Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 269/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AL 72/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft i.S.d. VO (EG) Nr 883/2004 kommt es auf die Umstände, warum der im Ausland Beschäftigte nicht häufiger Familienheimfahrten unternommen hat, grundsätzlich nicht an.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2016. Umstritten ist die Frage, ob er durch eine Beschäftigung in der Schweiz die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Der 1969 geborene und seit zumindest 1981 in B gemeldete Kläger schloss 1985 seine Schulbildung mit der Mittleren Reife und 1988 eine Ausbildung zum Straßenbauer ab. Er war anschließend bis 2001 überwiegend als Straßenbauer und – nach einer entsprechenden Fortbildung – bis November 2007 als Busfahrer beschäftigt, musste diese Tätigkeit jedoch nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Nach einer auf Kosten des Rentenversicherungsträgers von März 2008 bis Juni 2010 absolvierten Ausbildung zum Flugzeugmechaniker übte er diesen Beruf anschließend bis Ende Januar 2012 in Deutschland aus. Von Februar 2012 bis Juni 2015 – davon bis Oktober 2012 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung – war der Kläger als Service- bzw. Kabinenmechaniker für die S (Z) in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Sein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Anstellungsvertrag vom 10. September 2012) wurde arbeitgeberseitig im Hinblick auf ein eingeleitetes Strafverfahren wegen Diebstahls am Arbeitsplatz zum 16. Juni 2015 fristlos aufgelöst. Der Kläger war vom 1. September 2012 bis zum 30. September 2015 in der Stadt K (Kanton Z) gemeldet und bewohnte dort seit dem 1. Dezember 2012 auf der Grundlage eines unbefristeten Mietvertrages eine 2-Zimmer-Wohnung. Ebenfalls seit September 2012 verfügt er über eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung bis Januar 2021.
Der Kläger meldete sich – so seine Angaben – zunächst in der Schweiz arbeitslos, erhielt dort eine Sperrfrist von 8 Wochen und entschloss sich Mitte/Ende August 2015, wegen fehlender Erfolgsaussichten bei der Arbeitsplatzsuche in der Schweiz nach Deutschland zurückzukehren.
Unter Verwendung des Vordrucks PD U2 bescheinigte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z unter dem 23. September 2015, dass der Kläger ihm gegenüber einen Anspruch auf Arbeitslosenleistungen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 habe, welche grundsätzlich gezahlt werden könnten, wenn sich der Kläger bis spätestens zum 8. Oktober 2015 bei der Arbeitsverwaltung des Staates, in dem er Arbeit suche, gemeldet habe. Unter Verwendung des Vordrucks U009 bescheinigte die Beklagte, dass der Kläger sich am 5. Oktober 2015 arbeitssuchend gemeldet habe.
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten am 22. Januar 2016 zum 1. Januar 2016 arbeitslos. Auf dem Zusatzblatt "Prüfung Grenzgänger - Eigenschaft" gab der Kläger unter anderem an, - die Beschäftigung in der Schweiz sei nicht von vornherein befristet gewesen und habe weder einem zeitlich begrenzten Zweck noch seiner beruflichen Weiterbildung und der Verbesserung seiner Sprachkenntnisse gedient, - er habe während des Arbeitsverhältnisses seinen Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten, - er sei während des Arbeitsverhältnisses ca. fünfmal jährlich nach Deutschland zurückgekehrt, - seine Familie habe sich während seiner Beschäftigung in der Schweiz weiterhin in Deutschland aufgehalten, - er habe während der Beschäftigung im Ausland keine gesellschaftlichen und beruflichen Kontakte in Deutschland aufrechterhalten, seine Kontakte in der Schweiz seien vielmehr auf einen dauerhaften Aufenthalt angelegt gewesen, - er habe in der Schweiz eine 2-Zimmer-Wohnung bewohnt, dort seinen Hausstand eingerichtet, seinen Lebensmittelpunkt in K (Schweiz) gehabt und sich in Urlaubszeiten in der Regel in B aufgehalten.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2016, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016, lehnte die Beklagte den "Antrag vom 1. Januar 2016" ab, weil der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Die Zeiten seiner Beschäftigung in der Schweiz könnten nicht berücksichtigt werden, weil er auf der Grundlage seiner Angaben nicht als unechter Grenzgänger anzusehen sei.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgebracht, entgegen der ihm zu Beginn seiner Ausbildung zum Flugzeugmechaniker gegebenen Informationen sei der Arbeitsmarkt für diesen Beruf schwierig. Zum einen gebe es nur in Städten mit Flughafen Arbeitsmöglichkeiten, zum anderen sei die Luftfahrtbranche wegen des harten Preiskampfes von immer weitergehenden Einsparungen betroffen. Ein Berufseinstieg sei, wenn überhaupt, nur über Zeitarbeit möglich. Nach Tätigkeiten ohne Festanstellung an den Flughäfen Tegel, Frankfurt am Main und Hamburg habe er Ende Februar 2012 einen Wechsel an den Flughafen Z (in K) akzeptiert. Aber auch danach habe er weiterhin darauf gehofft, eine Stelle als Flugzeugmechaniker in B, etwa mit der Eröffnung des Flughafens Berlin-Brandenburg, finden zu können. Seine Tätigkeit als Flugzeugmechaniker am Flughafen Z sei mit häufigen Schichtdiensten verbunden gewesen. Seine Familie, bestehend aus seiner Lebensgefährtin, den beiden gemeinsamen Kindern und der inzwischen volljährigen Stieftochter, habe weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in B gelebt, in der auch er seit seiner Rückkehr aus der Schweiz nun wieder ausschließlich wohne. Seine freien Zeiten seien aufgrund häufiger Schichtdienste nur kurz bemessen gewesen; schon aus zeitlichen Gründen seien die finanziell teuren Familienheimfahrten unterblieben, weil sie sich nicht gelohnt hätten. Darüber hinaus hätten sich seine freien Zeiten aufgrund der Schichtarbeit zumeist nicht mit den freien Zeiten seiner Familie gedeckt, sodass sich die Heimfahrten vor allem auf die Urlaube beschränkten, weil er dann habe längere Zeit in B bleiben können. Aufgrund der in B beibehaltenen Wohnung habe er gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz i.V.m. § 8 Abgabenordnung auch seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland. Es sei nachvollziehbar, dass er in der Schweiz aufgrund seiner Schichtdienste und der seltenen Heimfahrten nicht in allzu beengten Verhältnissen habe wohnen wollen und daher dort eine 2-Zimmer-Wohnung bezogen habe. Ein möbliertes Zimmer oder eine Einzimmerwohnung wären zudem nicht wesentlich günstiger gewesen. Darüber hinaus habe die 2-Zimmer-Wohnung ermöglicht, dass ihn seine Familie oder einzelne Familienmitglieder ab und zu besuchen konnten. Die Wohnung in der Schweiz sei jedoch sehr spartanisch eingerichtet gewesen. Sein gesamtes Hab und Gut habe sich weiterhin in seiner B Wohnung gefunden. Er habe sich zwar ab und zu mit Arbeitskollegen auch außerhalb der Arbeitszeit getroffen. Tiefgehende Freundschaften habe er in der Schweiz während seiner anstrengenden Berufstätigkeit nicht aufbauen können. Er habe in Deutschland über keine gesellschaftlichen oder beruflichen Kontakte (wie Tätigkeit oder Mitgliedschaft in einem Verein oder Berufsverband) verfügt, die er während seiner Zeit in der Schweiz hätte aufrechterhalten können. Die Ansprüche aus Art. 65 VO (EG) 883/2004 seien nicht allein denjenigen vorbehalten, die nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat beschäftigt seien. Auf die mit der Beschäftigung in der Schweiz verfolgten Absichten komme es nicht ein, weil auch derjenige, der ins Ausland ziehe, um seinen Wohnort dorthin zu verlegen, durch die Vorschriften der VO (EG) 883/2004 für den Fall geschützt sei, dass das Vorhaben vor endgültiger Verlegung des Wohnorts scheitere. Dass er gegenüber der Beklagten angegeben habe, seinen Lebensmittelpunkt in K zu haben, sei ohne Bedeutung. Zum einen basiere diese Angabe auf einem irrig als "Zusatzblatt Prüfung Grenzgänger - Eigenschaft" bezeichneten Formular – Grenzgänger sei er nicht –, zum anderen komme der Begriff des Lebensmittelpunkts in der VO (EG) 883/2004 nicht vor. Nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 komme es vielmehr auf den Mittelpunkt der Interessen an. Er habe den Begriff des Lebensmittelpunkts so verstanden, wie er für einen juristischen Laien zu verstehen sei, nämlich als der Ort, an dem er vor seiner Arbeitslosigkeit die meiste Zeit gelebt habe, also an seinem damaligen Arbeitsort am Flughafen in K. So würde man auch den Begriff "Mittelpunkt der Tätigkeiten" in Art. 13 Abs. 2 lit. b) VO (EG) 883/2004 verstehen. Hätte die Beklagte richtigerweise nach dem Mittelpunkt seiner Interessen gefragt, hätte er sicherlich eine andere Antwort gegeben. Im Übrigen sei der in der Alltagssprache unübliche Begriff "Lebensmittelpunkt" nicht näher erläutert worden. In der von der Beklagten zitierten EuGH-Entscheidung "di Paolo" habe dieser keine rechtliche, sondern eine tatsächliche Vermutung aufgestellt, sodass von ihr nicht auszugehen sei. Die im Leitsatz 3 dieses inzwischen fast 40 Jahre alten Urteils genannten Kriterien hätten sich jedoch verschoben, weil inzwischen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelte. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung seien nun auch andere Kriterien zu berücksichtigen und diese anders zu gewichten. Heutzutage bedeute eine unbefristete Stelle – anders als vielleicht noch 1977 – nicht, dass ein Arbeitnehmer darauf bauen dürfe, nicht gekündigt zu werden. Nach einer vom Kläger eingereichten Übersicht gestalteten sich seine Heimfahrten nach B – ausschließlich im Zusammenhang mit Urlaub, Geburtstags- oder Feiertagen – bis zum Ende seiner Schweizer Beschäftigung wie folgt: Jahr Anzahl der Heimfahrten Gesamtzahl der Tage in B 2012 7 43 2013 7 56 2014 8 47 2015 3 22
Die Beklagte hat einen Lebenslauf des Klägers aus ihrem internen Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (Verbis) eingereicht und eingewandt, gegen einen nur vorübergehenden Aufenthalt des Klägers in der Schweiz spreche auch, dass er nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zunächst in der Schweiz nach Arbeit gesucht habe.
Mit Urteil vom 24. März 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass über das Mitnahmerecht des in der Schweiz entstandenen Anspruchs kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf der Grundlage der in der Schweiz zurückgelegten Beschäftigungszeiten bestehe. Der Kläger könne nicht als unechter Grenzgänger eingestuft werden. Zwar seien wegen seiner langjährigen Tätigkeit im Ausland mit eigener Wohnung keine Gründe entstanden, die eine Vermittlung auf dem deutschen Arbeitsmarkt erschwerten oder eine größere Nähe zum Arbeitsmarkt in der Schweiz belegten. Der Kläger hätte seine Arbeit ohne Kündigung aber fortgesetzt und habe zunächst auch in der Schweiz nach einer neuen Stelle gesucht. Typischerweise strebten Grenzgänger spätestens nach einer Kündigung wieder auf den Arbeitsmarkt des früheren Wohnsitzstaates, woran es hier fehle. Allein eine persönliche Bindung an den Wohnort in B, ohne dass dort der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gelegen habe, genüge daher nicht, um eine Grenzgänger-Eigenschaft bejahen zu können. Die Kammer schließe dies aus dem Umstand, dass der Kläger trotz der Schwierigkeiten gegenseitiger häufigerer Besuche und der schon seit 2012 bestehenden räumlichen Distanz auch nach der Kündigung keine vorrangige Tätigkeit im Bundesgebiet gesucht habe und auch ein Zusammenziehen der Familie während der Beschäftigung in der Schweiz nicht erwogen worden sei, obwohl die Beschäftigung weder befristet gewesen sei noch unter dem Vorbehalt einer gesuchten Arbeitsstelle in B oder in der Umgebung gestanden habe. Außerdem habe der Kläger mit seiner Arbeitssuche in der Schweiz unmittelbar nach der Kündigung dargelegt, dass er auch in schwierigen Situationen, wie z.B. der Arbeitslosigkeit, keine vorrangige berufliche Perspektive in Deutschland gesehen habe.
Gegen dieses ihm am 11. April 2017 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 10. Mai 2017, zu deren Begründung er vorträgt: Das Sozialgericht habe nicht die nun in Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zugrunde gelegten Kriterien zur Bestimmung des Wohnsitzes herangezogen, sondern vielmehr sachfremde Erwägungen angestellt. Im Hinblick auf "§ 65 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) 883/2004 (GVO)" hätte das Sozialgericht nicht aus dem Umstand, dass er zunächst in der Schweiz nach einer neuen Stelle gesucht habe, schließen dürfen, sein Lebensmittelpunkt liege nicht mehr Deutschland. Übe er seine Rechte nach dieser Verordnung aus, dürfe daraus – dies sehe auch die Geschäftsanweisung der Beklagten vor – nicht der Schluss gezogen werden, ihm stünden diese Rechte nicht zu. Dass ein Zusammenziehen der Familie nicht erwogen worden sei, sei kein Kriterium, das gegen einen Lebensmittelpunktes in B spreche. Zum einen sei auch seine Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen 1998 und 2001 geborenen Kinder keiner befristeten Arbeitstätigkeit nachgegangen und habe daher wie er keinen Anlass gehabt, diese Arbeit ohne Grund aufzugeben. Auch sie sorge wie er für den Familienunterhalt. Zum anderen hätte das Sozialgericht nur seine – des Klägers – tatsächlichen persönlichen Verhältnisse zugrunde legen dürfen, nicht aber diejenigen, die nach Auffassung des Sozialgerichts sinnvoll oder sozialadäquat gewesen wären. Nach der Geschäftsanweisung der Beklagten stehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in der Schweiz einem Lebensmittelpunkt in Deutschland nicht entgegen, vielmehr folge daraus nur eine widerlegliche tatsächliche Vermutung. Sein Aufenthalt in der Schweiz sei angesichts seiner bislang in Deutschland verbrachten Zeit recht kurz. Dass sich sein Lebensmittelpunkt weiterhin in B befunden habe, folge vor allem aus dem Umstand, dass er seine Wohnung dort beibehalten und seine Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder dort zurückgelassen habe. Er habe sich nur deshalb in die Schweiz begeben, um auch für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder sorgen zu können. Er habe gleichwohl davon ausgehen dürfen, auf absehbare Zeit auch wieder in Deutschland eine Arbeit zu finden, insbesondere mit der Öffnung des in Bau befindlichen Flughafens in B. Günstige Tickets für Flüge zwischen B und Z habe er nur schwierig bekommen können, weil es eine Vielzahl anderer bei der Ticketvergabe vorrangiger Beschäftigter gegeben habe. Eine Anreise auf der Straße habe sich bei einer Distanz von 850 km für kurze Zeiträume nicht gelohnt hat. Seine Ehefrau habe damals in der Pflege gearbeitet und daher oft am Wochenende keine Zeit gehabt. Er sei deshalb zu den Geburtstagen der Kinder jeweils eine Woche nach B zurückgekehrt und an Weihnachten. Nach Weihnachten habe er z.B. seinen Sohn mit nach Z genommen, wo dieser dann über Silvester geblieben sei. Jeden Sommer habe er drei Wochen Urlaub genommen und zusätzlich eine Woche zum Geburtstag seines Sohnes. Außerdem sei seine Frau nach Z gekommen und z.B. auch seine Schwester. Er habe sämtliche seiner Urlaubszeiten genutzt, um zu seiner Familie nach B zurückzukehren. In seiner wenigen Freizeit sei er oft Motorrad gefahren, allerdings zumeist im Schwarzwald, weil sich die Straßen dort besser eigneten als in der Schweiz. Er habe sich erhofft, in der Schweiz die notwendigen praktischen Erfahrungen zu sammeln, um eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und somit bessere Berufsaussichten als Flugzeugmechaniker zu erlangen. Weil er die hierfür erforderliche praktische Erfahrung von einem Jahr in Deutschland mangels ausreichender entsprechender Einsätze nicht habe sammeln können, sei er aufgrund diesbezüglicher Versprechungen in die Schweiz gewechselt. Die von seinem dortigen Arbeitgeber bescheinigten, noch fehlenden sechs Monate seien jedoch vom Luftfahrtbundesamt (Schreiben vom 16. November 2012) wegen fehlender Zeichnungsberechtigung seines Abteilungsleiters nicht anerkannt worden. Dieser habe auch eine entsprechende Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz verhindert. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe die Beklagte zu Unrecht den Standpunkt vertreten, sie könne für ihn während des Leistungsexports nicht – auch nicht arbeitsvermittelnd – tätig werden. Aufgrund ihrer Untätigkeit habe sie seine aktiven Bewerbungsbemühungen in Deutschland bis zum 1. Januar 2016 unterbunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 24. Juli 2016 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ist der Auffassung, zwei bzw. drei Kinder (in dem hier relevanten Zeitraum) könnten nicht das entscheidende Merkmal der Grenzgängereigenschaft darstellen. Dies folge schon daraus, dass nicht ersichtlich sei, dass der Kläger "jede ihm nutzbare Möglichkeit" ergriffen habe, um seine Familie öfters als in den regulären Urlaubszeiten zu sehen bzw. zu besuchen. Die klägerseitig aufgeführten ca. sieben Heimfahrten jährlich seien weit unter dem, was bei unechten Grenzgängern neben den Urlaubszeiten doch auch möglich gemacht werden könne und werde. Da der Kläger auch keine Anstrengung unternommen habe, entweder seine Familie perspektivisch in die Schweiz zu holen oder aktiv auf Arbeitssuche in Deutschland/B zu gehen, sei davon auszugehen, dass das unbefristete Beschäftigungsverhältnis mit vollem Wissen über die künftigen "familiären (getrennten) Verhältnisse" geschlossen worden sei. Im Wesentlichen sollten nur solche Personen den Status des unechten Grenzgängers erhalten, die trotz Beschäftigung und vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat sehr enge Beziehungen zu Deutschland beibehalten hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig. Denn dem Kläger steht für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.
I. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat nach § 137 Abs. 1 SGB III, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger – anderes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich – war ab dem 1. Januar 2016 arbeitslos i.S.v. § 138 SGB III. Er hatte sich auch arbeitslos gemeldet. Die Anwartschaftszeit hat er hingegen nicht erfüllt.
Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 SGB III (in der im Januar 2016 geltenden, hier maßgeblichen alten Fassung - aF) zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die zweijährige Rahmenfrist reicht im Falle des Klägers vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Kläger nicht in einem inländischen Versicherungspflichtverhältnis (§§ 24 ff. SGB III i.V.m. § 3, § 1 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) gestanden. Zu Recht hat die Beklagte aber die o.g. Beschäftigung des Klägers in der Schweiz nicht berücksichtigt. Ausschlaggebend hierfür sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – VO (EG) Nr. 883/2004¬ –. 1. Diese Verordnung ist anwendbar, obwohl die Schweiz nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist.
Nach Art. 8 i.V.m. Anh. II Abschn. A Nr. 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen EG-Schweiz) waren im Verhältnis zur Schweiz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ab 1. Juni 2002 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO (EWG) Nr. 1408/71) anzuwenden. Dieses Abkommen ist durch das Gesetz vom 2. September 2001 (BGBl II 2001, 810) ratifiziert worden und insoweit am 1. Juni 2002 in Kraft getreten (BGBl II 2002, 1692). Mit dem am 31. März 2012 erlassenen und am 1. April 2012 in Kraft getretenen Beschluss Nr. 1/2012 des im Rahmen des Abkommens EG-Schweiz eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Ersetzung des Anh. II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. (EU) L 103/51) wurde Abschn. A des Anh. II des Abkommens aktualisiert und nimmt nunmehr Bezug auf die VO (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 987/2009) vom 30. Oktober 2009 (ABl. (EU) L 284/1).
2. Gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 muss die Beklagte als zuständiger Träger des Mitgliedstaats (hier: Deutschland), nach dessen Rechtsvorschriften u.a. der Erwerb des Leistungsanspruchs (hier: auf Arbeitslosengeld) von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs- und Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig ist, diese Zeiten grundsätzlich auch berücksichtigen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates zurückgelegt wurden. Das Gebot der Zusammenrechnung relevanter Zeiten gehört zu den elementaren Prinzipien des Koordinierungsrechts und ist deshalb primärrechtlich in Art. 48 lit. a) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.
Das Gebot der Zusammenrechnung gilt allerdings gemäß Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 – mit näheren Maßgaben und abgesehen von den Fällen des Art. 65 Abs. 5 lit. a) VO (EG) 883/2004 – nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat. Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 schränkt das Prinzip der Zusammenrechnung relevanter Zeiten ein (vgl. Fuchs, in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7.A., VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 61, Rn. 3) und hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Ziel, die Arbeitssuche in dem Mitgliedstaat zu fördern, in dem der Betreffende unmittelbar zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, und diesen Staat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit tragen zu lassen (EuGH, Urteil vom 8. April 1992 – C-62/91 –, juris; Dern, in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] Nr. 883/2004, Art. 61 Rn. 14). Personen, die ihren Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort beziehungsweise in den Beschäftigungsstaat verlagert haben, müssen deshalb bei Rückumzug in den früheren Staat vor Anerkennung der im Beschäftigungsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zunächst eine Versicherungszeit im früheren Staat erfüllen (vgl. Geiger, info also, 2013, S. 147).
Vorliegend fehlt es an der nach Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 erforderlichen Vorbeschäftigungszeit in Deutschland. Innerhalb der o.g. Rahmenfrist stand der Kläger bis einschließlich 16. Juni 2015 nur in der Schweiz in einem Beschäftigungsverhältnis.
3. Der Kläger ist auch nicht wegen Art. 65 Abs. 5 lit. a) VO (EG) 883/2004 vom Anwendungsbereich des Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 ausgenommen. Er ist nicht als Grenzgänger einzustufen.
a. Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a) VO (EG) 883/2004 erhalten die in Art. 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO (EG) 883/2004 genannten Arbeitslosen von dem Träger des Wohnorts Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Art. 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO (EG) 883/2004 umschreibt mit vollarbeitslosen Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnen oder in ihn zurückkehren nicht nur die in Art. 1 lit. f) VO (EG) 883/2004 legaldefinierten (echten) Grenzgänger, die in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren, sondern auch die seltener zurückkehrenden sog. unechten Grenzgänger (Fuchs a.a.O., Art. 65 Rn. 7 ff.; Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht [BeckOK]/ Utz, Art. 65 VO (EG) 883/2004 Rn. 11; a.A. Kador, in: Schlegel/Voelzke juris Praxiskommentar SGB I/ VO (EG) 883/2004 [jurisPK-SGB I], Art. 65 Rn. 31 ff., 38 ff., der Art. 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 5 lit a) nur auf echte Grenzgänger bezieht).
b. Die o.g. Regelungen des Art. 65 VO (EG) 883/2004 haben zur Folge, dass für echte Grenzgänger die Arbeitsverwaltung des Wohnstaates zuständig ist, sodass sie nach Art. 11 Abs. 1 lit. c) VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnstaates unterworfen sind, d.h. die Anspruchsberechtigung bzgl. Arbeitslosenunterstützung wird gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) VO (EG) 883/2004&8201;nach den Regelungen des Wohnstaates geprüft (EuGH, Urteil vom 11. April 2013 – C-443/11 "Jeltens" –; LSG Bayern, Urteil vom 30. September 2015 – L 10 AL 81/15 –, Rn. 21; jeweils juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht [KK]/Wunder, Stand Juli 2020, VO (EG) 883/2004 Art. 65 Rn. 14b). Die Anknüpfung an das Statut des Wohnstaats beruht auf dem Bemühen, dem Grenzgänger die praktischen Nachteile zu ersparen, die sich für ihn aus einer Anknüpfung an den Beschäftigungsstaat ergeben würden. Seine Verpflichtung, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen und zu halten, ist im Wohnstaat leichter zu erfüllen. Außerdem sind die Behörden dieses Staates am besten in der Lage, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren, sich dabei zu vergewissern, dass der Betroffene die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt, und gleichzeitig seine berufliche Wiedereingliederung zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 29. Juni 1988 – 58/87 –, juris). Echte Grenzgänger können sich jedoch zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaats zur Verfügung stellen (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 883/2004).
Demgegenüber räumt Art. 65 Abs. 2 S. 3 VO (EG) 883/2004 den unechten Grenzgängern eine andere Wahlmöglichkeit ein: Sie können auf eine Rückkehr in den Wohnstaat verzichten und sich stattdessen ausschließlich der Arbeitsverwaltung des letzten Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen, dessen Arbeitsverwaltung dann zuständig ist (Geiger, info also 2010, 147, 149). Die Leistungspflicht des Wohnstaates entfällt damit. Kehren sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Wohnstaat zurück, müssen sie sich an die dortige Arbeitsverwaltung halten (EuGH a.a.O.; KK/Wunder, a.a.O., Rn. 19, 20).
c. Die Vorschriften über den unechten Grenzgänger sind nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. Februar 1977 – 76/76 "Di Paolo" –, juris) als Ausnahmevorschriften grundsätzlich eng auszulegen. Nicht jeder Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aufnimmt und seine Bindungen zu seinem bisherigen Wohnort aufrechterhält, ist danach ein unechter Grenzgänger. Im Hinblick darauf, dass die Kostenlast ohne entsprechende Beitragsleistung vom Wohnmitgliedstaat zu tragen wäre, ist es nicht gerechtfertigt, den Wohnmitgliedstaat durch allzu großzügige Auslegung in großem Umfang zur Leistungsgewährung zu verpflichten. Die Zuständigkeit des Wohnlandes bleibt nur dort erhalten, wo die Zuwendung zum ausländischen Arbeitsmarkt, die sich nach ihrem Zweck und ihrer Dauer bestimmt, durch entsprechend stärkere Bindung an den inländischen Arbeitsmarkt ausgeglichen wird. Mit anderen Worten steigen die Anforderungen an die Inlandsbindung, je stärker sich der Arbeitnehmer einem ausländischen Arbeitsmarkt zuwendet (vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 71 VO [EWG] 1408/71: BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 RAr 141/90 –, juris, Rn. 29; LSG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2012 – L 2 AL 31/10 –, juris, Rn. 22). Deshalb ist zu vermuten, dass ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedsstaat über einen festen Arbeitsplatz verfügt, dort auch wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat (EuGH a.a.O.).
d. Unter welchen Voraussetzungen der Staat, in dem der Arbeitnehmer vor Aufnahme seiner Beschäftigung in dem anderen Staat gewohnt hat, im Sinne der VO (EG) 883/2004 weiterhin noch als sein Wohnmitgliedstaat angesehen werden kann und unter welchen Voraussetzungen andererseits der Aufenthalt am Arbeitsort so in den Vordergrund tritt, dass der Beschäftigungsstaat zugleich zum Wohnmitgliedstaat wird (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 29), kann nicht unter Rückgriff auf den Begriff des Wohnens im Sinne des deutschen Rechts beantwortet werden. Zum einen ist dieser Begriff in verschiedenen Gesetzen je nach ihrem Zweck unterschiedlich zu interpretieren, zum anderen hat er auch international in den unterschiedlichen Rechtssystemen unterschiedliche Bedeutung. Schließlich müssen nach der Rechtsprechung des EuGH die Begriffe des Unionsrechts eigenständig unter Berücksichtigung ihrer Zwecke im Rahmen der Gemeinschaftsbildung interpretiert werden (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 26; LSG Hamburg, a.a.O., Rn. 24). Die somit gebotene eigenständige Auslegung der Begriffe "Wohnen" bzw. "Wohnmitgliedstaat" im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 führt dazu, dass einerseits die Beziehung zum Arbeitsmarkt des Staates, der als Wohnmitgliedstaat für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen werden soll, andererseits der Zweck der Auslandstätigkeit die in erster Linie bedeutsamen Kriterien für die Auslegung der unionsrechtlichen Begriffe "Wohnen" und "Wohnmitgliedstaat" bilden (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 27).
e. Dies zu Grunde gelegt, sind für die Entscheidung, ob der Kläger auch während seiner Schweizer Beschäftigung in Deutschland gewohnt hat und somit unechter Grenzgänger war, eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen, die sich u.a. aus Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 987/2009 – die rechtlich auf derselben Stufe wie die VO (EG) Nr.&8201;883/2004 steht (Spiegel, in: Fuchs, a.a.O., Art. 89 Rn. 1) – ergeben. Danach ermitteln, wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, besteht, diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; b) die Situation der Person, einschließlich i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
Folgende (ggf. ergänzende) Aspekte können darüber hinaus zu berücksichtigensein: - Befristung der Tätigkeit im Beschäftigungsstaat (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2019 – L 9 AL 134/17 –, Rn. 42; Sozialgericht Regensburg, Urteil vom 05. Juni 2018 – S 12 AL 265/16 –, Rn. 29; jeweils juris), - begrenzter Zweck der Beschäftigung im Ausland, - zeitnahe Rückkehr nach Deutschland nach dem Ende der Beschäftigung im Ausland, - Fortbestand eines Haushalts in Deutschland, - Verbleib der Familie in Deutschland (EuGH a.a.O.), - regelmäßige Rückkehr nach Deutschland, - Aufrechterhaltung von gesellschaftlichen und beruflichen Kontakten in Deutschland.
