Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 544/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 121/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren in voller Höhe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind noch die teilweise Aufhebung der Altersrente vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 sowie die Rückzahlung von überzahlter Altersrente i.H.v. 5.729,23 EUR streitig.
Die am ... 1947 geborene Klägerin war seit dem 1. März 1991 in geringfügigem Umfang selbstständig als medizinische Fußpflegerin tätig. Sie beantragte bei der Beklagten am 20. März 2007 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Frage, ob ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt oder steuerrechtlicher Gewinn erzielt werde, verneinte sie. Die Beklagte vermerkte unter dem 26. April 2007 in der Verwaltungsakte: "letzter rentenschädlicher Hinzuverdienst: 31.07.2007 Aufgabe der Beschäftigung".
Mit Bescheid vom 27. April 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. August 2007 i.H.v. monatlich 415,72 EUR. Auf Seite 3 des Bescheides teilte die Beklagte unter "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" mit, dass die Klägerin verpflichtet sei, den Bezug von Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze unverzüglich mitzuteilen. Einkommen sei u.a. Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit).
Mit Bescheid vom 14. September 2007 teilte die Beklagte mit, dass die Altersrente ab 1. August 2007 wegen der Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu berechnet werde. Mit Bescheid vom 20. September 2007 setzte die Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis, dass die Altersrente ab 1. September 2007 wegen des Versorgungsausgleichs neu berechnet werde.
Die Klägerin legte der Auskunfts- und Beratungsstelle L. (A.- und B-Stelle) am 21. November 2008, von dort an die Beklagte am 26. November 2008 weitergeleitet, ein Schreiben ihrer Steuerberaterin vom 6. November 2008 vor. Danach werde sie ab Oktober 2008 zwar mehr als 400 EUR im Monat verdienen, aber die Hinzuverdienstgrenze von 851,65 EUR monatlich nicht überschreiten. Auf Nachfrage der Beklagten legte die Klägerin der A.- und B-Stelle am 19. Dezember 2008 den Vordruck "Altersrente und Hinzuverdienst" vor, der an die Beklagte am 23. Dezember 2008 weitergeleitet wurde. Sie teilte darin mit, die selbstständige Tätigkeit ab 1. August 2007 weiterhin auszuüben und den Steuerbescheid 2008 nachzureichen. Sie fügte das Schreiben ihrer Steuerberaterin vom 16. Dezember 2008 nebst einer "kurzfristigen Erfolgsrechnung zum 31. Dezember 2007" bei. Danach habe sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 i.H.v. 1.985,96 EUR - 330,99 EUR monatlich - erzielt. Nach Verbuchung der Geschäftsunterlagen vom 1. Januar bis zum 30. September 2008 habe sich ein Betriebsergebnis von 4.431 EUR - 492,33 EUR monatlich - ergeben. Sie werde die Hinzuverdienstgrenze von 851,65 EUR monatlich nicht überschreiten. Die Steuerberaterin teilte der Beklagten am 12. Februar 2009 einen Gewinn der Klägerin vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2008 i.H.v. 199,44 EUR - 66,48 EUR monatlich - mit.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 setzte die Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis, dass ausweislich des Ergebnisses der Nachprüfung die Rente in der bisherigen Höhe weitergezahlt werde.
Die Klägerin reichte am 23. März 2009 bei der A.- und B-Stelle z.Hd. der Mitarbeiterin L. der den Teil des Einkommensteuerbescheides vom 9. Januar 2009 für das Jahr 2007 mit den ausgewiesenen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb ein. Am 8. Februar 2010 gab sie dort den entsprechenden Teil (die Seiten 5 bis 6) des Einkommensteuerbescheides vom 19. Januar 2010 für das Jahr 2008 ab. Die entsprechenden Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 14. September und 20. Oktober 2009 mit den Vermerken der Mitarbeiterin L. vom 23. September 2009 und 8. Februar 2010 sind in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht enthalten.
Auf Anforderung der Beklagten vom 1. Februar 2013 legte die Klägerin am 7. Februar 2013 u.a. die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes W. vom 9. Januar 2009 für das Jahr 2007 (mit ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 7.488 EUR), vom 19. Januar 2010 für das Jahr 2008 (mit ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 6.350 EUR), vom 19. November 2010 für das Jahr 2009 (mit ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 3.322 EUR), vom 18. Oktober 2011 für das Jahr 2010 (mit ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 5.049 EUR) und vom 19. November 2012 für das Jahr 2011 (mit ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 5.103 EUR) vor.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar 2013 mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 26. April 2007 mit Wirkung ab 1. August 2007 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben und die Überzahlung für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. August 2012 i.H.v. 12.496,43 EUR zurückzufordern. Die Klägerin habe die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersvollrente mit ihrem Hinzuverdienst bereits ab Rentenbeginn überschritten. Ab 1. August 2007 habe ihr die Rente nur in Höhe von einem Drittel der Vollrente, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe der Hälfte der Vollrente und vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2012 in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zugestanden. Ab 1. September 2012 sei wegen Erreichens der Regelaltersgrenze im Vormonat der Hinzuverdienst nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Die Klägerin habe aufgrund der von der Beklagten gegebenen Informationen die Kürzung des Rentenanspruchs gekannt bzw. erkennen müssen. Ferner habe sie Einkommen erzielt, das zur Minderung ihres Rentenanspruchs geführt habe. Die Beklagte verwies hinsichtlich der Berechnung der Rente auf die beigefügten Anlagen 1, 19 und 21. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2013 berechnete die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 1. August 2007 neu. Die Rente werde ab 1. August 2007 als Teilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente, ab 1. Januar 2008 als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente, ab 1. Januar 2009 in Höhe der Vollrente und ab 1. März 2010 als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente geleistet. In der Anlage 10 zum Bescheid teilte die Beklagte mit, dass der Rentenbescheid vom 27. April 2007 mit Wirkung ab 1. August 2007 gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X aufgehoben werde. Die Klägerin habe gewusst, dass sich ein schädlicher Hinzuverdienst unmittelbar auf die Höhe ihrer Rente auswirke. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides sei ihr bekannt gewesen. Die entstandene Überzahlung gemäß der Anlage 1 zum Rentenbescheid (12.496,43 EUR) sei von ihr zu erstatten. Zu den Einzelheiten der Hinzuverdienstprüfung werde auf das Anhörungsschreiben verwiesen.
Die Beklagte wies den - nicht begründeten - Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 8. November 2013 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage gewandt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, durch die Auskünfte der Steuerberaterin ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen zu sein. Die Beklagte sei nach Prüfung der Unterlagen selbst zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rente voll auszuzahlen gewesen sei. Sie habe im Vertrauen darauf weiter so im Hinblick auf ihre selbstständige Tätigkeit gehandelt. Darüber hinaus sei die Berechnung der Beklagten nicht nachzuvollziehen. Diese wäre im Übrigen verpflichtet gewesen, Ermessen auszuüben. Ferner sei eine Rücknahme wegen der Nichteinhaltung der Jahresfrist seit Kenntnis der Tatsachen nicht möglich gewesen.
Die Klägerin hat am 2. Juli 2015 erstmals vorgetragen, dass sie der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 bereits am 23. März 2009 und denjenigen für das Jahr 2008 am 8. Februar 2010 vorgelegt habe. Die Beklagte habe damit zu diesem frühen Zeitpunkt positive Kenntnis von ihrem Einkommen für die Jahre 2007 und 2008 gehabt. Vor dem Hintergrund des Zeitablaufs bis 2013 nach Einreichung dieser Unterlagen habe sie davon ausgehen können, dass ihr die Rente in der ausgezahlten Höhe zustehe. Sie habe die Rente im Übrigen ausgegeben. Insbesondere für die Jahre 2007 und 2008 könne aufgrund der Nichteinhaltung der Jahresfrist eine Aufhebung nicht erfolgen. Bei einer Aufhebung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X reduziere sich die Rückforderungshöhe.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, Kenntnis der Tatsachen, die eine Aufhebung rechtfertigten, habe frühestens mit Vorlage der Einkommensteuerbescheide im Februar 2013 vorgelegen, da diese als Nachweis des Arbeitseinkommens gedient hätten.
Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides vom 16. Oktober 2013 für das Jahr 2012 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 3.083 EUR) hat die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2017 der Klägerin Altersrente in Höhe der Vollrente ab 1. Januar 2012 bewilligt. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2012 betrage die Nachzahlung 1.823,32 EUR. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die Überzahlung von 12.496,43 EUR auf 10.673,11 EUR verringere.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. Februar 2018 unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 insoweit aufgehoben, als die Klägerin zur Rückzahlung überzahlter Rente von mehr als 4.943,88 EUR aufgefordert worden ist. Eine Rückforderung überzahlter Rente scheide - neben dem Jahr 2012 - auch für die Jahre 2007 und 2008 aus. Die Beklagte habe die Jahresfrist für eine Aufhebung des Rentenbescheides vom 27. April 2007 nicht eingehalten. Eine Kenntnis der für die Aufhebung notwendigen Tatsachen sei jedenfalls mit Vorlage der vollständigen Einkommensteuerbescheide vorhanden gewesen. Im Zusammenhang mit den glaubhaften Darlegungen der Klägerin und den vorgelegten Bestätigungsschreiben der Mitarbeiterin L. gehe die Kammer davon aus, dass die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 in vollständiger Form bereits in den Jahren 2009 und 2010 in der A.-und B-Stelle vorgelegt worden seien. Die erst im Jahr 2013 erfolgte Anhörung und Aufhebung sei damit für die Steuerjahre 2007 und 2008 außerhalb der Jahresfrist erfolgt. Die Beklagte habe zu Unrecht für das Jahr 2007 1.844,71 EUR und für das Jahr 2008 3.884,52 EUR zurückgefordert. Es verbleibe damit ein Rückforderungsbetrag von 4.943,88 EUR, der von der Klägerin zu erstatten sei.
Gegen das ihr am 16. März 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. April 2018 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Mitarbeiterin der A.- und B-Stelle sei zweifelsfrei keine für die Rücknahmeentscheidung zuständige Sachbearbeiterin und nicht "Behörde" im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94, vom 2. Juli 1997, 9 RV 14/96, und vom 27. Juli 2000, B 7 AL 88/99 R). Selbst wenn dieser die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 in vollständiger Form bereits in den Jahren 2009 und 2010 vorgelegen haben sollten, würde dieser Umstand nicht den Beginn der Jahresfrist auslösen. Ihre - der Beklagten - Schreiben vom 9. Juli, 28. August, 14. September und 20. Oktober 2009 befänden sich deshalb nicht in der Verwaltungsakte, weil sie im teilautomatisierten Verfahren versandt worden und mangels rechtsverbindlicher Erklärungen keine Zweitausfertigungen für die Akte erfolgt seien. Ein atypischer Fall mit ihrer Verpflichtung zu einer Ermessensentscheidung liege nicht vor. Von einem mitwirkenden Fehlverhalten bei grobem Verschulden ihrerseits sei nicht auszugehen. Die Klägerin habe weder im Anhörungs- noch im Widerspruchsverfahren ermessensrelevante Gesichtspunkte vorgetragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Februar 2018 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass auch nach der Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise die Jahresfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu welchem bei objektiver Betrachtung eine sichere Kenntnis der Behörde von allen erforderlichen Tatsachen vorliege. Dies sei vorliegend der Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008. Die Vorgehensweise der Beklagten, eingereichte Unterlagen nicht weiterzuleiten und damit den Beginn der Jahresfrist hinauszuschieben, könne nicht zu ihren Lasten erfolgen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 1. Juni 2017, soweit darin die teilweise Aufhebung der Altersrente und die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 von 5.729,23 EUR geregelt sind. Denn nur die Beklagte hat Berufung eingelegt.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 1. Juni 2017 ist hinsichtlich der teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27. April 2007 für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 rechtswidrig. Er verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das Sozialgericht hat zurecht der Klage teilweise stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten dergestalt aufgehoben, als die Klägerin zur Rückzahlung überzahlter Rente von mehr als 4.943,88 EUR aufgefordert worden ist.
Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bewilligung der Altersrente für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 teilweise aufzuheben.
1.
Die Beklagte hat die teilweise Aufhebung der bewilligten Altersrente für diesen Zeitraum zurecht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X gestützt.
a.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) oder soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).
Ein Fall der anfänglichen Rechtswidrigkeit liegt hier nicht vor.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts voneinander ab (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 6/12 R, juris (17); Urteil vom 1. Juni 2006, B 7a AL 76/05 R, SozR 4-4300 § 122 Nr. 4 Rn. 13).
b.
Der Bescheid vom 27. April 2007, mit welchem der Klägerin laufende Geldleistungen ab dem 1. August 2007 bewilligt worden sind, ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dieser Bescheid war bei seinem Erlass (mit dem Eintritt seiner Wirksamkeit, d. h. gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit der Bekanntgabe) objektiv rechtmäßig. Im Zeitpunkt seines Erlasses stand noch nicht fest, dass die Klägerin ab 1. August 2007 einen die zulässige Hinzuverdienstgrenze übersteigenden steuerrechtlichen Gewinn aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen wird. Erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 bzw. 2008 konnte feststehen, ob die Klägerin überhaupt relevantes Einkommen aus Gewerbebetrieb ab 1. August 2007 erzielt hat. Entscheidend für die Berücksichtigung ist die Höhe des Einkommens, die erst mit der Erteilung der Einkommensteuerbescheide für 2007 bzw. 2008 festgestanden hat. Insoweit haben sich nach Erlass des Bescheides vom 27. April 2007 die Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wesentlich geändert, da die Klägerin mit den 2007 und 2008 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb die jeweils maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritt.
2.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen vor, da die Klägerin vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Einkommen erzielt hat, das zur Minderung ihres Anspruchs auf Bewilligung von Altersrente geführt hat.
a.
Nach § 34 Abs. 2 SGB VI Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Alters nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Lauf eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Grundsätzlich entspricht dieser den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit. Nach der Rechtsprechung des BSG ist nur dann nicht auf die Feststellung der Finanzverwaltung zurückzugreifen ist, wenn der Betroffene gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung oder steuerrechtlichen Bewertung des Finanzamts schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (BSG, Urteil vom 30. März 2006, B 10 KR 2/04 R). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI
bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,
der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache
des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid die der Klägerin vom 1. August bis zum 31. Dezember 2007 zustehende Altersrente zutreffend in Höhe eines Drittels der Vollrente und für das Jahr 2008 in Höhe der Hälfte der Vollrente ermittelt. Hinsichtlich der Berechnung nimmt der Senat auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 23. Februar 2018 Bezug und macht sich diese vollumfänglich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
b.
Es kann offenbleiben, ob der Bescheid vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 1. Juni 2017 im Hinblick auf eine notwendige Ermessensentscheidung wegen Vorliegens eines atypischen Falls fehlerhaft ist. Jedenfalls hat die Beklagte die Jahresfrist für die Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 nicht eingehalten.
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt mit Kenntnis des Aufhebungsgrundes. Hierzu gehört jedenfalls die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des früheren Verwaltungsakts ergibt. Insoweit kommt es auch auf den Umfang der Rechtswidrigkeit an, weil der Verwaltungsakt nur aufgehoben werden soll, "soweit" eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis für die Vergangenheit dient nach der Rechtsprechung des BSG der Rechtssicherheit (Urteil vom 25. Januar 1994, 7 Rar 14/93 juris, (28); 6. März 1997, 7 RAr 40/96, juris (24); Urteil vom 27. Juli 2000, B 7 AL 88/99 R, juris (23); Urteil vom 31. Januar 2008, B 13 R 23/07 R, juris (24)). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis dann anzunehmen, wenn bei der Beklagten mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht. Hierbei ist hinsichtlich der erforderlichen Gewissheit über Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde, und zwar des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Sachbearbeiters, abzustellen. Etwas anderes gilt nur, wenn deren sichere Kenntnis bei objektiver Betrachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegt.
Hier ergeben sich die für die Rücknahmeentscheidung notwendigen Tatsachen aus den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 und 2008. Denn diese allein dienten als Arbeitsgrundlage für die Ermittlung des Hinzuverdienstes der Klägerin im streitigen Zeitraum.
Die Jahresfrist für die Aufhebung der teilweisen Altersrente begann für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 am 23. März 2009 und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 am 8. Februar 2010 zu laufen. Denn bereits zu diesen früheren Zeitpunkten hatte der A.- und B-Stelle der maßgebliche Teil des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 bzw. für das Jahr 2008 und damit eine sichere Kenntnis von dem rentenschädlichen Hinzuverdienst der Klägerin vorgelegen. Da die A.- und B-Stelle die Aufgabe hatte, die zuvor von der Klägerin eingereichten Schreiben an die Beklagte nach B. weiter zu reichen, ist bei objektiver Betrachtung davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 über die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung des Hinzuverdienstes verfügte. Die Klägerin durfte sich darauf einstellen, dass die Beklagte innerhalb eines Jahres reagieren werde, da diese objektiv - ohne weitere Ermittlungen - in die Lage versetzt war, die Altersrente für den zurückliegenden streitigen Zeitraum zu berechnen.
3.
Die Beklagte war auch nicht berechtigt, den Aufhebungsbescheid auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu stützen.
a.
