Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 25 AS 505/20 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 535/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 1. Oktober 2020.
Der Antragsteller ist eingeschriebener Student des Bachelorstudiengangs Geschichts- und Kulturwissenschaften (HNN) und betreibt das Studium an der C-Universität A-Stadt in Teilzeit. Der Antragsteller leidet an einer chronischen Epilepsie.
Zuvor studierte der Antragsteller vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Wintersemester 2017/2018 an der D-Universität D-Stadt in Vollzeit das Studium "Magister Theologiae". Das Studium schloss er aus gesundheitlichen Gründen nicht ab.
Sein Studium an der C-Universität A-Stadt begann der Antragsteller ebenfalls in Vollzeit und reduzierte dieses sodann ab dem Wintersemester 2019/2020 auf Grund der bestehenden chronischen Erkrankung auf ein Teilzeitstudium.
Für die Monate Januar bis September 2020 hatte der Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II zunächst abgelehnt, nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens jedoch bewilligt.
Den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers vom 27. Juli 2020 für die Leistungen ab Oktober 2020 lehnte der Antragsgegner ab. Dies begründete er maßgeblich damit, dass zwar ein Studium in Teilzeit vorliege, welches nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sei, jedoch keine Ablehnung seitens des Studentenwerks auf Grund des Teilzeitstudiums vorliege. Vielmehr stütze sich die Ablehnung des Studentenwerks vom 11. Februar 2020 auf einen Studienfachwechsel. Ließe man Studierenden nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderungsfähigkeit nach dem BAföG zu entziehen und so in den Genuss von SGB II-Leistungen zu kommen, wären die Förderungsgrenzen des BAföG praktisch wirkungslos. Es sei nicht gerechtfertigt, den fehlenden BAföG-Anspruch durch Absolvierung des Studiums in Teilzeit zu umgehen, um so Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu erhalten.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. Den Widerspruch begründete der Antragsteller maßgeblich damit, dass die Ausbildung, die er betreibe, nach dem BAföG nicht förderungsfähig sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richte sich die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei, abschließend nach § 2 BAföG. Ferner bestehe für die Einwände des Antragsgegners, es müsse eine Ablehnung des Studentenwerks auf Grund des Teilzeitstudiums nachgewiesen werden sowie die Auffassung, es sei nicht gerechtfertigt, den fehlenden BAföG-Anspruch durch Absolvierung des Studiums in Teilzeit zu umgehen, keine Ermächtigungsgrundlage.
Mit Schreiben vom 15. September 2020 wies der Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens darauf hin, dass nur die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach entscheidend sei. Die vom Antragsteller gewählte Ausbildungsmodalität (Teilzeit) ändere nichts an der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach. Weiterhin liege keine Ablehnung des BAföG-Amtes vor, welche Leistungen nach dem BAföG mit der Durchführung eines Teilzeitstudiums begründe. Es obliege jedem Studierenden selbst, ob er das Studium in Teilzeit absolvieren wolle bzw. könne. Danach erfolge erst die Prüfung der Universität, ob die Voraussetzungen dafür vorlägen.
Der Antragsgegner habe ferner als Begründung für den Wechsel auf Teilzeit gesundheitliche Gründe angegeben, sodass die notwendige Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt fraglich sei. In Folge bedeute dies, dass der Studierende dem Studium durch die Reduzierung auf Teilzeit abstrakt die Förderungsfähigkeit nehmen und so den Anspruchsausschluss des § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II umgehen könne. Dies widerspräche der Konzeption der Ausbildungsförderung.
Der Antragsteller hat am 30. September 2020 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Gießen gestellt.
Er trägt maßgeblich die im Widerspruch vorgebrachten Gründe vor. Ferner kenne bereits die Norm des § 2 Absatz 5 BAföG die vom Antragsgegner herangezogene Differenzierung der Ablehnung gerade wegen des Teilzeitstudiums nicht. Von diesem zusätzlichen Kriterium sei auch weder in den fachlichen Weisungen, noch im SGB II, noch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Rede.
Ferner sei der Antrag eilbedürftig, da der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten und auch keine Mietzahlungen bzw. Zahlungen an die Kranken- und Pflegekasse mehr erbringen könne.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in gesetzlichem Umfang ab dem 1. Oktober 2020 zu bezahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner bezieht sich maßgeblich auf die bereits im Widerspruchsbescheid vorgebrachten Gründe. Er ist der Auffassung, der Antragsteller besitze keinen Anspruch auf BAföG mehr, da er die Fachrichtung gewechselt habe. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sei die Entscheidung über den Förderungsausschluss nach § 2 Absatz 5 BAföG bindend.
Die Kammer hat einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten durchgeführt.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners beigezogen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der statthafte Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Der Verwaltungsakt ist noch nicht bestandskräftig. Der Antragsteller hat Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. August 2020 eingelegt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 86b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86b Absatz 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO). Die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (s. SG Dresden, Beschluss vom 11. September 2006 – S 34 AS 1334/06 ER, juris, Rn. 20; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 13. Auflage, 2020, § 86b Rn. 41). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 23.Oktober 2020], Rn. 426). Die Prüfung der Rechtslage erfolgt auf Grund einer summarischen Prüfung des zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 23. Oktober 2020], Rn. 64 m.w.N.).
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Vorliegend ist auf Grund der chronischen Erkrankung des Antragstellers die Erwerbsfähigkeit fraglich.
Jedenfalls ist der Antragsteller aber nach § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der vom Antragsteller absolvierte Bachelorstudiengang Geschichts- und Kulturwissenschaften ist dem Grunde nach förderungsfähig. Ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne von § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II ist, richtet sich grundsätzlich nach § 2 BAföG (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 24/09 R, juris, Rn. 16) und ist auf Grundlage der abstrakten, sachlichen Förderungskriterien und losgelöst von der Person des Auszubildenden zu entscheiden (st. Rspr. BSG; Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 102/11 R, juris; Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 160/10 R = SozR 4-4200 § 26 Nr. 2; Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R, juris; Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 28/07 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 9; Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS36/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6). Das Fehlen individueller Voraussetzungen für eine Förderung ist unerheblich und ändert nichts an der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach (a.a.O.).
Nicht maßgeblich ist mithin, dass der Antrag auf BAföG-Leistungen wegen des Zweitstudiums nach § 7 BAföG abgelehnt wurde (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09. Juni 2009 – L 13 AS 39/09 B ER, juris, Rn. 17 m.w.N.).
Jedoch ist auch auf Grundlage der abstrakten Betrachtung das Studium des Antragstellers im Sinne von § 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig.
Bei der Universität handelt es sich um eine Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 BAföG. Gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2 BAföG wird aber "Ausbildungsförderung ( ) nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird."
Maßgebend für die Frage, wann die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, sind die Anforderungen, die die Ausbildung stellt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 – V C 15.74, BVerwGE 49, 279 (280); Urteil vom 3. Juni 1988- 5 C 59.85, NVwZ-RR 1989, 81). Voll in Anspruch nimmt die Arbeitskraft des Auszubildenden eine Ausbildung dann, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert (Teilziffer 2.5.2. BaföGVwV). Grundsätzlich wird in der Praxis der Förderungsämter bei dem Besuch von Hochschulen unterstellt, dass die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordert (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 – L 31 AS 2074/15 B ER, juris, Rn. 21). Dies ist der Fall, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden (dazu VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 K 1888/18, BeckRS 2020, 17354, Rn. 28 m.w.N.).
Vorliegend hat der Antragsteller das Studium an der C-Universität A-Stadt auf ein Teilzeitstudium reduziert. Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Hessischen Immatrikulationsverordnung werden Semester im Teilzeitstudium als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt. Im Teilzeitsemester dürfen maximal die Hälfte der dem jeweiligen Semester nach der Prüfungsordnung im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden. Werden mehr Kreditpunkte/Leistungsnachweise erworben, ist das Semester als volles Fachsemester zu zählen.
Die C-Universität A-Stadt hat die Durchführung des Studiums des Antragstellers mit Bescheinigung vom 22. September 2020 für das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2020 genehmigt. Somit ist davon auszugehen, dass das Studium des Antragstellers nicht die volle Arbeitskraft in Anspruch nimmt, sondern lediglich zu 50 % und mithin grundsätzlich für die konkreten Semester ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG nicht besteht.
Allerdings ist bei der abstrakten Betrachtung im Sinne von § 7 Absatz 5 SGB II die Gesetzessystematik zwischen den Regelungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG auf der einen Seite sowie dem SGB II auf der anderen Seite in die rechtliche Betrachtung einzubeziehen. Es ist insbesondere nicht Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung auf der "zweiten Ebene" durch die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zu fördern (BSG, Urteil vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R, juris, Rn. 39 m.w.N.; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 9, Rn. 14). Durch das SGB II sollen im Hinblick auf die insoweit gleiche Zielrichtung (Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden) keine Umgehungstatbestände in Bezug auf das BAföG geschaffen werden (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 32; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R, juris, Rn. 39 m.w.N; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 9, Rn. 14).
Die Bewertung, ob, wie vorliegend, ein nur in einzelnen Semestern in Teilzeit absolviertes Studium im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen abstrakten Betrachtung der Voraussetzungen des § 2 BAföG eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung darstellt, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu dieser Frage - soweit für die Kammer ersichtlich - nicht vor.
Nach der wohl bisher bestehenden Rechtsprechung soll jedenfalls ein vollständig in Teilzeit betriebenes Studium auf Grund der Regelung des § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG eine Förderungsfähigkeit nach dem BAföG entbehren und somit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegenstehen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. August 2014 – L 18 AS 1672/13, juris, Rn. 19; Thüringer LSG, Beschluss vom 15. Januar 2007 – L 7 AS 1130/06 ER, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 – L 14 B 1224/07 AS ER, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 – L 13 ASA 39/09 B ER, juris – m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. April 2008 – L 2 AS 71/06, juris). Demnach komme es lediglich darauf an, ob die Ausbildung tatsächlich in Teilzeit betrieben wird. Nicht maßgeblich sei, ob der Studierende mit dem in Teilzeit betriebenen Studium möglicherweise aus Krankheitsgründen voll ausgelastet sei und daher aus individuellen Gründen nicht zu einem Vollzeitstudium in der Lage sei, da nur auf die abstrakte Förderungsfähigkeit abzustellen sei (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. August 2014 L 18 AS 1672/13, juris, Rn. 19).
Darüber hinaus wird teilweise in der Rechtsprechung angenommen, dass eine nach § 2 BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähige Ausbildung auch dann vorliege, wenn nur einzelne Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert werden (so ohne nähere Begründung das LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007 – L 7 AS 1130/06 ER, juris, Rn. 24). Dem entspricht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach in der Betrachtung nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen sei, sondern nach der Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird" geleistet wird (so das OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 4 LC 238/16, juris, Rn. 17 mit Verweis auf BT-Drucks. VU/1975 S. 22 und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 30. Oktober 1975 – V C 15.74, BVerwGE 49, 279 [280]; s.a. VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 K 1888/18, BeckRS 2020, 17354, Rn. 29 m.w.N.).
Die benannte Rechtsprechung wird allerdings jüngst in Frage gestellt, insbesondere durch die Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg sowie des SG Berlin (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 – L 31 AS 2074/15 B ER, juris; SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris). Nach dem SG Berlin soll im Rahmen der abstrakten Betrachtung eine im Rahmen des BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 5 S. 1 SGB II nur in den Fällen vorliegen, in denen der Studiengang von Beginn an und ausschließlich in Teilzeit absolviert werden kann, ohne dass der Studierende während des Studiums selbst Einfluss darauf nehmen kann, ob er sein Studium in Teilzeit oder in Vollzeit fortführt. Allein dieses Verständnis der Norm schaffe eine hinreichend klare abstrakte, von der konkreten Ausgestaltung des Studiums im Einzelfall losgelöste und der Disposition des einzelnen Studierenden entzogene Abgrenzung der nach § 7 Absatz 5 SGB II dem Grunde nach förderungsfähigen von den nicht förderungsfähigen Ausbildungen (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 25). Weiter differenziert das SG Berlin danach, ob es sich bei dem in Teilzeit durchgeführten Studiengang um einen eigenen - in dieser Form nur in Teilzeit durchführbaren - Studiengang handelt, oder um einen ursprünglich auf Vollzeit angelegten Studiengang (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 26). Wäre die Förderungsfähigkeit eines Studiums dem Grunde nach im Sinne von § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II bereits dann zu verneinen, wenn der Studierende im streitigen Zeitraum das Studium in Teilzeit durchgeführt habe, würden weder die dem BAföG zu Grunde liegenden Grundsätze beachtet, noch praktische Ergebnisse herbeigeführt (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 26). Ein solches Verständnis der Norm würde es ermöglichen, dass sich ein und derselbe Studiengang in teilweise dem Grunde nach förderungsfähige und teilweise dem Grunde nach nicht förderungsfähige Abschnitte aufspalten könne, je nachdem, ob im jeweiligen Semester das Studium in Vollzeit oder Teilzeit betrieben werde (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 27). Es handele sich bei der konkreten Wahl, ein Studium nur teilweise in Teilzeit zu studieren, damit um eine individuelle Ausgestaltung im Einzelfall, ergo eine Ausbildungsmodalität (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 27). Eine vergleichbare Auffassung vertritt wohl auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, welches zu bedenken gibt, dass allein durch richterliche Rechtsfortbildung die Konzeption der Ausbildungsförderung so wie sie im BAföG zum Ausdruck kommt, ad absurdum geführt werde. Ließe man Studierenden nach, dem Studium durch eine Reduzierung auf Teilzeit die abstrakte Förderungsfähigkeit zu entziehen und so in den Genuss öffentlicher Förderung - nämlich von SGB II-Leistungen - ohne Rückzahlungspflicht zu gelangen, wären die Förderrichtlinien des BAföG wirkungslos. Es würde eine vom Grundsatz her zeitlich grenzenlose Förderung ohne Rückzahlungsverpflichtung, die ganz offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, installiert (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 L 31 AS 2074/15 B ER, juris, Rn. 23 f.).
Vorliegend hat der Antragsteller sein Studium an der C-Universität A-Stadt zunächst in Vollzeit betrieben. Erst zum Wintersemester 2019/20 hat der Antragsteller eine Reduzierung des Studiums auf Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen vorgenommen. Ein vollständiges Teilzeitstudium liegt demnach nicht vor.
Nach Auffassung der Kammer ist somit für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich, wie im Rahmen der abstrakten Betrachtung der Voraussetzungen nach § 2 BAföG im Sinne von § 7 Absatz 5 SGB II der Ausbildungsabschnitt eines Studiums zu fassen ist. Gemäß dem Wortlaut von § 2 Absatz 5 Satz 2 BAföG ist ein "Ausbildungsabschnitt ( ) die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird."
Legt man den Wortlaut der Norm der hier durchzuführenden abstrakten Betrachtung zugrunde, so überzeugt es nicht, als Ausbildungsabschnitt ein einzelnes Semester als Maßstab der Betrachtung heranzuziehen, sondern vielmehr das gesamte Studium bis zu dessen Abschluss oder Abbruch. Vorliegend hat der Antragsteller das Studium an der C Universität A-Stadt, wie auch zuvor das Studium an der D-Universität D-Stadt, (zunächst) in Vollzeit betrieben. Auf Grund der chronischen Epilepsie des Antragstellers hat dieser sodann eine Reduktion auf ein Teilzeitstudium beantragt. Das Studium der Geschichts- und Kulturwissenschaften an der C-Universität A-Stadt ist nach der zugrundeliegenden Studienordnung grundsätzlich auf ein Vollzeitstudium angelegt.
Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des SG Berlin an, dass es der Grundkonzeption von § 7 Absatz 5 S. 1 SGB II widerspricht - nach der es gerade auf die abstrakte Förderungsfähigkeit des Studiengangs unabhängig von der individuellen Ausgestaltung im Einzelfall ankommen soll -, eine Aufspaltung des Studiums in teilweise dem Grunde nach förderungsfähige und teilweise dem Grunde nach nicht förderungsfähige Abschnitte vorzunehmen. Es überzeugt im Rahmen einer abstrakten Betrachtung gerade nicht, dass ein und dasselbe Studium auf Grund einer individuellen Entscheidung für einzelne Semester anders zu betrachten sein soll, selbst wenn es zu einem konkreten Zeitpunkt in Teilzeit betrieben wird.
Hintergrund des § 2 Absatz 5 S. 1 BAföG ist, dass eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss dieser Norm unterfällt, deshalb nicht förderungsfähig ist, weil der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er dem Auszubildenden die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so seinen Lebensunterhalt zu sichern (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 30 mit Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2007 – L 28 B1098/07 AS ER und VG Aachen, Urteil vom 28. April 2011 – 5 K 1292/10). Der Studierende hat insbesondere bei vollständig auf Teilzeit angelegten Studiengängen nicht die Möglichkeit, auf die grundsätzliche Förderungsfähigkeit durch Wechsel des Teilzeitstudiums in ein Vollzeitstudium und umgekehrt Einfluss zu nehmen (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 30).
Dies ist im Rahmen eines grundsätzlich auf Vollzeit angelegten Studiums, welches - wenn auch aus gesundheitlichen Gründen - auf Teilzeit reduziert wird, anders. Hier beruht die Entscheidung, das Studium nicht in Vollzeit weiterzuführen, auf einer persönlichen, wenn auch sehr nachvollziehbaren Entscheidung des Antragstellers. Würde man hingegen dem Vortrag des Antragstellers folgen, so könnten die Grenzen der Ausbildungsförderung ausgehebelt werden und durch die Reduzierung auf Teilzeit dennoch eine Ausbildungsförderung auf "zweiter Ebene" im Rahmen des SGB II erlangt werden.
Die zwischen den Gerichten umstrittene Frage, ob bei einer Aufnahme von Teilzeitausbildungen in das Leistungssystem des SGB II die Gefahr besteht, dass eine zeitlich grenzenlose finanzielle (Ausbildungs-)Förderung installiert wird oder aber, ob diese Gefahr auf Grund des darüber hinaus zur Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmens des SGB II als unbegründet zurückzuweisen ist (dazu insbesondere jüngst das OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 4 LC 238/16, juris, Rn. 30 mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 – L 31 AS 2074/15 B ER, juris), wird vorliegend besonders deutlich, da der Antragsteller sich auf der einen Seite nicht in der Lage sieht, das Studium an der C-Universität A-Stadt aus gesundheitlichen Gründen in Vollzeit zu betreiben, auf der anderen Seite der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers jedoch im Rahmen des ohne den Antragsteller durchgeführten Erörterungstermins vorgetragen hat, dass sich der Antragsteller in der Lage sieht, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. Dabei schränkte der Antragsteller lediglich ein, dass er nicht in der Lage sei, körperlich schwere Arbeiten zu tätigen. Bei einem Studium handelt es sich aber gerade nicht um körperlich schwere Arbeit. Ferner hatte der Antragsteller bereits an der D-Universität D-Stadt in Vollzeit das Studium "Magister Theologiae" studiert. Das Studium schloss er schließlich aus gesundheitlichen Gründen nicht ab. Dennoch hatte er eine Reduktion auf Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen, anders als nun an der C-Universität A-Stadt, nicht vorgenommen.
Da es sich bei der hier in Frage stehenden Bewertung der Reduktion eines Vollzeitstudiums auf ein Teilzeitstudium um eine Rechtsfrage im Rahmen der abstrakten Betrachtung nach § 7 Absatz 5 SGB II und nicht um eine ungeklärte Tatsachenfrage handelt, war vorliegend nicht in eine Folgenabwägung einzutreten (so auch Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 23.10.2020], Rn. 420.3 mit Verweis auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 L 31 AS 2074/15 B ER, juris welches mit Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung in die Folgenabwägung eintritt).
Auf die Frage der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nach § 7 Absatz 1 SGB II kommt es vorliegend somit nicht mehr an. Auf eine weitere Aufklärung dieser Frage durch die Einholung von Befundberichten wurde daher seitens der Kammer verzichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 172 Absatz 1 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 1. Oktober 2020.
