L 6 AS 2394/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 4985/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 2394/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 17.11.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Gewährung von Leis-tungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsu-chende – (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 28.08.2011.

Der am 00.00.1963 geborene Kläger war seit seiner Geburt bis zum 29.08.2011 mit erstem Wohnsitz in der U in N gemeldet. Dabei handelt es sich um sein Elternhaus, in dem der Kläger ein eigenes Zimmer mit Waschgelegenheit und WC bewohnte. Einen Mietvertrag gab es nicht. Miete zahlte er hierfür im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

Seit dem 01.02.1999 hat der Kläger eine 2-Zimmer-Wohnung mit 69,7 m2 Wohnflä-che in der M B in N (N) angemietet. Ausweislich des Mietvertrages fielen hierfür monatlich 870,00 DM Grundmiete zzgl. 66,00 DM Heizkosten zzgl. 297,00 DM Be-triebskosten an. Im Zeitpunkt des Antrags auf SGB II-Leistungen im September 2004 betrugen die Kosten der Unterkunft für diese Wohnung ausweislich der Erklä-rung des Klägers monatlich 445,00 Euro Grundmiete, 148,65 Euro Betriebskosten und 29,35 Euro Heizkosten. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt dezentral mit ei-nem Boiler. Im April 2004 meldete der Kläger die Wohnung in der M B in N1 als Ne-benwohnung an. Der Kläger absolvierte von 1984 bis 1990 ein Studium der Volks-wirtschaft, von 1990 bis 1991 ein Auslandsstudium der English Studies in England und war von 1994 bis 1998 als Angestellter in Luxemburg tätig. Der Kläger verdiente 1998 brutto 80.157,00 DM und 1999 brutto 114.762,00 DM. Nach Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses bezog der Kläger ab September 2001 bei der Arbeitsagentur in N Arbeitslosengeld und ab 20.09.2002 Arbeitslosenhilfe bei der Arbeitsagentur N. Die Akten hierüber liegen ausweislich der Auskunft der Bunde-sagentur für Arbeit vom 22.05.2019 nicht mehr vor.

Der Kläger war für die Zeit von August 2001 bis zum 18.05.2011 als Inhaber des Depots Nr. 000 mit dazugehörigem Referenzkonto Nr. 000 - zunächst bei der Firma G/C S.A. (G), ab 2008 übernommen von der PX Bank (PX) - ausgewiesen. Mit Stich-tag 18.05.2011 wurden auf Antrag des Klägers vom 12.05.2011 das Depotkonto und das Referenzkonto des Klägers bei der PX aufgelöst und Wertpapiere im Wert von 7.446,56 Euro auf das Depotkonto des Vaters des Klägers übertragen. Der Restbe-stand von 13,27 Euro wurde vom Referenzkonto des Klägers an seinen Vater überwiesen. Gemäß § 12 Abs. 2 der am 03.08.2001 zwischen dem Kläger und G abgeschlossenen Vereinbarung über die Ausführung von Wertpapier- und Termin-geschäften bedurfte die Abtretung von Rechten, Ansprüchen und Forderungen, z.B. Kontoguthaben und sonstigen Positionen des Kunden, die ihm gegen G zu-standen, deren vorheriger schriftlicher Zustimmung; gleichlautend die Bedingun-gen von PX. Depot und Referenzkonto wiesen von der Zeit der Eröffnung im Au-gust 2001 bis zur wirksamen Übertragung auf Konten des Vaters des Klägers mit Stichtag 18.05.2011 die folgenden Wertstellungen auf:
Depotstand zum Referenzkontostand zum Summe 16.08.2001: 46.016,27 Euro 46.016,27 Euro
28.06.2002: 27.421,38 Euro
28.06.2002: 1.955,33 Euro 29.376,71 Euro
30.09.2002: 16.632,58 Euro
30.09.2002: 2.059,02 Euro 20.297,87 Euro
31.12.2002: 18.868,00 Euro
31.12.2002: 11.180,72 Euro 30.048,72 Euro
31.03.2003: 17.210,26 Euro
31.03.2003: 9727,68 Euro 26.937,94 Euro
30.06.2003: 22.847,96 Euro
30.06.2003: 9750,35 Euro 32.598,31 Euro
30.09.2003: 30.120,24 Euro
30.09.2003: 8746,62 Euro 38.866,86 Euro
31.12.2003: 34.237,20 Euro
31.12.2003: 5712,70 Euro 39.949,90 Euro
30.09.2004: 42.532,21 Euro
30.09.2004: 1.182,39 Euro 43.714,60 Euro
31.12.2004: 48.820,41 Euro
31.12.2004: 183,91 Euro 49.004,32 Euro
30.06.2005: 76.252,12 Euro
30.06.2005: 4.871,47 Euro 81.123,59 Euro
31.12.2005: 95.948,17 Euro
31.12.2005: 61,47 Euro 96.009,64 Euro
30.06.2006: 43.250,76 Euro
30.06.2006: 27.700,83 Euro 70.951,59 Euro
31.12.2006: 41.788,82 Euro
30.12.2006: 16.420,63 Euro 58.209,45 Euro
29.06.2007:107.876,62 Euro
29.06.2007: 423,40 Euro 108.300,02 Euro
31.12.2007: 53.186,73 Euro
31.12.2007: 6,09 Euro 53.192,82 Euro
30.06.2008: 42.833,87 Euro
30.06.2008: 413,23 Euro 43.247,10 Euro
31.12.2008: 13.010,46 Euro
31.12.2008: -12,54 Euro 12.997,92 Euro
30.06.2009: 15.863,47 Euro
30.06.2009: - 35,46 Euro 15.828,01 Euro
31.12.2009: 17.582,32 Euro
31.12.2009: - 62,40 Euro 17.519,92 Euro
30.06.2010: 17.361,71 Euro
30.06.2010: 200,55 Euro 17.562,26 Euro
31.12.2010: 14.481,79 Euro
31.12.2010: 25,74 Euro 14.507,53 Euro
18.05.2011: 7.446,56 Euro
18.05.2011: 13,27 Euro 7.459,83 Euro

Aus den Kontoauszügen des zu dem Depot gehörenden Referenzkontos ergeben sich die folgenden Zahlungsflüsse:

Überweisungen von dem Kläger auf das Referenzkonto: Am 16.08.2001 ein Betrag i.H.v. 46.016,27 Euro, am 31.01.2002 ein Betrag i.H.v. 3.088,00 Euro, am 20.03.2002 ein Betrag i.H.v. 2.000,00 Euro und am 23.12.2002 ein Betrag i.H.v. 8.000,00 Euro.

Überweisungen von dem Vater des Klägers auf das Referenzkonto: Am 19.11.2002 ein Betrag i.H.v. 2.000,00 Euro, am 06.12.2002 ein Betrag i.H.v. 1.500,00 Euro, am 13.01.2005 ein Betrag i.H.v. 1.300,00 Euro, am 18.02.2005 ein Betrag i.H.v. 1.000,00 Euro, am 17.03.2005 ein Betrag i.H.v. 1.000,00 Euro.

Überweisungen an den Vater des Klägers: Am 23.07.2008 ein Betrag i.H.v. 500,00 Euro.

Überweisungen an den Kläger jeweils mit dem Betreff "X C, Darlehen": Am 24.11.2010 ein Betrag i.H.v. 1.400,00 Euro, am 23.12.2010 ein Betrag i.H.v. 1.000,00 Euro, am 27.01.2011 ein Betrag i.H.v. 995,00 Euro, am 22.02.2011 ein Betrag i.H.v. 500,00 Euro, am 18.03.2011 ein Betrag i.H.v. 5.750,00 Euro, am 27.04.2011 ein Betrag i.H.v. 750,00 Euro.

Seit 2003 übte der Kläger, zunächst im Nebenerwerb und ab Dezember 2005 im Haupt-erwerb, eine selbständige Tätigkeit als Investment Consultant aus. Hierfür nutzte er Teile der Räumlichkeiten der Wohnung in der M B in N1.

Am 02.09.2004 nahm der Kläger an einer Informationsveranstaltung über Leistungen, Voraussetzungen und Antragsverfahren zum Arbeitslosengeld II teil. Unter dem 29.09.2004 beantragte er erstmals bei der Agentur für Arbeit X, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach der Auskunft der Agentur für Arbeit vom 22.05.2019 kann auch nicht aufgrund des Kür-zels auf dem ersten SGB II-Antrag die damalige Sachbearbeiterin ermittelt werden. Die Anschriften der sich aus den verbis-Vermerken der Bundesagentur für Arbeit ergeben-den für den Kläger zuständigen Sachbearbeiter*innen, von denen teilweise nur die Nachnamen und auch keine Geburtsdaten aus den Vermerken hervorgingen, konnten weder durch den Beklagten noch durch die Bundesagentur für Arbeit noch durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ermittelt werden.

Im Zusatzblatt 3 des Antrages vom 29.09.2004 zur Feststellung des zu berücksichtigen-den Vermögens unter Punkt 2.4 "Sparbriefe / Sonstige Wertpapiere / z.B. Aktien, Fonds- Antei-le usw." gab der Kläger ein Vermögen i.H.v. 604,00 Euro in Form von Wertpapieren und einen gesperrten VL-Vertrag mit einem Wert von ca. 1.300,00 Euro an. Die unter Punkt 8 formulierte Frage "Wurde Vermögen im In- oder Ausland verschenkt oder gespendet oder auf ei-ne andere Person übertragen" beantwortete der Kläger mit "nein". Bei sämtlichen Folgeanträ-gen verneinte der Kläger die Frage nach Änderungen in den Vermögensverhältnissen.

Weiter gab der Kläger in dem Erstantrag unter Punkt "Allgemeine Daten des Antragstellers, Straße, Haus-Nr., PLZ-Wohnort‘" an "U, N" und auf dem Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu "Straße, Haus-Nr., PLZ-Wohnort" wiederum "U, N". Als Vermieter gab er Herrn B L an (den Vermieter der Wohnung in N1). Als Bedarfe für Kosten der Unterkunft gab er die Miet- und Nebenkosten der Wohnung in N1 an. In sämtlichen Folgeanträgen kreuzte der Kläger bei der Angabe "Die Wohnanschrift hat sich geändert" "nein" an.

Die Rechtsvorgänger des Beklagten, zunächst die Agentur für Arbeit X und sodann die Arbeitsgemeinschaft Kreis X, bewilligten dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2010 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insgesamt in Höhe von 67.031,76 Euro. Sämtliche Bescheide wurden dem Kläger in die U, N übersandt, wie auch der gesamte Schriftverkehr seitens des Klägers unter der Absenderadresse U, N erfolgte.

