L 18 KN 36/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 116/09 u. S 40 R 2848/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 36/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.10.2011 und gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8.12.2014 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstelle einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und die Höhe der zustehenden Altersrente.

Der 1941 geborene Kläger entrichtete noch während des Schulbesuchs aufgrund einer Beschäftigung vom 1. bis 8.8.1957 einen Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Anschließend besuchte er bis einschließlich Februar 1964 weiter die Schule. Ab dem 1.4.1964 wurde er als Bundesbahninspektoranwärter in das Beamtenverhältnis bei der (damaligen) Deutschen Bundesbahn übernommen. Im März 1967 wurde er zum Bundesbahninspektor zur Anstellung und Beamten auf Probe ernannt, im September 1969 zum Bundesbahninspektor (gehobener Dienst, Besoldungsgruppe A9) und Beamten auf Lebenszeit. Aus diesem Beamtenverhältnis wurde er zum 31.10.1971 auf eigenen Antrag entlassen. Die Tätigkeit im Beamtenverhältnis vom 1.4.1964 bis zum 31.10.1971 wurde von der Deutschen Bundesbahn bei der - damals für den Kläger zuständigen - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; seit dem 1.10.2005: DRV Bund) nachversichert.

Von Oktober 1971 bis Juli 1975 studierte der Kläger Sozialpädagogik an der Fachhochschule (FHS) E. Die Prüfung zum graduierten Sozialpädagogen (später: Diplom-Sozialpädagoge) bestand er am 4.7.1975, die berufspraktische Prüfung für Sozialpädagogik am 11.2.1976. Vom 6.1.1975 bis zum 5.1.1976 war er im Rahmen eines Praktikums in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Stadt E (T-Straße 00) tätig. Die Landeshauptstadt E - Jugendamt - gab dazu an, dass der Kläger vom 6.1. bis zum 17.7.1975 "in Form einer Übergangsregelung aus bestimmten Gründen als nebenamtlicher Mitarbeiter des Jugendamtes, sodann vom 18.7.1975 bis zum 15.1.1976 als Praktikant vertragsgemäß im Praktikantenverhältnis" gearbeitet habe (Bescheinigung vom 23.2.1976). Die Beschäftigungszeit vom 6.1. bis zum 17.7.1975 wurde auf Antrag des Klägers durch den Fachbereich Sozialpädagogik der FHS als Berufspraktikum anerkannt. Beiträge zur Rentenversicherung sind für diese Zeit von der Stadt E nicht entrichtet worden. Im Zuge einer Kontenklärung (aus Anlass der Scheidung des Klägers von seiner ersten Ehefrau im Jahre 1981) hat der Kläger der BfA mitgeteilt, dass er ab dem 18.7.1975 als Berufspraktikant bei der Stadtverwaltung E tätig war. Inoffiziell habe er das berufspraktische Jahr bereits im Januar 1975 angetreten, so dass sich Berufspraktikum und achtes Studiensemester überschnitten haben. Die Tätigkeit von Januar bis Juli 1975 beim Jugendamt sei auf Honorarbasis abgegolten worden, die der Pauschalversteuerung unterlegen habe und sich im Übrigen seines Wissens versicherungsmäßig nicht auswirke (Schreiben vom 19.4.1982).

Vom 6.1.1976 bis zum 30.6.1982 war der Kläger als Stadtbezirksjugendpfleger bei der Stadt E beschäftigt. Anschließend bezog er - nach Verhängung einer Sperrzeit bis zum 25.8.1982 - vom 26.8. bis zum 16.10.1982 Arbeitslosengeld. Über diesen Zeitpunkt hinaus lehnte das (damalige) Arbeitsamt (AA) E die Gewährung von Arbeitslosengeld ab, da der Kläger ein Philosophiestudium aufgenommen habe, ab dem 17.10.1982 (=Beginn der Vorlesungszeit) wieder überwiegend studiere und deshalb (objektiv) nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar sei. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab Oktober 1982 verfolgte der Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Aktenzeichen S 19 Ar 2/83) weiter. Dieses Verfahren wurde zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht und nach Klärung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht wieder aufgenommen. Zu einer Prüfung, ob dem Kläger nach neuer Rechtslage doch Arbeitslosengeld zustehe, kam es jedoch nicht mehr, da der Kläger der Bitte des AA E nicht nachkam, den "Zusatzfragebogen für Studenten" auszufüllen und vorzulegen. Im Zuge eines (weiteren) Kontenklärungsverfahrens im Jahre 1998 bestätigte der Kläger der BfA, dass die Zeit von Juli 1982 bis Mai 1984 ungeklärt sei. Er sei in dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesen, das AA habe die Zahlung von Arbeitslosengeld abgelehnt, weil er wahrheitsgemäß angegeben habe, seit längerem als Student eingeschrieben zu sein. Er habe insoweit ein Verfahren gegen das AA anhängig gemacht. Es habe sich um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Fragestellung gehandelt. Später habe er nichts mehr davon gehört und sich auch nicht mehr darum kümmern können. Im Jahr 2002 griff der Kläger die Angelegenheit wieder auf, reichte jedoch erneut die erbetenen Unterlagen nicht ein.

Vom 1.6.1984 bis zum 31.7.2000 war der Kläger als Referent der Bundesleitung beim Bundesamt St. H e.V. in O versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss daran bezog er vom 1.8.2000 bis zum 18.3.2003 Arbeitslosengeld und vom 19.3.2003 bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Bei den Akten befindet sich ein "Ärztliches Gutachten" des AA E. Darin heißt es, infolge seiner Gesundheitsstörung sei dem Kläger eine Tätigkeit, wie sie in der Arbeitsplatzbeschreibung des Bundesamtes St. H e.V. angegeben sei, nicht mehr zumutbar. Für diese Tätigkeit sei er auf Dauer arbeitsunfähig. Er sei jedoch noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig an einem adäquaten Arbeitsplatz tätig zu sein. Zu der vom Gutachter für erforderlich gehaltenen nervenärztlichen Untersuchung habe der Kläger angegeben, an einer solchen werde er nur "mit einem richterlichen Beschluss" teilnehmen (Gutachten "nach Aktenlage" des 1. Arbeitsamtsarztes Dr. K vom 29.7.2003). Nachdem der Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum 1.1.2005 wegen fehlender Förderung gescheitert war, beantragte der Kläger im März 2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen und/oder wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1.5.2005.

