L 7 AS 692/20 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 1624/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 692/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.03.2020 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, S, beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das auf die Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten gerichtet ist.

Die Klägerin bezog 2015 mit ihrem Ehemann N H und ihrem Sohn T1 H vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 15.05.2015, der an Herrn N H als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gerichtet war, bewilligte der Beklagte Leistungen vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016. Er berücksichtigte hierbei ein Erwerbseinkommen der Klägerin iHv 202 EUR monatlich, jedoch kein Erwerbseinkommen ihres Ehemannes. Am 07.12.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten die Trennung von ihrem Ehemann mit. Dieser halte sich schon länger nicht mehr in der Ehewohnung auf. Mit am 26.12.2015 beim Beklagten eingegangenem Schreiben führte die Klägerin aus, ihr Mann arbeite "schwarz" bei der Fa. G T2Brandschutz in S. Dies habe sie von Dritten erfahren. Seit wann dies der Fall sei, könne sie nicht sagen. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann. Sie übersandte dem Beklagten weiter ein Schreiben eines Rechtsanwalts ihres Ehemannes, in dem es heißt, die Klägerin und ihr Ehemann lebten schon seit zwei Jahren getrennt.

Mit nunmehr an die Klägerin als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft gerichtetem Bescheid vom 30.12.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin wiederum Leistungen vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016. Die bewilligte Regelleistung erhöhte sich für die Zeit von Juni 2015 bis November 2015 geringfügig von 327,54 EUR auf 327,86 EUR. Der Beklagte berücksichtigte für die Zeit von Juni 2015 bis November 2015 wiederum kein Erwerbseinkommen des Ehemannes der Klägerin.

Der Beklagte ermittelte in der Folge bezüglich der Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin bei der Fa. G T2Brandschutz. Gemäß den von der Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin übersandten Unterlagen war dieser bei dem Unternehmen ab Juni 2015 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erzielte im Juni 2015 ein Einkommen iHv 700 EUR brutto (512,57 EUR netto), von Juli 2015 bis Oktober 2015 jeweils iHv 1500 EUR brutto (1097,88 EUR netto) und im November 2015 iHv 600 EUR brutto (477,15 EUR netto). Der Lohn wurde ihm jeweils zum Monatsende in bar ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 10.06.2016 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer teilweisen Aufhebung der Bescheide für die Zeit vom 01.06.2015 bis zum 30.11.2015 iHv insgesamt 1448,52 EUR an.

Mit Bescheid vom 16.08.2016 hob der Beklagte die an die Klägerin gerichteten Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 01.06.2015, ausdrücklich die Bescheide vom 15.05.2015 und 30.12.2015 und einen weiten Änderungsbescheid vom 02.06.2015 iHv insgesamt 1448,52 EUR auf und setzte eine Erstattung in dieser Höhe fest. Aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes habe sich ihr Anspruch iSd § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X entsprechend gemindert. Auf ein Verschulden der Klägerin komme es nicht an. Der Beklagte wies einen gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 zurück. Der Widerspruchsbescheid ging dem Bevollmächtigten der Klägerin am 01.04.2019 zu.

Am 23.04.2019 hat die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf Klage gegen den Bescheid vom 16.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2019 erhoben. Sie hat vorgetragen, ihr Ehemann habe im Aufhebungszeitraum eine Beziehung mit seiner Arbeitgeberin G T2 unterhalten und sich nur noch sporadisch in der Ehewohnung aufgehalten. Sie habe in diesem Zeitraum nichts von der Tätigkeit ihres Ehemannes gewusst, der ihr die Einkünfte auch vorenthalten habe.

Mit Beschluss vom 09.03.2020 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Ob die Klägerin von der Erzielung des Einkommens gewusst habe oder hätte wissen müssen, sei unerheblich, weil die Vorschrift verschuldensunabhängig sei.

Am 14.04.2020 hat die Klägerin Beschwerde gegen den ihrem Bevollmächtigten am 16.03.2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Sie beanstande die Anrechnung des Einkommens dem Grunde und der Höhe nach.

Der Beklagte hat auf Anforderung des Senats Bewilligungsbescheide für den Aufhebungszeitraum übersandt, die nicht in der Verwaltungsakte enthalten waren.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).

Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG Beschlüsse vom 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13, vom 09.10.2014 - 1 BvR 83/12 und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07; ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. nur Beschlüsse vom 16.01.2019 - L 7 AS 1085/18 B, vom 20.04.2016 - L 7 AS 1645/15 B und vom 15.02.2016 - L 7 AS 1681/15 B).

Im vorliegenden Verfahren ergibt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht nach den vorgenannten Maßstäben daraus, dass die Hauptsache nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entscheiden ist. Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, es komme auf ein Verschulden der Klägerin nicht an, weil für die streitgegenständliche Aufhebung die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorlägen, kann allein für den vor der Arbeitsaufnahme des Ehemannes der Klägerin ergangenen Bewilligungsbescheid vom 15.05.2015, jedoch nicht für die nachträglich ergangenen Änderungsbescheide gelten. Insbesondere der Bescheid vom 30.12.2015 trifft eine eigenständige Regelung über den Leistungsanspruch der Klägerin vom 01.06.2015 bis zum 30.11.2015 und stellt sich nicht als bloße wiederholende Verfügung zum Ausgangsbescheid vom 15.05.2015 dar. Dies ergibt sich daraus, dass dieser Bescheid nach der Mitteilung der Klägerin über die Trennung von ihrem Ehemann und dessen Tätigkeit bei der Fa. G T2Brandschutz ergangen ist und sich erstmals an die Klägerin als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft richtet. Im Hinblick auf diesen Bescheid kommt aufgrund seiner bereits anfänglichen Rechtswidrigkeit aber nur eine Rücknahme gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm 45 Abs. 1 SGB X in Betracht, die gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nur unter Berücksichtigung eines möglichen Vertrauensschutzes der Klägerin erfolgen könnte. Die vertrauensschutzausschließenden Tatbestände des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X liegen indes nicht ohne Weiteres auf der Hand. Der Vortrag der Klägerin, sie habe vom Beginn der Arbeitsaufnahme und jedenfalls von der Höhe des Einkommens nichts wissen können, weil nur noch sporadischer Kontakt zwischen ihr und ihrem Ehemann bestanden habe, erscheint unter Berücksichtigung des Akteninhalts nachvollziehbar. So führt der Bevollmächtigte des Ehemannes der Klägerin im Scheidungsverfahren an, die Klägerin und ihr Ehemann lebten schon länger getrennt. Weiter hat der Ehemann der Klägerin sich den Lohn gemäß den von der Arbeitgeberin übersandten Bescheinigungen am Ende des Monats in bar und nicht auf das gemeinsam mit der Klägerin unterhaltene Konto auszahlen lassen. Gegen eine nähere Kenntnis der Klägerin jedenfalls vom Umfang des Einkommens ihres Ehemannes spricht auch ihre Mitteilung vom 26.12.2015, sie habe erfahren, dass ihr Ehemann "schwarz" bei der Fa. G T2Brandschutz arbeite, obwohl dieser tatsächlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Das Sozialgericht wird die Voraussetzungen einer Rücknahme gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm 45 Abs. 1 SGB X - auch im Hinblick auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin - zu prüfen haben.

Denkbar ist weiterhin, dass eine Anrechnung des Erwerbseinkommens des Ehemanns der Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht kam, weil die Klägerin und ihr Ehemann im Aufhebungszeitraum als dauerhaft getrennt lebende Ehegatten keine Bedarfsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 SGB II mehr darstellten. Zwar hat die Klägerin sich die Ausführung des Bevollmächtigten ihres Ehemannes, sie und ihr Ehemann hätten im Dezember 2015 schon zwei Jahre voneinander getrennt gelebt, nicht zu eigen gemacht. Auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführung, ihr Mann habe eine anderweitige Beziehung geführt und sich nur noch sporadisch zu Hause aufgehalten, scheint es aber möglich, dass im Aufhebungszeitraum keine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Ehemann mehr bestand und dass zumindest der Ehemann die bisherige Form der Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten wollte (vgl. hierzu Becker in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 7 Rn. 104). Auch diesbezüglich erscheint eine weitere Sachverhaltsaufklärung geboten.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen vor.

Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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