Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 169 KR 1043/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 KR 252/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2019 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 7. Juni 2016 bis 12. September 2016 Krankengeld zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 17. Mai 2016 bis 12. September 2016. Die 1960 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin war mit Unterbrechungen seit dem 7. Juni 2010 zunächst bis zum 23. September 2015 arbeitsunfähig an einem Zervikobrachialsyndrom (M 53.1) erkrankt. Arbeitsunfähig war die Klägerin deswegen ausweislich der von dem behandelnden Orthopäden Dr. U ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen u.a. vom 16. August 2013 bis 6. September 2013, vom 4. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 und vom 7. Oktober 2014 bis 23. September 2015. Krankengeld bezog sie wegen dieser Erkrankung zunächst in der Zeit vom 17. November 2014 bis 23. September 2015. Nachdem die Klägerin ab 24. September 2015 ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf kurzzeitig wieder aufgenommen hatte, attestierte der behandelnde Orthopäde Dr. U für den Zeitraum vom 28. September 2015 bis zum 4. April 2016 in entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erneut durchgehende Arbeitsunfähigkeit wegen eines Zervikobrachialsyndroms (M 53.1 G). In der Zeit vom 22. Februar 2016 bis 22. März 2016 war die Klägerin, ohne dass das Beschäftigungsverhältnis endete, bei der Beklagten freiwillig krankenversichert und vom 23. März 2016 bis 16. Mai 2016 versicherungspflichtig als Bezieherin von Arbeitslosengeld. Vom 17. Mai 2016 bis 12. September 2016 war sie bei der Beklagten wiederum freiwillig ohne Anspruch auf Krankengeld krankenversichert. Ab 13. September 2016 nahm sie ihre Beschäftigung als Sachbearbeiterin wieder auf und war von da an wieder als Beschäftigte versicherungspflichtig. Die Beklagte zahlte der Klägerin Krankengeld vom 28. September 2015 bis zum 21. Februar 2016 mit Unterbrechung vom 15. Dezember 2015 bis 5. Januar 2016 wegen Bezugs von Übergangsgeld während einer stationären Rehamaßnahme. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Januar 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der seit dem 28. September 2015 bestehende Anspruch auf Krankengeld spätestens am 21. Februar 2016 ende, weil die maximale Bezugsdauer erreicht sei. Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren könne sie (die Klägerin) bis zu 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit beziehen. Der Dreijahreszeitraum beginne am 7. Juni 2013. In diesem Zeitraum sei sie vom 7. Oktober 2014 bis 23. September 2015, vom 4. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 sowie vom 16. August 2013 bis 6. September 2013 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Diese Zeiten würden auf die maximale Bezugsdauer angerechnet, so dass der Krankengeldanspruch spätestens am 21. Februar 2016 ende. Am 4. April 2016 attestierte der behandelnde Orthopäde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. April 2016 bis voraussichtlich 19. April 2016, erstmals und ausschließlich aufgrund einer Meniskusschädigung (M 23.39GR). In mehreren Folgebescheinigungen stellte er die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit wegen einer Meniskusschädigung (M 23.39GR) bis einschließlich 12. September 2016 fest. Mit Schreiben vom 16. August 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten rückwirkend ab dem 17. Mai 2016 Krankengeld. Auf Nachfrage der Beklagten, ob bei der Klägerin Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenerkrankung (ICD M 53.1) vom 28. September 2015 über den 14. März 2016 fortbestanden habe, erklärte Dr. U, dass die Erkrankung der Wirbelsäule über den 14. März 2016 hinaus bestanden habe, Arbeitsunfähigkeit habe ab 5. April 2016 ausschließlich wegen der Erkrankung ICD M 23.39 bestanden. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin innerhalb des am 7. Juni 2013 beginnenden Dreijahreszeitraums die maximale Bezugsdauer für das Krankengeld von 78 Wochen aufgrund der in der Zeit vom 7. Oktober 2014 bis 23. September 2015, vom 4. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 und vom 16. August 2013 bis 6. September 2013 vorliegenden AU-Zeiten wegen derselben Krankheit ausgeschöpft habe. Der Krankengeldanspruch habe bereits am 21. Februar 2016 geendet. Wegen der am 4. April 2016 ärztlich festgestellten neuen Erkrankung sei, da es sich um eine sog. hinzugetretene Erkrankung gehandelt habe, kein neuer Anspruch auf Krankengeld entstanden. Gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2016 erhob die Klägerin am 25. Oktober 2016 Widerspruch und machte geltend, dass es sich bei der Meniskusschädigung nicht um eine hinzugetretene Erkrankung handele. Eine Krankheit sei dann nicht hinzugetreten, wenn sie am Tag nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftrete. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der erstmaligen Erkrankung an einem Zervikobrachialsyndrom am 7. Juni 2010 die erste Blockfrist vom 7. Juni 2010 bis 6. Juni 2013 und die zweite Blockfrist vom 7. Juni 2013 bis zum 6. Juni 2016 gedauert habe. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Rückenerkrankung Krankengeld bis zur Erreichung der Höchstanspruchsdauer am 21. Februar 2016 bezogen. Die Arbeitsunfähigkeit wegen der Rückenerkrankung sei über den 21. Februar 2016 hinaus bis zum 4. April 2016 attestiert worden. Bei der am 4. April 2016 von dem behandelnden Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Meniskusschädigung handele es sich um eine hinzugetretene Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), durch welche die Höchstanspruchsdauer nicht verlängert werde. Die Meniskusschädigung habe bereits am Tag der ärztlichen Feststellung, dem 4. April 2016, und damit zeitgleich mit dem bis einschließlich 4. April 2016 attestierten Zevikobrachialsyndrom bestanden. Andernfalls hätte die Meniskusschädigung am 4. April 2016 nicht festgestellt werden können. Am 30. Mai 2017 hat die Klägern Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie zunächst bestätigt, dass sie innerhalb der Blockfrist vom 7. Juni 2013 bis 6. Juni 2016 in den Zeiträumen vom 28. September 2015 bis 21. Februar 2016 (147 Tage); 7. Oktober 2014 bis 23. September 2015 (352 Tage); 4. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 (25 Tage) und 16. August 2013 bis 6. September 2013 (22 Tage) Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines festgestellten Zervikobrachialsyndroms (M 53.1) bezogen habe. Aus den AU-Bescheinigungen ergebe sich aber gerade nicht, dass das Zervikobrachialsyndrom noch am 4. April 2016 bestanden habe, an dem Tag, an dem die Meniskusschädigung ärztlich festgestellt worden sei. Der behandelnde Arzt habe vielmehr nur bescheinigt, dass das Zervikobrachialsyndrom über den 14. März 2016 hinaus, nicht aber, dass dieses noch am 4. April 2016 bestanden habe. Der Meniskusschaden stelle keine hinzugetretene, sondern eine neue Erkrankung dar. Durch die zweite (Meniskusschaden), von der ersten losgelöst zu betrachtenden Erkrankung (Zervikobrachialsyndrom) sei mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 5. April 2016 eine neue Blockfrist in Gang gesetzt und ein neuer Krankengeldanspruch begründet worden. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. U beigezogen, in dem dieser angegeben hat, dass die Klägerin seit 8. Februar 2016 an Knieschmerzen rechts leide. Dem Bericht waren ein Arztbrief des vom 12. Mai 2016 zur Vorstellung der Klägerin wegen eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms (G 56.0), ein MRT-Befund des rechten Knies vom 8. März 2016 sowie ein Ausdruck aus der Patientenakte zum Behandlungszeitraum vom 14. März 2016 bis 29. September 2016 beigefügt. Ergänzend hat Dr. U mit Schreiben vom 30. Mai 2018 ausgeführt, dass die Klägerin seit 8. Februar 2016 über Kniebeschwerden rechts geklagt habe. Wegen zunehmender Beschwerden sei ein MRT veranlasst worden. Auf gerichtliche Nachfrage, aus welchen Gründen er eine AU aufgrund der Diagnose M 23.39 am 4. April 2016 für den Zeitraum ab 5. April 2016 festgestellt habe, obwohl das neue Leiden im rechten Knie bereits im Februar 2016 eingetreten sei, hat Dr. U erklärt, dass die Diagnose nach dem MRT-Befund auf der AU-Bescheinigung geändert worden sei. Die Kniebeschwerden seien vorrangig gewesen, obwohl die HWS- und Handbeschwerden weiterhin angehalten hätten. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2019 abgewiesen. Ein Hinzutreten einer Erkrankung während der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V liege auch dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Ersterkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedinge. Es reiche insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden hätten. Eine Krankheit trete dagegen im Rechtssinne nicht mehr hinzu, sondern sei in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen, wenn sie erst am Tag nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftrete. Die Krankheit der Meniskusschädigung sei zu der ersten Krankheit des Zervikobrachialsyndroms hinzugetreten. Arbeitsunfähigkeit wegen des Zervikobrachialsyndroms habe der behandelnde Arzt nicht lediglich über den 14. März 2016 hinaus bescheinigt, sondern vielmehr habe er am 14. März 2016 festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit bedingende Diagnose eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 4. April 2016 begründe oder dies der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit sei. Die Arbeitsunfähigkeit begründende Erkrankung eines Zervikobrachialsyndroms bestünde zur Überzeugung der Kammer jedenfalls bis einschließlich 4. April 2016 und die hinzugetretene Erkrankung der Meniskusschädigung bereits vor dem 5. April 2016. In dem eingeholten Befundbericht habe der behandelnde Arzt angegeben, dass die Klägerin vom 6. Januar 2016 bis 4. April 2016 arbeitsunfähig wegen der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und des Karpaltunnelsyndroms gewesen sei und diese Beschwerden auch weiterhin anhielten. Dies werde bestätigt durch den eingereichten Arztbrief des vom 12. Mai 2016, in dem ausgeführt sei, dass sich die Klägerin am 10. Mai 2016 wegen zervikobrachialer Beschwerden und Symptomen eines Kapitaltunnelsyndroms vorgestellt habe. Der behandelnde Arzt habe in dem Befundbericht außerdem angegeben, dass die Klägerin bereits seit dem 8. Februar 2016 über Kniebeschwerden rechts geklagt habe. Nach dem MRT-Befund sei die Diagnose auf der AU-Bescheinigung von ihm ge-ändert worden. Die Knieschmerzen seien vorrangig gewesen, obwohl die Halswirbelsäulen- und Handbeschwerden weiterhin angehalten hätten. Auch in dem von Dr. U eingereichten Auszug der Behandlungsdaten sei bereits am 24. März 2016 vermerkt "ab 5.4. AU Knie". Der eingereichte Arztbrief von der Gemeinschaftspraxis für Radiologie vom 8. März 2016 belege ebenfalls, dass die Meniskusschädigung vor dem 4. April 2016 bestanden habe. Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 8. Juli 2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Meniskusschadens auch schon vor der ersten Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Krankgeschrieben worden sei sie aber aufgrund dieser Krankheit nicht, sondern aufgrund des Karpaltunnelsyndroms. Der Meniskusschaden sei nicht hinzugetreten, sondern habe schon vor der ersten Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Befund des behandelnden Arztes vom 30. Mai 2018 sei für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet. Es solle Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 17. Mai 2016 bis 12. September 2016 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Am 13. Februar 2020 haben in der Sache ein Erörterungstermin und am 25. September 2020 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Zu den jeweiligen Einzelheiten wird auf die Protokolle verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die gemäß § 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung bedurfte, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017, mit dem die Beklagte die Gewährung von Krankengeld abgelehnt hat. Das Sozialgericht hat die Klage in Bezug auf den Zeitraum vom 17. Mai 2016 bis 6. Juni 2016 zu Recht abgewiesen. In diesem Zeitraum hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld, da der Krankengeldanspruch für diese Zeit bereits erschöpft war (siehe unter 1.). Soweit die Klägerin die Gewährung von Krankengeld in der Zeit vom 7. Juni 2016 bis 12. September 2016 begehrt hat, ist die Klage zu Unrecht abgewiesen worden. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2017 ist insoweit rechtswidrig. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum einen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld (siehe unter 2.). Zu 1. Rechtsgrundlage des Krankengeldanspruchs sind die §§ 44 ff. SGB V. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Für den geltend gemachten Anspruch ist dabei jeweils an den in Betracht kommenden Entstehungstatbestand anzuknüpfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestimmt das bei Entstehen eines Krangeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, juris Rn. 9 m.w.N.). Gemäß § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlungen oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Dies gilt auch für die an die ärztliche Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit anschließenden Folgefeststellungen (BSG, Urteil vom 26. März 2020, B 3 KR 9/19 R, juris Rn. 14). Einem Anspruch auf Krankengeld in der Zeit vom 17. Mai 2016 bis 6. Juni 2016 steht vorliegend § 48 Abs. 1 SGB V entgegen. Danach erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (Satz 1). Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (Satz 2). Die dreijährige Frist des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V gibt eine starre Rahmenfrist (Blockfrist) vor. Der erstmalige Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette unmittelbar aufeinander folgender Dreijahreszeiträume in Gang, innerhalb derer bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld gewährt werden kann. Die Blockfrist beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit wegen der ihr zu Grunde liegenden Krankheit unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld bestand, sofern ein Anspruch nur dem Grunde nach bestand. Jede neue, also nicht "dieselbe" Krankheit löst grundsätzlich eine neue Kette von Dreijahreszeiträumen mit einer entsprechenden Höchstbezugsdauer für das Krankengeld aus (Sonnhoff, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl. 2020, § 48 Rn. 22f.). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 7. Juni 2010 wegen des Zervikobrachialsyndroms setzte eine Kette von Blockfristen in Gang und löste die erste Blockfrist vom 7. Juni 2010 bis 6. Juni 2013 aus. Daran schloss sich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit die zweite Blockfrist ab 7. Juni 2013 bis 6. Juni 2016 an. In der zweiten Blockfrist vom 7. Juni 2013 bis 6. Juni 2016, innerhalb derer der streitige Teilzeitraum vom 17. Mai 2016 bis 6. Juni 2016 liegt, war der Krankengeldanspruch von 78 Wochen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, bereits wegen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Zervikobrachialsyndroms am 21. Februar 2016 ausgeschöpft. Bei der am 4. April 2016 erstmals festgestellte Arbeitsunfähigkeit wegen einer Meniskusschädigung handelt es sich um eine innerhalb der zweiten Blockfrist hinzugetretene Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die in diesem Zeitraum nicht zu einer Verlängerung des Krankengeldbezugs führen konnte. Unter einer hinzugetretenen Erkrankung ist ein Krankheitsgeschehen zu verstehen, bei der eine medizinische Ursache feststellbar ist, die sich von der bislang die Arbeitsunfähigkeit begründenden Erkrankung unterscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 R, Rn. 16; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 20ff., jeweils juris). Durch eine hinzugetretene Erkrankung wird die Leistungsdauer von längstens 78 Wochen nicht verlängert. Der Krankengeldanspruch bleibt bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit unabhängig von den sie verursachenden Krankheiten auf 78 Wochen beschränkt. Die gesetzliche Höchstbezugsdauer wird zusammenhängend in einem Dreijahreszeitraum durch identische oder unterschiedliche bzw. wechselnde Krankheitsbilder nicht überschritten. Dabei wird zwischen der ersten Krankheit und der hinzugetretenen Krankheit innerhalb des Dreijahreszeitraums rechtlich nicht unterschieden. Die schon bestehende also "dieselbe" Krankheit und die "hinzugetretene" Krankheit bilden eine Einheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die hinzugetretene Krankheit allein oder zusammen mit der bestehenden Krankheit die Arbeitsunfähigkeit bedingt. Die weitere, d.h. hinzugetretene Krankheit verlängert weder die Leistungsdauer noch setzt sie einen neuen Dreijahreszeitraum in Gang. Ein Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit liegt unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik sowie nach Sinn und Zweck der Norm des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Maßgebend ist allein das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit. Das Tatbestandsmerkmal "während der Arbeitsunfähigkeit" setzt weder voraus, dass Krankengeld bezogen wurde noch dass ein Anspruch auf die Leistung bestand (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, Rn. 18 mwN; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 23; Urteil vom 29. September 1998, B 1 KR 2/97 R, jeweils juris; Gerlach, in Hauck/Noftz, SGB V, 3/20, § 44 Rn. 24; Schifferdecker, Kasseler Kommentar, 106. EL, September 2019, § 48 SGB V Rn. 22). Da § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V voraussetzt, dass eine hinzugetretene Krankheit während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit infolge der ersten Krankheit aufgetreten ist, tritt eine Krankheit nicht hinzu, wenn die weitere Krankheit erst am Tag nach der Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, Rn. 19; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 23, jeweils juris; Gerlach, in Hauck/Noftz, § 44 SGB V Rn. 24). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 15. August 2013 bis 4. April 2016 enthielten als Diagnose jeweils das Zervikobrachialsyndrom sowie ab 22. Februar 2016 zusätzlich das Karpaltunnelsyndrom. Die erstmals mit AU-Bescheinigung vom 4. April 2016 attestierte Erkrankung an einer Meniskusschädigung, die unzweifelhaft auf eine andere Krankheitsursache als das Zervikobrachialsyndrom und das Karpaltunnelsyndrom zurückgeht und damit nicht dieselbe Krankheit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V darstellt, konnte als hinzugetretene Erkrankung innerhalb der Blockfrist vom 7. Juni 2013 bis 6. Juni 2016 nicht zu einer Verlängerung der Leistungshöchstdauer führen. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht und unter Berücksichtigung der erstinstanzlich beigezogenen medizinischen Befunde haben nach Überzeugung des Senats das Zervikobrachialsyndrom und die Meniskusschädigung gleichzeitig und zwar wenigstens am 4. April 2016, dem Tag der ärztlichen Vorstellung bei Dr. U, vorgelegen. Das Sozialgericht hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Meniskusschädigung bereits vor dem 5. April 2016 und damit zeitgleich mit dem Zervikobrachialsyndrom und dem Karpaltunnelsyndrom bestanden habe. Der behandelnde Orthopäde habe im eingeholten Befundbericht bestätigt, dass die Klägerin zuletzt vom 6. Januar 2016 bis 4. April 2016 wegen des Zervikobrachialsyndroms und des Karpaltunnelsyndroms arbeitsunfähig gewesen sei und die hierdurch verursachten Beschwerden darüber hinaus angehalten hätten. Dies werde durch den Arztbrief des St. J Krankenhauses, in dem sich die Klägerin am 10. Mai 2016 wegen Beschwerden im Bereich beider Hände vorgestellt habe, bestätigt. Aus dem Arztbrief gehe zudem hervor, dass die Klägerin zervikobrachiale Beschwerden bei initial degenerativen HWS-Beschwerden mit gering- bis mittelgradigen neuroforaminalen Stenosen auf HWK 4/5 linksbetont angegeben habe. In Bezug auf die Meniskusschädigung habe der behandelnde Orthopäde in seinem Befundbericht bereits am 8. Februar 2016 von einer entsprechenden Beschwerdeschilderung der Klägerin berichtet. Das daraufhin veranlasste MRT habe zu einer Änderung der Diagnose in der AU-Bescheinigung geführt. Die Knieschmerzen seien von dem behandelnden Orthopäden vorrangig beurteilt worden, obgleich die Beschwerden in den Händen und der Halswirbelsäule weiter bestanden hätten. Auch der eingereichte Auszug aus der Patientenakte spreche für das Vorliegen der Meniskusschädigung bereits vor dem 5. April 2016. In dem eingereichten Auszug der Behandlungsdaten sei bereits am 24. März 2016 "ab 5.4. AU Knie". Der eingereichte Arztbrief vom 8. März 2016 belege ebenfalls eine Meniskusschädigung vor dem 4. April 2016. Dieser Beweiswürdigung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Überzeugungsbildung an. Weitere Ermittlungen wie die von dem Klägerbevollmächtigten angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens hielt der Senat aufgrund der eindeutigen medizinischen Befundunterlagen für nicht erforderlich.
Zu 2. Die Klägerin hat in der Zeit vom 7. Juni 2016 bis zum 12. September 2016 einen Anspruch auf Krankengeld wegen einer Arbeitsunfähigkeit bedingenden Meniskusschädigung. Die Arbeitsunfähigkeit wegen der hinzugetretenen Meniskusschädigung verlängert zwar nicht die Leistungsdauer innerhalb der vorangegangenen Blockfrist vom 7. Juni 2013 bis 6. Juni 2016 und setzt selbst keine - wie eine nach Beendigung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretene neue Krankheit mit neuer Arbeitsunfähigkeit - neue Blockfrist in Gang. Allerdings begründet die Arbeitsunfähigkeit wegen der Meniskusschädigung, die ab 5. April 2016 ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, für die Zeit ab der am 7. Juni 2016 beginnenden Dreijahreszeitraum einen weiteren Krankengeldanspruch. Die Klägerin hat den Anspruch auf Krankengeld wegen der Meniskusschädigung im vorangegangenen Dreijahreszeitraum auch nicht ausgeschöpft. Wegen der hinzugetretenen Erkrankung der Meniskusschädigung hat sie in der zweiten Blockfrist gar kein Krankengeld bezogen. Wurde der Krankengeldanspruch in der vorangegangenen Blockfrist nicht ausgeschöpft, richtet sich das Wiederaufleben des An-spruchs nach § 48 Abs. 1 SGB V und nicht nach § 48 Abs. 2 SGB V. § 48 Abs. 1 SGB V erfasst dabei auch den Fall, dass der Versicherte in einer neuen Blockfrist wegen einer in der vorangegangenen Blockfrist hinzugetretenen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen ist. In diesem Fall hat der Versicherte im letzten Dreijahreszeitraum nicht wegen derselben Krankheit Krankengeld bezogen und die Bezugszeit von 78 Wochen wegen dieser Krankheit nicht ausgeschöpft. In diesen Fällen scheitert ein Krankengeldanspruch innerhalb der neuen Blockfrist auch nicht an § 48 Abs. 2 SGB V, der ausschließlich an dieselbe Krankheit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V anknüpft (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, Rn. 16/19 juris). Für die Anwendung des § 48 Abs. 2 SGB V, wonach für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit besteht, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und (Nr. 1) erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen (Nr. 2), ist in diesen Fällen kein Raum. Ein Krankengeldanspruch kann, wenn die ursprüngliche oder hinzugetretene Krankheit den Versicherten weiterhin oder erneut arbeitsunfähig machen, in einer späteren Blockfrist erneut entstehen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 R, Rn. 20; Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, Rn. 19). Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, im Fall einer hinzugetretenen Krankheit unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 26. November 1991, 1/3 RK 19/90, ausgeführt, dass eine hinzugetretene Krankheit für spätere Bezugszeiten in einem neuen Dreijahreszeitraum bedeutsam sein kann, wenn sie dann für sich allein - wie vorliegend - die Arbeitsunfähigkeit bedingt bzw. nach Wegfall der ersten Krankheit alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist. Der Krankengeldanspruch ist durch die hinzugetretene Krankheit in der neuen Blockfrist noch nicht verbraucht. Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht in einer jüngeren Entscheidung auch im Fall des Wiederauflebens der Ausgangs- bzw. Ursprungserkrankung ausdrücklich bestätigt (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 R, juris Rn. 20). Die einheitliche rechtliche Behandlung von bestehender und hinzugetretener Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V entfällt in nachfolgenden Blockfristen. Bewirkt nach Wegfall der ersten Krankheit die hinzugetretene Krankheit allein die Arbeitsunfähigkeit, wird § 48 Abs. 2 SGB V mit seinen Einschränkungen nicht angewendet, da der Versicherte nicht wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen hat (Schifferdecker, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 106. EL, September 2019, § 48 Rn. 18). Auch die übrigen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs in der neuen Dreijahresfrist ab 7. Juni 2016 liegen im Zeitraum vom 7. Juni 2016 bis 12. September 2016 vor. Nach § 48 Abs. 1 SGB V muss der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse melden. Ferner muss der Versicherte der Krankenkasse als Mitglied angehören. Ob es sich um eine Mitgliedschaft mit oder ohne Krankengeldbezug handelt, spielt anders als in den Fällen des § 48 Abs. 2 SGB V rechtlich keine Rolle (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, juris Rn. 19; Urteil vom 2. Februar 1983, 3 RK 63/80, juris Rn. 10, jeweils juris; Sonnhoff, in Schlegel/Voelzke, § 48 SGB V Rn. 26). Dass die Klägerin in der Zeit vom 17. Mai 2016 bis 12. September 2016 als freiwilliges Mitglied der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld versichert war, steht der Wiedergewährung des Krankengeldzahlungsanspruchs vorliegend nicht entgegen. Entscheidend für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld innerhalb der neuen Dreijahresfrist ist, dass der Krankengeldanspruch dem Grunde nach schon durch den während der fortbestehenden Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung eingetretenen Leistungsfall - die ununterbrochene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - entstanden ist (BSG, Urteil vom 28. April 1981, 3 RK 8/80, Rn. 13; Urteil vom 2. Februar 1983, 3 RK 63/80, jeweils juris). Dabei muss es sich wie vorliegend nicht mehr um eine Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung handeln, wenn der Krankengeldanspruch dem Grunde nach bereits durch den während einer Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung eingetretenen Versicherungsfall entstanden war. Das Wiederaufleben des Krankengeldzahlungsanspruchs hängt allein von dem Fortbestehen der mitgliedschaftlichen Zugehörigkeit des Versicherten zur Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung ab (BSG, Urteil vom 28. April 1981, 3 RK 8/80, Rn. 13). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13. Juli 2004, B 1 KR 39/02 R, in dem dieses im Hinblick auf einen geänderten Versichertenstatus nach § 19 Abs. 2 SGB V zu einem möglichen Krankengeldanspruch ausgeführt hat, dass der Grundsatz von der Einheit des Versicherungsfalls nur noch zur Begründung von Ansprüchen trotz fehlender Krankengeldberechtigung beim Wiederaufleben von Ansprüchen in späteren Dreijahreszeiträumen in Betracht kommen könne. Eine Abkehr von seiner Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 SGB V (Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92) hat das Bundessozialgericht in diesen besonderen Fallkonstellationen gerade nicht vollzogen, auch wenn bei der erstmaligen Entstehung eines Krankengeldanspruchs das gegenwärtige Bestehen eines Versicherungsverhältnisses mit Krankengeldanspruch zwingende Voraussetzung ist. Das Wiederaufleben des Krankgeldanspruchs zu Beginn eines neuen Dreijahreszeitraumes ist trotz Fehlens einer aktuellen Krankengeldberechtigung möglich, wenn die durchgehende Arbeitsunfähigkeit nicht auf derselben Krankheit beruht, derentwegen der Versicherte bereits im vorangegangenen Dreijahreszeitraum 78 Wochen Krankengeld bezogen hat, weil dann die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V unanwendbar sind (BSG, Urteil vom 13. Juli 2004, B 1 KR 39/02R, Rn. 21f.). Vorliegend war § 48 Abs. 2 SGB V nicht anwendbar. Die Klägerin war in dem neuen Dreijahreszeitraum ab 7. Juni 2016 ausschließlich wegen der zum Zervikobrachialsyndrom hinzugetretenen Erkrankung der Meniskusschädigung und damit nicht aufgrund "derselben" Erkrankung durchgehend arbeitsunfähig. Die Klägerin erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen. Sie war im hier streitigen Zeitraum zu Beginn der Blockfrist ab 7. Juni 2016 bis 12. September 2016 durchgehend arbeitsunfähig. Sie hat der Beklagten ihre Arbeitsunfähigkeit unter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 6. Juni 2016, 23. Juni 2016, 21. Juli 2016, 7. Juli 2016, 28. Juli 2016 15. August 2016, 29. August 2016 und 12. September 2016 auch rechtzeitig gemeldet. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Hinweise darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Beklagten nach § 49 SGB V verspätet gemeldet wurden, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch nach der Aktenlage. Dass die Klägerin den Antrag auf Gewährung von Krankengeld rückwirkend zum 17. Mai 2016 erst mit Schreiben vom 16. August 2016 gestellt hat, schadet nicht. Denn das Vorliegen eines Antrags auf Gewährung von Krankengeld ist keine materielle Anspruchsvoraussetzung, wie § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zeigt. Vielmehr dient der Antrag auf Gewährung von Krankengeld allein der Einleitung des Verwaltungsverfahrens, in dem die Krankenkasse die Anspruchsvoraussetzungen prüft (Sonnhoff, in Schlegel/Voelzke, § 44 SGB V Rn. 116f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 17. Mai 2016 bis 12. September 2016. Die 1960 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin war mit Unterbrechungen seit dem 7. Juni 2010 zunächst bis zum 23. September 2015 arbeitsunfähig an einem Zervikobrachialsyndrom (M 53.1) erkrankt. Arbeitsunfähig war die Klägerin deswegen ausweislich der von dem behandelnden Orthopäden Dr. U ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen u.a. vom 16. August 2013 bis 6. September 2013, vom 4. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 und vom 7. Oktober 2014 bis 23. September 2015. Krankengeld bezog sie wegen dieser Erkrankung zunächst in der Zeit vom 17. November 2014 bis 23. September 2015. Nachdem die Klägerin ab 24. September 2015 ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf kurzzeitig wieder aufgenommen hatte, attestierte der behandelnde Orthopäde Dr. U für den Zeitraum vom 28. September 2015 bis zum 4. April 2016 in entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erneut durchgehende Arbeitsunfähigkeit wegen eines Zervikobrachialsyndroms (M 53.1 G). In der Zeit vom 22. Februar 2016 bis 22. März 2016 war die Klägerin, ohne dass das Beschäftigungsverhältnis endete, bei der Beklagten freiwillig krankenversichert und vom 23. März 2016 bis 16. Mai 2016 versicherungspflichtig als Bezieherin von Arbeitslosengeld. Vom 17. Mai 2016 bis 12. September 2016 war sie bei der Beklagten wiederum freiwillig ohne Anspruch auf Krankengeld krankenversichert. Ab 13. September 2016 nahm sie ihre Beschäftigung als Sachbearbeiterin wieder auf und war von da an wieder als Beschäftigte versicherungspflichtig. Die Beklagte zahlte der Klägerin Krankengeld vom 28. September 2015 bis zum 21. Februar 2016 mit Unterbrechung vom 15. Dezember 2015 bis 5. Januar 2016 wegen Bezugs von Übergangsgeld während einer stationären Rehamaßnahme. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Januar 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der seit dem 28. September 2015 bestehende Anspruch auf Krankengeld spätestens am 21. Februar 2016 ende, weil die maximale Bezugsdauer erreicht sei. Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren könne sie (die Klägerin) bis zu 78 Wochen Krankengeld wegen derselben Krankheit beziehen. Der Dreijahreszeitraum beginne am 7. Juni 2013. In diesem Zeitraum sei sie vom 7. Oktober 2014 bis 23. September 2015, vom 4. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 sowie vom 16. August 2013 bis 6. September 2013 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Diese Zeiten würden auf die maximale Bezugsdauer angerechnet, so dass der Krankengeldanspruch spätestens am 21. Februar 2016 ende. Am 4. April 2016 attestierte der behandelnde Orthopäde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. April 2016 bis voraussichtlich 19. April 2016, erstmals und ausschließlich aufgrund einer Meniskusschädigung (M 23.39GR). In mehreren Folgebescheinigungen stellte er die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit wegen einer Meniskusschädigung (M 23.39GR) bis einschließlich 12. September 2016 fest. Mit Schreiben vom 16. August 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten rückwirkend ab dem 17. Mai 2016 Krankengeld. Auf Nachfrage der Beklagten, ob bei der Klägerin Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenerkrankung (ICD M 53.1) vom 28. September 2015 über den 14. März 2016 fortbestanden habe, erklärte Dr. U, dass die Erkrankung der Wirbelsäule über den 14. März 2016 hinaus bestanden habe, Arbeitsunfähigkeit habe ab 5. April 2016 ausschließlich wegen der Erkrankung ICD M 23.39 bestanden. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin innerhalb des am 7. Juni 2013 beginnenden Dreijahreszeitraums die maximale Bezugsdauer für das Krankengeld von 78 Wochen aufgrund der in der Zeit vom 7. Oktober 2014 bis 23. September 2015, vom 4. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 und vom 16. August 2013 bis 6. September 2013 vorliegenden AU-Zeiten wegen derselben Krankheit ausgeschöpft habe. Der Krankengeldanspruch habe bereits am 21. Februar 2016 geendet. Wegen der am 4. April 2016 ärztlich festgestellten neuen Erkrankung sei, da es sich um eine sog. hinzugetretene Erkrankung gehandelt habe, kein neuer Anspruch auf Krankengeld entstanden. Gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2016 erhob die Klägerin am 25. Oktober 2016 Widerspruch und machte geltend, dass es sich bei der Meniskusschädigung nicht um eine hinzugetretene Erkrankung handele. Eine Krankheit sei dann nicht hinzugetreten, wenn sie am Tag nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftrete. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der erstmaligen Erkrankung an einem Zervikobrachialsyndrom am 7. Juni 2010 die erste Blockfrist vom 7. Juni 2010 bis 6. Juni 2013 und die zweite Blockfrist vom 7. Juni 2013 bis zum 6. Juni 2016 gedauert habe. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Rückenerkrankung Krankengeld bis zur Erreichung der Höchstanspruchsdauer am 21. Februar 2016 bezogen. Die Arbeitsunfähigkeit wegen der Rückenerkrankung sei über den 21. Februar 2016 hinaus bis zum 4. April 2016 attestiert worden. Bei der am 4. April 2016 von dem behandelnden Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Meniskusschädigung handele es sich um eine hinzugetretene Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), durch welche die Höchstanspruchsdauer nicht verlängert werde. Die Meniskusschädigung habe bereits am Tag der ärztlichen Feststellung, dem 4. April 2016, und damit zeitgleich mit dem bis einschließlich 4. April 2016 attestierten Zevikobrachialsyndrom bestanden. Andernfalls hätte die Meniskusschädigung am 4. April 2016 nicht festgestellt werden können. Am 30. Mai 2017 hat die Klägern Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie zunächst bestätigt, dass sie innerhalb der Blockfrist vom 7. Juni 2013 bis 6. Juni 2016 in den Zeiträumen vom 28. September 2015 bis 21. Februar 2016 (147 Tage); 7. Oktober 2014 bis 23. September 2015 (352 Tage); 4. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 (25 Tage) und 16. August 2013 bis 6. September 2013 (22 Tage) Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines festgestellten Zervikobrachialsyndroms (M 53.1) bezogen habe. Aus den AU-Bescheinigungen ergebe sich aber gerade nicht, dass das Zervikobrachialsyndrom noch am 4. April 2016 bestanden habe, an dem Tag, an dem die Meniskusschädigung ärztlich festgestellt worden sei. Der behandelnde Arzt habe vielmehr nur bescheinigt, dass das Zervikobrachialsyndrom über den 14. März 2016 hinaus, nicht aber, dass dieses noch am 4. April 2016 bestanden habe. Der Meniskusschaden stelle keine hinzugetretene, sondern eine neue Erkrankung dar. Durch die zweite (Meniskusschaden), von der ersten losgelöst zu betrachtenden Erkrankung (Zervikobrachialsyndrom) sei mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 5. April 2016 eine neue Blockfrist in Gang gesetzt und ein neuer Krankengeldanspruch begründet worden. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. U beigezogen, in dem dieser angegeben hat, dass die Klägerin seit 8. Februar 2016 an Knieschmerzen rechts leide. Dem Bericht waren ein Arztbrief des vom 12. Mai 2016 zur Vorstellung der Klägerin wegen eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms (G 56.0), ein MRT-Befund des rechten Knies vom 8. März 2016 sowie ein Ausdruck aus der Patientenakte zum Behandlungszeitraum vom 14. März 2016 bis 29. September 2016 beigefügt. Ergänzend hat Dr. U mit Schreiben vom 30. Mai 2018 ausgeführt, dass die Klägerin seit 8. Februar 2016 über Kniebeschwerden rechts geklagt habe. Wegen zunehmender Beschwerden sei ein MRT veranlasst worden. Auf gerichtliche Nachfrage, aus welchen Gründen er eine AU aufgrund der Diagnose M 23.39 am 4. April 2016 für den Zeitraum ab 5. April 2016 festgestellt habe, obwohl das neue Leiden im rechten Knie bereits im Februar 2016 eingetreten sei, hat Dr. U erklärt, dass die Diagnose nach dem MRT-Befund auf der AU-Bescheinigung geändert worden sei. Die Kniebeschwerden seien vorrangig gewesen, obwohl die HWS- und Handbeschwerden weiterhin angehalten hätten. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2019 abgewiesen. Ein Hinzutreten einer Erkrankung während der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V liege auch dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Ersterkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedinge. Es reiche insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden hätten. Eine Krankheit trete dagegen im Rechtssinne nicht mehr hinzu, sondern sei in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen, wenn sie erst am Tag nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftrete. Die Krankheit der Meniskusschädigung sei zu der ersten Krankheit des Zervikobrachialsyndroms hinzugetreten. Arbeitsunfähigkeit wegen des Zervikobrachialsyndroms habe der behandelnde Arzt nicht lediglich über den 14. März 2016 hinaus bescheinigt, sondern vielmehr habe er am 14. März 2016 festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit bedingende Diagnose eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 4. April 2016 begründe oder dies der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit sei. Die Arbeitsunfähigkeit begründende Erkrankung eines Zervikobrachialsyndroms bestünde zur Überzeugung der Kammer jedenfalls bis einschließlich 4. April 2016 und die hinzugetretene Erkrankung der Meniskusschädigung bereits vor dem 5. April 2016. In dem eingeholten Befundbericht habe der behandelnde Arzt angegeben, dass die Klägerin vom 6. Januar 2016 bis 4. April 2016 arbeitsunfähig wegen der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und des Karpaltunnelsyndroms gewesen sei und diese Beschwerden auch weiterhin anhielten. Dies werde bestätigt durch den eingereichten Arztbrief des vom 12. Mai 2016, in dem ausgeführt sei, dass sich die Klägerin am 10. Mai 2016 wegen zervikobrachialer Beschwerden und Symptomen eines Kapitaltunnelsyndroms vorgestellt habe. Der behandelnde Arzt habe in dem Befundbericht außerdem angegeben, dass die Klägerin bereits seit dem 8. Februar 2016 über Kniebeschwerden rechts geklagt habe. Nach dem MRT-Befund sei die Diagnose auf der AU-Bescheinigung von ihm ge-ändert worden. Die Knieschmerzen seien vorrangig gewesen, obwohl die Halswirbelsäulen- und Handbeschwerden weiterhin angehalten hätten. Auch in dem von Dr. U eingereichten Auszug der Behandlungsdaten sei bereits am 24. März 2016 vermerkt "ab 5.4. AU Knie". Der eingereichte Arztbrief von der Gemeinschaftspraxis für Radiologie vom 8. März 2016 belege ebenfalls, dass die Meniskusschädigung vor dem 4. April 2016 bestanden habe. Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 8. Juli 2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Meniskusschadens auch schon vor der ersten Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Krankgeschrieben worden sei sie aber aufgrund dieser Krankheit nicht, sondern aufgrund des Karpaltunnelsyndroms. Der Meniskusschaden sei nicht hinzugetreten, sondern habe schon vor der ersten Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Befund des behandelnden Arztes vom 30. Mai 2018 sei für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet. Es solle Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 17. Mai 2016 bis 12. September 2016 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Am 13. Februar 2020 haben in der Sache ein Erörterungstermin und am 25. September 2020 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Zu den jeweiligen Einzelheiten wird auf die Protokolle verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die gemäß § 144 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung bedurfte, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2017, mit dem die Beklagte die Gewährung von Krankengeld abgelehnt hat. Das Sozialgericht hat die Klage in Bezug auf den Zeitraum vom 17. Mai 2016 bis 6. Juni 2016 zu Recht abgewiesen. In diesem Zeitraum hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld, da der Krankengeldanspruch für diese Zeit bereits erschöpft war (siehe unter 1.). Soweit die Klägerin die Gewährung von Krankengeld in der Zeit vom 7. Juni 2016 bis 12. September 2016 begehrt hat, ist die Klage zu Unrecht abgewiesen worden. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2017 ist insoweit rechtswidrig. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum einen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld (siehe unter 2.). Zu 1. Rechtsgrundlage des Krankengeldanspruchs sind die §§ 44 ff. SGB V. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Für den geltend gemachten Anspruch ist dabei jeweils an den in Betracht kommenden Entstehungstatbestand anzuknüpfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestimmt das bei Entstehen eines Krangeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, juris Rn. 9 m.w.N.). Gemäß § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlungen oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Dies gilt auch für die an die ärztliche Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit anschließenden Folgefeststellungen (BSG, Urteil vom 26. März 2020, B 3 KR 9/19 R, juris Rn. 14). Einem Anspruch auf Krankengeld in der Zeit vom 17. Mai 2016 bis 6. Juni 2016 steht vorliegend § 48 Abs. 1 SGB V entgegen. Danach erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (Satz 1). Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (Satz 2). Die dreijährige Frist des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V gibt eine starre Rahmenfrist (Blockfrist) vor. Der erstmalige Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette unmittelbar aufeinander folgender Dreijahreszeiträume in Gang, innerhalb derer bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld gewährt werden kann. Die Blockfrist beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit wegen der ihr zu Grunde liegenden Krankheit unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld bestand, sofern ein Anspruch nur dem Grunde nach bestand. Jede neue, also nicht "dieselbe" Krankheit löst grundsätzlich eine neue Kette von Dreijahreszeiträumen mit einer entsprechenden Höchstbezugsdauer für das Krankengeld aus (Sonnhoff, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl. 2020, § 48 Rn. 22f.). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 7. Juni 2010 wegen des Zervikobrachialsyndroms setzte eine Kette von Blockfristen in Gang und löste die erste Blockfrist vom 7. Juni 2010 bis 6. Juni 2013 aus. Daran schloss sich bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit die zweite Blockfrist ab 7. Juni 2013 bis 6. Juni 2016 an. In der zweiten Blockfrist vom 7. Juni 2013 bis 6. Juni 2016, innerhalb derer der streitige Teilzeitraum vom 17. Mai 2016 bis 6. Juni 2016 liegt, war der Krankengeldanspruch von 78 Wochen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, bereits wegen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Zervikobrachialsyndroms am 21. Februar 2016 ausgeschöpft. Bei der am 4. April 2016 erstmals festgestellte Arbeitsunfähigkeit wegen einer Meniskusschädigung handelt es sich um eine innerhalb der zweiten Blockfrist hinzugetretene Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die in diesem Zeitraum nicht zu einer Verlängerung des Krankengeldbezugs führen konnte. Unter einer hinzugetretenen Erkrankung ist ein Krankheitsgeschehen zu verstehen, bei der eine medizinische Ursache feststellbar ist, die sich von der bislang die Arbeitsunfähigkeit begründenden Erkrankung unterscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 R, Rn. 16; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 20ff., jeweils juris). Durch eine hinzugetretene Erkrankung wird die Leistungsdauer von längstens 78 Wochen nicht verlängert. Der Krankengeldanspruch bleibt bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit unabhängig von den sie verursachenden Krankheiten auf 78 Wochen beschränkt. Die gesetzliche Höchstbezugsdauer wird zusammenhängend in einem Dreijahreszeitraum durch identische oder unterschiedliche bzw. wechselnde Krankheitsbilder nicht überschritten. Dabei wird zwischen der ersten Krankheit und der hinzugetretenen Krankheit innerhalb des Dreijahreszeitraums rechtlich nicht unterschieden. Die schon bestehende also "dieselbe" Krankheit und die "hinzugetretene" Krankheit bilden eine Einheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die hinzugetretene Krankheit allein oder zusammen mit der bestehenden Krankheit die Arbeitsunfähigkeit bedingt. Die weitere, d.h. hinzugetretene Krankheit verlängert weder die Leistungsdauer noch setzt sie einen neuen Dreijahreszeitraum in Gang. Ein Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit liegt unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik sowie nach Sinn und Zweck der Norm des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Maßgebend ist allein das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit. Das Tatbestandsmerkmal "während der Arbeitsunfähigkeit" setzt weder voraus, dass Krankengeld bezogen wurde noch dass ein Anspruch auf die Leistung bestand (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, Rn. 18 mwN; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 23; Urteil vom 29. September 1998, B 1 KR 2/97 R, jeweils juris; Gerlach, in Hauck/Noftz, SGB V, 3/20, § 44 Rn. 24; Schifferdecker, Kasseler Kommentar, 106. EL, September 2019, § 48 SGB V Rn. 22). Da § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V voraussetzt, dass eine hinzugetretene Krankheit während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit infolge der ersten Krankheit aufgetreten ist, tritt eine Krankheit nicht hinzu, wenn die weitere Krankheit erst am Tag nach der Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, Rn. 19; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 23, jeweils juris; Gerlach, in Hauck/Noftz, § 44 SGB V Rn. 24). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 15. August 2013 bis 4. April 2016 enthielten als Diagnose jeweils das Zervikobrachialsyndrom sowie ab 22. Februar 2016 zusätzlich das Karpaltunnelsyndrom. Die erstmals mit AU-Bescheinigung vom 4. April 2016 attestierte Erkrankung an einer Meniskusschädigung, die unzweifelhaft auf eine andere Krankheitsursache als das Zervikobrachialsyndrom und das Karpaltunnelsyndrom zurückgeht und damit nicht dieselbe Krankheit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V darstellt, konnte als hinzugetretene Erkrankung innerhalb der Blockfrist vom 7. Juni 2013 bis 6. Juni 2016 nicht zu einer Verlängerung der Leistungshöchstdauer führen. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht und unter Berücksichtigung der erstinstanzlich beigezogenen medizinischen Befunde haben nach Überzeugung des Senats das Zervikobrachialsyndrom und die Meniskusschädigung gleichzeitig und zwar wenigstens am 4. April 2016, dem Tag der ärztlichen Vorstellung bei Dr. U, vorgelegen. Das Sozialgericht hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Meniskusschädigung bereits vor dem 5. April 2016 und damit zeitgleich mit dem Zervikobrachialsyndrom und dem Karpaltunnelsyndrom bestanden habe. Der behandelnde Orthopäde habe im eingeholten Befundbericht bestätigt, dass die Klägerin zuletzt vom 6. Januar 2016 bis 4. April 2016 wegen des Zervikobrachialsyndroms und des Karpaltunnelsyndroms arbeitsunfähig gewesen sei und die hierdurch verursachten Beschwerden darüber hinaus angehalten hätten. Dies werde durch den Arztbrief des St. J Krankenhauses, in dem sich die Klägerin am 10. Mai 2016 wegen Beschwerden im Bereich beider Hände vorgestellt habe, bestätigt. Aus dem Arztbrief gehe zudem hervor, dass die Klägerin zervikobrachiale Beschwerden bei initial degenerativen HWS-Beschwerden mit gering- bis mittelgradigen neuroforaminalen Stenosen auf HWK 4/5 linksbetont angegeben habe. In Bezug auf die Meniskusschädigung habe der behandelnde Orthopäde in seinem Befundbericht bereits am 8. Februar 2016 von einer entsprechenden Beschwerdeschilderung der Klägerin berichtet. Das daraufhin veranlasste MRT habe zu einer Änderung der Diagnose in der AU-Bescheinigung geführt. Die Knieschmerzen seien von dem behandelnden Orthopäden vorrangig beurteilt worden, obgleich die Beschwerden in den Händen und der Halswirbelsäule weiter bestanden hätten. Auch der eingereichte Auszug aus der Patientenakte spreche für das Vorliegen der Meniskusschädigung bereits vor dem 5. April 2016. In dem eingereichten Auszug der Behandlungsdaten sei bereits am 24. März 2016 "ab 5.4. AU Knie". Der eingereichte Arztbrief vom 8. März 2016 belege ebenfalls eine Meniskusschädigung vor dem 4. April 2016. Dieser Beweiswürdigung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Überzeugungsbildung an. Weitere Ermittlungen wie die von dem Klägerbevollmächtigten angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens hielt der Senat aufgrund der eindeutigen medizinischen Befundunterlagen für nicht erforderlich.
Zu 2. Die Klägerin hat in der Zeit vom 7. Juni 2016 bis zum 12. September 2016 einen Anspruch auf Krankengeld wegen einer Arbeitsunfähigkeit bedingenden Meniskusschädigung. Die Arbeitsunfähigkeit wegen der hinzugetretenen Meniskusschädigung verlängert zwar nicht die Leistungsdauer innerhalb der vorangegangenen Blockfrist vom 7. Juni 2013 bis 6. Juni 2016 und setzt selbst keine - wie eine nach Beendigung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretene neue Krankheit mit neuer Arbeitsunfähigkeit - neue Blockfrist in Gang. Allerdings begründet die Arbeitsunfähigkeit wegen der Meniskusschädigung, die ab 5. April 2016 ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, für die Zeit ab der am 7. Juni 2016 beginnenden Dreijahreszeitraum einen weiteren Krankengeldanspruch. Die Klägerin hat den Anspruch auf Krankengeld wegen der Meniskusschädigung im vorangegangenen Dreijahreszeitraum auch nicht ausgeschöpft. Wegen der hinzugetretenen Erkrankung der Meniskusschädigung hat sie in der zweiten Blockfrist gar kein Krankengeld bezogen. Wurde der Krankengeldanspruch in der vorangegangenen Blockfrist nicht ausgeschöpft, richtet sich das Wiederaufleben des An-spruchs nach § 48 Abs. 1 SGB V und nicht nach § 48 Abs. 2 SGB V. § 48 Abs. 1 SGB V erfasst dabei auch den Fall, dass der Versicherte in einer neuen Blockfrist wegen einer in der vorangegangenen Blockfrist