L 20 SO 237/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 170/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 237/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 85/20 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 16.07.2020 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bescheinigung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Der Kläger wohnt im örtlichen Zuständigkeitsgebiet der Beklagten. Mit formlosem Schreiben vom 11.12.2019 lehnte diese seinen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von den Rundfunkgebühren ab 2020 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, weil er nicht hilfebedürftig sei. Für Personen, die - wie er - nicht laufend Leistungen nach dem SGB XII bezögen, könne eine Bescheinigung zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nur ausgestellt werden, wenn das den Sozialhilfebedarf übersteigende Einkommen geringer sei als der monatliche Rundfunkbeitrag. Dies sei bei dem Kläger jedoch nicht der Fall.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers verwarf der Kreis Q durch Widerspruchsbescheid vom 06.05.2020 als unzulässig. Bei dem Schreiben vom 11.12.2019 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um ein informelles Schreiben, gegen das ein Widerspruch nicht statthaft sei.

Dagegen hat der Kläger am 18.05.2020 vor dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben.

Durch Gerichtsbescheid vom 16.07.2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Bescheinigung für die Befreiung von den Rundfunkgebühren könne nur ausgestellt werden, wenn das vorhandene Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers um mehr als die Höhe der monatlichen GEZ-Gebühr von 17,50 EUR übersteige. Das monatliche Einkommen des Klägers übersteige dessen Sozialhilfebedarf jedoch um 120,49 EUR und damit mehr als 17,50 EUR.

Dagegen hat der Kläger am 24.07.2020 Berufung eingelegt und am 07.08.2020 ferner mündliche Verhandlung beantragt sowie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid erhoben.

Durch Beschluss vom 28.08.2020 (L 20 SO 267/20 NZB) hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Da der Kläger sowohl Nichtzulassungsbeschwerde erhoben als auch (fristgemäß) mündliche Verhandlung beantragt habe, finde mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht statt (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG). Mit Schreiben vom gleichen Tag ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung bereits unstatthaft und beabsichtigt sei, diese ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu verwerfen. Auf die Einzelheiten des Schreibens wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Kreises Q Bezug genommen.

II.

1. Der Senat kann gemäß § 158 Satz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl er sich gegen einen (im schriftlichen Verfahren ergangenen) Gerichtsbescheid wendet; denn der Kläger hat neben seiner Berufung fristgerecht (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG) mündliche Verhandlung beantragt, so dass sein Recht auf mündliche Verhandlung durch die vom Sozialgericht noch zu treffende Entscheidung gewahrt ist (BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 31/12 B Rn. 13). Die Beteiligten sind zuvor zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört worden (§ 158 Satz 4 SGG).

2. Die Voraussetzungen des § 158 Satz 1 SGG sind erfüllt. Die Berufung des Klägers ist bereits unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bescheinigung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht i.H.v. (aktuell) 17,50 EUR monatlich. Die Befreiung wird nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und Satz 4 letzter Halbsatz des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags NRW vom 13.12.2011 in den (Härte-)Fällen, in denen Leistungen nach dem SGB XII versagt wurden, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, (nur) für die Dauer eines Jahres gewährt. Folglich beläuft sich der Beschwerdegegenstand auf maximal 210 EUR (17,50 EUR x 12 Monate) und betrifft auch keinen überjährigen Zeitraum (vgl. zur Begrenzung der Berufungsfähigkeit auf das sachlich verfolgbare, materiell mögliche Prozessziel BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 7/08 B Rn. 5).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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