Der Antragsteller ist eingeschriebener Student des Bachelorstudiengangs Geschichts- und Kulturwissenschaften (HNN) und betreibt das Studium an der C-Universität A-Stadt in Teilzeit. Der Antragsteller leidet an einer chronischen Epilepsie.
Zuvor studierte der Antragsteller vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Wintersemester 2017/2018 an der D-Universität D-Stadt in Vollzeit das Studium "Magister Theologiae". Das Studium schloss er aus gesundheitlichen Gründen nicht ab.
Sein Studium an der C-Universität A-Stadt begann der Antragsteller ebenfalls in Vollzeit und reduzierte dieses sodann ab dem Wintersemester 2019/2020 auf Grund der bestehenden chronischen Erkrankung auf ein Teilzeitstudium.
Für die Monate Januar bis September 2020 hatte der Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II zunächst abgelehnt, nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens jedoch bewilligt.
Den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers vom 27. Juli 2020 für die Leistungen ab Oktober 2020 lehnte der Antragsgegner ab. Dies begründete er maßgeblich damit, dass zwar ein Studium in Teilzeit vorliege, welches nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sei, jedoch keine Ablehnung seitens des Studentenwerks auf Grund des Teilzeitstudiums vorliege. Vielmehr stütze sich die Ablehnung des Studentenwerks vom 11. Februar 2020 auf einen Studienfachwechsel. Ließe man Studierenden nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderungsfähigkeit nach dem BAföG zu entziehen und so in den Genuss von SGB II-Leistungen zu kommen, wären die Förderungsgrenzen des BAföG praktisch wirkungslos. Es sei nicht gerechtfertigt, den fehlenden BAföG-Anspruch durch Absolvierung des Studiums in Teilzeit zu umgehen, um so Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu erhalten.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. Den Widerspruch begründete der Antragsteller maßgeblich damit, dass die Ausbildung, die er betreibe, nach dem BAföG nicht förderungsfähig sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richte sich die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei, abschließend nach § 2 BAföG. Ferner bestehe für die Einwände des Antragsgegners, es müsse eine Ablehnung des Studentenwerks auf Grund des Teilzeitstudiums nachgewiesen werden sowie die Auffassung, es sei nicht gerechtfertigt, den fehlenden BAföG-Anspruch durch Absolvierung des Studiums in Teilzeit zu umgehen, keine Ermächtigungsgrundlage.
Mit Schreiben vom 15. September 2020 wies der Antragsgegner im Rahmen des Widerspruchsverfahrens darauf hin, dass nur die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach entscheidend sei. Die vom Antragsteller gewählte Ausbildungsmodalität (Teilzeit) ändere nichts an der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach. Weiterhin liege keine Ablehnung des BAföG-Amtes vor, welche Leistungen nach dem BAföG mit der Durchführung eines Teilzeitstudiums begründe. Es obliege jedem Studierenden selbst, ob er das Studium in Teilzeit absolvieren wolle bzw. könne. Danach erfolge erst die Prüfung der Universität, ob die Voraussetzungen dafür vorlägen.
Der Antragsgegner habe ferner als Begründung für den Wechsel auf Teilzeit gesundheitliche Gründe angegeben, sodass die notwendige Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt fraglich sei. In Folge bedeute dies, dass der Studierende dem Studium durch die Reduzierung auf Teilzeit abstrakt die Förderungsfähigkeit nehmen und so den Anspruchsausschluss des § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II umgehen könne. Dies widerspräche der Konzeption der Ausbildungsförderung.
Der Antragsteller hat am 30. September 2020 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Gießen gestellt.
Er trägt maßgeblich die im Widerspruch vorgebrachten Gründe vor. Ferner kenne bereits die Norm des § 2 Absatz 5 BAföG die vom Antragsgegner herangezogene Differenzierung der Ablehnung gerade wegen des Teilzeitstudiums nicht. Von diesem zusätzlichen Kriterium sei auch weder in den fachlichen Weisungen, noch im SGB II, noch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Rede.
Ferner sei der Antrag eilbedürftig, da der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten und auch keine Mietzahlungen bzw. Zahlungen an die Kranken- und Pflegekasse mehr erbringen könne.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in gesetzlichem Umfang ab dem 1. Oktober 2020 zu bezahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner bezieht sich maßgeblich auf die bereits im Widerspruchsbescheid vorgebrachten Gründe. Er ist der Auffassung, der Antragsteller besitze keinen Anspruch auf BAföG mehr, da er die Fachrichtung gewechselt habe. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sei die Entscheidung über den Förderungsausschluss nach § 2 Absatz 5 BAföG bindend.
Die Kammer hat einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten durchgeführt.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners beigezogen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der statthafte Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Der Verwaltungsakt ist noch nicht bestandskräftig. Der Antragsteller hat Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. August 2020 eingelegt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 86b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86b Absatz 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO). Die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (s. SG Dresden, Beschluss vom 11. September 2006 – S 34 AS 1334/06 ER, juris, Rn. 20; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 13. Auflage, 2020, § 86b Rn. 41). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 23.Oktober 2020], Rn. 426). Die Prüfung der Rechtslage erfolgt auf Grund einer summarischen Prüfung des zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 23. Oktober 2020], Rn. 64 m.w.N.).
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Vorliegend ist auf Grund der chronischen Erkrankung des Antragstellers die Erwerbsfähigkeit fraglich.
Jedenfalls ist der Antragsteller aber nach § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der vom Antragsteller absolvierte Bachelorstudiengang Geschichts- und Kulturwissenschaften ist dem Grunde nach förderungsfähig. Ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne von § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II ist, richtet sich grundsätzlich nach § 2 BAföG (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 24/09 R, juris, Rn. 16) und ist auf Grundlage der abstrakten, sachlichen Förderungskriterien und losgelöst von der Person des Auszubildenden zu entscheiden (st. Rspr. BSG; Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 102/11 R, juris; Urteil vom 27. September 2011 – B 4 AS 160/10 R = SozR 4-4200 § 26 Nr. 2; Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R, juris; Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 28/07 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 9; Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS36/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6). Das Fehlen individueller Voraussetzungen für eine Förderung ist unerheblich und ändert nichts an der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach (a.a.O.).
Nicht maßgeblich ist mithin, dass der Antrag auf BAföG-Leistungen wegen des Zweitstudiums nach § 7 BAföG abgelehnt wurde (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09. Juni 2009 – L 13 AS 39/09 B ER, juris, Rn. 17 m.w.N.).
Jedoch ist auch auf Grundlage der abstrakten Betrachtung das Studium des Antragstellers im Sinne von § 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig.
Bei der Universität handelt es sich um eine Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 BAföG. Gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 und 2 BAföG wird aber "Ausbildungsförderung ( ) nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird."
Maßgebend für die Frage, wann die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, sind die Anforderungen, die die Ausbildung stellt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 – V C 15.74, BVerwGE 49, 279 (280); Urteil vom 3. Juni 1988- 5 C 59.85, NVwZ-RR 1989, 81). Voll in Anspruch nimmt die Arbeitskraft des Auszubildenden eine Ausbildung dann, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert (Teilziffer 2.5.2. BaföGVwV). Grundsätzlich wird in der Praxis der Förderungsämter bei dem Besuch von Hochschulen unterstellt, dass die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordert (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 – L 31 AS 2074/15 B ER, juris, Rn. 21). Dies ist der Fall, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden (dazu VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 K 1888/18, BeckRS 2020, 17354, Rn. 28 m.w.N.).
Vorliegend hat der Antragsteller das Studium an der C-Universität A-Stadt auf ein Teilzeitstudium reduziert. Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Hessischen Immatrikulationsverordnung werden Semester im Teilzeitstudium als halbe Fachsemester und als volle Hochschulsemester gezählt. Im Teilzeitsemester dürfen maximal die Hälfte der dem jeweiligen Semester nach der Prüfungsordnung im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise erworben werden. Werden mehr Kreditpunkte/Leistungsnachweise erworben, ist das Semester als volles Fachsemester zu zählen.
Die C-Universität A-Stadt hat die Durchführung des Studiums des Antragstellers mit Bescheinigung vom 22. September 2020 für das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2020 genehmigt. Somit ist davon auszugehen, dass das Studium des Antragstellers nicht die volle Arbeitskraft in Anspruch nimmt, sondern lediglich zu 50 % und mithin grundsätzlich für die konkreten Semester ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG nicht besteht.
Allerdings ist bei der abstrakten Betrachtung im Sinne von § 7 Absatz 5 SGB II die Gesetzessystematik zwischen den Regelungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG auf der einen Seite sowie dem SGB II auf der anderen Seite in die rechtliche Betrachtung einzubeziehen. Es ist insbesondere nicht Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung auf der "zweiten Ebene" durch die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zu fördern (BSG, Urteil vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R, juris, Rn. 39 m.w.N.; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 9, Rn. 14). Durch das SGB II sollen im Hinblick auf die insoweit gleiche Zielrichtung (Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden) keine Umgehungstatbestände in Bezug auf das BAföG geschaffen werden (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 32; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R, juris, Rn. 39 m.w.N; BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 9, Rn. 14).
Die Bewertung, ob, wie vorliegend, ein nur in einzelnen Semestern in Teilzeit absolviertes Studium im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen abstrakten Betrachtung der Voraussetzungen des § 2 BAföG eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung darstellt, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu dieser Frage - soweit für die Kammer ersichtlich - nicht vor.
Nach der wohl bisher bestehenden Rechtsprechung soll jedenfalls ein vollständig in Teilzeit betriebenes Studium auf Grund der Regelung des § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG eine Förderungsfähigkeit nach dem BAföG entbehren und somit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegenstehen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. August 2014 – L 18 AS 1672/13, juris, Rn. 19; Thüringer LSG, Beschluss vom 15. Januar 2007 – L 7 AS 1130/06 ER, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 – L 14 B 1224/07 AS ER, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 – L 13 ASA 39/09 B ER, juris – m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. April 2008 – L 2 AS 71/06, juris). Demnach komme es lediglich darauf an, ob die Ausbildung tatsächlich in Teilzeit betrieben wird. Nicht maßgeblich sei, ob der Studierende mit dem in Teilzeit betriebenen Studium möglicherweise aus Krankheitsgründen voll ausgelastet sei und daher aus individuellen Gründen nicht zu einem Vollzeitstudium in der Lage sei, da nur auf die abstrakte Förderungsfähigkeit abzustellen sei (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. August 2014 L 18 AS 1672/13, juris, Rn. 19).
