L 9 AS 535/20 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 25 AS 505/20 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 535/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für jedes Semester eines Teilzeitstudiums entfällt die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG mit der Folge, dass insoweit auch jeweils der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II keine Anwendung findet.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 4. November 2020 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II vom 2. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der 1978 geborene Antragsteller leidet unter einer epileptischen Erkrankung. Bei ihm sind seit 1999 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, H und RF anerkannt. Vom Wintersemester 2012/13 bis zum Wintersemester 2017/18 war er an der C-Universität in C-Stadt im Studienfach Magister Theologiae eingeschrieben. Das Studium brach er ab. Zum Wintersemester 2018/2019 immatrikulierte er sich an der D-Universität A-Stadt im Bachelorstudiengang Geschichts- und Kulturwissenschaften. Das Studentenwerk A-Stadt lehnte seinen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mit Bescheid vom 11. Februar 2020 wegen des Fachrichtungswechsels nach § 7 Abs. 3 BAföG ab. Mit Bescheid vom 15. März 2020 genehmigte die D-Universität A-Stadt den Antrag des Antragstellers auf Gewährung eines Teilzeitstudiums für das Wintersemester 2019/2020 und das Sommersemester 2020 im Bachelorstudiengang Geschichts- und Kulturwissenschaften, weil er nachgewiesen habe, dass aufgrund seiner chronischen Erkrankung ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen sei.

Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller Arbeitslosengeld II für den Zeitraum Januar bis September 2020. Mit Bescheid vom 28. Juli 2020 lehnte er den Fortzahlungsantrat auf weitere Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller betreibe zwar sein Studium in Teilzeit, welches nicht nach dem BAföG förderfähig sei. Jedoch liege keine Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG wegen des Teilzeitstudiums, sondern nur wegen des Studienfachwechsels vor; ließe man Studierenden nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderfähigkeit nach dem BAföG zu entziehen und so in den Genuss von SGB II – Leistungen zu kommen, würden die Fördergrenzen des BAföG praktisch wirkungslos. Dagegen legte der Antragsteller am 2. September 2020 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass ein Teilzeitstudium gemäß § 2 Abs. 5 BAföG bereits dem Grunde nach nicht nach dem BAföG förderungsfähig sei, sodass er nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II falle, was sich auch aus den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ergebe.

Mit Bescheid vom 22. September 2020 genehmigte die D-Universität A-Stadt den Antrag des Antragstellers auf Gewährung eines Teilzeitstudiums auch für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021.

Am 2. Oktober 2020 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Gießen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat er seine Ausführungen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, § 2 Abs. 5 BAföG kenne die vom Antragsgegner herangezogene Differenzierung nicht, wonach eine Ablehnung gerade wegen des Teilzeitstudiums vorliegen müsse. Er leide an einer epileptischen Erkrankung. Aus diesem Grund seien zwar körperlich schwere Arbeiten ausgeschlossen. Er könne aber mindestens drei Stunden am Tag arbeiten. Für die Frage, ob die Ausbildung in Voll- oder Teilzeit ausgeführt werde, sei allein auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt bzw. Zeitraum abzustellen. Er hat Bescheinigungen der Fachärztin für Allgemeinmedizin E. vom 7. Januar 2020 und 16. September 2020 vorgelegt, wonach es ihm aufgrund seiner chronischen und nicht heilbaren Erkrankung nicht möglich sei, ein Vollzeitstudium durchzuführen, sodass ein Teilzeitstudium empfohlen werde.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 4. November 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine nicht förderungsfähige Ausbildung i. S. d. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II liege nur in den Fällen vor, in denen der Studiengang von Beginn an und ausschließlich in Teilzeit absolviert werden könne, ohne dass der Studierende während des Studiums selbst Einfluss darauf habe, ob er sein Studium in Vollzeit oder Teilzeit durchführe. Allein dieses Verständnis schaffe eine klare und praktikable Abgrenzung zwischen dem Grunde nach förderungsfähigen und nicht förderungsfähigen Ausbildungen. Die Wahl, ein Studium nur in Teilzeit durchzuführen, sei hingegen eine Ausbildungsmodalität. Angesichts des Wortlauts des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG überzeuge es nicht, als Ausbildungsabschnitt ein einzelnes Semester heranzuziehen. Auch nach der Konzeption des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II komme es auf die abstrakte Förderungsfähigkeit unabhängig von der individuellen Ausgestaltung des Einzelfalls an. Dem widerspreche es, wenn dasselbe Studium in einen förderungsfähigen und einen nicht förderungsfähigen Teil aufgespalten würde.

Am 4. November 2020 hat der Antragsteller Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Ausführungen.

Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 4. November 2020 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 1. Oktober 2020 zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass nur diejenigen Studierenden einen Anspruch auf SGB II-Leistungen hätten, bei denen die Ablehnung von BAföG-Leistungen tatsächlich mit der Begründung des Absolvierens eines Teilstudiums erfolgt sei. Das Studium in A-Stadt sei erst nach der Vorsprache bei dem Beklagten am 18. Dezember 2019 auf den Wechsel in die "Teilzeitvariante" umgestellt worden. Damit habe der Antragsteller die weitere Finanzierung des Studiums beabsichtigt. Außerdem bestehe nach § 7 Abs. 3 BAföG die Möglichkeit, nach einem Fachrichtungswechsel weiterhin BAföG zu beziehen, wenn ein wichtiger oder unabweisbarer Grund hierfür vorliege, was bei dem Antragsteller offenbar nicht der Fall gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen, die der Entscheidung zu Grunde gelegen haben.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

a) Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ).

(1) Ein Anordnungsanspruch liegt vor.

Der Antragsteller hat Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt.

(a) Der Antragsteller erfüllt die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insbesondere ist er erwerbsfähig, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, da er nach seinem nicht bestrittenen Vortrag in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein, § 8 Abs. 1 SGB II. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II), sind nicht vorgetragen und angesichts der im Verfahren vorgelegten Kontoauszüge auch nicht ersichtlich.

(b) Der Antragsteller ist auch nicht von Leistungen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Ausbildungsförderung nur in dem dafür vorgesehenen System (BAföG) zu gewährleisten und Ausbildungsförderung durch Leistungen aus dem Fürsorgesystem (SGB II und SGB XII) zu verhindern (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R -, juris, Rn.19), um keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R - juris, Rn. 13).

Bei dem ab dem Wintersemester 2020 durchgeführten Studium handelt es sich aber nicht um eine im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung.

Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, richtet sich abschließend nach § 2 BAföG, mit Ausnahme des § 2 Abs. 6 BAföG (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R -, juris, Rn. 14), also einschließlich des § 2 Abs. 5 BAföG (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R -, juris, Rn. 15). Die entsprechenden Grundsätze des BAföG sind auch für das SGB II maßgeblich (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R -, juris, Rn. 15). Für eine SGB II – spezifische Auslegung des § 2 BAföG ist hierbei kein Raum. Ist ein Auszubildender von BAföG-Leistungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG ausgeschlossen, findet der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung, unabhängig davon, ob noch ein weiterer Leistungsausschluss nach dem BAföG vorliegt. Unerheblich für die Frage des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II ist zudem, mit welcher Begründung der zuständige Träger BAföG-Leistungen abgelehnt hat. Ob dies für eine Bindung des Antragsgegners an die Verwaltungsvorschriften der Bundesagentur für Arbeit relevant ist, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang.

Der Antragsteller besucht eine Ausbildungsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BAföG. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung aber nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Antragstellers nicht vor.

Eine Ausbildung nimmt die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch, wenn sie in Vollzeitform geführt wird, also nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, was beim Besuch von Hochschulen unterstellt wird (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59/85 -, juris, Rn. 18). Ein Teilzeitstudium ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28/93 -, juris, Rn. 19; Beschluss vom 22. Dezember 2003 5 B 51/03 -, juris, Rn. 3). Dies ist auch bei dem vom Antragsteller betriebenen Studium der Fall. Denn nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (vom 24. Oktober 2018) kann im Teilzeitstudium je Semester in der Regel (nur) die Hälfte der im Vollzeitstudium nach Prüfungsordnung des entsprechenden Studiengangs vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden.

Hierbei ist allerdings nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten oder Zeiträumen zu differenzieren (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 -, juris, Rn. 17), mithin bei einem Hochschulstudium die jeweiligen Semester gesondert zu beurteilen (VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020, - 2 K 1888/18 -, juris, Rn. 37). Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit geleistet" wird, "in der die Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird." (BT-Drs. VI/1975, S. 22; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16 -, juris, Rn. 17).

Daraus ergibt sich, dass für jedes Semester, das den Anforderungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht genügt, Leistungen nach dem BAföG ausgeschlossen sind und der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht anwendbar ist (im Ergebnis ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007 - L 7 AS 1130/06 ER -, juris, Rn. 23). Die gesonderte Betrachtung des jeweiligen Semesters entspricht auch der Rechtsprechung des BSG, wonach bei einem Urlaubssemester die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 BAföG und damit der Leistungsausschluss entfallen kann (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R -, juris, Rn. 15-16).

Die Gegenauffassung, wonach die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG erst dann entfalle, wenn die gesamte Ausbildung in Teilzeit durchgeführt wird (in diesem Sinne wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. August 2014 - L 18 AS 1672/13 -, juris, Rn. 19; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 - L 13 AS 39/09 B ER - juris, Rn. 19), würde hingegen zu dem kaum zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass eine Ausbildung, die als Teilzeitausbildung begonnen wird, insgesamt förderungsfähig würde, wenn nur ein - evtl. auch das letzte - Semester in Vollzeit durchgeführt würde.

Die noch weitergehende Auffassung, dass nur solche Ausbildungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig sind, die nur in Teilzeitform durchgeführt werden können (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18 -, juris, Rn. 25), findet hingegen weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 5 BAföG eine Stütze.

Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für ein Teilzeitstudium nicht vorliegen würden oder dass er die Immatrikulation als Teilzeitstudierender rechtsmissbräuchlich vorgenommen hätte, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten.

(2) Ein Anordnungsgrund liegt nur für die Zeit ab Eingang des Antrages beim Sozialgericht (2. Oktober 2020) vor, weil mit der einstweiligen Anordnung lediglich eine gegenwärtige Notlage beseitigt werden soll.

b) Der Inhalt der einstweiligen Anordnung liegt im Ermessen des Gerichts (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO). Der Senat begrenzt die Verpflichtung des Antragsgegners in der Regel bis zum Folgemonat der Entscheidung (vgl. z. B. Beschluss vom 31. Juli 2018 - L 9 AS 291/18 B ER -, unveröffentlicht, Seite 4 des Entscheidungsumdrucks).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

3. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved