S 18 KR 314/12

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 18 KR 314/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 171/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 07.03.2014 wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin erbringt an aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Fluglotsen aufgrund tarifvertraglicher Regelungen eine Übergangsversorgung. Bei dieser tarifvertraglich gewährten Übergangsversorgung handelt es sich nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.09.2008, B 12 R 10/07 R, nicht um rentenversicherungspflichtige Einkünfte im Sinn des § 3 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - (Vorruhestandsgeld).

Die Klägerin schloss mit verschiedenen Mitarbeitern Einzelverträge hinsichtlich der tarifvertraglich gewährten Übergangsversorgung. Sie ist der Auffassung, dass durch diese Einzelverträge die gewährte Übergangsversorgung ein Vorruhestandsgeld im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei. Für die Mitarbeiter, die entsprechende Einzelverträge unterschrieben haben, führte die Klägerin deshalb Beiträge zur Rentenversicherung ab.

Die Beklagte nahm vom 24.10. bis 27.10.2011 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.09.2011 bei der Klägerin vor. Im Bescheid vom 10.11.2011 führt die Beklagte aus: "Wegen der zu viel gezahlten Beiträge in Höhe von xxx EUR, die nicht anlässlich der Prüfung erstattet und verrechnet werden konnten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Einzugsstelle, die über die Erstattung entscheidet. Die stichprobenweise durchgeführte Prüfung hat zusätzlich zu den Beanstandungen im Bescheid vom 25.08.2011 folgende Feststellungen ergeben: Die versicherungsrechtliche Beurteilung der mit Übergangsversorgung ausgeschiedenen Mitarbeiter erfolgte teilweise unzutreffend." Geprüft wurden die 59 Übergangsversorgten in dem Betriebsteil mit der Betriebsnummer xxxxx1. Die Beigeladenen zu 1) – 6) gehören nicht zu den in diesem Betriebsteil geführten Übergangsversorgten. Für die Betriebsprüfung wurde für jeden dieser 59 Übergangsversorgten die jeweils geschlossene Individualvereinbarung von der Klägerin vorgelegt. Eine Beanstandung erfolgte im Jahr 2007 für 43 Übergangsversorgte; im Jahr 2008 für 47 Übergangsversorgte; im Jahr 2009 und 2010 für 50 Übergangsversorgte und im Jahr 2011 für 54 Übergangsversorgte. Diese sind in der Anlage des Bescheides jeweils namentlich für die jeweiligen Jahre mit der Summe der für das jeweilige Jahr zu erstattenden Beiträge aufgeführt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass keines der vorgelegten Vertragswerke einen Passus beinhalte, dass das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Grundlage für die Zahlung der Übergangsversorgung sei. Es sei lediglich geregelt, dass bei Aufnahme einer mehr als geringfügigen Erwerbstätigkeit oder einer Arbeitslosmeldung die Beitragspflicht entfalle, nicht jedoch der Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes selbst. Demgemäß sei der Mangel, der sich aus der fehlenden Regelung im Tarifvertag ergebe, mit den einzelvertraglichen Vereinbarungen nicht behoben worden, so dass das ausgezahlte Übergangsgeld nicht der Versicherungspflicht unterliege. Weiter heißt es im Bescheid: "Die zu Unrecht gezahlten Beiträge werden im Rahmen der Betriebsprüfung beanstandet. Wir bitten dafür Sorge zu tragen, dass über die im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung aufgegriffenen Fälle hinaus sämtliche gleichgelagerten Sachverhalte unter Beachtung des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV entsprechend umgestellt werden."

Die Klägerin wandte sich mit ihrem Widerspruch gegen diese Feststellung.

Die Betriebsprüferin nahm im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Stellung und gab an, dass ihr vom Arbeitgeber mitgeteilt worden sei, dass in den Fällen, in denen vom Übergangsversorgten keine Individualvereinbarung bzw. die Individualvereinbarung erst nach Beginn des Bezugs von Vorruhestandsgeld unterschrieben worden sie, bereits entsprechend den Urteilen des BSG (B 12 R 10/078 R) und LSG Baden-Württemberg (L 4 KR 2614/07) umgestellt worden seien.

Zur Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin aus, dass im Prüfzeitraum ca. 600 ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Vorruhestandsleistungen gemäß den tarifvertraglichen Bestimmungen bezogen haben, nachdem sie ihr endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einzelvertraglich erklärt hatten. Für diese ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe die Klägerin daher ausgehend vom Pflichtversicherungstatbestand des Bezugs von Vorruhestandsgeld in § 3 Nr. 4 SGB VI Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Einen späteren Anspruch auf Übergangsversorgung nach den genannten Tarifverträgen haben aktuell voraussichtlich ca. 2.300 Fluglotsinnen und Fluglotsen sowie ca. 500 Flugdatenbearbeiterinnen und Flugdatenbearbeiter in unterschiedlichen Teilfunktionen. In diesem Jahr treten aktuell ca. 50 bis 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neu in die Übergangsversorgung ein. In der Zukunft werden die Eintritte noch zunehmen. Daher bestehe seitens dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch von ihrer Seite, ein erhebliches Interesse daran, dass die seit der gesetzlichen Beauftragung und der Aufnahme des operativen Geschäfts der Klägerin im Jahr 1993 begonnene Praxis einer rentenversicherungspflichtigen Abwicklung der gezahlten Übergangsgelder mit den etablierten Maßgaben des BSG aus dem Jahr 2008 aufrecht erhalten werden könne. Die Klägerin sei bis zu dem angegriffenen Bescheid vom 10.11.2011 davon ausgegangen, dass das BSG in diesem Sinne für alle Seiten verbindlich und abschließend Rechtsklarheit geschaffen habe. Der streitige Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt. Es bleibe nach seinem Inhalt unklar, was genau für welche Sachverhalte geregelt werden solle und wie die Klägerin demnach ihre Abrechnungspraxis anzupassen habe. Es sei unklar, was die Beklagte unter den "gleichgelagerten Sachverhalten" verstehe. Die insoweit auferlegte Handlung sei nicht hinreichend bestimmt. Die Beklagte hätte zum Ausdruck bringen müssen, welche Sachverhalte sie in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht als gleichgelagert ansehen wolle. Wenn auch die Angabe der einzelnen Fälle ohne eine weitere Erstreckung der Prüfung möglicherweise nicht praktikabel gewesen wäre, so hätte die Beklagte der Klägerin wenigstens Kriterien an die Hand geben müssen, mit denen sie den Umfang ihrer Handlungspflicht umreißen könne. Darüber hinaus sei der Bescheid materiell rechtswidrig. Die Beklagte habe die Rechtslage verkannt und ziehe für die beanstandete Praxis der Klägerin die falschen rechtlichen Schlüsse. Bei zutreffender Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei kein Anlass zur Beanstandung gegeben. Die Klägerin habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG ihr Muster für eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Übergangsversorgung inhaltlich im Sinne der Vorgaben des BSG konkretisiert und nur beim Vorliegen der unterzeichneten Vereinbarung das tarifvertragliche Übergangsgeld als sozialversicherungspflichtige Leistung gezahlt. Da in den Fällen des Bezugs von Übergangsgeld, die nunmehr im Rahmen der Betriebsprüfung für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2007 und dem 30.09.2011 beanstandet wurden, jeweils das endgültige Ausscheiden des ehemaligen Mitarbeiters aus dem Erwerbsleben zur Grundlage des Übergangsgeldbezuges gemacht worden sei, seien die Anforderung des BSG für eine sozialversicherungspflichtige Behandlung dieser Fälle erfüllt. Die Fälle, in denen der ehemalige Mitarbeiter ein endgültiges Ausscheiden nicht zur Grundlage seines Übergangsgeldbezuges machen wollte, rechne die Klägerin seit dem klärenden Urteil des BSG aus dem Jahr 2008 sozialversicherungsfrei ab. Für die Zukunft haben die Tarifparteien auf die neuen Unsicherheiten reagiert, die auf die neue Sichtweise der Sozialversicherungsträger im Sinne des Ausgangsbescheides zurückgehe. Am 17.01.2011 haben die Klägerin und die Gewerkschaft der A. e.V. (J.) ein Mischmodell aus gesetzlicher Grundabsicherung (freiwillige Mindestbeiträge) und bezuschusster privater Basisrentenversicherung (sog. Rürup-Rente) vereinbart, das zum 01.01.2012 wirksam werden konnte. Neue Übergangsgeldempfänger bekommen mit diesen neuen tarifvertraglichen Regelungen wieder transparente Handlungsoptionen an die Hand, die den bisherigen Leistungsempfängern ebenso wie der Klägerin nicht bewusst waren. Bei den Neueintritten in die Übergangsversorgung werde darauf verzichtet, dass sie eine Erklärung zu ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben abgeben. Dieser Personenkreis bleibt demnach gemäß der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung sozialversicherungsfrei. Zudem könne (und müsse) er ergänzend privat vorsorgen. Hier verzichten beide Tarifparteien darauf, den vorliegenden Streitpunkt durch ungeminderte Fallzahlen zu perpetuieren. Demgegenüber sei die Vergangenheit nicht mehr gestaltbar. Im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligten, d.h. der Klägerin, der Sozialverwaltung sowie jedenfalls des weit überwiegenden Teils der Übergangsversorgten sollten die höchstrichterlichen Maßgaben insoweit nicht erneut durch eine andere Verwaltungspraxis in Zweifel gezogen werden. In tatsächlicher Hinsicht möge auch überzeugen, dass die betroffenen Übergangsversorgten heute nicht mehr in der Lage wären, auf die Änderung der Verwaltungspraxis zu reagieren und die für sie überraschend eingetretenen Rentennachteile über eine private Vorsorgeform auszugleichen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg überhöhe durch seine extensive Interpretation offensichtlich sogar die Anforderung des BSG, gemäß Parteivereinbarung aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Das LSG Baden-Württemberg wolle die Qualifikation der Arbeitgeberleistung als "Vorruhestandsgeld" in diesem Punkt nicht nur von einer Grundlagenvereinbarung abhängig machen, sondern verlange vom Arbeitnehmer "eine zivilrechtliche bindende vertragliche Vereinbarung, die sicherstellt, dass der Arbeitnehmer auch später nicht wieder in das Erwerbsleben eintritt." Demnach müsste sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber verpflichten, möglicherweise bis zum Lebensende, jedenfalls aber bis zum Renteneintritt auf die Ausübung seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes zu verzichten. Ein solcher Verzicht wäre auch dann, wenn das Auskommen des Arbeitnehmers über das Vorruhestandsgeld anderweitig gesichert sei, nach den Wertungen, mit denen der einfache Gesetzgeber die Berufsfreiheit konkretisiert habe, für mehr als zwei bzw. fünf Jahre nicht denkbar (Wertung aus § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB bzw. Umkehrschluss aus § 624 Satz 1 BGB). Auf diese fehlerhaften Erwägungen gingen alle Schlussfolgerungen des LSG Baden-Württemberg zurück. Zutreffend gehe auch die Kommentarliteratur davon aus, dass die arbeitsrechtliche Lohnersatzleistung nicht wegfallen müsse, sondern es auch denkbar sei, dass zu einem späteren Zeitpunkt zwar die Lohnersatzleistung fortgewährt werde, aber die Sozialversicherungspflicht entfalle. Auch aus weiteren Erwägungen entsprechend dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und der konkretisierenden Rechtsprechung des BSG dürfe das Urteil des LSG Baden-Württemberg als Behördenentscheidungsgrundlage nicht herangezogen werden.

Die BARMER GEK teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26.03.2012 mit, dass die Klägerin weiterhin Rentenversicherungsbeiträge aus der Übergangsversorgung der betroffenen Personen einbehalten und an sie abführe. Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, wären deshalb die Klägerin ggf. aufzufordern, Beitragseinbehalt und –abführung mit sofortiger Wirkung einzustellen und entsprechende DEÜV-Abmeldungen zu veranlassen.

Während des Verwaltungsverfahrens beantragte die Schutzgemeinschaft der Übergangsversorgten der A. e.V. (SdÜ), dessen Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit jedenfalls im Jahr 2012 der Beigeladene zu 1) war, am 09.01.2012 Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Aufgrund dessen wurde der SdÜ der Bescheid vom 10.11.2011 ohne Anlage und unter Schwärzung der streitigen Gesamtbeiträge mit Schreiben des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 07.02.2012 zur Verfügung gestellt. In dieser Form wurde der Bescheid vom 10.11.2011 in dem frei zugänglichen K-Forum - Forum über A. veröffentlicht.

Am 05.04.2012 beantragte die SdÜ die Hinzuziehung zum Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 10.11.2011. Mit Bescheid vom 16.05.2012 lehnte die Beklagte es ab, die Beteiligteneigenschaft der SdÜ im Sinne des § 12 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X - festzustellen. Diese sei in ihren Rechten durch den Bescheid vom 10.11.2011 nicht beeinträchtigt. Mit ihrem Widerspruch dagegen machte die SdÜ geltend, dass Mitglieder des Vereins während des Prüfzeitraums in der Übergangsversorgung gewesen seien und daher von der Betriebsprüfung erfasst worden wären. Alle Mitglieder des Vereins seien in ihren rechtlichen Interessen berührt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der SdÜ zurück. Dagegen erhob die SdÜ Klage vor dem Sozialgericht Bremen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10.11.2011 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus: "Für diverse ausgeschiedene Mitarbeiter wurden für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.09.2011 zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge beanstandet, da das gezahlte Übergangsgeld nicht der Versicherungspflicht unterliegt. ( ) Bei allen Leistungen, die vom Arbeitgeber nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt werden, kann es sich um Vorruhestandsgeld handeln. Es ist unerheblich, ob die Leistung auch als Vorruhestandsgeld bezeichnet wird. Es kommt auf den konkreten Inhalt der Parteivereinbarung an (BSG-Urteil vom 26.11.1992 – 7 Rar 46/92 -). Vorruhestandsgelder sind Geldleistungen, die aufgrund Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung gezahlt werden. Es liegt eine sozialversicherungspflichtige Vorruhestandsleistung nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vor, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit der Vorruhestandsvereinbarung das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, das heißt die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird und das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Altersrentenbeginn oder einem ähnlichen Bezug öffentlich-rechtlicher Art gewährt wird. Enthält die Regelung keine Vereinbarung über das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, handelt es sich bei der nach dem Ausscheiden gezahlten Leistung um keine zur Versicherungspflicht führende Leistung. Das Verbot, sich nach dem Ausscheiden arbeitslos melden zu dürfen, reicht nicht aus (BSG vom 24.09.2008 – B 12 10/07 R). Im Vorgenannten BSG-Urteil vom 24.09.2008 hatte das BSG entschieden, dass die Übergangsversorgung der A. in den Fällen, in denen sich der Anspruch ausschließlich aus dem Tarifvertrag ergibt, kein Vorruhestandsgeld im Sinne des § 3 Satz 1 NR. 4 SGB VI darstellt, weil das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht Voraussetzung für die Zahlung des Übergangsgeldes ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auch bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung bzw. einer Arbeitslosenmeldung das Übergangsgeld weiter gezahlt wird. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.06.2009 – L 4 KR 2614/07 – entschieden, dass eine Vereinbarung nötig sei, die den Anspruch auf Übergangsversorgung vernichtet oder dauerhaft hemmt, sobald der Arbeitnehmer absprachewidrig wieder in das Erwerbsleben eintritt oder sich arbeitslos meldet und auf diese Weise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde den Prüfern mitgeteilt, dass derzeit Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich für die übergangsversorgten Fluglotsen abgeführt werden, die eine Individualvereinbarung rechtzeitig mit Beginn der Übergangsversorgung unterschrieben hätten. Die Fälle, in denen vom Übergangsversorgten keine Individualvereinbarung bzw. die Individualvereinbarung erst nach Beginn des Bezugs von Vorruhestandsgeld unterschrieben worden war, wurden bereits entsprechend dem BSG-Urteil vom 24.09.2008 – B 12 R 10/07 R – und dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.06.2009 – L 4 KR 2614/07 – umgestellt. Während der Betriebsprüfung sind deshalb ausschließlich die einzelvertraglichen Vereinbarungen zur Übergangsversorgung ausgewertet worden. Es wurde geprüft, ob das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Grundlage für die Zahlung der Übergangsversorgung ist und somit eine Vorruhestandsleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorliegt. Es wurde festgestellt, dass keine der vorgelegten einzelvertraglichen Vereinbarungen einen Passus enthält, dass das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Grundlage für die Zahlung der Übergangsversorgung darstellt. Es wurde nur vereinbart, dass bei Aufnahme einer mehr als geringfügigen Erwerbstätigkeit oder einer Arbeitslosemeldung die Beitragspflicht entfällt. Der Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes bleibt bestehen. Somit liegt keine Vorruhestandsleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vor und es entsteht keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für das gezahlte Übergangsgeld."

Mit der Klage vom 01.08.2012 wandte sich die Klägerin gegen die Entscheidung der Betriebsprüfung.

Mit Schriftsatz vom 06.08.2012 beantragte die SdÜ, vertreten durch den Beigeladenen zu 1), die Beiladung zum Klageverfahren. Zur Begründung führte sie aus, dass es darum gehe, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als angebliche Pflichtbeiträge nicht rechtskonform abgeführt habe und immer noch abführe, obwohl mehrfach festgestellt worden sei, dass seine Geldleistungen kein Vorruhestandsgeld im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei und somit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Durch die erneute Klage der A. ergebe sich Rechtsunsicherheit, ob diese angeblichen Pflichtbeiträge nicht als zu Unrecht geleistete Beiträge gelten müssen und ob sie Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung generieren können. Tatsache sei nämlich, dass weiterhin Rentenversicherungsbeiträge als angebliche Pflichtbeiträge von der A. abgeführt werden und von der Einzugsstelle auch als Pflichtbeiträge angenommen werden. Auf Anraten der zuständigen Einzugsstelle habe die SdÜ auf Verwaltungsebene eine Hinzuziehung nach § 12 Abs. 2 SGB X bei der DRV Bund beantragt. Es seien nicht nur tatsächlich die rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder berührt. Vom Ausgang des Verfahrens gehe auch eine rechtsgestaltende Wirkung (z.B. Rentenversicherungspflicht, Anspruch auf Gleichbehandlung, Steuerpflicht der Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner (ehemaligen) Arbeitnehmer) für ihre Mitglieder und im Grunde für alle Übergangsversorgten der A. aus. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Beteiligung sei Klage beim Sozialgericht Bremen erhoben worden. Das Gericht beabsichtige, das Verfahren an das örtlich zuständige SG Karlsruhe zu verweisen. Dieses Verfahren könnte für erledigt erklärt werden, wenn eine Beiladung erfolgen würde. Nach ihrer Einschätzung sei auch das Urteil des BSG vom 09.08.2006, B 12 KR 06/R einschlägig. Mit Schriftsatz vom 20.09.2012 führte der Beigeladene zu 1) für die SdÜ weiter aus, dass bei der durchgeführten Betriebsprüfung stichprobenartig 16 Übergangsversorgte überprüft und ihr Versicherungsstatus beanstandet worden sei. Weder die Klägerin noch die Beklagte habe die Betroffenen über das Ergebnis informiert, obwohl einige Mitglieder die Beklagte schriftlich um Aufklärung gebeten hatten. Damit könnten evtl. betroffene Mitglieder der SdÜ ihre Rechte in dem nun anhängigen Verfahren nicht wahrnehmen. Selbst wenn von den 16 überprüften Übergangsversorgten keines ihrer Mitglieder betroffen sei, habe dieser Prüfbescheid für alle Übergangsversorgten und damit auch für alle ihre Mitglieder erhebliche Auswirkungen. Zitat Prüfbericht: "Wir bitten dafür Sorge zu tragen, dass über die im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung aufgegriffenen Fälle hinaus sämtliche gleichgelagerten Sachverhalte unter Beachtung des § 26 Abs. 1 Satz 3SGB IV entsprechend umgestellt werden." Aus diesem Grund sei nach ihrem Rechtsverständnis eine Beiladung zu diesem Verfahren unabhängig von der Rechtsmeinung der Prozessbeteiligten zwingend geboten. Der Anspruch auf Beiladung zur Interessenvertretung ihrer Mitglieder ergebe sich aus der Satzung der SdÜ. Das SG Bremen habe inzwischen die Klage auf Hinzuziehung an das örtlich zuständige SG Karlsruhe verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 bat der Beigeladene zu 1) erneut um die Beiladung der SdÜ. Weiter wies der Beigeladene zu 1) für die SdÜ darauf hin, dass ihr von der OFD Frankfurt mitgeteilt worden sei, dass es nicht zu den von der SdÜ befürchteten Steuerausfällen gekommen sei. Die A. habe in den Jahren 2007 bis einschließlich 2011 eine Steuerpauschale für die von ihr gezahlten Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit der Finanzverwaltung ausgehandelt und gezahlt. Ab Anfang des Jahres zahlten die Kollegen ihre Steuer selbst. Diese Steuer falle nach dem Einkommensteuergesetz an, wenn es sich bei der Geldleistung der A. nicht um versicherungspflichtiges gesetzliches Vorruhestandsgeld handelt. Die A. habe den wahren Charakter ihrer Geldleistung als nicht versicherungspflichtige Geldleistung damit anerkannt.

