L 2 U 39/18

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 97/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 U 39/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von Verletztengeld über den 18. Mai 2014 hinaus und Verletztenrente.

Der am xxxxx 1986 geborene Kläger prallte am 22. April 2014 im Rahmen eines professionellen Eishockeyspiels für den E. bei einem Bodycheck mit der linken Schulter gegen die Bande. Nach einem Durchgangsarztbericht von PD Dr. W. betreffend eine Untersuchung am 3. Mai 2014 habe das Spiel kurzfristig unterbrochen werden müssen. Der Kläger habe aber nach medizinischer Erstversorgung unter Schmerzen weiterspielen können. Als Befund seien ein Hämatom und eine Schwellung im Bereich des Trapezius linksseitig sowie periskapulär linksseitig, eine freie Beweglichkeit der linken Schulter und eine volle Kraftentwicklung der Rotatorenmanschette festzustellen gewesen. Knöcherne Verletzungen könnten ausgeschlossen werden. Es lägen eine Schulter- und Skapulakontusion links vor. Arbeitsunfähigkeit bestehe vom 30. April 2014 bis voraussichtlich zum 18. Mai 2014.

In einem Schreiben an die Beklagte ebenfalls vom 3. Mai 2014 führten PD Dr. W. und Dr. B. aus, dass sie den Kläger bezüglich seiner linksseitigen Schulter- und Skapulakontusion am 3. Mai 2014 noch einmal nachkontrolliert hätten. Es bestünden noch deutliche Restbeschwerden. Ultrasonographisch lägen noch kleine Einblutungen im Bereich des Trapezius vor. Das Glenohumeralgelenk sei nicht betroffen, die Rotatorenmanschette sei unverändert, suffizient und schmerzfrei beweglich. Radiologisch hätten Rippenfrakturen, eine Skapulafraktur oder eine Belüftungsstörung der Lunge weitgehend ausgeschlossen werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 18. Mai 2014 attestiert worden. Laut eines Aktenvermerks bestätigte die Beklagte gegenüber Dr. B. am 14. Mai 2014 telefonisch die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Sollte eine weitere Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit bestehen sei die Einreichung weiterer Unterlagen erforderlich.

Im Oktober 2014 ging ein weiterer H-Arztbericht vom 14. Oktober 2014 und ein MRT-Bericht der linken Schulter vom 17. September 2014 bei der Beklagten ein. Es wurden ebenfalls eine Schulter- und eine Skapulakontusion links diagnostiziert. In einem Schreiben vom 24. Oktober 2014 an die Beklagte führten die behandelnden Ärzte aus, es habe am 14. September 2014 ein weiteres Unfallereignis bei der Düsseldorfer EG gegeben.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 teilte der Kläger mit, dass er am 4. Mai 2014 zurück in sein Heimatland, die U., geflogen sei. Dort habe er sich nicht ärztlich vorgestellt. Unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe er sich im Juli 2014 bei Dr. T. vorgestellt. Die Arbeitsunfähigkeit habe durchgehend bestanden und er begehre auch die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Unfallereignisses vom 22. April 2014.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 an die zuständige Krankenkasse des Klägers bewilligte die Beklagte Verletztengeld für den Zeitraum vom 1. bis 18. Mai 2014. Der Kläger erhielt mit selben Datum eine Durchschrift dieses Schreibens. Er legte hiergegen mit Schreiben vom 22. Juli 2015 Widerspruch ein. Er war der Auffassung, dass über den 18. Mai 2014 hinaus Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und auch hierfür Verletztengeld zu zahlen sei.

Am 9. September 2015 teilte der Beratungsarzt der Beklagten mit, dass nur eine folgenlos ausgeheilte Schulterprellung und Skapulakontusion links vorlägen und eine Begutachtung nicht erforderlich sei. Es seien nach Aktenlage keine strukturellen Verletzungen eingetreten.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 22. April 2014 ab. Als Folgen des Versicherungsfalles lägen eine folgenlos ausgeheilte Schulterprellung sowie Schulterblattprellung links vor.

