Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 127 AS 9720/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1255/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Im Fall des hälftigen Wechselmodells bei der Kinderbetreuung haben die Kinder einen Unterkunftsbedarf beim jeweiligen Elternteil nur für die Zeit der Betreuung durch diesen Elternteil.
Das Kindergeld ist in diesen Fällen nur in der Bedarfsgemeinschaft des Kindergeldberechtigten und nicht prorata temporis anzurechnen.
Das Kindergeld ist in diesen Fällen nur in der Bedarfsgemeinschaft des Kindergeldberechtigten und nicht prorata temporis anzurechnen.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum von März bis August 2016 im Hinblick auf eine volle oder hälftige Anrechnung des Kindergeldes bei im hälftigen Wechselmodell erfolgender Kinderbetreuung und die auch insofern strittige Bestimmung des Bedarfs für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).
Die im März 1974 geborene Klägerin zu 1) betreut im Wechselmodell mit dem Vater der Kläger zu 2) bis 4) die gemeinsamen im Mai 2002, August 2005 und Februar 2008 geborenen Kinder – die Kläger zu 2) bis 4). Beide Eltern haben das Sorgerecht inne. Barunterhalt wird von keinem der Elternteile an den jeweils anderen geleistet. Weder Unterhaltsansprüche noch familienrechtliche Ausgleichsansprüche sind gerichtlich festgestellt. Die Klägerin zu 1) bezog im Zeitraum von März bis August 2016 das Kindergeld für die Kinder in Höhe von 576 Euro (zwei mal 190 Euro und für das jüngste Kind i.H.v. 196 Euro). Sie erzielte Erwerbseinkommen in diesem Zeitraum jeweils i.H.v. 940,34 Euro brutto, 749,22 Euro netto monatlich.
Die Bruttokaltmiete der 102,51 m2 großen Wohnung der Kläger mit Gasheizung und dezentraler Warmwasserversorgung betrug monatlich 679,12 Euro. Der Abschlag auf die Heizkosten betrug bis Mai 2016 monatlich 78 Euro, für Juni 2016 war kein Abschlag zu zahlen. Mit der Abrechnung vom 13. Mai 2016 verlangte der Gasversorger eine Nachzahlung i.H.v. 59,62 Euro und monatliche Abschläge beginnend ab 1. Juli 2016 i.H.v. monatlich 85,00 Euro.
Die Klägerin zu 1) beantragte am 1. Februar 2016 die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen. Die dabei eingereichte Bezügeabrechnung für Januar 2016 wies Entgelt i.H.v. 921,90 Euro brutto, 734,52 Euro netto aus.
Die Beklagte gewährte den Klägern mit Bescheid vom 9. Februar 2016 Grundsicherungsleistungen für März und April 2016 jeweils i.H.v. 606,01 Euro, für Mai 2016 i.H.v. 612,17 Euro und für die Monate Juni bis August 2016 i.H.v. monatlich jeweils 546,53 Euro. Dabei berücksichtigte die Beklagte einen Regelbedarf für die Klägerin zu 1) i.H.v. 404 Euro monatlich, einen Mehrbedarf für alleinerziehende Leistungsberechtigte i.H.v. 71,82 Euro (hälftiger Maximalmehrbedarf) sowie einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung i.H.v. 9,29 Euro und für die Kläger zu 2) bis 4) anteilig jeweils für einen halben Monat i.H.v. 135 Euro sowie einen anteiligen Warmwassermehrbedarf i.H.v. jeweils 1,62 Euro. Als Bedarfe für die KdUH berücksichtigte die Beklagte bis Mai 2016 insgesamt 757,17 Euro, 473,22 Euro für die Klägerin zu 1) und jeweils 94,65 Euro für die Kläger zu 2) bis 4). Dabei setzte sie jeweils für einen halben Monat kopfteilig für jeden der Kläger ein Viertel der Mietkostenbestandteile und für den anderen halben Monat die gesamten restlichen Unterkunftskosten bei der Klägerin zu 1) an. Ab Juni 2016 ließ die Beklagte Abschläge auf die Gaskosten unberücksichtigt. Das Kindergeld rechnete die Beklagte jeweils vollständig bei den Kindern an. Arbeitseinkünfte berücksichtigte die Beklagte i.H.v. 734,52 Euro netto bei einem Freibetrag von 264,38 Euro. Wegen Vollendung des 14. Geburtstags der Klägerin zu 2) erhöhte sich deren Regelbedarf ab Mai 2016, wobei die Beklagte im Monat Mai 2016 die Änderung erst ab dem Zeitpunkt des Geburtstages berücksichtigte. Die Kläger zu 2) bis 4) erhielten Sozialgeld nur für die Bedarfe der KdUH zwischen 11,71 Euro monatlich (Kläger zu 4) für die Monate Juni bis August 2016) und 23,26 Euro (Klägerin zu 2) für Mai 2016.
Gegen den Bescheid wandte sich die Klägerin zu 1) für die gesamte Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Widerspruch vom 10. März 2016. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides beruhe im Wesentlichen auf der überhöhten Einkommensanrechnung des vollen Kindergeldes, während die Klägerin zu 1) die Hälfte des Kindergeldes an den Kindesvater weiterleite. Wegen der Bedarfsanteilsmethode und der entsprechenden Einkommensverteilung wirke sich diese überhöhte Anrechnung auf alle vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus. Soweit das Kindergeld vollständig als Einkommen der nur temporär in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder angerechnet worden sei, fehle es hierfür an einer rechtlichen Grundlage. Wegen der Weiterleitung des Kindergeldes stehe es in der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1) nicht mehr als bereites Mittel zur Verfügung und könne daher auch nicht angerechnet werden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AlgII-V) sei Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet werde, was hier der Fall sei.
Am 8. April 2016 teilte die Klägerin der Beklagten unter Vorlage der Bezügeabrechnung für März 2016 die Gehaltserhöhung mit.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2016, welcher der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 6. Juni 2016 zuging, zurück. Nach Rechnungslegung durch den Gasversorger würden die neuen Abschläge entsprechend beschieden. Nach Rechtsauffassung des Referats Grundsicherung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit sei das Kindergeld ausschließlich und in vollständiger Höhe in der Bedarfsgemeinschaft des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen.
Am 6. Juli 2016 haben die Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Soweit nach § 41 Abs. 1 S. 3 SGB II ein Anspruch nicht für einen vollen Monat bestehe, seien sowohl Bedarf als auch Einkommen in entsprechende Teilbeträge umzurechnen und einander gegenüberzustellen. Die anteilige Einkommensanrechnung sei im Urteil des BSG vom 30. Juli 2008, B 14/7b AS 12/07 R, bestätigt worden. Daher scheide eine vollständige Kindergeldanrechnung über den Umweg der Bedarfsanteilsmethode aus. Die Weiterleitung des hälftigen Kindergeldes beruhe auf einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch (BGH, Beschluss vom 20.04.2016, XII ZB 45/15, RdNr. 32). Danach stehe dem Kindesvater ein Anspruch auf Weiterleitung des Kindergeldes in Höhe von einem Viertel aufgrund des geleisteten Betreuungsunterhalts und mindestens einem weiteren Viertel bezüglich des Barunterhaltes zu. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2018 haben die Kläger über die Anrechnung nur des hälftigen Kindergeldes hinaus die Berücksichtigung kopfteiliger Bedarfe der gesamten KdUH bezüglich der Kinder geltend gemacht. Das Kindergeld werde in der Art bar weitergeleitet, dass für jeden Monat eine Abrechnung erstellt werde, in der die Ausgaben aufgeführt würden und das Kindergeld dann gegengerechnet werde.
Mit Änderungsbescheid vom 8. Juli 2016 hat die Beklagte die Gasabschläge ab 1. Juli 2016 berücksichtigt und für die Monate Juli und August 2016 Leistungen i.H.v. insgesamt 631,56 Euro gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 13. Juli 2016 hat die Beklagte die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung i.H.v. 59,62 Euro im Juni 2016 berücksichtigt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung des BGH gehe augenscheinlich von den abweichenden Voraussetzungen aus, dass beide Elternteile nicht von staatlichen Transferleistungen abhängig seien.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klagen mit Urteil vom 8. Mai 2018 abgewiesen. Die Beklagte habe die Bedarfe der Kläger zutreffend ermittelt. Nicht zu beanstanden sei, dass sie die KdUH nur für einen halben Monat jeweils auf die Kopfteile der Kläger aufgeteilt und im Übrigen den Bedarf der Klägerin zu 1) vollständig zugeordnet habe. In einer temporären Bedarfsgemeinschaft hätten die Kinder während des Aufenthalts beim anderen Elternteil keinen eigenen zu befriedigenden Unterkunftsbedarf (Verweis auf BSG, Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 2/15 R). Im Fall des echten Wechselmodells hätten die Kinder nicht nur einen Lebensmittelpunkt, sondern jeweils einen Lebensmittelpunkt in der Wohnung des jeweils betreuenden Elternteils. Hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes sei die streitentscheidende Norm § 11 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB II. Insofern folge die Kammer dem Beschluss des erkennenden Senats vom 4. November 2014, L 32 AS 1605/14 B PKH und dem Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Dezember 2016, S 3 AS 1751/14. Im Falle der Kläger werde das Kindergeld zur Deckung des gesamten Bedarfs auch für den Zeitraum des Aufenthalts in der Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1) benötigt. Hinsichtlich des behaupteten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs zur hälftigen Weiterleitung des Kindergeldes an den Kindesvater fehle es der Klägerin zu 1) und dem Kindesvater an einer entsprechenden Regelung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Kindesvaters. Die Zweckbindung des § 1612b BGB für die Verwendung des Kindergeldes habe nur familienrechtliche Wirkungen und bleibe auf diese beschränkt (Verweis auf BGH, Beschluss vom 14.12.2016, XII ZB 207/15).
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juni 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. Juli 2018 (Montag) eingelegte Berufung der Kläger. Die Entscheidung des Sozialgerichts verstoße gegen den Grundsatz der Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, wenn es seine Entscheidung darauf stütze, dass im Hinblick auf die Bedarfsgemeinschaft die Gesamtkosten bewilligt würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG komme eine Aufteilung von KdUH als eigener Bedarf der Kinder und Bedarf des Elternteils nicht in Betracht. Möglich sei nur eines von beiden. Hätten die Kinder den Lebensmittelpunkt in der Bedarfsgemeinschaft, stehe ihnen auch der Kopfteilanspruch der KdUH in voller Höhe und auch für Tage der Abwesenheit zu (Verweis auf Sächsisches LSG, Urteil vom 15.01.2015, L 2 AS 161/11, juris-RdNr. 30). Sofern das Sozialgericht in § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II eine spezialgesetzliche Anrechnungsnorm sehen wolle, bleibe es hierfür eine Begründung schuldig. Inhaltlich handele es sich um eine besondere Zuordnungsregelung für diese Leistungen. Die anteilige Anrechnung von Einkommen ergebe sich aus § 41 Abs. 1 SGB II. Aus Sicht der Kläger stelle sich das Problem der Einkommensanrechnung ohnehin nur, wenn der Unterkunftsbedarf der Kläger nur für Tage der Anwesenheit in der Bedarfsgemeinschaft anerkannt werde. Dann stelle sich die Frage nach den bereiten Mitteln. Die Weiterleitung des hälftigen Kindergeldes erfolge mit zwingendem Rechtsgrund und führe daher nicht zu einer mutwilligen Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit. Der familienrechtliche Weiterleitungsanspruch stütze sich nicht auf § 1612b BGB.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2018 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. und 13. Juli 2016 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. August 2016 monatlich weitere Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung nur des hälftigen Kindergeldes als Einkommen der Kläger zu 2) bis 4) sowie unter Berücksichtigung des kopfteiligen KdU/H-Anspruchs von einem Viertel der KdU/H monatlich bei den Klägern zu 2) bis 4) zu gewähren.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anforderung des Senats haben die Kläger den Einkommensteuerbescheid vom 29. Dezember 2017 für 2016 für den Kindesvater vorgelegt, wonach dieser Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Jahr 2016 i.H.v. 19.895 Euro und aus Vermietung/Verpachtung i.H.v. 570 Euro hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be-teiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Aktenauszüge der Beklagten Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 8. Mai 2018 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. und 13. Juli 2016 sind weitgehend rechtmäßig. Soweit die Beklagte ein zu geringes Einkommen der Klägerin zu 1) auf die Bedarfe angerechnet hat und dadurch die Leistungsansprüche der Kläger geringfügig zu hoch gewährt wurden, sind die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger haben im Zeitraum vom 1. März 2016 bis 31. August 2016 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf höhere Leistungen.