Darüber hinaus wird teilweise in der Rechtsprechung angenommen, dass eine nach § 2 BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähige Ausbildung auch dann vorliege, wenn nur einzelne Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert werden (so ohne nähere Begründung das LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007 – L 7 AS 1130/06 ER, juris, Rn. 24). Dem entspricht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach in der Betrachtung nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen sei, sondern nach der Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird" geleistet wird (so das OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 4 LC 238/16, juris, Rn. 17 mit Verweis auf BT-Drucks. VU/1975 S. 22 und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 30. Oktober 1975 – V C 15.74, BVerwGE 49, 279 [280]; s.a. VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 K 1888/18, BeckRS 2020, 17354, Rn. 29 m.w.N.).
Die benannte Rechtsprechung wird allerdings jüngst in Frage gestellt, insbesondere durch die Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg sowie des SG Berlin (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 – L 31 AS 2074/15 B ER, juris; SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris). Nach dem SG Berlin soll im Rahmen der abstrakten Betrachtung eine im Rahmen des BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 5 S. 1 SGB II nur in den Fällen vorliegen, in denen der Studiengang von Beginn an und ausschließlich in Teilzeit absolviert werden kann, ohne dass der Studierende während des Studiums selbst Einfluss darauf nehmen kann, ob er sein Studium in Teilzeit oder in Vollzeit fortführt. Allein dieses Verständnis der Norm schaffe eine hinreichend klare abstrakte, von der konkreten Ausgestaltung des Studiums im Einzelfall losgelöste und der Disposition des einzelnen Studierenden entzogene Abgrenzung der nach § 7 Absatz 5 SGB II dem Grunde nach förderungsfähigen von den nicht förderungsfähigen Ausbildungen (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 25). Weiter differenziert das SG Berlin danach, ob es sich bei dem in Teilzeit durchgeführten Studiengang um einen eigenen - in dieser Form nur in Teilzeit durchführbaren - Studiengang handelt, oder um einen ursprünglich auf Vollzeit angelegten Studiengang (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 26). Wäre die Förderungsfähigkeit eines Studiums dem Grunde nach im Sinne von § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II bereits dann zu verneinen, wenn der Studierende im streitigen Zeitraum das Studium in Teilzeit durchgeführt habe, würden weder die dem BAföG zu Grunde liegenden Grundsätze beachtet, noch praktische Ergebnisse herbeigeführt (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 26). Ein solches Verständnis der Norm würde es ermöglichen, dass sich ein und derselbe Studiengang in teilweise dem Grunde nach förderungsfähige und teilweise dem Grunde nach nicht förderungsfähige Abschnitte aufspalten könne, je nachdem, ob im jeweiligen Semester das Studium in Vollzeit oder Teilzeit betrieben werde (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 27). Es handele sich bei der konkreten Wahl, ein Studium nur teilweise in Teilzeit zu studieren, damit um eine individuelle Ausgestaltung im Einzelfall, ergo eine Ausbildungsmodalität (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 27). Eine vergleichbare Auffassung vertritt wohl auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, welches zu bedenken gibt, dass allein durch richterliche Rechtsfortbildung die Konzeption der Ausbildungsförderung so wie sie im BAföG zum Ausdruck kommt, ad absurdum geführt werde. Ließe man Studierenden nach, dem Studium durch eine Reduzierung auf Teilzeit die abstrakte Förderungsfähigkeit zu entziehen und so in den Genuss öffentlicher Förderung - nämlich von SGB II-Leistungen - ohne Rückzahlungspflicht zu gelangen, wären die Förderrichtlinien des BAföG wirkungslos. Es würde eine vom Grundsatz her zeitlich grenzenlose Förderung ohne Rückzahlungsverpflichtung, die ganz offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, installiert (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 L 31 AS 2074/15 B ER, juris, Rn. 23 f.).
Vorliegend hat der Antragsteller sein Studium an der C-Universität A-Stadt zunächst in Vollzeit betrieben. Erst zum Wintersemester 2019/20 hat der Antragsteller eine Reduzierung des Studiums auf Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen vorgenommen. Ein vollständiges Teilzeitstudium liegt demnach nicht vor.
Nach Auffassung der Kammer ist somit für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich, wie im Rahmen der abstrakten Betrachtung der Voraussetzungen nach § 2 BAföG im Sinne von § 7 Absatz 5 SGB II der Ausbildungsabschnitt eines Studiums zu fassen ist. Gemäß dem Wortlaut von § 2 Absatz 5 Satz 2 BAföG ist ein "Ausbildungsabschnitt ( ) die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird."
Legt man den Wortlaut der Norm der hier durchzuführenden abstrakten Betrachtung zugrunde, so überzeugt es nicht, als Ausbildungsabschnitt ein einzelnes Semester als Maßstab der Betrachtung heranzuziehen, sondern vielmehr das gesamte Studium bis zu dessen Abschluss oder Abbruch. Vorliegend hat der Antragsteller das Studium an der C Universität A-Stadt, wie auch zuvor das Studium an der D-Universität D-Stadt, (zunächst) in Vollzeit betrieben. Auf Grund der chronischen Epilepsie des Antragstellers hat dieser sodann eine Reduktion auf ein Teilzeitstudium beantragt. Das Studium der Geschichts- und Kulturwissenschaften an der C-Universität A-Stadt ist nach der zugrundeliegenden Studienordnung grundsätzlich auf ein Vollzeitstudium angelegt.
Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des SG Berlin an, dass es der Grundkonzeption von § 7 Absatz 5 S. 1 SGB II widerspricht - nach der es gerade auf die abstrakte Förderungsfähigkeit des Studiengangs unabhängig von der individuellen Ausgestaltung im Einzelfall ankommen soll -, eine Aufspaltung des Studiums in teilweise dem Grunde nach förderungsfähige und teilweise dem Grunde nach nicht förderungsfähige Abschnitte vorzunehmen. Es überzeugt im Rahmen einer abstrakten Betrachtung gerade nicht, dass ein und dasselbe Studium auf Grund einer individuellen Entscheidung für einzelne Semester anders zu betrachten sein soll, selbst wenn es zu einem konkreten Zeitpunkt in Teilzeit betrieben wird.
Hintergrund des § 2 Absatz 5 S. 1 BAföG ist, dass eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss dieser Norm unterfällt, deshalb nicht förderungsfähig ist, weil der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er dem Auszubildenden die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so seinen Lebensunterhalt zu sichern (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 30 mit Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2007 – L 28 B1098/07 AS ER und VG Aachen, Urteil vom 28. April 2011 – 5 K 1292/10). Der Studierende hat insbesondere bei vollständig auf Teilzeit angelegten Studiengängen nicht die Möglichkeit, auf die grundsätzliche Förderungsfähigkeit durch Wechsel des Teilzeitstudiums in ein Vollzeitstudium und umgekehrt Einfluss zu nehmen (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 – S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 30).
Dies ist im Rahmen eines grundsätzlich auf Vollzeit angelegten Studiums, welches - wenn auch aus gesundheitlichen Gründen - auf Teilzeit reduziert wird, anders. Hier beruht die Entscheidung, das Studium nicht in Vollzeit weiterzuführen, auf einer persönlichen, wenn auch sehr nachvollziehbaren Entscheidung des Antragstellers. Würde man hingegen dem Vortrag des Antragstellers folgen, so könnten die Grenzen der Ausbildungsförderung ausgehebelt werden und durch die Reduzierung auf Teilzeit dennoch eine Ausbildungsförderung auf "zweiter Ebene" im Rahmen des SGB II erlangt werden.
Die zwischen den Gerichten umstrittene Frage, ob bei einer Aufnahme von Teilzeitausbildungen in das Leistungssystem des SGB II die Gefahr besteht, dass eine zeitlich grenzenlose finanzielle (Ausbildungs-)Förderung installiert wird oder aber, ob diese Gefahr auf Grund des darüber hinaus zur Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmens des SGB II als unbegründet zurückzuweisen ist (dazu insbesondere jüngst das OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 4 LC 238/16, juris, Rn. 30 mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 – L 31 AS 2074/15 B ER, juris), wird vorliegend besonders deutlich, da der Antragsteller sich auf der einen Seite nicht in der Lage sieht, das Studium an der C-Universität A-Stadt aus gesundheitlichen Gründen in Vollzeit zu betreiben, auf der anderen Seite der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers jedoch im Rahmen des ohne den Antragsteller durchgeführten Erörterungstermins vorgetragen hat, dass sich der Antragsteller in der Lage sieht, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. Dabei schränkte der Antragsteller lediglich ein, dass er nicht in der Lage sei, körperlich schwere Arbeiten zu tätigen. Bei einem Studium handelt es sich aber gerade nicht um körperlich schwere Arbeit. Ferner hatte der Antragsteller bereits an der D-Universität D-Stadt in Vollzeit das Studium "Magister Theologiae" studiert. Das Studium schloss er schließlich aus gesundheitlichen Gründen nicht ab. Dennoch hatte er eine Reduktion auf Teilzeit aus gesundheitlichen Gründen, anders als nun an der C-Universität A-Stadt, nicht vorgenommen.
Da es sich bei der hier in Frage stehenden Bewertung der Reduktion eines Vollzeitstudiums auf ein Teilzeitstudium um eine Rechtsfrage im Rahmen der abstrakten Betrachtung nach § 7 Absatz 5 SGB II und nicht um eine ungeklärte Tatsachenfrage handelt, war vorliegend nicht in eine Folgenabwägung einzutreten (so auch Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 23.10.2020], Rn. 420.3 mit Verweis auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 L 31 AS 2074/15 B ER, juris welches mit Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung in die Folgenabwägung eintritt).
Auf die Frage der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nach § 7 Absatz 1 SGB II kommt es vorliegend somit nicht mehr an. Auf eine weitere Aufklärung dieser Frage durch die Einholung von Befundberichten wurde daher seitens der Kammer verzichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 172 Absatz 1 SGG.
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