S 40 AS 1017/14 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
40
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 1017/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ulrich Straub wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller eigene Rechte – insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen.

Die Antragstellerin hat hinsichtlich der begehrten Leistungen einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Ein solcher ist dann glaubhaft gemacht, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.11.2000, Az.: 3 L 2178/00 und Beschluss vom 23.01.2003, Az.: 2 L 2994/02, m.w.N.) und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2005, Az.: L 12 B 11/05 AS ER). Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (Berlit, info also 1/2005, S. 3, 7).

Eine gerichtliche Entscheidung ist zur Abwendung der drohenden Obdachlosigkeit nicht geeignet.

Die Zahlung des Mietrückstandes der Antragstellerin in Höhe von 3.700,50 EUR der Leistungen für Unterkunft und Heizung durch die Antragsgegnerin kann nicht mehr die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 a/b, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit die Sicherung der Wohnung bewirken. Denn die Zweimonatsfrist nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs ist am 14.04.2014 abgelaufen, folgeweise ist die Antragstellerin aufgrund der derzeitigen Situation nicht mehr in der Lage, ihren bisherigen Wohnraum zu erhalten. Eine langfristige Sicherung der Unterkunft kann damit nicht mehr erfolgen (vgl. zur fehlenden Erfolgsaussicht eines Antrags im vorläufigen Rechtsschutz bei Ablauf der Zweimonatsfrist: LSG NRW, Beschluss vom 13.10.2010, L 7 AS 989/10 B ER, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2010, L 5 AS 288/10 B ER, juris).

Dafür, dass die Zahlung der entsprechenden Schuldsumme vom Vermieter außerhalb der Schutzfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB in dem Sinne akzeptiert wird, dass er dann die Räumungsklage für erledigt erklärt bzw. das Mietverhältnis fortsetzt, ist nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ulrich Straub ist gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den o.g. Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

Sozialgericht Gelsenkirchen, Ahstraße 22, 45879 Gelsenkirchen,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-gelsenkirchen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Rechtskraft
Aus
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