Die Klagen der Kläger, die diese in subjektiver Klagenhäufung verfolgen, sind zulässig. Die Kläger zu 2) bis 4) haben von Beginn an die Leistungen für die Bedarfe der KdUH zum Gegenstand ihrer Klage gemacht und dieses Begehren im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich erweitert (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG).
Die Klagen sind unbegründet.
Zwar war die Klägerin zu 1) im gesamten Zeitraum von März bis August 2016 erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne von §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so dass auch die Kläger zu 2) bis 4) wegen §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 SGB II anspruchsberechtigt waren. Jedoch haben die Kläger jeweils keinen Anspruch auf höhere Leistungen in diesem Zeitraum.
Die Klägerin zu 1) erfüllte die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn sie war erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte solche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin zu 1) erfüllte im hier relevanten Zeitraum hinsichtlich ihres Alters – Geburtsjahr 1974 – die Voraussetzungen nach Nr. 1. Sie war im genannten Zeitraum erwerbsfähig im Sinne von Nr. 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II, denn sie war ausweislich der von ihr ausgeübten Berufstätigkeit in gesundheitlicher Hinsicht erwerbsfähig. Sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik (Nr. 4).
Sie war auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, denn sie konnte ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern und hat die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. Eigenes Einkommen hatte sie im hier relevanten Zeitraum durch die von der Beklagten berücksichtigten Arbeitsentgelte. Diese überstiegen nach dem zutreffenden Rechenwerk des Bescheides vom 9. Februar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. und 13. Juli 2016 nicht die Bedarfe. Selbst bei kopfteiliger Verteilung der KdUH jeweils über den ganzen Monat (757,17 Euro: 4 = 189,29 Euro) würde sich ein Bedarf von 675,30 Euro ergeben, der nach Anrechnung des zutreffend ermittelten Einkommens von 749,22 Euro netto unter Berücksichtigung der Freibeträge (268,07 Euro) nicht gedeckt wäre. Dies gilt auch für den Monat Juni, in dem kein Heizgasabschlag zu zahlen war und erst recht für die Monate Juli und August 2016, in denen der Heizgasabschlag höher war. Die Beklagte hat dabei die Bedarfe zutreffend berücksichtigt. Insofern wird auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Auch die Kläger zu 2) bis 4) konnten im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken und lebten während der Zeit ihrer Betreuung durch die Klägerin zu 1) mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie hatten deshalb Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Die Beklagte hat die Bedarfe der Kläger zu 2) bis 4) zutreffend bestimmt. Dies gilt auch für die Unterkunftskosten. Die Beklagte hat die Bedarfe für Unterkunftskosten aus dem Mietverhältnis der Klägerin zu 1) zutreffend nur für Zeiten berücksichtigt, in denen die Kläger zu 2) bis 4) tatsächlich ihren Aufenthalt in der Wohnung der Klägerin zu 1) hatten. Als Unterkunftsbedarf war deshalb für jeden der Kläger zu 2) bis 4) nur ein Achtel der monatlichen KdUH anzusetzen.
Die Kläger zu 2) bis 4) verbrachten im Rahmen eines echten hälftigen Wechselmodells jeweils die Hälfte des jeweiligen Monats abwechselnd bei den erziehungsberechtigten Elternteilen. Dies entnimmt der Senat den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) und der Angabe des Kindesvaters in dessen Erklärung vom 12. April 2015. Betreuen getrennt lebende Eltern ihre Kinder gleichmäßig im Sinne eines familienrechtlichen Wechselmodells, haben die Kinder einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern (BSG, Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 23/18 R, RdNr. 19, 21). Dem Sozialgericht ist deshalb darin beizupflichten, dass die Kinder durch diese Gestaltung nicht einen, sondern jeweils zwei Wohnsitze und zwei Lebensmittelpunkte hatten. Zu Recht hat die Beklagte die von ihr für die Unterkunft der Klägerin zu 1) als für vier Haushaltsmitglieder angemessen anerkannten Bedarfe (vgl. BSG ebd. RdNr. 21) für Unterkunft und Heizung für die Zeit des Aufenthalts der Kläger zu 2) bis 4) in der Wohnung kopfteilig auf die Kläger aufgeteilt.
Sinn und Zweck der im Rahmen des SGB II zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung ist die Befriedigung des Grundbedürfnisses, eine Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt zu besitzen (BSG, Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 2/15 R, RdNr. 17 m.w.N.). Werden mehrere Wohnungen genutzt, ist daher grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also (nur) für die Wohnung, die überwiegend genutzt wird. Durch Leistungen für diese Wohnung wird der Grundbedarf gedeckt. Unterkunftskosten sind daher nur für eine einzige Wohnung anzuerkennen, selbst wenn tatsächlich zwei Wohnungen als Unterkunft zur Verfügung stehen (BSG ebd.). Bei einem Kind, dessen Eltern getrennt leben, liegt der Lebensmittelpunkt des Kindes in der Wohnung des Elternteils, bei dem es sich überwiegend aufhält (BSG ebd. RdNr. 18). Durch die Sicherstellung des Wohnbedarfs bei diesem Elternteil wird sein Grundbedürfnis auf Wohnen bereits vollständig befriedigt. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs des Kindes je nach dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil kommt nicht in Betracht (BSG ebd.). Eine Ausnahme ist in den Fällen des echten Wechselmodels mit etwa hälftigem Aufenthalt bei beiden Elternteilen zu machen (BSG, ebd. RdNr.19 und Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 23/18 R, RdNr. 19, 21). In diesen Fällen lässt sich ein überwiegender Lebensschwerpunkt und eine überwiegende Realisierung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht feststellen. Um eine solche Ausnahmesituation handelt es sich im vorliegenden Fall des echten Wechselmodells mit abwechselndem hälftigen Aufenthalt bei den Elternteilen. In diesen Fällen haben die Kinder einen Unterkunftsbedarf beim jeweiligen Elternteil nur für die Zeit der Betreuung durch diesen Elternteil. Ein weiterer grundsicherungsrechtlicher Bedarf der Kläger zu 2) bis 4) kann allein aus Kosten für Unterkunft und Heizung auch für die andere Unterkunft in den Betreuungszeiten außerhalb der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1) beim anderen Elternteil resultieren, der hier jedoch nicht geltend gemacht worden ist.
Zutreffend hat die Beklagte deshalb für die Zeiten, in denen die Kläger zu 2) bis 4) nicht durch die Klägerin zu 1), sondern durch deren Vater betreut wurden, nicht als Zeiten mit einem Unterkunftsbedarf am Wohnsitz der Klägerin zu 1) behandelt. Konsequent hat die Beklagte die Anteile der KdUH der Wohnung der Klägerin zu 1), die mangels Wohnbedarfs nicht den Kindern zuzuordnen waren, vollständig bei der Klägerin zu 1) als Bedarf für KdUH angesetzt, weil diese die Wohnung nutzte und eine Kostensenkung nicht zumutbar war.
Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die Bedarfe der Kläger daher insgesamt zutreffend bestimmt und der Ermittlung der Leistungsansprüche zugrunde gelegt. Die Höhe der Leistungsansprüche ergibt sich aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Bedarf und dem jeweils anzurechnenden Einkommen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Zutreffend hat die Beklagte das Kindergeld jeweils in voller Höhe auf die Bedarfe des jeweiligen Kindes zur Anrechnung gebracht. Dies folgt aus der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I S. 850). Danach ist der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (Satz 3). Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird (Satz 4). Zweck der Vorschrift ist der Einsatz des Kindergeldes zum Lebensunterhalt des Kindes, soweit das Kind des Kindergeldes dafür bedarf, während das Kindergeld, soweit es dafür nicht benötigt wird, dem Lebensunterhalt des Kindergeldberechtigten dienen soll (BSG, Urteil vom 14.06.2018, B 14 AS 37/17 R, RdNr. 26). Dabei stellt das Gesetz auf den Bedarf des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes ab. Die Sollensanordnung der Vorschrift enthält das Gebot, das Kindergeld zunächst für die Deckung des Bedarfs in der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Eine gesetzliche Regelung zu einer nur teilweisen Anrechnung des monatlich zufließenden Kindergeldes findet sich nicht.
Das Kindergeld ist als Einkommen nach den Regelungen der Einkommensanrechnung anzurechnen.
Das Gesetz sieht eine Aufteilung des Einkommens pro rata temporis nicht vor, sondern die Anrechnung im Monat des Zuflusses (§ 11 Abs. 2 SGB II), dies selbst dann, wenn Einkünfte nur an einzelnen Tagen des Monats erzielt werden (Satz 2). Auch § 41 Abs. 1 SGB II regelt eine anteilige Einkommensanrechnung nicht. Die Vorschrift regelt in Satz 3 lediglich die anteilige Leistungserbringung, was die vorherige Bestimmung des Leistungsanspruchs unter Anrechnung von Einkommen voraussetzt. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 8 AlgII-V folgt ebenfalls keine teilweise Anrechnung, denn die Kläger zu 2) bis 4) leben im Rahmen des Wechselmodells tatsächlich im Haushalt der Klägerin zu 1) und haben dort – wie bereits ausgeführt - einen ihrer Lebensmittelpunkte. Aus einer tatsächlichen Weiterleitung eines Teils des Kindergeldes an das andere betreuende Elternteil folgt bezogen auf die Anrechnung als Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft nichts anderes. Zutreffend hat bereits das Sozialgericht darauf verwiesen, dass auch die familienrechtliche höchstrichterliche Rechtsprechung keine Weiterleitung des Kindergeldes zulässt, die den Vorgaben des Grundsicherungsrechts zuwiderläuft. § 1612b BGB zielt allein auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich unter den Elternteilen (BSG, Urteil vom 21.03.2019, B 14 AS 42/17 R, RdNr. 25 unter Hinweis auf BT-Drucks 16/1830 S 29 und BGH, Urteil vom 14.12.2016, XII ZB 207/15, RdNr. 11). Anlass für eine Korrektur der Kindergeldzuordnung als Einkommen nach dem SGB II gibt die Vorschrift dagegen nicht (BSG ebd. RdNr. 25 ff.). Nichts andres gilt für den familiengerichtlich entwickelten Weiterleitungsanspruch. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen und von einer weiteren Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum von März bis August 2016 im Hinblick auf eine volle oder hälftige Anrechnung des Kindergeldes bei im hälftigen Wechselmodell erfolgender Kinderbetreuung und die auch insofern strittige Bestimmung des Bedarfs für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).
Die im März 1974 geborene Klägerin zu 1) betreut im Wechselmodell mit dem Vater der Kläger zu 2) bis 4) die gemeinsamen im Mai 2002, August 2005 und Februar 2008 geborenen Kinder – die Kläger zu 2) bis 4). Beide Eltern haben das Sorgerecht inne. Barunterhalt wird von keinem der Elternteile an den jeweils anderen geleistet. Weder Unterhaltsansprüche noch familienrechtliche Ausgleichsansprüche sind gerichtlich festgestellt. Die Klägerin zu 1) bezog im Zeitraum von März bis August 2016 das Kindergeld für die Kinder in Höhe von 576 Euro (zwei mal 190 Euro und für das jüngste Kind i.H.v. 196 Euro). Sie erzielte Erwerbseinkommen in diesem Zeitraum jeweils i.H.v. 940,34 Euro brutto, 749,22 Euro netto monatlich.
Die Bruttokaltmiete der 102,51 m2 großen Wohnung der Kläger mit Gasheizung und dezentraler Warmwasserversorgung betrug monatlich 679,12 Euro. Der Abschlag auf die Heizkosten betrug bis Mai 2016 monatlich 78 Euro, für Juni 2016 war kein Abschlag zu zahlen. Mit der Abrechnung vom 13. Mai 2016 verlangte der Gasversorger eine Nachzahlung i.H.v. 59,62 Euro und monatliche Abschläge beginnend ab 1. Juli 2016 i.H.v. monatlich 85,00 Euro.
Die Klägerin zu 1) beantragte am 1. Februar 2016 die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen. Die dabei eingereichte Bezügeabrechnung für Januar 2016 wies Entgelt i.H.v. 921,90 Euro brutto, 734,52 Euro netto aus.
Die Beklagte gewährte den Klägern mit Bescheid vom 9. Februar 2016 Grundsicherungsleistungen für März und April 2016 jeweils i.H.v. 606,01 Euro, für Mai 2016 i.H.v. 612,17 Euro und für die Monate Juni bis August 2016 i.H.v. monatlich jeweils 546,53 Euro. Dabei berücksichtigte die Beklagte einen Regelbedarf für die Klägerin zu 1) i.H.v. 404 Euro monatlich, einen Mehrbedarf für alleinerziehende Leistungsberechtigte i.H.v. 71,82 Euro (hälftiger Maximalmehrbedarf) sowie einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung i.H.v. 9,29 Euro und für die Kläger zu 2) bis 4) anteilig jeweils für einen halben Monat i.H.v. 135 Euro sowie einen anteiligen Warmwassermehrbedarf i.H.v. jeweils 1,62 Euro. Als Bedarfe für die KdUH berücksichtigte die Beklagte bis Mai 2016 insgesamt 757,17 Euro, 473,22 Euro für die Klägerin zu 1) und jeweils 94,65 Euro für die Kläger zu 2) bis 4). Dabei setzte sie jeweils für einen halben Monat kopfteilig für jeden der Kläger ein Viertel der Mietkostenbestandteile und für den anderen halben Monat die gesamten restlichen Unterkunftskosten bei der Klägerin zu 1) an. Ab Juni 2016 ließ die Beklagte Abschläge auf die Gaskosten unberücksichtigt. Das Kindergeld rechnete die Beklagte jeweils vollständig bei den Kindern an. Arbeitseinkünfte berücksichtigte die Beklagte i.H.v. 734,52 Euro netto bei einem Freibetrag von 264,38 Euro. Wegen Vollendung des 14. Geburtstags der Klägerin zu 2) erhöhte sich deren Regelbedarf ab Mai 2016, wobei die Beklagte im Monat Mai 2016 die Änderung erst ab dem Zeitpunkt des Geburtstages berücksichtigte. Die Kläger zu 2) bis 4) erhielten Sozialgeld nur für die Bedarfe der KdUH zwischen 11,71 Euro monatlich (Kläger zu 4) für die Monate Juni bis August 2016) und 23,26 Euro (Klägerin zu 2) für Mai 2016.
Gegen den Bescheid wandte sich die Klägerin zu 1) für die gesamte Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Widerspruch vom 10. März 2016. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides beruhe im Wesentlichen auf der überhöhten Einkommensanrechnung des vollen Kindergeldes, während die Klägerin zu 1) die Hälfte des Kindergeldes an den Kindesvater weiterleite. Wegen der Bedarfsanteilsmethode und der entsprechenden Einkommensverteilung wirke sich diese überhöhte Anrechnung auf alle vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus. Soweit das Kindergeld vollständig als Einkommen der nur temporär in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder angerechnet worden sei, fehle es hierfür an einer rechtlichen Grundlage. Wegen der Weiterleitung des Kindergeldes stehe es in der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1) nicht mehr als bereites Mittel zur Verfügung und könne daher auch nicht angerechnet werden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AlgII-V) sei Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet werde, was hier der Fall sei.
Am 8. April 2016 teilte die Klägerin der Beklagten unter Vorlage der Bezügeabrechnung für März 2016 die Gehaltserhöhung mit.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2016, welcher der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 6. Juni 2016 zuging, zurück. Nach Rechnungslegung durch den Gasversorger würden die neuen Abschläge entsprechend beschieden. Nach Rechtsauffassung des Referats Grundsicherung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit sei das Kindergeld ausschließlich und in vollständiger Höhe in der Bedarfsgemeinschaft des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen.
Am 6. Juli 2016 haben die Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Soweit nach § 41 Abs. 1 S. 3 SGB II ein Anspruch nicht für einen vollen Monat bestehe, seien sowohl Bedarf als auch Einkommen in entsprechende Teilbeträge umzurechnen und einander gegenüberzustellen. Die anteilige Einkommensanrechnung sei im Urteil des BSG vom 30. Juli 2008, B 14/7b AS 12/07 R, bestätigt worden. Daher scheide eine vollständige Kindergeldanrechnung über den Umweg der Bedarfsanteilsmethode aus. Die Weiterleitung des hälftigen Kindergeldes beruhe auf einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch (BGH, Beschluss vom 20.04.2016, XII ZB 45/15, RdNr. 32). Danach stehe dem Kindesvater ein Anspruch auf Weiterleitung des Kindergeldes in Höhe von einem Viertel aufgrund des geleisteten Betreuungsunterhalts und mindestens einem weiteren Viertel bezüglich des Barunterhaltes zu. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2018 haben die Kläger über die Anrechnung nur des hälftigen Kindergeldes hinaus die Berücksichtigung kopfteiliger Bedarfe der gesamten KdUH bezüglich der Kinder geltend gemacht. Das Kindergeld werde in der Art bar weitergeleitet, dass für jeden Monat eine Abrechnung erstellt werde, in der die Ausgaben aufgeführt würden und das Kindergeld dann gegengerechnet werde.
Mit Änderungsbescheid vom 8. Juli 2016 hat die Beklagte die Gasabschläge ab 1. Juli 2016 berücksichtigt und für die Monate Juli und August 2016 Leistungen i.H.v. insgesamt 631,56 Euro gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 13. Juli 2016 hat die Beklagte die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung i.H.v. 59,62 Euro im Juni 2016 berücksichtigt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung des BGH gehe augenscheinlich von den abweichenden Voraussetzungen aus, dass beide Elternteile nicht von staatlichen Transferleistungen abhängig seien.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klagen mit Urteil vom 8. Mai 2018 abgewiesen. Die Beklagte habe die Bedarfe der Kläger zutreffend ermittelt. Nicht zu beanstanden sei, dass sie die KdUH nur für einen halben Monat jeweils auf die Kopfteile der Kläger aufgeteilt und im Übrigen den Bedarf der Klägerin zu 1) vollständig zugeordnet habe. In einer temporären Bedarfsgemeinschaft hätten die Kinder während des Aufenthalts beim anderen Elternteil keinen eigenen zu befriedigenden Unterkunftsbedarf (Verweis auf BSG, Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 2/15 R). Im Fall des echten Wechselmodells hätten die Kinder nicht nur einen Lebensmittelpunkt, sondern jeweils einen Lebensmittelpunkt in der Wohnung des jeweils betreuenden Elternteils. Hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes sei die streitentscheidende Norm § 11 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB II. Insofern folge die Kammer dem Beschluss des erkennenden Senats vom 4. November 2014, L 32 AS 1605/14 B PKH und dem Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Dezember 2016, S 3 AS 1751/14. Im Falle der Kläger werde das Kindergeld zur Deckung des gesamten Bedarfs auch für den Zeitraum des Aufenthalts in der Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1) benötigt. Hinsichtlich des behaupteten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs zur hälftigen Weiterleitung des Kindergeldes an den Kindesvater fehle es der Klägerin zu 1) und dem Kindesvater an einer entsprechenden Regelung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Kindesvaters. Die Zweckbindung des § 1612b BGB für die Verwendung des Kindergeldes habe nur familienrechtliche Wirkungen und bleibe auf diese beschränkt (Verweis auf BGH, Beschluss vom 14.12.2016, XII ZB 207/15).
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juni 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. Juli 2018 (Montag) eingelegte Berufung der Kläger. Die Entscheidung des Sozialgerichts verstoße gegen den Grundsatz der Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, wenn es seine Entscheidung darauf stütze, dass im Hinblick auf die Bedarfsgemeinschaft die Gesamtkosten bewilligt würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG komme eine Aufteilung von KdUH als eigener Bedarf der Kinder und Bedarf des Elternteils nicht in Betracht. Möglich sei nur eines von beiden. Hätten die Kinder den Lebensmittelpunkt in der Bedarfsgemeinschaft, stehe ihnen auch der Kopfteilanspruch der KdUH in voller Höhe und auch für Tage der Abwesenheit zu (Verweis auf Sächsisches LSG, Urteil vom 15.01.2015, L 2 AS 161/11, juris-RdNr. 30). Sofern das Sozialgericht in § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II eine spezialgesetzliche Anrechnungsnorm sehen wolle, bleibe es hierfür eine Begründung schuldig. Inhaltlich handele es sich um eine besondere Zuordnungsregelung für diese Leistungen. Die anteilige Anrechnung von Einkommen ergebe sich aus § 41 Abs. 1 SGB II. Aus Sicht der Kläger stelle sich das Problem der Einkommensanrechnung ohnehin nur, wenn der Unterkunftsbedarf der Kläger nur für Tage der Anwesenheit in der Bedarfsgemeinschaft anerkannt werde. Dann stelle sich die Frage nach den bereiten Mitteln. Die Weiterleitung des hälftigen Kindergeldes erfolge mit zwingendem Rechtsgrund und führe daher nicht zu einer mutwilligen Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit. Der familienrechtliche Weiterleitungsanspruch stütze sich nicht auf § 1612b BGB.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2018 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. und 13. Juli 2016 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. August 2016 monatlich weitere Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung nur des hälftigen Kindergeldes als Einkommen der Kläger zu 2) bis 4) sowie unter Berücksichtigung des kopfteiligen KdU/H-Anspruchs von einem Viertel der KdU/H monatlich bei den Klägern zu 2) bis 4) zu gewähren.
Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anforderung des Senats haben die Kläger den Einkommensteuerbescheid vom 29. Dezember 2017 für 2016 für den Kindesvater vorgelegt, wonach dieser Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Jahr 2016 i.H.v. 19.895 Euro und aus Vermietung/Verpachtung i.H.v. 570 Euro hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be-teiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Aktenauszüge der Beklagten Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 8. Mai 2018 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. und 13. Juli 2016 sind weitgehend rechtmäßig. Soweit die Beklagte ein zu geringes Einkommen der Klägerin zu 1) auf die Bedarfe angerechnet hat und dadurch die Leistungsansprüche der Kläger geringfügig zu hoch gewährt wurden, sind die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger haben im Zeitraum vom 1. März 2016 bis 31. August 2016 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf höhere Leistungen.
Die Klagen der Kläger, die diese in subjektiver Klagenhäufung verfolgen, sind zulässig. Die Kläger zu 2) bis 4) haben von Beginn an die Leistungen für die Bedarfe der KdUH zum Gegenstand ihrer Klage gemacht und dieses Begehren im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich erweitert (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG).
Die Klagen sind unbegründet.
Zwar war die Klägerin zu 1) im gesamten Zeitraum von März bis August 2016 erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne von §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so dass auch die Kläger zu 2) bis 4) wegen §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 SGB II anspruchsberechtigt waren. Jedoch haben die Kläger jeweils keinen Anspruch auf höhere Leistungen in diesem Zeitraum.
Die Klägerin zu 1) erfüllte die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn sie war erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte solche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin zu 1) erfüllte im hier relevanten Zeitraum hinsichtlich ihres Alters – Geburtsjahr 1974 – die Voraussetzungen nach Nr. 1. Sie war im genannten Zeitraum erwerbsfähig im Sinne von Nr. 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II, denn sie war ausweislich der von ihr ausgeübten Berufstätigkeit in gesundheitlicher Hinsicht erwerbsfähig. Sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik (Nr. 4).
Sie war auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, denn sie konnte ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern und hat die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. Eigenes Einkommen hatte sie im hier relevanten Zeitraum durch die von der Beklagten berücksichtigten Arbeitsentgelte. Diese überstiegen nach dem zutreffenden Rechenwerk des Bescheides vom 9. Februar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. und 13. Juli 2016 nicht die Bedarfe. Selbst bei kopfteiliger Verteilung der KdUH jeweils über den ganzen Monat (757,17 Euro: 4 = 189,29 Euro) würde sich ein Bedarf von 675,30 Euro ergeben, der nach Anrechnung des zutreffend ermittelten Einkommens von 749,22 Euro netto unter Berücksichtigung der Freibeträge (268,07 Euro) nicht gedeckt wäre. Dies gilt auch für den Monat Juni, in dem kein Heizgasabschlag zu zahlen war und erst recht für die Monate Juli und August 2016, in denen der Heizgasabschlag höher war. Die Beklagte hat dabei die Bedarfe zutreffend berücksichtigt. Insofern wird auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Auch die Kläger zu 2) bis 4) konnten im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken und lebten während der Zeit ihrer Betreuung durch die Klägerin zu 1) mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie hatten deshalb Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Die Beklagte hat die Bedarfe der Kläger zu 2) bis 4) zutreffend bestimmt. Dies gilt auch für die Unterkunftskosten. Die Beklagte hat die Bedarfe für Unterkunftskosten aus dem Mietverhältnis der Klägerin zu 1) zutreffend nur für Zeiten berücksichtigt, in denen die Kläger zu 2) bis 4) tatsächlich ihren Aufenthalt in der Wohnung der Klägerin zu 1) hatten. Als Unterkunftsbedarf war deshalb für jeden der Kläger zu 2) bis 4) nur ein Achtel der monatlichen KdUH anzusetzen.
Die Kläger zu 2) bis 4) verbrachten im Rahmen eines echten hälftigen Wechselmodells jeweils die Hälfte des jeweiligen Monats abwechselnd bei den erziehungsberechtigten Elternteilen. Dies entnimmt der Senat den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) und der Angabe des Kindesvaters in dessen Erklärung vom 12. April 2015. Betreuen getrennt lebende Eltern ihre Kinder gleichmäßig im Sinne eines familienrechtlichen Wechselmodells, haben die Kinder einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern (BSG, Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 23/18 R, RdNr. 19, 21). Dem Sozialgericht ist deshalb darin beizupflichten, dass die Kinder durch diese Gestaltung nicht einen, sondern jeweils zwei Wohnsitze und zwei Lebensmittelpunkte hatten. Zu Recht hat die Beklagte die von ihr für die Unterkunft der Klägerin zu 1) als für vier Haushaltsmitglieder angemessen anerkannten Bedarfe (vgl. BSG ebd. RdNr. 21) für Unterkunft und Heizung für die Zeit des Aufenthalts der Kläger zu 2) bis 4) in der Wohnung kopfteilig auf die Kläger aufgeteilt.
Sinn und Zweck der im Rahmen des SGB II zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung ist die Befriedigung des Grundbedürfnisses, eine Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt zu besitzen (BSG, Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 2/15 R, RdNr. 17 m.w.N.). Werden mehrere Wohnungen genutzt, ist daher grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also (nur) für die Wohnung, die überwiegend genutzt wird. Durch Leistungen für diese Wohnung wird der Grundbedarf gedeckt. Unterkunftskosten sind daher nur für eine einzige Wohnung anzuerkennen, selbst wenn tatsächlich zwei Wohnungen als Unterkunft zur Verfügung stehen (BSG ebd.). Bei einem Kind, dessen Eltern getrennt leben, liegt der Lebensmittelpunkt des Kindes in der Wohnung des Elternteils, bei dem es sich überwiegend aufhält (BSG ebd. RdNr. 18). Durch die Sicherstellung des Wohnbedarfs bei diesem Elternteil wird sein Grundbedürfnis auf Wohnen bereits vollständig befriedigt. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs des Kindes je nach dem Umfang des Aufenthalts bei dem einen oder anderen Elternteil kommt nicht in Betracht (BSG ebd.). Eine Ausnahme ist in den Fällen des echten Wechselmodels mit etwa hälftigem Aufenthalt bei beiden Elternteilen zu machen (BSG, ebd. RdNr.19 und Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 23/18 R, RdNr. 19, 21). In diesen Fällen lässt sich ein überwiegender Lebensschwerpunkt und eine überwiegende Realisierung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht feststellen. Um eine solche Ausnahmesituation handelt es sich im vorliegenden Fall des echten Wechselmodells mit abwechselndem hälftigen Aufenthalt bei den Elternteilen. In diesen Fällen haben die Kinder einen Unterkunftsbedarf beim jeweiligen Elternteil nur für die Zeit der Betreuung durch diesen Elternteil. Ein weiterer grundsicherungsrechtlicher Bedarf der Kläger zu 2) bis 4) kann allein aus Kosten für Unterkunft und Heizung auch für die andere Unterkunft in den Betreuungszeiten außerhalb der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1) beim anderen Elternteil resultieren, der hier jedoch nicht geltend gemacht worden ist.
Zutreffend hat die Beklagte deshalb für die Zeiten, in denen die Kläger zu 2) bis 4) nicht durch die Klägerin zu 1), sondern durch deren Vater betreut wurden, nicht als Zeiten mit einem Unterkunftsbedarf am Wohnsitz der Klägerin zu 1) behandelt. Konsequent hat die Beklagte die Anteile der KdUH der Wohnung der Klägerin zu 1), die mangels Wohnbedarfs nicht den Kindern zuzuordnen waren, vollständig bei der Klägerin zu 1) als Bedarf für KdUH angesetzt, weil diese die Wohnung nutzte und eine Kostensenkung nicht zumutbar war.
Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die Bedarfe der Kläger daher insgesamt zutreffend bestimmt und der Ermittlung der Leistungsansprüche zugrunde gelegt. Die Höhe der Leistungsansprüche ergibt sich aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Bedarf und dem jeweils anzurechnenden Einkommen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Zutreffend hat die Beklagte das Kindergeld jeweils in voller Höhe auf die Bedarfe des jeweiligen Kindes zur Anrechnung gebracht. Dies folgt aus der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I S. 850). Danach ist der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (Satz 3). Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird (Satz 4). Zweck der Vorschrift ist der Einsatz des Kindergeldes zum Lebensunterhalt des Kindes, soweit das Kind des Kindergeldes dafür bedarf, während das Kindergeld, soweit es dafür nicht benötigt wird, dem Lebensunterhalt des Kindergeldberechtigten dienen soll (BSG, Urteil vom 14.06.2018, B 14 AS 37/17 R, RdNr. 26). Dabei stellt das Gesetz auf den Bedarf des in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes ab. Die Sollensanordnung der Vorschrift enthält das Gebot, das Kindergeld zunächst für die Deckung des Bedarfs in der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Eine gesetzliche Regelung zu einer nur teilweisen Anrechnung des monatlich zufließenden Kindergeldes findet sich nicht.
Das Kindergeld ist als Einkommen nach den Regelungen der Einkommensanrechnung anzurechnen.
Das Gesetz sieht eine Aufteilung des Einkommens pro rata temporis nicht vor, sondern die Anrechnung im Monat des Zuflusses (§ 11 Abs. 2 SGB II), dies selbst dann, wenn Einkünfte nur an einzelnen Tagen des Monats erzielt werden (Satz 2). Auch § 41 Abs. 1 SGB II regelt eine anteilige Einkommensanrechnung nicht. Die Vorschrift regelt in Satz 3 lediglich die anteilige Leistungserbringung, was die vorherige Bestimmung des Leistungsanspruchs unter Anrechnung von Einkommen voraussetzt. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 8 AlgII-V folgt ebenfalls keine teilweise Anrechnung, denn die Kläger zu 2) bis 4) leben im Rahmen des Wechselmodells tatsächlich im Haushalt der Klägerin zu 1) und haben dort – wie bereits ausgeführt - einen ihrer Lebensmittelpunkte. Aus einer tatsächlichen Weiterleitung eines Teils des Kindergeldes an das andere betreuende Elternteil folgt bezogen auf die Anrechnung als Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft nichts anderes. Zutreffend hat bereits das Sozialgericht darauf verwiesen, dass auch die familienrechtliche höchstrichterliche Rechtsprechung keine Weiterleitung des Kindergeldes zulässt, die den Vorgaben des Grundsicherungsrechts zuwiderläuft. § 1612b BGB zielt allein auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich unter den Elternteilen (BSG, Urteil vom 21.03.2019, B 14 AS 42/17 R, RdNr. 25 unter Hinweis auf BT-Drucks 16/1830 S 29 und BGH, Urteil vom 14.12.2016, XII ZB 207/15, RdNr. 11). Anlass für eine Korrektur der Kindergeldzuordnung als Einkommen nach dem SGB II gibt die Vorschrift dagegen nicht (BSG ebd. RdNr. 25 ff.). Nichts andres gilt für den familiengerichtlich entwickelten Weiterleitungsanspruch. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen und von einer weiteren Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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