L 2 U 1/20

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 227/18
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 1/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 29. November 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des Ereignisses vom 18. Januar 2018 als Arbeitsunfall in der Schüler-Unfallversicherung streitig. Der am xxxxx 1999 geborene Kläger war Schüler des im G. belegenen H.-Gymnasiums in H1-W. und als Schüler bei der Beklagten versichert. Am 18. Januar 2018 hielt sich der Kläger in der zweiten großen Pause gemeinsam mit zwei Mitschülern gegen 11:45 Uhr im Stadtpark auf. Der Stadtpark befindet sich in unmittelbarer Nähe der Schule, er ist durch den G. vom Schulgelände getrennt. In diesem Zeitraum herrschte generell ein Unwetter in Form von Sturm und Schneefall (Sturmtief "Friederike"), wobei das genaue Wetter zum Unfallzeitpunkt am Unfallort zwischen den Beteiligten streitig ist. Im Stadtpark rauchte der Kläger mit einem der Mitschüler und hielt sich dort zur Erholung auf. Während dieses Aufenthalts fiel dem Kläger ein sehr großer und schwerer Ast auf den Kopf und den Körper. Durch den Ast erlitt der Kläger, der sofort bewusstlos war, ein Polytrauma mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma sowie Frakturen des Wadenbeins und des Volkmanndreiecks. Der Kläger wurde nach Eintreffen des Notarztes am Unfallort intubiert und sodann auf der Intensivstation im Universitätsklinikum E., H1 stationär behandelt. Im Durchgangsarztbericht vom 22. Januar 2018 heißt es zur Frage, ob Verdacht auf Alkohol-, Drogen-, Medikamenteneinfluss bestehe, "Ja", die Blutuntersuchung der am 18. Januar 2018 um 13:44 Uhr gezogenen Probe ergab einen Wert von 59 ng/ml Cannabinoiden im Serum (Referenzwert * ( 20 ng/ml). Nach der Extubation am 31. Januar 2018 war der Kläger wach und ansprechbar, konnte aber zunächst nur mit einfachen Sätzen kommunizieren. Angaben zum Unfallgeschehen konnte der Kläger nicht machen. Im Polizeibericht vom 19. Januar 2018 heißt es: "Am Einsatzort teilten mir die Zeugen/ Schüler R. und S. mit, dass sie sich mit dem Geschädigten zum Rauchen im Stadtpark befunden hätten." Im Auskunftsbogen der Beklagten beantwortete der Mitschüler Niklas R. am 2. Februar 2018 die Frage, warum das Schulgelände verlassen worden sei mit: "Um in Ruhe eine zu rauchen". Es sei von der Schule erlaubt worden, das Gelände während der Pausen zu verlassen. Der Mitschüler J. S. gab am 14. Februar 2018 telefonisch gegenüber der Beklagten an, der Kläger habe am Unfalltag den Schulhof zum Rauchen verlassen. Man gehe regelmäßig zum Rauchen in den Stadtpark, so auch an diesem Tag. Der Vater des Klägers gab auf dem Fragebogen am 28. Januar 2018 an, der Kläger habe das Schulgelände verlassen, "um die Pause in ruhigerer Umgebung des Stadtparks zu verbringen". Schülern ab der 10. Klasse sei es mit Erlaubnis der Eltern ebenso wie volljährigen Schülern erlaubt, das Schulgelände zu verlassen. Infolge des Unfallereignisses konnte der Kläger an den anstehenden Abitur-Prüfungen nicht teilnehmen. Die Teilnahme des Klägers an einer zeitlich versetzten Wiederholung der Abitur-Prüfungen nach seiner Genesung blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 20. April 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Behandlung zu Lasten der Beklagten abgebrochen werde. Ein Schulunfall liege nicht vor. Eine versicherte Tätigkeit habe nicht vorgelegen, weil der Kläger den Schulhof zum Rauchen verlassen habe und der Verzehr von Genussmitteln sowie die damit zusammenhängenden Wege dem privaten, nicht versicherten Bereich angehörten. Das Aufsuchen des Stadtparks sei aus eigenwirtschaftlichen Zwecken erfolgt, sodass der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2018 ist im Wesentlichen ausgeführt, die objektive Handlungstendenz des Klägers sei maßgeblich auf das eigenwirtschaftliche Interesse des Rauchens ausgerichtet gewesen. Unter Berücksichtigung der extremen Wetterlage an diesem Tag mit Herausgabe einer Unwetterwarnung am Vormittag gebe es keine Hinweise darauf, dass der Erholungscharakter für das Verlassen des Schulgeländes im Vordergrund gestanden habe. Eine Erholung hätte auch auf dem Schulgelände stattfinden können. Schließlich könne auch ein gruppendynamisches Verhalten, das zu einem gesetzlichen Unfallschutz hätte führen können, nicht festgestellt werden. Der Kläger sei bereits volljährig und habe die Entscheidung, das Schulgelände zum Rauchen zu verlassen, bewusst getroffen. Daher sei Unfallversicherungsschutz abzulehnen. Mit der Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe mit seinen Freunden das Schulgelände verlassen, um im Stadtpark seine Pause zu verbringen und sich dort vom Schulbetrieb in ruhiger Umgebung zu erholen. Das Rauchen sei auf dem Schulgelände verboten und die Schüler seien dazu angehalten, den Schulhof zum Rauchen zu verlassen. Das Verlassen des Schulhofs – auch zum Rauchen – sei von der Schule gestattet. Insgesamt sei das Rauchen nebensächlich gewesen. Der herabgefallene Ast sei daher nicht seinem persönlichen, eigenwirtschaftlichen Risiko zuzurechnen. Dies beruhe darauf, dass Freistunden und Pausen auch außerhalb des Schulgeländes vom Versicherungsschutz erfasst seien. Eine mit dem Rauchen spezifische Gefahr, die den Versicherungsschutz hätte entfallen lassen können, sei nicht eingetreten. Selbst wenn er das Schulgelände nur zum Rauchen verlassen hätte, so liege im Zweifel eine geringfügige private Unterbrechung vor, die keine Rolle für die Wertung des Unfalls als Versicherungsfall spielen könne. So habe das Bundessozialgericht (BSG) in einem Fall für das Zündeln mit Explosionsmitteln durch Schüler entschieden. Werde eine geringfügige private Unterbrechung ebenfalls abgelehnt, so sei im Zweifel eine gemischte Tätigkeit gegeben. Im Rahmen der gemischten Tätigkeit habe die Erholung im Stadtpark im Vordergrund, das Rauchen dagegen im Hintergrund gestanden, sodass sein gesamtes Verhalten vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst werde. Auch müsse die Beklagte die Eigenart eines Jugendlichen berücksichtigen. Diese sei aufgrund einer Entscheidung des BSG mangels Annahme schematischer Altersgrenzen auch bei einem bereits Volljährigen anzuwenden. Hier spiele das gruppendynamische Verhalten von Schülern eine wesentliche Rolle, das in seinem Falle ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die Beklagte dürfe den Versicherungsschutz nicht allein mit dem Argument "wegwischen", dass das Rauchen im Vordergrund gestanden habe. Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2019 Beweis erhoben unter anderem durch die Vernehmung der Schulleiterin des H.-Gymnasiums. Diese hat angegeben, das Rauchen sei auf dem Schulgelände verboten, sodass weder Schüler noch Lehrer auf dem Schulgelände rauchen dürften. Das Schulgelände sei sehr groß und grenze auf der einen Seite an den Stadtpark. Dort sei auch der Ein- und Ausgang, der insbesondere in den Pausen von Lehrkräften beaufsichtigt werde. Eine Raucherregelung existiere nicht, weil auf dem Schulgelände das Rauchen verboten sei. Die Unterrichtszeiten gestalteten sich in der Weise, dass immer 90 Minuten Unterricht sei und dann eine 30-minütige Pause folge. Kleine Pausen gebe es nicht. Die Pausenaufsichten erfolgten durch die Lehrkräfte, das seien regelmäßig 10-12 Personen, die eine aktive Pause gestalteten. Die Schüler bis zu den 9ten Klassen sollten sich draußen aufhalten und dürften das Schulgelände nicht verlassen. Die Schüler ab der 10ten Klasse dürften das Schulgelände verlassen. Dies werde durch die Pausenaufsichten kontrolliert, ggf. durch Vorzeigen des Schülerausweises. Das Schulgelände werde verlassen, um sich u.a. frei zu bewegen, essen zu kaufen, spazieren zu gehen oder um zu rauchen. Die Schulleitung gehe davon aus, dass ab der 10ten Klasse die Schüler reif genug seien, sich außerhalb des Schulgeländes zu bewegen. Die Eltern seien in der Weise darüber informiert, dass sie dies entsprechend unterschreiben müssten, als Information. Ab 18 Jahren sei dies nicht mehr relevant. Man halte die Schüler regelmäßig an, sich gut außerhalb des Schulgeländes zu verhalten. Dies sei ein alltägliches und geläufiges Verfahren, sodass hierüber mit den Schülern nichts Schriftliches festgehalten werde. Bei Regen dürften die Schüler (insbesondere bis zu den 9ten Klassen), die sonst aus den Gebäuden rausmüssten, in den Schulgebäuden bleiben. Es gingen trotzdem einige hinaus, sodass die Pausenaufsichten sich sowohl innen als auch draußen aufhielten. Oberstufenschüler würden ihrer Wahrnehmung nach oft auch bei schlechtem Wetter das Schulgelände verlassen. Die Schule habe 1450 Schüler. Es sei eine sehr alte Schule und im Verhältnis sei der Schulhof sehr klein. Nach heutigen Maßstäben sei dieser doppelt so groß auszugestalten. Wenn man wirklich Ruhe zur Erholung brauche, sei dies auf dem Schulhof in der Pause fast nicht möglich, weil die jüngeren Schüler dort spielten und sehr laut seien. Eine Erholung auf dem Pausenhof und in den Schulgebäuden sei aber grundsätzlich möglich. Bei extremen Wetterlagen gebe es zumindest seit dem letzten Jahr neue Hinweise von der Schulbehörde. Sie selbst habe Warnhinweise bei Glatteis gemacht und nach dem Unfall des Klägers gebe sie auch Sturmwarnungen, dass keiner in den Stadtpark gehen soll, entsprechend an die Schüler weiter. Für die Oberstufenschüler sei wegen des Lärms und der eingeschränkten Sitzmöglichkeiten der Stadtpark schon zum Teil als erweiterter Pausenhof zu sehen. Mit Urteil vom 29. November 2019 hat das Sozialgericht unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2018 festgestellt, dass das Ereignis vom 18. Januar 2018 ein Arbeitsunfall sei. Insbesondere habe der Kläger während des Aufenthalts im Stadtpark zur Erholung vom Schulunterricht in der zweiten großen Schulpause eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ausgeübt. Dazu gehörten Verrichtungen eines Schülers während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule. Nach der Rechtsprechung des BSG sei das Merkmal "während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen" dahin zu verstehen, dass der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift beschränkt sei auf diejenigen Veranstaltungen, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der besuchten Schule fielen. Dem Versicherungsschutz unterlägen in erster Linie Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischenliegenden Pausen und solche im Rahmen sogenannter Schulveranstaltungen. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs bestehe in der Regel auch kein Versicherungsschutz bei Verrichtungen, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt seien und ihm deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung zuzuordnen wären. In der Schülerunfallversicherung bedürfe es beispielsweise bei Veranstaltungen eines engeren ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Teilnahme an der Veranstaltung und dem Schulbesuch. Dieser ursächliche Zusammenhang sei nur dann gegeben, wenn die betreffende Veranstaltung von der besuchten Schule organisatorisch getragen werde. Dies gelte für alle Lehrplanveranstaltungen, für nicht in den Lehrplan aufgenommene Veranstaltungen nur dann, wenn es sich um eine Veranstaltung der besuchten Schule handele, diese mithin organisatorisch von ihr getragen werde. Hiermit habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass ein Versicherungsschutz nur dann bestehe, wenn die Schule die Möglichkeit habe, auf den Ablauf der Veranstaltung Einfluss zu nehmen und so die sich hieraus ergebenden Gefahren zu mindern. Versicherungsschutz sei hingegen nicht anzunehmen für Unfälle, die sich außerhalb des Bereichs jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht ereigneten. Die innere schulische Verbundenheit von Unfallereignis und Verletztem, die in dem Unfall zum Ausdruck kommen müsse, erfordere stets, dass die konkrete Verletzungshandlung durch die Besonderheiten des Schulbetriebs geprägt sei, was i.d.R. eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule voraussetze. Der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang zum Schulbesuch entfalle grundsätzlich, wenn schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet seien. Allerdings könne auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang (z.B. bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen ggf. außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen (z.B. bei Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland; Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung) weitgehend gelockert seien. Ein "Besuch der Schule", wie ihn § 2 Abs. 2 Nr. 8&8201;Buchst. b SGB VII tatbestandlich voraussetze, finde folglich nicht ausschließlich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände statt. Auch Unfälle außerhalb des Schulgeländes könnten daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Haftungsfragen schulbezogen sein, wenn sie auf die Vor- oder Nachwirkungen des Schulbetriebs zurückzuführen seien. Der Kläger sei während der Erholungspause im Stadtpark versichert gewesen, weil diese Tätigkeit von dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule mitgetragen worden sei, auch wenn der Stadtpark nicht unmittelbarer Teil des Schulgeländes sei. Dies ergebe sich für die Kammer aus der Zeugenaussage der Schulleiterin. Denn der räumliche Verantwortungsbereich der Schule sei aufgrund der räumlichen Nähe zum Schulgelände/-hof und dem stark begrenzten Platzangebot des Schulhofes für die Schüler des H.-Gymnasiums auf den Stadtparkbereich gelockert gewesen. Der Stadtpark werde von der Schule für die Erholungspausen als "erweiterter Schulhof" nicht nur toleriert, sondern auch befürwortet. Auf eine solche Handhabung bzw. regelmäßige Übung der Schulpausengestaltung ab der 10. Klasse zur Erholung nehme die Schule insofern "organisatorischen" Einfluss, als dass sie den Schülern ab dieser Klassenstufe und vor Erreichen der Volljährigkeit - mit schriftlicher Bestätigung der Eltern - das Verlassen des Schulgeländes zur Erholung konkret erlaube. Dabei genüge bereits die Unterschrift der Eltern, es erfolge nach Aussage der Zeugin keine weiteren Hinweise auf Haftung oder "Versicherungsschutz" etc. an die Eltern. Diese grundsätzliche Erweiterung des organisatorischen Verantwortungsbereiches sei auch daran zu erkennen, dass die Schule den Schülern aufgebe, sich außerhalb des Schulgeländes ordnungsgemäß zu verhalten. Die Schule bzw. die Schulleitung halte insoweit die Schüler regelmäßig dazu an, sich entsprechend zu verhalten. Die Nutzung des Stadtparks als ausgelagerter (erweiterter) Schulhof für die Oberstufenschüler zum Zwecke einer Erholung vom Schulunterricht in ruhiger Atmosphäre werde auch durch die Aussage des Zeugen Niklas R. bestätigt. Dieser habe vorgetragen, dass er mit dem Kläger und dem Zeugen J. S. hinausgegangen sei, um frische Luft zu schnappen. Im Stadtpark wären sie herumgelaufen und hätten sich unterhalten. Der Zeuge verbringe seine Pausen regelmäßig draußen, indem er sich etwas zu Essen hole oder in den Stadtpark zur Erholung gehe. Dies tue er auch als Nichtraucher. Am Tage des Unfallgeschehens habe er keine Unwetterwarnungen mitbekommen, vielmehr sei der Stadtpark in den Wochen davor bereits von umgefallenen Bäumen befreit worden. Er sei in letzter Sekunde vor dem herabfallenden Ast weggesprungen und dadurch nicht getroffen worden. Nichts Anderes ergebe sich aus den Aussagen der beiden weiteren Zeugen J. S. und Wiebke Rasch. Der sachliche Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt des Klägers im Stadtpark und dem Besuch der allgemeinbildenden Schule sei durch das Rauchen nicht entfallen, da es nach der objektiven Handlungstendenz des Klägers maßgeblich auf die Erholung vom Schulunterricht und nicht wesentlich auf das Rauchen angekommen sei. Der Aufenthalt des Klägers im Stadtpark sei trotz des Rauchens nicht als unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Schließlich komme es auf die Prüfung einer gemischten Tätigkeit oder einer geringfügigen Unterbrechung nicht an. Die Unfallkausalität sei gegeben. Der versicherte Aufenthalt des Klägers im Stadtpark zur Erholung vom Schulunterricht als versicherte Tätigkeit sei kausal und wesentlich für das Unfallereignis. Allein dieser Erholungsaufenthalt habe zum Unfallereignis geführt. Die nichtversicherte Tätigkeit des Rauchens habe keine wesentliche Bedeutung für das Unfallereignis, denn infolge des Rauchens habe sich keine Gefahr realisiert, die zum Unfallereignis geführt habe. Im vorliegenden Fall habe sich die Gefahr aus dem