S 33 R 1524/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 33 R 1524/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 09.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 wird aufgehoben. Auf den Überprüfungsantrag vom 11.09.2015 wird der Bescheid vom 08.07.2015 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger wegen seiner Tätigkeit für den SV X e.V. ab dem 01.09.2013 nicht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI unterliegt. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand:

Streitig ist im Wege eines Überprüfungsantrages, ob der Kläger ab dem 01.09.2013 aufgrund seiner Tätigkeit für den SV X e.V. gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig als Selbstständiger ist.

Der am 00.00.1984 geborene Kläger ist Sportwissenschaftler und Volleyballtrainer mit der A-Trainer Lizenz (höchste Trainerstufe in Deutschland). Ab dem 01.09.2013 war er aufgrund des Vertrages vom 12.12.2013 als Übungsleiter/Trainer für die Gruppe Herren 1, Damen 1 sowie weibliche Jugend U 18 tätig. Monatlich wurden laut Vertrag 340 EUR für die Seniorenmannschaften und 180 EUR für die Jugendmannschaft gezahlt. Zuvor trainierte der Kläger diese Mannschaften im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit. Seit September 2016 übt der Kläger diese Tätigkeit als Minijobber aus.

Anlässlich einer Betriebsprüfung beim SV X e.V. kam es zu einer Prüfung des Vertrages vom 12.12.2013.

Mit Bescheid vom 08.07.2015 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 01.09.2013 nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und Pflichtbeiträge zu zahlen habe. Er sei als selbständig tätiger Lehrer und Erzieher rentenversicherungspflichtig, da er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Es seien für die Zeit ab September 2013 Beiträge i.H.v. 6009,69 EUR nachzuzahlen.

Mit Überprüfungsantrag vom 11.09.2015 trägt der Kläger vor, er sei nicht verpflichtet, diese Beiträge zu zahlen. Er sei nicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. Seine Bezahlung erfolge unabhängig davon, wie viele Trainerstunden und Spieltage durchgeführt würden. Ihm stünden mehrere Trainingszeiten nach unterschiedlichen Wochentagen zu Verfügung, die er frei wählen bzw. nutzen könne. In der Saison von September bis Mai fänden beinah an jedem Wochenende Spieltage statt. Die Herrenmannschaft spiele in der Verbandsliga, die Damenmannschaft in der Bezirksliga bzw. Bezirksklasse. Er sei für die komplette sportartspezifische Ausbildung der Spieler und Spielerinnen, d.h. Technik/Taktik/Athletik/Persönlichkeit verantwortlich. Das Training umfasse individuelle Inhalte, Kleingruppentraining sowie Mannschaftstraining. Darüber hinaus fänden in regelmäßigen Abständen Einzelgespräche oder Besprechungen mit dem ganzen Team statt. Neben dem sportspezifischen Training sei er außerdem verantwortlich für den Spielbetrieb. Zu seiner Zuständigkeit gehörten die Terminierung der Heimspiele, das Passwesen, die Kommunikation mit dem Verband, Presse und Staffelleitern, die Suche der Schiedsrichter für die Verbandsliga, die Suche bzw. Kommunikation mit Sponsoren etc.

Mit Bescheid vom 09.06.2016 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Fraglich sei, ob die Tätigkeit des Klägers bei dem SV X e.V. als lehrend oder als beratend zu betrachten sei. Das Tätigkeitsbild des Lehrers bestehe in der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung durch theoretischen oder praktischen Unterricht. Eine derartige Tätigkeit übe der Kläger für den SV Wipperfürth e.V. aus.

Hiergegen richtet sich der am 09.07.2016 erhobene Widerspruch. Der Kläger meint, sein Tätigkeitsschwerpunkt liege in der Beratung. Die Tätigkeit eines Trainers in einem Sportverein habe schwerpunktmäßig mit der Beratung der einzelnen Spieler zu tun, weil die Spieler ihr Handwerk insbesondere in den höheren Klassen beherrschten und sie im Einzelfall auf das bevorstehende Spiel sehr konkret und individuell vorbereitet würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, wobei sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 09.06.2016 verwies.

Hiergegen richtet sich die am 16.11.2016 erhobene Klage. Der Kläger meint, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Eigenschaft als Lehrer im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI seien nicht erfüllt. Die Tätigkeit des Klägers in dem Sportverein habe schwerpunktmäßig mit der Beratung der einzelnen Spieler und weniger mit der Lehre zu tun. Der Kläger weist darauf hin, dass er aufgrund seiner Qualifikation als Diplom Sportwissenschaftler und Trainer mit der so genannten A-Lizenz ein grundsätzlich anderes Training gewährleiste als üblich. Allenfalls bei der U 18 Mädchenmannschaft trete er überwiegend lehrend auf. Bei den Erwachsenenmannschaften hingegen mache er zu 80 % Einzelkorrekturen und nur zu 20 % Arbeit mit der ganzen Gruppe. Der Kader der Mannschaften liege bei jeweils ca. 12-18 Teilnehmern. Die Herrenmannschaft spiele in der Oberliga, die Damenmannschaft in der Bezirksliga bzw. Bezirksklasse. Hierbei gehe es darum, den Einzelnen zu korrigieren und bestimmte Einzelübungen zu veranlassen. Vor jedem Spiel mache er eine Videoanalyse und korrigiere dann innerhalb des Trainings die einzelnen Fähigkeiten der jeweiligen Spieler. Daneben werde 30 % seiner gesamten Arbeitszeit für den SV Wipperfürth e.V. für die Organisation des Spielersystems, Kommunikation mit dem Verband, Presse und Staffelleitern, die Suche der Schiedsrichter für die Verbandsliga, Passwesen etc. aufgewendet. Die jeweiligen Mannschaften trainiere er jeweils etwa zweimal pro Woche anderthalb Stunden, bei den Erwachsenenmannschaften komme es zusätzlich in den Ferienzeiten gelegentlich zu weiteren Trainings.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 09.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 aufzuheben und auf den Überprüfungsantrag vom 11.09.2015 den Bescheid vom 08.07.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger wegen seiner Tätigkeit für den SV X e.V. ab dem 01.09.2013 nicht der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, sowohl eine lehrende als auch eine beratende Tätigkeit beruhten auf einer vorhandenen Wissens- und Kompetenzdifferenz. Während die Lehrtätigkeit wesentlich durch eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt sei, liege der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck. Der mit dem SV X e.V. geschlossene Vertrag weise eine Tätigkeit als Übungsleiter aus. Das Vermitteln des Wissens an die Gruppe und somit die Lehrtätigkeit stehe hierbei im Vordergrund. Bereits der geschlossene Vertrag weise in § 3 Abs. 5 auf eine Versicherungspflicht als Übungsleiter hin.

Das Gericht hat die Zeugin T, die dem Vorstand des SV X e.V. angehört, vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.04.2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 11.09.2015 war insofern der Überprüfungsbescheid vom 09.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 aufzuheben. Der zu überprüfende Bescheid vom 08.07.2015 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger war in der Zeit ab dem 01.09.2013 für die Tätigkeit für den SV X e.V. nicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig gewesen.

Nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Der Kläger war bereits nicht als Lehrer oder Erzieher tätig. Eine Erziehertätigkeit lag bei dem Kläger ersichtlich nicht vor. Lehrer in diesem Sinne sind Personen, die durch Erteilung von theoretischen oder praktischen Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln (BSG Urteil vom 12.10.2000, Aktenzeichen B 12 RA 2/99 R). Für die Annahme einer lehrenden Tätigkeit genügt, dass diese darauf gerichtet ist, den Kunden bzw. Teilnehmern entsprechender Kurse spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Training sämtlicher Muskelgruppen und zur Verbesserung ihrer Bewegungsabläufe zu vermitteln (vergleiche BSG Urteil vom 12.12.2007, Aktenzeichen B 12 KR 8/07 R).

Die Lehrertätigkeit ist abzugrenzen von der nicht rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Beratertätigkeit. Zwar basiert auch die Beratertätigkeit auf einer vorhandenen Wissens- und Kompetenzdifferenz. Anders als die Lehrertätigkeit, die wesentlich auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, liegt ihr Schwerpunkt gerade auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck. Wo sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit überlagern, müssen sie nach ihrem sachlichen Schwerpunkt getrennt werden: Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweiligen Ratsuchenden konkret helfend ein. Dafür analysieren Berater aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise ein fachliches (Einzel-) Problem des Klienten, dem sie ihr Wissen zur Verfügung stellen und arbeitsspezifische und individualisierte Ratschläge erteilen. Sie erarbeiten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete Lösung oder zeigen Handlungsoptionen auf, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern. Dabei ist normalerweise unerheblich, ob die Beratenden den Lösungsweg und die Gründe für die Handlungsempfehlungen im Einzelnen nachvollziehen können. Ein begleitender Wissenstransfer ist daher von eher untergeordneter Bedeutung, während er bei der Lehrertätigkeit im Fokus steht und gerade intendiert ist. Denn Lehrer übertragen (im Idealfall) ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Kompetenzen auf ihre Schüler, wobei sie in den Unterrichtsstoff grundsätzlich nicht spezifisch auf die Person und den Kontext des Lernenden zuschneiden. Dagegen sind Beratungssituationen eher durch eine Nähe zur Lebenssituation des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung (und für die Befolgung eines derartigen Ratschlages) ist daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung, während der Antrieb zur Schulungsteilnahme primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn liegt und er auf den Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen ausgerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2015, Aktenzeichen B 5 RE 23/14 R).

Steht nicht der Ausgleich von Wissens- und Kompetenzdifferenzen für sich im Vordergrund, sondern die Vorbereitung individueller Entscheidungen und Verhaltensänderungen, liegt Berater- und keine Lehrtätigkeit vor. Soweit in diesem Zusammenhang abstraktes Wissen vermittelt wird, geschieht dies begleitend zu einem anwendungsbezogenen Zweck (Lösung eines individuellen Problems). Beratertätigkeit zielt vor dem Hintergrund der Gesamtheit des Wissens und der Erfahrungskompetenz des Beraters auf die Veränderung der Denkstrukturen und die Handlungsweise des jeweiligen konkreten Klienten als Einzelperson ab, dessen spezifische Verhaltensdefizite durch eine Änderung der inneren Haltung korrigiert werden sollen. Dafür analysiert der Berater die jeweiligen Probleme und erarbeitet auf die spezifischen Probleme des jeweiligen Klienten zugeschnittene Lösungen und Pläne (vergleiche vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2015 Aktenzeichen B 5 RE 23/14 R).

Die Vernehmung des Klägers im Termin hat ergeben, dass dieser nicht überwiegend als Lehrer für den SV X e.V. tätig ist. Zum einen hat der Kläger darauf hingewiesen, dass 30 % seiner ganzen Arbeitszeit daraus besteht, organisationsähnliche Tätigkeiten wahrzunehmen. Dies beinhaltet die Verantwortung für den Spielbetrieb, d.h. die Terminierung der Heimspiele, das Passwesen, die Kommunikation mit dem Verband, Presse und Staffelleitern, die Suche der Schiedsrichter für die Verbandsliga, die Suche nach bzw. Kommunikation mit Sponsoren. Diese Tätigkeit ist nicht als Lehrtätigkeit anzusehen, da der Kläger insoweit gar keinen Kontakt zu seinen Schülern oder zu Unterrichtenden hat.

In den übrigen 70 % seiner Arbeitszeit unterrichtet der Kläger zu einem Drittel die U 18 Mädchenmannschaft und zu 2/3 die Erwachsenenmannschaften (Damen und Herren). Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass das Training der Erwachsenenmannschaften zu 80 % aus Einzelkorrekturen besteht. Hierzu betreibt der Kläger vor jedem Spiel eine Videoanalyse und entwickelt konkrete Übungen für die einzelnen Erwachsenen abhängig von ihren technischen Fähigkeiten, ihrer körperlichen Konstitution und weiteren Faktoren. Diese Erwachsenenmannschaften spielen jeweils auf hohem Niveau, so dass das individuelle Coaching der einzelnen Spieler im Vordergrund steht und nur zu 20 % ein Mannschaftstraining stattfindet. Der Kläger ist zu 80 % für die Erwachsenen wie ein Berater tätig. Vor den Hintergrund der hohen Qualifikation des Klägers ist er im Stande, die konkreten Spieler als Einzelpersonen zu beraten und für sie individuelle Übungen und ein individuelles Coaching anzubieten und durchzuführen. Hierzu ist der Kläger auch nach dem Vertrag vom 12.12.2013 befugt. In diesem Vertrag ist als Vertragsgegenstand ausdrücklich geregelt, dass der Kläger Inhalte, Dauer und Lage des Trainings selbst festlegt.

Insofern ist er berechtigt, individualisierte Trainingspläne zu erstellen und diese zu kontrollieren. Die Erwachsenengruppen sind auch vom Niveau im Stande und geeignet, dem Folge zu leisten. Während in der Mädchenmannschaft noch der Ausgleich von Wissens- und Kompetenzdifferenzen für sich im Vordergrund steht und damit eher eine lehrende Tätigkeit stattfindet, ist dies bei den leistungsstarken vom Kläger trainierten Erwachsenenmannschaften nicht mehr der Fall. Hier steht die Animation zur Absolvierung von bestimmten individuellen Übungen im Vordergrund.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers lag auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck, nämlich der Ausschöpfung konkreter eigener Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten der Spieler zu dem Zweck, sie bei den Spielbetrieb anzuwenden. Soweit dabei auch neue Erkenntnisse an die Spieler vermittelt wurden, geschah dies begleitend zu dem anwendungsbezogenen Zweck, die spielerische Leistung insbesondere in Wettbewerben zu steigern. Dabei zielte der Kläger vor dem Hintergrund der Gesamtheit seines Wissens und seiner Erfahrungskompetenz auf die individuelle Leistungssteigerung jedes einzelnen Spielers ab, dessen spezifischen Stärken durch individuelles Training gesteigert und dessen Schwächen abgemildert werden sollten. Hauptmotiv der Spieler aus den Erwachsenenmannschaften zur Teilnahme an dem Training des Klägers war damit nicht die Aussicht auf abstrakten Wissens- oder Erkenntnisgewinn, da die Erwachsenen in dieser Leistungsgruppe bereits umfassendes Wissen über Volleyball verfügen, sondern in erster Linie die Aussicht, auf erfolgreiches und individuelles Training in Bezug auf die jeweiligen eigenen Stärken und Schwächen. Damit übte der Kläger insgesamt bei dem SV Wipperfürth e.V. bereits keine Lehrertätigkeit im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI aus.

Dahin stehen kann, ob die Tätigkeit des Klägers darüber hinaus überhaupt als selbständige Tätigkeit anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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