Die Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X ist zwar binnen Jahresfrist erfolgt. Die Kenntnis der Behörde muss sämtliche für die Rücknahmeentscheidung notwendige Tatsachen umfassen, d.h. neben dem Vorliegen des objektiven Tatbestandes - rentenschädlicher Hinzuverdienst - hier auch den subjektiven Tatbestand - die Kenntnis der Klägerin von der Minderung des Anspruchs auf Altersrente. Bei einer Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidung, die sich auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. der Kenntnis der Rechtswidrigkeit stützt, beginnt die Jahresfrist erst dann zu laufen, wenn die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass die Klägerin die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (BSG, Urteil vom 27. Juli 2000, B 7 AL 88/99, juris (23)). Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt, zu dem die Behörde aufgrund des ermittelten Sachverhalts von der Bösgläubigkeit der Klägerin ausgehen durfte.
Hierbei reicht nicht die Kenntnis der A.- und B-Stelle von der Erzielung der über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Einkünfte der Klägerin. Der Verschuldensmaßstab gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X entspricht der groben Fahrlässigkeit, die in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X definiert ist. Daher genügt es nicht, dass die Klägerin mit der Rechtswidrigkeit rechnen musste. Zu verlangen ist vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Maße. Diese ist dann zu bejahen, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist oder nicht, sind insbesondere die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen des Versicherten und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (z.B. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, juris (23)). Die Behörde darf deswegen regelmäßig nicht allein auf den Akteninhalt abstellen, sondern muss vielmehr eine Anhörung durchführen. Sie muss sich davon überzeugen, dass sie bei der Entscheidung keine, nur den Betroffenen bekannten Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt. Die Jahresfrist beginnt bei dieser Fallalternative daher regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung der Betroffenen (BSG, Urteil vom 27. Juli 2000, B 7 AL 88/99, juris (24)). Zum Zeitpunkt des Bescheides vom 29. Mai 2013 war die Jahresfrist nach dem Anhörungsschreiben vom 18. Februar 2013 noch nicht abgelaufen.
b.
Der streitige Aufhebungsbescheid ist auch nicht im Hinblick auf eine notwendige Ermessensentscheidung fehlerhaft gewesen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufgehoben werden. "Soll" bedeutet, dass dies in aller Regel zu geschehen hat. Nur in Ausnahmefällen - in sogenannten atypischen Fällen - kann er allein für die Zukunft aufgehoben werden. Jedoch ist der Verwaltung in diesen Fällen - und auch nur dann - ein von ihr auszuübendes Ermessen eingeräumt, auch dann noch für die Vergangenheit aufzuheben (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X, 9. Auflage, 2020, § 48 Rn. 20; BSG, Urteil vom 6. November 1985, 10 RKg 3/84, SozR 1300 § 48 Nr. 19). Nach der Rechtsprechung des BSG lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr ist dies stets nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bestimmen und hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1988, 7 RAr 55/86, SozR 1300 § 48 Nr. 44; Urteil vom 29. November 1989, 7 Rar76/88, SozR 4100 § 138 Nr. 27; Urteil vom 26. August 1994, 13 RJ 29/93). In Betracht kommen Fälle eines besonderen Vertrauenstatbestandes, etwa durch missverständliche Hinweise oder etwa durch ein mitwirkendes Fehlverhalten bei grobem Mitverschulden der Behörde (Schütze in: von Wulffen, a.a.O., § 48 Rn. 21). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist von den Gerichten uneingeschränkt zu überprüfen (BSG, Urteil vom 6. November 1985, a.a.O.; Urteil vom 11. Februar 1988, a.a.O.).
Der Senat kann offen lassen, ob das Vorliegen eines atypischen Falls festzustellen ist. Falls ja, ergäbe sich hier keine daraus folgende Pflicht zur Ermessensausübung.
Falls die Beklagte trotz Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 bis zum 8. Februar 2010 erst mit dem Anhörungsschreiben vom 18. Februar 2013 reagiert und durch ihr Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen bei der Klägerin gesetzt haben sollte, fehlte es an einer Ermessensrelevanz des Verwaltungsfehlers im Rahmen der Betätigung eines Rücknahmeermessens (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013, B 12 R 14/11 R, juris (32 f.), mit einer Übersicht zur Rechtsprechung des BSG zum nach § 45 SGB X auszuübenden Ermessen). Die Beklagte konnte diese Tatsache mangels Kenntnis nicht in ihre bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens auszuübenden Ermessenserwägungen einstellen. Die Klägerin äußerte sich weder zu dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 18. Februar 2013 noch begründete sie ihren gegen den Bescheid vom 29. Mai 2013 erhobenen Widerspruch. Vielmehr hat sie diesbezüglich erst im Klageverfahren vorgetragen.
c.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegen jedoch nicht vor. Danach soll eine Anpassung mit Rückwirkung erfolgen, soweit der Betroffene hinsichtlich seiner weiteren Leistungsberechtigung bösgläubig war. Die Rückwirkung setzt jedoch nicht vor dem Beginn der Bösgläubigkeit ein (KassKomm/Steinwedel, 109. EL Mai 2002, SGB X § 48 Rn. 53).
Die Klägerin war vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 nicht bösgläubig. Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 27. Februar 2009 durfte sie zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgehen, dass die vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 gezahlte Rente rechtmäßig war. Ebenso war den Einschätzungen ihrer Steuerberaterin in den Schreiben vom 16. Dezember 2008 und 12. Februar 2009 kein rentenschädlicher Hinzuverdienst zu entnehmen. Vielmehr gelangte diese zu durchschnittlichen monatlichen Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 i.H.v. 330,99 EUR, vom 1. Januar bis zum 30. September 2008 i.H.v. 492,33 EUR und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2008 i.H.v. 66,48 EUR. Die Klägerin konnte frühestens mit Erhalt des Einkommensteuerbescheides vom 9. Januar 2009 für das Jahr 2007 dahingehend bösgläubig geworden sein, dass sie in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 rentenschädliche Einkünfte erzielt hat, für das Jahr 2008 erst mit Erhalt des Einkommensteuerbescheides vom 19. Januar 2010.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren in voller Höhe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind noch die teilweise Aufhebung der Altersrente vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 sowie die Rückzahlung von überzahlter Altersrente i.H.v. 5.729,23 EUR streitig.