Spaziergang im Park realisiert, nicht etwa eine rauchspezifische Gefahr. Das Rauchen habe mangels besonderer Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt nicht wesentlich beigetragen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. Dezember 2019 zugestellte Urteil am 9. Januar 2020 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, es sei in dem erstinstanzlichen Urteil keine Auseinandersetzung mit den Erstangaben der beteiligten Schüler erfolgt, aus welchen sich eine private Handlungstendenz entnehmen lasse. Diesen Erstangaben komme, weil sie von versicherungsrechtlichen Überlegungen unbeeinflusst seien, grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu. Auch ein Spaziergang in der Pause außerhalb des Schulgeländes sei grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Laut einem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes habe im Übrigen zum Unfallzeitpunkt starker Schneefall geherrscht, was einen Spaziergang zur reinen Erholung nahezu ausschließe. Dass der Stadtpark in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule falle, sei auszuschließen. Eine Pausenaufsicht werde dort nicht ausgeübt. Aufgrund der Torkontrollen Ende der Verantwortungsbereich der Schule eindeutig am Schultor. Wesentliches Kennzeichen einer schulisch organisierten Veranstaltung sei, dass sie unter Aufsicht der Schule stattfinde. Hier sei es jedoch ständige Übung, dass die Schule das Verlassen des Schulgeländes in die Verantwortung der Eltern bzw. des volljährigen Schülers stelle und die Schüler wüssten, dass im Stadtpark keine Kontrolle durch die Schule stattfinde. Im Übrigen stelle eine Ausweitung des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Schule auf den Stadtpark eine grenzenlose Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes dar. Das Urteil werfe die Frage auf, wo der Schutz beginnen und enden solle. Nach dem Urteil seien die Schüler dann ja beispielsweise auch beim privaten Einkauf im Stadtpark versichert, was eine klare Ungleichbehandlung mit anderen, identischen Sachverhalten außerhalb des Stadtparks bedinge. Schon aus Gründen der Rechtsklarheit könne sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz während des Schulbetriebs nur auf das Schulgelände beziehen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 29. November 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und macht geltend, es sei völlig unstreitig, dass während der Pause geraucht worden sei. Jedoch habe er eben nicht "zum Rauchen" das Schulgelände verlassen, sondern lediglich bei der Erholung geraucht. Auf eine Aufsicht während der Pausen komme es auch überhaupt nicht an, denn die volljährigen Schüler seien während der Pause überhaupt nicht zu beaufsichtigen. Das vorgelegte Gutachten des Wetterdienstes könne lediglich eine Aussage zum 5km entfernten F. treffen und selbst für diesen Ort könne von starkem Schneefall nicht die Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Sitzungsniederschrift vom 28. Oktober 2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist auch begründet. Das Ereignis vom 18. Januar 2018 stellt keinen Arbeitsunfall dar. Die Entscheidung der Beklagten, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls abzulehnen, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Betroffenen zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat. Dabei müssen die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dafür ist zwar keine absolute Gewissheit erforderlich; verbliebene Restzweifel sind bei einem Vollbeweis jedoch nur solange unschädlich, wie sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 35/09 R, Juris, m.w.N). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt demgegenüber die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings eine bloße Möglichkeit. Dabei ist der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (BSG, Urteil vom 27. Juni 2017 – B 2 U 17/15 R, Juris m.w.N).

Nach diesen Vorgaben war das Ereignis vom 18. Januar 2018 kein Arbeitsunfall. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII sind kraft Gesetzes versichert Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.

Dem Versicherungsschutz unterliegen in erster Linie Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischenliegenden Pausen und solche im Rahmen sogenannter Schulveranstaltungen sowie - seit der Ablösung der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das SGB VII zum 1. Januar 1997 - die genannten Betreuungsmaßnahmen. Der Schutzbereich dieser "Schüler-Unfallversicherung" ist allerdings enger als der Versicherungsschutz von Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, weil er auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt ist, wie sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift ("während") als auch ihrer Entstehungsgeschichte ergibt. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht in der Regel kein Versicherungsschutz auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch wesentlich bedingt sind und ihm deshalb an sich nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 41/03 R, Juris m.w.N). Ist also der Versicherungsschutz von Schülern allgemeinbildender Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Alt. 1 SGB VII auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule begrenzt, so erfordert dieser im Regelfall einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Schulbesuch, der grundsätzlich entfällt, wenn schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind (BSG vom 30. Juni 2009 – B 2 U 19/08 R, Juris). Zwar kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang (z.B. bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen ggf. außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen (z.B. bei Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland; Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung) weitgehend gelockert sind (s. dazu bereits BT-Drucks VI/1333 S. 4 zu Buchst a), zitiert nach: BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 8/16 R, Juris). Die unfallbringende Verrichtung muss jedoch noch im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule geschehen. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht auch bei Verrichtungen kein Versicherungsschutz, die durch den Schulbesuch bedingt sind. Daran fehlt es grundsätzlich, wenn wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen überhaupt nicht mehr gewährleistet sind (BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 8/16 R, Juris). Nach dieser Rechtsprechung kommt die vom Sozialgericht vorgenommene Erweiterung des Schulgeländes auf "die Nutzung des Stadtparks" nicht in Betracht. Denn der Einflussbereich der Schule endet, ebenso wie deren Aufsichtspflicht und –Möglichkeit am Schultor, wie die dortigen Kontrollen auch deutlich machen. Dem steht die Ermahnung, sich auch außerhalb des Schulgeländes ordentlich zu benehmen, nicht entgegen. Derartige Ermahnungen entsprechen vielmehr dem regelhaften Verhalten von Schulleitungen und zeugen gerade von deren Bewusstsein, außerhalb des Schulgeländes eben keinen Einfluss auf das Verhalten der Schüler mehr zu haben.

In Pausenzeiten, die außerhalb des Schulgeländes verbracht werden, ist zur Beurteilung eines Zurechnungszusammenhanges zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit "Schüler in der Pause" und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ausgehend von den Grundsätzen bei Pausen Beschäftigter eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten gruppendynamischen Situation, des räumlichen, zeitlichen und inneren Zusammenhangs mit dem Schulbesuch und des Alters der Beteiligten vorzunehmen (vgl. etwa zu Klassenfahrten/ Dienstreisen: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 41/03 R, Juris). Der Versicherungsschutz ist dabei auch bei einem Schüler grundsätzlich zu verneinen, wenn sich die betreffende Person zur Unfallzeit rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Bedürfnissen und Belangen widmet wie Essen, Trinken und Schlafen oder einem privaten Spaziergang (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 41/03 R, Juris). Nach der Rechtsprechung des BSG steht ein Spaziergang während einer Arbeitspause mit der versicherten Tätigkeit nur dann in innerem Zusammenhang, wenn er aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche (oder hier: schulische) Betätigung erforderlich ist, sofern also der Versicherte aufgrund besonderer Belastungen durch die bisher verrichtete betriebliche/ schulische Tätigkeit zur Durchführung des Spaziergangs veranlasst war, um sich zu erholen und seine Arbeitsfähigkeit für die nachfolgende betriebliche/ schulische Tätigkeit wiederherzustellen oder jedenfalls zu erhalten. Insoweit besteht eine Parallele etwa zur Aufnahme von Nahrung während der Arbeitspause, aber auch zu andersartigen, der Erholung dienenden Verrichtungen während einer Arbeitspause wie z.B. dem Schlafen. Allein das allgemeine Interesse des Unternehmers bzw. der Schule daran, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers/ Schülers erhalten bleibt, reicht nicht aus, um den inneren Zusammenhang zwischen der eigentlichen betrieblichen/ schulischen Tätigkeit und dem Verhalten in der Pause zu begründen. Ein innerer Zusammenhang ist, wie bei der Nahrungsaufnahme, nur anzunehmen, wenn die bisherige betriebliche/ schulische Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche/ schulische Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 – B 2 U 30/00 R, Juris).

Danach kommt es hier nicht darauf an, ob der Kläger zum Rauchen – einer Tätigkeit mit unzweifelhaft privatwirtschaftlicher Handlungstendenz – oder zu einem Spaziergang, bzw. um sich ungestört und auch ohne Kontrolle durch Lehrkräfte mit seinen Freunden unterhalten und zerstreuen zu können, das Schulgelände verlassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass im Unterricht eine besondere Belastungssituation vorgelegen hätte, die diesen Spaziergang ausnahmsweise notwendig gemacht hätte, um die Schulfähigkeit des Klägers zu erhalten bzw. wiederherzustellen, sind nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Zeugen in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, regelmäßig das Schulgelände in der Pause zu verlassen, um spazieren zu gehen oder etwas zu essen zu kaufen. Hieraus ergibt sich ein entsprechendes regelhaftes Verhalten und gerade nicht eine besondere Belastungssituation an dem betreffenden Tag. Alternativ besteht im Übrigen nach den Zeugenaussagen die Möglichkeit, in der Pause im Schulgebäude in einem Raum Billard zu spielen. Diese Möglichkeit spricht, ebenso wie der Umstand, dass Oberstufenschüler und bei schlechtem Wetter auch die Schüler der unteren Jahrgangsstufen nicht nur der nach den Angaben der Schulleiterin zu kleine Pausenhof (bei sehr großem Schulgelände im Übrigen, wie die Schulleiterin ebenfalls angegeben hat), sondern auch das Schulgebäude selbst für die Pause genutzt werden konnte, dagegen, dass zur Erholung notwendiger Weise auf den Stadtpark ausgewichen werden musste.

Soweit der Kläger vortragen hat, in der Schüler-Unfallversicherung seien als eine weitere Besonderheit die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder dem typischen Gruppenverhalten von Schülern oder Jugendlichen ergäben und eine schematische Altersgrenze, ab der solche gruppendynamischen Prozesse von Schülern und Jugendlichen ausgeschlossen werden müssten, von der Rechtsprechung abgelehnt werde, ist dies zwar zutreffend (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 41/03 R, Juris). Es rechtfertigt jedoch im vorliegenden Fall keine andere Betrachtungsweise. Denn kinder- oder jugendspezifische Unvernunft hat sich vorliegend gerade nicht derart manifestiert, dass eine solche zu dem Unfall geführt hätte. Sich von einem Gebäude bzw. einem Gelände, auf welchem ein Rauchverbot herrscht, in der Pause erlaubter Weise zu entfernen, auch (wenn auch nicht nur) um zu rauchen, ist darüber hinaus kein jugendspezifisches Verhalten, sondern wird auch und gerade von Erwachsenen (z.B. auch von Lehrern) regelmäßig praktiziert, was allgemeinkundig sein dürfte. Der Vortrag, der Kläger als volljähriger Schüler sei ohnehin nicht durch die Schule zu beaufsichtigen gewesen, trifft ist so nicht zu. Auf dem Schulgelände hat die Schule das Hausrecht, mit welchem eine Berechtigung und eine Verpflichtung zur Aufsicht (und auch z.B. zur Überwachung der Baumpflege) einhergeht. Zutreffend ist allerdings, dass volljährige Schüler in den Pausen nicht gehindert werden können, das Schulgelände und damit den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zu verlassen. Tun sie das, unterliegen sie allerdings auch, wie dargelegt, im Wesentlichen denselben Grundsätzen wie Arbeitnehmer, welche in der Pause die Betriebsstätte verlassen. Da der Kläger somit ohnehin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er in der Pause das Schulgelände verließ, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger dies tat, um Drogen zu konsumieren, oder ob ein vorheriger Drogenkonsum möglicherweise seine Reaktionsfähigkeit derart beeinträchtigte, dass er als die allein rechtlich wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat hat die Revision wegen der bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend ungeklärten Rechtsfrage, wo der Verantwortungsbereich der Schule in der Pause endet, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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