f. Hieran gemessen ist der Kläger nicht als unechter Grenzgänger einzustufen. Denn er hat während seiner Beschäftigung in der Schweiz nicht in Deutschland gewohnt i.S.v. Art. 65 VO (EG) 883/2004. Die überwiegenden insoweit zu berücksichtigenden und zu gewichtenden Umstände sprechen im Falle des Klägers gegen ein Auseinanderfallen von Beschäftigungs- und Wohnstaat.
aa. Ausgangspunkt der erforderlichen Abwägung muss nach Auffassung des Senats die o.g. Vermutung sein, dass ein fester Arbeitsplatz, insbesondere in Gestalt eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, in einem anderen Mitgliedsstaat diesen als Wohn(mitglieds)staat indiziert. Diese vom EuGH in ständiger Rechtsprechung herangezogene Vermutung, die auch im Fall des Klägers aufgrund seines unbefristeten Anstellungs-/Arbeitsvertrags vom 10. September 2012 zugrunde zu legen ist, wird von den klägerseitig angeführten Umständen nicht widerlegt.
(1) Allerdings lässt sich nicht bestreiten, dass die Schweizer Beschäftigungszeit im Verhältnis zu dem Zeitraum, die der Kläger aufgrund seiner Beschäftigungen in Deutschland mit dem deutschen Arbeitsmarkt verbunden war, von untergeordneter Bedeutung ist. Insoweit stehen 40,5 Monate in der Schweiz einem Zeitraum von über 200 Monaten Tätigkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt gegenüber. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob schon die Dauer der ausländischen Beschäftigung von 40,5 Monaten die o.g. Vermutung verstärkt (das BSG hielt bereits eine ausländische Beschäftigungszeit von 21 Monaten für erheblich, vgl. Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 RAr 141/90 –, juris, Rn. 30). Dass die Familie des Klägers während seiner gesamten Schweizer Beschäftigungszeit in derselben Wohnung wie zuvor und danach gelebt hat, mag für Deutschland als Wohnstaat des Klägers sprechen, entkräftet für sich genommen jedoch nicht die o.g. Vermutung. Gleiches gilt, soweit der Kläger trotz seiner Beschäftigung in der Schweiz in Deutschland der (uneingeschränkten) Steuerpflicht unterlag.
(2) Die bloße Hoffnung des Klägers, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Deutschland in seinem erlernten Beruf arbeiten zu können oder zu wollen, konnte der Senat als ausschließlich innere Tatsache nicht berücksichtigen. Dass der Kläger mit einer Tätigkeit in der Schweiz auch die Absicht verband, aufgrund der dortigen Tätigkeit die Voraussetzungen für eine auch in Deutschland einsetzbare Zusatzqualifikation zu erlangen, mag für die Zeit bis zum Erhalt des abschlägigen Schreibens des Luftfahrtbundesamtes am 16. November 2012 einen begrenzten Zweck der Beschäftigung im Ausland nahelegen, nicht aber für den deutlichen längeren Zeitraum danach bis zur Kündigung im Juni 2015.
(3) Dem steht indes zum einen gegenüber, dass der Kläger – entsprechend seiner vertraglich auf unbestimmte Dauer angelegten Beschäftigung – eine 2-Zimmer-Wohnung unbefristet angemietet hatte. Dass diese Wohnung es dem Kläger ermöglichen sollte, Familienangehörige bei Besuchen unterzubringen, spricht aus Sicht des Senats eher für als gegen eine auf längere Zeit angelegte Tätigkeit im Ausland. Zum anderen genügt die Anzahl der vom Kläger in B verbrachten Tage – nach seinen o.g. Angaben stets weniger als ein Zehntel eines Kalenderjahres – bzw. die Häufigkeit seiner Heimfahrten – weniger als einmal monatlich – nicht, um die o.g. Vermutung zu widerlegen. Auch über die familiären Bindungen hinausgehende Kontakte hat der Kläger während seiner Zeit in der Schweiz nicht aufrechterhalten. Aus Sicht des Senats sind bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft die Gründe für die (geringe) Anzahl an Heimfahrten nach B grundsätzlich nicht zu beachten. Der Senat hält es zwar für nachvollziehbar, dass der Kläger zum einen aufgrund seines Schichtdienstes in der Schweiz sowie der regelmäßigen Wochenenddiensten seiner Lebensgefährtin in B, zum anderen aufgrund der mit Autofahrten verbundenen zeitlichen und der mit Flügen verbundenen finanziellen Belastung von häufigeren Heimfahrten abgesehen hat. Wären aber die Gründe für die geringe Anzahl an Heimfahrten von Bedeutung, müsste die dann erforderliche objektive Prüfung dieser Gründe nicht nur die gesamte finanzielle Situation eines möglichen Grenzgängers in den Blick nehmen, sondern auch die Finanzierbarkeit bzw. Wirtschaftlichkeit möglicher (zusätzlicher) Heimfahrten oder die Frage, ob der Kläger und seine Lebensgefährtin – z.B. aufgrund entsprechender Bitten oder Anträge an ihre jeweiligen Arbeitgeber – ihre Arbeitszeiten nicht hätten so gestalten können, dass sie mehr freie Zeit gemeinsam verbringen können. Im konkreten Fall könnte dann etwa zu prüfen sein, ob der Kläger nicht eine kostengünstigere Unterkunft hätte wählen können, welche Reisemöglichkeiten jeweils am preiswertesten gewesen wären oder ob er nicht seine Ausgaben insgesamt so hätte gestalten können, dass häufigere Heimfahrten finanziell tragbar gewesen wären. Hinzukäme, dass die Beweislast für die (finanzielle und/oder organisatorische) Unmöglichkeit häufigerer Heimfahrten beim Grenzgänger liegen dürfte. Der Wortlaut, Sinn und Zweck der Grenzgänger betreffenden Regelungen in den VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 lassen nicht erkennen, dass die Grenzgängereigenschaft auf der Grundlage einer so weitreichenden, ggf. eine Vielzahl an Details der jeweiligen Lebensführung einbeziehenden Prüfungstiefe zu beurteilen ist.
Außerdem ist der Kläger nicht unmittelbar nach Eintritt der Arbeitslosigkeit am 16. Juni 2015 nach Deutschland zurückgekehrt. Zwar hat er, indem er sich zunächst der Schweizer Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat, das koordinationsrechtliche Prinzip befolgt, dass – auch im Falle der Arbeitslosigkeit – zuständiger Staat gemäß Art. 13 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 883/2004 grundsätzlich derjenige ist, dessen Rechtsvorschriften die letzte Beschäftigung unterliegt (EuGH, Urteile vom 13. März 1997 – C-131/95 –, Rn. 21, 25, und vom 07. März 1985 – 145/84 –, Rn. 15; jeweils juris; BeckOK/Leopold VO (EG) 883/2004 Art. 11 Rn. 45 m.w.N.). Dies schließt indes Rückschlüsse, in welchen Arbeitsmarkt eine arbeitslose Person vorrangig integriert werden will oder auf welchem Arbeitsmarkt sie die besten Wiedereingliederungs-chancen sieht, nicht aus (BSG a.a.O., Rn. 30). Insofern darf der Senat zu Lasten des Klägers bzw. im Sinne einer Qualifizierung Deutschlands als Wohnort berücksichtigen, dass er sich zunächst in der Schweiz arbeitslos gemeldet und dort nach einem neuen Arbeitsplatz gesucht hat.
(4) Ist somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die o.g. Vermutung nicht widerlegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten bei anderer Fragestellung im o.g. Zusatzblatt andere Angaben gemacht hätte. Selbst wenn er bereits damals Angaben gemacht hätte, die seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren entsprochen hätten, würde dies nach dem o.G. zu keinem anderen Ergebnis führen.
