L 3 R 268/20 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 R 8/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 268/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendete sich mit ihrem am 7. Januar 2020 beim Sozialgericht Magdeburg gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufrechnung von Beitragsforderungen mit der ihr gewährten Rente durch die Beklagte.

Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das Sozialgericht der Klägerin mit Beschluss vom 3. März 2020 PKH für den ersten Rechtszug unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt und ihr gleichzeitig aufgegeben, monatliche Raten i.H.v ... EUR an die Landeskasse zu zahlen. Der Beschluss sei unanfechtbar. Zu der hiergegen von der Klägerin am 12. März 2020 eingelegten Beschwerde hat das Sozialgericht Magdeburg die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 16. März 2020 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sei und nach dem Ende des Verfahrens dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt vorgelegt werde.

Mit Beschluss vom 30. März 2020 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Mit Beschluss vom 27. Juli 2020 wies das LSG Sachsen-Anhalt die Beschwerde als unbegründet zurück.

Nach Eingang der Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. März 2020 beim erkennenden Senat am 6. November 2020 ist die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 11. November 2020 darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde - worauf das Sozialgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen habe - unstatthaft sei. Sie ist um Mitteilung gebeten worden, ob die Beschwerde zurückgenommen werde. Die Klägerin hat sich hierzu nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG (in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung des BUK-Neuordnungsgesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836)) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.

Hier hat das Sozialgericht die für eine PKH-Bewilligung erforderlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bejaht und eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verneint. Gleichzeitig hat es eine ratenfreie PKH-Bewilligung wegen eines anrechenbaren Einkommens abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Damit ist Beschwerdegegenstand nicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sondern die Ablehnung der ratenfreien Prozesskostenhilfe; nur insoweit ist eine Beschwer der Klägerin auch gegeben.

Bezogen auf diese Beschwer geht es allein um die Prüfung des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH. Insoweit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers, der mit der ab dem 1. April 2008 eingeführten Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) eine nachhaltige Entlastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit beabsichtigt hat, die Beschwerde unzulässig sein (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2009 - L 19 B 1251/08 AS PKH -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Januar 2009 - L 3 B 34/08 B - und vom 4. April 2011 - L 8 SO 1/11 B -; alle juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

gez. Klamann gez. Hüntemeyer gez. Dr. Fischer
Rechtskraft
Aus
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