Die am ... 1947 geborene Klägerin war seit dem 1. März 1991 in geringfügigem Umfang selbstständig als medizinische Fußpflegerin tätig. Sie beantragte bei der Beklagten am 20. März 2007 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Frage, ob ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt oder steuerrechtlicher Gewinn erzielt werde, verneinte sie. Die Beklagte vermerkte unter dem 26. April 2007 in der Verwaltungsakte: "letzter rentenschädlicher Hinzuverdienst: 31.07.2007 Aufgabe der Beschäftigung".
Mit Bescheid vom 27. April 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. August 2007 i.H.v. monatlich 415,72 EUR. Auf Seite 3 des Bescheides teilte die Beklagte unter "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" mit, dass die Klägerin verpflichtet sei, den Bezug von Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze unverzüglich mitzuteilen. Einkommen sei u.a. Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit).
Mit Bescheid vom 14. September 2007 teilte die Beklagte mit, dass die Altersrente ab 1. August 2007 wegen der Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu berechnet werde. Mit Bescheid vom 20. September 2007 setzte die Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis, dass die Altersrente ab 1. September 2007 wegen des Versorgungsausgleichs neu berechnet werde.
Die Klägerin legte der Auskunfts- und Beratungsstelle L. (A.- und B-Stelle) am 21. November 2008, von dort an die Beklagte am 26. November 2008 weitergeleitet, ein Schreiben ihrer Steuerberaterin vom 6. November 2008 vor. Danach werde sie ab Oktober 2008 zwar mehr als 400 EUR im Monat verdienen, aber die Hinzuverdienstgrenze von 851,65 EUR monatlich nicht überschreiten. Auf Nachfrage der Beklagten legte die Klägerin der A.- und B-Stelle am 19. Dezember 2008 den Vordruck "Altersrente und Hinzuverdienst" vor, der an die Beklagte am 23. Dezember 2008 weitergeleitet wurde. Sie teilte darin mit, die selbstständige Tätigkeit ab 1. August 2007 weiterhin auszuüben und den Steuerbescheid 2008 nachzureichen. Sie fügte das Schreiben ihrer Steuerberaterin vom 16. Dezember 2008 nebst einer "kurzfristigen Erfolgsrechnung zum 31. Dezember 2007" bei. Danach habe sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 i.H.v. 1.985,96 EUR - 330,99 EUR monatlich - erzielt. Nach Verbuchung der Geschäftsunterlagen vom 1. Januar bis zum 30. September 2008 habe sich ein Betriebsergebnis von 4.431 EUR - 492,33 EUR monatlich - ergeben. Sie werde die Hinzuverdienstgrenze von 851,65 EUR monatlich nicht überschreiten. Die Steuerberaterin teilte der Beklagten am 12. Februar 2009 einen Gewinn der Klägerin vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2008 i.H.v. 199,44 EUR - 66,48 EUR monatlich - mit.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2009 setzte die Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis, dass ausweislich des Ergebnisses der Nachprüfung die Rente in der bisherigen Höhe weitergezahlt werde.
Die Klägerin reichte am 23. März 2009 bei der A.- und B-Stelle z.Hd. der Mitarbeiterin L. der den Teil des Einkommensteuerbescheides vom 9. Januar 2009 für das Jahr 2007 mit den ausgewiesenen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb ein. Am 8. Februar 2010 gab sie dort den entsprechenden Teil (die Seiten 5 bis 6) des Einkommensteuerbescheides vom 19. Januar 2010 für das Jahr 2008 ab. Die entsprechenden Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 14. September und 20. Oktober 2009 mit den Vermerken der Mitarbeiterin L. vom 23. September 2009 und 8. Februar 2010 sind in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht enthalten.
Auf Anforderung der Beklagten vom 1. Februar 2013 legte die Klägerin am 7. Februar 2013 u.a. die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes W. vom 9. Januar 2009 für das Jahr 2007 (mit ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 7.488 EUR), vom 19. Januar 2010 für das Jahr 2008 (mit ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 6.350 EUR), vom 19. November 2010 für das Jahr 2009 (mit ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 3.322 EUR), vom 18. Oktober 2011 für das Jahr 2010 (mit ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 5.049 EUR) und vom 19. November 2012 für das Jahr 2011 (mit ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 5.103 EUR) vor.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar 2013 mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 26. April 2007 mit Wirkung ab 1. August 2007 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufzuheben und die Überzahlung für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. August 2012 i.H.v. 12.496,43 EUR zurückzufordern. Die Klägerin habe die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersvollrente mit ihrem Hinzuverdienst bereits ab Rentenbeginn überschritten. Ab 1. August 2007 habe ihr die Rente nur in Höhe von einem Drittel der Vollrente, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe der Hälfte der Vollrente und vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2012 in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zugestanden. Ab 1. September 2012 sei wegen Erreichens der Regelaltersgrenze im Vormonat der Hinzuverdienst nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Die Klägerin habe aufgrund der von der Beklagten gegebenen Informationen die Kürzung des Rentenanspruchs gekannt bzw. erkennen müssen. Ferner habe sie Einkommen erzielt, das zur Minderung ihres Rentenanspruchs geführt habe. Die Beklagte verwies hinsichtlich der Berechnung der Rente auf die beigefügten Anlagen 1, 19 und 21. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2013 berechnete die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 1. August 2007 neu. Die Rente werde ab 1. August 2007 als Teilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente, ab 1. Januar 2008 als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente, ab 1. Januar 2009 in Höhe der Vollrente und ab 1. März 2010 als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente geleistet. In der Anlage 10 zum Bescheid teilte die Beklagte mit, dass der Rentenbescheid vom 27. April 2007 mit Wirkung ab 1. August 2007 gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X aufgehoben werde. Die Klägerin habe gewusst, dass sich ein schädlicher Hinzuverdienst unmittelbar auf die Höhe ihrer Rente auswirke. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides sei ihr bekannt gewesen. Die entstandene Überzahlung gemäß der Anlage 1 zum Rentenbescheid (12.496,43 EUR) sei von ihr zu erstatten. Zu den Einzelheiten der Hinzuverdienstprüfung werde auf das Anhörungsschreiben verwiesen.
