Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 12 SO 225/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2013 sowie des weiteren Bescheides vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2013 verpflichtet, dem Kläger für den Monat Juli 2013 die Heizkostennachforderung in Höhe von 461,09 EUR so-wie für die Monate August 2013 bis April 2014 einen Betrag in Höhe von 147,00 EUR monatlich als Heizkostenpauschale zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme einer Heizkostennachforderung sowie die Festsetzung einer höheren monatlichen Heizkostenpauschale.
Der am 27.07.1934 geborene Kläger bezieht ergänzend zu einer Alters- sowie einer Witwerrente laufend Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Er leidet an einer chronischen Erkrankung des Herzens, einer Minderbelastbarkeit des Bronchialsystems, einer Parkinson-Krankheit sowie einer Störung der arteriellen Durchblutung der Beine. Ferner besteht eine fortschreitende Demenz. Er bewohnt ein 80 qm großes Gebäude auf dem Grundstück seiner Tochter in Marl und wird durch seine Tochter pflegerisch betreut. Zugunsten des Klägers besteht an dem Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Marl, verhandelt vor dem Notar I in N, ein lebenslanges Wohnrecht, welches dinglich gesichert ist.
Die an die Tochter des Klägers als Vermieterin zu zahlende Grundmiete belief sich auf 550,00 EUR. Die Nebenkostenvorauszahlung betrug monatlich 74,44 EUR. Die monatliche Heizkostenpauschale wurde in Höhe von 147,00 EUR angesetzt.
Mit Schreiben vom 21.12.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die monatliche Heizkostenpauschale in Höhe von 147,00 EUR den angemessenen Heizkostenbedarf für die Unterkunft übersteige. Ferner forderte sie den Kläger zur Senkung der Heizkosten auf.
Für den Bewilligungszeitraum vom 01.05.2012 bis zum 30.04.2013 berücksichtigte die Beklagte weiterhin monatliche Heizkosten in Höhe von 147,00 EUR.
Mit Bescheid vom 28.03.2013 wurden für den Folgezeitraum vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2014 ebenfalls Heizkosten in Höhe von 147,00 EUR monatlich berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 26.06.2013 wurde der Bescheid vom 28.03.2013 im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.04.2014 wegen einer Rentenerhöhung aufgehoben und die Leistungen ab Juli 2013 unter Berücksichtigung der Rentenerhöhung und der Heizkosten in Höhe von 147,00 EUR neu festgesetzt.
Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 08.07.2013 die Jahresabrechnung der RWE für den Zeitraum vom 13.06.2012 bis zum 28.05.2013 und beantragte die Übernahme der Heizkostennachforderung.
Die Rechnung der RWE wies eine Nachzahlung für die Belieferung mit Erdgas in Höhe von 461,09 EUR aus. Der Einzug der Forderung wurde für den 15.07.2013 angekündigt. Der Verbrauch des Klägers belief sich auf 30.643 kwh. Der Rechnungsbetrag für Gas betrug 2.225,09 EUR. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Abschläge in Höhe von 147,00 EUR monatlich (147,00 x 12=1764 EUR) ergab sich die Nachforderung in Höhe von 461,09 EUR für Gas.
Mit Beihilfefestsetzung vom 12.07.2013 setzte die Beklagte die beihilfefähigen Heizkosten für den Zeitraum vom 13.06.2012 bis zum 28.05.2013 auf 1.764 EUR fest. Dies entsprach den bereits gezahlten monatlichen Abschlägen (147,00 EUR x 12). Ab August 2013 könnten zudem nur noch 129,16 EUR als monatlicher Abschlag berücksichtigt werden.
Mit weiterem Bescheid vom 12.07.2013 hob die Beklagte den Bescheid vom 26.06.2013 ab dem 01.08.2013 unter Verweis auf die Änderung der Heizkostenpauschale auf und bewilligte für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.04.2014 Leistungen unter Berücksichtigung einer Heizkostenpauschale von 129,16 EUR monatlich.
Der Kläger legte am 25.07.2013 gegen die Beihilfefestsetzung als auch gegen den Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Gewährung einer Heizkostenpauschale in Höhe von 129,16 EUR Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte habe eine Vergleichsberechnung für die Heizart Erdgas durchgeführt. Unter Berücksichtigung des Bundesheizspiegels 2012 zuzüglich eines Zuschlags von 12 % sei eine Grenze von 20.880 kwh ermittelt worden. Dabei habe die Beklagte zugunsten des Klägers eine Wohnfläche von 80 qm angesetzt. Dies entspreche angemessenen Heizkosten in Höhe von 1.461,60 EUR. Zudem habe die Beklagte einen erhöhten Wärme-bedarf berücksichtigt und daher weitere 6 % angerechnet. Daraus ergäben sich angemessene Heizkosten in Höhe von 1.549,96 EUR, so dass eine monatliche Heizkostenpauschale von 129,16 EUR anzusetzen sei.
Dagegen hat der Kläger am 07.10.2013 Klage erhoben. Da er an verschiedenen schweren Erkrankungen leide und die Wärmedämmung sowie die Isolierung der von ihm bewohnten Wohnung erheblich unzureichend seien, sei es nur unter Berücksichtigung des vorliegenden Heizverhaltens möglich, die Wohnung auf 20 Grad aufzuheizen. Ferner sei ein Umzug wegen seines Alters und seiner Erkrankungen unmöglich. Die Betreuung durch seine Tochter im gewohnten Umfeld sei bereits die wirtschaftlichste Alternative.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2013 sowie des weiteren Bescheides vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2013 zu verpflichten, dem Kläger die Heizkostennachforderung in Höhe von 461,09 EUR sowie einen Betrag in Höhe von 147,00 EUR monatlich als Heizkostenpauschale zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die dem Kläger nunmehr gewährte Pauschale sei bereits zu Gunsten des Klägers hoch angesetzt worden. Sie habe bereits die tatsächliche Wohngröße berücksichtigt sowie wegen der Erkrankungen des Klägers einen Aufschlag von 6 % gewährt.
Das Gericht hat am 17.12.2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat eine Übersicht verfügbarer Wohnungen in Marl differenziert nach Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten zu den Akten gereicht. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Termins wird auf das Protokoll vom 17.12.2014 Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ebenfalls eine Übersicht aktueller verfügbarer Wohnungen in Marl überreicht. Bezüglich des Inhaltes der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten auf den übrigen Akteninhalt und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die angegriffenen Bescheide vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.04.2014 weiterhin Anspruch auf Übernahme der bisherigen Heizkostenpauschale in Höhe von 147,00 EUR monatlich. Ferner ist auch die Heizkostennachforderung in Höhe von 461,09 für den Monat Juli 2013 durch die Beklagte zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der Anwendung der Vorschriften über die Unterkunft und Heizung gemäß §§ 41, 42 Nummer 4 i.V.m. § 35 Abs. 4 SGB XII.
Der auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestützte Aufhebungs- und Neubewilligungsbescheid vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2013 berechtigt nicht zu einer Kürzung der monatlichen Heizkostenpauschale auf 129,16 EUR. Es liegt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Hinblick auf die durch den Kläger eingereichte Heizkostenabrechnung der RWE vor. Dass der Kläger sein Heizverhalten nicht reduziert und angepasst hat, vermag gemäß §§ 41, 42 Nummer 4 i.V.m. § 35 Abs. 4 SGB XII eine Kürzung der Heizkostenpauschale nicht zu rechtfertigen. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles ist die bisherige Heizkostenpauschale unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R) angemessen. Dem Kläger ist ein Umzug vorliegend nicht zumutbar. Denn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung entstünden insgesamt nicht niedrigere Bruttowarmkosten.
Vorliegend ergibt sich unter Berücksichtigung des am 22.05.2012 für das Abrechnungsjahr 2011 veröffentlichten "Bundesweiten Heizspiegels" bei der Beheizung einer Wohnung mit Gas sowie unter Ansatz der abstrakt angemessenen Wohnfläche von 50 qm ein Grenzwert von 11.650 kWh (233 kWh pro qm x 50 = 11.650 kWh). Dieser Grenzwert ist bei einem Energieverbrauch des Klägers von 30.643 kWh offensichtlich überschritten. Das Überschreiten des Grenzwerts stellt zunächst ein Indiz für die fehlende Angemessenheit dar. Jedoch sind auch Aufwendungen, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Kläger nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Ein Wohnungswechsel ist aber nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Entscheidend sind niedrigere Gesamtkosten und nicht lediglich niedrigere Heizkosten (vgl. BSG a.a.O.) Die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten überreichten Wohnungsangebote weisen geringere Gesamtkosten aus als die bei dem Kläger angesetzte monatliche Grundmiete nebst Nebenkostenvorauszahlung und Heizkostenpauschale. Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass zugunsten des Klägers an dem bewohnten Gebäude ein dinglich gesichertes, unentgeltliches Wohnrecht nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht. Schuldrechtliche Vereinbarungen, wie sie vorliegend wohl zwischen dem Kläger und seiner Tochter erfolgt sind, sind zwar möglich. Jedoch führt das dinglich gesicherte Wohnrecht neben dem schuldrechtlichen Recht zum Besitz zu einem dinglichen Recht zum Besitz an dem bewohnten Gebäude, so dass bei einem Nichtbedienen der Mietforderung keine Wohnungslosigkeit drohen kann. Unter Berücksichtigung der Kosten, die zum Erhalt der Wohnung tatsächlich erforderlich sind, ist ein günstigeres Vergleichswohnen unter Zugrundelegung der bisherigen Heizkostenpauschale sowie der verbrauchsabhängigen Nebenkosten nicht möglich. Denn im Falle der Anmietung einer alternativen Wohnung entstünden im Hinblick auf die dann daneben zu zahlende Grundmiete vergleichsweise höhere Kosten. Des Weiteren kann offen bleiben, ob die im Jahr 2011 ausgesprochene Kostensenkungsaufforderung noch Wirkung entfaltet, da die Beklagte im Anschluss noch weitere anderthalb Jahre die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen hat.
Dieselben Grundsätze gelten auch für die Heizkostennachforderung in Höhe von 461,09 EUR, die im Fälligkeitsmonat Juli 2013 zu übernehmen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Die Entscheidung ist endgültig. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGG bedarf die Berufung bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt trifft, der 750,00 EUR nicht übersteigt, der Zulassung. Dieser Beschwerdewert ist nicht erreicht. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einem Urteil eines höherrangigen Gerichtes abweicht, noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.
Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-gelsen¬kirchen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme einer Heizkostennachforderung sowie die Festsetzung einer höheren monatlichen Heizkostenpauschale.
Der am 27.07.1934 geborene Kläger bezieht ergänzend zu einer Alters- sowie einer Witwerrente laufend Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Er leidet an einer chronischen Erkrankung des Herzens, einer Minderbelastbarkeit des Bronchialsystems, einer Parkinson-Krankheit sowie einer Störung der arteriellen Durchblutung der Beine. Ferner besteht eine fortschreitende Demenz. Er bewohnt ein 80 qm großes Gebäude auf dem Grundstück seiner Tochter in Marl und wird durch seine Tochter pflegerisch betreut. Zugunsten des Klägers besteht an dem Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Marl, verhandelt vor dem Notar I in N, ein lebenslanges Wohnrecht, welches dinglich gesichert ist.
Die an die Tochter des Klägers als Vermieterin zu zahlende Grundmiete belief sich auf 550,00 EUR. Die Nebenkostenvorauszahlung betrug monatlich 74,44 EUR. Die monatliche Heizkostenpauschale wurde in Höhe von 147,00 EUR angesetzt.
Mit Schreiben vom 21.12.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die monatliche Heizkostenpauschale in Höhe von 147,00 EUR den angemessenen Heizkostenbedarf für die Unterkunft übersteige. Ferner forderte sie den Kläger zur Senkung der Heizkosten auf.
Für den Bewilligungszeitraum vom 01.05.2012 bis zum 30.04.2013 berücksichtigte die Beklagte weiterhin monatliche Heizkosten in Höhe von 147,00 EUR.
Mit Bescheid vom 28.03.2013 wurden für den Folgezeitraum vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2014 ebenfalls Heizkosten in Höhe von 147,00 EUR monatlich berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 26.06.2013 wurde der Bescheid vom 28.03.2013 im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.04.2014 wegen einer Rentenerhöhung aufgehoben und die Leistungen ab Juli 2013 unter Berücksichtigung der Rentenerhöhung und der Heizkosten in Höhe von 147,00 EUR neu festgesetzt.
Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 08.07.2013 die Jahresabrechnung der RWE für den Zeitraum vom 13.06.2012 bis zum 28.05.2013 und beantragte die Übernahme der Heizkostennachforderung.
Die Rechnung der RWE wies eine Nachzahlung für die Belieferung mit Erdgas in Höhe von 461,09 EUR aus. Der Einzug der Forderung wurde für den 15.07.2013 angekündigt. Der Verbrauch des Klägers belief sich auf 30.643 kwh. Der Rechnungsbetrag für Gas betrug 2.225,09 EUR. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Abschläge in Höhe von 147,00 EUR monatlich (147,00 x 12=1764 EUR) ergab sich die Nachforderung in Höhe von 461,09 EUR für Gas.
Mit Beihilfefestsetzung vom 12.07.2013 setzte die Beklagte die beihilfefähigen Heizkosten für den Zeitraum vom 13.06.2012 bis zum 28.05.2013 auf 1.764 EUR fest. Dies entsprach den bereits gezahlten monatlichen Abschlägen (147,00 EUR x 12). Ab August 2013 könnten zudem nur noch 129,16 EUR als monatlicher Abschlag berücksichtigt werden.
Mit weiterem Bescheid vom 12.07.2013 hob die Beklagte den Bescheid vom 26.06.2013 ab dem 01.08.2013 unter Verweis auf die Änderung der Heizkostenpauschale auf und bewilligte für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.04.2014 Leistungen unter Berücksichtigung einer Heizkostenpauschale von 129,16 EUR monatlich.
Der Kläger legte am 25.07.2013 gegen die Beihilfefestsetzung als auch gegen den Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Gewährung einer Heizkostenpauschale in Höhe von 129,16 EUR Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte habe eine Vergleichsberechnung für die Heizart Erdgas durchgeführt. Unter Berücksichtigung des Bundesheizspiegels 2012 zuzüglich eines Zuschlags von 12 % sei eine Grenze von 20.880 kwh ermittelt worden. Dabei habe die Beklagte zugunsten des Klägers eine Wohnfläche von 80 qm angesetzt. Dies entspreche angemessenen Heizkosten in Höhe von 1.461,60 EUR. Zudem habe die Beklagte einen erhöhten Wärme-bedarf berücksichtigt und daher weitere 6 % angerechnet. Daraus ergäben sich angemessene Heizkosten in Höhe von 1.549,96 EUR, so dass eine monatliche Heizkostenpauschale von 129,16 EUR anzusetzen sei.
Dagegen hat der Kläger am 07.10.2013 Klage erhoben. Da er an verschiedenen schweren Erkrankungen leide und die Wärmedämmung sowie die Isolierung der von ihm bewohnten Wohnung erheblich unzureichend seien, sei es nur unter Berücksichtigung des vorliegenden Heizverhaltens möglich, die Wohnung auf 20 Grad aufzuheizen. Ferner sei ein Umzug wegen seines Alters und seiner Erkrankungen unmöglich. Die Betreuung durch seine Tochter im gewohnten Umfeld sei bereits die wirtschaftlichste Alternative.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2013 sowie des weiteren Bescheides vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2013 zu verpflichten, dem Kläger die Heizkostennachforderung in Höhe von 461,09 EUR sowie einen Betrag in Höhe von 147,00 EUR monatlich als Heizkostenpauschale zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die dem Kläger nunmehr gewährte Pauschale sei bereits zu Gunsten des Klägers hoch angesetzt worden. Sie habe bereits die tatsächliche Wohngröße berücksichtigt sowie wegen der Erkrankungen des Klägers einen Aufschlag von 6 % gewährt.
Das Gericht hat am 17.12.2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat eine Übersicht verfügbarer Wohnungen in Marl differenziert nach Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten zu den Akten gereicht. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Termins wird auf das Protokoll vom 17.12.2014 Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ebenfalls eine Übersicht aktueller verfügbarer Wohnungen in Marl überreicht. Bezüglich des Inhaltes der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten auf den übrigen Akteninhalt und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die angegriffenen Bescheide vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 30.04.2014 weiterhin Anspruch auf Übernahme der bisherigen Heizkostenpauschale in Höhe von 147,00 EUR monatlich. Ferner ist auch die Heizkostennachforderung in Höhe von 461,09 für den Monat Juli 2013 durch die Beklagte zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der Anwendung der Vorschriften über die Unterkunft und Heizung gemäß §§ 41, 42 Nummer 4 i.V.m. § 35 Abs. 4 SGB XII.
Der auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestützte Aufhebungs- und Neubewilligungsbescheid vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2013 berechtigt nicht zu einer Kürzung der monatlichen Heizkostenpauschale auf 129,16 EUR. Es liegt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Hinblick auf die durch den Kläger eingereichte Heizkostenabrechnung der RWE vor. Dass der Kläger sein Heizverhalten nicht reduziert und angepasst hat, vermag gemäß §§ 41, 42 Nummer 4 i.V.m. § 35 Abs. 4 SGB XII eine Kürzung der Heizkostenpauschale nicht zu rechtfertigen. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles ist die bisherige Heizkostenpauschale unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R) angemessen. Dem Kläger ist ein Umzug vorliegend nicht zumutbar. Denn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung entstünden insgesamt nicht niedrigere Bruttowarmkosten.
Vorliegend ergibt sich unter Berücksichtigung des am 22.05.2012 für das Abrechnungsjahr 2011 veröffentlichten "Bundesweiten Heizspiegels" bei der Beheizung einer Wohnung mit Gas sowie unter Ansatz der abstrakt angemessenen Wohnfläche von 50 qm ein Grenzwert von 11.650 kWh (233 kWh pro qm x 50 = 11.650 kWh). Dieser Grenzwert ist bei einem Energieverbrauch des Klägers von 30.643 kWh offensichtlich überschritten. Das Überschreiten des Grenzwerts stellt zunächst ein Indiz für die fehlende Angemessenheit dar. Jedoch sind auch Aufwendungen, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Kläger nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Ein Wohnungswechsel ist aber nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Entscheidend sind niedrigere Gesamtkosten und nicht lediglich niedrigere Heizkosten (vgl. BSG a.a.O.) Die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten überreichten Wohnungsangebote weisen geringere Gesamtkosten aus als die bei dem Kläger angesetzte monatliche Grundmiete nebst Nebenkostenvorauszahlung und Heizkostenpauschale. Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass zugunsten des Klägers an dem bewohnten Gebäude ein dinglich gesichertes, unentgeltliches Wohnrecht nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht. Schuldrechtliche Vereinbarungen, wie sie vorliegend wohl zwischen dem Kläger und seiner Tochter erfolgt sind, sind zwar möglich. Jedoch führt das dinglich gesicherte Wohnrecht neben dem schuldrechtlichen Recht zum Besitz zu einem dinglichen Recht zum Besitz an dem bewohnten Gebäude, so dass bei einem Nichtbedienen der Mietforderung keine Wohnungslosigkeit drohen kann. Unter Berücksichtigung der Kosten, die zum Erhalt der Wohnung tatsächlich erforderlich sind, ist ein günstigeres Vergleichswohnen unter Zugrundelegung der bisherigen Heizkostenpauschale sowie der verbrauchsabhängigen Nebenkosten nicht möglich. Denn im Falle der Anmietung einer alternativen Wohnung entstünden im Hinblick auf die dann daneben zu zahlende Grundmiete vergleichsweise höhere Kosten. Des Weiteren kann offen bleiben, ob die im Jahr 2011 ausgesprochene Kostensenkungsaufforderung noch Wirkung entfaltet, da die Beklagte im Anschluss noch weitere anderthalb Jahre die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen hat.
Dieselben Grundsätze gelten auch für die Heizkostennachforderung in Höhe von 461,09 EUR, die im Fälligkeitsmonat Juli 2013 zu übernehmen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Die Entscheidung ist endgültig. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGG bedarf die Berufung bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt trifft, der 750,00 EUR nicht übersteigt, der Zulassung. Dieser Beschwerdewert ist nicht erreicht. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einem Urteil eines höherrangigen Gerichtes abweicht, noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 SGG).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.
Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-gelsen¬kirchen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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