Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 27 KA 104/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 KA 3/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens bis auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selber tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von 40.000 EUR.
Die Ehefrau des Beklagten, die Beigeladene zu 1, war im Bezirk der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Mai 2012 beantragte sie ihre Zulassung als Vertragsärztin im Bezirk der Beigeladenen zu 2, weil der Beklagte schon seit längerem im Bezirk der Beigeladenen zu 2 als Kinder- und Jugendpsychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Versicherten zugelassen war. Seit 1.10.2012 betreiben der Beklagte und die Beigeladene zu 1 in Hamburg eine Praxis-gemeinschaft.
Am 14.5.2012 ging bei der Klägerin von der E-Mail-Adresse " ", diese E-Mail- Adresse wird bis heute auf der Web-Seite der Praxisgemeinschaft ( ) unter "Kontakt" angegeben, eine Mitteilung folgenden Inhalts ein: "Für Honorarzahlungen nutzen sie bitte ab sofort die neue Bankverbindung bei der A.-Bank: Konto Kontoinhaber: S.
Die Klägerin veranlasste daraufhin folgende Zahlungen auf das angegebene Konto bei der D.:
am 25.10.2012 10.000 EUR als Abschlagszahlung für den Monat Oktober 2012, am 23.11.2012 10.000 EUR als Abschlagszahlung für den Monat November 2012, am 18.12.2012 10.000 EUR als Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2012 und am 25.1.2012 10.000 EUR als Abschlagszahlung für den Monat Januar 2013.
Die D. hat den Eingang der Zahlungen auf das Konto des Beklagten bestätigt.
Nachdem die Klägerin erfolglos versucht hatte, die Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 40.000 EUR von der Beigeladenen zu 1 zur erhalten (vgl. hierzu Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18.3.2015, Aktenzeichen S 12 KA 458/13 und Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 8.11.2017 zum Aktenzeichen L 4 KA 23/15), hat das Amtsgericht Hünfeld am 21.12.2015 einen Mahnbescheid über 40.000 EUR gegen den Beklagten erlassen. Nach einem Gesamtwiderspruch ist der Rechtsstreit am 19.1.2016 an das Landgericht Hamburg abgegeben worden, das ihn mit Beschluss vom 10.3.2016 an das Sozialgericht Hamburg verwiesen hat, weil der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei. Zur Begründung hat das Landgericht Hamburg ausgeführt, der Rückforderung lägen Zahlungen zu Grunde, die einen sozialrechtlichen Entstehungs- und Zahlungsgrund hätten. Die Rückforderung teile als actus contrarius die Rechtsnatur der rückabzuwickelnden Zahlung.
Die Klägerin hat ihren Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitet.
Der Beklagte hat vorgetragen, das Sozialgericht Hamburg sei sachlich und örtlich nicht zuständig. Selbst wenn es zuständig wäre, sei die Leistungs- bzw. Zahlungsklage nicht statthaft. Die Klägerin hätte nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Bescheid erlassen müssen. Zudem bestehe wegen der Anwendbarkeit des SGB X Vertrauensschutz. Die Klägerin habe bereits am 8.10.2013 durch eine Mitteilung der D. davon Kenntnis gehabt, dass die Zahlungen an den Beklagten erfolgt seien. Sie hätte also die Möglichkeit gehabt, einen entsprechenden Verwaltungsakt in der Jahresfrist zu erlassen. Die Klägerin sei präkludiert. Er erhalte auch die Einrede der Verjährung aufrecht.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.12.2017 stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 40.000,- Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2015 verurteilt. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei das Sozialgericht Hamburg sachlich zuständig, denn nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sei das Gericht an die Verweisung durch das Landgericht Hamburg gebunden, da der rechtliche Gesichtspunkt des actus contrarius auch in Kenntnis der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9.3.2010 (B 12 SF 1/10 S) als zumindest vertretbar erscheine, um die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts zu bejahen, zumal die Zahlungen als Abschlagszahlungen an die Beigeladene zu 1 von der Klägerin beabsichtigt gewesen seien, also ihren Grund in dem sozialrechtlichen Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 hätten, und der Beklagte selbst in einem vertragspsychotherapeutischen Verhältnis zu einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung, der Beigeladenen zu 2, stehe. Das Gericht sei auch örtlich zuständig. § 57 a SGG sei hier nicht einschlägig, denn es handele sich nicht um eine vertragsärztliche Angelegenheit im engeren Sinne. Dies sei nur bei dem Verfahren, das die Beigeladene zu 1 gegen die Klägerin in Hessen geführt habe, der Fall gewesen. Die örtliche Zuständigkeit richte sich deshalb in diesem Verfahren nach § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG, also bei Verfahren gegen natürliche Personen nach ihrem Wohnsitz oder Sitz und nicht nach dem Sitz der Körperschaft des öffentlichen Rechts, denn wenn in einer Angelegenheit keine der in § 57 a SGG genannten Sonderzuständigkeiten eingreife, bleibe es bei der Grundregel des § 57 SGG. Die Klage sei auch als allgemeine Leistungsklage (Zahlungsklage) nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, denn ein Verwaltungsakt habe gegenüber dem Beklagten nicht zu ergehen, denn es liege kein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten vor. Ein solches bestehe nur zwischen der Beigeladenen zu 2 und dem Beklagten. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin könne die Zahlung von 40.000 EUR vom Beklagten verlangen. Auch wenn aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 19.1.2016 die Verweisung an das Sozialgericht Hamburg vertretbar sei, so bedeute dies nicht, dass das Gericht lediglich Anspruchsgrundlagen aus dem öffentlichen Recht anzuwenden habe. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art sei, bestimme sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Dabei folge die Rückforderung dem gleichen Recht wie die Leistung, denn der Erstattungsanspruch sei nichts anderes als die Kehrseite des Leistungsanspruchs. Es komme also darauf an, welcher Natur das Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei. Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis bestehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht. Auch ein vermeintlich öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis sei hier nicht gegeben, denn die Zahlungen, die die Klägerin als Abschlagszahlungen an die Beigeladene zu 1 für die Monate Oktober bis Dezember 2012 und Januar 2013 geleistet habe, seien auf dem Konto des Beklagten "gelandet", ohne dass sich die Klägerin in einem vermeintlichen Leistungsverhältnis zum Beklagten gesehen hätte. Auch könne aus der E-Mail, in der der Beklagte als Kontoinhaber genannt werde, nicht geschlossen werden, dass dieser in den öffentlich-rechtlichen Kreis der Klägerin hineingetreten sei, zumal er selbst jedenfalls gegenüber dem LSG Hessen erklärt habe, die fragliche E-Mail nicht verfasst zu haben. Durch die bloße Zahlung eines Versicherungsträgers bzw. einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft jedenfalls werde aber eine solche vermeintliche Leistungsbeziehung nicht hergestellt. Nicht jeder Dritte werde, ohne dass vorher zumindest ein vermeintliches öffentlich-rechtliches Verhältnis bestehe, der öffentlichen Gewalt der Klägerin nur deshalb unterworfen, weil er von ihr eine Geldleistung empfangen habe. Der Beklagte habe Geldleistungen, hier die 40.000 EUR monatlicher Abschlagszahlungen zu Unrecht empfangen. Der Zahlungsanspruch der Klägerin begründe sich aus § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach habe die Klägerin einen Herausgabeanspruch in Höhe von 40.000 EUR, weil der Beklagte durch Leistung der Klägerin diesen Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlange, sei ihm zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Einen rechtlichen Grund für die Zahlung von 40.000 EUR durch die Klägerin auf das Konto der Beklagten habe es nicht gegeben. Ein solcher sei auch nicht von dem Beklagten geltend gemacht worden. Dieser rechtliche Grund könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Ehefrau des Klägers, die Beigeladene zu 1, in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, aus ihrer Tätigkeit als Vertragsärztin im Bezirk der Klägerin noch Ansprüche gegen die Klägerin zu haben, also möglicherweise jetzt eine Aufrechnung ihrer Forderungen gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten geltend machen wolle. Bisher habe die Beigeladene zu 1 immer – auch gegenüber dem SG Marburg und dem LSG Hessen – bestritten, Empfängerin der Abschlagszahlungen gewesen zu sein. Da es sich hier um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und nicht um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handele, könne sich der Beklagte weder auf § 50 Abs. 2 SGB X noch auf die entsprechende Anwendung von § 45 SGB X berufen. Er genieße keinen Vertrauensschutz im Sinne dieser Normen. Auch die Einrede der Verjährung greife nicht durch, denn die Klägerin habe rechtzeitig den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Stelle man unter Beachtung des § 199 BGB allein auf die Entstehung des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung mit Eingang der Abschlagszahlungen auf dem Konto des Beklagten ab, so habe die Verjährung frühestens mit Beginn des Jahres 2013 begonnen. Damit sei unter Beachtung der dreijährigen Verjährungsfrist die Verjährung im Zeitpunkt des Erlasses des Mahnbescheides am 21.12.2015 noch nicht eingetreten, so dass die Verjährung wirksam gehemmt worden sei (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der Zinsanspruch der Klägerin folge aus § 291 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 10.1.2018 zugestellte Urteil am 12.2.2018, einem Montag, Berufung eingelegt, mit der er im Wesentlichen weiter die Unzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit geltend macht. Ihm stehe Vertrauensschutz zu. Auch sei er dem öffentlichen Kreis der Klägerin zuzurechnen, da er im Arztregister eingetragen und zu Unrecht von der Klägerin nicht als Kinderpsychologe zugelassen worden sei. Schließlich sei im Rahmen der Kostenentscheidung § 183 SGG anzuwenden.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Den am 18.11.2020 um 20.22 Uhr bei Gericht eingegangenen Antrag des Beklagten auf Verlegung des Verhandlungstermins hat der Senat mit Beschluss vom 19.11.2020 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat der Klage im Ergebnis und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung stattgegeben. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass hier von einer Nichtleistungskondiktion in Form der Durchgriffskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auszugehen ist.
In dem hier vorliegenden Mehrpersonen-Verhältnis ist dafür die Klärung der Frage zentral, wo eine Leistung im Sinne der §§ 812 ff BGB vorliegt und ob der Vorrang der Leistungskondiktion greift.
Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (siehe nur BGH, Urteile vom 14.1.2016 - III ZR 107/15, Rn. 34; vom 25.2.2016 - IX ZR 146/15, Rn. 21; jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen (BGH, Urteil vom 14.1.2016 - III ZR 107/15, mwN). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen - wie im vorliegenden Fall - mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (siehe nur BGH, Urteil vom 19.9.2014 - V ZR 269/13, Rn. 22).
Danach muss hier davon ausgegangen werden, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht des Beklagten keine Leistung im Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin vorlag, sondern dass die Klägerin mit der Zahlung vielmehr eine Leistung an die Beigeladene zu 1 erbringen wollte. Der Beklagte hatte keine Zulassung bei der Klägerin und erhielt daher von ihr auch keine Honorarzahlungen. Die auf seinem Konto eingehenden Zahlungen der Klägerin konnten daher erkennbar nicht für ihn gedacht sein. Vielmehr musste ihm klar gewesen sein, dass es sich dabei um Zahlungen handelte, die für seine Frau geleistet wurden.
Damit kann die Klägerin gegenüber dem Beklagten keine Leistungskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geltend machen. Vielmehr kommt nur eine so genannte Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB in Betracht. Diese ist allerdings grds. durch den Vorrang der Leistungskondiktion gesperrt. Sinn dieser Sperre ist es, die Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis immer innerhalb der Leistungsbeziehungen erfolgen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.2015 – XI ZR 243/13, Rn. 17 ff mwN).
Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. In einem Fall, in dem das Jobcenter trotz Beendigung des Mietverhältnisses eine weitere Miete direkt an den Vermieter gezahlt hat, hat der BGH herausgearbeitet, dass eine Ausnahme insb. dann gilt, wenn der Leistungsempfänger nicht schutzwürdig ist, weil er wusste, dass ihm die erbrachte Leistung nicht zusteht und damit nicht schutzwürdig erscheint (BGH, Urt. v. 31.1.2018 – VIII ZR 39/17).
