S 27 AS 538/20 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
27
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 27 AS 538/20 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 546/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Vollstreckung der Forderung aus dem Bescheid vom 05.11.2013 in Höhe von 1.021,51 EUR vorläufig einzustellen.

2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung von einer Forderung i.H.v. 1.021,51 EUR.

Mit Bescheid vom 19.07.2012 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen vorläufig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.01.2013. Die monatliche Vorlage von Einkommensnachweisen sei erforderlich. Erst danach könne die endgültige Festsetzung für den jeweiligen Monat erfolgen. Mit Bescheid vom 05.11.2013 setzte der Antragsgegner endgültig den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin fest und beschied im Weiteren über die Erstattung von Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III. Mit dem Bescheid begehrte er die Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.569,00 EUR. Mit Schreiben vom 04.02.2020 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Zahlung der Forderung aus dem Bescheid vom 05.11.2013 i.H.v. 1.569,00 EUR bis zum 04.03.2020 auf. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.05.2020 wandte sich die Antragstellerin gegen die Geltendmachung der Forderung. Nach weiterer Prüfung durch den Antragsgegner verzichtete dieser auf die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Sohn der Antragstellerin und begehrt nunmehr noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.021,51 EUR. Der Antragsgegner forderte mit Schreiben vom 05.10.2020 die Zahlung des Betrages bis zum 05.11.2020.

Am 21.10.2020 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Gießen gestellt.

Die Antragstellerin trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Erstattungsforderung verwirkt sei. Der streitige Ausgangsbescheid sei datiert vom 05.11.2013. Erst mit Schreiben vom 04.02.2020, mithin nach sechs Jahren und drei Monaten habe der Antragsgegner die Antragstellerin zur Zahlung aufgefordert. Das geforderte Zeitmoment sei gegeben. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Die Antragstellerin habe sich darauf einstellen können, der Antragsgegner werde aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Antragstellerin auch nach 2013 im Leistungsbezug stand. Der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, die Forderung durchsetzen zu wollen. Leistungen seien ohne jegliche Einschränkung bewilligt worden. Auch sei eine Aufrechnung/Verrechnung nicht vorgenommen worden. Insoweit sei festzustellen, dass auch diese Untätigkeit das schutzwürdige Vertrauen der Antragstellerin begründe. Diese habe davon ausgehen müssen, dass der Antragsgegner bewusst ihr gegenüber keine Forderung mehr erhebt. Auch die in § 50 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) normierte Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche sei schon lange abgelaufen. Die Frist habe am 01.01.2014 zu laufen begonnen und am 31.10.2017 geendet. Nach summarischer Prüfung könne es nur als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hat. Der Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung ergebe sich aus § 257 Abgabenordung (AO), hilfsweise aus § 258 AO. Der Antragstellerin stehe auch ein Anordnungsgrund zur Verfügung. Der Antragsgegner habe mit Schreiben vom 05.10.2020 deutlich gemacht, dass er nicht beabsichtigt von der Forderung Abstand zu nehmen. Das Schreiben sei eine Zahlungserinnerung, die den ersten Schritt für eine anschließende zwangsweise Vollstreckung darstelle. Die Antragstellerin müsse daher damit rechnen, dass insbesondere in Anbetracht des vergangenen Zeitraumes weitere Schritte zur zwangsweisen Durchsetzung der Erstattungsforderung eingeleitet werden. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch die zwischenzeitlich erfolgte Vollstreckungsankündigung durch den Lahn-Dill-Kreis vom 21.08.2020. Da der Erstattungsanspruch wegen der Verwirkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr durchgesetzt werden könne, sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, eine Vollstreckung zunächst hinzunehmen und Einwendungen im Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Vollstreckung der Forderung aus dem Bescheid vom 05.11.2013 in Höhe von 1.021,51 EUR vorläufig einzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner ist im Wesentlichen der Ansicht, dass weder der Tatbestand der Verjährung noch der Tatbestand der Verwirkung vorliege. Insbesondere auf die Ausführungen der Buchhaltung des Antraggegners im Schreiben vom 01.09.2020 werde verwieesen. Bei dem Bescheid vom 05.11.2013 handele es sich um einen Festsetzungs- und Durchsetzungsbescheid. Eine zeitliche Trennung in 2 Bescheide sei nicht notwendig. Mit einem Verwaltungsakt zur Feststellung des Anspruches werde die Leistungspflicht erstmals verbindlich festgestellt. Die Agentur für Arbeit gehe in ihren fachlichen Hinweisen auch davon aus, dass ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid die 30-jährige Verjährungsfrist begründet (was dann auch für den endgültigen Festsetzungsbescheid gelten müsse).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sicherungs- bzw. Regelungsanordnung glaubhaft zu machen. Voraussetzung für den Erlass einer Sicherungs- bzw. Regelungsanordnung ist regelmäßig, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. ein materieller Leistungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund, d.h. eine Eilbedürftigkeit, gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist.

Das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist glaubhaft gemacht.

Nach § 257 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der vorliegend bei summarischer Prüfung gem. § 40 Abs. 8 SGB II i.V.m. den §§ 1 bis 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) anwendbar ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - L 34 AS 2224/18 B ER, Rn. 15), ist eine Vollstreckung dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind (Nr. 1), der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird (Nr. 2), der Anspruch auf die Leistung erloschen ist (Nr. 3) oder die Leistung gestundet worden ist (Nr. 4). Gemäß § 251 Abs. 1 Satz 1 AO können Verwaltungsakte vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist. Ausgehend von ihrem jeweiligen Wortlaut steht keine dieser Bestimmungen im Falle der Erhebung einer Verjährungseinrede der Vollstreckung entgegen. Gleichwohl bestehen keine Zweifel, dass es dem Antragsgegner verwehrt sein muss, aus einem Erstattungsbescheid zu vollstrecken, falls die Erstattungsforderung bereits verjährt ist. Ob hier letztlich vom Erlöschen der Forderung auszugehen, eine der anderen Bestimmungen erweiternd auszulegen oder eine sonstige Regelung heranzuziehen ist, kann letztlich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahinstehen. Denn hilfsweise wäre hier auf § 258 AO zurückzugreifen, nach dem eine Vollstreckung einstweilen einzustellen ist, soweit die Vollstreckung unbillig ist. Denn jedenfalls dies ist hier der Fall, da bei summarischer Prüfung sehr viel dafür spricht, dass die Erstattungsforderung verjährt ist und eine gleichwohl erfolgende Vollstreckung nicht der Billigkeit entspricht (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – L 34 AS 2224/18 B ER –, Rn. 15, juris).

Zur Überzeugung des Gerichts ist hier bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Erstattungsanspruch des Antragsgegners gegen die Antragstellerin seit dem 01.01.2018 verjährt ist. Der Erstattungsanspruch verjährt – entsprechend der Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch i.V.m. § 50 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die endgültige Bewilligung unanfechtbar geworden ist. Vor der endgültigen Festsetzung kommt eine Verjährung nicht in Betracht (vgl. Greiser, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 328 Rn. 66; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 328 Rn. 310; Düe, in: Brand, SGB III, § 328 Rn. 27; Winkler, in: NomosPK-SGB III, § 328, Rn. 62; LSG Essen Urt. v. 04.04.2017 L 2 AS 1921/16, BeckRS 2017, 106833, Rn. 47 f.; Gagel/Kallert, 78. EL Mai 2020, SGB III § 328 Rn. 90). Vorliegend ist mit der Unanfechtbarkeit der endgültigen Bewilligung im Jahr 2013 der Erstattungsanspruch mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt.

Soweit hingegen der Antragsgegner meint, eine Verjährung trete erst nach 30 Jahren ein, folgt das Gericht ihm nicht. Zwar heißt es in dem die Verjährung von Erstattungsansprüchen regelnden § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X, dass § 52 SGB X unberührt bleibt, und wird in dieser Vorschrift bestimmt, dass die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt, wenn ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unanfechtbar geworden ist. Einen entsprechenden Verwaltungsakt hat der Antragsgegner jedoch nicht erlassen. (Nur) Verwaltungsakte, die entweder zugleich mit der Festsetzung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X oder aber innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 50 Abs. 4 Satz 1 zur Durchsetzung des festgestellten Erstattungsanspruchs ergehen, setzen nach § 52 Abs. 2 eine Verjährungsfrist von 30 Jahren - gerechnet ab Rechtskraft des Durchsetzungsbescheides - in Gang (vgl. Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § SGB X § 50 SGB X Rn. 126; Rüfner in: Wannagat/Eichenhofer, SGB X, § SGB X § 50 SGB X Rn. 37; Merten in: Hauck/Noftz, SGB X, § SGB X § 50 SGB X Rn. 95; Lang/Waschull in: Diering/Timme, SGB X, § SGB X § 50 SGB X Rn. 61; ebenso wohl Schütze in: v. Wulffen, SGB X, § 50 SGB X Rn. 32; unklar Heße in: BeckOK SozR, SGB X, § SGB X § 50 SGB X Rn. 36; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 2018 – L 1 AL 88/17 –, Rn. 9, juris). Vorliegend ist jedoch weder zugleich mit dem Erstattungsbescheid vom 05.11.2013 noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist irgendein auf die Durchsetzung des festgestellten Erstattungsanspruchs gerichteter weiterer Verwaltungsakt ergangen bzw. der Versuch einer Vollstreckungsmaßnahme unternommen worden. Soweit der Antragsgegner sich zuletzt auf die Behauptung beschränkt hat, ein Erstattungsbescheid stelle bereits für sich genommen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X dar, fehlt es für diese Rechtsauffassung an jeder Grundlage und wird diese auch durch die Rechtssystematik widerlegt. Träfe die Auffassung des Antragsgegners zu, verbliebe die Regelung in § 50 Abs. 4 SGB X ohne jeden Anwendungsbereich. Dass dies auf einem Redaktionsversehen beruhen könnte, ist zur Überzeugung des Gerichts auszuschließen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber den Behörden über die Regelung in § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X gerade auch für Erstattungsansprüche die Möglichkeit eingeräumt, sich selbständig zu einer längeren Verjährungsfrist zu verhelfen, indem sie einen die Verjährung hemmenden Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X erlassen. Einen solchen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X hat der Antragsgegner aber weder mit dem Bescheid vom 05.11.2013 verbunden, noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X zeitlich nachfolgend erlassen. Der Bescheid vom 05.11.2013 enthielt keine über die endgültige Festsetzung und Erstattung hinausgehenden Regelungen. Die Fristsetzung zur Zahlung stellt, anders als beispielsweise eine zugleich mit der Erstattung verfügte Aufrechnung, keine Maßnahme zur Durchsetzung der festgesetzten Erstattungsansprüche dar. Insbesondere erfolgte vorliegend keine Aufrechnung gem. § 43 SGB II (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 – L 8 AL 3185/19 –, Rn. 34 - 35, juris; a.A. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Juli 2020 – L 14 AS 553/20 B ER –, Rn. 1, juris).

Angesichts der ganz erheblichen rechtlichen Bedenken bzgl. des Vorgehens des Antragsgegners ist es der Antragstellerin vorliegend auch nicht zuzumuten, sie auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen. Umgekehrt ist auf Seiten des Antragsgegners kein irgendwie geartetes Eilbedürfnis erkennbar. Sollten seine Ansprüche - wozu das Gericht tendiert - bereits verjährt sein, kann ihm kein zu billigendes Interesse an einer Vollstreckung derselben zustehen. Sollte hingegen keine Verjährung eingetreten sein, weil tatsächlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahre gilt, dann verbleibt dem Antragsgegner ausreichend Zeit zur Vollstreckung.

Auch ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Indes hat der Antragsgegner zwischenzeitlich deutlich gemacht, dass er nicht beabsichtigt, von der Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Er hatte bereits den Lahn-Dill-Kreis im August 2020 als Vollstreckungsbehörde beauftragt und auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 06.11.2020 deutlich gemacht von der Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen nicht abzusehen. Es ist daher zumindest nunmehr - auch angesichts des Ablaufs der gesetzten Zahlungsfrist - mit der Einleitung von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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