D.C. M. bestätigte dem Kläger, dass er ihn am 6., 20., 22., 27. Mai und 3. Juni 2014 wegen Verletzungen behandelt habe. Das Röntgenbild habe keine Frakturen gezeigt. Aber er habe schwere Weichteilverletzungen im Bereich des Nackens, der Schultern und des Schlüsselbeins gehabt.

Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016 zurückgewiesen. Ein MRT am 17. September 2014 habe keine Unfallfolgen mehr gezeigt. Prellungen heilten innerhalb weniger Wochen aus, bei der Untersuchung vom 16. September 2014 seien als Befund lediglich leichte Schmerzen angegeben worden. Funktionsbeeinträchtigungen, wie z. B. Bewegungseinschränkungen seien nicht nachgewiesen. Die Befunde zeigten, dass die noch auf den Versicherungsfall zu beziehende Behinderung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in messbarem Grade verursache.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. Juni 2015 zurück. Der Kläger habe sich bei dem Unfall am 22. April 2013 nach einem Bodycheck eine Prellung der linken Schulter und des Schulterblattes zugezogen. Knöcherne Verletzungen oder auch Schäden im Bereich der Rotatorenmanschette seien ausgeschlossen. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit vom Klinikum Ingolstadt bis zum 18. Mai 2014 bestätigt worden. Diese Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Verletzung durchaus zutreffend, da Prellungen innerhalb weniger Wochen ausheilten. Die Behandlung in den U. sei durch D.C. M. erfolgt, der jedoch auch keine weitere Arbeitsunfähigkeit beschrieben habe. Der Kläger habe sich auch entgegen seiner Aussage nicht im Juli 2014 bei Dr. T. vorgestellt, sondern erstmals am 16. September 2014. Laut Dr. T. habe Arbeitsfähigkeit bestanden.

Der Kläger hat gegen die Widerspruchsbescheide Klage beim Sozialgericht Wiesbaden erhoben, das den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen hat. Er hat erneut vorgetragen, dass Dr. T. ihn bereits im Juli 2014 untersucht habe. Es habe über den 18. Mai 2014 hinaus unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, so dass auch ein Anspruch auf Verletztengeld über den 18. Mai 2014 hinaus bestehe.

Das Sozialgericht Hamburg hat gemeinsam mit dem Sozialgericht Köln, unter dem dortigen Aktenzeichen S 18 U 33/17 (Unfallereignis vom 14. September 2014), ein unfallchirurgisch-orthopädisches Zusammenhangsgutachten von Prof. Dr. M2 vom 18. August 2017 eingeholt. Der Gutachter hat zu dem Unfall vom 22. April 2014 ausgeführt, dass es als Gesundheitserstschaden beim Kläger zu einer Prellung der linken Schulter und des linken Schulterblattes gekommen sei. Die ersten Untersuchungsbefunde datierten auf den 3. Mai 2014. Beschrieben worden seien ein Bluterguss und eine Schwellung im Bereich des Trapezmuskels links und um das linke Schulterblatt. Die Beweglichkeit der linken Schulter sei frei und die Kraftentwicklung der Rotatorenmanschette regelhaft gewesen. Der Bluterguss und die Schwellung wiesen die Prellung im Vollbeweis nach, und zwar hinten an der linken Schulter um das linke Schulterblatt befindlich. Im Verlauf seien eine nicht-operative Behandlung mit kühlenden Maßnahmen und Schmerzmittelgabe erfolgt. Weitere Befunde zur linken Schulter lägen nicht vor. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit lasse sich nach den vorliegenden Unterlagen nicht nachweisen. Etwas anderes wäre ohnehin nur nachzuweisen, wenn es in der Folge noch eine Kernspintomographie der linken Schulter vor dem Unfall vom 14. September 2014 gegeben hätte, die unfallnah einen Weichteilschaden nachgewiesen hätte, was nach den vorliegenden Unterlagen nicht der Fall sei. Es könnte auch sein, dass für die Zeit der Behandlung in den U., ein Arbeiten im Beruf des Klägers möglich gewesen sei, da eine völlige Schmerzfreiheit nicht obligate Voraussetzung für das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit sei. Durch die Kernspintomographie vom 17. September 2014 ergäben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass noch strukturelle Folgen des Unfalles vom 22. April 2014 an der linken Schulter im Bereich der ehemaligen Verletzungsbefunde nachweisbar wären. Es sei vielmehr eine unauffällige Darstellung des linken Schlüsselbeines beschrieben worden. Das MRT zeige, dass der Bluterguss folgenlos ausgeheilt sei. Auch im Gelenk sei keine Verletzung nachgewiesen. Bei einer Gelenkverletzung mit Instabilität wäre jedoch zum Zeitpunkt der zweiten Verletzung noch ein Bone bruise zu erwarten gewesen, was gerade nicht beschrieben worden sei. Derzeit liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von höchstens 15 Prozent vor. Eine Kausalität zu einem der Unfälle sei nicht nachweisbar. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 hat Prof. Dr. M2 dieses Ergebnis nochmals bestätigt.

Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, dass es im Verantwortungsbereich der Beklagten liege, dass nicht früher ein Gutachten eingeholt worden sei. Er sei jedenfalls bis zum 3. Juni 2014 nicht arbeitsfähig gewesen. Darüber hinaus hat der Kläger die Behandlungsdaten von Dr. T. vorgelegt. Am 17. Juli 2014 wurde dem Kläger ein Asthmaspray verordnet. Die nächste Vorstellung erfolgte am 16. September 2014 nach einem Body Check im Zweikampf und anschließenden Beschwerden.

Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2018 abgewiesen. Der Kläger habe aufgrund des Unfallereignisses vom 22. April 2014 keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld über den 18. Mai 2014 hinaus, denn es könne nicht festgestellt werden, dass über diesen Zeitpunkt hinaus unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund dieses Unfallereignisses könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Kläger habe sich als Gesundheitserst-schaden eine Prellung der linken Schulter und des linken Schulterblattes zugezogen und sei vom behandelnden Arzt bis 18. Mai 2014 für arbeitsunfähig gehalten worden. Entgegen der Aussage des Klägers hätten keine medizinischen Befunde nach der Rückkehr aus den U. ermittelt werden können, die eine längere Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unfallfolgen begründen könnten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Kläger tatsächlich nach seiner Rückkehr erneut in ärztliche Behandlung wegen Unfallfolgen begeben habe. Der Vollbeweis weiterer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit sei nicht erbracht. Das Gericht folge dem Gutachten von Prof. Dr. M2, der in seinem Gutachten und in seiner ergänzenden Stellungnahme sehr detailliert dargelegt habe, dass der Unfall vom 22. April 2014 keine derartigen strukturellen Gesundheitsschäden verursacht habe, die die heutigen Beschwerden beim Kläger im Bereich der linken Schulter erklären könnten.

Der Kläger hat gegen den ihm am 20. August 2018 zugestellten Gerichtsbescheid vom 14. August 2018 am 12. September 2018 Berufung eingelegt. Es wird ein Verfahrensfehler gerügt, weil noch eine Frist zur Stellungnahme bis zum 3. September 2018 bestanden habe, aber am 14. August 2018 bereits durch Gerichtsbescheid entschieden worden sei.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2019 hat der Kläger sein Berufungsbegehren auf die Gewährung von Verletztengeld beschränkt und die Berufung hinsichtlich der Gewährung einer Verletztenrente zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2020 hat die Bevollmächtigte des Klägers ein von Dr. B. verfasstes Schreiben vom 5. Juli 2019 überreicht. Dr. B. hat darin ausgeführt, dass bei den Folgekontrollen sowohl Rippenfrakturen als auch eine Skapulafraktur beim Kläger hätten ausgeschlossen werden können. Es hätten aber ein Hämatom, Muskel-, Rippen- und Schulterblattkontusionen sowie myofasziale Beschwerden und Blockierungen im Bereich der Brustwirbelsäule vorgelegen. Die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit sei damals untergegangen. Retrospektiv sei eine Arbeitsunfähigkeit vermutlich bis mindestens zum 31. Juli 2014 gerechtfertigt gewesen. Des Weiteren hat die Bevollmächtigte des Klägers ein Schreiben von D.C. M. vom 23. Juli 2019 vorgelegt, in dem dieser mitgeteilt hat, dass er den Kläger gebeten habe, bis Ende Juni von Kontakten und Schüssen beim Sport abzusehen, um seine Schulter ausheilen zu lassen.

Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Verhandlung zu vertagen,

hilfsweise den Gerichtsbescheid vom 14. August 2018 aufzuheben und den Bescheid vom 18. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2016 abzuändern und dem Kläger über den 18. Mai 2014 hinaus aufgrund des Unfallereignisses vom 22. April 2014 Verletztengeld zu gewähren,

hilfsweise über folgende Fragen Beweis zu erheben:

1. Wurde die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den 18. Mai 2014 am 14. Mai 2014 durch die Beklagte gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. B. bestätigt? - Durch Vernehmung des Zeugen Dr. B. B., zu laden über die Klinik im P. – und - durch Vernehmung der Mitarbeiterin der VBG-Bezirksverwaltung M1,.

2. War der Beklagten seit dem 14. Mai 2018 bekannt, dass der Kläger in sein Heimatland (U.) zurückgekehrt war und über den 18. Mai 2014 hinaus unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bestand? - Durch Vernehmung des Sachverständigen Zeugen Dr. B., bereits benannt und - durch Vernehmung der Sachbearbeiterin E., zu laden über die Beklagte, bereits benannt.

3. Ist es zutreffend, dass der sachverständige Zeuge Dr. B. im Rahmen der Untersuchung am 3. Mai 2014 noch deutliche Restbeschwerden feststellte, so dass von einer Arbeitsunfähigkeit über den 18. Mai 2014 auszugehen war? - Vernehmung durch den sachverständigen Zeugen Dr. B., bereits benannt.

4. Ist es zutreffend, dass aufgrund des erhobenen radiologischen Befundes eine Skapulafraktur nicht vollständig ausgeschlossen werden konnte? - Durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. B. und - durch Einholung eines medizinischen Zusatzgutachtens auf dem Fachgebiet der Radiologie.

5. Ist es zutreffend, dass der Kläger über den 18. Mai 2014 hinaus wegen der verbliebenen deutlichen Restbeschwerden im Bereich der linken Schulter nicht in der Lage war, seine berufliche Tätigkeit als professioneller Eishockeyspieler zu verrichten? - Durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen D.C. M., (siehe Anschrift Anlage M 2 der Gerichtsakte) unter Hinzuziehung eines Dolmetschers der englischen Sprache und - durch Anhörung des Klägers als Beteiligter.

6. Ist es zutreffend, dass sich der Kläger am 1. Juli 2014 und am 17. Juli 2014 bei dem Mannschaftsarzt Dr. T. vorstellte und über Beschwerden im Bereich der linken Schulter klagte? - Durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. T., und - durch Anhörung des Klägers als Beteiligter.

7. War der Kläger in der Zeit vom 6. Mai 2014 bis mindestens 31. Juli 2014 als professioneller Eishockeyspieler nicht arbeitsfähig?

8. Hat Dr. M. dem Kläger empfohlen, vom Trainieren und Eishockeyspielen bis auf weiteres eine "Auszeit" zu nehmen?

9. Ist es richtig, dass der Kläger in der Zeit vom 6. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 auf Grund der anhaltenden Beschwerden im Bereich des linken Oberkörpers/der linken Schulter praktisch nicht in der Lage war, irgendwelche Trainingsübungen im Bereich des Oberkörpers durchzuführen? Zu 7. – 9. - durch Vernehmung des Dr. M., bereits benannt und - durch Anhörung des Klägers als Beteiligter.

10. Ist es richtig, dass der Kläger von Mai bis Juli 2014 wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 22. April 2014 nicht in der Lage war, irgendwelche Trainingsübungen im Bereich des Oberkörpers/der linken Schulter durchzuführen?