bb. Der Senat enthält sich – losgelöst von der Frage, ob es sich hierbei um ein gesondert zu prüfendes Kriterium handelt – mangels Entscheidungserheblichkeit einer Beurteilung, in welchem der beiden Staaten objektiv betrachtet die Chancen des Klägers für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt günstiger gewesen wären. Soweit der Kläger nachvollziehbar dargelegt hat, dass ein Bedarf für Flugzeugmechaniker vor allem in (der Nähe von) Städten mit einem Flugplatz besteht, dürfte eine Rückkehr nach Deutschland wegen der hier wesentlich größeren Anzahl an Flughäfen die größeren Vermittlungschancen geboten haben. Allerdings dürfte die Beurteilung der Wiedereingliederungschancen ohne konkrete Angaben zur (damals) aktuellen Arbeitsmarktsituation, insbesondere dem Verhältnis der offenen zu den insgesamt vorhandenen Stellen und ohne detaillierte Kenntnisse der im ausländischen (hier: Schweizer) Arbeitsförderungsrecht zur Verfügung stehenden Förderinstrumente, kaum möglich sein. Angesichts dessen erscheint dem Senat eine gerichtliche Einschätzung, inwiefern die beruflichen Fachkenntnisse von Arbeitslosen auch auf dem ausländischen Arbeitsmarkt verwertbar sind (vgl. etwa LSG für das Saarland, Urteil vom 4. April 2006 – L 6 AL 21/04 –, juris), nicht ausreichend.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2016. Umstritten ist die Frage, ob er durch eine Beschäftigung in der Schweiz die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Der 1969 geborene und seit zumindest 1981 in B gemeldete Kläger schloss 1985 seine Schulbildung mit der Mittleren Reife und 1988 eine Ausbildung zum Straßenbauer ab. Er war anschließend bis 2001 überwiegend als Straßenbauer und – nach einer entsprechenden Fortbildung – bis November 2007 als Busfahrer beschäftigt, musste diese Tätigkeit jedoch nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Nach einer auf Kosten des Rentenversicherungsträgers von März 2008 bis Juni 2010 absolvierten Ausbildung zum Flugzeugmechaniker übte er diesen Beruf anschließend bis Ende Januar 2012 in Deutschland aus. Von Februar 2012 bis Juni 2015 – davon bis Oktober 2012 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung – war der Kläger als Service- bzw. Kabinenmechaniker für die S (Z) in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Sein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Anstellungsvertrag vom 10. September 2012) wurde arbeitgeberseitig im Hinblick auf ein eingeleitetes Strafverfahren wegen Diebstahls am Arbeitsplatz zum 16. Juni 2015 fristlos aufgelöst. Der Kläger war vom 1. September 2012 bis zum 30. September 2015 in der Stadt K (Kanton Z) gemeldet und bewohnte dort seit dem 1. Dezember 2012 auf der Grundlage eines unbefristeten Mietvertrages eine 2-Zimmer-Wohnung. Ebenfalls seit September 2012 verfügt er über eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung bis Januar 2021.
Der Kläger meldete sich – so seine Angaben – zunächst in der Schweiz arbeitslos, erhielt dort eine Sperrfrist von 8 Wochen und entschloss sich Mitte/Ende August 2015, wegen fehlender Erfolgsaussichten bei der Arbeitsplatzsuche in der Schweiz nach Deutschland zurückzukehren.
Unter Verwendung des Vordrucks PD U2 bescheinigte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z unter dem 23. September 2015, dass der Kläger ihm gegenüber einen Anspruch auf Arbeitslosenleistungen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 habe, welche grundsätzlich gezahlt werden könnten, wenn sich der Kläger bis spätestens zum 8. Oktober 2015 bei der Arbeitsverwaltung des Staates, in dem er Arbeit suche, gemeldet habe. Unter Verwendung des Vordrucks U009 bescheinigte die Beklagte, dass der Kläger sich am 5. Oktober 2015 arbeitssuchend gemeldet habe.
Der Kläger meldete sich bei der Beklagten am 22. Januar 2016 zum 1. Januar 2016 arbeitslos. Auf dem Zusatzblatt "Prüfung Grenzgänger - Eigenschaft" gab der Kläger unter anderem an, - die Beschäftigung in der Schweiz sei nicht von vornherein befristet gewesen und habe weder einem zeitlich begrenzten Zweck noch seiner beruflichen Weiterbildung und der Verbesserung seiner Sprachkenntnisse gedient, - er habe während des Arbeitsverhältnisses seinen Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten, - er sei während des Arbeitsverhältnisses ca. fünfmal jährlich nach Deutschland zurückgekehrt, - seine Familie habe sich während seiner Beschäftigung in der Schweiz weiterhin in Deutschland aufgehalten, - er habe während der Beschäftigung im Ausland keine gesellschaftlichen und beruflichen Kontakte in Deutschland aufrechterhalten, seine Kontakte in der Schweiz seien vielmehr auf einen dauerhaften Aufenthalt angelegt gewesen, - er habe in der Schweiz eine 2-Zimmer-Wohnung bewohnt, dort seinen Hausstand eingerichtet, seinen Lebensmittelpunkt in K (Schweiz) gehabt und sich in Urlaubszeiten in der Regel in B aufgehalten.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2016, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016, lehnte die Beklagte den "Antrag vom 1. Januar 2016" ab, weil der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Die Zeiten seiner Beschäftigung in der Schweiz könnten nicht berücksichtigt werden, weil er auf der Grundlage seiner Angaben nicht als unechter Grenzgänger anzusehen sei.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgebracht, entgegen der ihm zu Beginn seiner Ausbildung zum Flugzeugmechaniker gegebenen Informationen sei der Arbeitsmarkt für diesen Beruf schwierig. Zum einen gebe es nur in Städten mit Flughafen Arbeitsmöglichkeiten, zum anderen sei die Luftfahrtbranche wegen des harten Preiskampfes von immer weitergehenden Einsparungen betroffen. Ein Berufseinstieg sei, wenn überhaupt, nur über Zeitarbeit möglich. Nach Tätigkeiten ohne Festanstellung an den Flughäfen Tegel, Frankfurt am Main und Hamburg habe er Ende Februar 2012 einen Wechsel an den Flughafen Z (in K) akzeptiert. Aber auch danach habe er weiterhin darauf gehofft, eine Stelle als Flugzeugmechaniker in B, etwa mit der Eröffnung des Flughafens Berlin-Brandenburg, finden zu können. Seine Tätigkeit als Flugzeugmechaniker am Flughafen Z sei mit häufigen Schichtdiensten verbunden gewesen. Seine Familie, bestehend aus seiner Lebensgefährtin, den beiden gemeinsamen Kindern und der inzwischen volljährigen Stieftochter, habe weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in B gelebt, in der auch er seit seiner Rückkehr aus der Schweiz nun wieder ausschließlich wohne. Seine freien Zeiten seien aufgrund häufiger Schichtdienste nur kurz bemessen gewesen; schon aus zeitlichen Gründen seien die finanziell teuren Familienheimfahrten unterblieben, weil sie sich nicht gelohnt hätten. Darüber hinaus hätten sich seine freien Zeiten aufgrund der Schichtarbeit zumeist nicht mit den freien Zeiten seiner Familie gedeckt, sodass sich die Heimfahrten vor allem auf die Urlaube beschränkten, weil er dann habe längere Zeit in B bleiben können. Aufgrund der in B beibehaltenen Wohnung habe er gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz i.V.m. § 8 Abgabenordnung auch seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland. Es sei nachvollziehbar, dass er in der Schweiz aufgrund seiner Schichtdienste und der seltenen Heimfahrten nicht in allzu beengten Verhältnissen habe wohnen wollen und daher dort eine 2-Zimmer-Wohnung bezogen habe. Ein möbliertes Zimmer oder eine Einzimmerwohnung wären zudem nicht wesentlich günstiger gewesen. Darüber hinaus habe die 2-Zimmer-Wohnung ermöglicht, dass ihn seine Familie oder einzelne Familienmitglieder ab und zu besuchen konnten. Die Wohnung in der Schweiz sei jedoch sehr spartanisch eingerichtet gewesen. Sein gesamtes Hab und Gut habe sich weiterhin in seiner B Wohnung gefunden. Er habe sich zwar ab und zu mit Arbeitskollegen auch außerhalb der Arbeitszeit getroffen. Tiefgehende Freundschaften habe er in der Schweiz während seiner anstrengenden Berufstätigkeit nicht aufbauen können. Er habe in Deutschland über keine gesellschaftlichen oder beruflichen Kontakte (wie Tätigkeit oder Mitgliedschaft in einem Verein oder Berufsverband) verfügt, die er während seiner Zeit in der Schweiz hätte aufrechterhalten können. Die Ansprüche aus Art. 65 VO (EG) 883/2004 seien nicht allein denjenigen vorbehalten, die nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat beschäftigt seien. Auf die mit der Beschäftigung in der Schweiz verfolgten Absichten komme es nicht ein, weil auch derjenige, der ins Ausland ziehe, um seinen Wohnort dorthin zu verlegen, durch die Vorschriften der VO (EG) 883/2004 für den Fall geschützt sei, dass das Vorhaben vor endgültiger Verlegung des Wohnorts scheitere. Dass er gegenüber der Beklagten angegeben habe, seinen Lebensmittelpunkt in K zu haben, sei ohne Bedeutung. Zum einen basiere diese Angabe auf einem irrig als "Zusatzblatt Prüfung Grenzgänger - Eigenschaft" bezeichneten Formular – Grenzgänger sei er nicht –, zum anderen komme der Begriff des Lebensmittelpunkts in der VO (EG) 883/2004 nicht vor. Nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 komme es vielmehr auf den Mittelpunkt der Interessen an. Er habe den Begriff des Lebensmittelpunkts so verstanden, wie er für einen juristischen Laien zu verstehen sei, nämlich als der Ort, an dem er vor seiner Arbeitslosigkeit die meiste Zeit gelebt habe, also an seinem damaligen Arbeitsort am Flughafen in K. So würde man auch den Begriff "Mittelpunkt der Tätigkeiten" in Art. 13 Abs. 2 lit. b) VO (EG) 883/2004 verstehen. Hätte die Beklagte richtigerweise nach dem Mittelpunkt seiner Interessen gefragt, hätte er sicherlich eine andere Antwort gegeben. Im Übrigen sei der in der Alltagssprache unübliche Begriff "Lebensmittelpunkt" nicht näher erläutert worden. In der von der Beklagten zitierten EuGH-Entscheidung "di Paolo" habe dieser keine rechtliche, sondern eine tatsächliche Vermutung aufgestellt, sodass von ihr nicht auszugehen sei. Die im Leitsatz 3 dieses inzwischen fast 40 Jahre alten Urteils genannten Kriterien hätten sich jedoch verschoben, weil inzwischen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gelte. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung seien nun auch andere Kriterien zu berücksichtigen und diese anders zu gewichten. Heutzutage bedeute eine unbefristete Stelle – anders als vielleicht noch 1977 – nicht, dass ein Arbeitnehmer darauf bauen dürfe, nicht gekündigt zu werden. Nach einer vom Kläger eingereichten Übersicht gestalteten sich seine Heimfahrten nach B – ausschließlich im Zusammenhang mit Urlaub, Geburtstags- oder Feiertagen – bis zum Ende seiner Schweizer Beschäftigung wie folgt: Jahr Anzahl der Heimfahrten Gesamtzahl der Tage in B 2012 7 43 2013 7 56 2014 8 47 2015 3 22
Die Beklagte hat einen Lebenslauf des Klägers aus ihrem internen Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (Verbis) eingereicht und eingewandt, gegen einen nur vorübergehenden Aufenthalt des Klägers in der Schweiz spreche auch, dass er nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zunächst in der Schweiz nach Arbeit gesucht habe.