Eine solche Konstellation liegt hier vor. Dem Beklagten musste klar sein, dass ihm das Geld nicht zusteht. Aus der Bezeichnung auf den in den Akten befindlichen Auszügen ist ersichtlich, dass Abschlagszahlungen der Klägerin eine erkennbare Kennung hatten. Da der Beklagte bei der Klägerin keine Zulassung hatte, konnte es sich nicht um Zahlungen handeln, die eine Vergütung für ihn darstellen konnte. Vielmehr musste ihm klar sein, dass es sich um eine Leistung an seine Frau handelte. Da sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene zu 1 im Verfahren vor dem SG und LSG in Hessen ausgesagt haben, dass sie mit der Mail, in der die Kontoverbindung des Beklagten angegeben wurde, nichts zu tun hätten, ist kein Grund ersichtlich, warum der Beklagte hätte davon ausgehen sollen, dass das Geld zu Recht auf seinem Konto gelandet ist. Dies gilt umso mehr, als beide in den Verfahren in Hessen den Eindruck vermitteln wollten, dass sie gegenseitig von den Finanzen des anderen nicht Bescheid wüssten. Denn es mutet nach Ansicht des Senats befremdlich an, dass beide angegeben haben, sie wüssten nicht, ob die Beigeladene zu 1 Zugriff auf das Konto des Beklagten hatte.
Der Beklagte hat also "auf sonstige Weise" die 40.000 Euro auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Damit sind die Voraussetzungen der Nichtleistungskondiktion erfüllt.
Der Beklagte kann sich schon deswegen nicht auf § 814 BGB berufen, weil diese Vorschrift im Rahmen der Nichtleistungskondiktion nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.2018 – VIII ZR 39/17, Rn. 40). Zudem hatte die Klägerin auch keine positive Kenntnis davon, dass der Beklagte nicht (nachweisbar) empfangsberechtigt war.
Auf Entreicherung kann sich der Beklagte aufgrund seiner positiven Kenntnis der Nichtberechtigung nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. § 183 SGG ist nicht anwendbar, da der Beklagte ersichtlich nicht als Versicherter verfahrensbeteiligt ist. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von 40.000 EUR.
Die Ehefrau des Beklagten, die Beigeladene zu 1, war im Bezirk der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Mai 2012 beantragte sie ihre Zulassung als Vertragsärztin im Bezirk der Beigeladenen zu 2, weil der Beklagte schon seit längerem im Bezirk der Beigeladenen zu 2 als Kinder- und Jugendpsychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung der gesetzlich Versicherten zugelassen war. Seit 1.10.2012 betreiben der Beklagte und die Beigeladene zu 1 in Hamburg eine Praxis-gemeinschaft.
Am 14.5.2012 ging bei der Klägerin von der E-Mail-Adresse " ", diese E-Mail- Adresse wird bis heute auf der Web-Seite der Praxisgemeinschaft ( ) unter "Kontakt" angegeben, eine Mitteilung folgenden Inhalts ein: "Für Honorarzahlungen nutzen sie bitte ab sofort die neue Bankverbindung bei der A.-Bank: Konto Kontoinhaber: S.
Die Klägerin veranlasste daraufhin folgende Zahlungen auf das angegebene Konto bei der D.:
am 25.10.2012 10.000 EUR als Abschlagszahlung für den Monat Oktober 2012, am 23.11.2012 10.000 EUR als Abschlagszahlung für den Monat November 2012, am 18.12.2012 10.000 EUR als Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2012 und am 25.1.2012 10.000 EUR als Abschlagszahlung für den Monat Januar 2013.
Die D. hat den Eingang der Zahlungen auf das Konto des Beklagten bestätigt.
Nachdem die Klägerin erfolglos versucht hatte, die Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 40.000 EUR von der Beigeladenen zu 1 zur erhalten (vgl. hierzu Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18.3.2015, Aktenzeichen S 12 KA 458/13 und Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 8.11.2017 zum Aktenzeichen L 4 KA 23/15), hat das Amtsgericht Hünfeld am 21.12.2015 einen Mahnbescheid über 40.000 EUR gegen den Beklagten erlassen. Nach einem Gesamtwiderspruch ist der Rechtsstreit am 19.1.2016 an das Landgericht Hamburg abgegeben worden, das ihn mit Beschluss vom 10.3.2016 an das Sozialgericht Hamburg verwiesen hat, weil der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei. Zur Begründung hat das Landgericht Hamburg ausgeführt, der Rückforderung lägen Zahlungen zu Grunde, die einen sozialrechtlichen Entstehungs- und Zahlungsgrund hätten. Die Rückforderung teile als actus contrarius die Rechtsnatur der rückabzuwickelnden Zahlung.
Die Klägerin hat ihren Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitet.
Der Beklagte hat vorgetragen, das Sozialgericht Hamburg sei sachlich und örtlich nicht zuständig. Selbst wenn es zuständig wäre, sei die Leistungs- bzw. Zahlungsklage nicht statthaft. Die Klägerin hätte nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Bescheid erlassen müssen. Zudem bestehe wegen der Anwendbarkeit des SGB X Vertrauensschutz. Die Klägerin habe bereits am 8.10.2013 durch eine Mitteilung der D. davon Kenntnis gehabt, dass die Zahlungen an den Beklagten erfolgt seien. Sie hätte also die Möglichkeit gehabt, einen entsprechenden Verwaltungsakt in der Jahresfrist zu erlassen. Die Klägerin sei präkludiert. Er erhalte auch die Einrede der Verjährung aufrecht.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.12.2017 stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 40.000,- Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2015 verurteilt. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei das Sozialgericht Hamburg sachlich zuständig, denn nach § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sei das Gericht an die Verweisung durch das Landgericht Hamburg gebunden, da der rechtliche Gesichtspunkt des actus contrarius auch in Kenntnis der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9.3.2010 (B 12 SF 1/10 S) als zumindest vertretbar erscheine, um die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts zu bejahen, zumal die Zahlungen als Abschlagszahlungen an die Beigeladene zu 1 von der Klägerin beabsichtigt gewesen seien, also ihren Grund in dem sozialrechtlichen Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 hätten, und der Beklagte selbst in einem vertragspsychotherapeutischen Verhältnis zu einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung, der Beigeladenen zu 2, stehe. Das Gericht sei auch örtlich zuständig. § 57 a SGG sei hier nicht einschlägig, denn es handele sich nicht um eine vertragsärztliche Angelegenheit im engeren Sinne. Dies sei nur bei dem Verfahren, das die Beigeladene zu 1 gegen die Klägerin in Hessen geführt habe, der Fall gewesen. Die örtliche Zuständigkeit richte sich deshalb in diesem Verfahren nach § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG, also bei Verfahren gegen natürliche Personen nach ihrem Wohnsitz oder Sitz und nicht nach dem Sitz der Körperschaft des öffentlichen Rechts, denn wenn in einer Angelegenheit keine der in § 57 a SGG genannten Sonderzuständigkeiten eingreife, bleibe es bei der Grundregel des § 57 SGG. Die Klage sei auch als allgemeine Leistungsklage (Zahlungsklage) nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, denn ein Verwaltungsakt habe gegenüber dem Beklagten nicht zu ergehen, denn es liege kein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten vor. Ein solches bestehe nur zwischen der Beigeladenen zu 2 und dem Beklagten. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin könne die Zahlung von 40.000 EUR vom Beklagten verlangen. Auch wenn aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 19.1.2016 die Verweisung an das Sozialgericht Hamburg vertretbar sei, so bedeute dies nicht, dass das Gericht lediglich Anspruchsgrundlagen aus dem öffentlichen Recht anzuwenden habe. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art sei, bestimme sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Dabei folge die Rückforderung dem gleichen Recht wie die Leistung, denn der Erstattungsanspruch sei nichts anderes als die Kehrseite des Leistungsanspruchs. Es komme also darauf an, welcher Natur das Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei. Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis bestehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht. Auch ein vermeintlich öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis sei hier nicht gegeben, denn die Zahlungen, die die Klägerin als Abschlagszahlungen an die Beigeladene zu 1 für die Monate Oktober bis Dezember 2012 und Januar 2013 geleistet habe, seien auf dem Konto des Beklagten "gelandet", ohne dass sich die Klägerin in einem vermeintlichen Leistungsverhältnis zum Beklagten gesehen hätte. Auch könne aus der E-Mail, in der der Beklagte als Kontoinhaber genannt werde, nicht geschlossen werden, dass dieser in den öffentlich-rechtlichen Kreis der Klägerin hineingetreten sei, zumal er selbst jedenfalls gegenüber dem LSG Hessen erklärt habe, die fragliche E-Mail nicht verfasst zu haben. Durch die bloße Zahlung eines Versicherungsträgers bzw. einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft jedenfalls werde aber eine solche vermeintliche Leistungsbeziehung nicht hergestellt. Nicht jeder Dritte werde, ohne dass vorher zumindest ein vermeintliches öffentlich-rechtliches Verhältnis bestehe, der öffentlichen Gewalt der Klägerin nur deshalb unterworfen, weil er von ihr eine Geldleistung empfangen habe. Der Beklagte habe Geldleistungen, hier die 40.000 EUR monatlicher Abschlagszahlungen zu Unrecht empfangen. Der Zahlungsanspruch der Klägerin begründe sich aus § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach habe die Klägerin einen Herausgabeanspruch in Höhe von 40.000 EUR, weil der Beklagte durch Leistung der Klägerin diesen Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlange, sei ihm zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Einen rechtlichen Grund für die Zahlung von 40.000 EUR durch die Klägerin auf das Konto der Beklagten habe es nicht gegeben. Ein solcher sei auch nicht von dem Beklagten geltend gemacht worden. Dieser rechtliche Grund könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Ehefrau des Klägers, die Beigeladene zu 1, in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, aus ihrer Tätigkeit als Vertragsärztin im Bezirk der Klägerin noch Ansprüche gegen die Klägerin zu haben, also möglicherweise jetzt eine Aufrechnung ihrer Forderungen gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten geltend machen wolle. Bisher habe die Beigeladene zu 1 immer – auch gegenüber dem SG Marburg und dem LSG Hessen – bestritten, Empfängerin der Abschlagszahlungen gewesen zu sein. Da es sich hier um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und nicht um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handele, könne sich der Beklagte weder auf § 50 Abs. 2 SGB X noch auf die entsprechende Anwendung von § 45 SGB X berufen. Er genieße keinen Vertrauensschutz im Sinne dieser Normen. Auch die Einrede der Verjährung greife nicht durch, denn die Klägerin habe rechtzeitig den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Stelle man unter Beachtung des § 199 BGB allein auf die Entstehung des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung mit Eingang der Abschlagszahlungen auf dem Konto des Beklagten ab, so habe die Verjährung frühestens mit Beginn des Jahres 2013 begonnen. Damit sei unter Beachtung der dreijährigen Verjährungsfrist die Verjährung im Zeitpunkt des Erlasses des Mahnbescheides am 21.12.2015 noch nicht eingetreten, so dass die Verjährung wirksam gehemmt worden sei (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Der Zinsanspruch der Klägerin folge aus § 291 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 10.1.2018 zugestellte Urteil am 12.2.2018, einem Montag, Berufung eingelegt, mit der er im Wesentlichen weiter die Unzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit geltend macht. Ihm stehe Vertrauensschutz zu. Auch sei er dem öffentlichen Kreis der Klägerin zuzurechnen, da er im Arztregister eingetragen und zu Unrecht von der Klägerin nicht als Kinderpsychologe zugelassen worden sei. Schließlich sei im Rahmen der Kostenentscheidung § 183 SGG anzuwenden.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Den am 18.11.2020 um 20.22 Uhr bei Gericht eingegangenen Antrag des Beklagten auf Verlegung des Verhandlungstermins hat der Senat mit Beschluss vom 19.11.2020 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat der Klage im Ergebnis und im Wesentlichen mit zutreffender Begründung stattgegeben. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass hier von einer Nichtleistungskondiktion in Form der Durchgriffskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auszugehen ist.
In dem hier vorliegenden Mehrpersonen-Verhältnis ist dafür die Klärung der Frage zentral, wo eine Leistung im Sinne der §§ 812 ff BGB vorliegt und ob der Vorrang der Leistungskondiktion greift.
Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten. Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (siehe nur BGH, Urteile vom 14.1.2016 - III ZR 107/15, Rn. 34; vom 25.2.2016 - IX ZR 146/15, Rn. 21; jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen (BGH, Urteil vom 14.1.2016 - III ZR 107/15, mwN). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen - wie im vorliegenden Fall - mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen (siehe nur BGH, Urteil vom 19.9.2014 - V ZR 269/13, Rn. 22).
Danach muss hier davon ausgegangen werden, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht des Beklagten keine Leistung im Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin vorlag, sondern dass die Klägerin mit der Zahlung vielmehr eine Leistung an die Beigeladene zu 1 erbringen wollte. Der Beklagte hatte keine Zulassung bei der Klägerin und erhielt daher von ihr auch keine Honorarzahlungen. Die auf seinem Konto eingehenden Zahlungen der Klägerin konnten daher erkennbar nicht für ihn gedacht sein. Vielmehr musste ihm klar gewesen sein, dass es sich dabei um Zahlungen handelte, die für seine Frau geleistet wurden.
Damit kann die Klägerin gegenüber dem Beklagten keine Leistungskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geltend machen. Vielmehr kommt nur eine so genannte Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB in Betracht. Diese ist allerdings grds. durch den Vorrang der Leistungskondiktion gesperrt. Sinn dieser Sperre ist es, die Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis immer innerhalb der Leistungsbeziehungen erfolgen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.2015 – XI ZR 243/13, Rn. 17 ff mwN).
Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. In einem Fall, in dem das Jobcenter trotz Beendigung des Mietverhältnisses eine weitere Miete direkt an den Vermieter gezahlt hat, hat der BGH herausgearbeitet, dass eine Ausnahme insb. dann gilt, wenn der Leistungsempfänger nicht schutzwürdig ist, weil er wusste, dass ihm die erbrachte Leistung nicht zusteht und damit nicht schutzwürdig erscheint (BGH, Urt. v. 31.1.2018 – VIII ZR 39/17).
Eine solche Konstellation liegt hier vor. Dem Beklagten musste klar sein, dass ihm das Geld nicht zusteht. Aus der Bezeichnung auf den in den Akten befindlichen Auszügen ist ersichtlich, dass Abschlagszahlungen der Klägerin eine erkennbare Kennung hatten. Da der Beklagte bei der Klägerin keine Zulassung hatte, konnte es sich nicht um Zahlungen handeln, die eine Vergütung für ihn darstellen konnte. Vielmehr musste ihm klar sein, dass es sich um eine Leistung an seine Frau handelte. Da sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene zu 1 im Verfahren vor dem SG und LSG in Hessen ausgesagt haben, dass sie mit der Mail, in der die Kontoverbindung des Beklagten angegeben wurde, nichts zu tun hätten, ist kein Grund ersichtlich, warum der Beklagte hätte davon ausgehen sollen, dass das Geld zu Recht auf seinem Konto gelandet ist. Dies gilt umso mehr, als beide in den Verfahren in Hessen den Eindruck vermitteln wollten, dass sie gegenseitig von den Finanzen des anderen nicht Bescheid wüssten. Denn es mutet nach Ansicht des Senats befremdlich an, dass beide angegeben haben, sie wüssten nicht, ob die Beigeladene zu 1 Zugriff auf das Konto des Beklagten hatte.
Der Beklagte hat also "auf sonstige Weise" die 40.000 Euro auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Damit sind die Voraussetzungen der Nichtleistungskondiktion erfüllt.
Der Beklagte kann sich schon deswegen nicht auf § 814 BGB berufen, weil diese Vorschrift im Rahmen der Nichtleistungskondiktion nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.2018 – VIII ZR 39/17, Rn. 40). Zudem hatte die Klägerin auch keine positive Kenntnis davon, dass der Beklagte nicht (nachweisbar) empfangsberechtigt war.
Auf Entreicherung kann sich der Beklagte aufgrund seiner positiven Kenntnis der Nichtberechtigung nach § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. § 183 SGG ist nicht anwendbar, da der Beklagte ersichtlich nicht als Versicherter verfahrensbeteiligt ist. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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