Die Beklagte wies den - nicht begründeten - Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 8. November 2013 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage gewandt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, durch die Auskünfte der Steuerberaterin ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen zu sein. Die Beklagte sei nach Prüfung der Unterlagen selbst zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rente voll auszuzahlen gewesen sei. Sie habe im Vertrauen darauf weiter so im Hinblick auf ihre selbstständige Tätigkeit gehandelt. Darüber hinaus sei die Berechnung der Beklagten nicht nachzuvollziehen. Diese wäre im Übrigen verpflichtet gewesen, Ermessen auszuüben. Ferner sei eine Rücknahme wegen der Nichteinhaltung der Jahresfrist seit Kenntnis der Tatsachen nicht möglich gewesen.
Die Klägerin hat am 2. Juli 2015 erstmals vorgetragen, dass sie der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 bereits am 23. März 2009 und denjenigen für das Jahr 2008 am 8. Februar 2010 vorgelegt habe. Die Beklagte habe damit zu diesem frühen Zeitpunkt positive Kenntnis von ihrem Einkommen für die Jahre 2007 und 2008 gehabt. Vor dem Hintergrund des Zeitablaufs bis 2013 nach Einreichung dieser Unterlagen habe sie davon ausgehen können, dass ihr die Rente in der ausgezahlten Höhe zustehe. Sie habe die Rente im Übrigen ausgegeben. Insbesondere für die Jahre 2007 und 2008 könne aufgrund der Nichteinhaltung der Jahresfrist eine Aufhebung nicht erfolgen. Bei einer Aufhebung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X reduziere sich die Rückforderungshöhe.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, Kenntnis der Tatsachen, die eine Aufhebung rechtfertigten, habe frühestens mit Vorlage der Einkommensteuerbescheide im Februar 2013 vorgelegen, da diese als Nachweis des Arbeitseinkommens gedient hätten.
Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides vom 16. Oktober 2013 für das Jahr 2012 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 3.083 EUR) hat die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2017 der Klägerin Altersrente in Höhe der Vollrente ab 1. Januar 2012 bewilligt. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2012 betrage die Nachzahlung 1.823,32 EUR. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich die Überzahlung von 12.496,43 EUR auf 10.673,11 EUR verringere.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. Februar 2018 unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 insoweit aufgehoben, als die Klägerin zur Rückzahlung überzahlter Rente von mehr als 4.943,88 EUR aufgefordert worden ist. Eine Rückforderung überzahlter Rente scheide - neben dem Jahr 2012 - auch für die Jahre 2007 und 2008 aus. Die Beklagte habe die Jahresfrist für eine Aufhebung des Rentenbescheides vom 27. April 2007 nicht eingehalten. Eine Kenntnis der für die Aufhebung notwendigen Tatsachen sei jedenfalls mit Vorlage der vollständigen Einkommensteuerbescheide vorhanden gewesen. Im Zusammenhang mit den glaubhaften Darlegungen der Klägerin und den vorgelegten Bestätigungsschreiben der Mitarbeiterin L. gehe die Kammer davon aus, dass die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 in vollständiger Form bereits in den Jahren 2009 und 2010 in der A.-und B-Stelle vorgelegt worden seien. Die erst im Jahr 2013 erfolgte Anhörung und Aufhebung sei damit für die Steuerjahre 2007 und 2008 außerhalb der Jahresfrist erfolgt. Die Beklagte habe zu Unrecht für das Jahr 2007 1.844,71 EUR und für das Jahr 2008 3.884,52 EUR zurückgefordert. Es verbleibe damit ein Rückforderungsbetrag von 4.943,88 EUR, der von der Klägerin zu erstatten sei.
Gegen das ihr am 16. März 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. April 2018 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Mitarbeiterin der A.- und B-Stelle sei zweifelsfrei keine für die Rücknahmeentscheidung zuständige Sachbearbeiterin und nicht "Behörde" im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94, vom 2. Juli 1997, 9 RV 14/96, und vom 27. Juli 2000, B 7 AL 88/99 R). Selbst wenn dieser die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 in vollständiger Form bereits in den Jahren 2009 und 2010 vorgelegen haben sollten, würde dieser Umstand nicht den Beginn der Jahresfrist auslösen. Ihre - der Beklagten - Schreiben vom 9. Juli, 28. August, 14. September und 20. Oktober 2009 befänden sich deshalb nicht in der Verwaltungsakte, weil sie im teilautomatisierten Verfahren versandt worden und mangels rechtsverbindlicher Erklärungen keine Zweitausfertigungen für die Akte erfolgt seien. Ein atypischer Fall mit ihrer Verpflichtung zu einer Ermessensentscheidung liege nicht vor. Von einem mitwirkenden Fehlverhalten bei grobem Verschulden ihrerseits sei nicht auszugehen. Die Klägerin habe weder im Anhörungs- noch im Widerspruchsverfahren ermessensrelevante Gesichtspunkte vorgetragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Februar 2018 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass auch nach der Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise die Jahresfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu welchem bei objektiver Betrachtung eine sichere Kenntnis der Behörde von allen erforderlichen Tatsachen vorliege. Dies sei vorliegend der Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008. Die Vorgehensweise der Beklagten, eingereichte Unterlagen nicht weiterzuleiten und damit den Beginn der Jahresfrist hinauszuschieben, könne nicht zu ihren Lasten erfolgen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 1. Juni 2017, soweit darin die teilweise Aufhebung der Altersrente und die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 von 5.729,23 EUR geregelt sind. Denn nur die Beklagte hat Berufung eingelegt.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 1. Juni 2017 ist hinsichtlich der teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27. April 2007 für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 rechtswidrig. Er verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das Sozialgericht hat zurecht der Klage teilweise stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten dergestalt aufgehoben, als die Klägerin zur Rückzahlung überzahlter Rente von mehr als 4.943,88 EUR aufgefordert worden ist.
Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bewilligung der Altersrente für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 teilweise aufzuheben.
1.
Die Beklagte hat die teilweise Aufhebung der bewilligten Altersrente für diesen Zeitraum zurecht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X gestützt.
a.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) oder soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).
Ein Fall der anfänglichen Rechtswidrigkeit liegt hier nicht vor.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts voneinander ab (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 6/12 R, juris (17); Urteil vom 1. Juni 2006, B 7a AL 76/05 R, SozR 4-4300 § 122 Nr. 4 Rn. 13).
b.
Der Bescheid vom 27. April 2007, mit welchem der Klägerin laufende Geldleistungen ab dem 1. August 2007 bewilligt worden sind, ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dieser Bescheid war bei seinem Erlass (mit dem Eintritt seiner Wirksamkeit, d. h. gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit der Bekanntgabe) objektiv rechtmäßig. Im Zeitpunkt seines Erlasses stand noch nicht fest, dass die Klägerin ab 1. August 2007 einen die zulässige Hinzuverdienstgrenze übersteigenden steuerrechtlichen Gewinn aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen wird. Erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 bzw. 2008 konnte feststehen, ob die Klägerin überhaupt relevantes Einkommen aus Gewerbebetrieb ab 1. August 2007 erzielt hat. Entscheidend für die Berücksichtigung ist die Höhe des Einkommens, die erst mit der Erteilung der Einkommensteuerbescheide für 2007 bzw. 2008 festgestanden hat. Insoweit haben sich nach Erlass des Bescheides vom 27. April 2007 die Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wesentlich geändert, da die Klägerin mit den 2007 und 2008 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb die jeweils maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritt.
2.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen vor, da die Klägerin vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Einkommen erzielt hat, das zur Minderung ihres Anspruchs auf Bewilligung von Altersrente geführt hat.
a.
Nach § 34 Abs. 2 SGB VI Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Alters nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Lauf eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Grundsätzlich entspricht dieser den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit. Nach der Rechtsprechung des BSG ist nur dann nicht auf die Feststellung der Finanzverwaltung zurückzugreifen ist, wenn der Betroffene gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung oder steuerrechtlichen Bewertung des Finanzamts schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (BSG, Urteil vom 30. März 2006, B 10 KR 2/04 R). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI
bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,
der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache
des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid die der Klägerin vom 1. August bis zum 31. Dezember 2007 zustehende Altersrente zutreffend in Höhe eines Drittels der Vollrente und für das Jahr 2008 in Höhe der Hälfte der Vollrente ermittelt. Hinsichtlich der Berechnung nimmt der Senat auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 23. Februar 2018 Bezug und macht sich diese vollumfänglich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
b.
Es kann offenbleiben, ob der Bescheid vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 in der Fassung des Bescheides vom 1. Juni 2017 im Hinblick auf eine notwendige Ermessensentscheidung wegen Vorliegens eines atypischen Falls fehlerhaft ist. Jedenfalls hat die Beklagte die Jahresfrist für die Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 nicht eingehalten.
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt mit Kenntnis des Aufhebungsgrundes. Hierzu gehört jedenfalls die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des früheren Verwaltungsakts ergibt. Insoweit kommt es auch auf den Umfang der Rechtswidrigkeit an, weil der Verwaltungsakt nur aufgehoben werden soll, "soweit" eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis für die Vergangenheit dient nach der Rechtsprechung des BSG der Rechtssicherheit (Urteil vom 25. Januar 1994, 7 Rar 14/93 juris, (28); 6. März 1997, 7 RAr 40/96, juris (24); Urteil vom 27. Juli 2000, B 7 AL 88/99 R, juris (23); Urteil vom 31. Januar 2008, B 13 R 23/07 R, juris (24)). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist die den Beginn der Jahresfrist bestimmende Kenntnis dann anzunehmen, wenn bei der Beklagten mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht. Hierbei ist hinsichtlich der erforderlichen Gewissheit über Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde, und zwar des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Sachbearbeiters, abzustellen. Etwas anderes gilt nur, wenn deren sichere Kenntnis bei objektiver Betrachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegt.
Hier ergeben sich die für die Rücknahmeentscheidung notwendigen Tatsachen aus den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 und 2008. Denn diese allein dienten als Arbeitsgrundlage für die Ermittlung des Hinzuverdienstes der Klägerin im streitigen Zeitraum.
Die Jahresfrist für die Aufhebung der teilweisen Altersrente begann für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 am 23. März 2009 und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 am 8. Februar 2010 zu laufen. Denn bereits zu diesen früheren Zeitpunkten hatte der A.- und B-Stelle der maßgebliche Teil des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 bzw. für das Jahr 2008 und damit eine sichere Kenntnis von dem rentenschädlichen Hinzuverdienst der Klägerin vorgelegen. Da die A.- und B-Stelle die Aufgabe hatte, die zuvor von der Klägerin eingereichten Schreiben an die Beklagte nach B. weiter zu reichen, ist bei objektiver Betrachtung davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 über die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung des Hinzuverdienstes verfügte. Die Klägerin durfte sich darauf einstellen, dass die Beklagte innerhalb eines Jahres reagieren werde, da diese objektiv - ohne weitere Ermittlungen - in die Lage versetzt war, die Altersrente für den zurückliegenden streitigen Zeitraum zu berechnen.
3.
Die Beklagte war auch nicht berechtigt, den Aufhebungsbescheid auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu stützen.
a.