Mit Urteil vom 24. März 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass über das Mitnahmerecht des in der Schweiz entstandenen Anspruchs kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf der Grundlage der in der Schweiz zurückgelegten Beschäftigungszeiten bestehe. Der Kläger könne nicht als unechter Grenzgänger eingestuft werden. Zwar seien wegen seiner langjährigen Tätigkeit im Ausland mit eigener Wohnung keine Gründe entstanden, die eine Vermittlung auf dem deutschen Arbeitsmarkt erschwerten oder eine größere Nähe zum Arbeitsmarkt in der Schweiz belegten. Der Kläger hätte seine Arbeit ohne Kündigung aber fortgesetzt und habe zunächst auch in der Schweiz nach einer neuen Stelle gesucht. Typischerweise strebten Grenzgänger spätestens nach einer Kündigung wieder auf den Arbeitsmarkt des früheren Wohnsitzstaates, woran es hier fehle. Allein eine persönliche Bindung an den Wohnort in B, ohne dass dort der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gelegen habe, genüge daher nicht, um eine Grenzgänger-Eigenschaft bejahen zu können. Die Kammer schließe dies aus dem Umstand, dass der Kläger trotz der Schwierigkeiten gegenseitiger häufigerer Besuche und der schon seit 2012 bestehenden räumlichen Distanz auch nach der Kündigung keine vorrangige Tätigkeit im Bundesgebiet gesucht habe und auch ein Zusammenziehen der Familie während der Beschäftigung in der Schweiz nicht erwogen worden sei, obwohl die Beschäftigung weder befristet gewesen sei noch unter dem Vorbehalt einer gesuchten Arbeitsstelle in B oder in der Umgebung gestanden habe. Außerdem habe der Kläger mit seiner Arbeitssuche in der Schweiz unmittelbar nach der Kündigung dargelegt, dass er auch in schwierigen Situationen, wie z.B. der Arbeitslosigkeit, keine vorrangige berufliche Perspektive in Deutschland gesehen habe.
Gegen dieses ihm am 11. April 2017 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 10. Mai 2017, zu deren Begründung er vorträgt: Das Sozialgericht habe nicht die nun in Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zugrunde gelegten Kriterien zur Bestimmung des Wohnsitzes herangezogen, sondern vielmehr sachfremde Erwägungen angestellt. Im Hinblick auf "§ 65 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) 883/2004 (GVO)" hätte das Sozialgericht nicht aus dem Umstand, dass er zunächst in der Schweiz nach einer neuen Stelle gesucht habe, schließen dürfen, sein Lebensmittelpunkt liege nicht mehr Deutschland. Übe er seine Rechte nach dieser Verordnung aus, dürfe daraus – dies sehe auch die Geschäftsanweisung der Beklagten vor – nicht der Schluss gezogen werden, ihm stünden diese Rechte nicht zu. Dass ein Zusammenziehen der Familie nicht erwogen worden sei, sei kein Kriterium, das gegen einen Lebensmittelpunktes in B spreche. Zum einen sei auch seine Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen 1998 und 2001 geborenen Kinder keiner befristeten Arbeitstätigkeit nachgegangen und habe daher wie er keinen Anlass gehabt, diese Arbeit ohne Grund aufzugeben. Auch sie sorge wie er für den Familienunterhalt. Zum anderen hätte das Sozialgericht nur seine – des Klägers – tatsächlichen persönlichen Verhältnisse zugrunde legen dürfen, nicht aber diejenigen, die nach Auffassung des Sozialgerichts sinnvoll oder sozialadäquat gewesen wären. Nach der Geschäftsanweisung der Beklagten stehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in der Schweiz einem Lebensmittelpunkt in Deutschland nicht entgegen, vielmehr folge daraus nur eine widerlegliche tatsächliche Vermutung. Sein Aufenthalt in der Schweiz sei angesichts seiner bislang in Deutschland verbrachten Zeit recht kurz. Dass sich sein Lebensmittelpunkt weiterhin in B befunden habe, folge vor allem aus dem Umstand, dass er seine Wohnung dort beibehalten und seine Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder dort zurückgelassen habe. Er habe sich nur deshalb in die Schweiz begeben, um auch für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder sorgen zu können. Er habe gleichwohl davon ausgehen dürfen, auf absehbare Zeit auch wieder in Deutschland eine Arbeit zu finden, insbesondere mit der Öffnung des in Bau befindlichen Flughafens in B. Günstige Tickets für Flüge zwischen B und Z habe er nur schwierig bekommen können, weil es eine Vielzahl anderer bei der Ticketvergabe vorrangiger Beschäftigter gegeben habe. Eine Anreise auf der Straße habe sich bei einer Distanz von 850 km für kurze Zeiträume nicht gelohnt hat. Seine Ehefrau habe damals in der Pflege gearbeitet und daher oft am Wochenende keine Zeit gehabt. Er sei deshalb zu den Geburtstagen der Kinder jeweils eine Woche nach B zurückgekehrt und an Weihnachten. Nach Weihnachten habe er z.B. seinen Sohn mit nach Z genommen, wo dieser dann über Silvester geblieben sei. Jeden Sommer habe er drei Wochen Urlaub genommen und zusätzlich eine Woche zum Geburtstag seines Sohnes. Außerdem sei seine Frau nach Z gekommen und z.B. auch seine Schwester. Er habe sämtliche seiner Urlaubszeiten genutzt, um zu seiner Familie nach B zurückzukehren. In seiner wenigen Freizeit sei er oft Motorrad gefahren, allerdings zumeist im Schwarzwald, weil sich die Straßen dort besser eigneten als in der Schweiz. Er habe sich erhofft, in der Schweiz die notwendigen praktischen Erfahrungen zu sammeln, um eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal und somit bessere Berufsaussichten als Flugzeugmechaniker zu erlangen. Weil er die hierfür erforderliche praktische Erfahrung von einem Jahr in Deutschland mangels ausreichender entsprechender Einsätze nicht habe sammeln können, sei er aufgrund diesbezüglicher Versprechungen in die Schweiz gewechselt. Die von seinem dortigen Arbeitgeber bescheinigten, noch fehlenden sechs Monate seien jedoch vom Luftfahrtbundesamt (Schreiben vom 16. November 2012) wegen fehlender Zeichnungsberechtigung seines Abteilungsleiters nicht anerkannt worden. Dieser habe auch eine entsprechende Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz verhindert. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe die Beklagte zu Unrecht den Standpunkt vertreten, sie könne für ihn während des Leistungsexports nicht – auch nicht arbeitsvermittelnd – tätig werden. Aufgrund ihrer Untätigkeit habe sie seine aktiven Bewerbungsbemühungen in Deutschland bis zum 1. Januar 2016 unterbunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 24. Juli 2016 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ist der Auffassung, zwei bzw. drei Kinder (in dem hier relevanten Zeitraum) könnten nicht das entscheidende Merkmal der Grenzgängereigenschaft darstellen. Dies folge schon daraus, dass nicht ersichtlich sei, dass der Kläger "jede ihm nutzbare Möglichkeit" ergriffen habe, um seine Familie öfters als in den regulären Urlaubszeiten zu sehen bzw. zu besuchen. Die klägerseitig aufgeführten ca. sieben Heimfahrten jährlich seien weit unter dem, was bei unechten Grenzgängern neben den Urlaubszeiten doch auch möglich gemacht werden könne und werde. Da der Kläger auch keine Anstrengung unternommen habe, entweder seine Familie perspektivisch in die Schweiz zu holen oder aktiv auf Arbeitssuche in Deutschland/B zu gehen, sei davon auszugehen, dass das unbefristete Beschäftigungsverhältnis mit vollem Wissen über die künftigen "familiären (getrennten) Verhältnisse" geschlossen worden sei. Im Wesentlichen sollten nur solche Personen den Status des unechten Grenzgängers erhalten, die trotz Beschäftigung und vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat sehr enge Beziehungen zu Deutschland beibehalten hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig. Denn dem Kläger steht für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.
I. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat nach § 137 Abs. 1 SGB III, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger – anderes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich – war ab dem 1. Januar 2016 arbeitslos i.S.v. § 138 SGB III. Er hatte sich auch arbeitslos gemeldet. Die Anwartschaftszeit hat er hingegen nicht erfüllt.
Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 SGB III (in der im Januar 2016 geltenden, hier maßgeblichen alten Fassung - aF) zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die zweijährige Rahmenfrist reicht im Falle des Klägers vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Kläger nicht in einem inländischen Versicherungspflichtverhältnis (§§ 24 ff. SGB III i.V.m. § 3, § 1 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) gestanden. Zu Recht hat die Beklagte aber die o.g. Beschäftigung des Klägers in der Schweiz nicht berücksichtigt. Ausschlaggebend hierfür sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – VO (EG) Nr. 883/2004¬ –. 1. Diese Verordnung ist anwendbar, obwohl die Schweiz nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist.
Nach Art. 8 i.V.m. Anh. II Abschn. A Nr. 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen EG-Schweiz) waren im Verhältnis zur Schweiz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ab 1. Juni 2002 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO (EWG) Nr. 1408/71) anzuwenden. Dieses Abkommen ist durch das Gesetz vom 2. September 2001 (BGBl II 2001, 810) ratifiziert worden und insoweit am 1. Juni 2002 in Kraft getreten (BGBl II 2002, 1692). Mit dem am 31. März 2012 erlassenen und am 1. April 2012 in Kraft getretenen Beschluss Nr. 1/2012 des im Rahmen des Abkommens EG-Schweiz eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Ersetzung des Anh. II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. (EU) L 103/51) wurde Abschn. A des Anh. II des Abkommens aktualisiert und nimmt nunmehr Bezug auf die VO (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 987/2009) vom 30. Oktober 2009 (ABl. (EU) L 284/1).
2. Gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 muss die Beklagte als zuständiger Träger des Mitgliedstaats (hier: Deutschland), nach dessen Rechtsvorschriften u.a. der Erwerb des Leistungsanspruchs (hier: auf Arbeitslosengeld) von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs- und Zeiten einer selbständigen Tätigkeit abhängig ist, diese Zeiten grundsätzlich auch berücksichtigen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates zurückgelegt wurden. Das Gebot der Zusammenrechnung relevanter Zeiten gehört zu den elementaren Prinzipien des Koordinierungsrechts und ist deshalb primärrechtlich in Art. 48 lit. a) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.
Das Gebot der Zusammenrechnung gilt allerdings gemäß Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 – mit näheren Maßgaben und abgesehen von den Fällen des Art. 65 Abs. 5 lit. a) VO (EG) 883/2004 – nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat. Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 schränkt das Prinzip der Zusammenrechnung relevanter Zeiten ein (vgl. Fuchs, in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7.A., VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 61, Rn. 3) und hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Ziel, die Arbeitssuche in dem Mitgliedstaat zu fördern, in dem der Betreffende unmittelbar zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, und diesen Staat die Leistungen bei Arbeitslosigkeit tragen zu lassen (EuGH, Urteil vom 8. April 1992 – C-62/91 –, juris; Dern, in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] Nr. 883/2004, Art. 61 Rn. 14). Personen, die ihren Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort beziehungsweise in den Beschäftigungsstaat verlagert haben, müssen deshalb bei Rückumzug in den früheren Staat vor Anerkennung der im Beschäftigungsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zunächst eine Versicherungszeit im früheren Staat erfüllen (vgl. Geiger, info also, 2013, S. 147).
Vorliegend fehlt es an der nach Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 erforderlichen Vorbeschäftigungszeit in Deutschland. Innerhalb der o.g. Rahmenfrist stand der Kläger bis einschließlich 16. Juni 2015 nur in der Schweiz in einem Beschäftigungsverhältnis.
3. Der Kläger ist auch nicht wegen Art. 65 Abs. 5 lit. a) VO (EG) 883/2004 vom Anwendungsbereich des Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 ausgenommen. Er ist nicht als Grenzgänger einzustufen.
a. Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a) VO (EG) 883/2004 erhalten die in Art. 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO (EG) 883/2004 genannten Arbeitslosen von dem Träger des Wohnorts Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Art. 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO (EG) 883/2004 umschreibt mit vollarbeitslosen Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnen oder in ihn zurückkehren nicht nur die in Art. 1 lit. f) VO (EG) 883/2004 legaldefinierten (echten) Grenzgänger, die in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren, sondern auch die seltener zurückkehrenden sog. unechten Grenzgänger (Fuchs a.a.O., Art. 65 Rn. 7 ff.; Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht [BeckOK]/ Utz, Art. 65 VO (EG) 883/2004 Rn. 11; a.A. Kador, in: Schlegel/Voelzke juris Praxiskommentar SGB I/ VO (EG) 883/2004 [jurisPK-SGB I], Art. 65 Rn. 31 ff., 38 ff., der Art. 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 5 lit a) nur auf echte Grenzgänger bezieht).
b. Die o.g. Regelungen des Art. 65 VO (EG) 883/2004 haben zur Folge, dass für echte Grenzgänger die Arbeitsverwaltung des Wohnstaates zuständig ist, sodass sie nach Art. 11 Abs. 1 lit. c) VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnstaates unterworfen sind, d.h. die Anspruchsberechtigung bzgl. Arbeitslosenunterstützung wird gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) VO (EG) 883/2004&8201;nach den Regelungen des Wohnstaates geprüft (EuGH, Urteil vom 11. April 2013 – C-443/11 "Jeltens" –; LSG Bayern, Urteil vom 30. September 2015 – L 10 AL 81/15 –, Rn. 21; jeweils juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht [KK]/Wunder, Stand Juli 2020, VO (EG) 883/2004 Art. 65 Rn. 14b). Die Anknüpfung an das Statut des Wohnstaats beruht auf dem Bemühen, dem Grenzgänger die praktischen Nachteile zu ersparen, die sich für ihn aus einer Anknüpfung an den Beschäftigungsstaat ergeben würden. Seine Verpflichtung, sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen und zu halten, ist im Wohnstaat leichter zu erfüllen. Außerdem sind die Behörden dieses Staates am besten in der Lage, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren, sich dabei zu vergewissern, dass der Betroffene die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt, und gleichzeitig seine berufliche Wiedereingliederung zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 29. Juni 1988 – 58/87 –, juris). Echte Grenzgänger können sich jedoch zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaats zur Verfügung stellen (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 883/2004).
Demgegenüber räumt Art. 65 Abs. 2 S. 3 VO (EG) 883/2004 den unechten Grenzgängern eine andere Wahlmöglichkeit ein: Sie können auf eine Rückkehr in den Wohnstaat verzichten und sich stattdessen ausschließlich der Arbeitsverwaltung des letzten Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen, dessen Arbeitsverwaltung dann zuständig ist (Geiger, info also 2010, 147, 149). Die Leistungspflicht des Wohnstaates entfällt damit. Kehren sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Wohnstaat zurück, müssen sie sich an die dortige Arbeitsverwaltung halten (EuGH a.a.O.; KK/Wunder, a.a.O., Rn. 19, 20).
c. Die Vorschriften über den unechten Grenzgänger sind nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. Februar 1977 – 76/76 "Di Paolo" –, juris) als Ausnahmevorschriften grundsätzlich eng auszulegen. Nicht jeder Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aufnimmt und seine Bindungen zu seinem bisherigen Wohnort aufrechterhält, ist danach ein unechter Grenzgänger. Im Hinblick darauf, dass die Kostenlast ohne entsprechende Beitragsleistung vom Wohnmitgliedstaat zu tragen wäre, ist es nicht gerechtfertigt, den Wohnmitgliedstaat durch allzu großzügige Auslegung in großem Umfang zur Leistungsgewährung zu verpflichten. Die Zuständigkeit des Wohnlandes bleibt nur dort erhalten, wo die Zuwendung zum ausländischen Arbeitsmarkt, die sich nach ihrem Zweck und ihrer Dauer bestimmt, durch entsprechend stärkere Bindung an den inländischen Arbeitsmarkt ausgeglichen wird. Mit anderen Worten steigen die Anforderungen an die Inlandsbindung, je stärker sich der Arbeitnehmer einem ausländischen Arbeitsmarkt zuwendet (vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 71 VO [EWG] 1408/71: BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 RAr 141/90 –, juris, Rn. 29; LSG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2012 – L 2 AL 31/10 –, juris, Rn. 22). Deshalb ist zu vermuten, dass ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedsstaat über einen festen Arbeitsplatz verfügt, dort auch wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat (EuGH a.a.O.).
d. Unter welchen Voraussetzungen der Staat, in dem der Arbeitnehmer vor Aufnahme seiner Beschäftigung in dem anderen Staat gewohnt hat, im Sinne der VO (EG) 883/2004 weiterhin noch als sein Wohnmitgliedstaat angesehen werden kann und unter welchen Voraussetzungen andererseits der Aufenthalt am Arbeitsort so in den Vordergrund tritt, dass der Beschäftigungsstaat zugleich zum Wohnmitgliedstaat wird (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 29), kann nicht unter Rückgriff auf den Begriff des Wohnens im Sinne des deutschen Rechts beantwortet werden. Zum einen ist dieser Begriff in verschiedenen Gesetzen je nach ihrem Zweck unterschiedlich zu interpretieren, zum anderen hat er auch international in den unterschiedlichen Rechtssystemen unterschiedliche Bedeutung. Schließlich müssen nach der Rechtsprechung des EuGH die Begriffe des Unionsrechts eigenständig unter Berücksichtigung ihrer Zwecke im Rahmen der Gemeinschaftsbildung interpretiert werden (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 26; LSG Hamburg, a.a.O., Rn. 24). Die somit gebotene eigenständige Auslegung der Begriffe "Wohnen" bzw. "Wohnmitgliedstaat" im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 führt dazu, dass einerseits die Beziehung zum Arbeitsmarkt des Staates, der als Wohnmitgliedstaat für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen werden soll, andererseits der Zweck der Auslandstätigkeit die in erster Linie bedeutsamen Kriterien für die Auslegung der unionsrechtlichen Begriffe "Wohnen" und "Wohnmitgliedstaat" bilden (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 27).
e. Dies zu Grunde gelegt, sind für die Entscheidung, ob der Kläger auch während seiner Schweizer Beschäftigung in Deutschland gewohnt hat und somit unechter Grenzgänger war, eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen, die sich u.a. aus Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 987/2009 – die rechtlich auf derselben Stufe wie die VO (EG) Nr.&8201;883/2004 steht (Spiegel, in: Fuchs, a.a.O., Art. 89 Rn. 1) – ergeben. Danach ermitteln, wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, besteht, diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; b) die Situation der Person, einschließlich i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
Folgende (ggf. ergänzende) Aspekte können darüber hinaus zu berücksichtigensein: - Befristung der Tätigkeit im Beschäftigungsstaat (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2019 – L 9 AL 134/17 –, Rn. 42; Sozialgericht Regensburg, Urteil vom 05. Juni 2018 – S 12 AL 265/16 –, Rn. 29; jeweils juris), - begrenzter Zweck der Beschäftigung im Ausland, - zeitnahe Rückkehr nach Deutschland nach dem Ende der Beschäftigung im Ausland, - Fortbestand eines Haushalts in Deutschland, - Verbleib der Familie in Deutschland (EuGH a.a.O.), - regelmäßige Rückkehr nach Deutschland, - Aufrechterhaltung von gesellschaftlichen und beruflichen Kontakten in Deutschland.
f. Hieran gemessen ist der Kläger nicht als unechter Grenzgänger einzustufen. Denn er hat während seiner Beschäftigung in der Schweiz nicht in Deutschland gewohnt i.S.v. Art. 65 VO (EG) 883/2004. Die überwiegenden insoweit zu berücksichtigenden und zu gewichtenden Umstände sprechen im Falle des Klägers gegen ein Auseinanderfallen von Beschäftigungs- und Wohnstaat.
aa. Ausgangspunkt der erforderlichen Abwägung muss nach Auffassung des Senats die o.g. Vermutung sein, dass ein fester Arbeitsplatz, insbesondere in Gestalt eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, in einem anderen Mitgliedsstaat diesen als Wohn(mitglieds)staat indiziert. Diese vom EuGH in ständiger Rechtsprechung herangezogene Vermutung, die auch im Fall des Klägers aufgrund seines unbefristeten Anstellungs-/Arbeitsvertrags vom 10. September 2012 zugrunde zu legen ist, wird von den klägerseitig angeführten Umständen nicht widerlegt.
(1) Allerdings lässt sich nicht bestreiten, dass die Schweizer Beschäftigungszeit im Verhältnis zu dem Zeitraum, die der Kläger aufgrund seiner Beschäftigungen in Deutschland mit dem deutschen Arbeitsmarkt verbunden war, von untergeordneter Bedeutung ist. Insoweit stehen 40,5 Monate in der Schweiz einem Zeitraum von über 200 Monaten Tätigkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt gegenüber. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob schon die Dauer der ausländischen Beschäftigung von 40,5 Monaten die o.g. Vermutung verstärkt (das BSG hielt bereits eine ausländische Beschäftigungszeit von 21 Monaten für erheblich, vgl. Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 RAr 141/90 –, juris, Rn. 30). Dass die Familie des Klägers während seiner gesamten Schweizer Beschäftigungszeit in derselben Wohnung wie zuvor und danach gelebt hat, mag für Deutschland als Wohnstaat des Klägers sprechen, entkräftet für sich genommen jedoch nicht die o.g. Vermutung. Gleiches gilt, soweit der Kläger trotz seiner Beschäftigung in der Schweiz in Deutschland der (uneingeschränkten) Steuerpflicht unterlag.
(2) Die bloße Hoffnung des Klägers, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Deutschland in seinem erlernten Beruf arbeiten zu können oder zu wollen, konnte der Senat als ausschließlich innere Tatsache nicht berücksichtigen. Dass der Kläger mit einer Tätigkeit in der Schweiz auch die Absicht verband, aufgrund der dortigen Tätigkeit die Voraussetzungen für eine auch in Deutschland einsetzbare Zusatzqualifikation zu erlangen, mag für die Zeit bis zum Erhalt des abschlägigen Schreibens des Luftfahrtbundesamtes am 16. November 2012 einen begrenzten Zweck der Beschäftigung im Ausland nahelegen, nicht aber für den deutlichen längeren Zeitraum danach bis zur Kündigung im Juni 2015.
(3) Dem steht indes zum einen gegenüber, dass der Kläger – entsprechend seiner vertraglich auf unbestimmte Dauer angelegten Beschäftigung – eine 2-Zimmer-Wohnung unbefristet angemietet hatte. Dass diese Wohnung es dem Kläger ermöglichen sollte, Familienangehörige bei Besuchen unterzubringen, spricht aus Sicht des Senats eher für als gegen eine auf längere Zeit angelegte Tätigkeit im Ausland. Zum anderen genügt die Anzahl der vom Kläger in B verbrachten Tage – nach seinen o.g. Angaben stets weniger als ein Zehntel eines Kalenderjahres – bzw. die Häufigkeit seiner Heimfahrten – weniger als einmal monatlich – nicht, um die o.g. Vermutung zu widerlegen. Auch über die familiären Bindungen hinausgehende Kontakte hat der Kläger während seiner Zeit in der Schweiz nicht aufrechterhalten. Aus Sicht des Senats sind bei der Prüfung der Grenzgängereigenschaft die Gründe für die (geringe) Anzahl an Heimfahrten nach B grundsätzlich nicht zu beachten. Der Senat hält es zwar für nachvollziehbar, dass der Kläger zum einen aufgrund seines Schichtdienstes in der Schweiz sowie der regelmäßigen Wochenenddiensten seiner Lebensgefährtin in B, zum anderen aufgrund der mit Autofahrten verbundenen zeitlichen und der mit Flügen verbundenen finanziellen Belastung von häufigeren Heimfahrten abgesehen hat. Wären aber die Gründe für die geringe Anzahl an Heimfahrten von Bedeutung, müsste die dann erforderliche objektive Prüfung dieser Gründe nicht nur die gesamte finanzielle Situation eines möglichen Grenzgängers in den Blick nehmen, sondern auch die Finanzierbarkeit bzw. Wirtschaftlichkeit möglicher (zusätzlicher) Heimfahrten oder die Frage, ob der Kläger und seine Lebensgefährtin – z.B. aufgrund entsprechender Bitten oder Anträge an ihre jeweiligen Arbeitgeber – ihre Arbeitszeiten nicht hätten so gestalten können, dass sie mehr freie Zeit gemeinsam verbringen können. Im konkreten Fall könnte dann etwa zu prüfen sein, ob der Kläger nicht eine kostengünstigere Unterkunft hätte wählen können, welche Reisemöglichkeiten jeweils am preiswertesten gewesen wären oder ob er nicht seine Ausgaben insgesamt so hätte gestalten können, dass häufigere Heimfahrten finanziell tragbar gewesen wären. Hinzukäme, dass die Beweislast für die (finanzielle und/oder organisatorische) Unmöglichkeit häufigerer Heimfahrten beim Grenzgänger liegen dürfte. Der Wortlaut, Sinn und Zweck der Grenzgänger betreffenden Regelungen in den VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 lassen nicht erkennen, dass die Grenzgängereigenschaft auf der Grundlage einer so weitreichenden, ggf. eine Vielzahl an Details der jeweiligen Lebensführung einbeziehenden Prüfungstiefe zu beurteilen ist.
Außerdem ist der Kläger nicht unmittelbar nach Eintritt der Arbeitslosigkeit am 16. Juni 2015 nach Deutschland zurückgekehrt. Zwar hat er, indem er sich zunächst der Schweizer Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestellt hat, das koordinationsrechtliche Prinzip befolgt, dass – auch im Falle der Arbeitslosigkeit – zuständiger Staat gemäß Art. 13 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 883/2004 grundsätzlich derjenige ist, dessen Rechtsvorschriften die letzte Beschäftigung unterliegt (EuGH, Urteile vom 13. März 1997 – C-131/95 –, Rn. 21, 25, und vom 07. März 1985 – 145/84 –, Rn. 15; jeweils juris; BeckOK/Leopold VO (EG) 883/2004 Art. 11 Rn. 45 m.w.N.). Dies schließt indes Rückschlüsse, in welchen Arbeitsmarkt eine arbeitslose Person vorrangig integriert werden will oder auf welchem Arbeitsmarkt sie die besten Wiedereingliederungs-chancen sieht, nicht aus (BSG a.a.O., Rn. 30). Insofern darf der Senat zu Lasten des Klägers bzw. im Sinne einer Qualifizierung Deutschlands als Wohnort berücksichtigen, dass er sich zunächst in der Schweiz arbeitslos gemeldet und dort nach einem neuen Arbeitsplatz gesucht hat.
(4) Ist somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die o.g. Vermutung nicht widerlegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten bei anderer Fragestellung im o.g. Zusatzblatt andere Angaben gemacht hätte. Selbst wenn er bereits damals Angaben gemacht hätte, die seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren entsprochen hätten, würde dies nach dem o.G. zu keinem anderen Ergebnis führen.
bb. Der Senat enthält sich – losgelöst von der Frage, ob es sich hierbei um ein gesondert zu prüfendes Kriterium handelt – mangels Entscheidungserheblichkeit einer Beurteilung, in welchem der beiden Staaten objektiv betrachtet die Chancen des Klägers für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt günstiger gewesen wären. Soweit der Kläger nachvollziehbar dargelegt hat, dass ein Bedarf für Flugzeugmechaniker vor allem in (der Nähe von) Städten mit einem Flugplatz besteht, dürfte eine Rückkehr nach Deutschland wegen der hier wesentlich größeren Anzahl an Flughäfen die größeren Vermittlungschancen geboten haben. Allerdings dürfte die Beurteilung der Wiedereingliederungschancen ohne konkrete Angaben zur (damals) aktuellen Arbeitsmarktsituation, insbesondere dem Verhältnis der offenen zu den insgesamt vorhandenen Stellen und ohne detaillierte Kenntnisse der im ausländischen (hier: Schweizer) Arbeitsförderungsrecht zur Verfügung stehenden Förderinstrumente, kaum möglich sein. Angesichts dessen erscheint dem Senat eine gerichtliche Einschätzung, inwiefern die beruflichen Fachkenntnisse von Arbeitslosen auch auf dem ausländischen Arbeitsmarkt verwertbar sind (vgl. etwa LSG für das Saarland, Urteil vom 4. April 2006 – L 6 AL 21/04 –, juris), nicht ausreichend.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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