Die Beklagte erklärte im Schriftsatz vom 22.11.2012, dass eine Beiladung der SdÜ von ihr nicht für erforderlich gehalten werde. Auf Verwaltungsebene sei die SdÜ nicht beteiligt worden. Dazu übersandte die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 28.06.2012 gegenüber der SdÜ.

Mit weiterem Schriftsatz vom 22.11.2012 trug der Beigeladene zu 1) für die SdÜ vor, dass seine Ausführungen nach Diskussion mit der OFD Frankfurt einer Korrektur und Ergänzung bedürften: Da weiterhin Beiträge – als angebliche Pflichtbeiträge – von der A. an die Rentenversicherung entrichtet werden, bedeute dies, dass die Finanzverwaltung diese Beiträge möglicherweise als freiwillige Beiträge im Zusammenhang mit § 3 Nr. 62, Satz 2b EStG ansehe. In Anwendung dieses Paragraphen entstünden keine Steuerausfälle, weil Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei blieben, wenn sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherung habe befreien lassen. Der Beigeladene zu 1) bat um Verständnis dafür, dass auf die steuerlichen Hintergründe schon an dieser Stelle eingegangen werde, denn die steuerliche Behandlung und deren Rechtfertigung der von der A. bisher geleisteten angeblichen Pflichtbeiträge, stelle den Hintergrund dieses Verfahrens dar. Der Hinweis der OFD auf den § 3 EStG Nr. 62 Satz 2b und seine Anwendung setze voraus, dass diese Übergangsversorgten von der Versicherungspflicht befreit worden seien. Das sei bei den Übergangsversorgten der A. aber nicht der Fall. Der Satz 2b) gehe von einer tatsächlichen Befreiung von der Versicherungspflicht aus. Der Gesetzgeber habe diesen Personenkreis erkennbar steuerlich nicht gegenüber den gesetzlich Versicherten benachteiligen wollen. Deswegen sei es fahrlässig und irreführend, wenn die A. von einer "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht" spreche, wenn auf Antrag eines ausgeschiedenen Mitarbeiters eine Einzelfallentscheidung durch die zuständige Einzugsstelle erfolgte sei und die Versicherungsfreiheit während der Übergangsversorgung (von Anfang an) festgestellt werde. Man müsse annehmen, dass die Finanzverwaltung nicht differenziere und sich den Formulierungen der A. anschließe. Solche Ungereimtheiten im Verhalten der Steuerbehörden im Zusammenhang mit der Übergangsversorgung der A. sind mehrfach (beweisbar) feststellbar gewesen. Da sich eine Behandlung als freiwillig entrichtete Beiträge verbiete, bleibe die Vermutung, die A. übernehme die anfallenden Steuern. Zu diesem Thema ergingen an die SdÜ keine Auskünfte. Die OFD berufe sich auf das Steuergeheimnis. Auch die A. gebe keine Auskünfte. Vom Gesetzgeber festgelegt Steuern zahlen zu müssen, könne niemals ungerecht sein.

Das Finanzamt L-Stadt – Steuerfahndung- ersuchte mit Schreiben vom 17.12.2012 um Auskunft zum Verfahrensstand hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.

Mit Schriftsatz vom 21.01.2013 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) – 6) für die SdÜ als Bevollmächtigter. Nach dem Hinweis des Gerichts vom 23.01.2013, dass erwogen werde, die Übergangsgeldbezieher gemäß § 75 Abs. 2a SGG beizuladen, teilte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen mit, dass die SdÜ nicht mehr an ihrem Antrag auf Beiladung zum Verfahren festhalte. Auch die SdÜ gehe davon aus, dass die betroffenen Übergangsgeldbezieher nach § 75 Abs. 2 SGG unter Berücksichtigung von § 75 Abs. 2a SGG notwendig beizuladen seien.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin regte mit Schriftsatz vom 20.02.2013 an, zu dem Verfahren einen Übergangsversorgten aus der Übergangsversorgung ab 01.04.2008, einen Übergangsversorgten aus der Übergangsversorgung ab 01.01.2011 und einen Übergangsversorgten aus der Übergangsversorgung ab 01.05.2009 beizuladen. Eine Beiladung nach § 75 Abs. 2a SGG führe dazu, dass sich entweder niemand melde oder zufällig irgendwelche Übergangsgeldbezieher sich melden, ohne dass damit ein Bezug zu Vertragsformulierungen, wie sie entscheidungserheblich sein könnten, bestehe. Im Schriftsatz vom 30.04.2013 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiter aus, dass die genannten drei Personen Verträge zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen haben und diese deshalb durchaus "repräsentativ" für die Vertragsgestaltung seien. In den Verträgen heiße es ausdrücklich, dass für den Fall der späteren Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung die Rentenversicherungspflicht entfalle. Das Bundessozialgericht habe durch Urteil vom 24.09.2008 – B 12 R 10/07 R – entschieden, dass die Zuordnung einer Leistung als ein die Versicherungspflicht in der GRV begründendes Vorruhestandsgeld voraussetze, dass als Grundlage für seine Zahlung das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben vereinbart worden sei. Die Beklagte meine nun, eine solche vertragliche Vereinbarung sei hier bedeutungslos, da weder im Vertrag noch im Tarifvertrag definitiv vereinbart sei, dass mit Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung auch der Anspruch auf die Übergangsversorgung insgesamt entfallen müsse. Eine solche Regelung finde sich weder in § 3 Satz 1 SGB VI noch in der Rechtsprechung des BSG. Das Bundesarbeitsgericht habe im Urteil vom 15.07.2010 – 3 AZR 861/08 – entschieden, dass Vorruhestandsgeld dann der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterliege, wenn die Parteien zuvor das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben als Grundlage für den Abschluss der Vereinbarung vorausgesetzt haben. Das LSG Baden-Württemberg formuliere im Urteil vom 26.06.2009 – L 4 KR 2614/07 – auf der Seite 16, dass sich in den Tarifverträgen keine Pflicht des ausgeschiedenen Mitarbeiters finde, "dauerhaft dem Erwerbsleben fernzubleiben." Darauf könne es nicht ankommen, da die Übergangsgeldbezieher sich im jeweiligen Einzelvertrag definitiv verpflichtet haben, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dass diese Erklärung zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Übergangsleistung ist. Das LSG formuliere weiter: "Als eine solche Pflicht könnte das Ausscheiden nur bezeichnet werden, wenn der Anspruch auf die Übergangsversorgung entfiele, sobald der Mitarbeiter eine andere Beschäftigung aufnimmt. Eine solche rechtsvernichtende Einwendung muss wegen ihrer hohen Bedeutung deutlich formuliert werden." Die Klägerin gehe aus den ihr zur Verfügung stehenden Informationen davon aus, dass sämtliche Personen, die im angefochtenen Bescheid genannt sind, ihrer Erklärung entsprechend aus dem Erwerbsleben nicht nur ausgeschieden seien, sondern es dabei auch belassen haben, also keine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben. Die zitierten Vereinbarungen zwischen der Klägerin einerseits und den ausscheidenden Mitarbeitern andererseits besagten eindeutig, dass die Gewährung der Übergangsversorgung die ausdrückliche durch eigene Unterschrift bestätigte Erklärung voraussetze, dass der Betroffene "endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheidet". Diese Erklärung sei nach ihrem Wortsinn eindeutig und bestätige, dass die Erklärung und die der Erklärung entsprechende Tatsache, nämlich das Ausgeschieden bleiben Voraussetzung für die Gewährung der Übergangsversorgung und der sich daraus ergebenden Rentenversicherungspflicht sei. Für die Rentenversicherungspflicht der ausgeschiedenen Mitarbeiter könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Übergangsversorgung ggf. weiterbezahlt werde, wenn der Betroffene entgegen der abgegebenen Erklärung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme. Dies umso mehr, als ein solcher Wegfall der Übergangsversorgung für die Rentenversicherungspflicht zuvor keine Bedeutung hat. Es bleibe also bei der Rentenversicherungspflicht der Versorgungsbezüge auch dann, wenn der Leistungsempfänger eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme. Die Ausführungen des LSG können dahingehend verstanden werden, dass der Tarifvertrag nicht ausreichend klarstelle, dass Voraussetzung für die Übergangsversorgung das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sei. Da es an einer solchen Klarstellung – anders als im vorliegenden Fall gemäß den Verträgen – fehle, sei eine Regelung erforderlich, wonach die Leistungsansprüche wegfallen, sobald eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werde. Das Gesetz formuliere an keiner Stelle, dass Voraussetzung für den Tatbestand "Vorruhestandsgeld" eine bestimmte Formulierung im Tarifvertrag sei. Voraussetzung sei vielmehr, dass das Vorruhestandsgeld einem ehemaligen Mitarbeiter gewährt werde, der diesen Anspruch nimmt, weil er endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Das LSG übersehe schließlich, dass die Übergangsversorgung von dem Arbeitnehmer entsprechend der Rechtsprechung des BAG – auf Basis der aktiven Tätigkeit im Unternehmen "verdient" wurde. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche rechtliche Zweifel, ob es einem Unternehmen gestattet sei, im Hinblick auf irgendeine versicherungspflichte Beschäftigung die gesamte Übergangsversorgung entfallen zu lassen. Die vom LSG aufgestellte Forderung nach dem gänzlichen Wegfall der Übergangsversorgung dürfte arbeitsrechtlich – unabhängig des Tarifvertrags - höchst problematisch sein. Sie habe vor allem mit dem Schutzzweck, auf den § 3 SGB VI sich beziehe, nichts zu tun. Der Tatbestand "Vorruhestandsgeld" könne nicht dadurch entfallen, dass irgendwann in ferner Zukunft einmal der Arbeitnehmer vielleicht gegen das Versprechen verstosse. Eine solche 100%-Bindung sei schon rechtlich unzulässig und habe auch mit dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsgeldes und der sozialversicherungsrechtlichen Schutzbedürftigkeit der Vorruhestandsempfänger insgesamt nichts zu tun. Die von dem LSG Baden-Württemberg verlangte "bindende vertragliche Vereinbarung die sicherstellt, dass der Arbeitnehmer auch später nicht wieder in das Erwerbsleben eintritt," verkenne, dass das Zivilrecht eine Vollstreckungsmöglichkeit insoweit gar nicht zur Verfügung stelle und auch nicht zur Verfügung stellen wolle.

Mit Schreiben vom 16.04.2013 wandte sich der Beigeladene zu 1) an den Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts mit der Bitte um Hilfe. Er führte aus, dass die Frage der Rentenversicherungspflicht der Übergangsversorgten der A. sei selbst nach Meinung des Anteilseigners, vertreten durch das BMVBS, ausgeurteilt sei. Gleichwohl habe die A. die Anfechtungsklage eingereicht. Sie volle vermeiden ihre Steuerbilanzen rückwirkend ändern zu müssen. Das sei dann der Fall, wenn sie nicht mehr behaupten könne, Vorruhestandsgeld zu zahlen. Am 23.04.2013 berate der Vermittlungsausschuss über den Gesetzesentwurf zum AmtshilfeRLUmsG. Es enthalte Änderungen zum Luftverkehrsgesetz und würde die A. rückwirkend von Körperschafts- und Gewebesteuerbelastungen steuerfrei stellen. Nach in Kraft treten würde der wahre Grund für die Anfechtungsklage entfallen. Im Auftrag seiner Kollegen habe er einen Antrag auf Beiladung der SdÜ zum Verfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt gestellt.

Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen reichte am 24.07.2013 den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 14.03.2013 ein. Danach wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung auf die Strafanzeige der SdÜ vom 06./20.08.2012 gegen M. M., C. C. und N. N. eingestellt. Es bestehe unverändert kein zureichender Anlass für die Annahme, dass sich die Beschuldigten als (vormalige) verantwortliche Geschäftsführer der A. Deutsche A. GmbH infolge der steuerlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht erklärten Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei übergangsversorgten ehemaligen Mitarbeitern strafbar gemacht haben könnten. Ungeachtet der fortgeltenden Überlegungen aus dem Einstellungsbescheid des Ursprungsverfahrens 641 Js 31175/10 vom 25.06.2011 sei hierbei zu berücksichtigen, dass dem Deutschen Bundestag aktuell eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 24.10.2012 vorliege, deren Zielsetzung darin bestehe, den gebührenfinanzierten Geschäftsbereich der A. GmbH durch eine Änderung des Luftverkehrsgesetzes rückwirkend von Körperschafts- und Gewerbesteuerbelastungen steuerfrei zu stellen. Käme es zu einer entsprechenden Gesetzesänderung, würde sich dies auch auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auswirken. Das Verfahren sei daher einzustellen. Die weitere Entwicklung werde indes bei der Betriebsprüfung des Finanzamtes O-Stadt im Auge behalten, so auch im Hinblick auf den Verdacht etwaiger Steuerstraftaten.

Die Beklagte führte im Schriftsatz vom 06.05.2013 zur Klageerwiderung aus, dass aufgrund der Entscheidung des BSG vom 24.09.2008 – B 12 10/07 R – sowie des LGB Baden-Württemberg vom 26.06.2009 – L 4 KR 2614/07 unstreitig sein dürfte, dass Grundlage für den Anspruch auf eine Vorruhestandsleistung im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sei. Das LSG Baden-Württemberg führte unter Punkt 2 b) aa) in seinem Urteil aus, dass eine Vereinbarung von Nöten sei, die den Anspruch auf Übergangsversorgung vernichte oder dauerhaft hemme, sobald der Arbeitnehmer absprachewidrig wieder in das Erwerbsleben eintrete und eine andere Beschäftigung aufnehme. Eine derartige Klausel enthalten die in diesem Verfahren vorgelegten Verträge nicht. Das LSG begründete die Forderung nach einem Passus zur Folge eines Wiedereintritts in das Erwerbsleben mit der Rechtsprechung des BSG. Das BSG forderte in seinem Urteil zwar nicht ausdrücklich eine Klausel, die den Wegfall des Übergangsgeldes regelte, wenn abredewidrig eine Beschäftigung aufgenommen werde. Allerdings bemängelte das BSG, es fehle an einer tarifvertraglichen Regelung, dass das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Grundlage der vereinbarten Zahlung gemacht werden solle. Das BSG führte hierzu weiter aus, dass keine Vorschriften im Tarifvertrag über die Anrechnung von erzieltem Einkommen oder über Rechtsfolgen bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bestünden, aus denen auf den Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden könnte, dass das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Grundlage der vereinbarten Zahlung gemacht werden sollte. Die im Rahmen der Betriebsprüfung ausgewerteten Verträge sowie die jetzt vorgelegten Unterlagen sähen außer dem Passus zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben keine wesentlichen Abweichungen zum Tarifvertrag vor. Insbesondere werde nicht geregelt, dass das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben die Grundlage für die Zahlung der Übergangsversorgung sei. Es werde lediglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer in die Übergangsversorgung eintrete und dass zum gleichen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis ende. Der Vertrag enthalte weiter den Hinweis, dass die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den Wegfall der Beitragspflicht nach sich ziehe. Dass ohne das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ein Anspruch auf Übergangsversorgung nicht gegeben sei, gehe aus dem Vertrag nicht hervor. Da die vorliegenden individualvertraglichen Vereinbarungen, die ja den "Mangel" des Tarifvertrags heilen sollten, nicht die Voraussetzung für die Zahlung von Übergangsversorgung erfüllen, sei die Rentenversicherungspflicht der von der Klägerin auf der Grundlage dieser vertraglichen Gestaltungen geleisteten Zahlungen zu Recht zu beanstanden gewesen.

Mit Schriftsatz vom 07.10.2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen die notwendige Beiladung der Beigeladenen zu 2) – 6). Diese haben sich innerhalb des Prüfzeitraumes (01.01.2007 – 30.09.2011) jedenfalls zeitanteilig – in der Übergangsversorgung der Klägerin befunden und seien damit von der Betriebsprüfung der Beklagten unmittelbar betroffen. Der ehemalige Arbeitnehmer der A. GmbH, der Beigeladene zu 1), beziehe zwar seit 01.01.2007 bereits Rentenleistungen, der entsprechende Rentenbescheid sei allerdings noch nicht bestandskräftig. Der Beigeladene zu 1) sei berechtigt, noch nachträglich freiwillige Beiträge zu entrichten.