Die Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X ist zwar binnen Jahresfrist erfolgt. Die Kenntnis der Behörde muss sämtliche für die Rücknahmeentscheidung notwendige Tatsachen umfassen, d.h. neben dem Vorliegen des objektiven Tatbestandes - rentenschädlicher Hinzuverdienst - hier auch den subjektiven Tatbestand - die Kenntnis der Klägerin von der Minderung des Anspruchs auf Altersrente. Bei einer Aufhebungs- oder Rücknahmeentscheidung, die sich auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. der Kenntnis der Rechtswidrigkeit stützt, beginnt die Jahresfrist erst dann zu laufen, wenn die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass die Klägerin die (teilweise) Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (BSG, Urteil vom 27. Juli 2000, B 7 AL 88/99, juris (23)). Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt, zu dem die Behörde aufgrund des ermittelten Sachverhalts von der Bösgläubigkeit der Klägerin ausgehen durfte.
Hierbei reicht nicht die Kenntnis der A.- und B-Stelle von der Erzielung der über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Einkünfte der Klägerin. Der Verschuldensmaßstab gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X entspricht der groben Fahrlässigkeit, die in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X definiert ist. Daher genügt es nicht, dass die Klägerin mit der Rechtswidrigkeit rechnen musste. Zu verlangen ist vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Maße. Diese ist dann zu bejahen, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist oder nicht, sind insbesondere die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen des Versicherten und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (z.B. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, juris (23)). Die Behörde darf deswegen regelmäßig nicht allein auf den Akteninhalt abstellen, sondern muss vielmehr eine Anhörung durchführen. Sie muss sich davon überzeugen, dass sie bei der Entscheidung keine, nur den Betroffenen bekannten Gesichtspunkte unberücksichtigt lässt. Die Jahresfrist beginnt bei dieser Fallalternative daher regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung der Betroffenen (BSG, Urteil vom 27. Juli 2000, B 7 AL 88/99, juris (24)). Zum Zeitpunkt des Bescheides vom 29. Mai 2013 war die Jahresfrist nach dem Anhörungsschreiben vom 18. Februar 2013 noch nicht abgelaufen.
b.
Der streitige Aufhebungsbescheid ist auch nicht im Hinblick auf eine notwendige Ermessensentscheidung fehlerhaft gewesen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufgehoben werden. "Soll" bedeutet, dass dies in aller Regel zu geschehen hat. Nur in Ausnahmefällen - in sogenannten atypischen Fällen - kann er allein für die Zukunft aufgehoben werden. Jedoch ist der Verwaltung in diesen Fällen - und auch nur dann - ein von ihr auszuübendes Ermessen eingeräumt, auch dann noch für die Vergangenheit aufzuheben (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X, 9. Auflage, 2020, § 48 Rn. 20; BSG, Urteil vom 6. November 1985, 10 RKg 3/84, SozR 1300 § 48 Nr. 19). Nach der Rechtsprechung des BSG lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr ist dies stets nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bestimmen und hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1988, 7 RAr 55/86, SozR 1300 § 48 Nr. 44; Urteil vom 29. November 1989, 7 Rar76/88, SozR 4100 § 138 Nr. 27; Urteil vom 26. August 1994, 13 RJ 29/93). In Betracht kommen Fälle eines besonderen Vertrauenstatbestandes, etwa durch missverständliche Hinweise oder etwa durch ein mitwirkendes Fehlverhalten bei grobem Mitverschulden der Behörde (Schütze in: von Wulffen, a.a.O., § 48 Rn. 21). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist von den Gerichten uneingeschränkt zu überprüfen (BSG, Urteil vom 6. November 1985, a.a.O.; Urteil vom 11. Februar 1988, a.a.O.).
Der Senat kann offen lassen, ob das Vorliegen eines atypischen Falls festzustellen ist. Falls ja, ergäbe sich hier keine daraus folgende Pflicht zur Ermessensausübung.
Falls die Beklagte trotz Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 bis zum 8. Februar 2010 erst mit dem Anhörungsschreiben vom 18. Februar 2013 reagiert und durch ihr Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen bei der Klägerin gesetzt haben sollte, fehlte es an einer Ermessensrelevanz des Verwaltungsfehlers im Rahmen der Betätigung eines Rücknahmeermessens (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013, B 12 R 14/11 R, juris (32 f.), mit einer Übersicht zur Rechtsprechung des BSG zum nach § 45 SGB X auszuübenden Ermessen). Die Beklagte konnte diese Tatsache mangels Kenntnis nicht in ihre bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens auszuübenden Ermessenserwägungen einstellen. Die Klägerin äußerte sich weder zu dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 18. Februar 2013 noch begründete sie ihren gegen den Bescheid vom 29. Mai 2013 erhobenen Widerspruch. Vielmehr hat sie diesbezüglich erst im Klageverfahren vorgetragen.
c.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegen jedoch nicht vor. Danach soll eine Anpassung mit Rückwirkung erfolgen, soweit der Betroffene hinsichtlich seiner weiteren Leistungsberechtigung bösgläubig war. Die Rückwirkung setzt jedoch nicht vor dem Beginn der Bösgläubigkeit ein (KassKomm/Steinwedel, 109. EL Mai 2002, SGB X § 48 Rn. 53).
Die Klägerin war vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 nicht bösgläubig. Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 27. Februar 2009 durfte sie zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgehen, dass die vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 gezahlte Rente rechtmäßig war. Ebenso war den Einschätzungen ihrer Steuerberaterin in den Schreiben vom 16. Dezember 2008 und 12. Februar 2009 kein rentenschädlicher Hinzuverdienst zu entnehmen. Vielmehr gelangte diese zu durchschnittlichen monatlichen Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 i.H.v. 330,99 EUR, vom 1. Januar bis zum 30. September 2008 i.H.v. 492,33 EUR und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2008 i.H.v. 66,48 EUR. Die Klägerin konnte frühestens mit Erhalt des Einkommensteuerbescheides vom 9. Januar 2009 für das Jahr 2007 dahingehend bösgläubig geworden sein, dass sie in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 rentenschädliche Einkünfte erzielt hat, für das Jahr 2008 erst mit Erhalt des Einkommensteuerbescheides vom 19. Januar 2010.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved