L 2 AS 1213/20 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SF 140/19 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1213/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.06.2020 abgeändert und der an die Beschwerdeführerin im Wege der Prozesskostenhilfevergütung aus der Staatskasse insgesamt zu entrichtende Betrag auf 589,05 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.

Gegenstand des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht Köln (SG) war die Erstattung höherer Kosten im Widerspruchsverfahren. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 26.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2017 setzte der Beklagte des Hauptsacheverfahrens die zu erstattenden Kosten für ein Widerspruchsverfahren der insgesamt vier Kläger auf 249,90 EUR fest. Die Kläger waren in diesem Widerspruchsverfahren durch die Beschwerdeführerin vertreten. Am 16.08.2017 erhoben die Kläger, vertreten durch die Beschwerdeführerin, Klage. Mit Beschluss vom 25.09.2017 bewilligte das SG den Klägern ratenfreie Prozesskostenhilfe und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Am 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß ein Prozesskostenhilfevorschuss in Höhe von 362,95 EUR brutto ausgezahlt. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27.11.2018 verurteilte das SG den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide, den Klägern insgesamt 476,00 EUR als Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten und wies die Klage im Übrigen ab. Der Beklagte trage die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/2. Auf den Kostenfestsetzungsantrag für das Vorverfahren erstattete der Beklagte den Klägern antragsgemäß 238,00 EUR (Geschäftsgebühr Nr. 2302 Vergütungsverzeichnis (VV) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschließlich Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG um 90 % wegen vier Auftraggebern 380,00 EUR; Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR; Abzug vom Netto (50 %) -200,00 EUR zzgl.19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 38,00 EUR).

Am 25.04.2019 hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse wie folgt beantragt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG einschließlich Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG um 90 % wegen vier Auftraggebern 380,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 180,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Abzug vom Netto - Vorschuss PKH - 305,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 52,25 EUR
Summe = 327,25 EUR

Eine Anrechnung der Kosten des Vorverfahrens sei nicht vorgenommen worden. Die Kostenquote belaufe sich auf 1/2, eine Anrechnung nach § 15a Abs. 1 RVG sei noch nicht geboten.

Am 10.05.2019 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die noch zu zahlende Vergütung auf 119,00 EUR festgesetzt. Sie hat auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG i.H.v. 380,00 EUR unter Berufung auf die anwaltliche Vertretung bereits im Vorverfahren und eine dadurch entstandene Geschäftsgebühr nach VV 2302 VV RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG (380,00 EUR) einen Betrag i.H.v. 175,00 EUR nach Vorbemerkung 3 (4) VV RVG angerechnet. In der Begründung des Beschlusses hat sie sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des LSG NRW, Beschlüsse vom 01.02.2017 zu L 19 AS 1408/16 B und vom 12.10.2018 zu L 19 AS 814/18 B berufen.

Am 16.05.2019 hat die Beschwerdeführerin bei dem SG Erinnerung eingelegt und sich gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr i.H.v. 175,00 EUR auf die Verfahrensgebühr gewandt. Grundsätzlich finde nach Vorbemerkung zum Teil 3 Abs. 4 VV RVG eine Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr statt, allerdings sei auch die Regelung des § 15a Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt könne von seinem Auftraggeber beide Gebühren fordern, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf einer anderen Gebühr vorsehe, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Der Gesamtbetrag von Verfahrens- und Geschäftsgebühr belaufe sich auf 380,00 EUR x 2 = 760,00 EUR. Vermindert um den Anrechnungsbetrag i.H.v. 175,00 EUR begrenze sich der von dem Anwalt zu fordernde Betrag auf 585,00 EUR. Vorliegend werde im Rahmen der PKH-Abrechnung ein Betrag in Höhe von 380,00 EUR verlangt, von dem Beklagten angesichts der Kostenquote im Rahmen dieses Verfahrens 190,00 EUR. Es ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 570,00 EUR. Damit sei der Gesamtbetrag der Gebühren, die der Anwalt fordern könne, nicht überschritten. Es werde faktisch nicht mehr an Honorar geltend gemacht als sich aus der Summe der Geschäftsgebühr und der Verfahrensgebühr nach Abzug des anzurechnenden Betrages ergebe.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. In der Begründung hat es sich den Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und der Rechtsprechung des 19. Senat des LSG NRW im Beschluss vom 08.01.2020 zum Aktenzeichen L 19 AS 773/19 B (abrufbar bei juris) angeschlossen. Die Kostennote der Erinnerungsführerin zeige, dass sie gegenüber ihren Auftraggebern als Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 VV RVG zzgl. der Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG einen Betrag von 380,00 Euro geltend gemacht habe. Dies sei entscheidend. Nicht entscheidend sei hingegen, dass die Auftraggeber gegen das Jobcenter einen Kostenerstattungsanspruch nur im Umfang der hälftigen Kosten gehabt hätten.

Gegen den ihr am 15.06.2020 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 17.06.2020 Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren sei auf Basis von Beratungshilfe des Amtsgerichts L erfolgt. Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirke, dass die Beschwerdeführerin als Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr geltend machen könne. Den Auftraggebern gegenüber sei dementsprechend nie eine Geschäftsgebühr geltend gemacht worden. Nur im Rahmen der Kostenfestsetzung für das Vorverfahren gegen den Beklagten sei von einer Geschäftsgebühr von 380,00 EUR ausgegangen worden. Ferner vertrete auch der 6. Senat des LSG NRW (Beschluss vom 26.03.2020, Az. L 6 AS 789/19 B) die Auffassung, dass nur eine Anrechnung der tatsächlich gezahlten Gebühren in Betracht komme und auch nur dann, wenn der Rechtsanwalt mehr als die vollen Rechtsanwaltsgebühren erhalte, also die Grenze des § 15a RVG überschritten werde.

Der Beschwerdegegner hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist statthaft. Nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 2 RVG findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung u.a. statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Wert der geltend gemachten Beschwer beträgt vorliegend 208,25 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf höhere Vergütung aus der Staatskasse als vom Urkundsbeamten festgesetzt.

a) Nach den Vorschriften der §§ 3 und 14 Abs. 1 Satz 2 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Wenn die Gebühr von einem Dritten zu erstatten ist, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Unstreitig handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG i.H.v. 200,00 EUR (zzgl. der Gebührenerhöhung um 90 % wegen vier Auftraggebern i.H.v. 180,00 EUR, insgesamt 380,00 EUR) um eine billige Gebühr i.S.v. § 14 Abs. 1 RVG.

b) Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beschwerdegegners ist vorliegend die durch den Beklagten - anteilig - erstattete Geschäftsgebühr (hier wegen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG 1/2 von 380,00 EUR, davon wegen der Kostenquote 1/2: 85,00 EUR) auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, nicht der gesetzlich allgemein vorgesehene Höchstbetrag von 175,00 EUR. Die Beschwerde hatte insoweit Erfolg. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin kann hingegen nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm eine Anrechnung nicht gänzlich unterbleiben.

aa) Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, die auch im Prozesskostenhilferecht Anwendung findet, wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,- EUR. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstandes, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.

bb) Die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG liegen für die im sozialrechtlichen Verfahren anwendbaren Betragsrahmengebühren dem Grunde nach vor. Auf die Verfahrensgebühr ist die für die Vertretung durch die Beschwerdeführerin in derselben Angelegenheit im Vorverfahren angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG zu 1/2 anzurechnen.

(1) Vorliegend ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 380,00 EUR entstanden, die nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG anrechenbar ist. Aufgrund des Urteils des SG vom 27.11.2018 ist der Beklagte u.a. verpflichtet, den Klägern die Hälfte der Aufwendungen für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Die Kläger, vertreten durch die Beschwerdeführerin, haben den Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens einschließlich der vorgenannten Geschäftsgebühr auf insgesamt 476,00 EUR beziffert. Hierauf hat der Beklagte entsprechend der Kostennote einen Betrag i.H.v. 238,00 EUR gezahlt.

(2) Auf die umstrittene Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG für die Berechnung der Höhe des Anrechnungsbetrages nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die entstandene Gebühr (so LSG NRW, Beschluss vom 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16 B, juris Rn. 38, Beschluss vom 30.04.2018 - L 9 AL 223/16 B, juris Rn. 37 m.w.N., und Beschluss vom 08.01.2020 - L 19 AS 773/19 B, juris Rn. 24 ff.) oder die tatsächlich gezahlte Gebühr (so LSG NRW, Beschluss vom 04.05.2020 - L 21 AS 145/19 B, juris Rn. 17, und Beschluss vom 26.03.2020, L 6 AS 789/19 B (nicht veröffentlicht); LSG Bayern, Beschluss vom 22.05.2019 - L 12 SF 282/14 E, juris Rn. 28; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.12.2018 - L 7 AS 4/17 B, juris Rn. 24; LSG Thüringen, Beschluss vom 01.11.2018 - L 1 SF 1358/17 B, juris Rn. 15; LSG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2017 - L 8 AS 640/15 B KO, juris Rn. 22) abzustellen ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn den Klägern ist Beratungshilfe bewilligt worden, so dass auch nach der erstgenannten Auffassung wegen des Vorrangs der Gebührenvorschriften der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) nur eine Anrechnung der tatsächlich gezahlten Gebühr in Betracht kommt. Hierzu hat der 19. Senat des Landessozialgerichts NRW im Beschluss vom 08.01.2020 ausgeführt: "Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Rechtsprechung des Senats zur Konsequenz habe, dass in bestimmten Konstellationen bei Bewilligung von Beratungshilfe ein Rechtsanwalt das Widerspruchsverfahren ohne Kostenerstattung und damit pro bono betreibe, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im Fall der Bewilligung von Beratungshilfe die Gebührenvorschriften der Beratungshilfe Vorrang genießen und nach § 9 Satz 3 BerHG der in § 9 Satz 1 BerHG bestimmte Anspruchübergang nicht zum Nachteil eines bedürftigen Beteiligten geltend gemacht wird. Würde der auf den Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten übergegangene materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch im Wege der Anrechnung auf die Verfahrensgebühr berücksichtigt, läge hierin eine dem bedürftigen Beteiligten nachteilige "Geltendmachung" (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08.11.2010 - 19 WF 183/10.m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 08.04.2010 -10 WF 181/09 m.w.N.)." (so LSG NRW, Beschluss vom 08.01.2020 - L 19 AS 773/19 B, juris Rn. 35). In der Konsequenz heißt dies, dass in dem Fall, in dem Beratungshilfe bewilligt worden ist, eine "fiktive" Geschäftsgebühr nicht anzurechnen ist, weil gem. § 8 Abs. 2 BerHG die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 RVG) geltend machen kann. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG ist deshalb im Innenverhältnis zwischen den Klägern und der Beschwerdeführerin gar nicht entstanden. Vielmehr ist in diesem Fall nur auf die tatsächlich von dem Beklagten gezahlte Gebühr abzustellen, denn der Rechtsanwalt kann die "restliche" Gebühr nicht von seinem Auftraggeber erstattet verlangen.

cc) Es errechnet sich damit folgender Gebührenanspruch der Beschwerdeführerin:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 200,00 EUR
Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG wegen 4 Auftraggebern 180,00 EUR
Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG -85,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 180,00 EUR
Pauschale für Post und Telekomm. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 94,05 EUR
Gesamtbetrag 589,05 EUR

Abzüglich der bereits ausgezahlten Gebühren von 362,95 EUR und 119,00 EUR verbleibt ein noch zu zahlender Gebührenanspruch in Höhe von 107,10 EUR.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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