Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 KR 237/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken – und Pflegeversicherung aus auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Leistungen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Alters – und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweizerischen Ausgleichskasse (AHV-Rente).
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei den Beklagten als Altersrentner pflichtig gesetzlich kranken– bzw. pflegeversichert.
Der Kläger ist Staatsangehöriger der Schweiz. In der Schweiz unterlag er zu keiner Zeit einer Pflicht zur Einzahlung in eine Rentenversicherung. Er war während seines gesamten Erwerbslebens in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund einer ihm nach dem AHV in der damaligen Fassung eingeräumten Möglichkeit als in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Deutschland) lebenden Schweizer zu einem freiwilligen Beitritt leistete der Kläger in der Zeit zwischen Juli 1970 bis zu seiner "Rücktrittserklärung" zum Dezember 1977 Beiträge zu der sog. ersten Säule des schweizerischen Rentensystems. Seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren bezieht er darauf beruhend eine Altersrente nach dem AHV von der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Auf Aufforderung der Beklagten übersandte der Kläger im April 2019 erstmals einen Bescheid der Schweizerischen Ausgleichskasse (vom 02.11.2005). Nach Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse und Anhörung des Klägers setzte die Beklagte zu 1), auch für die Beklagte zu 2) - mit Bescheid vom 03.07.2019 rückwirkend innerhalb vierjähriger Verjährungsfrist ab Dezember 2014 und zukunftsgerichtet Beiträge zur gesetzlichen Kranken– und Pflegeversicherung gegen den Kläger fest.
Hiergegen legte der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 31.07.2019 Widerspruch ein. Die Einnahmen von der Schweizerischen Ausgleichskasse seien gerade nicht einer deutschen gesetzlichen Rente vergleichbar und daher nicht beitragspflichtig. Eine Rente solle ausgefallenes Arbeitseinkommen ersetzen und werde deshalb auch aus Beiträgen des Arbeitgebers finanziert. Außerdem sei ein Rücktritt bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland nicht ohne weiteres möglich. Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft zeige deutlich, dass es sich um eine einer Lebensversicherung vergleichbare Kapitalanlage handele.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2020 wiesen die Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Die ausländische Rente des Klägers werde von der Schweizerischen Ausgleichskasse gezahlt. Diese sei mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Auf die individuellen Vertragsbedingungen könne daher nicht abgestellt werden. Allein entscheidendes Kriterium sei von welcher Institution die Rente gezahlt werde.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 14.07.2020 Klage erhoben.
Zur Begründung wird auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Der Kläger stelle gar nicht in Abrede, dass grundsätzlich die Zahlungen der Schweizerischen Ausgleichskasse einer Rente gleichstünden. Allerdings liege die weitere Voraussetzung für die Beitragspflichtigkeit gemäß einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg aus dem Juni 2019 (L4 KR 1156/18) nicht vor, dass die Rente zum Teil aus beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers in der Schweiz finanziert worden sei.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2020 aufzuheben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Umstand, dass die Beitragszahlungen freiwillig erfolgt seien, sei unerheblich. Auch in der deutschen Rentenversicherung sei eine freiwillige Mitgliedschaft mit einer privaten Finanzierung möglich.
Die Kammer hat eine Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 12.10.2020 eingeholt. Der Kläger hat die ihm vorliegenden Unterlagen zu seiner AHV-Rente vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A. Obwohl der Kläger bei Erhebung der Klage als Beklagte nur die zu 1) beklagte Krankenkasse benannt hat, hat sich die Klage sich von vornherein nicht nur gegen diese, sondern auch gegen die zu 2) beklagte Pflegekasse (vergleiche § 46 Abs. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung) gerichtet, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite von Amts wegen vorzunehmen war und keiner Klageänderung im Sinne des § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedurfte (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2019 – L 4 KR 1556/18 –, Rn. 28, juris m.w.N.). Denn es unterlag keinen Zweifeln, dass der Kläger sich gegen den angefochtenen Beitragsbescheid auch insoweit wenden wollte, wie mit diesem Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt werden.
B. Die Zuständigkeit der Kammer für die Klage gegen die Betragsfestsetzungen sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) folgt aus dem Geschäftsverteilungsplan der Sozialgerichts Aachen durch Beschluss des Präsidiums vom 17.12.2019, nach dessen Teil I Ziff. 2. Abs. 3 die für die Beitragsstreitigkeit der Krankenversicherung zuständige Kammer auch für eine mit demselben Eingang anhängig gemachte Beitragsstreitigkeit der Pflegeversicherung zuständig ist, solange keine Trennung der Verfahren erfolgt.
C. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1, S. 2 Alt. 1 SGG) statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2020 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die angefochtene Festsetzung der Beiträge aus den Zahlungen der Schweizerischen Ausgleichskasse nicht in seinen Rechten verletzt.
1. Der Bescheid war formell rechtmäßig.
a) Die Beklagte zu 1) war insbesondere sachlich zuständig und berechtigt Beiträge (zur sozialen Pflegeversicherung) auch für die Beklagte zu 2) festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.07.2019 gegeben.
b) Auch die erforderliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz [SGB X]) ist zuvor durchgeführt worden.
2. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
a) Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch- Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und § 54 Abs. 1 SGB XI werden die Mittel der Kranken- und Pflegeversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V und § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Da der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), richtet sich die Erhebung der Beiträge nach § 237 SGB V. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Erfasst sind auch ausländische Renten und Versorgungsbezüge (§ 237 S. 4, in Verbindung mit § 228 Abs. 1 Satz 2 und § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die beitragspflichtigen Einnahmen sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben grundsätzlich außer Ansatz (§ 223 Abs. 3 SGB V). Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die zuvor genannten Vorschriften des SGB V für die Beitragsbemessung. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Beiträge aus ausländischen Renten und aus Versorgungsbezügen trägt der versicherungspflichtige Rentner allein (§§ 249a S. 3, 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. SGB XI).
Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (S. 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a) des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 [Art 13 Abs. 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze]). Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 S. 2 SGB V).
Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist in zweierlei Hinsicht erforderlich. Zunächst in Abgrenzung zu den Versorgungsbezügen, weil unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden. Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 S. 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz, bis 31. Dezember 2014 15,5 v.H. (§ 241 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FinG] vom 22. Dezember 2010, BGBl. I, S. 2309), seit 1. Januar 2015 14,6 v.H. (§ 241 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FQWG] vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133), abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach § 248 Satz 2 SGB V. Ist die gezahlte Leistung als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einzustufen, galt nach § 247 S. 2 SGB V (in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung, eingefügt durch Art. 4 Nr. 9 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze) die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte. Ab 1. Januar 2015 galt der hälftige allgemeine Beitragssatz ohne zusätzliche Beitragssatzpunkte (geändert durch Art. 1 Nr. 21 Buchst. a GKV-FQWG). Seit 1. Januar 2019 gilt der hälftige allgemeine Beitragssatz und der hälftige kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz (geändert durch Art. 2 Nr. 3a Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-VEG] vom 11. Dezember 2018, BGBl. I, S. 1133).