Im Rahmen eines zweiten Kontenabrufersuchens (ein erstes war bereits im Juli 2009 durchgeführt worden; der schon mit Schreiben vom 10.07.2009 erfolgten Aufforderung zur Vorlage der "Kontoauszüge aller Privat- und Geschäftskonten lückenlos" war der Kläger nicht nachgekommen) erlangte der Beklagte unter dem 05.07.2010 erneut Kennt-nis von in den Leistungsanträgen nicht angegebenen Konten, die auf den Namen des Klägers liefen. Auf Nachfrage des Beklagten teilte der Kläger unter dem 28.09.2010 und dem 19.10.2010 mit, dass es sich bei diesen Konten u.a. um ein Depot (Nr. 000) mit ei-nem Wert i.H.v. 17.361,71 Euro (Stichtag 30.06.2010) nebst zugehörigem Referenzkonto handele. Er legte auf Aufforderung des Beklagten entsprechende Kontounterlagen, ins-besondere des Depotkontos, mit Schreiben vom 19.10.2010 vor.

Mit Bescheiden vom 25.10.2010 setzte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 auf 0,- Euro fest und forder-te den Betrag i.H.v. 4.801,50 Euro vom Kläger zurück. Mit Bescheid vom 24.06.2009 sei-en dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewil-ligt worden. Im Rahmen der endgültigen Entscheidung sei festgestellt worden, dass kein Anspruch auf die Leistungen bestehe. Hiergegen wendete sich der Kläger mit Wider-sprüchen vom 31.10.2010. Es scheine ein Missverständnis vorzuliegen. Mit Schreiben vom 14.11.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Widersprüche vom 31.10.2010 von den Widerspruchsbescheiden vom 11.11.2011 und vom 14.11.2011 mit umfasst seien.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.10.2010 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 29.06.2010 mit Wirkung ab 01.11.2010 auf. Der Kläger verfüge über Vermögenswerte i.H.v. 17.849,00 Euro.

In einer persönlichen Vorsprache am 09.11.2010 erklärte der Kläger, dass er die Aktien auf dem Depot Nr. 000 im Jahr 2002 an seinen Vater abgetreten habe. Er habe die Aktien lediglich bis zum heutigen Zeitpunkt verwaltet. Er habe damals von seinem Vater den Auftrag erhalten, die Aktien für den Vater zu verwalten. Die Abtretung habe den Grund, dass er im Jahre 1991 ein Auto gekauft habe, das ihm durch ein Darlehen seines Vaters (14.000,00 DM) finanziert worden sei. Weiterhin habe ihn sein Vater im Studium unter-stützt (Essen, Trinken, Studiengebühren, Auslandssemester). Diese finanzielle Unter-stützung habe er durch die Abtretung der Aktien wieder beglichen. Dazu reichte der Klä-ger einen von ihm und seinem Vater unterschriebenen Abtretungs- und Vermögensver-waltungsvertrag mit folgendem Wortlaut ein:

"Abtretungs- und Vermögensverwaltungsvertrag Hiermit werden alle zur Zeit bestehenden Darlehnsverträge, zwischen dem Darlehnsge-ber - X C - und dem Darlehnsnehmer - E C - aufgelößt. Die Rückzahlung der gewährten Darlehn erfolgt durch die Abtretung der Vermögenswerte des Depots und des entspre-chenden Korrespondenzkontos von E C bei G mit der Depotnummer 000. Mit der Abtre-tung sind sämtliche Forderungen, die sich aus oben aufgeführten Darlehnsverträgen ergeben beglichen. Als Äquivalent für die Zinsen aus dem Darlehn wird die Möglichkeit von zu erzielenden Kursgewinnen akzeptiert, zukünftige Vermögenswertänderungen des Depots - Erhöhung und Minderung - sind hierbei eingeschlossen. Die Dispositionsvollmacht für das Depot liegt bei E C. Bartransaktionen können nur nach Rücksprache mit X C getätigt werden. Die Anlageentscheidungen werden ausschließ-lich von E C getroffen. Die hier getroffenen Vereinbarungen gelten unbegrenzt. N, im August 2002"

Eine Zustimmung der Bank zu der Abtretung wurde nicht eingeholt. Der Kläger trägt vor, die Abtretung an den Vater mehrmals telefonisch gegenüber G angesprochen zu haben; schriftliche Unterlagen gibt es nach Auskunft der PX vom 14.08.2015 hierzu nicht. Weiter reichte der Kläger einen von ihm und seinem Vater unterschriebenen Darlehensvertrag mit folgendem Wortlaut ein:

"Darlehnsvertrag Der Darlehnsgeber - X C - gewährt dem Darlehnsnehmer - E C - für den Autokauf ein Darlehn i.H.v. 14.000 DM. Als Darlehnszins wird der derzeitig übliche Marktzins verein-bart. Die Zinsen werden in einer Summe bei Rückzahlung des Darlehns beglichen. Die Laufzeit des Darlehns beträgt 15 Jahre. Eine vorzeitige Tilgung ist jederzeit möglich. N, im August 1991"

Weiterhin reichte der Kläger einen Kaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom 24.08.1991 ein, mit dem sein Vater von einem Herrn Greiner für 14.000,00 DM einen PKW erwarb.

Am 16.11.2010 und am 24.11.2010 suchte der Außendienst des Beklagten die von dem Kläger angegebene Wohnadresse in der U in N auf, um die vom Kläger als Betriebsaus-gaben geltend gemachten Raumkosten i.H.v. monatlich 181,75 Euro zu überprüfen. Am 24.11.2010 traf der Außendienst des Beklagten dort den Kläger an. Der Außendienstmit-arbeiter hielt fest, dass der Kläger zugegeben habe, sich nur äußerst selten in der U in N aufzuhalten. Er habe seinen eigentlichen Wohnsitz in N1, dort sei sein Lebensmittel-punkt; in der U habe er nur seinen Zweitwohnsitz gemeldet. Der Kläger erklärte hierzu im Eilverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg gegenüber dem Gericht, dass die Sachver-haltsdarstellung in dem Bericht unzutreffend sei (Schriftsatz vom 04.08.2011, S 45 AS 2079/11 ER). Die Mitarbeiter des Beklagten hätten mit drei Personen vor der Wohnung in N gestanden. Sie hätten ihn nach seinem Büro gefragt. Daraufhin habe er mitgeteilt, dass sein Büro in N1 sei. Er habe auch mitgeteilt, dass er mit erstem Wohnsitz in N und mit zweitem Wohnsitz in N1 gemeldet sei, was auch belegbar sei. Wären die Mitarbeiter nach Terminvereinbarung dort erschienen, hätte dieses Gespräch in einer ruhigeren At-mosphäre stattfinden können und es wäre nicht zu dieser Verwechslung durch die Mit-arbeiter des Beklagten gekommen. Ihm habe an diesem Tag die Ruhe für diese Angele-genheit gefehlt, da gleichzeitig der medizinische Dienst der Pflegeversicherung in dem Haushalt der Eltern gewesen sei, um die Pflegestufe seiner Mutter festzustellen. Wenn dieser Vermerk des Außendienstes, der aufgrund des falschen Zeitpunktes des Besuchs zu Missverständnissen geführt habe, der einzige Beleg für das Fehlen des gewöhnli-chen Aufenthaltes in N sei, hätte eine Niederschrift über seine angebliche Aussage auf-genommen und von ihm gegengezeichnet werden müssen.

Mit Schreiben vom 11.03.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2010 gewährten Leistungen i.H.v. insgesamt 67.031,76 Euro vollständig von ihm zurückzufordern, weil er sich nicht in N aufhalte. Der Kläger habe seit dem 01.02.1999 seinen Hauptwohnsitz in N1 (M B). Er habe die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in N1 und als Wohnadresse die Adresse des Vaters angegeben. Sein gewöhnlicher Aufenthalt sei nicht in N gewesen. Somit sei eine Zuständigkeit des Beklagten nicht gegeben. Der Kläger habe darüber hinaus bei Antragstellung verwertbares Vermögen gehabt, das er nicht angegeben habe. Der Be-klagte gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 25.03.2011 nahm der Kläger hierzu Stellung. Er teilte mit, er sei seit seiner Geburt ununterbrochen bei dem Einwohnermeldeamt in N mit erstem Wohnsitz gemeldet. Als er 2001 Arbeitslosengeld beantragt habe, habe er dies an seinem ersten Wohnsitz in N getan. Als das Arbeitslosengeld ausgelaufen sei, habe er im September 2002 seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe und auch alle nachfolgenden Weiterbewilli-gungsanträge ebenso in N gestellt. Seinen zweiten Wohnsitz in N1 habe er in erster Li-nie aus beruflichen Gründen. Diese auch gewerblich genutzte Wohnung sei bei dem dortigen Einwohnermeldeamt als Nebenwohnung gemeldet. Seine komplette private und teilweise auch die geschäftliche Post liefen über N und auch bei allen sonstigen Angelegenheiten wie Krankenversicherung, Bank und ähnlichem sei N als erster Wohnsitz angegeben. Schon allein deshalb müsse er ständig in N sein. Dies auch nicht zuletzt deshalb, weil er seinen Vater bei der Pflege seiner Mutter unterstütze, die an De-menz erkrankt sei und Pflegestufe II erreicht habe. N sei sein Hauptbezugspunkt. Inso-fern glaube er, dass man N auch als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bezeichnen könne. Ferner habe er bei seiner Antragstellung auf Arbeitslosenhilfe im September 2002 alle Konten und Depots angegeben sowie Unterlagen vorgelegt bzw. den entspre-chenden Sachverhalt erläutert und darauf vertraut, dass alles korrekt und auch bei den nachfolgenden Anträgen bekannt gewesen sei. Man habe ihm im Vorfeld von Seiten der Bundesanstalt für Arbeit gesagt, dass abgetretene Depots, auch wenn sie auf seinen Namen lauteten, nicht seinem Vermögen zugerechnet würden, da sie durch Abtretung nicht mehr sein Vermögen seien. Dies sei ihm auch bei Antragstellung bestätigt worden. Hierauf habe er vertraut.

Mit Bescheid vom 13.04.2011 hob der Beklagte die Bewilligungen für Kosten der Unter-kunft und Heizung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2010 in Höhe von insgesamt 32.951,80 Euro gem. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialver-waltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf und forderte die gewährten Leistungen gemäß § 50 SGB X vom Kläger zurück. Gemäß § 36 SGB II sei für Leistun-gen der Grundsicherung die Agentur für Arbeit bzw. der kommunale Träger zuständig, in deren/dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Der Kläger habe bereits seit Antragstellung bzw. seit dem 01.02.1999 seinen Wohnsitz in N1. Soweit der Kläger angebe, sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei auch N, seien hier keine Kosten der Unterkunft entstanden. Die fehlerhafte Bewilligung sei er-folgt, weil der Kläger in seinem Antrag vom 29.09.2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe.

Mit weiterem Bescheid vom 13.04.2011 hob der Beklagte die Bewilligungen für Regel-leistung und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2010 gem. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X in Höhe von insgesamt 34.079,96 Euro auf und forderte die gewährten Leistungen gemäß § 50 SGB X von dem Kläger zurück. Der Kläger habe bei Antragstellung verwertbares Vermögen gehabt, welches er nicht an-gegeben habe. Mangels Treuhandvermerk oder dergleichen sei von einer Vermögensin-haberschaft des Klägers auszugehen. Aufgrund dessen habe kein Anspruch auf Leis-tungen nach dem SGB II bestanden. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Klä-ger in seinem Antrag vom 29.09.2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben ge-macht habe. Soweit er im Rahmen der Anhörung vorgetragen habe, dass er bei Antrag-stellung auf Arbeitslosenhilfe im September 2002 alle Konten und Depots angegeben habe, sei festzuhalten, dass es sich um zwei unterschiedliche Leistungen von zwei ge-trennten Behörden gehandelt habe. Der Kläger sei zur Bekanntgabe aller Konten ge-genüber der Arbeitsgemeinschaft Kreis X bzw. ab 01.01.2011 gegenüber dem Jobcenter Kreis X als Rechtsnachfolger verpflichtet gewesen. Hierüber sei der Kläger im Hauptan-trag und im Merkblatt informiert worden, so dass sogar von vorsätzlichem Verschweigen ausgegangen werden könne.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 11.11.2011 und vom 14.11.2011 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 27.04.2011 als unbegründet zurück. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinen unter dem 18.11.2011 bei dem Sozialgericht Duisburg erho-benen Klagen (S 31 AS 4421/11 und S 31 AS 4422/11, später S 5 AS 4421/11). Nach Verbindung der Klagen und Beiladung der Stadt N1 sowie Vernehmung der Schwester des Klägers, T F, als Zeugin hat das Sozialgericht mit Urteil vom 19.01.2016 die Klagen abgewiesen. Gegen das Urteil vom 19.01.2016 legte der Kläger Berufung ein, die der er-kennende Senat mit Urteil vom 23.01.2020 zurückwies (L 6 AS 611/16).

Der Beklagte lehnte den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 21.12.2010 mit streit-gegenständlichem Bescheid vom 17.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 ab. Der Beklagte sei nicht zuständig, da der Kläger seinen gewöhnli-chen Aufenthalt in N1 habe.

Hiergegen hat der Kläger unter dem 01.12.2011 bei dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben (S 5 AS 4985/14 WA).

Mit Schriftsatz vom 27.05.2011 beantragte der Kläger unter der Adresse U in N bei dem Sozialgericht Duisburg, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm die Regelleistung nach dem SGB II ab dem 27.05.2011 auszuzahlen (S 45 AS 2079/11 ER). Er sei hilfebedürftig. Er sei seit August 2002 nicht mehr Vermö-gensinhaber des Depots bei der PX Bank, da er dieses damals nebst dazugehörigem Konto an seinen Vater abgetreten habe. Der Kläger gab am 25.05.2011 die folgende ei-genhändig unterschriebene eidesstattliche Versicherung zu der Depotabtretung ab:

"Die Abtretung erfolgte, um hierdurch Darlehensverbindlichkeiten bei meinem Vater aus-zugleichen. Die Darlehen resultierten u.a. aus Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit meinem Studium und einem anschließenden Auslandsstudium sowie Urlauben. Hierzu zählten Studiengebühren, Transfer-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten sowie die Nutzung des väterlichen PKW‘s und damit verbundene Kosten. Nach dem Studium zähl-ten hierzu, teilweise Verpflegung- und Unterkunftskosten und weitere Kosten sowie die Kosten für den Kauf meines PKW‘s."

Der Vater des Klägers gab in demselben Verfahren am 20.05.2011 eine im Wesentlichen wortgleiche, eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Versicherung zu der Depotab-tretung ab.

Der Kläger trug weiter vor, hinsichtlich des Depots liege keine Scheinabtretung vor. Er sei beruflich als Vermögensverwalter bzw. Vermittler solcher Dienstleistungen tätig und auf diesem Gebiet ausgebildet. Seine Verfügungsbefugnis bestehe, damit er einen Zu-wachs des väterlichen Vermögens bewirken könne. Unter dem 24.07.2011 gab der Klä-ger eine eigenhändig unterschriebene weitere eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei dem Sozialgericht Duisburg ab mit - auszugsweise - folgendem Inhalt:

"Meinen Lebensmittelpunkt sehe ich in N. Hier habe ich im elterlichen Einfamilienhaus ein Zimmer mit Waschgelegenheit und WC. Ein Mietvertrag hierzu besteht nicht und es wird hierfür keine Miete gezahlt. Zudem habe ich aus beruflichen Gründen eine Woh-nung in N1 angemietet. Mir ist bekannt, dass eine falsche Versicherung strafbar ist. N 24.7.2011".

Auf ausdrückliche Nachfrage des Sozialgerichts vom 27.07.2011, wo er seinen gewöhn-lichen Aufenthalt habe, gab der Kläger unter dem 31.07.2011 eine weitere eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei dem Sozialgericht Duis-burg ab mit - auszugsweise - folgendem Inhalt:

"Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich meinen Lebensmittelpunkt in N sehe, da ich hier u.a. meinen familiären und sozialen Bezugspunkt und meinen ersten Wohnsitz habe. Ich schlafe in N und in N1, wobei zuletzt durch die eingeschränkte Mobilität, auf-grund meiner finanziellen Lage und meiner persönlichen Situation, zunehmend in N1. Wenn ich in N bin nehme ich meine Mahlzeiten in N ein. Im Moment überwiegend Mittag-essen. Wenn ich in N1 bin nehme ich meine Mahlzeiten dort ein. Ich koche in N und in N1 und bewahre auch an beiden Orten Lebensmittel auf. Meine Kleidung wasche ich in N und bewahre diese sowohl in N als auch in N1 auf. Aufgrund der derzeitigen finanziellen und persönlichen Lage und der dadurch eingeschränkten Mobilität sowie der beruflichen Gründe verbringe ich die meiste Zeit meines Tages zurzeit in N1. Meine Freizeit verbringe ich in N, N1 und an anderen Orten. Aufgrund meiner bereits oben geschilderten Situation treffe ich kaum noch Freunde oder Bekannte. Die meisten Freunde und Bekannten habe ich in N. Die Wohnung in N1 habe ich wegen der Nähe zum Arbeitsort angemietet und hier werden zur Zeit ca. 9 qm gewerblich genutzt [ ...] Mir ist bekannt, dass eine falsche Versicherung strafbar ist. N, 31.7.11"

Im Rahmen der schriftlichen Zeugenbefragung erklärte der Vater des Klägers mit eigen-händig unterschriebenem Schreiben vom 07.08.2011 - auszugsweise - das Folgende:

"Mein Sohn hat immer seinen Lebensmittelpunkt in N gesehen, aufgrund der peinlichen Situationen, bedingt durch die Krankheit meiner Frau gestaltet es sich jedoch zuneh-mend schwieriger. Obwohl mein Sohn oft vor Ort ist, da ich ihn dringend benötige, weil ich in manchen Dingen nicht immer die Lage beherrsche. So zum Beispiel, wenn meine Frau fällt und ich sie dann nicht mehr alleine aufrichten kann. Er übernachtet auch in N, nimmt seine Mahlzeiten auch in N ein und bewahrt seine Lebensmittel und Kleidung auch in N auf. Im vergangenen Monat hat sich mein Sohn meiner Erinnerung nach etwa zwei bis dreimal in der Woche bei uns aufgehalten und meist am Wochenende in unse-rem Haushalt gelebt. Die Richtigkeit meiner schriftlichen Aussage versichere ich eides-stattlich durch nachstehende Unterschrift."

Auf der Grundlage u.a. der eidesstattlichen Versicherungen sprach das Sozialgericht dem Kläger mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.08.2011 vorläufige Leistungen gegen den Beklagten zu. Nach summarischer Prüfung sprächen die gewichtigeren Gründe für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Bezirk des Beklagten.

Unter dem 15.06.2011 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Weiterbewilligungsan-trag für die Zeit ab 01.07.2011. Der Beklagte lehnte den Antrag mit streitgegenständli-chem Bescheid vom 01.07.2011 ab. Hiergegen wandte sich der anwaltlich vertretene Kläger mit Widerspruch vom 08.07.2011. Sein gewöhnlicher Aufenthalt sei in N. Der Be-klagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 als unbegrün-det zurück. Der Beklagte sei nicht zuständig, da der Kläger seinen gewöhnlichen Auf-enthalt in N1 habe.

Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger unter dem 10.10.2011 bei dem Sozialge-richt Duisburg Klage erhoben (S 5 AS 4984/14 WA). Der Beklagte sei örtlich zuständig, er habe bis zum 28.08.2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in N gehabt. Zwar habe er in N1 eine Wohnung angemietet, um dort seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Je-doch habe er ebenfalls die Unterkunftsmöglichkeit im elterlichen Haus genutzt. Dieser elterliche Haushalt stelle seit seiner Geburt seinen Lebensmittelpunkt dar, sodass der gewöhnliche Aufenthalt nicht durch die Anmietung einer Wohnung in N1 beendet wor-den sei. Mit Schriftsatz vom 14.01.2015 trug der Kläger vor, er habe die Wohnung in N1 vorrangig genutzt. Mit Schriftsatz vom 20.02.2015 trug er vor: "Möglicherweise nimmt der Kläger jedoch rückblickend eine andere Bewertung der Tatsachen vor." Dieses Klagever-fahren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 11.02.2016 mit dem Verfahren S 5 AS 4985/14 WA (s.o.) verbunden und unter diesem Aktenzeichen fortgeführt.

Das Sozialgericht hat die Stadt N1 zum Verfahren beigeladen.

Am 29.08.2011 meldete der Kläger seinen Hauptwohnsitz in N1 an und beantragte dort laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die für die Zeit ab 01.10.2011 von der Beigeladenen bewilligt wurden.

Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 03.03.2015 hat der Kläger vortragen las-sen, sein Wohnort sei im streitgegenständlichen Zeitraum in N1 gewesen; er habe sich in N nur aufgehalten, um seine Eltern zu besuchen. Er sei im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig gewesen. Die Annahme des Beklagten, er sei wegen des Vor-handenseins von verwertbarem Vermögen nicht hilfebedürftig, lasse vollständig außen vor, dass er das in Rede stehende Depot lediglich treuhänderisch für seinen Vater be-treut habe. Der Abtretungsnachweis sei ebenso wie der Grund für die Abtretung urkund-lich dokumentiert und nachgewiesen. Es habe sich um die Rückzahlung von Darle-hensverbindlichkeiten gegenüber seinem Vater gehandelt. Er habe die Abtretung des Depots an seinen Vater gegenüber der Firma G mehrmals telefonisch angesprochen. Nur deswegen sei es möglich gewesen, dass von dem dortigen Konto Überweisungen auf das Konto des Vaters getätigt worden seien. Selbst wenn die Abtretung wegen der Bank-AGB nichtig gewesen sein sollte, hätte er die Falschangaben vorsätzlich oder grob fahrlässig machen müssen. Er hätte also die Nichtigkeit kennen müssen. Dies werde von dem Beklagten weder behauptet noch bewiesen. Nachdem der Kläger auf die Frage des Sozialgerichts im Erörterungstermin keine Erklärung dazu abgegeben hat, aus wel-chem Grund er vier Monate nach der vorgetragenen Übertragung des Depots an den Va-ter noch 8.000,00 Euro überwiesen habe, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.03.2015 erklärt, dass es sich hierbei um den Ausgleich des Kursverlustes gehandelt habe. Zu dem Zeitpunkt der Depotabtretung habe der Kontoauszug zum 28.06.2002 vorgelegen, der einen Kurswert von 27.421,28 Euro ausgewiesen habe. Zum 30.09.2002 sei das De-pot infolge von Kursrückgängen nur noch 18.238,85 Euro wert gewesen.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 zu verpflichten, ihm Arbeitslosen-geld II für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2011 zu gewähren, hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2011 zu gewähren, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2011 zu verpflichten, ihm Arbeitslosen-geld II für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.08.2011 zu gewähren, hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.08.2011 zu gewähren.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt in N1 gehabt. Der Beklagte sei deshalb für eine Leistungsgewährung nicht zuständig.

Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Richterbriefen vom 21.09.2016 und vom 04.11.2016 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Am 17.11.2016 hat das Sozialgericht folgenden Gerichtsbescheid erlassen:

"Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 17.10.2011 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 und des Bescheides vom 01.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2011 ver-pflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 18.05.2011 bis 28.08.2011 laufende Leis-tungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der aufgrund des Eilverfahrens (Az S 45 AS 2079/11 ER) vorläufig erbrachten Leistungen zu gewähren.

Die Beigeladene wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 29.08.2011 bis 31.08.2011 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der aufgrund des Eilverfah-rens (Az S 45 AS 2079/11 ER) vorläufig erbrachten Leistungen zu gewähren. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 17%. Ansonsten haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten."

Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die zulässigen Kla-gen seien im tenorierten Umfang begründet. Die Streitsache habe gem. § 105 Sozialge-richtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden können, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sach-verhalt geklärt sei. Die Beteiligten seien mit Richterbrief hierzu gehört worden, Einwen-dungen seien nicht geltend gemacht worden. Der Kläger mache die begehrten Leistun-gen mit der jeweils statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 4 SGG geltend. Streitgegenstand seien der Bescheid vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 und der Bescheid vom 01.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2011, wobei der Kläger den streitgegen-ständlichen Zeitraum zulässigerweise auf die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 be-schränkt habe. Die Klage sei für den Zeitraum 01.01.2011 bis 17.05.2011 unbegründet. Der Kläger sei insoweit durch den angefochtenen Verwaltungsakt der Beklagten nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Der Beklagte habe für diesen Zeitraum im Ergebnis zu Recht die Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt. Der Kläger sei im Zeitraum 01.01.2011 bis 17.05.2011 nicht hilfebedürftig i.S.d. SGB II gewesen. Nach § 9 Abs. 1 SGB II sei hilfebedürftig, wer sei-nen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus u.a. dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern könne. Der Kläger sei zur Überzeugung des erkennenden Gerichts bis zum 17.05.2011 (einschließlich) nicht hilfebedürftig gewesen, weil er Inhaber eines Depots nebst dazugehörigem Referenzkonto mit einem Vermögenswert i.H.v. insgesamt 14.507,53 Euro gewesen sei. Dabei habe es sich um berücksichtigungsfähiges Vermö-gen des Klägers gehandelt. Dieses sei auch verwertbar. Eine Verwertung des Vermö-gens habe für den Kläger keine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeutet. Als Vermögen seien alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 4 SGB II). Dies seien hier die Guthaben auf dem Depot Nr. 142131000 und auf dem dazugehörigen Referenzkonto Nr. 000 bei G/PX. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber dieser Vermögenswerte ge-wesen. Im August 2002 sei keine wirksame Abtretung an den Vater des Klägers erfolgt. Der Kläger habe zwar ein von ihm und seinem Vater unterschriebenes Schriftstück da-tiert mit "im August 2002" vorgelegt, das "die Abtretung der Vermögenswerte des Depots und des entsprechenden Korrespondenzkontos von E C bei G mit der Depotnummer 000" zum Inhalt ha-be. Diese Vereinbarung sei gem. § 399 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Abtretung unwirksam. Gem. § 399, 2. Alt. BGB könne eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen sei. Die Abtretbarkeit könne als Minus zum vollständigen Ausschluss auch nur beschränkt, etwa nur unter bestimmten Voraussetzungen - wie hier einem Zustimmungsvorbehalt (sog. abgeschwächter Abtretungsausschluss) -, zugelassen werden. Gem. § 12 Abs. 2 der un-ter dem 03.08.2001 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Kläger und G über die Ausführung von Wertpapier- und Termingeschäften wie auch gem. § 13 Abs. 2 der Spezialbedingungen über die Ausführung von Wertpapier- und Termingeschäften von PX bedürfe es zur Abtretung von Rechten, Ansprüchen und Forderungen, z.B. Konto-guthaben und sonstigen Positionen des Kunden, die ihm gegen die Bank zustünden, deren vorheriger schriftlicher Zustimmung. Eine solche Zustimmung sei weder von G noch PX erteilt worden. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen noch ergäben sich An-haltspunkte dafür, dass er sich um eine Zustimmung von G oder von PX bemüht habe. Vielmehr trage er vor, die Abtretung sei lediglich telefonisch von ihm gegenüber der Bank angesprochen worden. Schriftliche Unterlagen hierzu gäbe es nicht. Soweit der Kläger meine, die Überweisungen auf das Konto des Vaters des Klägers seien nur mög-lich gewesen, weil der Kläger die Abtretung gegenüber der Bank erwähnt habe, trage dies nicht, denn der Kontoinhaber - hier der Kläger - könne Anweisung zur Überweisung auf jedes beliebige Konto erteilen; es sei für eine wirksame Überweisung mitnichten Vo-raussetzung, dass der Anweisende Inhaber beider Konten sein müsse. Unmittelbare Wirkung des "abgeschwächten Abtretungsausschlusses" sei, dass eine ohne Zustim-mung erfolgte Abtretung schlechthin unwirksam sei; die Unwirksamkeit der Abtretung gelte gegenüber jedem Dritten. Das Vermögen sei auch verwertbar gewesen. Einer Ver-wertbarkeit der Guthaben auf dem Depot- und dem Referenzkonto stünden vorliegend weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Sowohl das Depot als auch das Referenzkonto seien nach den Bestimmungen von G und PX jederzeit ohne Einhal-tung einer Kündigungsfrist kündbar (§ 16 der Vereinbarung über die Ausführung von Wertpapier- und Termingeschäften mit G und Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen von G sowie Nr. 18 der Allgemeinen Regelungen in den Geschäftsbedingun-gen von PX).

Der Verwertung der Guthaben habe zur Überzeugung des Gerichts auch nicht ein Treu-handverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater entgegengestanden. Soweit in dem unwirksamen Abtretungsvertrag als Minus ein Treuhandvertrag enthalten sein könnte, sei dieser gemäß § 117 BGB nichtig. Nach § 117 BGB sei eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben sei und mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben werde, nichtig. Zur Überzeugung der Kammer lägen hier solche Scheinerklärungen des Klägers und seines Vaters vor. Das Gericht sei der Überzeu-gung, dass der Kläger und sein Vater einvernehmlich nur den äußeren Schein der Über-tragung/treuhänderischen Verwaltung hervorrufen, nicht aber die mit dem Geschäft ver-bundenen Rechtsfolgen eintreten lassen wollten. Der Abtretungsvertrag sei zur Über-zeugung des Gerichts ausschließlich mit dem Ziel abgeschlossen worden, das Vermö-gen gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht als Vermögen des Klägers angeben zu müssen, nicht aber, um das Vermögen zivilrechtlich wirksam zu übertragen. Die Nicht-einholung der Zustimmung der Bank zu der vorgetragenen Abtretung in Zusammen-schau mit dem Umstand der Beantragung und des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ab September 2002 drängten aus Sicht des erkennenden Gerichts die Annahme auf, dass es sich vorliegend um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB handele. Angesichts des sechsjährigen Studiums der Volkswirtschaft und der Tätigkeit des Klägers als Investment Consultant halte es das Gericht für lebensfremd, dass bei einer rechtsverbindlich gewoll-ten Abtretung eine Zustimmung der Bank nicht eingeholt worden sei. Das Gericht sei mit der Beigeladenen der Überzeugung, dass es völlig unplausibel sei, eine Abtretungsver-einbarung schriftlich im Verhältnis zwischen Kläger und Vater des Klägers abzuschlie-ßen, dies aber nicht schriftlich gegenüber der Bank zumindest anzuzeigen. In diesem Fall sei aus Sicht des erkennenden Gerichts die zivilrechtliche Regelung nicht ernsthaft gewollt und es liege ein Scheingeschäft ausschließlich mit dem Ziel der Erlangung von Sozialleistungen vor. Selbst wenn kein Scheingeschäft vorliegen sollte, seien jedenfalls die an die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer zwischen nahen Angehörigen getroffe-nen treuhänderischen Abrede anzulegenden Maßstäbe nicht erfüllt. Wegen der Manipu-lationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnis-sen typischerweise verbunden seien, sei bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tat-sächlich bestehe, ein strenger Maßstab anzulegen. Es müssten (u.a.) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sein und der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwi-schen fremden Dritten üblich sei. Hier fehle es aus Sicht des Gerichts an beiden Vo-raussetzungen. Die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion seien - anders als der Kläger meine - nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass dem Vertrag aus August 2002 Darlehen in entsprechender Höhe zugrunde gelegen hät-ten. Es sei dem Kläger nicht gelungen, den Abschluss von Darlehensverträgen plausibel darzulegen. Gem. § 488 Abs. 1 BGB werde der Darlehensgeber durch den Darlehensver-trag verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen; der Darlehensnehmer sei verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Das Ge-richt habe ernsthafte Zweifel an einer Verpflichtung des Klägers, die (angeblichen) Dar-lehen zurückzuzahlen. Ein ernsthaftes Zahlungsverlangen des Vaters vermöge das Ge-richt dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger trage vor, er habe das Depot mit Geldern eröffnet, die er aus seinen früheren Angestelltenverhältnissen als Lohn erhalten habe. Es erscheine dem Gericht nicht plausibel, dass der Kläger zur Be-gleichung seiner (angeblichen) Schulden die Gelder nicht unmittelbar an den Vater ge-zahlt habe. Selbst wenn es dem Kläger darum gegangen sein solle, das väterliche Ver-mögen durch die Verwaltung eines Depots zu vermehren, sei es für das erkennende Ge-richt überhaupt nicht nachvollziehbar, warum der Kläger das Depot dann nicht von An-fang an auf den Namen des Vaters anlegt habe. Es erscheine dem Gericht auch nicht plausibel, dass zwar einerseits der Abtretungs- und Vermögensverwaltungsvertrag sowie ein Darlehensvertrag über einen Pkw-Kaufpreis schriftlich, alle anderen Darlehnsabre-den über nicht unerhebliche Beträge (Studiengebühren, Urlaube, Transferkosten) nur mündlich abgeschlossen worden seien. Wenn der Kläger vortrage, man käme bei Darle-hensverträgen unter Verwandten erst im Zusammenhang mit Behördengängen in die Pflicht der Formalisierung und vor diesem Hintergrund sei auch der Abtretungsvertrag aus August 2002 zu betrachten, trage dies nicht zur Plausibilität bei. Gerade in einem solchen Fall hätte es sich dem Kläger und seinem Vater aufdrängen müssen, im Abtre-tungsvertrag aus August 2002 die Darlehen im Einzelnen unter Angabe von Grund und Höhe aufzulisten; zumal die geschilderten Vorgänge im August 2002 überwiegend we-niger als zehn Jahre zurückgelegen hätten und aus Sicht des Gerichts bei einem tat-sächlich ernsthaft bestehenden Rückzahlungsverlangen des Vaters des Klägers nach Grund und Höhe noch hätten rekonstruierbar sein müssen. Der Sachvortrag des Klägers sei insoweit teilweise widersprüchlich. In der eidesstattlichen Versicherung von Mai 2011 habe der Kläger noch inhaltsgleich mit seinem Vater erklärt, die Darlehensverträge resul-tierten "u.a. aus Verbindlichkeiten mit seinem Studium und einem anschließenden Auslandsstudium". Diese im Rahmen einer strafbewehrten (§ 156 Strafgesetzbuch) eidesstattlichen Versi-cherung - und damit wohl gut überlegt - abgegebenen Erklärungen werte die Kammer einstimmig dahin, dass damit - zumindest auch - Ausbildungskosten des Erststudiums gemeint gewesen seien. Diese Angaben habe der Kläger im Parallelverfahren S 5 AS 4421/11 mit Schriftsatz vom 24.02.2012 wiederholt. Nach dem Hinweis des Gerichts im Erörterungstermin am 03.03.2015, dass die Eltern des Klägers gem. §§ 1601ff. BGB ver-pflichtet gewesen seien, dem Kläger zumindest die Erstausbildung zu finanzieren, habe der Kläger schriftsätzlich gegenüber dem Gericht abweichend vom Inhalt der selbst ver-fassten und eigenhändig unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung und des schriftsätzlichen Vortrages vom 24.02.2012 erklärt, die gewährten Darlehen seien nicht zur Finanzierung der Erstausbildung, sondern nur zur Finanzierung der Zweitausbil-dung (Auslandsstudium) geleistet worden. Soweit nicht schon Widersprüchlichkeit vor-liege, sei der Sachvortrag zu weiteren Darlehensverträgen nicht hinreichend substanti-iert. Weder der konkrete Inhalt der Abreden (insbesondere die jeweilige Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) noch der Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsab-schlüsse sei substantiiert dargelegt worden. Lediglich für den Kauf des Pkw lägen schriftliche Unterlagen vor. Es fehle damit nicht nur an einer Konkretisierung der einzel-nen Vertragsabschlüsse, sondern auch an einer Festlegung der Darlehenshöhen und der Rückzahlungsmodalitäten. Dies genüge den Anforderungen für den glaubhaften Vortrag für den Abschluss von Darlehensverträgen nicht.

Darüber hinaus entspreche weder der Treuhandvertrag noch seine tatsächliche Durch-führung in allen wesentlichen Punkten dem, was zwischen fremden Dritten üblich sei. Es wäre unter Fremden aus Sicht des Gerichts lebensfremd anzunehmen, dass der Treugeber bei einer Summe über (vermeintlich) knapp 30.000,00 Euro (Stand zum 28.06.2002: 27.421,38 Euro Depotwert zzgl. 1.955,33 Euro Guthaben auf dem Referenz-konto) nicht seinen Herausgabeanspruch schriftlich fixiere und nicht schriftlich doku-mentiert habe, dass er das Treugut bei Tod oder Insolvenz des Treuhänders ebenso we-nig verliere wie im Falle der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Treuhänders. Auf der anderen Seite werde der Treuhänder regeln wollen, ob und ggf. in welcher Höhe er bei Verlust des Treuguts hafte, ob er für seine Bemühungen (und sein evtl. Haftungs-risiko) ein Entgelt oder eine Aufwandsentschädigung erhalte und wie mit den Früchten des Treuguts (z.B. Zinsen) steuerrechtlich umzugehen sei. Zwar trügen der Kläger und sein Vater vor, eine Abtretung vorgenommen haben zu wollen, die solche Abreden grundsätzlich entbehrlich machen würde. Aus Sicht des Gerichts habe sich vor dem Hin-tergrund der nicht erfolgten Umschreibung des Depots und des Referenzkontos auf den Vater angesichts des Bildungsstandes des Klägers und seiner beruflichen Tätigkeit eine solche Regelung allerdings aufdrängen müssen. Auch die Vermögenszu- und -abgänge entsprächen nicht der Durchführung eines Treuhandvertrages unter fremden Dritten. Zwar habe der Vater des Klägers in der Zeit vom 19.11.2002 bis 17.03.2005 Einzahlun-gen auf das Referenzkonto i.H.v. insgesamt 6.800,00 Euro vorgenommen und sei am 23.07.2008 eine Überweisung an den Vater des Klägers i.H.v. 500,00 Euro erfolgt. Dem stünden jedoch ab dem 24.11.2010 bis zum 27.04.2011 Überweisungen an den Kläger i.H.v. insgesamt 10.395,00 Euro gegenüber. Statt nach der Einstellung der Leistungen durch den Beklagten zum 01.11.2010 unmittelbar gerichtlichen Eilrechtsschutz in An-spruch zu nehmen, habe der Kläger - vorgeblich darlehensweise - zunächst auf die De-potvermögenswerte zurückgegriffen, um sodann nach Ablauf von mehr als sechs Mona-ten unter dem 27.05.2011 erstmals gerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Antrag auf Ge-währung vorläufiger Leistungen in Anspruch zu nehmen (S 45 AS 2079/11 ER). Es sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dem Kläger Darlehen über derart hohe Beträge gewährt worden sein sollten. Soweit der Kläger hiermit von der Zeu-gin Ellerich gewährte Darlehen beglichen habe, sei dem Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund bei einer bestehenden finanziellen Notlage die Darlehenstilgung aus vorgeblichen Fremdmitteln erfolgt sei, obwohl die Zeugin kein Rückzahlungsverlan-gen geäußert habe.

Eine Verwertung des Vermögens habe für den Kläger keine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeutet. Für außergewöhnliche Umstände ergäben sich hier keine Anhaltspunkte. Der Wert des Vermögens des Klägers habe bis zum 17.05.2011 die für den Kläger geltenden Freibeträge überstiegen.

Der Kläger sei durch die angefochtenen Bescheide für den Zeitraum 18.05.2011 bis 28.08.2011 i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da ein Leistungsanspruch gegenüber dem Beklagten im tenorierten Umfang bestehe.

Der Beklagte sei bis zur Ummeldung des Klägers zum 29.08.2011 in den Zuständigkeits-bereich der Beigeladenen örtlich zuständig für die Leistungsgewährung. Materiell-rechtlich bestehe für diesen Zeitraum lediglich ein Anspruch des Klägers auf die Gewäh-rung von Leistungen für den Regelbedarf, nicht jedoch für Bedarfe für Unterkunft und Leistung.

Der Kläger habe vom 01.01.2011 bis 28.08.2011 (einschließlich) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der U in N und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt.

Nach § 36 SGB II sei für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich der gewöhnliche Aufent-haltsort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts sei in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit Geltung auch für das SGB II (vgl. § 37 SGB l) allgemein definiert. Danach habe den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Für die Bestimmung des gewöhnli-chen Aufenthalts seien in erster Linie die mit einem zeitlichen Moment verbundenen tat-sächlichen Umstände maßgebend. Ergänzend komme es auf den Willen der Person an.

Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts im genannten Zeitraum seinen Schwer-punkt der Lebensverhältnisse in der U 24 in N gehabt. Der Kläger habe sich dort zur Überzeugung des Gerichts mit mindestens derselben Häufigkeit wie in der M B 63 in N1 aufgehalten und habe sein Elternhaus überdies stets als seinen Lebensmittelpunkt an-gesehen. Der Kläger habe seinen Erstwohnsitz durchgängig seit seiner Geburt in der U in N gemeldet. Dies habe nach eigenen - bis zum gerichtlichen Hinweis vom 12.12.2014 - durchgängigen Angaben des Klägers seiner subjektiven Vorstellung entsprochen, dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Soweit der Kläger nun vortrage, diese rechtliche Wertung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, werte das Gericht diese Einlassung als unglaubhafte Schutzbehauptung.

Dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in N gehabt habe, ergebe sich zum ei-nen aus den Äußerungen des Klägers im Verwaltungsverfahren. Er habe in sämtlichen Bewilligungsanträgen die Adresse in der U 24 in N durchgängig als seinen Wohnort (und nicht etwa nur als Absenderadresse) angegeben. Der gesamte Schriftverkehr im laufenden Leistungsbezug sei dementsprechend unter der Adresse U 24 in N erfolgt. Im Rahmen der Anhörung habe der Kläger mit Schreiben vom 25.03.2011 vorgetragen, er sei seit seiner Geburt ununterbrochen bei dem Einwohnermeldeamt in N mit erstem Wohnsitz gemeldet. Als er 2001 Arbeitslosengeld beantragt habe, habe er dies an seinem ersten Wohnsitz in N getan. Als das Arbeitslosengeld ausgelaufen sei, habe er im Sep-tember 2002 seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe und auch alle nachfolgenden Weiter-bewilligungsanträge ebenso in N gestellt. Seinen zweiten Wohnsitz in N1 habe er in ers-ter Linie aus beruflichen Gründen. Diese auch gewerblich genutzte Wohnung sei bei dem dortigen Einwohnermeldeamt als Nebenwohnung gemeldet. Der Kläger habe detail-liert ausgeführt, dass er sich ständig in N aufhalten müsse, weil seine komplette private und teilweise auch die geschäftliche Post über N laufe, und habe auch bei allen sonsti-gen Angelegenheiten wie Krankenversicherung, Bank und ähnlichem N als seinen ers-ten Wohnsitz angegeben. Dies auch nicht zuletzt deshalb, weil er seinen Vater bei der Pflege seiner Mutter unterstütze, die an Demenz erkrankt sei und Pflegestufe II erreicht habe. N sei sein Hauptbezugspunkt. Insofern glaube er, dass man N auch als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort bezeichnen könne. In dem Eilverfahren (S 45 AS 2079/11 ER) habe der anwaltlich vertretene Kläger laufende Leistungen nach dem SGB II gegen-über dem Beklagten geltend gemacht, nach wie vor unter der Adresse U 24 in N, was da-für spreche, dass der Kläger dort nach eigenem Dafürhalten seinen gewöhnlichen Auf-enthalt gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei auch insbesondere zu berücksichti-gen, dass der Kläger in dem Eilverfahren durchgängig anwaltlich vertreten gewesen sei. Auch in den Gerichtsverfahren S 5 AS 4984/14 WA und S 5 AS 4985/14 WA habe der anwaltlich vertretene Kläger die Auffassung vertreten, der Beklagte sei örtlich zuständig, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in N (gehabt) habe.

Der Kläger habe auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, wo er seinen Lebensmittel-punkt habe, die eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass er diesen in N sehe, da er hier u.a. seinen familiären und sozialen Bezugspunkt und seinen ersten Wohnsitz habe. Er schlafe in N und in N1. Erst "zuletzt" (!) schlafe er aufgrund der eingeschränkten Mobi-lität zunehmend in N1. Aufgrund seiner "derzeitigen" finanziellen Lage und aus berufli-chen Gründen verbringe er die meiste Zeit des Tages in N1. Mahlzeiten nehme er in N und N1 ein, koche an beiden Orten und bewahre auch an beiden Orten Lebensmittel auf. Er wasche seine Kleidung an beiden Orten und bewahre diese auch an beiden Or-ten auf. Der Vater des Klägers habe unter dem 07.08.2011 gegenüber dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die die Angaben des Klägers bestätigten. Der Kläger halte sich etwa zwei bis drei Mal in der Woche bei ihnen auf und lebe meist am Wochenende im Haushalt der Eltern. Diesen Angaben zufolge habe der Kläger den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse in N gehabt. Der über Tag überwiegende Auf-enthalt an seinem Arbeitsplatz entspreche dem Tagesverlauf des wohl weit überwiegen-den Anteils der arbeitenden Bevölkerung und stehe daher aus Sicht des Gerichts einer Annahme des Lebensmittelpunktes in N nicht entgegen. Dies habe nach eigenen Be-kundungen auch den subjektiven Vorstellungen des Klägers entsprochen.

Soweit der Kläger nunmehr "möglicherweise" rückblickend eine andere Bewertung der Tatsachen vornehme, werte das erkennende Gericht dies als unglaubhafte Schutzbe-hauptung. Die Argumentation des Klägers, es sei im einstweiligen Rechtsschutzverfah-ren zweckmäßig gewesen, schnell an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu kommen und hierfür sei der Rechtsweg gegen den Beklagten relativ einfach zu be-schreiten gewesen, sei aus Sicht des Gerichts keine tragfähige Begründung für die In-anspruchnahme eines aus nunmehriger Sicht des Klägers unzuständigen Leistungsträ-gers. Soweit der Kläger vortrage, eine erneute Antragstellung bei der "möglicherweise auch aus heutiger Sicht zuständigen Beigeladenen hätte erhebliche Zeit in Anspruch genommen mit dem Ergebnis, dass der Lebensunterhalt des Klägers während dieser Zeit akut ge-fährdet gewesen sei, füge sich dieser Sachvortrag nicht in die übrigen Umstände des Eilverfahrens ein. Zum einen habe der Beklagte die Leistungen an den Kläger bereits zum 31.10.2010 eingestellt. Der Kläger habe jedoch erst unter dem 27.05.2011 gerichtli-chen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen. Er habe mehr als ein halbes Jahr Zeit ge-habt, bei der "möglicherweise auch aus heutiger Sicht zuständigen Beigeladenen ein Verwal-tungsverfahren in Gang zu setzen und abzuschließen. Vor diesem Hintergrund vermöge der Erklärungsversuch des Klägers in keiner Weise zu überzeugen. Wenn der Kläger nun meine, der Begriff des Lebensmittelpunkts sei ein Begriff, der durchaus der Wertung zugänglich sei, möge dies zwar nicht grundsätzlich falsch sein. Allerdings beruhe die Überzeugungsbildung des Gerichts auf Tatsachen, die weit überwiegend der Kläger selbst in das Verwaltungsverfahren sowie in die Gerichtsverfahren eingeführt habe.

Materiell-rechtlich bestehe ein Anspruch des Klägers gem. § 19 SGB II i.V.m. § 20 SGB lI ab dem 18.05.2011 auf die Gewährung des Regelbedarfes unter Anrechnung der im Eil-verfahren bereits erbrachten Leistungen. Ab dem 18.05.2011 sei der Kläger hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II wegen Unterschreitens der Frei-beträge gem. § 12 Abs. 2 SGB II gewesen. Das Guthaben des Klägers auf dem Depot Nr. 142131000 und dem Referenzkonto Nr. 142131045 - und der damit korrespondierende Rückforderungsanspruch gegenüber dem Zeugen X C gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB - ha-be sich am 18.05.2011 auf einen Betrag i.H.v. insgesamt 7.459,83 Euro belaufen. Damit sei der für den damals 47jährigen Kläger in diesem Zeitpunkt geltende Vermögensfreibe-trag gem. § 12 Abs. 2 SGB II i.H.v. 7.800,- EUR (47x150 EUR zzgl. 750 EUR) unterschritten. Eine solche wesentliche Änderung des Verkehrswertes sei im laufenden Bewilligungsab-schnitt gem. § 12 Abs. 4 S. 3 SGB II zu berücksichtigen.

Dem Kläger sei nur der Regelbedarf gem. § 20 SGB II zu gewähren. Kosten der Unter-kunft und Heizung seien im Zeitraum 01.01.2011 bis 28.08.2011 nicht als Bedarf anzu-erkennen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts im Zeitraum 01.01.2011 bis 28.08.2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der U 24 in N gehabt. Dem Kläger seien im streitgegenständlichen Zeitraum dort unstreitig keine Kosten der Unterkunft und Hei-zung entstanden. Da der Bedarf "Unterkunft und Heizung" insoweit gedeckt gewesen sei, hätten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zugesprochen wer-den dürfen. Die Anmietung einer Zweitwohnung in N1 sei angesichts einer Entfernung von gerade einmal 25 km zum Lebensmittelpunkt unter keinem Gesichtspunkt angemes-sen i.S.v. § 22 SGB II. Das Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit sei nicht bedarfsdeckend gewesen. Nach den vom Kläger im Gerichtsverfahren beigebrachten Unterlagen habe der Kläger aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in dem Zeitraum 01.01.2011 bis 30.06.2011 einen Gewinn i.H.v. durchschnittlich 17,04 Euro monatlich, im Juli 2011 i.H.v. 16,42 Euro und im August 2011 i.H.v. 9,98 Euro erzielt.

Die Beigeladene sei ab dem Zeitpunkt der Ummeldung und der damit zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich einhergehenden Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers ab dem 29.08.2011 gem. § 36 SGB II örtlich zuständig und sei daher gem. § 75 Abs. 5 SGG entsprechend zu verurteilen gewesen. Das Gericht habe keine Anhaltspunk-te dafür, dass der anwaltlich beratene Kläger die tatsächlichen Lebensverhältnisse nicht den Ummeldedaten angepasst habe. Auch die Beigeladene erkenne die mit der Ummel-dung einhergehende Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers an. Die Bei-geladene gewähre dem Kläger seit dem 01.10.2011 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für den Zeitraum 29.08.2011 bis 31.08.2011 be-stehe neben dem Anspruch auf Gewährung von Leistungen für den Regelbedarf gem. § 19 SGB II, § 20 SGB II auch ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung anteiliger Kos-ten der Unterkunft und Heizung gem. § 19 SGB II, § 22 SGB II gegenüber der Beigelade-nen.

Gegen den am 21.11.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.12.2016 Berufung eingelegt.

Er bezieht sich zur Begründung zunächst auf seinen Vortrag aus dem Klageverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, die Nichtanerkennung von Bedarfen für Unter-kunft und Heizung für die Wohnung in N1 begründe das Sozialgericht damit, dass er und sein Vater im Rahmen von einst¬weiligen Rechtsschutzverfahren Angaben (teilweise eidesstattlich versichert) gemacht hätten, die einen gewöhnlichen Aufenthalt in N nahe-legten. Die Schlussfolgerung des Sozialge¬richts sei es, dass, wenn sein Lebensmittel-punkt bis zum 28.08.2011 in N bestan¬den hätte, für die Wohnung in N1 keine Unter-kunftskosten und Heizkosten als Bedarfe im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuer-kennen gewesen wären. Unstreitig sei also, dass die Wohnung in N1 von ihm während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums angemietet gewesen sei und er sich hier auch aufgehalten habe. Er habe Stromrech¬nungen vorgelegt, die in etwa dem Stromver-brauch eines Einpersonenhaushaltes entsprächen. Ob er, der auch während seiner jah-relangen Abwesenheit im Ausland zu Studienzwecken und Berufszwecken seinen Le-bensmittelpunkt und seinen ersten Wohnsitz stets in N im elterlichen Haushalt gesehen habe, in dem genannten Zeitraum häufig sein "Kinderzimmer" in dem Haus der Eltern genutzt habe, könne keine rechtliche Bedeutung haben. Er habe zwei schwer erkrankte Eltern, die er pflege und betreue. Auch wenn das zeitliche Ausmaß dieser Pfle¬ge und Betreuung bedeute, dass er Übernachtungen im Haus der Eltern verbracht habe oder sogar häufig verbracht habe, könne dieses nie zum Wegfall des Anspruchs auf Bewoh-nen ei¬ner eigenen Wohnung führen. Denn nach der Konstellation des SGB II sei es ei-ner über 25-jäh¬rigen Person immer gestattet, unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel einen eigenen Haus¬halt in einer Wohnung zu führen, die nicht zum elterlichen Haushalt gehöre. Diese Art der per¬sönlichen Unabhängigkeit werde mit Vollendung des 25. Le-bensjahres jeder Person zugebilligt. Es handele sich hierbei um eine Rückzugsmöglich-keit, die nicht dadurch in Frage gestellt werden könne, dass auch eine Unterkunftsmög-lichkeit bei den Eltern bestehe. Bei einem Auszug eines über 25-Jährigen aus dem elter-lichen Haushalt werde niemals in Abrede gestellt, dass dieser Um¬zug erforderlich sei, auch dann nicht, wenn räumlich die Möglichkeit bestünde, im elterlichen Haushalt zu verweilen. Die bloße Unterkunftsmöglichkeit bei den Eltern könne also keinen Grund darstellen, Bedarfe der Unterkunft und Heizung in N1 nicht anzuerkennen. Hier¬von könne nur eine Abweichung erfolgen, wenn er die Wohnung in N1 nicht zu Wohnzwe-cken nutzen würde. Dieses werde jedoch weder vom Sozialgericht so festgestellt, noch entspreche es den Tatsachen. Das Sozialgericht habe im Rahmen der Aus¬wahl des ört-lich zuständigen Leistungsträgers eine Entscheidung über den gewöhnlichen Auf-enthalt im Sinne des § 36 Abs. 1 SGB II getroffen. Hierbei gelte es, eine "Entweder-Oder-Entscheidung" zu treffen. Eine solche Entscheidung sei bei den Bedarfen der Unterkunft jedoch nicht er¬forderlich. Möglicherweise habe sich das Sozialgericht durch die Notwen-digkeit der Entschei¬dung über die örtliche Zuständigkeit dazu verleiten lassen, die Frage nach den Unterkunftsbedarfen parallel mit zu beantworten. Die tatsächliche Nutzung ei-ner Wohnung setze jedoch nicht voraus, dass 51 % der Zeit eines Monats in dieser Wohnung verbracht werde. Erst dann, wenn die Wohnung nicht zu Wohnzwecken ge-nutzt werde, entfalle der Bedarf. Dieses ergebe sich auch aus der einfachen Kontroll-überlegung, was passieren würde, wenn ihm nur die Wohnmöglichkeit in N zugebilligt würde und keine Unterkunftsbedarfe in N1 übernom¬men würden. Dann hätte er seine Wohnung in N1 auflösen, seine Möbel und Gebrauchsgegenstände veräußern oder ein-lagern und in das Haus der Eltern dau¬erhaft ständig einziehen müssen. Ihm hätte also keine Möglichkeit zugestanden, ein Privatleben außerhalb des elterlichen Haushaltes zu führen. Diese Einschränkung, die anderen Leis¬tungsberechtigten nicht auferlegt werde, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, könne nicht seine Rechtfertigung darin finden, dass er emotional mit dem elterlichen Haushalt seit seiner Kindheit verbunden sei und auch erhebliche Zeit dort verbringe, um seine Eltern zu pflegen.

Soweit das Sozialgericht für den Zeitraum 01.01.2011 bis 17.05.2011 seine Hilfsbedürf-tigkeit wegen vorhandenen und verwertbaren Vermögens negiert habe, sei er anderer Ansicht als das Sozialgericht. Dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Ak-tiendepot eine Rege¬lung träfen, wie eine Abtretung der Aktien erfolgen könne, werde be-stritten. Da es sich um Sonder¬rechte handele und nicht um seine Ansprüche gegen die Bank, unterlägen diese nicht dem Einwilligungsvorbehalt. Insofern habe er ohne eine Einwilligung seiner Bank die Aktien in dem Depot an seinen Vater im August 2002 über-tragen können. Er sei also im Jahr 2011 nicht Vermögensinhaber gewesen. Jedenfalls sei das Vermögen für ihn nicht verwertbar gewesen, da er sich durch den Vertrag mit seinem Vater aus August 2002 dazu verpflichtet habe, das Aktiendepot treuhänderisch für diesen zu führen. Die private Verwendung der Werte des Depots hätte den Straftatbe-stand der Untreue erfüllt. Dieses wäre ihm (da rechtlich verboten) nicht zu¬mutbar gewe-sen. Das Sozialgericht werte die Vereinbarung des Klägers mit seinem Vater als Schein-geschäft im Sinne des §117 BGB. Die Vertragsparteien hätten nach Ansicht des Sozial-gerichts keine zivilrechtliche Wirkung ihres Rechtsgeschäfts gewollt, sondern nur den Anschein nach außen erwecken wollen. Deswegen hätten sie keine Einwilligung der Bank eingeholt, die das Aktiendepot führte. Diese Argumentation sei nicht stimmig. Wenn er versucht hätte, den Anschein einer Vermögensübertragung zu schaffen, und ihm bewusst gewesen wäre, dass er zu einer wirksamen Übertragung die Einwilligung seiner Bank benötige, hätte er die Einwilligung seiner Bank eingeholt. Dieses wäre für ihn kein Hindernis gewesen, wenn er in Täuschungsabsicht eine solche Situation hätte vorspielen wollen. Da auch sein Vater nach Ansicht des Sozialgerichts an einer solchen Täuschungshandlung vorsätzlich mitgewirkt habe, hätte demnach dieser auch das "Ver-mögen des Klägers", das ihm dann zivilrechtlich zugeordnet gewesen wäre, im Sinne des Klägers verwenden können. Die unterbliebene Einwilligung der Bank in die Abtre-tung beziehungsweise den Treuhandvertrag lasse sich nur so erklären, dass er sich der Notwendigkeit einer Einwilligung durch die Bank nicht bewusst gewesen sei. Hiervon zu trennen sei der Vorwurf, ob er eine Vermö¬gensverfügung möglicherweise getroffen ha-be, um Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Arbeitslosen¬hilfe herbeizuführen. Im Rahmen der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit sei es nicht gestattet, Aktiva und Passiva des Vermögens miteinander zu verrechnen. Das heiße, wenn ein positiver Kontostand vorhanden sei, könne ein Leistungsberechtigter nicht einwenden, dass er zugleich Schul¬den habe und somit insgesamt über kein Vermögen verfügen würde. Insofern sei es legitim, dass Per-sonen, bevor sie möglicherweise einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe/Arbeitslosengeld 2 stel¬len, mit vorhandenen Aktiva ihren Verpflichtungen nachkommen und private Schul-den beglei¬chen könnten. Die zeitliche Nähe der Übertragung/Treuhandabrede zum An-trag auf Arbeitslosenhilfe lege nahe, dass hier ein Zusammenhang bestehen könnte. Dieser Zusammenhang wäre jeden¬falls plausibler als der Erklärungsversuch, dass die Vertragsparteien keine zivilrechtliche Wirk¬samkeit ihrer Abrede gewollt hätten. Denn die zivilrechtliche Wirksamkeit der Übertragung/Treuhandschaft wäre Voraussetzung dafür gewesen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wegen seiner Hilfsbedürftigkeit be-stünde. Ob das Verhalten des Klägers vorwerfbar im Sinne einer Sozialwidrigkeit gewe-sen sei (vgl. § 34 SGB II) dürfe nicht mit der Frage verwechselt werden, ob die Übertra-gung des/der Vermögens/Treu¬handschaft nur zum Schein und damit ohne rechtlichen Bindungswillen nach außen getätigt worden sei. Nicht deswegen, weil seine Motivation vom Sozialgericht nicht anerkannt werde, dürfe hierdurch die Willenserklärung und de-ren Ernsthaftigkeit an sich in Frage gestellt werden. Bei dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts handele es sich um einen Rechtsbegriff. Inso¬fern sei es unerheblich, wel-che Rechtsansicht er vertreten habe, wo sich dieser gewöhn¬liche Aufenthalt befunden haben könnte. Relevanz haben könnten nur An¬gaben über Tatsachen. Seine Angaben - insbesondere in den einstweili¬gen Rechtsschutzverfahren - seien nicht geeignet, den Schluss zu ziehen, dass sich sein gewöhnlicher Aufenthalt in N befunden habe. Der Begriff des Lebensmittelpunktes in Bezug auf N beinhalte ein starkes subjektives Mo-ment. Insbesondere durch sein Aufwachsen in dem elterlichen Haushalt und sein lang-jähriges Wohnen dort, habe er eine starke Beziehung zu diesem Ort. Vorliegend gehe es demgegenüber um die Frage, ob er eine Unterkunftsmöglichkeit im Haushalt seiner El-tern genutzt habe oder diese sogar überwiegend genutzt habe gegenüber seiner Woh-nung in N1. Die einzige Nutzung als Unterkunft im Sinne einer dauerhaft bewohnten Bleibe liege in N1. Denn dort habe er sich freiwillig eine Wohnung angemietet und diese zu Wohnzwecken eingerichtet. Er habe sich auch überwiegend in dieser Wohnung auf-gehalten, was durch die Stromverbrauche glaubhaft gemacht werde. Auch wenn er sich zu bestimmten Zeiten in dem Haushalt seiner Eltern aufgehalten und teilweise hier über-nachtet habe, so sei dieser Aufenthalt nicht zu Wohnzwecken erfolgt. Der Aufenthalt im elterlichen Haushalt sei erfolgt, um seine Eltern durch Pflege zu unterstützen. Selbst wenn dieser Aufenthalt zeitlich gegenüber dem Aufenthalt in N1 überwiegend gewesen seien sollte (was bestritten werde), läge dennoch kein Nutzen der Wohnung seiner El-tern zu Wohnzwecken vor. Denn der Aufenthalt sei stets nur vorübergehend in N gewe-sen, solange er dort Hilfe für seine Eltern geleistet habe. Es wäre beispielsweise einem Arbeitnehmer auch nicht zumutbar, wenn er auswärts arbeite und dort während der Ar-beitswoche übernachte, seine Wohnung in einer anderen Stadt zu kündigen, damit er alleine die Unterkunft in der Stadt, in der er dann arbeite, nutze. Die Fallkonstellation sei insofern vergleichbar.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 17.11.2016 zu ändern und den Beklagten, hilfsweise die Beigeladene, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 und unter Abänderung des Bescheides vom 01.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 14.09.2011 zu verurteilen, ihm SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 17.05.2011 (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Hei-zung für die Wohnung in N1 an der Ruhr) und für die Zeit vom 18.05.2011 bis zum 28.08.2011 (Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in N1 an der Ruhr) zu gewähren.

Der Beklagte sowie die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte sowie die Beigeladene halten das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

In dem am 27.06.2019 durchgeführten Erörterungstermin hat der Senat erneut die Zeu-gin Ellerich vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen. Im Erörterungstermin hat der Kläger folgende Beweisanträge durch Vorlage eines entsprechenden Schriftstückes gestellt:

1. Der Geschäftsführer des Beklagten wird als Zeuge vernommen zu folgenden Fra-gen:

A. Name und ladungsfähige Anschrift der Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin des Beklag-ten, welche den Antrag des Klägers vom 29.09.2004 aufgenommen hat.

B. War es üblich, dass bei der erstmaligen Bewilligung von Arbeitslosengeld zwei durch die Rechtsvorgängerin des Beklagten im Jahr 2004 auf Unterlagen zurückgegriffen wurde, welche sich in der Leistungsakte der Arbeitslosenhilfe befunden haben?

2. Der Geschäftsführer der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeitskreis X wird als Zeuge vernommen zu folgenden Fragen:

A. Name und ladungsfähige Anschrift der Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeitskreis X, welche den Antrag des Klägers vom 29.09.2004 aufgenommen hat.

B. War es üblich, dass bei der erstmaligen Bewilligung von Arbeitslosengeld zwei durch die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeitskreis X im Jahr 2004 auf Unterlagen zu-rückgegriffen wurde, welche sich in der Leistungsakte der Arbeitslosenhilfe befunden ha-ben?

3. Die Mitarbeiterin der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeitskreis X, welche den Antrag des Klägers vom 29.09.2004 aufgenommen hat wird als Zeuge ver-nommen zu folgenden Fragen:

A. Hat der Kläger im Rahmen der Antragstellung am 29.09.2004 das Aktiendepot und die Übertragung bzw. Treuhandschaft angegeben?

B. Wurde bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld zwei im Jahr 2004 auf Unterlagen aus der Arbeitslosenhilfe insbesondere auf die Leistungsakte zurückgegriffen?

In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2020 hat der Bevollmächtigte des Klägers er-klärt:

"Ich halte die zum Erörterungstermin vom 27.06.2019 zur Gerichtsakte gereichten Beweis-anträge ausdrücklich aufrecht und stelle des Weiteren noch folgenden Beweisantrag:

Die geschäftsführende Person der Agentur für Arbeit in X als Zeuge zu hören zu folgenden Fragen:

a) Ist die Arbeitslosenhilfeakte noch vorhanden oder bereits vernichtet?

b) Falls die Akte vernichtet ist, wann diese vernichtet wurde."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Vorprozessak-ten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen, soweit es abgelehnt hat, den Beklagten, hilfsweise die Beigela-dene, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2011 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 21.11.2011 und unter Abänderung des Bescheides vom 01.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2011 zu verurteilen, dem Kläger SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 17.05.2011 (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in N1 an der Ruhr) und für die Zeit vom 18.05.2011 bis zum 28.08.2011 (Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in N1 an der Ruhr) zu gewähren.

Die Bescheide des Beklagten vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 21.11.2011 und vom 01.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2011 sind rechtmäßig, soweit der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Kläger für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 17.05.2011 abgelehnt hat und soweit der Be-klagte für die Zeit vom 18.05.2011 bis zum 28.08.2011 die Gewährung der Kosten der Un-terkunft für die Wohnung in N1 an der Ruhr abgelehnt hat. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Gewährung dieser Leistungen gegen den Beklagten noch gegen die Beigeladene. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zu-treffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide des Beklagten vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 und vom 01.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2011. Streitiger Zeitraum im Berufungsverfahren ist die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 28.08.2011, wobei der Streit-gegenstand für die Zeit vom 18.05.2011 bis zum 28.08.2011 auf die Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt ist.

Der Kläger erfüllte in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 17.05.2011 nicht alle Anspruchs-voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II, weil er nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II war. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen si-chern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehöri-gen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Der Kläger verfügte bei Erstan-tragstellung und über den gesamten streitbefangenen Zeitraum hinweg über verwertba-res Vermögen i.S.d. § 12 SGB II, das oberhalb der für ihn geltenden Vermögensfreigren-zen lag und ausreichte, um seinen monatlichen Bedarf i.S.d. SGB II zu decken.

Der Kläger war im gesamten Zeitraum verfügungsbefugter Inhaber des Aktiendepots bei der Firma G (später PX). Insbesondere ist das Aktiendepot nicht durch die vorgelegte Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Vater aus August 2002 wirksam auf den Vater übertragen worden. Zur Begründung verweist der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 17.11.2016, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Eigentumsübertragung von Aktien, die bei einer Depotbank bzw. der in der Regel von dort aus beauftragten Wertpa-piersammelbank hinterlegt sind, zusätzlich zu der schuldrechtlichen Einigung zwischen Verkäufer und Erwerber einer dinglichen Übertragung bedarf (z.B. durch Abtretung des gegen die Wertpapiersammelbank gerichteten Herausgabeanspruchs; vgl. hierzu aus-führlich: Mentz, Fröhling: Die Formen rechtsgeschäftlicher Übertragung von Aktien, NZG 2002, S. 201 ff.). Die bei Aktien erforderliche dingliche Übertragung ist hier schon des-wegen nicht erfolgt, weil die Depotbank der Übertragung nicht ausdrücklich zugestimmt und zudem erklärt hat, es lägen keinerlei Unterlagen darüber vor, dass der Kläger eine Abtretung an den Vater in Gesprächen mit Mitarbeitern der Bank erwähnt habe. Der Klä-ger war mithin über den gesamten streitigen Zeitraum hinweg in vollem Umfang verfü-gungsbefugter Inhaber des Aktendepots sowie des zugehörigen Referenzkontos.

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass er den Vortrag des Klä-gers insgesamt als wenig glaubhaft ansieht. Vielmehr zeigt der Verlauf des Verfahrens, dass der Kläger bereit ist, den jeweiligen Situationen angepasste Vorträge und Handlun-gen vorzunehmen, sei es zu seinem Lebensmittelpunkt, sei es zu den Kosten der Unter-kunft, sei es zu dem Verlauf der Antragstellungen und der behaupteten Übertragung des Aktiendepots, das zeitnah zur bevorstehenden Beantragung der ebenfalls vermögens-abhängigen Arbeitslosenhilfe erfolgt sein soll. Das kann letztlich aber dahinstehen, da - wie oben und vom Sozialgericht ausführlich dargelegt - es bereits an einer wirksamen Übertragung des Aktiendepots nebst Referenzkonto mangelt und das Vermögen somit in seiner vollen Höhe jedenfalls bis zum 17.05.2011 zur Verfügung stand.

Bei dem Aktiendepot handelte es sich auch um verwertbares Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II, da es einen frei handelbaren Vermögenswert darstellt (vgl. BSG Urteil vom 23.05.2012, B 14 AS 100/11 R). Der Kläger konnte sowohl das Depot als auch das Refe-renzkonto nach den Bestimmungen von G und PX jederzeit ohne Einhaltung einer Kün-digungsfrist kündigen (§ 16 der Vereinbarung über die Ausführung von Wertpapier- und Termingeschäften mit G, Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von G und Nr. 18 der Allgemeinen Regelungen in den Geschäftsbedingungen von PX).

Die Verwertung war nicht aufgrund einer (verdeckten) Treuhandvereinbarung mit dem Vater des Klägers ausgeschlossen. Zur Begründung verweist der Senat auch hier auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbe-scheid vom 17.11.2016, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Verwertung des Aktiendepots war auch nicht unwirtschaftlich (vgl. zur grundsätzli-chen Wirtschaftlichkeit der Verwertung von Aktiendepots: LSG NRW Urteil vom 24.09.2012, L 19 AS 575/12 m.w.N.) und stellte keine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Halbs. 2 SGB II dar. Außergewöhnliche Umstände, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte, sind nicht ersichtlich.

In der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 17.05.2011 verfügte der Kläger über ein Vermögen, das den für ihn geltenden Vermögensfreibetrag überschritt. Vorhandene Schulden sind für die Berücksichtigung des Vermögens unbeachtlich. Denn im Rahmen einer Bedürf-tigkeitsprüfung nach dem SGB II erfolgt wegen der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge grundsätzlich keine Saldierung der Aktiva und Passiva (vgl. BSG Urteil vom 15.04.2008, B 14 AS 27/07 R, Rn. 44). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verbindlichkeit unmittelbar auf dem Vermögensgegenstand lastet (etwa eine auf ein Grundstück eingetragene Hy-pothek). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, auch der Kläger hat derartiges nicht vor-getragen. Daher kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob tatsäch-lich Darlehensverbindlichkeiten gegenüber dem Vater des Klägers bestanden.

Der Kläger hat für die Zeit vom 18.05.2011 bis zum 28.08.2011 weder gegen den Beklag-ten noch gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Gewährung der Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.

Auch das Ergebnis der Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugin Ellerich in dem Erör-terungstermin vom 27.06.2019) führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat diese zu-nächst erklärt, der Kläger wohne schon sehr lange in der M B in N1. Allerdings konnte sie sich an den Zeitpunkt des Einzugs nicht erinnern. Zudem konnte sie auf Nachfrage des Senats nichts dazu sagen, wo der Kläger gemeldet gewesen sei, in welchem Um-fang er sich in N oder N1 aufgehalten habe und ob sich die Häufigkeit des Aufenthaltes im Elternhaus über die Jahre verändert habe. Sie konnte auch nicht aus eigener An-schauung sagen, dass der Kläger in N1 gewohnt hat, sondern hat dies lediglich daraus geschlossen, dass der Kläger, auch wenn sie ihre Eltern besucht habe, dort des Öfteren nicht anwesend gewesen sei. Sie habe ihn aber nicht regelmäßig in N1 besucht und auch nicht beim Umzug geholfen. Aus dieser Aussage kann der Senat, unter Berück-sichtigung der vom Sozialgericht zutreffend gewürdigten Indizien und insbesondere der eigenen Erklärungen des Klägers im Verlauf der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht schließen, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in N1 an der Ruhr hat-te. Ein Anspruch auf Übernahme von Bedarfen für Kosten der Unterkunft und Heizung gegen den Beklagten ist schon deswegen ausgeschlossen, weil dem Kläger im Haus seiner Eltern keine Kosten der Unterkunft entstanden sind.

Der Senat musste den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers nicht nachgehen. Die Fragen sind für dieses Verfahren unerheblich, da sie sich auf die Ermittlung der groben Fahrlässigkeit in dem Verfahren L 6 AS 611/16 beziehen. Sie zielen auf einen Sachverhalt ab, der hier nicht entscheidungserheblich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
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