Im Rahmen eines bereits zuvor eingeleiteten Vormerkungsverfahrens erhielt der Kläger von der zwischenzeitlich zuständig gewordenen Beklagten einen (Vormerkungs-)Bescheid, in dem die Zeit vom 17.10.1982 bis zum 31.5.1984 nicht, die Zeit (vom 21.10.1971) bis zum 17.7.1975 als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt war (Bescheid vom 14.1.2005). Außerdem erhielt er von der Beklagten eine Rentenauskunft (ebenfalls vom 14.1.2005). Sowohl gegen den Vormerkungsbescheid als auch gegen die Rentenauskunft erhob der Kläger "vorsorglich" Widerspruch und machte unter anderem geltend, dass der Versicherungsverlauf zu korrigieren sei und eine frühere Rentenauskunft zu höheren Leistungsansprüchen gelangt sei. Beispielsweise liege für die Zeit vom 6.1. bis zum 17.7.1975 eine parallele Tätigkeit bei der Stadtverwaltung E mit vertragsähnlichem Status vor. Dazu wolle er weitere Unterlagen vorlegen. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Rentenauskunft mit der Begründung zurück, dass Beanstandungen gegen die Rentenhöhe unzulässig seien (Widerspruchsbescheid vom 19.5.2005) und denjenigen gegen den Vormerkungsbescheid mit der Begründung, dass der Kläger entgegen seiner Ankündigung weitere Unterlagen zu den von ihm beanstandeten Zeiträumen nicht übersandt habe (Widerspruchsbescheid vom 19.5.2005).

Dagegen hat der Kläger am 20.6.2005 Klage zum SG Düsseldorf erhoben, die sich zunächst gegen die Höhe der in der Rentenauskunft berechneten Altersrente gerichtet hat, später aber vom Kläger dahingehend erweitert worden ist, dass auch die von ihm beanstandeten Fehlzeiten zu klären seien.

Der Kläger hat etwa 4 Monate nach Klageerhebung seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und das Klageverfahren zunächst unter Angabe einer Postfachadresse fortgeführt. Später hat er seine ladungsfähige österreichische Anschrift mitgeteilt (vgl dazu insbesondere die von ihm vorgelegten Schreiben an den WDR vom 15.8.2009 und des Finanzamts X vom 2.9.2009).

Bereits kurz nach Klageerhebung bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1.5.2005 in Höhe von (zunächst) 1.129,47 EUR netto; der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens (Bescheid vom 4.7.2005). Später ergänzte die Beklagte diese Regelung dahingehend, dass es sich wegen der noch ungeklärten rentenrechtlichen Zeiten um einen vorläufigen Zahlbetrag handele (Bescheid vom 11.7.2005). Im März 2006 stellte der Kläger unmittelbar bei der Beklagten einen "Antrag auf Ergänzung des Versicherungsverlaufes" und beantragte ausdrücklich, die Zeiträume vom 6.1. bis zum 17.7.1975 und vom 1.7.1982 bis zum 31.5.1984 nachträglich in den Versicherungsverlauf aufzunehmen und rentenwirksam werden zu lassen. Im erstgenannten Zeitraum habe er beim Jugendamt der Stadt E als sogenannter nebenamtlicher Mitarbeiter gearbeitet und - für den gesamten Zeitraum - 5.830 DM Entgelt erhalten. Die Stadt E hätte ihn "rentenversichern" müssen und habe dies - möglicherweise irrtümlich - versäumt. Zu der Lücke von 1982 bis 1984 trug er vor, diese sei entstanden, weil das Arbeitsamt sich geweigert habe, Entgeltersatzleistungen zu gewähren, obwohl er jederzeit verfügbar gewesen sei. Jedenfalls sei er über den gesamten Zeitraum auch ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet gewesen. Im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Vervollständigung des Rentenbescheides durch die von ihm benannten zusätzlichen Versicherungszeiten leitete die Beklagte (parallel zum bereits anhängigen Klageverfahren) weitere Ermittlungen ein. Die Agentur für Arbeit in E teilte mit, dass der Kläger in der Zeit vom 1.7.1982 bis zum 31.5.1984 nicht arbeitslos gemeldet gewesen sei, insbesondere keine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bestanden habe (Auskunft vom 20.7.2006). Die Stadt E teilte mit, dass zu der für den Zeitraum vom 6.1. bis zum 17.7.1975 behaupteten Beschäftigung als nebenamtlicher Mitarbeiter im Jugendamt keine Unterlagen mehr vorliegen (Auskunft vom 1.8.2006). Mit Rentenbescheid vom 25.4.2008 stellte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit endgültig fest. Für die Zeit ab dem 1.6.2008 setzte sie die Höhe auf monatlich 1.137,88 EUR fest. Die Zeit vom 6.1. bis zum 17.7.1975 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil Beiträge nicht bescheinigt seien und eine Beitragszahlung auch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Zeit vom 17.10.1982 bis zum 31.5.1984 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil sie nicht nachgewiesen sei. Der Zugangsfaktor betrage wegen der um 18 Monate vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Altersrente 0,946 (94,6 %). In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens.

Das SG ist nach einer (am 5.11.2009) öffentlich zugestellten "Betreibensaufforderung" zunächst davon ausgegangen, dass das Verfahren am 29.3.2010 durch (fiktive) Zurücknahme der Klage beendet worden sei. Nachdem der Kläger persönlich vorgesprochen und darauf hingewiesen hatte, dass er keine Post vom SG erhalten habe und bitte, das Verfahren fortzuführen, hat das SG das Verfahren erneut eintragen lassen und fortgeführt, möglicherweise weil ihm aufgefallen war, dass der Kläger bereits unter dem 31.10./2.11.2009 das Verfahren aufforderungsgemäß betrieben hatte. Das SG hat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger keine ladungsfähige Anschrift, sondern lediglich eine Postfachadresse in Österreich angegeben habe (Gerichtsbescheid vom 19.10.2011).

Dagegen hat der Kläger am 30.1.2012 Berufung eingelegt und vorgetragen, es gehe ihm um die Berücksichtigung der Zeiten vom 6.1.1975 bis zum 17.7.1975 und vom 17.10.1982 bis zum 31.5.1984.

Am 19.11.2013 hat vor dem Senat ein Erörterungstermin stattgefunden. Darin hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Verfahren wenig Aussicht auf Erfolg biete, und angeregt, deswegen das parallel betriebene Verfahren auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorrangig zu betreiben, dessen Ausgang offen sei. Dazu hat der Kläger erklärt, er sei bereit, im Parallelverfahren an den erforderlichen medizinischen Ermittlungen mitzuwirken, und rege an, eine Untersuchung grenznah im Bereich München oder Regensburg durchführen zu lassen. Der Senat hat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet (Beschluss vom 19.11.2013).

Den Antrag des Klägers auf (abschlagfreie) Altersrente für schwerbehinderte Menschen lehnte die Beklagte ab, weil beim Kläger zum Zeitpunkt des Rentenbeginns 1.5.2005 weder die Schwerbehinderteneigenschaft, noch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit iS des alten Rechts vorgelegen haben. Die Prüfung, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht vorliege, habe wegen fehlender ärztlicher Unterlagen nicht vorgenommen werden können. Eine Begutachtung sei nicht möglich gewesen, weil der Kläger eine solche in Österreich nicht für sinnvoll gehalten und das Angebot, sich beim Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten in N untersuchen zu lassen, nicht in Anspruch genommen habe (Bescheid vom 14.8.2008). Im anschließenden Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, dass er selbstverständlich grundsätzlich bereit sei, sich einer Untersuchung zu unterziehen. Allerdings erscheine es ihm nicht ratsam, diese in Regie des zuständigen Rentenversicherungsträgers durchführen zu lassen. Eine ärztliche Untersuchung in Österreich komme nicht in Betracht, allenfalls eine nach Abschluss des Vorverfahrens durch das SG anzuordnende Untersuchung durch eine unabhängige Stelle in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Die Feststellung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht sei nicht möglich, weil der Kläger (weiter) nicht bereit sei, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (Widerspruchsbescheid vom 27.3.2009).

Dagegen hat der Kläger am 15.6.2009 Klage zum SG Dortmund erhoben und vorgetragen, bei ihm habe zum maßgeblichen Zeitpunkt Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 2000 geltenden Recht vorgelegen. Er wehre sich gegen den Vorwurf der fehlenden Mitwirkung. Er sei selbstverständlich bereit, sich erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er bereit sei, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen; davon sei eine psychiatrische Untersuchung allerdings nicht umfasst.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2009 zu verurteilen, ihm ab dem 01.05.2005 Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Krankendaten sei eine nennenswerte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht feststellbar. Eine Untersuchung sei nicht mehr erforderlich.

Die Ehefrau des Klägers hat das SG schriftlich auf eine beim Kläger vorliegende seelische Beeinträchtigung hingewiesen. Das SG hat einen Ausdruck der gespeicherten Krankendaten des Klägers aus der Zeit von 1994 bis 2001 von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. U aus E beigezogen und ein medizinisches Sachverständigengutachten des Psychiaters Dr. X1 aus N in Auftrag gegeben (Beweisanordnung vom 3.4.2014). Der Kläger hat dem gerichtlichen Sachverständigen zwei Tage nach der dortigen Untersuchung mitgeteilt, dass er unter Berufung auf seine Persönlichkeitsrechte aus Gründen des Datenschutzes der Weitergabe sämtlicher vom Sachverständigen erhobener Daten an das Gericht nicht zustimme. Das SG hat deshalb das später eingegangene Gutachten des Sachverständigen Dr. X1 nicht zum Gegenstand der Gerichtsakten gemacht und den Kläger darauf hingewiesen, dass sich "Unklarheiten" nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinem Nachteil auswirken können. Es hat im Folgenden die Klage abgewiesen, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen nicht erweisen ließen (Urteil vom 8.12.2014, zugestellt am 13.1.2015).

Mit seiner dagegen am 8.4.2015 eingelegten Berufung begehrt der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht. Er sei am 16.11.2000 erwerbs- oder berufsunfähig gewesen, da er für die bis dahin zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen Mobbings am Arbeitsplatz dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sei. Gleichzeitig hat er die Fortsetzung des am 19.11.2013 zum Ruhen gebrachten Verfahrens beantragt. Daraufhin hat der Senat dieses Verfahren wieder aufgenommen und beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 17.2.2017).

Der Kläger hat (zuletzt nochmals zusammenfassend unter dem 28.7.2020) vorgetragen, er habe sein Fachhochschulstudium mit dem am 4.7.1975 abgelegten Examen abgeschlossen. Er habe seine Abschlussprüfung "aus bestimmten Gründen" nicht früher (nämlich bereits 1974) abgelegt, aber die am 23.12.1974 für den 2.1.1975 zugesagte Praktikumsstelle trotzdem angetreten, allerdings wegen fehlender Abschlussprüfung "nominell" als nebenamtliche Beschäftigung. Krankenversichert sei er durch seine damalige Ehefrau gewesen. Bei seinem Praktikum vom 5.1. bis 17.7.1975 habe es sich nach damaliger Rechtslage um eine sozialbeitragspflichtige Zeit gehandelt. In der Zeit vom 17.10.1982 bis zum 31.5.1984 sei er arbeitslos und in ständigem Kontakt mit dem zuständigen AA gewesen. Kern des (Berufungs-)Verfahrens sei allerdings der Komplex "Erwerbsminderungsrente". Er sei bei Rentenbeginn 2005 nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht erwerbs- bzw. berufsunfähig gewesen.

Der Kläger hält seine persönliche Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung für unverzichtbar. Er wolle seinen verbrieften Anspruch auf rechtliches Gehör radikal ausschöpfen.

Nachdem ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.3.2020 auf Antrag des Klägers und weitere Termine zur mündlichen Verhandlung am 31.3. und 26.5 2020 wegen der Covid-19 - Pandemie aufgehoben worden waren, hat der Senat dem Kläger (mit Verfügung vom 6.6.2020) mitgeteilt, mit der Anberaumung eines erneuten Termins zur mündlichen Verhandlung sei im August oder September zu rechnen. Die persönliche Teilnahme des Klägers an einem solchen Termin sei nicht erforderlich. Dazu hat der Kläger (unter dem 2.7.2020) erwidert, er bezweifle, dass er in der Lage und Bereitschaft sein werde, sich zu einem für August oder September angekündigten Termin auf den Weg zu machen. Auf ihn träfen alle Merkmale zu, die zu einem erhöhten Mortalitätsrisiko führten. Er beantrage, das Verfahren "aus Pandemiegründen" vorübergehend ruhen zu lassen.

Der Senat hat den Kläger zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen, dass auch im Fall seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Die Ladung vom 30.6.2020 ist am 6.7.2020 mit Einschreiben/Rückschein auf den Postweg gebracht worden. Am 11.8.2020 ging diese Ladung beim erkennenden Gericht mit dem von der österreichischen Post aufgebrachten Vermerk "Nicht behoben (Unclaimed)" wieder ein. Noch am gleichen Tag hat der Senat die Ladung erneut auf den Postweg gebracht, und zwar sowohl (erneut) mit Einschreiben/Rückschein als auch (zusätzlich) mit einfacher Post. Darauf hat der Kläger (unter dem 24.8.2020) mitgeteilt, er habe die Ladung am 24.8.2020 erhalten. Eine Teilnahme sei ihm derzeit grundsätzlich nicht möglich, da er und seine Ehefrau der (Covid-19-)Risikogruppe angehörten. Er habe weiter einen labilen Gesundheitszustand. Wenn das Gericht trotz seiner Stellungnahme vom 28.7.2020 den Termin nicht absetze, setze es sich unverantwortlich eigenmächtig über die Entwicklung ansteigender Infektionsraten hinweg. Er bitte auch, die Ablehnung seines PKH-Gesuches nochmals zu überdenken; er würde eine Kanzlei in Essen oder Bochum beauftragen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Der Kläger sei vom 5.1. bis zum 17.7.1975 Student gewesen und habe nebenamtlich als Praktikant gearbeitet. Dafür habe er die Versicherungsfreiheit als Student in Anspruch genommen. Für die Zeit ab 17.10.1982 sei Arbeitslosigkeit nicht nachgewiesen. Vielmehr sei der Kläger ab dem 17.10.1982 erneut Student gewesen und habe dementsprechend auch für vorübergehende Beschäftigungen erneut die Versicherungsfreiheit als Student in Anspruch genommen. Schließlich stehe dem Kläger auch die - alternativ begehrte - Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht zu. Die Schwerbehinderteneigenschaft habe er weder behauptet noch nachgewiesen. Er sei auch nicht berufs- oder erwerbsunfähig nach altem Recht gewesen. Zwar sei er als hauptamtlicher Funktionär "bei den Pfadfindern" wegen der vielen Dienstreisen nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar gewesen, indes habe er (allgemein) aufgrund seiner Kenntnisse noch bürogebundene Verwaltungsaufgaben erledigen können. Auch die Arbeitsverwaltung habe damals eine Vermittelbarkeit für solche Tätigkeiten angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

A. Der Senat kann trotz Ausbleibens des Klägers aufgrund (einseitiger) mündlicher Verhandlung entscheiden. Der Kläger ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben mit Einschreiben/Rückschein vom Termin benachrichtigt worden, §§ 202 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm 183 Abs 2 S 2 iVm 175 Zivilprozessordnung (ZPO), Art 10 Abs 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.5.1988 (in Kraft seit dem 26.4.1990 aufgrund Zustimmungsgesetzes vom gleichen Tag, BGBl II 1990, 357ff). Es kann dahinstehen, ob der Kläger sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als habe er bereits die erste Ladung vom 30.6.2020 erhalten. Der Kläger hat jedenfalls am 24.8.2020 (telefonisch und per Fax) mitgeteilt, dass er von dem Termin (seit dem 24.8.2020) Kenntnis habe. Ohne Belang ist, dass diese Kenntnisnahme erst eine Woche vor dem Termin erfolgt ist. Zwar ist in § 110 Abs 1 Satz 1 SGG bestimmt, dass Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung in der Regel zwei Wochen vor dem Termin mitgeteilt werden (sollen). Diese Frist soll gewährleisten, dass ein Beteiligter so zeitig von dem Termin erfährt, dass er sich darauf angemessen vorbereiten kann. Unter Berücksichtigung dieses Zwecks hält der Senat die Unterschreitung der zweiwöchigen "Soll-Frist" hier für unbeachtlich. Zum einen hat der Senat dem Kläger einen Termin für den Zeitraum August/September 2020 bereits im Vorfeld angekündigt, zum anderen waren 2020 bereits zuvor drei Termine anberaumt, die dann aufgehoben werden mussten. Schließlich zeigt auch die Reaktion des Klägers am 24.8.2020, den verspäteten Eingang der Ladung führe er auf Unzulänglichkeiten bei der Post zurück, dass ihn der Erhalt der Ladung (erst) am 24.8.2020 offenbar nicht in seiner Vorbereitung beeinträchtigt hat.

Darin, dass der Senat in Abwesenheit des Klägers aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheidet, liegt kein Verstoß gegen den (Verfassungs-)Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, § 62 SGG. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe erfordern auch keine Verlegung des Termins oder Vertagung der mündlichen Verhandlung.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass ein Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass einer Entscheidung zum Streitstoff zu äußern und gehört zu werden (Keller in: Meyer-Ladewig u.a.: SGG. Kommentar. 13. Aufl 2020, § 62 Rn 2 mwN). Nach diesen Vorgaben hatte der Kläger während des gesamten Verfahrens hinreichend Gelegenheit, zum Prozessstoff Stellung zu nehmen und mit seinen Stellungnahmen gehört zu werden. Von diesem Recht hat er durch zahlreiche umfängliche schriftliche Stellungnahmen, zuletzt vom 28.7. und 24.8.2020, im Erörterungstermin vor dem Senat am 19.11.2013 und im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 8.12.2014 umfassend Gebrauch gemacht. Streitstoff, zu dem er sich nicht hat äußern können bzw. nicht geäußert hat, ist nicht ersichtlich. Zum Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Klageverfahren gehört in der Regel weiter, dass den Beteiligten Gelegenheit geboten wird, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung (selbst oder durch einen Bevollmächtigten) darzulegen. Dem hat der Senat durch Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Benachrichtigung des Klägers von diesem Termin Rechnung getragen. Der Senat hatte das entsprechende Anliegen des Klägers bereits früher im Blick, als er von der ursprünglich ins Auge gefassten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG Abstand genommen und als er den Termin vom 6.3.2020 auf Antrag des Klägers sowie die Termine vom 31.3. und 26.5.2020 wegen der Pandemielage aufgehoben hat. Ob der Kläger die ihm durch die Anberaumung eines Termins eröffnete Möglichkeit nutzt und an der mündlichen Verhandlung teilnimmt (oder dazu ggf. einen Bevollmächtigten entsendet), bleibt allein seiner Entscheidung überlassen. Der Senat hält - wie er auch dem Kläger mitgeteilt hat - die Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich und hat folglich das persönliche Erscheinen des Klägers zu diesem Termin nicht angeordnet.

Eine (erneute) Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht. Der Antrag des Klägers, den Termin aufzuheben (und das Verfahren bis zum Ende der Covid 19 - Pandemie ruhen zu lassen) ist nicht begründet. Dem Antrag eines Beteiligten auf Verlegung der mündlichen Verhandlung ist stattzugeben, wenn er einen erheblichen Grund für die Verlegung glaubhaft macht, §§ 202 S 1 SGG iVm 227 Abs 1 ZPO. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat einen solchen erheblichen Grund nicht dargetan.

Soweit der Kläger seinen Antrag mit den besonderen Gefahren der augenblicklichen Covid-19 - Pandemie begründet, handelt es sich dabei nicht um einen erheblichen Grund, den anberaumten Termin aufzuheben oder zu verlegen. Allein das fortgeschrittene Alter des Klägers ist kein erheblicher Grund, den Termin zu verlegen, da - wie dem Kläger bereits mitgeteilt wurde - trotz der Covid-19 - Pandemie das Reisen von Österreich nach Deutschland (und zurück) bei Einhaltung der allgemein bekannten Hygienevorschriften längst wieder erlaubt und möglich ist, und auch die Sitzungssäle im Gerichtsgebäude entsprechend umgestaltet worden sind. Damit ist dem Kläger objektiv zumutbar, zu einem Termin anzureisen. Erkrankungen, die ihm das Reisen aus medizinischen Gründen unmöglich machten, hat der Kläger weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Die Ärztin Dr. T1 spricht im früher vorgelegten Attest vom 28.2.2020, auf das der Kläger sich auch jetzt bezieht, ausdrücklich von "akuten Beschwerden". Solche hat der Kläger für den jetzigen Termin zur mündlichen Verhandlung weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere kein aktuelles Ärztliches Attest vorgelegt. Wenn der Kläger nicht anreist, weil er subjektiv die Reise wegen der theoretischen Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus nicht für sicher hält, ist dies sein gutes Recht. Er entscheidet sich damit bewusst aus einem persönlichen Sicherheitsempfinden gegen die ihm objektiv mögliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein erheblicher Grund im Sinne eines Verhinderungsgrundes liegt darin nicht (so bereits im Mai 2020 Landessozialgericht (LSG) BW, Urteil (Urt) v 27.5.2020, Aktenzeichen (Az) L 6 VU 3716/19 ZVW juris Rn 27; LSG NRW, Urt v 28.5.2020, Az L 6 AS 833/17, juris Rn 35).

Eine nochmalige Benachrichtigung des Klägers vor dem Termin, dass es bei der Terminierung bleibe, hält der Senat hier ebenfalls nicht für erforderlich. Vielmehr ist dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen, dass er weiß, dass es bei dem anberaumten Termin verbleibt, wenn das Gericht den Termin nicht ausdrücklich absetzt. Er hat sogar die Entsendung eines Bevollmächtigten für den Fall angekündigt, dass der Senat seine Anregung folgt, die Ablehnung des PKH-Gesuchs nochmals zu überdenken. Dessen bedurfte es aber bei unveränderter Sachlage nicht.

Diese Ausführungen machen auch deutlich, dass es allein wegen der augenblicklichen Pandemielage nicht zweckmäßig erscheint, das Ruhen eines laufenden Verfahrens anzuordnen, §§ 202 S 1 SGG, 251 Abs 1 ZPO. Überdies kommt die Anordnung des Ruhens nur bei übereinstimmendem Antrag der Beteiligten in Betracht. Die Beklagte hat sich aber dem Antrag des Klägers nicht angeschlossen.

B. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere hat der Kläger auch die Berufung gegen das Urteil des SG Dortmund fristgerecht, nämlich innerhalb der hierfür maßgeblichen Dreimonatsfrist eingelegt, §§ 153 Abs 1, 87 Abs 1 Satz 2 SGG.

C. Die Berufungen sind unbegründet. Im Ergebnis zu Recht haben die Sozialgerichte die Klagen abgewiesen. Die angefochtenen streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten beschweren den Kläger nicht, weil sie nicht rechtswidrig sind, § 54 Abs 2 SGG. Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren, und einen Anspruch des Klägers auf rentensteigernde Berücksichtigung der Zeiten vom 6.1.1975 bis zum 17.7.1975 und vom 17.10.1982 bis zum 31.5.1984 als rentenrechtliche (Pflichtbeitrags-)Zeiten zu Recht verneint.

Gegenstand des Verfahrens sind nach dem Gesamtvorbringen des Klägers - in erster und zweiter Instanz - (1) der Anspruch auf Gewährung einer (abschlagfreien) Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die der Kläger seit dem 1.5.2005 mit einem Abschlag von 5,4 % erhält (Klageverfahren SG Dortmund, Aktenzeichen (Az) S 6 KN 116/09), und (2) der Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung (nur noch) der Zeiträume vom 6.1.1975 bis zum 17.7.1975 und vom 17.10.1982 bis zum 31.5.1984 als (den Leistungsanspruch erhöhende) rentenrechtliche (Pflicht-)Beitragszeiten, hilfsweise - was den zweiten Zeitabschnitt anbelangt - Anrechnungszeiten (Klageverfahren SG Düsseldorf, Az S 40 KN (24, 18) 71/05, später S 40 R 2848/10). Ein weitergehendes materiell zu prüfendes (Sach-)Begehren vermag der Senat dem umfangreichen Klagevorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.

I. Die Klagen sind zulässig.

Beide Ansprüche macht der Kläger zulässigerweise jeweils mit der kombinierten Anfechtungs-, und Leistungsklage geltend, § 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Klage zu (1) richtet sich gegen den Bescheid vom 14.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2009, § 95 SGG.

Die Klage zu (2) richtet sich nur noch gegen die Bescheide vom 4.7.2005 und 25.4.2008, die beide Gegenstand des zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe bereits vor dem SG Düsseldorf anhängigen Klageverfahrens (S 40 KN 71/05, später S 40 R 2848/10) geworden sind, § 96 Abs 1 SGG. Die ursprünglich angefochtenen Bescheide (jeweils) vom 14.1. 2005 (in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 19.5.2005) sind nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, weil sie sich mit Erlass des bewilligenden Rentenbescheides vom 4.7.2005 auf andere Weise erledigt haben, § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Bescheid vom 14.1.2005 regelt die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten, die Rentenauskunft vom 14.1.2005 berechnet unverbindlich die Höhe etwaiger späterer Renten. Einer Beweissicherung (darum handelt es sich bei der Vormerkung) oder einer (unverbindlichen) Auskunft zur Höhe späterer Renten bedarf es jedoch nicht mehr, wenn bereits eine Altersrente bewilligt worden ist, d.h. eine Rentenwertfeststellung zur Höhe des Stammrechts auf Rente erfolgt ist. Dann kann der Versicherte nämlich weitergehende Ansprüche unmittelbar durch Anfechtung des Rentenbescheides verfolgen. Daraus folgt: Ergeht während eines Klageverfahrens zu einem Vormerkungsanspruch ein Leistungsbescheid, wird dieser Gegenstand des Klageverfahrens und ersetzt die vorangegangenen (Vormerkungs-)Bescheide, die kraft Gesetzes mit diesem Zeitpunkt ihre Regelungswirkung verlieren (Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2600 § 248 Nr 1, Rdn 12; LSG Baden-Württemberg. Urteil vom 6.5.2014. Az L 13 R 4388/12; vgl zu einer ähnlichen Fallgestaltung: BSG. Urteil vom 11.5.2011. Az B 5 R 56/10 R). Dass dies gleichermaßen für eine (unverbindliche!) Rentenauskunft gilt, weil die Höhe des Wertes auf Rente im Rentenbescheid konkret festgesetzt wird, ist evident, so dass offenbleiben kann, ob diese Klage ursprünglich bereits aus anderen Gründen unzulässig war. Der Bescheid vom 11.7.2005 zur vorläufigen Höhe der Altersrente, der zunächst ebenfalls Gegenstand des Verfahren nach § 96 Abs 1 SGG geworden war, weil er den Bescheid vom 4.7.2005 geändert hatte, ist während des Verfahrens seinerseits durch den Bescheid vom 25.4.2008 (zur endgültigen Höhe der Altersrente) ersetzt worden, § 96 Abs 1 SGG. Zwar hatte die Beklagte den Bescheid vom 4.7.2005, der auch zur Höhe des Rechts auf Rente eine abschließende Regelung enthielt, zunächst nachträglich (zugunsten des Klägers) durch den Bescheid vom 11.7.2005 dahingehend iS des § 96 Abs 1 SGG geändert, dass die Regelung zur Höhe der Rente nur vorläufig sein sollte, damit die vom Kläger behaupteten weiteren Zeiten geprüft und ggf. berücksichtigt werden konnten. Durch den Bescheid vom 25.4.2008, mit dem die Höhe der Rente endgültig festgestellt wurde, hat die Beklagte aber wiederum den Bescheid vom 11.7.2005 ersetzt, § 96 Abs 1 SGG.

Die Klage zu (2) ist auch bis zur Entscheidung durch das SG weiter rechtshängig geblieben. Die Rechtshängigkeit ist nicht während des ersten Rechtszugs nach § 102 Abs 2 SGG entfallen. Nach dieser Vorschrift gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger sie trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betreibt. Diese Voraussetzungen lagen, wie das SG offenbar später selbst erkannt hat, zu keinem Zeitpunkt vor. Der Betreibensaufforderung war mit Eingang des Schreibens vom 31.10./2.11.2009 genüge getan, weil sich der Kläger darin aufforderungskonform geäußert hatte. Schon deshalb konnte die Rechtsfolge des § 102 Abs 2 SGG nicht eintreten.

Es kann schließlich offenbleiben, ob die Klage zu (2) entsprechend der Auffassung des SG unzulässig geworden wäre, wenn der Kläger (für einen Zeitpunkt ab Klageerhebung) nur eine Postfachadresse angegeben hätte. Denn er hatte entgegen der Auffassung des SG bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung durch Vorlage von Unterlagen auch seine damalige, bis heute maßgebliche Wohnanschrift bekannt gegeben, so dass das SG die Klage auch nach seiner Auffassung nicht als unzulässig hätte abweisen dürfen.

II. Beide Klagen sind unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstelle der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (dazu im Folgenden 1), noch hat er einen Anspruch auf ein höheres Stammrecht auf Rente und daraus sich herleitende höhere monatliche Zahlungsansprüche. Insbesondere sind die von ihm bezeichneten Zeiten vom 6.1.1975 bis zum 17.7.1975 und vom 17.10.1982 bis zum 31.5.1984 nicht rentensteigernd zu berücksichtigen (dazu im Folgenden 2).

(1) Der Kläger hat keinen Anspruch auf (abschlagfreie) Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstelle der (mit Abschlägen) bewilligten Altersrente für Arbeitslose ab dem 1.5.2005.

Einem solchen Wechsel der Rente steht nicht bereits § 34 Abs 4 Nr 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der seit dem 1.8.2004 geltenden Fassung entgegen. Nach dieser Vorschrift ist für Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Alters der Wechsel in andere Renten wegen Alters ausgeschlossen. Trotz des Bezugs einer Altersrente für Arbeitslose unterfällt der Kläger dieser Vorschrift nicht, weil er die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.5.2005 und damit bereits mit seinem ursprünglichen Rentenantrag begehrt hat. In einem solchen Fall des identischen Beginns beider Renten handelt es sich nicht um einen Wechsel von einer in eine andere Altersrente (BSG. Urteil vom 12. März 2019. Az B 13 R 19/17 R Rdnr 12 mwN = SozR 4-2600 § 51 Nr 3).

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind jedoch nicht gegeben. Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, § 236a Satz 1 SGB VI in der alten, hier wegen des Rentenbeginns zum 1.5.2005 maßgeblichen, bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (fortan: aF). Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren [ ], nicht angehoben, § 236 a Satz 2 SGB VI aF. Ein solcher Anspruch besteht für den Kläger nicht, weil sich weder für den Zeitpunkt "16. November 2000" noch für den Rentenbeginn "1.5.2005", feststellen lässt, dass der Kläger schwerbehindert, erwerbs- oder berufsunfähig war. Nicht einmal der eigene Vortrag des Klägers lässt eine solche Schlussfolgerung zu.

Der Kläger war zu keinem der beiden genannten Zeitpunkte als schwerbehinderter Mensch iS der maßgeblichen Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) förmlich anerkannt, vgl § 2 Abs 2 SGB IX. Eine solche förmliche Anerkennung ist aber zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft erforderlich (Dankelmann in: Kreikebohm. SGB VI. Gesetzliche Rentenversicherung. Kommentar. 5. Aufl 2017, § 37 Rn 5). Aber auch Tatsachen, die den Schluss auf eine "faktische Schwerbehinderung" zuließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es kann nach Lage der Akten zudem nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu einem der beiden Zeitpunkte - wie er selbst meint - erwerbs- oder berufsunfähig iS des alten, bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts war.

Berufsunfähig waren danach Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig war, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs 2 SGB VI in der bis Ende 2000 geltenden Fassung (fortan: aF). Abzustellen ist damit zunächst auf ein Restleistungsvermögen von weniger als der Hälfte der (täglichen) Arbeitszeit. Dabei ist allein das Berufsfeld des Versicherten einschließlich der zumutbaren Verweisungsberufe in den Blick zu nehmen. Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise der Rechtsprechung zum damaligen alten Recht sind jedoch auch Versicherte berufsunfähig, die zwar über ein Restleistungsvermögen zwischen voll- und halbschichtig verfügen, denen jedoch insoweit der Arbeitsmarkt verschlossen ist, für die also keine geeigneten Teilzeitbeschäftigungen angeboten werden. Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Kann dieser nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und fachlich sowie gesundheitlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Dafür hat die Rechtsprechung des BSG ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, in Gruppen einteilt (sog. Mehrstufenschema).

Erwerbsunfähig waren nach altem Recht Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, irgendeine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) übersteigt, § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF. Nicht erwerbsunfähig war, wer unabhängig von der Arbeitsmarktlage eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB VI aF.

Beim Kläger ist eine nach dem zuvor Gesagten rechtlich erhebliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Zeitraum zwischen dem 16.11.2000 und 1.5.2005 nicht feststellbar.

Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass der Kläger in der Zeit bis zum 1.5.2005 wegen Krankheit oder Behinderung außerstande war, seinen zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beruf oder einen ihm zumutbaren (vergleichbaren) Verweisungsberuf auszuüben, finden sich in der Akte nicht. Weitere Ermittlungen dazu sind nicht geboten.

Krankheits- oder behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen im Erwerbsleben lassen sich nach den (spärlichen) aktenkundigen Unterlagen nicht feststellen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den aktenkundigen Behandlungsübersichten des Dr. U. Diese dokumentieren lediglich dort in der Zeit vom 3.3.1994 bis zum 20.2.2001 erhobene Befunde, die sämtlich allenfalls auf leichtere Leistungseinschränkungen (zB eine "leichtgradige Obstruktion" als Lungenbefund im Juli 1999) und nicht darauf schließen lassen, dass der Kläger bei der zuletzt von ihm verrichteten Tätigkeit als Bildungsreferent der Bundesleitung beim Bundesamt St. H e.V. oder einer vergleichbaren verantwortlichen Tätigkeit an anderer Stelle dauerhaft außerstande gewesen wäre, gesundheitlich den beruflichen Anforderungen zu genügen. Damit korrespondiert der eigene Sachvortrag des Klägers, wonach er wegen Mobbings am Arbeitsplatz dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sei. Denn er nimmt - die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt - zum einen auf sein konkretes Beschäftigungsverhältnis und zum anderen auf den seiner Natur nach vorübergehenden Zustand der Arbeitsunfähigkeit Bezug. Dem entspricht, dass der Kläger sich offenbar unverzüglich nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet hat. Der dortige 1. Arbeitsamtsarzt Dr. K hat den Kläger damals für arbeitsunfähig, aber sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtig einsatzfähig gehalten (Gutachten vom 29.3.2003). Aus den Unterlagen des Dr. U lässt sich nicht einmal entnehmen, dass dieser Arzt beim Kläger Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Der Kläger selbst hat lediglich Bescheinigungen der Ärztin Dr. T1 aus X vorgelegt, wonach er vom 3.-10.12.2001 und vom 5.-12.3.2003 - also jeweils vorübergehend für eine Woche - arbeitsunfähig krank war. Behandelnde Ärzte (insbesondere Psychiater), die über den Gesundheitszustand im maßgeblichen Zeitraum nähere Angaben machen könnten, hat der Kläger nicht benannt (und von der Schweigepflicht entbunden). Das Gutachten des Dr. X1 hält der Senat aus den bereits vom SG angeführten Gründen, die er sich zu eigen macht, zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (Art 2 Abs 1 Grundgesetz) für nicht verwertbar.

Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind nicht geboten.

Das SGG sieht vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (sog. Amtsermittlungsgrundsatz) und dabei die Beteiligten heranzuziehen sind, § 103 SGG. In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts mit einer Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten korrespondiert. Das bedeutet: Je substantiierter der Beteiligte vorträgt, desto gezielter hat das Gericht seinem Vorbringen nachzugehen. Je weniger ein Beteiligter sein Vorbringen konkretisiert und damit seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt, desto weniger besteht eine Verpflichtung des Gerichts, etwa "ins Blaue hinein" zu ermitteln. Vorliegend hat das SG zunächst - möglicherweise aufgrund der schriftlichen (Zeugen-)Angaben der Ehefrau des Klägers - einen Ansatz zur sozialmedizinischen Prüfung der seelischen Leistungsfähigkeit des Klägers jedenfalls insoweit gesehen, als der Kläger selbst angedeutet hatte, an einer solchen Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, und den Psychiater Dr. X1 aus N zum Sachverständigen ernannt. Nach der dortigen Untersuchung und noch vor Eingang des schriftlichen Gutachtens bei Gericht hat der Kläger indes erklärt, er untersage die Weitergabe sämtlicher vom Sachverständigen erhobenen Daten an das Gericht, und sich dazu auf sein Recht auf informelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. Ergänzend hat er (später) erklärt, für eine psychiatrische Untersuchung nicht (erneut) zur Verfügung zu stehen.

Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei dieser Sachlage ein sinnvoller Ansatz zur weiteren Sachaufklärung nicht besteht. Das gilt nach Auffassung des Senats bis heute weiter. Es ist offenkundig ohnehin schwierig, einen weit in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt soweit aufzuklären, dass mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Maßstab des Vollbeweises) eine positive Überzeugung von einer rechtlich erheblichen Leistungseinschränkung gewonnen werden kann. Wenn aber der Betroffene - wie hier der Kläger - nicht bereit ist, an der Aufklärung eines solchen Sachverhalts nach bestem Vermögen mitzuwirken, ist dies so gut wie ausgeschlossen. Dies gilt besonders, wenn Vorliegen und Auswirkungen einer etwaigen psychiatrischen Erkrankung zu beurteilen sind, weil hier die sachverständige Befragung des Betroffenen Teil der Befunderhebung ist. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger hat weder behandelnde Ärzte (insbesondere Psychiater) benannt und von der Schweigepflicht entbunden noch der Verwertung der vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. X1 erhobenen Daten zugestimmt. Andere sinnvolle Ermittlungsansätze (zur Feststellung und Bewertung etwaiger psychiatrischer Erkrankungen) sieht der Senat nach Lage der Akten und auch nach dem Vorbringen des Klägers und seiner Ehefrau nicht.

Der fehlende Nachweis von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 16.11.2000 bis 1.5.2005 wirkt sich zu Lasten des Klägers aus. In einem sozialgerichtlichen Verfahren kann der Kläger mit einem originären Leistungsbegehren in der Regel nur obsiegen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit feststehen (Beweismaßstab des Vollbeweises), also erwiesen sind. Dieser Nachweis fehlt vorliegend. Das wirkt sich nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers aus. Dieser Grundsatz besagt, dass sich der fehlende Nachweis einer behaupteten anspruchsbegründenden Tatsache zu Lasten desjenigen auswirkt, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.

Ein Anspruch bestünde auch dann nicht, wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit iS des alten Rechts nach dem 30.4.2005 eingetreten wäre, weil es sich bei einem späteren Rentenbeginn um einen unzulässigen Wechsel in eine andere Rente wegen Alters handelte, § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI.

(2) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Wertes des (Stamm-)Rechts auf Rente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 6.1.1975 bis zum 17.7.1975 und/oder vom 17.10.1982 bis zum 31.5.1984 als (Pflicht)Beitragszeiten oder sonstige rentenrechtliche Zeiten. Die Entscheidung der Beklagten, die streitigen Zeiträume nicht rentensteigernd zu berücksichtigen, ist rechtmäßig. Die Beklagte ist unter keinem Gesichtspunkt verpflichtet, dem Kläger ab dem 1.5.2005 (oder einem sonstigen Zeitpunkt) höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der streitigen Zeiträume zu gewähren.

Nach dem zuvor unter (1) Gesagten kann der Kläger eines sozialgerichtlichen Verfahrens mit einem Leistungsbegehren auf (höhere) Rente in der Regel nur obsiegen, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit feststehen (Beweismaßstab der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit - Vollbeweis), also erwiesen sind. Dieser strenge Beweismaßstab ist vorliegend zugunsten des Klägers im Sinne einer Beweiserleichterung abgemildert, weil (für Zeiten ab dem 1.1.1973) § 203 Abs 1 SGB VI die Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und der tatsächlichen Entrichtung von entsprechenden Beiträgen genügen lässt. Glaubhaft gemacht in diesem Sinne ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl § 23 Abs 1 S 1 SGB X, der insoweit eine auch für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Definition enthält), also mindestens mehr dafür als dagegen spricht (Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit). § 203 Abs 1 SGB VI besagt, dass eine (nicht förmlich gemeldete) Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen ist, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt hat und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Die Glaubhaftmachung erstreckt sich auf das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und die tatsächliche Beitragszahlung (vgl Gürtner in Kasseler Kommentar. Sozialversicherungsrecht. Stand Juli 2017. § 286 SGB VI Rdnr 20). Die Merkmale der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einerseits sowie der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hierauf andererseits sind dabei untereinander nicht verknüpfte, voneinander unabhängig glaubhaft zu machende und demnach auch getrennt zu prüfende Tatbestandsmerkmale. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, wonach eine nachgewiesene versicherungspflichtige Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (vgl Urteile des BSG vom 17.12.1986, Az 11a RA 59/85, in SozR 5745 § 1 Nr 2 und vom 7.9.1989, Az 5 RJ 79/88).

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vom 6.1.1975 bis zum 17.7.1975 eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt hat und für diese Beschäftigung Beiträge gezahlt worden sind (dazu im Folgenden a.). Das gleiche gilt für die Zeit vom 17.10.1982 bis zum 31.5.1984; auch sie ist nicht rentensteigernd zu berücksichtigen (dazu im Folgenden b.).

a. Die Zeit vom 6.1. bis zum 17.7.1975, während der der Kläger im Rahmen eines Berufspraktikums in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Stadt E tätig war, ist nicht als Pflichtbeitragszeit zu berücksichtigen.

Es spricht - auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers - bereits nichts dafür, dass der Kläger auch vom 6.1. bis zum 17.7. 1975 (wie in der nachfolgenden Zeit vom 18.7.1975 bis zum 5.1.1976) bei der Stadt E versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Stadt E hat dazu zeitnah (am 23.2.1976) ausgeführt, er habe vom 6.1. bis 17.7.1975 "in Form einer Übergangsregelung aus bestimmten Gründen als nebenamtlicher Mitarbeiter des Jugendamtes, sodann vom 18.7.75 bis zum 15.1.76 als Praktikant vertragsgemäß im Praktikantenverhältnis" gearbeitet. Später (2006) hat sie mitgeteilt, dass ihr zu dem Sachverhalt keine Unterlagen mehr vorliegen. Um welche "bestimmten Gründe" es sich handelte, insbesondere ob es dabei um das zeitgleich betriebene Studium und/oder um die (spätere) Anerkennung dieser Zeit als Zeit des Berufspraktikum ging, ist ohne Belang und kann deshalb dahinstehen. Auch der eigene Vortrag des Klägers lässt nicht den Schluss auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu. So hat er 1982 ausgeführt, die Tätigkeit von Januar bis Juli 1975 beim Jugendamt sei auf Honorarbasis abgegolten worden, die der Pauschalversteuerung unterlegen habe und sich im Übrigen seines Wissens versicherungsmäßig nicht ausgewirkt habe. Für eine nicht versicherungspflichtige Tätigkeit spricht auch, dass er während des streitigen Zeitraums über seine frühere Ehefrau krankenversichert war, also (im Umkehrschluss) aufgrund seiner Tätigkeit bei der Stadt E selbst nicht gesetzlich krankenversichert war.

Jedenfalls hat die Stadt E aber für diese Zeit keine Beiträge entrichtet. Dies behauptet auch der Kläger nicht, wenn er im Oktober 2006 gegenüber der Beklagten ausführt, dies entziehe sich seiner Kenntnis. Soweit er gleichzeitig meint, die Stadt E habe die Beitragsentrichtung pflichtwidrig unterlassen, sie hätte solche Beiträge entrichten müssen, ist dies rechtlich selbst dann ohne Belang, wenn man von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausginge. Denn beide Voraussetzungen (versicherungspflichtige Beschäftigung und Beitragsentrichtung) müssen nach dem oben Gesagten kumulativ vorliegen. Fehlt es auch nur an der tatsächlichen Beitragsentrichtung, kann die Zeit nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden. Dieses Versäumnis ist irreparabel; insbesondere hat die Beklagte dafür unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einzustehen (vgl dazu Senatsbeschluss vom 22.5.2013, Az L 18 KN 52/10, juris).

b. Die Zeit vom 17.10.1982 bis zum 31.5.1984, während der der Kläger nicht versicherungspflichtig beschäftigt, sondern ohne Arbeit war und zeitgleich Student war, ist weder als Pflichtbeitragszeit (dazu im Folgenden aa.) noch als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit (dazu im Folgenden bb.) rentensteigernd zu berücksichtigen.

aa. Eine Berücksichtigung der Zeiten vom 17.10. bis 31.12.1982 oder vom 1.1. bis 31.5.1984 (das Jahr 1983 kommt wegen fehlender Beitragspflicht von Leistungen der BA von vorneherein nicht in Betracht) als Pflichtbeitragszeiten nach Sondervorschriften kommt nicht in Betracht.

Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat, § 247 Abs 2 SGB VI. (Pflicht-)Beitragszeiten sind außerdem Zeiten, für die in der Zeit vom 1.1.1984 bis 31.12.1991 Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat, § 247 Abs 1 SGB VI. Auch hier bedarf es der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Beitragsentrichtung, die hier vom Kläger nicht einmal behauptet wird. Er weist vielmehr darauf hin, dass die Bundesanstalt für Arbeit damals abgelehnt habe, ihm das beantragte Arbeitslosengeld zu gewähren: Er sei damals nach deren Einschätzung nicht arbeitslos gewesen, weil er dem Arbeitsmarkt wegen seines Studiums nicht zur Verfügung gestanden habe. Maßgeblich für die Nichtberücksichtigung dieser Zeit als (Pflicht-)Beitragszeit ist damit (wie zuvor unter II.2.a.), dass jedenfalls tatsächlich Beiträge nicht gezahlt worden sind.

bb. Auch eine rentensteigende Berücksichtigung der Zeit vom 17.10.1982 bis zum 31.5.1984 als Anrechnungszeit ist nicht möglich.

Für die Anwendung der Sondervorschrift des § 252 Abs 2 SGB VI fehlt es nach dem zuvor unter aa. Gesagtem ebenfalls an einer Beitragszahlung der Bundesagentur für Arbeit. Aber auch nach der allgemeinen Vorschrift des (seit 2005 insoweit unveränderten) § 58 Abs 1 Nr 3 SGB VI kann das Vorliegen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nicht festgestellt werden. Danach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen haben. Beides ist offensichtlich nicht der Fall, da die (damalige) Bundesanstalt für Arbeit offenkundig nicht einmal vom Vorliegen von Arbeitslosigkeit, sondern davon ausgegangen ist, dass der Kläger mit Beginn der Vorlesungszeit des Wintersemesters am 17.10.1982 dem Arbeitsmarkt objektiv nicht mehr zur Verfügung stand, § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, zuletzt in der vom 1.7.1983 bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung vom 22.12.1982. Dementsprechend hat die Agentur für Arbeit in E der Beklagten im Juli 2006 auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger in der Zeit vom 1.7.1982 bis zum 31.5.1984 nicht arbeitslos gemeldet gewesen sei, insbesondere auch keine Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bestanden habe. Zwar hatte der Kläger dagegen ein Klageverfahren gegen die (damalige) Bundesanstalt für Arbeit anhängig gemacht und - wohl - geltend gemacht, er sei trotz des parallel betriebenen Studiums arbeitslos gewesen, habe also der Arbeitsvermittlung objektiv zur Verfügung gestanden (vgl dazu BSGE 70, 180ff = SozR 3-4100 § 103 Nr 7 mwN). Die Richtigkeit dieses Sachvortrages hat der Kläger aber offenbar bereits damals nicht nachweisen können. Das damalige Klageverfahren ist - soweit ersichtlich und vom Kläger selbst vorgetragen - nicht rechtskräftig dahingehend abgeschlossen worden, dass die Bundesanstalt für Arbeit zur Leistungsgewährung verurteilt wurde. Vielmehr ist das Verfahren wohl "im Sande verlaufen", weil der Kläger die von ihm dazu mehrfach erbetenen beweisenden Angaben nicht gemacht und insbesondere den "Zusatzfragebogen für Studenten" durchgehend nicht ausgefüllt vorgelegt hat. Das gilt bis heute fort.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs 1 Satz 1 SGG.

E. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen nach § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung im Wesentlichen auf einer Würdigung von Tatsachen beruht und damit die konkreten Umstände des Einzelfalls für die Entscheidung maßgeblich sind.
Rechtskraft
Aus
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