11. Ist es richtig, dass der Kläger im Juli 2014 zwar "Skaten" jedoch nicht voll trainieren, insbesondere kein Schutztraining absolvieren konnte? - durch Anhörung des Klägers als Beteiligter.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat einen Befundbericht von D.C. M. eingeholt. Er habe den Kläger am 6. bis 20. Mai, 22., 27. und 29. Mai sowie 3. Juni 2014 behandelt. Es hätten eine Stauchung/Zerrung im Bereich der Brustwirbelsäule und eine Instabilität der Rotatorenmanschette vorgelegen. Es seien ein Ortho-Test und manuelle Palpation durchgeführt worden. Beigefügt ist ein Bericht von Dr. O. über eine Röntgenuntersuchung am 12. Mai 2014 gewesen. Es bestünden Schmerzen im oberen Bereich der Rippen unterhalb der linken Schulter aufgrund einer Verletzung, die sich der Kläger beim Eishockey zugezogen habe. Es sei eine Aufnahme mit posteroanteriorer Ansicht des Brustkorbs erstellt worden. Es lägen keine Anzeichen für eine Rippenfraktur, keine Deformationen des Schlüsselbeines, der Scapula oder des eingeschlossenen proximalen Humerus vor.

Die Fachärztin für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, Sozialmedizin und Sportmedizin Dr. S. hat auf Veranlassung des Senats ein Gutachten erstellt. Die Diagnose von schweren Weichteilverletzungen des Chiropraktikers M. sei nicht begründet, weder klinisch noch durch entsprechende bildgebende Diagnostik und stelle keinen Vollbeweis eines erlittenen Körperschadens dar, zumal keine ärztliche Befunderhebung mit möglichen Einschränkungen des Bewegungsausmaßes nach der Neutral-Null-Methode dokumentiert worden sei. Objektiviert sei lediglich durch den ersten klinischen Untersuchungsbefund im Durchgangsarztbericht vom 27. April 2014 eine Schulterprellung aufgrund Hämatom und Schwellung im Bereich der Kapuzenmuskulatur und der Schulterblattregion links. Eine derartige Schulter-/Schulterblattprellung sei ärztlicher Erfahrung innerhalb von 6 bis 8 Wochen ausgeheilt. Bei der Röntgenuntersuchung am 3. Mai 2014 hätten sich keine Zeichen einer stattgehabten knöchernen Verletzung und auch keine Hinweise für eine Lungenschädigung gezeigt. Danach seien noch weitere Anpralltraumata erfolgt, so dass bei der Untersuchung durch Prof. Dr. M2 am 17. August 2017 keine sichere Abgrenzung der Unfallereignisse mehr habe erfolgen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsnieder-schriften vom 26. Juni 2019 und 14. Oktober 2020 und den weiteren Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Die Berufung wurde hinsichtlich des Antrags auf Gewährung einer Verletztenrente zurückgenommen. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Ein etwaiger Verstoß gegen rechtliches Gehör in der ersten Instanz ist jedenfalls in der Berufungsinstanz geheilt worden, da den Beteiligten ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztengeld über den 18. Mai 2014 hinaus. Anspruch auf Verletztengeld haben Versicherte nach § 45 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) u. a., wenn sie infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger über den 18. Mai 2014 hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Der Kläger zog sich bei dem Arbeitsunfall am 22. April 2014 eine Schulter- und Schulterblattprellung zu. Dies ergibt sich aus dem Nachschaubericht vom 3. Mai 2014 von PD Dr. W. und Dr. B ... Zu diesem Zeitpunkt litt der Kläger noch unter deutlichen Restbeschwerden. Im Ultraschall konnten kleine Einblutungen im Bereich des Trapezius nachgewiesen werden. Glenohumeralgelenk und Rotatorenmanschette waren nicht betroffen. Radiologisch konnten Rippenfrakturen, eine Skapulafraktur und eine Belüftungsstörung der Lunge ausgeschlossen werden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 18. Mai 2014 angenommen. Ab dem 6. Mai 2014 bis zum 3. Juni 2014 befand sich der Kläger bei dem Chiropraktiker D.C. M. in Behandlung, der eine Stauchung bzw. Zerrung im Bereich der Brustwirbelsäule und eine Instabilität der Rotatorenmanschette diagnostizierte. Die von ihm veranlasste Röntgenuntersuchung ergab ebenfalls keine Anzeichen für eine Rippenfraktur, Deformationen des Schlüsselbeines, der Scapula oder des eingeschlossenen proximalen Humerus. Die Sachverständige Dr. S. weist zutreffend darauf hin, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeit damit nicht hinreichend objektiviert ist. Denn es liegen weder entsprechende klinische Befunde noch eine bildgebende Diagnostik vor, da keine ärztliche Befunderhebung mit möglichen Einschränkungen des Bewegungsausmaßes nach der Neutral-Null-Methode dokumentiert worden sind. Auch Prof. Dr. M2 legt dar, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeit nur hätte nachgewiesen werden können, wenn es in der Folge noch eine Kernspintomographie der linken Schulter vor dem Unfall vom 14. September 2014 gegeben hätte, die unfallnah einen Weichteilschaden nachgewiesen hätte. Insbesondere weist er zu Recht darauf hin, dass eine völlige Schmerzfreiheit nicht obligate Voraussetzung für das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit im Beruf des Klägers sei. Auch durch die Kernspintomographie vom 17. September 2014 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass noch strukturelle Folgen des Unfalles vom 22. April 2014 an der linken Schulter im Bereich der ehemaligen Verletzungsbefunde nachzuweisen wären. Das MRT zeigt, dass der Bluterguss folgenlos ausgeheilt gewesen ist. Bei einer Gelenkverletzung mit Instabilität hätte zum Zeitpunkt der zweiten Verletzung noch ein Bone bruise vorliegen müssen, was jedoch gerade nicht der Fall gewesen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schulter- und Schulterblattprellung innerhalb von 6 bis 8 Wochen ausgeheilt sind und eine Arbeitsunfähigkeit über den 18. Mai 2014 hinaus nicht bestanden hat. Die nunmehr von Dr. B. geäußerte gegenteilige Vermutung einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Juli 2014 ist nicht durch objektive Befunde belegt. Zuletzt ist der Kläger von ihm am 3. Mai 2014 untersucht worden.

Eine Vertagung des Rechtsstreits war nicht erforderlich, weil der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt war. Den vom Kläger gestellten Beweisanträgen war nicht nachzukommen. Der Beweisantrag zu 1. ist für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich. Selbst wenn es eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit der Beklagten gegenüber Dr. B. gegeben haben sollte, kann hieraus kein Anspruch auf Verletztengeldzahlung abgeleitet werden, da es sich nicht um eine formwirksame Zusicherung, einen späteren Verwaltungsakt zu erlassen, im Sinne des § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) handeln würde. Laut Aktenvermerk hat die Beklagte zudem gegenüber Dr. B. lediglich die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. Mai 2014 telefonisch bestätigt. Um eine weitere Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen, sei die Einreichung weiterer Unterlagen erforderlich. Der Aktenvermerk ist eindeutig und gibt keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, ob darüber hinaus Erklärungen abgegeben worden sind.

Der Beweisantrag zu 2. ist ebenfalls nicht erheblich für den Ausgang des Verfahrens. Der Aufenthaltsort des Klägers hat ebenso wie die Frage von Behandlungsbedürftigkeit keinen Einfluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verletztengeld. Wie oben bereits ausgeführt, ist eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 18. Mai 2014 hinaus nicht nachgewiesen. Die Beweisfrage, ob der Beklagten die Rückkehr des Klägers in sein Heimatland sowie die angebliche Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bekannt gewesen seien, ist daher erst recht nicht entscheidungserheblich.

Hinsichtlich der Beweisfrage zu 3. unterstellt es der Senat als zutreffend, dass Dr. B. am 3. Mai 2014 deutliche Restbeschwerden festgestellt hat. Daraus folgt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit über den 18. Mai 2014 hinaus. Vielmehr hat Dr. B. selbst eine Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 18. Mai 2014 attestiert. Die weiteren Fragen, welchen Einfluss die Restbeschwerden auf eine etwaige Arbeitsunfähigkeit haben, wurden durch Sachverständigengutachten bereits umfassend geklärt.

Die Beweisfrage zu 4. ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn eine Skapula-fraktur radiologisch nicht hätte ausgeschlossen werden können, wäre eine solche nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Zudem wurde aber auch das Vorliegen einer Skapulafraktur von den behandelnden Ärzten Dr. B. und der Radiologin Dr. O. bei der Röntgenuntersuchung am 12. Mai 2014 vollständig ausgeschlossen. Weitere Ermittlungen sind nicht notwendig.

Im Hinblick auf den Beweisantrag zu 5. ist ein Befundbericht von D.C. M. eingeholt worden. Zur Auswertung der Befunde sind Sachverständigengutachten erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Vernehmung von D.C. M. als Zeuge zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen sollte. Eine Anhörung des Klägers ist erfolgt. Dem anwaltlich vertretenen Kläger ist wiederholt Gelegenheit gegeben worden, zum Sachverhalt vorzutragen, und zwar sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in den mündlichen Verhandlungen.

Auch dem Beweisantrag zu 6. ist nicht nachzukommen. Den vorgelegten Behandlungsdaten von Dr. T. ist zu entnehmen, dass im Juli 2014 lediglich ein Asthmaspray verordnet worden ist. Eine Befunderhebung hinsichtlich der linken Schulter erfolgte nicht. Selbst wenn der Kläger Dr. T. mitgeteilt haben sollte, dass er Beschwerden in der linken Schulter habe, ist damit keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen bzw. aufgrund des Unfallereignisses am 22. April 2014 überwiegend wahrscheinlich. Prof. Dr. M2 hat überzeugend ausgeführt, dass es hierfür einer Kernspinaufnahme mit dem Nachweis schwerwiegender Weichteilverletzungen bedurft hätte. Eine Anhörung des Klägers ist auch zu dieser Beweisfrage erfolgt. Der Kläger hat ausreichend Gelegenheit gehabt, vorzutragen, dass er Dr. T. sowohl am 1. Juli als auch am 17. Juli 2014 von Beschwerden in der linken Schulter berichtet habe. Dennoch hat er dies weder persönlich noch durch seine Bevollmächtigte vorgetragen und stattdessen lediglich einen Beweisantrag auf Anhörung gestellt. Wie zuvor ausgeführt, wäre allein aufgrund dieses Vortrags aber auch keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen.

Den Beweisanträgen zu 7. bis 9. war ebenfalls nicht zu folgen. Die Beweisfrage zu 8. ist nicht entscheidungserheblich, da die Empfehlung einer Auszeit keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Die Beweisfragen zu 7. und 9. betreffen zwar den Streitgegenstand, es ist aber zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich, D.C. M. als Zeugen zu hören. Ein Befundbericht wurde von ihm eingeholt und zur Auswertung der Befunde ein Sachverständigengutachten beauftragt. Der Kläger trägt auch nicht vor, welche weitere Sachverhaltsaufklärung durch eine Vernehmung von D.C. M. erfolgen sollte. Hinsichtlich der beantragten Anhörung des Klägers wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Hinsichtlich der Beweisfrage zu 10. wurde umfangreich ermittelt, ob eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 18. Mai 2014 nachgewiesen war. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Beweisfrage zu 11. Auch hierzu ist anzumerken, dass eine Anhörung des Klägers bereits erfolgte und er jederzeit die Gelegenheit hatte, zu seinen konkreten Einschränkungen vorzutragen. Im Übrigen kann allein aufgrund der subjektiven Beschwerdeschilderung des Klägers keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden. Es bedarf objektiver Befunde zur Begründung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit. Es wurde oben bereits dargelegt, dass solche gerade nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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