Dazu führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 28.10.2013 aus, dass die Beigeladenen zu 2) – 6) nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides seien. Die Entscheidung in der vorliegenden Sache habe also mit der Rechtsstellung dieser Personen überhaupt nichts zu tun und auch keinerlei Auswirkungen. Die Beigeladenen zu 2) – 5) seine auf ihren Antrag hin von der Beklagten sozialversicherungsfrei gestellt worden, da sie nie eine Erklärung unterschrieben haben, aus dem Erwerbsleben endgültig auszuscheiden. Auch die hier streitgegenständliche Rechtsfrage spiele also für deren Rechtsstellung keine Rolle. Noch offensichtlicher gelte Vorstehendes für den Beigeladenen zu 1), der seit 01.01.2007 Rente beziehe. Damit komme eine Korrektur der Beiträge im Nachhinein nicht mehr in Betracht. Dass der Beigeladene zu 1) nicht in dem Prüfbescheid benannt sei, sei ebenfalls eindeutig. Der Beigeladene zu 1) habe als Techniker nie Anspruch auf Übergangsversorgung gehabt. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 SGG lägen nicht vor, da die vom Gericht zu treffende Entscheidung keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse der im Schriftsatz Genannten habe. Auch die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung gemäß § 75 Abs. 1 SGG lägen nicht vor, da es keine Interessen dieser Personen geben könne, die durch die gerichtliche Entscheidung berührt werden oder berührt werden können.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2013 bestritt Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen, dass von den Beigeladenen zu 2) – 5) ein Antrag bei der Beklagten gestellt worden sei. Richtig sei, dass diese Personen bereits frühzeitig Zweifel an der Rentenversicherungspflicht der Übergangsversorgung, wie auch des inhaltlich und rechtlich identischen Vorruhestands hatten. Sie haben sich deshalb an die Einzugsstelle gewandt, um eine Statusklärung herbeizuführen. Sie erhielten von dort jeweils die Auskunft, dass Rentenversicherungspflicht nicht bestehe. Diese Statusanfrage nunmehr als "Antrag auf Sozialversicherungsfreiheit" umzudeuten, sei ebenso unverständlich wie wohl auch unredlich. Die genannten Personen erhielten genau deshalb keine Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil sie eine solche Statusanfrage gestellt haben. Die Klägerin trage weiter vor, die genannten Personen hätten "nie eine Erklärung unterschrieben, aus dem Erwerbsleben endgültig auszuscheiden." Dieser sachlich zutreffende Vortrag lasse aber die Beteiligtenfähigkeit der genannten Personen nicht entfallen. Auch wenn als Gegenstand der Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.01.07 bis 30.09.11 die "Auswertung der einzelnen Verträge zur Übergangsversorgung" genannt werde, seien an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte gleichwohl derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könne. Im Kern stehe zwischen den Parteien nämlich im Streit, ob durch eine einzelvertragliche Vereinbarung, geschlossen bei oder nach Übertritt in die Übergangsversorgung oder den Vorruhestand, mit welchem Wortlaut auch immer, die tarifvertraglich geregelte Übergangsversorgung bzw. der identisch bestimmte tarifliche Vorruhestand, überhaupt zu einem sozialrechtlichen Vorruhestand im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI werden könne. Entscheidungserheblich sei zumindest auch die Vorfrage zu klären, ob die Gewährung der tariflichen Leistungen sozialrechtlich anders zu beurteilen sei, wenn sie durch einzelvertragliche Vereinbarungen ergänzt, verändert oder verschärft werden. Unstreitig dürfte sein, dass die geprüften Einzelfälle dem Grunde nach die gleichen Geldleistungen im Rahmen der Übergangsversorgung oder des Vorruhestands erhalten haben, wie die von hier im Schriftsatz vom 07.10.13 genannten und in Bezug genommenen Personen. Auf Inhalt und Wortlaut zusätzlicher "Verträge" oder Erklärungen könne es schließlich entscheidungserheblich nur ankommen, wenn diese allen Übergangsversorgten bzw. Vorruheständlern der A. grundsätzlich tariflich gewährten Leistungen überhaupt durch eine nachträgliche oder zeitgleiche einzelvertragliche Vereinbarung oder Erklärung ergänzt, verändert oder verschlechtert werden könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die von den anderen Übergangsversorgten offenbar abgegebenen Erklärungen gerade keinen Ausschluss der Gewährung des Übergangsgeldes oder der Vorruhestandbezüge vorsah, sollte eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder eine Arbeitslosmeldung erfolgen. Eine solche von Übergangsversorgten oder Vorruheständlern abgegeben Erklärung käme nämlich einem Verzicht im Sinne von § 4 Abs. 4 TVG gleich, ohne dass die jeweiligen Tarifverträge eine derartige Öffnungsklausel nach § 4 Abs. 3 TVG enthielten. Mangels Zustimmung der Tarifvertragsparteien wären sie damit unwirksam. Eine zur Herstellung der Rentenversicherungspflicht denkbare und notwendige Erklärung oder Vereinbarung haben daher weder die unmittelbar von der Betriebsprüfung betroffenen Übergangsversorgten oder Vorruheständler abgegeben, noch die notwendig zu beteiligenden mit Schriftsatz vom 07.10.13 genannten Personen. Die wirksame Abgabe einer solchen Erklärung oder der Abschluss einer solchen Vereinbarung sei allen Übergangsversorgten und Vorruheständlern rechtlich unmöglich. Insoweit gelten für alle Übergangsversorgten und alle Vorruheständler die gleichen Voraussetzungen und rechtlichen Beurteilungen. Nur wenn das Sozialgericht die Auffassung vertreten sollte, grundsätzlich hätten die tariflichen Bestimmungen durch einzelvertragliche Vereinbarungen oder Erklärungen eingeschränkt werden können, könne es auf den Wortlaut oder konkreten Inhalt dieser einzelnen Vereinbarungen ankommen. Die Klägerin führe noch heute Beiträge zur Rentenversicherung für Personen ab, die a) keine Statusanfrage an die Beitragseinzugsstelle gestellt haben und b) eine einzelvertragliche Vereinbarung unterschrieben oder eine zusätzliche Erklärung über ihre zukünftig beabsichtigte Erwerbsbiographie abgegeben haben. Sie habe angekündigt gezahlte Beiträge und Arbeitgeberanteile für diesen Personenkreis als freiwillige Beiträge in der Rentenversicherung belassen zu wollen. Da für die im Schriftsatz vom 07.10.13 genannten Personen weder vermeintliche Pflichtbeiträge abgeführt worden seien noch ihnen der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt worden sei, werden die Recht der hier in Bezug genommen Personen durch die notwendige sozialrechtliche Klärung der Vorfrage unmittelbar berührt. Grundsätzlich hätten auch sie – je nach rechtskräftiger Beantwortung der Vorfrage – Anspruch auf die – soweit zulässig auch nachträgliche – Gewährung vermeintlicher Pflichtbeiträge als freiwillige Beiträge und auf Erstattung der Arbeitgeberanteile. Mit ihrer Stellungnahme versuche die Klägerin unzulässig, die notwendige Beiladung der genannten Personen zu verhindern und gleichzeitig, den Streitstoff unzulässig zu verkleinern. Sie versuche die für alle Übergangsversorgten und Vorruheständler entscheidende sozialrechtliche Frage auszublenden, ob es sich bei dem Versuch der Klägerin, nachträgliche Erklärungen einzuholen, nicht von vornherein um ein untaugliches Mittel handele, um ein gewünschtes, rechtlich jedoch nicht haltbares Ergebnis herzustellen. Dass diese Erklärungen zum Teil sogar nach Beginn der Übergangsversorgung oder des Vorruhestands und des Beginns des Bezuges der daraus gewährten Geldleistungen überhaupt unterzeichnet worden sind, solle der guten Ordnung halber nicht unerwähnt bleiben. Einem solchen Vorgehen sei dringend und uneingeschränkt endgültig Einhalt zu gebieten. Die benannten und von der Rechtsfrage einheitlich betroffenen Personen seien notwendig wegen § 75 Abs. 2 SGG beizuladen. Hilfsweise werde deren Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG beantragt. Für den Beigeladenen zu 1) gelte grundsätzlich entsprechendes. Auch für ihn werde hilfsweise die Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG beantragt. Er gehöre zur Gruppe der Vorruheständler, für die die tariflichen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen mit denen der Übergangsversorgten aber identisch sei. Trotz des bereits zurückliegenden Rentenbeginns könnten für diese Person freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung noch erbracht werden, ihm könnte gleichwohl der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden. Auch er gehöre daher zum Kreis der Personen, gegenüber denen die Entscheidung über die Abänderbarkeit eines tarifvertraglichen Anspruchs durch nachträgliche einzelvertragliche Vereinbarung oder Erklärung nur einheitlich geklärt werden könne.

Der Beigeladene zu 1) legte den Bescheid der DRV Oldenburg-Bremen vom 11.12.2006 vor. Darin heißt es, dass der Beigeladene zu 1) berechtigt sei, für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2006 freiwillige Beiträge zu zahlen. "In der Zeit von Oktober 2001 bis August 2005 war ein beitragsverfahren zur Klärung der Versicherungspflicht für die Dauer Ihres Bezugs der Übergangsversorgten der A. anhängig. Da Sie nach Abschluss des Klageverfahrens im August 2005 nicht darauf hingewiesen wurden, dass Sie das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung haben, räumen wir Ihnen nachträglich die Berechtigung zur freiwilligen Beitragszahlung für die Zeit vom 01.01.01 bis 31.12.2006 ein. Für die Zeit vom 01.12.1999 bis 31.12.2000 ist eine Beitragszahlung nicht möglich, da das Verfahren bezüglich der Beanstandung Ihrer Beiträge erst im Oktober 2001 begonnen hat und zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsfrist für die Jahre 1999 bis 2000 gem. § 197 SGB VI schon abgelaufen war. Die freiwilligen Beiträge können in beliebiger Höhe zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag gezahlt werden, wobei als Mindestbeitrag der heute zu zahlende Mindestbeitrag zugrunde zu legen ist." Mit Schreiben vom 30.01.2013 teilte die DRV Oldenburg-Bremen dem Beigeladenen zu 1) mit, dass der Bescheid nachwievor Gültigkeit habe. Die Zahlungsfrist sei bis zum Ende seines Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt. Mit Schreiben vom 20.01.2014 bestätigte die DRV Oldenburg-Bremen, dass weiterhin das Ende des Klageverfahrens des Beigeladenen zu 1) abgewartet werde.

Auf gerichtliche Anforderung übersandte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen den Bescheid der BEK vom 10.03.2009 betreffend den Beigeladenen zu 2). Darin stellte die BEK fest, dass die dem Beigeladenen zu 2) ab dem 01.11.2004 gewährte Übergangsversorgung keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI begründe. Soweit Beiträge gezahlt worden seien, seien diese zu Unrecht entrichtet und deshalb auf Antrag zu erstatten. Soweit die Klägerin dem Beigeladenen zu 2) mit Schreiben vom 20.10.08 den rückwirkenden Abschluss einer Vereinbarung über das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben angeboten habe, habe eine solche Vereinbarung keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung, da Versicherungsverhältnisse grundsätzlich vorausschauend zu beurteilen seien. Sollte diese Vereinbarung rückwirkend zustande gekommen sein, seien die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge deshalb gleichwohl zu Unrecht entrichtet. Für den Beigeladenen zu 3) stellte die BEK mit Bescheid vom 14.04.2009 fest, dass die ab dem 01.07.2003 gewährte Übergangsversorgung keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. SGB VI begründe. Soweit Beiträge gezahlt wurden, seien diese zu Unrecht entrichtet und deshalb auf Antrag zu erstatten. Für den Beigeladenen zu 4) stellte die BEK mit Bescheid vom 08.03.2006 fest, dass das ab dem 01.07.2004 gewährte Übergangsgeld keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI begründe. Beiträge seien ggf. nach Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides zu erstatten. Für den Beigeladenen zu 5) stellte das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 19.03.2007 fest, dass die dem Beigeladenen zu 5) seit dem 01.07.2003 gewährte Übergangsversorgung nicht der Rentenversicherungspflicht unterliege. Die Berufung der Klägerin dagegen an das LSG Baden-Württemberg war erfolglos (Urteil vom 26.06.2009, L 4 KR 2614/07). Gegenüber dem Beigeladenen zu 6) stellte die BEK mit Bescheid vom 19.09.2007 fest, dass die ab dem 01.02.2007 gewährte Übergangsversorgung keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI begründe. Beiträge seien ggf. nach Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides zu erstatten. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) stellte die BEK mit Bescheid vom 30.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2001 fest, dass dieser aufgrund des gewährten Vorruhestandsgeldes ab 01.04.2009 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Dagegen hatte sich die Klägerin in dem Klageverfahren S 25 KR 3689/01 erfolglos vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main gewandt. Die Berufung dagegen (L 8/14 KR 359/04) nahm die Klägerin zurück.

Die Zahlung des Vorruhestandsgeldes an den Beigeladenen zu 1) erfolgte auf der Grundlage des Tarifvertrags über Strukturmaßnahmen und Vorruhestand für die bei der A. Deutsche A. GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Struktur-TV) vom 10.05.1994, der ebenfalls vorgelegt wurde.

Mit Beschluss vom 07.03.2014 hat das Sozialgericht Darmstadt die Beigeladenen zu 1) 6) nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG beigeladen mit der Begründung, dass "berechtigte Interessen der Beigeladenen durch die Entscheidung berührt werden." Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1)-6) am 25.03.2014 zugestellt worden. Ein Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ein Empfangsbekenntnis der Beklagten liegen nicht vor. Anhand der Aktenlage lässt sich nicht feststellen, ob der Beiladungsbeschluss an diese überhaupt versandt wurde, da zwar ein Abvermerk in der Akte ist, im elektronischen Programm aber kein Empfangsbekenntnis für den Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Beklagte generiert wurde. Eine Zustellung ist damit jedenfalls nicht vorgenommen worden.

Mit Schriftsatz vom 08.08.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass er dem gerichtlichen Schreiben vom 26.07.2014 (Sachverhaltsermittlungen) entnehme, dass eine Beiladung erfolgt sei. Der Beschluss liege ihm bislang nicht vor. Am 15.08.2014 ist der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden.

Dieser erhob am 19.08.2014 Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG und Gegenvorstellung. Mit diesen machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, dass das Klageverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Versicherungsverhältnisse der Beigeladenen zu 1)-6) habe. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen behaupte auch an keiner Stelle, dass durch den angefochtenen Bescheid "berechtigte Interessen" seiner Mandanten betroffen seien, die durch eine Entscheidung des Gerichts berührt werden könnten. Das Gericht habe den Vortrag im Schriftsatz vom 28.10.2013 offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, so dass der Beschluss auf die Anhörungsrüge hin aufzuheben sei. Der Beschluss sei auch im Wege der Gegenvorstellung aufzuheben. Die Beiladung habe zur Folge, dass an dem Verfahren Außenstehende beteiligt werden. Der Beschluss habe zur Folge, dass die Beigeladenen zu 1)-6) über den Verfahrensinhalt und personenbezogene Daten informiert werden, obwohl dazu die betroffenen Personen (im Bescheid Genannte) niemals ihr Einverständnis gegeben haben.

Das Gericht hat die Beteiligten im Verfahren der Anhörungsrüge mit Verfügung vom 20.08.2014, abgesandt am 02.09.2014, dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) – 6) am 03.09.2014 zugestellt, dazu angehört, dass beabsichtigt sei, den Beiladungsbeschluss vom 07.03.2014 aufzuheben.

Bereits zuvor, mit Fax vom 27.08.2014, Eingang des Originals am 01.09.2014 bei Gericht, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) – 6) Akteneinsicht für den 03.09.2014 um 10.00h bei Gericht. Nach Vorlage beider Schriftsätze am 02.09.2014 hat die Vorsitzende dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) – 6) am 03.09.2014 mitgeteilt, dass die Entscheidung, ob Akteneinsicht zu gewähren sei, zurück gestellt werde, bis entschieden sei, wer am Verfahren beteiligt sei.

Am 17.09.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) – 6), die Vorsitzende der 18. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Mit Beschluss vom 14.10.2014 wurde der Antrag von der zuständigen 13. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt zurückgewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) - 6) trägt zur Frage der Aufhebung der Beiladung mit Schriftsatz vom 23.10.2014 vor, dass die Beiladung nicht mit der Begründung aufgehoben werden könne, dass sie "nicht geboten" gewesen, also unzweckmäßig gewesen sei. Eine Aufhebung sei nur möglich, wenn der Beiladungsbeschluss unzulässig war oder geworden sei. Von einer Unzulässigkeit des Beschlusses sei nicht auszugehen. Die Beigeladenen zu 1) bis 6) werden durch die Entscheidung des Gerichts über die Rentenversicherungspflicht der von der Klägerin gewährten Übergangsversorgung in ihrer jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Rechtssphäre zumindest mittelbar berührt. Weiter führt der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) - 6) aus: "Die Klägerin hat allen Mitarbeitern, die aufgrund einer tariflichen Altersgrenze aus ihren operativen Diensten ausgeschieden sind, Leistungen zur Überbrückung bis zum frühestmöglichen Renteneintritt gewährt. ( ) Die Klägerin hat diese homogene Gruppe von Beziehern dieser Übergangsversorgung i.w.S. in mindestens zwei Lager gespalten. Auf der einen Seite stehen die Leistungsbezieher, die keinerlei einzelvertragliche Vereinbarung über die Einigkeit über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unterschrieben haben, obwohl ihnen der Abschluss einer solchen Vereinbarung nahgelegt wurde. Diesem Lager wurde zwar die Übergangsversorgung (Übergangsgeld) gewährt, für die Übergangsversorgten dieses Lagers wurden aber keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Dem anderen Lager (Lager 2) wurden entweder gar keine einzelvertraglichen Vereinbarungen zur Unterschrift vorgelegt, oder die Übergangsversorgten dieses Lagers haben die ihnen vorgelegten, inhaltlich stark variierenden einzelvertraglichen Vereinbarungen unterschrieben. Auch diesem Lager wurde ebenfalls die Übergangsversorgung (Übergangsgeld) gewährt, für dieses Lager führte die Klägerin aber auch vermeintliche Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Das aber gilt auch nicht ausnahmslos, so wurden beispielsweise für den Beteiligten zu 3., der auch eine einzelvertragliche Vereinbarung unterschrieben hat, für eine Zeit lang auch vermeintliche Pflichtbeiträge abgeführt. Nach Vorlage einer Stellungnahme der Beitragseinzugsstelle zur nicht bestehenden Versicherungspflicht, wurde diese Praxis aber von der Klägerin aufgegeben. Der mit der Klage angegriffene Prüfungsbescheid befasst sich unmittelbar nur mit den Mitgliedern des Lagers 2, soweit für diese Pflichtbeiträge abgeführt wurden. ( ) Für beide Lager ( ) gilt aber, dass in allen Fällen diese Leistungen nur auf der Grundlage des jeweils einschlägigen Tarifvertrages gewährt wurden. Eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Gewährung einer von der tariflichen Leistung zu unterscheidenden einzelvertraglichen "Übergangsversorgung II" besteht in keinem Fall. Insoweit macht das Gericht einen Fehler, wenn es als maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen den Stichproben und den Beigeladenen darauf verweist, die Beigeladenen zu 2) – 6) hätten keine einzelvertragliche Regelung unterschrieben, sondern hätten das Übergangsgeld auf der Grundlage des Tarifvertrages erhalten. Auch diejenigen, die eine solche Vereinbarung unterschrieben haben, beziehen die gleichen tariflichen Leistungen auf Grund des jeweils identischen Tarifvertrages. Niemand bezieht eine einzelvertraglich vereinbarte Leistung. Da alle Übergangsversorgten ihre Leistungen auf gleichen tariflichen Grundlagen beziehen, kann über ihre Rentenversicherungspflicht zunächst auch nur einheitlich entschieden werden, es handelt sich in dieser Beziehung also um "gleichgelagerte Sachverhalte". Davon geht im Übrigen auch erkennbar die Klägerin selbst aus, die mit der Klageschrift darlegt, dass streitig "die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der in der Übergangsversorgung mit Leistungen aus den entsprechenden Tarifverträgen bei der Klägern ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" sei. Der mit der Klage angegriffene Bescheid auferlegt der Klägerin die Pflicht, "über die im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung aufgegriffenen Fälle hinaus sämtliche gleichgelagerten Sachverhalte unter Beachtung des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV entsprechend umzustellen." Trotz des Verweises auf § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV sind davon auch die Fälle der Beigeladenen zu 1) – 6) betroffen. Der Bescheid drückt mit dem Verweis nämlich nicht aus, dass nur die Fälle als gleichgelagert zu bewerten sind, für die auch Beiträge abgeführt wurden, sondern macht nur klar, dass in den Fällen, in denen Beiträge abgeführt wurden, eine Erstattung nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist ausgeschlossen ist. Damit sind auch Fälle der Beigeladenen zu 1) bis 6) als mit "den in der stichprobenartigen Prüfung aufgegriffenen Fällen" gleichgelagerte Fälle zu bewerten. Anders als die Mitglieder des Lagers 1, für die (bisher) keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt wurden, sind die Mitglieder des Lagers 2, soweit für sie Pflichtbeiträge abgeführt wurden, von diesem Rechtsstreit nicht – jedenfalls nicht nachteilig betroffen. Entscheidet das Gericht im Sinne der Klägerin und hält es die Leistungen für rentenversicherungspflichtig, verbleibt es für sie bei dem Status quo. Gibt das Gericht der Auffassung der Beklagten Recht, so können die betroffenen Übergangsversorgten über die Umwandlung der entrichteten vermeintlichen Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge oder die Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge selbst bestimmen. Die A. hat ohnehin schon zugesichert und dies auch empfohlen, bei einer Umwandlung die fiktiven Arbeitgeberbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu belassen und sich in Zukunft an einer freiwilligen Beitragsentrichtung zu beteiligen. Obendrein bietet der – zum 01.01.2012 in Kraft getretene – neue Vertrag zur Übergangsversorgung der A. (ÜversTV) allen diesem Vertrag Unterworfenen genau diese Möglichkeit, nämlich freiwillige Beiträge in die gRV oder freiwillige Beiträge in eine alternative Altersvorsorge (Rürup-Rente) unter Beteiligung der A. mit einem gleich hohen "Arbeitgeberanteil" zu entrichten. Diese Möglichkeit haben die Übergangsversorgten aus dem Lager 1 jedoch nicht, für sie wurden bisher keine Beiträge entrichtet, weder als vermeintliche Pflichtbeiträge noch als freiwillige Beiträge. Die A. hat eine solche zukünftige Beteiligung in diversen Stellungnahmen an Übergangsversorgte aus Lager 1 auch für die Zukunft verweigert. Für sie kommt es insoweit entscheidend darauf an, ob das Gericht – sollte es eine Rentenversicherungspflicht verneinen – dieses nur tut, weil die vorgelegten einzelvertraglichen Vereinbarungen gerade nicht vorsehen, dass bei Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung der Anspruch auf Übergangsgeld entfällt, oder weil es zu der zutreffenden grundsätzlichen Auffassung gelangt, unabhängig vom Wortlaut einer wie auch immer gearteten zusätzlichen Erklärung oder Vereinbarung konnte der Mangel der tariflichen Grundlage auch nur auf tariflicher und nicht auf einzelvertraglicher Ebene geheilt werden. Mit der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über den angegriffenen Prüfungsbescheid, die mit einem "verfehlten" Wortlaut oder Inhalt einzelvertraglicher Vereinbarungen begründet würden, würde zugleich inzidenter mit Rechtskraft festgestellt, dass eine einzelvertragliche Vereinbarung den tariflichen Mangel durchaus heilen könnte. Dann aber hätten diejenigen, die eine solche Vereinbarung nicht unterschrieben haben, auch keine Möglichkeit mehr, auf die pflichtgemäße Nachentrichtung von Beiträgen durch die Klägerin zu drängen. Insoweit sind die sozialversicherungsrechtlichen Rechtssphären der Beigeladenen zu 1) 6) zumindest mittelbar betroffen, die Interessen der Beigeladenen also von der Entscheidung im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG berührt. Für ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift genügen bereits ideelle oder tatsächliche Interessen, sofern diese durch die Entscheidung beeinflusst werden können, ( ), so hat es jedenfalls das BSG noch 2013 festgestellt (BSG, 24.10.2013, B 13 R 35/12 R). Dabei dient die so genannte einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG in erster Linie dem Interesse des Beigeladenen, dem die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Prozess gegeben werden soll, weil seine berechtigten Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Außerdem dient die Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG auch dem Interesse der Prozessökonomie, weil die Beiladung die Möglichkeit gibt, eine Entscheidung mit bindender Wirkung für den Beigeladenen zu treffen und eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts herbeizuführen (LSG Schleswig-Holstein, 03.11.2010, L 5 KR 87/10 B). In diesem Sinne ist die Aufrechterhaltung der Beiladung aller Beigeladenen sachgerecht. Der mit der Klage angegriffene Bescheid gibt der Klägerin die Umstellung sämtlicher gleichgelagerten Sachverhalte auf. Es liegt insbesondere im berechtigten Interesse der Beigeladenen, den Kreis der "gleichgelagerten Fälle" zutreffend bestimmen zu lassen. Spätestens bei der Durchsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits muss entschieden werden, ob als gleichgelagert nur die Fälle zählen, die eine einzelvertragliche Vereinbarung mit einem bestimmten Wortlaut unterzeichnet haben, oder alle Fälle, die überhaupt eine einzelvertragliche Vereinbarung unterzeichnet haben oder sogar sämtliche Fälle, in denen Übergangsgeld aufgrund der Tarifbestimmungen und unabhängig vom Vorliegen einer einzelvertraglichen Vereinbarung gewährt wurde. Spätestens bei der Vollstreckung einer diesen Rechtsstreit beendenden Entscheidung werden daher die Weichen dafür gestellt, ob auch die Beigeladenen Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung haben oder ob Ihnen auch ein gesetzlicher Anspruch auf Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Krankenversicherung nach § 257 Abs. 4 SGB V zur Seite steht. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Beschluss des Gerichts vom 07.03.14 über die Beiladung nicht nur als nicht unzulässig oder rechtswidrig, sondern als ausgesprochen sachgerecht. Gerade seine unberechtigte Aufhebung würde zu einem Verfahrensfehler führen. Im Übrigen scheidet eine nachträgliche Aufhebung der Beiladung schon deshalb aus, weil den Beigeladenen durch die Beauftragung des Unterzeichners als Prozessvertreter bereits Kosten entstanden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beauftragung des Unterzeichners durch sämtliche Beigeladenen bereits durch eine entsprechende Bitte des damaligen Vorsitzenden veranlasst wurde. Ansonsten hätten die Beigeladenen sich auch selbst vertreten wollen und können. Zudem ist die Aufhebung der Beiladung jedenfalls des Beigeladenen zu 3. deshalb unmöglich, weil dieser zum offenbar "erlauchten Kreis" der Vertragsinhaber zählt. Der Beigeladenen Herr F. hat, anders als unwahr von der Klägerin behauptet, sehr wohl einen Einzelvertrag unterschrieben. Für den Beigeladenen zu 3. sind auch zunächst Beiträge zur Rentenversicherung geleistet worden. Eine Änderung trat in diesem Fall – trotz des vorhandenen Einzelvertrages – ein, als der Beigeladene zu 3. die Beitragseinzugsstelle um Auskunft über die Rentenversicherungspflicht bat. Der Beigeladene zu 3. müsste daher auch dann zu den "gleichgelagerten Fällen" zählen, wenn darunter nur Empfänger von Übergangsgeld mit Einzelvertrag zu zählen wären. In diesem Falle wäre daher sogar eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG erforderlich."

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt vor, dass die im Beschluss vom 07.03.2014 genannten sechs Personen von der streitgegenständlichen Betriebsprüfung nicht betroffen seien. Keiner der Herren sei im Betriebsprüfungsbescheid aufgelistet. Herr D. (Beigeladener zu 1) habe nie Anspruch auf Übergangsversorgung gehabt. Er habe sich bis zum 31.12.2006 im Vorruhestand nach dem Strukturtarifvertrag befunden und sei zum 01.01.2007 in Rente gegangen. Die übrigen fünf Personen seien von der Rechtsproblematik, wie sie Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Betriebsprüfung gewesen sei, nicht betroffen. Eine Entscheidung auf die Klage gegen den Betriebsprüfungsbescheid habe auf die Rechtssituation der übrigen fünf Personen keinerlei rechtliche oder sonstige Auswirkung. Nach dem Sozialgerichtsgesetz sei es nicht zulässig, zu einem Klageverfahren, welches auf die Aufhebung eines Bescheides der Betriebsprüfung gerichtet sei, Personen beizuladen, die von diesem Betriebsprüfungsbescheid überhaupt nicht betroffen seien und auch nicht betroffen sein können. Das verstoße gegen Prinzipien des Datenschutzes und gegen den Rechtsgrundsatz, dass eine Popularklage unzulässig sei. Die Beiladung willkürlicher dritter Personen laufe auf eine solche dem Verfahrensrecht fremde Popularklage hinaus.

Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) - 6) führt in seinem Schriftsatz vom 14.01.2015 weiter zur beabsichtigten Aufhebung der Beiladung aus, dass die erfolgte Beiladung prozessuale Rechte der Beigeladenen begründet habe. Sie seien in das bestehende Rechtsverhältnis eingetreten. Die damit verbundene Stellung könne ihnen nicht ohne Rechtsgrund, also nicht aus bloßen Ermessenserwägungen wieder entzogen werden. Den Beigeladenen seien mit der Einbeziehung in das Verfahren Kosten entstanden. Voraussetzung für eine Aufhebung des Beiladungsbeschlusses wäre dessen Unzulässigkeit. Unzulässig wäre der Beschluss aber nur dann, wenn das bei der Entscheidungsfindung ausgeübte Ermessen des Gerichts rechtsfehlerhaft ausgeübt worden wäre.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 15.01.2015 bei dem früher örtlich zuständigen Sozialgericht Frankfurt am Main die Akten S 25 KR 4296/02 und S 25 KR 3729/02, in denen die Klägerin ebenfalls Klägerin war, angefordert sowie eine Liste mit den von der Klägerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main geführten Klageverfahren. Nach Eingang dieser Akten sowie der Verfahrensliste am 23.02.2015 hat das Gericht mit Verfügung vom 24.02.2015 die Akte S 25 KR 3689/01 beigezogen. Dabei handelt es sich um das (erfolglose) Klageverfahren des Beigeladenen zu 1) gegen den Bescheid der BEK hinsichtlich der Beitragsfreiheit der Vorruhestandsbezüge, die der Beigeladene zu 1) von der Klägerin bezogen hat. Die beigezogenen Akten S 25 KR 4296/02 und S 25 KR 3729/02 betrafen keine an diesem Verfahren beteiligten Personen und sind an das Sozialgericht Frankfurt am Main zurückgegeben worden. Die am 24.02.2015 angeforderte Akte S 25 KR 3689/01 ging am 01.04.2015 beim Sozialgericht Darmstadt ein. Mit Verfügung vom 07.04.2015 sind die Beteiligten über die Beiziehung dieser Akte informiert worden.

Mit Verfügung vom 21.04.2015 (ausgeführt am 27.04.2015) ist der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.04.2015, mit dem dieser auch in Hinblick auf die beigezogene Akte S 25 KR 3689/01 um eine Aufhebung des Beiladungsbeschlusses bat, an die übrigen Beteiligten weitergeleitet worden.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2015 (Eingang bei Gericht am 27.04.2015) rügt der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) – 6) den Eindruck eines erheblichen Zeitraums der Inaktivität des Gerichts. Es werde deshalb vor dem Hintergrund des § 198 Abs. 3 GVG um konkrete Darlegung gebeten, welche Maßnahmen der aktiven Verfahrensförderung seit Wechsel im Vorsitz der Kammer in welchen Zeiträumen ergriffen worden seien und gegebenenfalls welche Zeiten der entstandenen Inaktivität aus welchen Gründen nicht dem Gericht zuzurechnen sein sollen. Es bestehe nicht nur wegen des fortschreitenden Lebensalters der Beigeladenen zu 1) 6) eine gewisse Eilbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sei auch die Verjährungsfrist des § 27 Abs. 2 SGB IV, wonach ein Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien, verjähre. Bei beanstandeter Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginne die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beanstandung. Aus hier nicht bekannten Gründen seien bisher die im Bescheid der Beklagten namentlich benannten betroffenen ehemaligen Mitarbeiter auch (noch) nicht beigeladen worden. Gerade für diesen Personenkreis dürfte die Verjährungsbestimmung von Relevanz sein. Für den Personenkreis, der unter die im Bescheid genannten "gleichartigen Fälle" zu subsumieren sei, trete grundsätzlich der Bestandsschutz nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ein. Ob aber die zu diesem Personenkreis gehörenden Personen von diesem Bestandsschutz Gebrauch machen wollen, wäre nach Auffassung der Beigeladenen erst noch durch eine Anhörung zu der Betroffenen zu ermitteln. Schon die bis zur abschließenden Klärung im Einzelfall noch notwendigen Maßnahmen, die Bestimmungen zur Verjährung und das Lebensalter aller Betroffenen, lasse eine unnötige Inaktivität in diesem Verfahren nicht zu. Berücksichtige man die nach Auffassung der Beigeladenen wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ohnehin gegebene Unzulässigkeit der Klage, seien Verzögerungen im weiteren Verfahrensverlauf noch unerklärlicher. Sollte es im laufenden streitigen Verfahren in absehbarer Zeit keinen Fortgang geben, regten die Beigeladenen zumindest einen Anhörungstermin – gegebenenfalls im Wege eines Güteversuchs – an. Sollte das Gericht nunmehr in keiner Form in diesem Verfahren sichtbare Aktivitäten entfalten, beabsichtigten die Beigeladenen nach weiterer Aufklärung des Verfahrensablaufs bei Gericht, die aus Sicht der Betroffenen ausgesprochen unerklärliche und nachteilige Verfahrenssituation gegebenenfalls auch öffentlich zu erörtern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der beigezogenen Akte S 25 KR 3689/01 des Sozialgerichts Frankfurt am Main, Der Akte S 13 SF 323/14 AB des Sozialgerichts Darmstadt sowie der Akte S 18 KR 482/14 RG des Sozialgerichts Darmstadt Bezug genommen.

II.

Der Beiladungsbeschluss vom 07.03.2014 ist aufzuheben. Nach Abwägung aller Interessen lagen die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG nicht vor. Die Aufhebung der Beiladung ist gesetzlich nicht geregelt, sie wird aber für die Fälle einer unzulässigen Beiladung bejaht (BSG, Beschluss vom 23.01.1980, 12 RK 53/79, juris). Ein fehlerhafter Beiladungsbeschluss ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzuheben (BSG, Beschluss vom 07.09.1989, 8 RKn 5/88, juris). Die Aufhebung einer einfachen Beiladung ist, da der Dritte keinen Rechtsanspruch auf sie hat, grundsätzlich jederzeit möglich und liegt deshalb auch in der Regel im Ermessen des Gerichts, das bei seiner Ausübung auch Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen kann (Peters/Sautter/Wolff –PSW- § 75 Rdnr. 60)

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Ziel des § 75 Abs. 1 SGG ist es, Dritte, für die die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind, die aber ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf die Entscheidung des Gerichts haben oder gegenüber den Hauptbeteiligten des Verfahrens haben, am Verfahren zu beteiligen. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Interessen zu wahren, d.h. sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Durch die einfache Beiladung soll aus Gründen der Prozessökonomie die sonst auf die Hauptbeteiligten des Verfahrens beschränkte Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung auf den Beigeladenen ausgedehnt werden. Durch die Rechtskrafterstreckung soll etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt und für solche etwaigen Verfahren wesentliche Vorfragen für den Beigeladenen geklärt werden. (Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, § 75 Rdnr. 25)

Maßgeblich für eine Beiladung ist, dass die berechtigten Interessen der Beigeladenen durch die Entscheidung berührt werden. Das mögliche Berührtwerden muss sich aus der Entscheidung, nicht aus dem Gerichtsverfahren oder aus einer für dieses Verfahren bedeutsamen Vorfrage ergeben (Peters/Sautter/Wolff – PSG -, Komm., 4. Aufl., 83. Lfg, 4/2007, § 75 Rdnr. 19 mwN). Die Rechtsposition des Beigeladenen muss durch den Inhalt der Entscheidung verbessert oder durch Unterliegen einer der Hauptbeteiligten im Verfahren verschlechtert werden können. Es reicht die Möglichkeit aus, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann. (Straßfeld, aaO, Rdnr. 31) Ein rechtliches Interesse ist nicht gegeben, wenn gegen den Dritten bereits ein bindender Verwaltungsakt ergangen ist (Staßfeld, aaO, Rdnr. 32). Berechtigte Interessen müssen dabei in Bezug auf Hauptbeteiligten des Rechtsstreits gegeben sein, nicht in Bezug auf anderen Beigeladene (Meyer-Ladewig, SGG, § 75, Rdnr. 8).

Entscheidend für die Frage, ob berechtigte Interessen der Beigeladenen zu 1) – 6) berührt werden ist danach, welche Reichweite die gerichtliche Entscheidung hat bzw. was überhaupt Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist. Dies hängt von dem zugrundliegenden streitigen Bescheid ab. Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen entstehen, ordnungsgemäß erfüllt haben; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Dementsprechend enthält der streitige Bescheid die Feststellung, dass Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden für die in der Anlage aufgeführten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin (Beanstandung der Beiträge). Die Aussage in dem streitigen Bescheid, dass die Klägerin gleichgelagerte Sachverhalte entsprechend umzustellen habe, ist lediglich ein Hinweis, aber keine rechtliche Regelung.

Würde das Gericht den streitigen Bescheid aufheben, wäre damit strenggenommen nur festgestellt, dass der streitige Bescheid rechtswidrig sei. Durch diese Feststellung müssten berechtigte Interessen der Beigeladenen zu 1) – 6) berührt sein können. Würde das Gericht den streitigen Bescheid bestätigen, wäre damit festgestellt, dass die Klägerin Beiträge für die in der Anlage namentlich aufgeführten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Unrecht entrichtet habe. Durch diese Feststellung müssten berechtigte Interessen der Beigeladenen zu 1) – 6) berührt werden können.

Es ist kein rechtlich berechtigtes Interesse der Beigeladenen erkennbar, das durch eine positive oder negative gerichtliche Entscheidung berührt werden könnte. Rechtliche Interessen der Beigeladenen können schon deshalb nicht berührt werden, weil für alle sechs Beigeladenen bereits rechtskräftig bzw. bestandskräftig festgestellt worden ist, dass die Übergangsversorgung, die sie erhalten (haben), nicht rentenversicherungspflichtig ist.

Es bestehen auch keine anderen berechtigten Interessen der Beigeladenen gegenüber den Hauptbeteiligten, die durch eine Aufhebung des streitigen Bescheides berührt werden könnten. Durch die Feststellung, dass der streitige Bescheid rechtswidrig sei, sind die Beigeladenen nicht in wirtschaftlicher, tatsächlicher, kultureller, sozialer oder schützenswerter ideeller Hinsicht berührt. Es ist nicht Aufgabe der Beigeladenen, dafür zu sorgen, dass die Beklagte rechtmäßige Bescheide erlässt.

Aber auch bei einer Abweisung der Klage sind keine berechtigten Interessen der Beigeladenen gegenüber den Hauptbeteiligten berührt. In diesem Fall wird nur für die im Bescheid aufgeführten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin eine Feststellung getroffen. Soweit sich die Beigeladenen darauf berufen, dass die Vorfrage der Versicherungspflicht einheitlich für alle ehemaligen Fluglotsen beantwortet werden müsse, ist dies ein Interesse, dass die Beigeladenen im Verhältnis zu den im Bescheid aufgeführten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben, nicht aber im Verhältnis zur Klägerin.

Der Hinweis der Beigeladenen auf die mögliche Verjährung der Beitragserstattungsansprüche der in dem Bescheid genannten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren notwendige Beiladung begründet ebenfalls kein berechtigtes Interesse der Beigeladenen.

Die im Verfahren vorgetragenen Gründe der Beigeladenen zu 1) – 6) deuten darauf hin, dass diese generell und nicht nur im Bereich der Sozialversicherung für ein Verhalten der Klägerin sorgen wollen, wie es aus ihrer Sicht rechtmäßig ist. Dies sind aber keine berechtigten Interessen, die eine Beiladung zum Klageverfahren rechtfertigen.

Auch der Einwand, dass den Beigeladenen durch die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten Kosten entstanden sind, führt nicht dazu, dass die Aufhebung nicht vorzunehmen wäre. Allein dieser Umstand kann die Interessen der Klägerin und der im Bescheid genannten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Schutz ihrer Daten nicht überwiegen.
Rechtskraft
Aus
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