Nach dem bis 30. Juni 2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 – 12 RK 39/87 –, BSGE 63, 231-236, SozR 2200 § 180 Nr 41, zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sieht der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als angezeigt an (BT-Drs 17/4978 S. 20, BR-Drs 846/10 S. 30) und war im Hinblick auf Art. 5 VO EG Nr. 883/2004 erforderlich.
Renten- (und Versorgungs)bezüge aus dem Ausland sind andererseits von der privaten Altersvorsorge abzugrenzen, die nicht beitragspflichtig ist. Sie liegt vor, wenn weder die Voraussetzungen für die Einordnung als Renten- noch als Versorgungsbezuges erfüllt sind.
b) Die dem Kläger von der Schweizerischen Ausgleichskasse gezahlte Leistung, die als Altersrente bezeichnet ist und die auf den Regelungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.12.1946 (AHVG), in Kraft getreten am 01.01.1979 (Bundesblatt der Schweiz 1976 III 1) i.d.a.F. vom 01.01.2002, beruht (sogenannte Erste Säule der schweizerischen Altersversorgung), ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland gemäß § 228 Satz 2 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 41 gemeinsam mit sog. Zweiten Säule – BVG-CH-Altersrente; vgl. Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 228 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 31).
(1) Die Vergleichbarkeit wird im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BSG ist im Wege der rechtsvergleichenden Qualifizierung zu ermitteln, ob es sich bei der ausländischen Leistung um eine Sozialleistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und von Ähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der ausländischen und der inländischen Sozialleistung auszugehen ist. Vergleichbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 33 f.; BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 3/15 R –, Rn. 46-48, juris - Die Ausführung des BSG (Rn. 36- 43) zur institutionellen Abgrenzung beziehen sich auf eine Zeit vor dem 30.06.2011, in der es eine einschlägige Norm des deutschen Sozialrechtes, die eine tatbestandliche Gleichstellung aus dem Ausland bezogener Renten mit inländischen Renten anordnete, nicht existierte. Für diese Zeit konnte nur das über – und zwischenstaatlichen Recht maßgeblich sein – hinsichtlich der Abgrenzung von Renten und Versorgungsbezügen (Rn. 36) - dies lassen die "Grundsätzlichen Hinweise Versicherung –, beitrags – und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzlichen Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen" des GKV Spitzenverbandes vom 10.07.2018 C.1.1.2 und die darauf beruhende Auffassung der Beklagten unberücksichtigt; ebenso: Peters, in: KassKomm 110. EL Juli 2020, SGB V § 228 Rn. 11).
Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt hiernach insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 31-39.; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7/7a AL 36/07 R –, Rn. 13, juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 32/07 R –, BSGE 102, 211-218, SozR 4-4300 § 142 Nr 4, Rn. 12; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2019 – L 4 KR 1556/18 –, Rn. 36, juris; Vossen, in: Krauskopf/Vossen, 107. EL Juli 2020, SGB V § 228 Rn. 12).
Der für das Beitragsrecht zuständige 12. Senat des BSG folgt damit im Rahmen der Beurteilung der Vergleichbarkeit im Rahmen des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V ausdrücklich der Rechtsprechung der für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG zu den Kriterien für die Vergleichbarkeit ausländischer Sozial- bzw. Rentenleistungen mit deutschen Rentenleistungen (BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 31, 35, 39) bzw. der Rechtsprechung zu § 18a Abs. 3 S. 1 Hbs. 2 SGB IV in seiner bis zum Jahr 2020 gültigen Fassung (heute § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3, Abs. 3 Nr. 2 SGB IV), nach dem u.a. Altersrenten als Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare ausländische Einkommen bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 39 unter Zitat u. a. von BSG, Urteil vom 06. Februar 1991 – 13/5 RJ 16/89 –, SozR 3-2400 § 18a Nr 1).
(2) Die vom Kläger bezogene AHV-Altersrente ist im Sinne dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, insbesondere an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze geknüpft und stellt einen Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption dar.
(a) Während in der jüngeren Rechtsprechung des BSG, insbesondere zur Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenvorsorge (BVG-CH) (BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1), die Abgrenzung der entsprechenden Leistung als Rente zu einem Versorgungsbezug im Mittelpunkt stand, wird über die in Bezug genommene zurückliegende Rechtsprechung deutlich, dass die Abgrenzung der Einordnung als einer Rente vergleichbaren Leistung aus dem Ausland zu einer privaten Altersvorsorge eine generell – abstrakte "Systemabgrenzung" zugrunde zu legen ist, während der individuelle Zugang und die individuelle Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zu/im entsprechenden System der Altersvorsorge nicht von Bedeutung sind (in diesem Sinne deutlich: Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2018 – L 11 KR 4549/17, BeckRS 2018, BECKRS Jahr 016054).
Im Zusammenhang mit der Lohnersatzfunktion hat das BSG so bereits mit Urteil vom 06.02.1991 (BSG, Urteil vom 06. Februar 1991 – 13/5 RJ 16/89 –, SozR 3-2400 § 18a Nr 1, Rn. 21) (zu18a Abs. 3 S. 1 Hbs. 2 SGB IV a. F. auf das es in seiner jüngsten Rechtsprechung zur Feststellung der Vergleichbarkeit auch einer Leistung der sog. zweiten Säule des schweizerischen Altersversorgung nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (BVG-CH) Bezug nimmt (BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 39), verdeutlicht, dass zunächst im Rahmen einer generell-abstrakten Betrachtung danach zu fragen sei, ob die in Rede stehende Leistung eine solche aus "einem System gesetzlicher Rentenversicherung" darstelle. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 15 Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FRG) sei ein "ausländisches System der sozialen Sicherheit" dann als "gesetzliche Rentenversicherung" anzusehen, wenn es auf öffentlich-rechtlicher Pflichtzugehörigkeit beruhe, wiederkehrende Leistungen für den Fall der vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes vorsehe und kein reines Zusatzvorsorgesystem darstelle. Diese Grundvoraussetzung hat es explizit für die einfache schweizerische Rente, die auch vorliegend in Rede stehende AHV-Rente, bejaht (vgl. auch BSG, Urteil vom 29. Oktober 1997 – 7 RAr 10/97 –, BSGE 81, 134-143, SozR 3-4100 § 142 Nr 2, Rn. 20 f. zu § 142 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] (gültig bis Ende 1997): "rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur der beiden Leistungsarten", "strukturelle und funktionelle Ähnlichkeit").
Das BSG hatte zu § 15 Abs. 2 FRG - nach den soeben aufgezeigten Zusammenhänden in der Rechtsprechung des BSG bis in das heutige Verständnis des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V hineinwirkend - dargelegt, angesichts der Vielgestaltigkeit der sozialen "Einrichtungen" im Ausland (vgl. wiederrum die Formulierung in BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 45: "Versorgungssysteme"; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 32/07 R –, BSGE 102, 211-218, SozR 4-4300 § 142 Nr 4, Rn. 12) erscheine es vertretbar, als Rentenversicherung bei einem nicht deutschen Versicherungsträger jedes soziale "Sicherungssystem" gelten zu lassen, das "im Wesentlichen" auf einer öffentlich-rechtlich geregelten Pflichtzugehörigkeit (vgl. auch insoweit: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 32/07 R –, BSGE 102, 211-218, SozR 4-4300 § 142 Nr 4, Rn. 12) für einen bestimmten Personenkreis mit einem irgendwie gestalteten Beitragsaufkommen - mit oder ohne Zuschüsse etwa des Staates oder der Arbeitgeber - aufgebaut sei und das gesetzlich oder satzungsmäßig wiederkehrende Leistungen (Renten) für den Fall einer vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität oder Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes vorsehe. Dagegen liege - selbst wenn Leistungen aus gleichen oder ähnlichen Anlässen gewährt würden - keine Rentenversicherung in diesem Sinne vor, wenn es sich um eine Kapitalversicherung, eine private Rentenversicherung, eine allgemeine Fürsorge für wirtschaftlich oder gesundheitlich in Not befindliche Menschen oder eine Versorgung handele, die als Ausgleich für eine Aufopferung zu Gunsten der Allgemeinheit (etwa für Soldaten) oder vom Arbeitgeber oder Dienstherrn auf Grund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses (etwa für Staatsbedienstete) gewährt werde (BSG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 RA 136/57 –, Rn. 11, juris).
(b) Diese in der Rückverfolgung der Rechtsprechung des BSG erkennbare systembezogene Abgrenzung einer beitragspflichtigen Rentenzahlung zu einer beitragsfreien privaten Altersvorsorge übersehen die beiden zentralen Einwände des Klägers, erstens stehe einer Vergleichbarkeit der ihm zufließenden AHV-Rente mit Renten im Sinne des § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V entgegen, dass er der (Renten)versicherung freiwillig beigetreten sei und sie – unter Wahrung erworbener Altersrentenansprüche – willkürlich wieder habe verlassen können (vgl. Art. 2 S. 1 AHVG in der bis zum Ende des Jahres 2000 gültigen Fassung; Stellungnahme der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 12.10.2020) zweitens, dass die Beiträge zur AHV-Rente ausschließlich durch ihn und insofern ohne Arbeitgeberanteil aufgebracht worden seien (vgl. Art. 4 S. 1, Art. 5 S. 1, Art. 6 S. 1, Art. 12 S. 2 AHVG).
Zugleich korrespondieren die höchstrichterlichen Ausführungen der Ansicht der Beklagten, nach der eine Vergleichbarkeit anzunehmen ist, wenn die ausländische Zahlung von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wird und ihrem Charakter bzw. ihrer Zielstellung nach einer der in § 33 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) genannten Rentenarten zugeordnet werden kann.
(c) Entsprechend adressiert auch § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V über die Träger der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungen aus dem "System" der gesetzlichen Rentenversicherung alle Rentenarten des § 33 SGB VI, also Renten wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie wegen Todes, Witwer- und Waisenrenten. Zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V gehören damit sowohl solche aus eigener Versicherung als auch abgeleitete Renten, mithin Hinterbliebenenrenten (Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 228 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 16). Die Lohn-/Entgeltersatzfunktion i. S. e im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden "Gesamtkonzeption" ist damit noch umfassender als Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB IV zu verstehen (vgl. BSG, Urteil vom 06. Februar 1991 – 13/5 RJ 16/89 –, SozR 3-2400 § 18a Nr 1, Rn. 22; Paulus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 18a SGB IV (Stand: 01.03.2016), Rn. 97).
(d) Auch in Bezug auf die entsprechenden inländischen Renten ist es dabei unerheblich, ob sie auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen und ob die Beiträge allein vom Rentenbezieher aufgebracht worden sind (§ 7 Abs. 1 Abs. 1 SGB VI ermöglicht dabei Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, die freiwillige gesetzliche Rentenversicherung wie es Art. 2 Art. 2 S. 1 AHVG [in der bis einschließlich 2000 geltenden Fassung] dem Kläger als im Ausland lebenden Schweizer ermöglicht hat, sich freiwillig in der Alters- und Hinterlassenversicherung zu versichern). Auch dies verdeutlicht, dass es auch im Rahmen der Vergleichbarkeit i. S. d. § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht auf den im Einzelfall freiwillig möglichen Zugang und die Beitragslast zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem ankommen kann, sondern allein darauf, ob die in Rede stehende Leistung auf Grundlage der entsprechenden Gesamtregelung erfolgt.
Entsprechend hat das BSG zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld I beim Bezug einer Altersrente nach dem BVG-CH (zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung) entschieden, dass nicht zwischen einem obligatorischen und überobligatorischen Teil zu unterscheiden sei. Entscheidend sei, dass die Leistung als solche öffentlich – rechtlicher Art der Altersvorsorge diene und bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gewährt werde (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 32/07 R –, BSGE 102, 211-218, SozR 4-4300 § 142 Nr 4, Rn. 18, 20, 23f.; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7/7a AL 36/07 R –, Rn. 13 ff., juris; so auch im Rahmen des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2019 – L 4 KR 1556/18 –, Rn. 41-44, juris; Revision rechtshängig: BSG, B 12 KR 32/19 R). Der öffentlich-rechtliche Charakter insbesondere der gesetzlichen Altersrente zeige sich nicht allein in der gemeinsamen Tragung der Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber und auch nicht allein am Merkmal der Versicherungspflicht. Auch die deutsche gesetzliche Rentenversicherung weise vielmehr mit der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI und habe in der Vergangenheit mit der Höherversicherung nach § 234 SGB VI (in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) Finanzierungselemente aufgewiesen, bei denen die Leistungsansprüche zumindest teilweise an freiwillig gezahlte Beiträge nur der Versicherten anknüpften (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7/7a AL 36/07 R –, Rn. 15, juris zum "freiwilligen Einkauf von Versichersungsjahren”).
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat auf dem Boden dieser BSG – Rechtsprechung mit Urteil aus dem Juli 2018 in Bezug auf eine türkische Altersrente, die auf freiwilligen, nachgezahlten Beiträgen beruhte zutreffend ausgeführt, da die Rente innerhalb des staatlichen türkischen Rentenversicherungssystems bleibe, handele es sich um eine Rente aus dem den inländischen Vorschriften vergleichbaren türkischen gesetzlichen Rentenversicherungssystem. Allein die freiwillige (Nach)entrichtung der Beiträge führe nicht dazu, dass sich der Rechtscharakter der Rente in eine private Versicherung umwandele (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2018 – L 11 KR 4549/17 –, Rn. 24, 25, 27, juris).
(e) Weder § 237 SGB V noch § 228 SGB V auf die Finanzierung der Lohn- oder Einkommensersatzleistungen ab, die der Beitragspflicht unterworfen werden. Auch dieses Wortlautargument spricht mit der Rechtsprechung des BSG dagegen, bei der Zuordnung ausländischer Bezüge zu den in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einkünften dem Gesichtspunkt der (ausschließlich) eigenen Beitragsleistung zu der Versicherungseinrichtung maßgebende Bedeutung zuzumessen und die Unterscheidung zwischen beitragspflichtigen und beitragsfreien Bezügen hiervon abhängig zu machen (in diesem Sinne: BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 – 12 RK 39/87 –, BSGE 63, 231-236, SozR 2200 § 180 Nr 41, Rn. 19 zu § 180 Abs. 8 S. 1, 2 Reichsversicherungsordnung [RVO]).
(f) Unter systematischen Gesichtspunkten spricht schließlich für die abstrakt-generelle, systembezogene Abgrenzung einer beitragspflichtigen ausländischen Rentenzahlung und privater Altersvorsorge in Beurteilung der Vergleichbarkeit der Essentialia der nationalen Norm mit der Funktion und der Struktur der Gesamtregelung auf dem die Leistungen aus dem Ausland beruhen die höchstrichterliche Abgrenzung zwischen privater Altersvorsorge und einem Versorgungsbezug der betrieblichen Altersvorsorge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Das BSG stellt dort mit einer institutionellen Abgrenzung darauf ab, dass die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – juris, Rn. 19). Auch hier erfolgt die Betrachtung typisierend während Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs dabei ebenso unberücksichtigt bleiben, wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhanges mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 25/12 R –, Rn. 14, juris). Leistungen einer Pensionskasse (vergleiche § 118a Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]) etwa sind allein deshalb solche der betrieblichen Altersversorgung, weil deren gesetzlich definierter Zweck ausschließlich in der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge besteht. Dies begründet in typisierender Betrachtung auch insoweit den beitragsrechtlich erforderlichen Zusammenhang zum Erwerbsleben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob diese Leistung auf einem erst nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossenen Versicherungsvertrag und auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruhen. Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw. die Herkunft der Mittel aus denen die Beiträge entrichtet worden sind kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht an (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 25/12 R –, Rn. 20, juris m.w.N.; nachfolgend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2018 – 1 BvR 478/15 –, juris). Erst dort, wo die institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechtes, das System der Betriebsrenten, verlassen wird, sind die Leistungen der privaten Altersvorsorge zuzuordnen (so bei einer Direktversicherung, bei der der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt ist und die Beiträge selbst entrichtet: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 –, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 25/12 R –, Rn. 23, juris; vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. September 2010 – 1 BvR 739/08 –, Rn. 16, juris). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. September 2010 – 1 BvR 739/08 –, Rn. 16, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2018 – 1 BvR 478/15 –, Rn. 7, juris; BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R –, BSGE 108, 63-80, SozR 4-2500 § 229 Nr 12, Rn. 28). Diese abstrakt-generelle/systematische Abgrenzung ist in der Konsequenz auch hier für die Vergleichbarkeit von Leistungen aus dem Ausland (§ 228 Abs. 1 S. 2 SGB V) in Abgrenzung zur privaten Altersvorsorge maßgeblich.
(3) Die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört ihrer Gesamtregelung/Grundkonzeption nach aber zweifelsfrei zu einem der Rente der allgemeinen Rentenversicherung bzw. Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung vergleichbarem System. Dies wird zu Recht auch klägerseitig ausdrücklich nicht in Abrede gestellt. Die Leistungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (vgl. Art. 2 Verordnung über die freiwillige Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenversorgung [VFV]) vom 26.05.1961 in der Fassung vom 01.01.2020) setzen insbesondere wie bei der deutschen Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Vergleichbar mit der deutschen Altersrente sollen die Leistungen auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Sie sind Teil einer Gesamtkonzeption, die auf die Sicherung des Lebensunterhaltes zielt. Ihr genuiner Zweck besteht darin, die Existenz zu sichern und darüber hinaus zusammen mit den Leistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenvorsorge (BVG-CH) vom 25.06.1982 in der Fassung vom 26.09.2020, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (vgl. Art. 1 Abs. 1 BVG-CH). Entsprechend haben sie Entgeltersatzcharakter i. S. d. aufgezeigten BSG-Rechtsprechung.
Dies lässt sich bereits aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV-CH) vom 18.04.1999 in der Fassung vom 01.01.2020 erkennen. Art. 111 BV-CH legt fest, dass der Bund die Maßnahmen über eine ausreichende Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenvorsorge trifft. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenversicherung (AHV/IV), der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge (Abs. 1). Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters – Hinterlassenen – und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können (Abs. 2). Art. 112 BV-CH bestimmt, dass der Bund Vorschriften über die Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenversicherung erlässt (Abs. 1). Dabei hat er u. a. folgende Grundsätze zu beachten: Die Versicherung ist obligatorisch, sie gewährt Geld – und Sachleistungen, die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken und die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst (Abs. 2 a-b, d). Finanziert wird die Versicherung durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen, sowie durch Leistungen des Bundes, die aus näher bezeichneten Steuereinnahmen gedeckt werden (Abs. 3-5).
Die AHV ist entsprechend die grds. obligatorische Rentenversicherung (vgl. Art. 1a AHVG vom 20.12.1946 in der aktuellen Fassung, zur Möglichkeit des freiwilligen Beitrittes vgl. Art. 2 AHVG) der Schweiz. Sie bildet zusammen mit den Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19.06.1959 in der Fassung vom 01.01.2020 und den Ergänzungsleistungen (nach dem schweizerischen Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenversicherung [ELG] vom 06.10.2006 in der Fassung vom 01.01.2019) die erste – staatliche – Säule des schweizerischen Dreisäulensystems und dient der angemessenen Sicherung des Existenzbedarfes (vgl. Art. 1a IVG, Art. 2 Abs. 1 ELG) (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 2, 41 gemeinsam mit sog. Zweiten Säule – BVG-CH-Altersrente; vgl. Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 228 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 31); Broschüre der Deutschen Rentenversicherung, Meine Zeit in der Schweiz – Arbeit und Rente europaweit, 4. Auflage 7/2018, S. 4). Sie deckt - gemeinsam mit den Leistungen der ebenfalls (grds.) obligatorischen (vgl. Art. 1b IVG) Invalidenversicherung – die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters und des Todes (vgl. Art. 18, 21, 23, 25 AHVG) und der Invalidität (vgl. Art. 1a IVG) ab und ist unter der staatlichen Aufsicht (Art. 49 AHVG) des schweizerischen Bundesrates (Art. 76 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 06.10.2000 in der Fassung vom 01.10.2019) organisiert. Insbesondere natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben sind pflichtversichert (vgl. Art. 1a S. 1 a, b AHVG). Anspruch haben Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 AHVG). Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig im Jahr nach Vollendung des 17. Altersjahres, nicht erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem Jahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres. Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (Art. 13a Abs. 1, 2 VFV).
c) Wegen der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe, die zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, nimmt die Kammer Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18.06.2020 (§ 136 Abs. 3 SGG).
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§183, 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken – und Pflegeversicherung aus auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Leistungen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Alters – und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweizerischen Ausgleichskasse (AHV-Rente).
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei den Beklagten als Altersrentner pflichtig gesetzlich kranken– bzw. pflegeversichert.
Der Kläger ist Staatsangehöriger der Schweiz. In der Schweiz unterlag er zu keiner Zeit einer Pflicht zur Einzahlung in eine Rentenversicherung. Er war während seines gesamten Erwerbslebens in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund einer ihm nach dem AHV in der damaligen Fassung eingeräumten Möglichkeit als in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Deutschland) lebenden Schweizer zu einem freiwilligen Beitritt leistete der Kläger in der Zeit zwischen Juli 1970 bis zu seiner "Rücktrittserklärung" zum Dezember 1977 Beiträge zu der sog. ersten Säule des schweizerischen Rentensystems. Seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren bezieht er darauf beruhend eine Altersrente nach dem AHV von der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Auf Aufforderung der Beklagten übersandte der Kläger im April 2019 erstmals einen Bescheid der Schweizerischen Ausgleichskasse (vom 02.11.2005). Nach Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse und Anhörung des Klägers setzte die Beklagte zu 1), auch für die Beklagte zu 2) - mit Bescheid vom 03.07.2019 rückwirkend innerhalb vierjähriger Verjährungsfrist ab Dezember 2014 und zukunftsgerichtet Beiträge zur gesetzlichen Kranken– und Pflegeversicherung gegen den Kläger fest.
Hiergegen legte der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 31.07.2019 Widerspruch ein. Die Einnahmen von der Schweizerischen Ausgleichskasse seien gerade nicht einer deutschen gesetzlichen Rente vergleichbar und daher nicht beitragspflichtig. Eine Rente solle ausgefallenes Arbeitseinkommen ersetzen und werde deshalb auch aus Beiträgen des Arbeitgebers finanziert. Außerdem sei ein Rücktritt bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland nicht ohne weiteres möglich. Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft zeige deutlich, dass es sich um eine einer Lebensversicherung vergleichbare Kapitalanlage handele.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2020 wiesen die Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Die ausländische Rente des Klägers werde von der Schweizerischen Ausgleichskasse gezahlt. Diese sei mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Auf die individuellen Vertragsbedingungen könne daher nicht abgestellt werden. Allein entscheidendes Kriterium sei von welcher Institution die Rente gezahlt werde.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 14.07.2020 Klage erhoben.
Zur Begründung wird auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Der Kläger stelle gar nicht in Abrede, dass grundsätzlich die Zahlungen der Schweizerischen Ausgleichskasse einer Rente gleichstünden. Allerdings liege die weitere Voraussetzung für die Beitragspflichtigkeit gemäß einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg aus dem Juni 2019 (L4 KR 1156/18) nicht vor, dass die Rente zum Teil aus beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers in der Schweiz finanziert worden sei.
Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2020 aufzuheben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Umstand, dass die Beitragszahlungen freiwillig erfolgt seien, sei unerheblich. Auch in der deutschen Rentenversicherung sei eine freiwillige Mitgliedschaft mit einer privaten Finanzierung möglich.
Die Kammer hat eine Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 12.10.2020 eingeholt. Der Kläger hat die ihm vorliegenden Unterlagen zu seiner AHV-Rente vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A. Obwohl der Kläger bei Erhebung der Klage als Beklagte nur die zu 1) beklagte Krankenkasse benannt hat, hat sich die Klage sich von vornherein nicht nur gegen diese, sondern auch gegen die zu 2) beklagte Pflegekasse (vergleiche § 46 Abs. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung) gerichtet, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite von Amts wegen vorzunehmen war und keiner Klageänderung im Sinne des § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedurfte (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2019 – L 4 KR 1556/18 –, Rn. 28, juris m.w.N.). Denn es unterlag keinen Zweifeln, dass der Kläger sich gegen den angefochtenen Beitragsbescheid auch insoweit wenden wollte, wie mit diesem Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt werden.
B. Die Zuständigkeit der Kammer für die Klage gegen die Betragsfestsetzungen sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) folgt aus dem Geschäftsverteilungsplan der Sozialgerichts Aachen durch Beschluss des Präsidiums vom 17.12.2019, nach dessen Teil I Ziff. 2. Abs. 3 die für die Beitragsstreitigkeit der Krankenversicherung zuständige Kammer auch für eine mit demselben Eingang anhängig gemachte Beitragsstreitigkeit der Pflegeversicherung zuständig ist, solange keine Trennung der Verfahren erfolgt.
C. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1, S. 2 Alt. 1 SGG) statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2020 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch die angefochtene Festsetzung der Beiträge aus den Zahlungen der Schweizerischen Ausgleichskasse nicht in seinen Rechten verletzt.
1. Der Bescheid war formell rechtmäßig.
a) Die Beklagte zu 1) war insbesondere sachlich zuständig und berechtigt Beiträge (zur sozialen Pflegeversicherung) auch für die Beklagte zu 2) festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.07.2019 gegeben.
b) Auch die erforderliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz [SGB X]) ist zuvor durchgeführt worden.
2. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
a) Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch- Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und § 54 Abs. 1 SGB XI werden die Mittel der Kranken- und Pflegeversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V und § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Da der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), richtet sich die Erhebung der Beiträge nach § 237 SGB V. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Erfasst sind auch ausländische Renten und Versorgungsbezüge (§ 237 S. 4, in Verbindung mit § 228 Abs. 1 Satz 2 und § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die beitragspflichtigen Einnahmen sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben grundsätzlich außer Ansatz (§ 223 Abs. 3 SGB V). Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die zuvor genannten Vorschriften des SGB V für die Beitragsbemessung. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Beiträge aus ausländischen Renten und aus Versorgungsbezügen trägt der versicherungspflichtige Rentner allein (§§ 249a S. 3, 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. SGB XI).
Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (S. 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a) des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 [Art 13 Abs. 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze]). Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 S. 2 SGB V).
Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist in zweierlei Hinsicht erforderlich. Zunächst in Abgrenzung zu den Versorgungsbezügen, weil unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden. Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 S. 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz, bis 31. Dezember 2014 15,5 v.H. (§ 241 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FinG] vom 22. Dezember 2010, BGBl. I, S. 2309), seit 1. Januar 2015 14,6 v.H. (§ 241 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FQWG] vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133), abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahmen nach § 248 Satz 2 SGB V. Ist die gezahlte Leistung als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einzustufen, galt nach § 247 S. 2 SGB V (in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung, eingefügt durch Art. 4 Nr. 9 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze) die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte. Ab 1. Januar 2015 galt der hälftige allgemeine Beitragssatz ohne zusätzliche Beitragssatzpunkte (geändert durch Art. 1 Nr. 21 Buchst. a GKV-FQWG). Seit 1. Januar 2019 gilt der hälftige allgemeine Beitragssatz und der hälftige kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz (geändert durch Art. 2 Nr. 3a Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-VEG] vom 11. Dezember 2018, BGBl. I, S. 1133).
Nach dem bis 30. Juni 2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 – 12 RK 39/87 –, BSGE 63, 231-236, SozR 2200 § 180 Nr 41, zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sieht der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als angezeigt an (BT-Drs 17/4978 S. 20, BR-Drs 846/10 S. 30) und war im Hinblick auf Art. 5 VO EG Nr. 883/2004 erforderlich.
Renten- (und Versorgungs)bezüge aus dem Ausland sind andererseits von der privaten Altersvorsorge abzugrenzen, die nicht beitragspflichtig ist. Sie liegt vor, wenn weder die Voraussetzungen für die Einordnung als Renten- noch als Versorgungsbezuges erfüllt sind.
b) Die dem Kläger von der Schweizerischen Ausgleichskasse gezahlte Leistung, die als Altersrente bezeichnet ist und die auf den Regelungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.12.1946 (AHVG), in Kraft getreten am 01.01.1979 (Bundesblatt der Schweiz 1976 III 1) i.d.a.F. vom 01.01.2002, beruht (sogenannte Erste Säule der schweizerischen Altersversorgung), ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland gemäß § 228 Satz 2 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 41 gemeinsam mit sog. Zweiten Säule – BVG-CH-Altersrente; vgl. Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 228 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 31).
(1) Die Vergleichbarkeit wird im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BSG ist im Wege der rechtsvergleichenden Qualifizierung zu ermitteln, ob es sich bei der ausländischen Leistung um eine Sozialleistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und von Ähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der ausländischen und der inländischen Sozialleistung auszugehen ist. Vergleichbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Maßgeblicher Gesichtspunkt sind die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 33 f.; BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 3/15 R –, Rn. 46-48, juris - Die Ausführung des BSG (Rn. 36- 43) zur institutionellen Abgrenzung beziehen sich auf eine Zeit vor dem 30.06.2011, in der es eine einschlägige Norm des deutschen Sozialrechtes, die eine tatbestandliche Gleichstellung aus dem Ausland bezogener Renten mit inländischen Renten anordnete, nicht existierte. Für diese Zeit konnte nur das über – und zwischenstaatlichen Recht maßgeblich sein – hinsichtlich der Abgrenzung von Renten und Versorgungsbezügen (Rn. 36) - dies lassen die "Grundsätzlichen Hinweise Versicherung –, beitrags – und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzlichen Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen" des GKV Spitzenverbandes vom 10.07.2018 C.1.1.2 und die darauf beruhende Auffassung der Beklagten unberücksichtigt; ebenso: Peters, in: KassKomm 110. EL Juli 2020, SGB V § 228 Rn. 11).
Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt hiernach insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 31-39.; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7/7a AL 36/07 R –, Rn. 13, juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 32/07 R –, BSGE 102, 211-218, SozR 4-4300 § 142 Nr 4, Rn. 12; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2019 – L 4 KR 1556/18 –, Rn. 36, juris; Vossen, in: Krauskopf/Vossen, 107. EL Juli 2020, SGB V § 228 Rn. 12).
Der für das Beitragsrecht zuständige 12. Senat des BSG folgt damit im Rahmen der Beurteilung der Vergleichbarkeit im Rahmen des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V ausdrücklich der Rechtsprechung der für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG zu den Kriterien für die Vergleichbarkeit ausländischer Sozial- bzw. Rentenleistungen mit deutschen Rentenleistungen (BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 31, 35, 39) bzw. der Rechtsprechung zu § 18a Abs. 3 S. 1 Hbs. 2 SGB IV in seiner bis zum Jahr 2020 gültigen Fassung (heute § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3, Abs. 3 Nr. 2 SGB IV), nach dem u.a. Altersrenten als Erwerbsersatzeinkommen vergleichbare ausländische Einkommen bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 39 unter Zitat u. a. von BSG, Urteil vom 06. Februar 1991 – 13/5 RJ 16/89 –, SozR 3-2400 § 18a Nr 1).
(2) Die vom Kläger bezogene AHV-Altersrente ist im Sinne dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, insbesondere an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze geknüpft und stellt einen Lohnersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption dar.
(a) Während in der jüngeren Rechtsprechung des BSG, insbesondere zur Altersrente nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenvorsorge (BVG-CH) (BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1), die Abgrenzung der entsprechenden Leistung als Rente zu einem Versorgungsbezug im Mittelpunkt stand, wird über die in Bezug genommene zurückliegende Rechtsprechung deutlich, dass die Abgrenzung der Einordnung als einer Rente vergleichbaren Leistung aus dem Ausland zu einer privaten Altersvorsorge eine generell – abstrakte "Systemabgrenzung" zugrunde zu legen ist, während der individuelle Zugang und die individuelle Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zu/im entsprechenden System der Altersvorsorge nicht von Bedeutung sind (in diesem Sinne deutlich: Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2018 – L 11 KR 4549/17, BeckRS 2018, BECKRS Jahr 016054).
Im Zusammenhang mit der Lohnersatzfunktion hat das BSG so bereits mit Urteil vom 06.02.1991 (BSG, Urteil vom 06. Februar 1991 – 13/5 RJ 16/89 –, SozR 3-2400 § 18a Nr 1, Rn. 21) (zu18a Abs. 3 S. 1 Hbs. 2 SGB IV a. F. auf das es in seiner jüngsten Rechtsprechung zur Feststellung der Vergleichbarkeit auch einer Leistung der sog. zweiten Säule des schweizerischen Altersversorgung nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (BVG-CH) Bezug nimmt (BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 39), verdeutlicht, dass zunächst im Rahmen einer generell-abstrakten Betrachtung danach zu fragen sei, ob die in Rede stehende Leistung eine solche aus "einem System gesetzlicher Rentenversicherung" darstelle. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 15 Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FRG) sei ein "ausländisches System der sozialen Sicherheit" dann als "gesetzliche Rentenversicherung" anzusehen, wenn es auf öffentlich-rechtlicher Pflichtzugehörigkeit beruhe, wiederkehrende Leistungen für den Fall der vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes vorsehe und kein reines Zusatzvorsorgesystem darstelle. Diese Grundvoraussetzung hat es explizit für die einfache schweizerische Rente, die auch vorliegend in Rede stehende AHV-Rente, bejaht (vgl. auch BSG, Urteil vom 29. Oktober 1997 – 7 RAr 10/97 –, BSGE 81, 134-143, SozR 3-4100 § 142 Nr 2, Rn. 20 f. zu § 142 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] (gültig bis Ende 1997): "rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur der beiden Leistungsarten", "strukturelle und funktionelle Ähnlichkeit").
Das BSG hatte zu § 15 Abs. 2 FRG - nach den soeben aufgezeigten Zusammenhänden in der Rechtsprechung des BSG bis in das heutige Verständnis des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V hineinwirkend - dargelegt, angesichts der Vielgestaltigkeit der sozialen "Einrichtungen" im Ausland (vgl. wiederrum die Formulierung in BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 45: "Versorgungssysteme"; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 32/07 R –, BSGE 102, 211-218, SozR 4-4300 § 142 Nr 4, Rn. 12) erscheine es vertretbar, als Rentenversicherung bei einem nicht deutschen Versicherungsträger jedes soziale "Sicherungssystem" gelten zu lassen, das "im Wesentlichen" auf einer öffentlich-rechtlich geregelten Pflichtzugehörigkeit (vgl. auch insoweit: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 32/07 R –, BSGE 102, 211-218, SozR 4-4300 § 142 Nr 4, Rn. 12) für einen bestimmten Personenkreis mit einem irgendwie gestalteten Beitragsaufkommen - mit oder ohne Zuschüsse etwa des Staates oder der Arbeitgeber - aufgebaut sei und das gesetzlich oder satzungsmäßig wiederkehrende Leistungen (Renten) für den Fall einer vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität oder Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes vorsehe. Dagegen liege - selbst wenn Leistungen aus gleichen oder ähnlichen Anlässen gewährt würden - keine Rentenversicherung in diesem Sinne vor, wenn es sich um eine Kapitalversicherung, eine private Rentenversicherung, eine allgemeine Fürsorge für wirtschaftlich oder gesundheitlich in Not befindliche Menschen oder eine Versorgung handele, die als Ausgleich für eine Aufopferung zu Gunsten der Allgemeinheit (etwa für Soldaten) oder vom Arbeitgeber oder Dienstherrn auf Grund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses (etwa für Staatsbedienstete) gewährt werde (BSG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 RA 136/57 –, Rn. 11, juris).
(b) Diese in der Rückverfolgung der Rechtsprechung des BSG erkennbare systembezogene Abgrenzung einer beitragspflichtigen Rentenzahlung zu einer beitragsfreien privaten Altersvorsorge übersehen die beiden zentralen Einwände des Klägers, erstens stehe einer Vergleichbarkeit der ihm zufließenden AHV-Rente mit Renten im Sinne des § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V entgegen, dass er der (Renten)versicherung freiwillig beigetreten sei und sie – unter Wahrung erworbener Altersrentenansprüche – willkürlich wieder habe verlassen können (vgl. Art. 2 S. 1 AHVG in der bis zum Ende des Jahres 2000 gültigen Fassung; Stellungnahme der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 12.10.2020) zweitens, dass die Beiträge zur AHV-Rente ausschließlich durch ihn und insofern ohne Arbeitgeberanteil aufgebracht worden seien (vgl. Art. 4 S. 1, Art. 5 S. 1, Art. 6 S. 1, Art. 12 S. 2 AHVG).
Zugleich korrespondieren die höchstrichterlichen Ausführungen der Ansicht der Beklagten, nach der eine Vergleichbarkeit anzunehmen ist, wenn die ausländische Zahlung von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wird und ihrem Charakter bzw. ihrer Zielstellung nach einer der in § 33 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) genannten Rentenarten zugeordnet werden kann.
(c) Entsprechend adressiert auch § 228 Abs. 1 S. 1 SGB V über die Träger der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungen aus dem "System" der gesetzlichen Rentenversicherung alle Rentenarten des § 33 SGB VI, also Renten wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie wegen Todes, Witwer- und Waisenrenten. Zu den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V gehören damit sowohl solche aus eigener Versicherung als auch abgeleitete Renten, mithin Hinterbliebenenrenten (Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 228 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 16). Die Lohn-/Entgeltersatzfunktion i. S. e im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden "Gesamtkonzeption" ist damit noch umfassender als Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 SGB IV zu verstehen (vgl. BSG, Urteil vom 06. Februar 1991 – 13/5 RJ 16/89 –, SozR 3-2400 § 18a Nr 1, Rn. 22; Paulus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 18a SGB IV (Stand: 01.03.2016), Rn. 97).
(d) Auch in Bezug auf die entsprechenden inländischen Renten ist es dabei unerheblich, ob sie auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen und ob die Beiträge allein vom Rentenbezieher aufgebracht worden sind (§ 7 Abs. 1 Abs. 1 SGB VI ermöglicht dabei Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, die freiwillige gesetzliche Rentenversicherung wie es Art. 2 Art. 2 S. 1 AHVG [in der bis einschließlich 2000 geltenden Fassung] dem Kläger als im Ausland lebenden Schweizer ermöglicht hat, sich freiwillig in der Alters- und Hinterlassenversicherung zu versichern). Auch dies verdeutlicht, dass es auch im Rahmen der Vergleichbarkeit i. S. d. § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht auf den im Einzelfall freiwillig möglichen Zugang und die Beitragslast zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem ankommen kann, sondern allein darauf, ob die in Rede stehende Leistung auf Grundlage der entsprechenden Gesamtregelung erfolgt.
Entsprechend hat das BSG zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld I beim Bezug einer Altersrente nach dem BVG-CH (zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung) entschieden, dass nicht zwischen einem obligatorischen und überobligatorischen Teil zu unterscheiden sei. Entscheidend sei, dass die Leistung als solche öffentlich – rechtlicher Art der Altersvorsorge diene und bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gewährt werde (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 32/07 R –, BSGE 102, 211-218, SozR 4-4300 § 142 Nr 4, Rn. 18, 20, 23f.; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7/7a AL 36/07 R –, Rn. 13 ff., juris; so auch im Rahmen des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2019 – L 4 KR 1556/18 –, Rn. 41-44, juris; Revision rechtshängig: BSG, B 12 KR 32/19 R). Der öffentlich-rechtliche Charakter insbesondere der gesetzlichen Altersrente zeige sich nicht allein in der gemeinsamen Tragung der Beiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber und auch nicht allein am Merkmal der Versicherungspflicht. Auch die deutsche gesetzliche Rentenversicherung weise vielmehr mit der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI und habe in der Vergangenheit mit der Höherversicherung nach § 234 SGB VI (in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) Finanzierungselemente aufgewiesen, bei denen die Leistungsansprüche zumindest teilweise an freiwillig gezahlte Beiträge nur der Versicherten anknüpften (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7/7a AL 36/07 R –, Rn. 15, juris zum "freiwilligen Einkauf von Versichersungsjahren”).
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat auf dem Boden dieser BSG – Rechtsprechung mit Urteil aus dem Juli 2018 in Bezug auf eine türkische Altersrente, die auf freiwilligen, nachgezahlten Beiträgen beruhte zutreffend ausgeführt, da die Rente innerhalb des staatlichen türkischen Rentenversicherungssystems bleibe, handele es sich um eine Rente aus dem den inländischen Vorschriften vergleichbaren türkischen gesetzlichen Rentenversicherungssystem. Allein die freiwillige (Nach)entrichtung der Beiträge führe nicht dazu, dass sich der Rechtscharakter der Rente in eine private Versicherung umwandele (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2018 – L 11 KR 4549/17 –, Rn. 24, 25, 27, juris).
(e) Weder § 237 SGB V noch § 228 SGB V auf die Finanzierung der Lohn- oder Einkommensersatzleistungen ab, die der Beitragspflicht unterworfen werden. Auch dieses Wortlautargument spricht mit der Rechtsprechung des BSG dagegen, bei der Zuordnung ausländischer Bezüge zu den in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einkünften dem Gesichtspunkt der (ausschließlich) eigenen Beitragsleistung zu der Versicherungseinrichtung maßgebende Bedeutung zuzumessen und die Unterscheidung zwischen beitragspflichtigen und beitragsfreien Bezügen hiervon abhängig zu machen (in diesem Sinne: BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 – 12 RK 39/87 –, BSGE 63, 231-236, SozR 2200 § 180 Nr 41, Rn. 19 zu § 180 Abs. 8 S. 1, 2 Reichsversicherungsordnung [RVO]).
(f) Unter systematischen Gesichtspunkten spricht schließlich für die abstrakt-generelle, systembezogene Abgrenzung einer beitragspflichtigen ausländischen Rentenzahlung und privater Altersvorsorge in Beurteilung der Vergleichbarkeit der Essentialia der nationalen Norm mit der Funktion und der Struktur der Gesamtregelung auf dem die Leistungen aus dem Ausland beruhen die höchstrichterliche Abgrenzung zwischen privater Altersvorsorge und einem Versorgungsbezug der betrieblichen Altersvorsorge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Das BSG stellt dort mit einer institutionellen Abgrenzung darauf ab, dass die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – juris, Rn. 19). Auch hier erfolgt die Betrachtung typisierend während Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs dabei ebenso unberücksichtigt bleiben, wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhanges mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 25/12 R –, Rn. 14, juris). Leistungen einer Pensionskasse (vergleiche § 118a Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]) etwa sind allein deshalb solche der betrieblichen Altersversorgung, weil deren gesetzlich definierter Zweck ausschließlich in der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge besteht. Dies begründet in typisierender Betrachtung auch insoweit den beitragsrechtlich erforderlichen Zusammenhang zum Erwerbsleben. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob diese Leistung auf einem erst nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossenen Versicherungsvertrag und auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruhen. Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw. die Herkunft der Mittel aus denen die Beiträge entrichtet worden sind kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht an (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 25/12 R –, Rn. 20, juris m.w.N.; nachfolgend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2018 – 1 BvR 478/15 –, juris). Erst dort, wo die institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechtes, das System der Betriebsrenten, verlassen wird, sind die Leistungen der privaten Altersvorsorge zuzuordnen (so bei einer Direktversicherung, bei der der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt ist und die Beiträge selbst entrichtet: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 –, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 25/12 R –, Rn. 23, juris; vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. September 2010 – 1 BvR 739/08 –, Rn. 16, juris). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. September 2010 – 1 BvR 739/08 –, Rn. 16, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2018 – 1 BvR 478/15 –, Rn. 7, juris; BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R –, BSGE 108, 63-80, SozR 4-2500 § 229 Nr 12, Rn. 28). Diese abstrakt-generelle/systematische Abgrenzung ist in der Konsequenz auch hier für die Vergleichbarkeit von Leistungen aus dem Ausland (§ 228 Abs. 1 S. 2 SGB V) in Abgrenzung zur privaten Altersvorsorge maßgeblich.
(3) Die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört ihrer Gesamtregelung/Grundkonzeption nach aber zweifelsfrei zu einem der Rente der allgemeinen Rentenversicherung bzw. Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung vergleichbarem System. Dies wird zu Recht auch klägerseitig ausdrücklich nicht in Abrede gestellt. Die Leistungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (vgl. Art. 2 Verordnung über die freiwillige Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenversorgung [VFV]) vom 26.05.1961 in der Fassung vom 01.01.2020) setzen insbesondere wie bei der deutschen Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Vergleichbar mit der deutschen Altersrente sollen die Leistungen auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Sie sind Teil einer Gesamtkonzeption, die auf die Sicherung des Lebensunterhaltes zielt. Ihr genuiner Zweck besteht darin, die Existenz zu sichern und darüber hinaus zusammen mit den Leistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenvorsorge (BVG-CH) vom 25.06.1982 in der Fassung vom 26.09.2020, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (vgl. Art. 1 Abs. 1 BVG-CH). Entsprechend haben sie Entgeltersatzcharakter i. S. d. aufgezeigten BSG-Rechtsprechung.
Dies lässt sich bereits aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV-CH) vom 18.04.1999 in der Fassung vom 01.01.2020 erkennen. Art. 111 BV-CH legt fest, dass der Bund die Maßnahmen über eine ausreichende Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenvorsorge trifft. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenversicherung (AHV/IV), der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge (Abs. 1). Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters – Hinterlassenen – und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können (Abs. 2). Art. 112 BV-CH bestimmt, dass der Bund Vorschriften über die Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenversicherung erlässt (Abs. 1). Dabei hat er u. a. folgende Grundsätze zu beachten: Die Versicherung ist obligatorisch, sie gewährt Geld – und Sachleistungen, die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken und die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst (Abs. 2 a-b, d). Finanziert wird die Versicherung durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen, sowie durch Leistungen des Bundes, die aus näher bezeichneten Steuereinnahmen gedeckt werden (Abs. 3-5).
Die AHV ist entsprechend die grds. obligatorische Rentenversicherung (vgl. Art. 1a AHVG vom 20.12.1946 in der aktuellen Fassung, zur Möglichkeit des freiwilligen Beitrittes vgl. Art. 2 AHVG) der Schweiz. Sie bildet zusammen mit den Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19.06.1959 in der Fassung vom 01.01.2020 und den Ergänzungsleistungen (nach dem schweizerischen Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters –, Hinterlassenen – und Invalidenversicherung [ELG] vom 06.10.2006 in der Fassung vom 01.01.2019) die erste – staatliche – Säule des schweizerischen Dreisäulensystems und dient der angemessenen Sicherung des Existenzbedarfes (vgl. Art. 1a IVG, Art. 2 Abs. 1 ELG) (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016 – B 12 KR 22/14 R –, SozR 4-2500 § 228 Nr 1, Rn. 2, 41 gemeinsam mit sog. Zweiten Säule – BVG-CH-Altersrente; vgl. Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 228 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 31); Broschüre der Deutschen Rentenversicherung, Meine Zeit in der Schweiz – Arbeit und Rente europaweit, 4. Auflage 7/2018, S. 4). Sie deckt - gemeinsam mit den Leistungen der ebenfalls (grds.) obligatorischen (vgl. Art. 1b IVG) Invalidenversicherung – die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters und des Todes (vgl. Art. 18, 21, 23, 25 AHVG) und der Invalidität (vgl. Art. 1a IVG) ab und ist unter der staatlichen Aufsicht (Art. 49 AHVG) des schweizerischen Bundesrates (Art. 76 des schweizerischen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 06.10.2000 in der Fassung vom 01.10.2019) organisiert. Insbesondere natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben sind pflichtversichert (vgl. Art. 1a S. 1 a, b AHVG). Anspruch haben Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 AHVG). Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig im Jahr nach Vollendung des 17. Altersjahres, nicht erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem Jahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres. Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (Art. 13a Abs. 1, 2 VFV).
c) Wegen der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe, die zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, nimmt die Kammer Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18.06.2020 (§ 136 Abs. 3 SGG).
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved