L 18 AL 39/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 939/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 39/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1980 geborene Klägerin legte in der U nach 11 Schuljahren das Abitur ab und schloss ein zehnsemestriges Ökonomiestudium in O mit dem Erwerb des akademischen Grades Magister erfolgreich ab. Ihre Muttersprache ist Russisch. Sie war vor ihrer Übersiedlung nach Deutschland zehn Jahre lang als Bankkauffrau bzw. Ökonomin bzw. Buchhalterin tätig.

Am 21. Januar 2016 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und nahm vom 15. August 2016 bis 13. Februar 2017 im Rahmen des vom Europäischen Sozialfonds (ESF) geförderten Programms des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur berufsbezogenen Förderung für Personen mit Deutsch als Zweitsprache am Kurs "Berufsbezogenes Deutsch im kaufmännischen Bereich" bei der BWK Bildungswerk III Kreuzberg GmbH (BWK) teil. Im Rahmen der Kompetenzfeststellung und Projektbeschreibung dieses Projektträgers vom 16. September 2016 wurde ihr schriftlich und mündlich das Sprachniveau B1 bescheinigt und ferner ausgeführt, ihr Sprachstand sei aber immer noch nicht ausreichend, um sich selbständig in der alltäglichen Kommunikation oder im Arbeitsleben zu verständigen. Laut Teilnahmebescheinigung der BWK vom 13. Februar 2017 erreichte die Klägerin sowohl in der mündlichen wie auch der schriftlichen Kommunikation Deutschkenntnisse das Sprachniveau B2. Die durch Ankreuzen von "Ja" bzw. "Nein" zu beantwortende Frage "Standardisiertes Deutsch-Zertifikat erworben?" wurde offengelassen; die Klägerin war vom Bildungsträger nicht zu einer Prüfung für den Erwerb eines solchen Zertifikats angemeldet worden. Unter der Rubrik "Empfehlung zum weiteren Werdegang" enthielt die Teilnahmebescheinigung folgenden Passus:

"Frau W möchte nach dem Praktikum weiter Deutsch lernen, jedoch nicht in einem ähnlichen Kurs wie dem letzten B2-Kurs, sondern in einer kleineren Gruppe, um sich intensiver auf die TELC-B2-Prüfung vorbereiten zu können. Nach bestandener Prüfung möchte sie gern in einem Büro arbeiten."

Mit E-Mail vom 23. Februar 2017 verwahrte sich der Ehemann der Klägerin gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf die "unzureichenden Sprachkenntnisse" der Klägerin gegen deren Einstufung als "arbeitsmarktnah". Mit E-Mail vom 16. März 2017 bat die Klägerin um die Ausstellung eines Bildungsgutscheins (BGS) bei der BBQ Schule B (BBQ) für eine dreimonatige Weiterbildung zur Finanzbuchhalterin ("Xpert Business Geprüfte Fachkraft Finanzbuchführung", 480 Unterrichtseinheiten in Vollzeit) ab 2. Mai 2017. Am 30. März 2017 sprach die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann bei der Beklagten vor. Nach einem VERBIS-Vermerk vom selben Tag ergaben sich im Gespräch noch "Verständigungsschwierigkeiten" und war die "übersetzerische Hilfe des Partners mehrfach notwendig". Am 30. März 2017 wurde von der Beklagten mit der Klägerin eine Eingliederungsvereinbarung (EV) erstellt und am 5. April 2017 abgeschlossen, welche u.a. folgende Passagen enthielt: "Bei Vorlage einer positiven Einschätzung des berufspsychologischen Service zu den sprachlichen Voraussetzungen einer erfolgreichen Teilnahme an der avisierten Weiterbildung im Bereich Finanzbuchführung händigen wir einen Bildungsgutschein aus ... Sie nehmen an einem Termin beim berufspsychologischen Service zur Einschätzung ihrer mündlichen Deutschkenntnisse teil".

Am 21. April 2017 nahm die Klägerin an einem vom berufspsychologischen Service der Beklagten durchgeführten schriftlichen Deutschtest teil. Dabei erreichte sie 46 von 120 Punkten, was dem Sprachniveau A2 ("ausreichend für die Verständigung in einfachen, routinemäßigen Situationen [Familie, Einkaufen, Arbeit] sowie für sprachlich etwas anspruchsvollere Anlerntätigkeiten") entspricht. Soweit eine Ausbildung, Umschulung oder qualifizierte Bildungsmaßnahme angestrebt werde, sei eine weitergehende Deutschförderung empfehlenswert (vgl. psychologische Stellungnahme der Dipl.-Psych. K vom selben Tag).

Nachdem der Klägerin von der BBQ mitgeteilt worden war, dass wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmeranzahl die Weiterbildungsmaßnahme nicht durchgeführt werden könne, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2017 bei der Beklagten, ihr einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid betreffend die Gewährung eines BGS für den am 11. Mai 2017 beginnenden und 468 Unterrichtseinheiten (6 Unterrichtseinheiten pro Unterrichtstag) umfassenden Grundkurs Buchhaltung in Teilzeit bei der GFS Steuer und Wirtschaftsfachschule GmbH (GFS), für den als Zulassungsvoraussetzung "Deutschkenntnisse der Stufe B2" und als Abschluss ein "GFS-Zertifikat" von der GFS vorgegeben wurden, zu erteilen. Am 4. Mai 2017 sprach die Klägerin zwecks Auswertung des Deutschtests in Begleitung ihres Ehemanns bei der Beklagten vor. Bei diesem Gespräch, bei dem der Ehemann nach einem VERBIS-Vermerk vom 4. Mai 2017 phasenweise übersetzt und für die Klägerin geantwortet haben soll, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass nach dem Sprachtest vom 21. April 2017 ihr Sprachniveau lediglich der Stufe A2 entspreche und daher von einer erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs bei der GFS nicht ausgegangen werden könne. Der Klägerin wurde angeboten, weiter an der Verbesserung der Deutschkenntnisse im Rahmen von Sprachkursen über den Träger des BAMF teilzunehmen. Mit dem anschließend der Klägerin ausgehändigten Ablehnungsbescheid vom 4. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Ausstellung des BGS ab, weil die Klägerin nicht über Deutschkenntnisse der Stufe B2 verfüge. Ihren Widerspruch vom 1. Juni 2017, dem die Klägerin Unterlagen über erfolgreiche erste Leistungskontrollen aus dem von ihr seit 11. Mai 2017 besuchten Kurs beifügte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2017 zurück und führte aus: Die Klägerin habe keine Prüfung zum Nachweis der Sprachkenntnisse der Stufe B2 abgelegt. Es könne aufgrund der Begutachtung vom 21. April 2017 nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohne vorherige weitere Förderung der Deutschkenntnisse erfolgreich an der beantragten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen könne.

Die Klägerin hat am 4. August 2017 Klage erhoben. Nach erfolgreichem Abschluss des Grundkurses Buchhaltung in Teilzeit (vgl. Zertifikat der GFS vom 21. September 2017, Notendurchschnitt: 1,5) hat sie die Erstattung der verauslagten Weiterbildungskosten (Kursgebühr in Höhe von [iHv] 2.728,44 EUR plus Fahrtkosten für 76 Tage) nebst Zinsen begehrt und vorgetragen: Sie habe den ESF-BAMF-Kurs am 13. Februar 2017 auf dem Niveau B2 abgeschlossen. Der Abschlusstest habe sich am TELC-Niveau orientiert und sei dementsprechend anspruchsvoll gewesen. Der am 21. April 2017 absolvierte Deutschtest – eine "Farce" – sei entgegen der Ankündigung als ein schriftlicher (Grammatik-)Test ohne erkennbarem Zusammenhang mit einer Kompetenzüberprüfung für die Weiterbildung durchgeführt worden und habe nur den Zweck gehabt, die Vergabe des BGS zu vereiteln. Dazu passe auch, dass im Ablehnungsbescheid mit der falschen Tatsache argumentiert werde, sie habe die Termine bei der Beklagten stets in Begleitung ihres als Dolmetscher fungierenden Ehemannes wahrgenommen. Ihre Herabstufung von B2 auf A2 erkläre sich daraus, dass damit die zuerst beabsichtigte Weiterbildung bei der BBQ, für die nur Deutschkenntnisse auf B1-Niveau erforderlich gewesen seien, verhindert werden sollte.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit dem der Beklagten am 7. Februar 2018 zugestellten Urteil vom 26. Januar 2018 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2017 verurteilt, die von der Klägerin verauslagten Kosten für die Maßnahme "Grundkurs Buchhaltung in Teilzeit" und die erforderlichen Maßnahmefahrtkosten zu erstatten; Zinsen waren von der Klägerin zuletzt nicht mehr begehrt worden. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Denn mit Abschluss der EV habe sich die Beklagte gebunden, der Klägerin einen BGS zu gewähren, wenn der "abzulegende Sprachkurs" eine positive Beurteilung ergebe. Auch wenn diese konkrete Bedingung – eine positive Beurteilung des berufspsychologischen Service – nicht erfüllt gewesen sei, besage die EV bei verständiger Würdigung, dass eine Weiterbildung im Grundkurs Buchhaltung befürwortet werde, wenn die dazu erforderlichen Sprachkenntnisse vorlägen. Die allein strittigen persönlichen Voraussetzungen für eine erfolgversprechende "Ausbildung" (Sprachniveau) seien erfüllt. Dafür spreche vor allem der bei der BWK absolvierte Sprachkurs mit berufsspezifischen Zuschnitt. Nach telefonischer Auskunft der GFS führe der Maßnahmeträger bei Zweifeln am Sprachverständnis einen Test durch oder melde den Teilnehmer ab. Nach den Zwischenbescheinigungen und Noten könne die Eignung der Klägerin nicht mit Verweis auf den grammatikorientierten Sprachtest im sprachpsychologischen Institut bestritten werden. Dass die Klägerin beim aktiven Sprechen noch Fortschritte erzielen sollte, habe sich im Termin gezeigt; für den absolvierten Grundkurs hätten die Sprachkenntnisse aber allemal genügt. Ein vorheriges Beratungsgespräch gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) sei erfolgt. Das im Fall einer rechtswidrigen Leistungsablehnung eine Sachleistung (der BGS) als Geldersatzleistung für eine berechtigte Selbsthilfe gefordert werden könne, sei vom Bundessozialgericht (BSG) mit dem Institut des "Herstellungsanspruchs" schon in den 80er Jahren zum Krankenversicherungsrecht entwickelt worden und habe zum Teil Eingang in gesetzliche Regelungen gefunden.

Mit ihrer Berufung vom 1. März 2018 trägt die Beklagte vor: Mit der EV sei der Klägerin lediglich unter der Voraussetzung einer Bestätigung der sprachlichen Voraussetzung durch den berufspsychologischen Service die Förderung für die avisierte Weiterbildung zur "geprüften Fachkraft Finanzbuchhaltung" zugesichert worden. Bei dieser Weiterbildungsmaßnahme stehe als Ziel die qualifizierte Fachkraft, während bei der von der Klägerin absolvierten Weiterbildung lediglich Grundlagenwissen vermittelt worden sei. Unter diesen Umständen könne das Auswahlermessen nicht auf Null reduziert sein. Die Klägerin sei auch nicht nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 SGB III dahingehend beraten worden, dass der Grundkurs Buchhaltung in Teilzeit eine sinnvolle Weiterbildungsmaßnahme sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Am Vortag der mündlichen Verhandlung des SG habe der vorsitzende Richter bei der GFS angerufen und sich als Interessent an der von ihr absolvierten Weiterbildung ausgegeben. Dabei habe er sinngemäß erfahren, dass der Bildungsträger keinen Wert auf ein offizielles Sprachzertifikat lege. Es stimme nicht, dass ihr Ehemann bei dem Termin am 30. März 2017 oder bei anderen Gesprächen bei der Beklagten für sie als Übersetzer tätig gewesen sei. Bei der Besprechung am 30. März 2017 sei ihr auch kein BAMF-Sprachkurs empfohlen oder die Förderung eines solchen angeboten worden. Nach Recherchen von "Report Mainz" fertige der berufspsychologische Service der Beklagten Gefälligkeitsgutachten. Die Mehrheit der anderen (geförderten) Teilnehmer des Grundkurses Buchhaltung in Teilzeit habe zuvor einen Sprachkurs B2 bei der GFS absolviert, ohne ein Zertifikat zu erlangen. Die Lehrgangskosten seien von ihrem Ehemann durch Überweisung von einem gemeinsamen Konto beglichen worden. Sie biete an (vgl. das auf den 4. September 2020 datierte Vergleichsangebot), wenn die Beklagte u.a. ihre Aufwendungen für den Grundkurs Buchhaltung in Teilzeit sowie für die unterdessen absolvierte Weiterbildung "Finanzbuchhaltung mit DATEV" übernehme, bis zur Beendigung der aktuellen Phase der Arbeitslosigkeit gegenüber der Beklagten keine weiteren Ansprüche auf BGS zu erheben.

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen wird, sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2017, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zusicherung der Förderung für die Weiterbildungsmaßnahme "Grundkurs in Buchhaltung" durch Ausgabe eines BGS abgelehnt wurde. Nach Abschluss dieser Weiterbildungsmaßnahme am 21. September 2017 hat Klägerin mit dem Antrag vom 30. September 2017 nicht (mehr) die Verpflichtung zur Ausgabe eines BGS bzw. zur Förderung der Weiterbildung durch Übernahme der Lehrgangs- und Fahrkosten (zur Überflüssigkeit eines gesonderten Antrags auf Erteilung eines BGS vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 22/09 R-, juris Rn. 10) begehrt, sondern sich im Wege einer nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthaften Klagänderung (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2007 – B 2 U 38/05 R -, juris; ferner: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2014 – L 26 AS 1621/13 B PKH -) darauf beschränkt, die Erstattung der verauslagten Weiterbildungskosten zu verlangen. Dementsprechend beschränkt sich das stattgebende Urteil des SG vom 26. Januar 2018 auf eine Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung und enthält keinerlei Ausspruch zu einem allfälligen "Primäranspruch" auf Förderung.

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung "verauslagter" Lehrgangs- und Fahrtkosten.

Als Rechtsgrundlage kommt, da die Klägerin nicht behindert ist, nicht § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – in der Fassung vom 19. Juni 2001 (SGB IX aF) in Betracht. Auch scheidet ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) offensichtlich aus. Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im SGB III, die einen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch anstelle eines Sachleistungsanspruchs vorsieht, gibt es indes nicht (vgl. Reichel, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., Stand: 25. Juni 2020, § 81 SGB III Rn. 120). So ist auch § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der eine Förderung durch Übernahme der Weiterbildungskosten vorsieht, ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung der Sachleistungsverschaffung, mit der es der Beklagten ermöglicht wird, in dem zwischen ihr, dem Arbeitslosen und dem Maßnahmeträger bestehenden Dreiecksverhältnis gegenüber dem Maßnahmeträger diejenigen Kosten iSd § 84 SGB III zu tragen, die durch die Erfüllung eines durch Verwaltungsakt begründeten Anspruchs des Arbeitslosen auf Weiterbildung dadurch begründet wurden, dass der Arbeitslose beim Maßnahmeträger eine zugelassene Maßnahme der beruflichen Weiterbildung besucht hat. Ein Anspruch des Arbeitslosen auf Erstattung ihm entstandener Kosten ist damit nicht begründet. Aus diesen Vorschriften ergibt sich jedoch nicht zwingend ein regelungssystematischer Ausschluss weiterer Kostenerstattungsansprüche im SGB III, denn der in §§ 15 Abs. 1 SGB IX aF und § 13 Abs. 3 SGB V zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke vermag die Regelungslücke zu schließen. So kommt ein Kostenerstattungsanspruch als Verlängerung des Sachleistungs- bzw. Sachleistungsverschaffungsanspruchs nach verbreiteter Auffassung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2016 - L 8 AL 1234/15 – juris, Rn. 43f.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Mai 2016 – L 2 AL 54/10 -, juris Rn. 32, Reichelt, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., Stand: 25. Juni 2020, § 81 SGB III Rn. 120; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB III, Stand: September 2020, § 81 Rn. 173a, Hütig/Rieke, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl. 2018; § 81 SGB III Rn. 33; vgl. ferner BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 37/13 R-, juris Rn. 11; 14 mwN) im Falle einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht.

Für den danach auch im Bereich des SGB III anzuerkennenden Kostenerstattungsanspruch ist zunächst Voraussetzung, dass die Leistung rechtswidrig abgelehnt worden ist, also ein Primäranspruch auf die begehrte Leistung bestanden haben muss (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, ebda.).

Dies ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin hatte aus der am 30. März 2017 erstellten EV entgegen der Auffassung des SG keinen Anspruch auf Förderung der von ihr absolvierten Weiterbildung. Abgesehen davon, dass die Zusicherung, einen BGS auszugeben, an die nicht eingetretene Bedingung einer "positiven Einschätzung" durch den berufspsychologischen Service geknüpft war, war auch die weitere Bedingung einer Weiterbildung im "avisierten" Bereich Finanzbuchhaltung nicht erfüllt. Der von der Klägerin absolvierte Grundkurs Buchhaltung in Teilzeit umfasste zwar möglicherweise auch finanzbuchhalterische Inhalte. Jedenfalls aber unterschieden sich die Inhalte beider Kurse zumindest dahingehend, dass der Grundkurs seinen Schwerpunkt im Bereich der allgemeinen Buchhaltung bzw. der Lohnbuchhaltung hatte, während der zunächst "avisierte" Kurs bei der BBQ eine spezifische Weiterbildung zur Finanzbuchhalterin offerierte. Diese Weiterbildung zur Finanzbuchhalterin – und nur diese – war aber Gegenstand der Erörterungen zwischen der Klägerin und der Beklagten gewesen, welche dann zum Abschluss der EV führte. Dementsprechend kann sich die in der EV enthaltene Zusicherung zur Förderung einer Weiterbildung nur auf eine zumindest schwerpunktmäßig die Finanzbuchhaltung betreffende Maßnahme beziehen. Da ein entsprechender Inhalt bei der von der Klägerin absolvierten Maßnahme nicht gegeben und mithin schon deshalb die (bedingte) Zusicherung vorliegend ohne Bedeutung ist, kommt es auch nicht darauf an, ob – was die Beklagte meint – die ursprünglich in Aussicht genommene Weiterbildung zur "geprüften Fachkraft für Finanzbuchführung" tatsächlich zu einer "qualifizierten Spezialfachkraft" und mithin zu einer im Vergleich zum besuchten "Grundkurs" höherwertigen Qualifikation geführt hätte.

Als weitere Anspruchsgrundlage für einen Primäranspruch kommt schließlich § 81 Abs. 1 SGB III in Betracht. Danach können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Es kann offenbleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III steht die Förderung der Weiterbildung im Ermessen der Beklagten. Für selbstbeschaffte Ermessensleistungen ist im Rahmen des Anspruches auf Kostenerstattung zu verlangen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2015 - L 2 AL 37/12 -, juris). Dies ist zwingend, da anderenfalls der Leistungsberechtigte durch die Selbstbeschaffung das der Behörde gesetzlich eingeräumte Ermessen beschränken und die Behörde vor vollendete Tatsachen stellen könnte.

Die demnach zu fordernde Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor, weshalb der Klägerin kein Primäranspruch zur Seite steht. Eine solche Ermessensreduzierung wäre dann gegeben, wenn es nach dem festgestellten Sachverhalt ausgeschlossen ist, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige Ausübung des Ermessens rechtsfehlerfrei zuließen (BSG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 11 RAr 26/87 - SozR 1300 § 45 Nr. 34 = BSGE 63, 37ff.). Dementsprechend müsste die angestrebte Weiterbildung Grundkurs in Buchhaltung in Teilzeit die einzige Maßnahme gewesen sein, mit der eine dauerhafte berufliche Eingliederung der Klägerin zu erreichen war.

Das ist zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. Da der Behörde ein Auswahlermessen unter verschiedenen geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung steht, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Beklagte ihr Ermessen nur hätte dahingehend ausüben können, der Klägerin die begehrte Maßnahme zu finanzieren und jede andere Entscheidung rechtsfehlerhaft gewesen wäre. Darüberhinausgehend enthalten die Erwägungen der Beklagten, dass die Klägerin sich zunächst um eine Vervollkommnung ihrer Deutschkenntnisse durch einen weiteren Sprachkurs bemühen sollte, weil ihre Deutschkenntnisse nicht dem für die begehrte Maßnahme erforderlichen Niveau entsprächen und mithin kein erfolgreicher Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme zu erwarten sei, keinen Ermessensfehler. Aus der Teilnahmebescheinigung der BWK vom 13. Februar 2017 ergibt sich, dass die Klägerin sich selbst noch nicht als auf "B2-Niveau" stehend eingeschätzt hatte, denn sie hatte danach die Absicht, sich in einer kleineren Gruppe auf die "TELC-B2-Prüfung" vorzubereiten. Hieraus ergibt sich, dass sie eben kein standardisiertes Sprachzertifikat – wie zB ein TELC-Zertifikat – erworben hatte. Auch der Ehemann der Klägerin wies am 23. Februar 2017 auf "unzureichende Sprachkenntnisse" der Klägerin hin. Soweit diese darauf hinweist, dass ihr in der Teilnahmebescheinigung vom 13. Februar 2017 unter der Rubrik "Erreichte Deutschkenntnisse" das "Erreichen" des Sprachniveaus B2 bescheinigt worden sei, sind die entsprechenden Feststellungen zur schriftlichen und mündlichen Kommunikation jedenfalls nicht so zu verstehen, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt (entgegen ihrer eigenen und der Einschätzung der BWK) bereits als genügend "reif" für ein Bestehen eines standardisierten B2-Tests angesehen wurde. Ein Indiz hierfür sind auch die relativierenden – immer wieder auf sprachliche Schwierigkeiten bezugnehmenden – Ausführungen unter der Rubrik "Gesamteindruck" ("folgte dem Unterricht mit allergrößtem Interesse, kommunizierte immer freundlich und aufmerksam, um ihren sprachlichen Stand, der unterhalb des Gruppenniveaus lag, auszugleichen. stellte sich der Aufgabe, ihre sprachlichen Lücken zu schließen war zumeist in der Lage, den Unterrichtserklärungen zu folgen durch ihre humorvolle Art, mit der sie ihren sprachlichen Schwierigkeiten begegnete, war sie.). Wegen der somit begründeten erheblichen Zweifel am Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse der Klägerin für die in Aussicht genommene Weiterbildung, welche sich offensichtlich auch in der persönlichen Kommunikation anlässlich diverser Vorsprachen der Klägerin nicht zerstreuen ließen, ist es nicht zu bestanden, dass die Beklagte auf einer Überprüfung der Deutschkenntnisse der Klägerin vor einer (positiven Entscheidung) über die zum damaligen Zeitpunkt noch beabsichtigte Weiterbildung zur Finanzbuchhalterin bestand. Nachdem die Klägerin sich mit der am 5. April 2017 abgeschlossenen EV bereit erklärt hatte, zur Einschätzung ihrer mündlichen Deutschkenntnisse an einem Termin beim berufspsychologischen Service teilzunehmen, wurde am 21. April 2017 von diesem Service (nur) ein schriftlicher Deutschtest durchgeführt. Auf die von der Beklagten dem berufspsychologischen Service vorgegebene Fragestellung, ob die Klägerin hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse hinreichend in der Lage sei, einer beruflichen Weiterbildung im Themenschwerpunkt Finanzbuchhaltung zu folgen, empfahl dieser, der die Deutschkenntnisse mit "wahrscheinlich auf der GER-Niveaustufe A2" einstufte, eine weitergehende Deutschförderung vor Aufnahme einer Ausbildung, einer Umschulung oder qualifizierten Bildungsmaßnahme. Um sprachlich anspruchsvollere berufliche Ziele zu erreichen, sei insbesondere bei Personen, die bereits im Heimatland eine Berufsausbildung oder einen akademischen Abschluss erworben hätten, auch nach Erreichen von B1 zwecks Erhöhung der Chance einer dauerhaften beruflichen Integration eine weitergehende, berufsbezogene Deutschförderung zweckmäßig. Auch wenn die Durchführung dieses Tests nicht den Festlegungen in der EV entsprach und mithin die von der Klägerin an dieser Verfahrensweise geübte Kritik berechtigt erscheint, ergab sich aus diesem Test, dass die Klägerin für Weiterbildungen, welche das Sprachniveau B2 voraussetzen, noch nicht über die entsprechenden schriftlichen Fertigkeiten verfügte. Der Senat kann keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Stellungnahme des berufspsychologischen Service vom 21. April 2020 fachliche Fehler enthielt oder gar – wie die Klägerin unter Berufung auf Fernsehberichte meint – als Gefälligkeitsgutachten einzuschätzen wäre. Der Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem nicht in vollständigem Einklang mit dem in der EV vorgesehenen Verfahren zustande gekommenen schriftlichen Deutschtest vom 21. April 2017 steht auch kein Verwertungsverbot entgegen. Nachdem die Klägerin am 28. April 2017 mitgeteilt hatte, dass die avisierte Fortbildung zur Finanzbuchhalterin mangels Erreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht zustande kommen würde und sie stattdessen "ultimativ" die Förderung der Teilnahme an dem – aus ihrer Sicht gleich geeigneten – Grundkurs Buchhaltung in Teilzeit einforderte, war es unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte anlässlich der Auswertung des Deutschtests am 4. Mai 2017 der Empfehlung des berufspsychologischen Service folgte und der Klägerin lediglich anbot, sie bei einer Vervollkommnung ihrer Deutschkenntnissen zu unterstützen und im Übrigen eine Förderung der am 11. Mai 2017 beginnenden Weiterbildung bei der GFS mit dem am selben Tag erlassenen Ablehnungsbescheid ablehnte. Die Förderung dieser Weiterbildung schied aus, weil eine positive Prognose für den Erfolg dieser Weiterbildungsmaßnahme von vorneherein aus Gründen mangelhafter Sprachkompetenz nicht gestellt werden konnte. Denn die Klägerin hatte weder durch ein (standardisiertes) Zertifikat noch in anderer Weise belegt, dass sie über die von der GFS als Zulassungsvoraussetzung angeführten "Deutschkenntnisse der Stufe B2" verfügte. Aufgrund des Tests vom 21. April 2017 stand vielmehr fest, dass jedenfalls ihre schriftlichen Deutschkenntnisse sich noch nicht auf diesem Niveau befanden. Diese Sachlage änderte sich auch nicht in relevanter Weise bis zum dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung letztlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2017, denn ein Nachweis von Deutschkenntnissen der Stufe B2 erfolgte auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Umstand, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren Belege über erste erfolgreiche schriftliche Leistungskontrollen vorgelegt hatte, lässt sich nicht ohne weiteres als Nachweis derartiger Deutschkenntnissen werten. Im Widerspruchsverfahren bestand auch kein Anlass, der Klägerin Gelegenheit zu einer ihre mündlichen Deutschkenntnisse erfassenden Begutachtung durch den berufspsychologischen Service zu geben. Denn es drängte sich auch unter Einbeziehung der vorgelegten Leistungskontrollen nicht auf, dass der Klägerin in der Kürze der Zeit eine relevante Verbesserung ihrer schriftlichen Deutschkenntnisse gelungen sein sollte. Vor diesem Hintergrund hätte auch eine ergänzende Überprüfung ihrer mündlichen Deutschkenntnisse – unterstellt, sie wäre positiv ausgefallen – nichts daran geändert, dass für die Klägerin ein erfolgreiches Absolvieren einer auf ihrem bisherigen Werdegang (akademischer Grad, langjährige Berufstätigkeit) aufbauenden Weiterbildung nicht zu prognostizieren war, weil nach wie vor davon auszugehen gewesen wäre, dass ihre schriftlichen Deutschkenntnisse lediglich für "anspruchsvollere Anlerntätigkeiten" (Stufe A2) ausreichten. Schließlich ist, da es auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankommt, unerheblich, dass die Klägerin den Grundkurs Buchhaltung in Teilzeit erfolgreich beendet hat. Abgesehen davon ist es der Klägerin auf der Grundlage dieser mit guten bis sehr guten Noten abgeschlossenen Weiterbildung schließlich auch nicht gelungen, eine Beschäftigung zu finden. Denn sie hat schon im April 2018 erneut die Ausgabe eines BGS beantragt, diesmal für den Kurs "Finanzbuchhaltung mit DATEV". Auch nach Absolvieren dieser Weiterbildung steht eine Integration der nach wie vor beschäftigungslosen Klägerin in den Arbeitsmarkt noch aus.

Soweit die Klägerin schließlich darauf hinweist, dass andere Personen im Gegensatz zu ihr ohne Vorlage eines B2-Zertifikats gefördert worden sind, begründet allein diese Tatsache keinen Anspruch der Klägerin darauf, ebenfalls gefördert zu werden. Sollten insoweit andere Personen zu Unrecht gefördert worden sein, bedeutet dies nicht, dass die Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ebenfalls eine an sich nicht zustehende Leistung beanspruchen könnte. Eine sog. Gleichheit im Unrecht besteht nicht, sodass es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2017 – V R 52/15 –, bei juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 A 1/08 –, bei juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, bei juris Rn. 59).

Da es für den von der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch bereits an einer rechtswidrigen Ablehnung der Förderung der Klägerin fehlte, kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die geltend gemachten Kosten für die selbstbeschaffte Weiterbildung bei ihr überhaupt angefallen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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