hinzugetretenen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen ist. In diesem Fall hat der Versicherte im letzten Dreijahreszeitraum nicht wegen derselben Krankheit Krankengeld bezogen und die Bezugszeit von 78 Wochen wegen dieser Krankheit nicht ausgeschöpft. In diesen Fällen scheitert ein Krankengeldanspruch innerhalb der neuen Blockfrist auch nicht an § 48 Abs. 2 SGB V, der ausschließlich an dieselbe Krankheit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V anknüpft (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, Rn. 16/19 juris). Für die Anwendung des § 48 Abs. 2 SGB V, wonach für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit besteht, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und (Nr. 1) erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen (Nr. 2), ist in diesen Fällen kein Raum. Ein Krankengeldanspruch kann, wenn die ursprüngliche oder hinzugetretene Krankheit den Versicherten weiterhin oder erneut arbeitsunfähig machen, in einer späteren Blockfrist erneut entstehen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 R, Rn. 20; Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, Rn. 19). Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, im Fall einer hinzugetretenen Krankheit unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 26. November 1991, 1/3 RK 19/90, ausgeführt, dass eine hinzugetretene Krankheit für spätere Bezugszeiten in einem neuen Dreijahreszeitraum bedeutsam sein kann, wenn sie dann für sich allein - wie vorliegend - die Arbeitsunfähigkeit bedingt bzw. nach Wegfall der ersten Krankheit alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist. Der Krankengeldanspruch ist durch die hinzugetretene Krankheit in der neuen Blockfrist noch nicht verbraucht. Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht in einer jüngeren Entscheidung auch im Fall des Wiederauflebens der Ausgangs- bzw. Ursprungserkrankung ausdrücklich bestätigt (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 R, juris Rn. 20). Die einheitliche rechtliche Behandlung von bestehender und hinzugetretener Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V entfällt in nachfolgenden Blockfristen. Bewirkt nach Wegfall der ersten Krankheit die hinzugetretene Krankheit allein die Arbeitsunfähigkeit, wird § 48 Abs. 2 SGB V mit seinen Einschränkungen nicht angewendet, da der Versicherte nicht wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen hat (Schifferdecker, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 106. EL, September 2019, § 48 Rn. 18). Auch die übrigen Voraussetzungen für ein Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs in der neuen Dreijahresfrist ab 7. Juni 2016 liegen im Zeitraum vom 7. Juni 2016 bis 12. September 2016 vor. Nach § 48 Abs. 1 SGB V muss der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse melden. Ferner muss der Versicherte der Krankenkasse als Mitglied angehören. Ob es sich um eine Mitgliedschaft mit oder ohne Krankengeldbezug handelt, spielt anders als in den Fällen des § 48 Abs. 2 SGB V rechtlich keine Rolle (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, juris Rn. 19; Urteil vom 2. Februar 1983, 3 RK 63/80, juris Rn. 10, jeweils juris; Sonnhoff, in Schlegel/Voelzke, § 48 SGB V Rn. 26). Dass die Klägerin in der Zeit vom 17. Mai 2016 bis 12. September 2016 als freiwilliges Mitglied der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld versichert war, steht der Wiedergewährung des Krankengeldzahlungsanspruchs vorliegend nicht entgegen. Entscheidend für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld innerhalb der neuen Dreijahresfrist ist, dass der Krankengeldanspruch dem Grunde nach schon durch den während der fortbestehenden Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung eingetretenen Leistungsfall - die ununterbrochene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - entstanden ist (BSG, Urteil vom 28. April 1981, 3 RK 8/80, Rn. 13; Urteil vom 2. Februar 1983, 3 RK 63/80, jeweils juris). Dabei muss es sich wie vorliegend nicht mehr um eine Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung handeln, wenn der Krankengeldanspruch dem Grunde nach bereits durch den während einer Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung eingetretenen Versicherungsfall entstanden war. Das Wiederaufleben des Krankengeldzahlungsanspruchs hängt allein von dem Fortbestehen der mitgliedschaftlichen Zugehörigkeit des Versicherten zur Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung ab (BSG, Urteil vom 28. April 1981, 3 RK 8/80, Rn. 13). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13. Juli 2004, B 1 KR 39/02 R, in dem dieses im Hinblick auf einen geänderten Versichertenstatus nach § 19 Abs. 2 SGB V zu einem möglichen Krankengeldanspruch ausgeführt hat, dass der Grundsatz von der Einheit des Versicherungsfalls nur noch zur Begründung von Ansprüchen trotz fehlender Krankengeldberechtigung beim Wiederaufleben von Ansprüchen in späteren Dreijahreszeiträumen in Betracht kommen könne. Eine Abkehr von seiner Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 SGB V (Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92) hat das Bundessozialgericht in diesen besonderen Fallkonstellationen gerade nicht vollzogen, auch wenn bei der erstmaligen Entstehung eines Krankengeldanspruchs das gegenwärtige Bestehen eines Versicherungsverhältnisses mit Krankengeldanspruch zwingende Voraussetzung ist. Das Wiederaufleben des Krankgeldanspruchs zu Beginn eines neuen Dreijahreszeitraumes ist trotz Fehlens einer aktuellen Krankengeldberechtigung möglich, wenn die durchgehende Arbeitsunfähigkeit nicht auf derselben Krankheit beruht, derentwegen der Versicherte bereits im vorangegangenen Dreijahreszeitraum 78 Wochen Krankengeld bezogen hat, weil dann die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V unanwendbar sind (BSG, Urteil vom 13. Juli 2004, B 1 KR 39/02R, Rn. 21f.). Vorliegend war § 48 Abs. 2 SGB V nicht anwendbar. Die Klägerin war in dem neuen Dreijahreszeitraum ab 7. Juni 2016 ausschließlich wegen der zum Zervikobrachialsyndrom hinzugetretenen Erkrankung der Meniskusschädigung und damit nicht aufgrund "derselben" Erkrankung durchgehend arbeitsunfähig. Die Klägerin erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen. Sie war im hier streitigen Zeitraum zu Beginn der Blockfrist ab 7. Juni 2016 bis 12. September 2016 durchgehend arbeitsunfähig. Sie hat der Beklagten ihre Arbeitsunfähigkeit unter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 6. Juni 2016, 23. Juni 2016, 21. Juli 2016, 7. Juli 2016, 28. Juli 2016 15. August 2016, 29. August 2016 und 12. September 2016 auch rechtzeitig gemeldet. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Hinweise darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Beklagten nach § 49 SGB V verspätet gemeldet wurden, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch nach der Aktenlage. Dass die Klägerin den Antrag auf Gewährung von Krankengeld rückwirkend zum 17. Mai 2016 erst mit Schreiben vom 16. August 2016 gestellt hat, schadet nicht. Denn das Vorliegen eines Antrags auf Gewährung von Krankengeld ist keine materielle Anspruchsvoraussetzung, wie § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zeigt. Vielmehr dient der Antrag auf Gewährung von Krankengeld allein der Einleitung des Verwaltungsverfahrens, in dem die Krankenkasse die Anspruchsvoraussetzungen prüft (Sonnhoff, in Schlegel/Voelzke, § 44 SGB V Rn. 116f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved