Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AL 569/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Prämie nach Bestehen einer Zwischenprüfung.
Die Klägerin nahm zwischen Juli 2017 und April 2018 an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme – Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement – teil. Diesbezüglich wurden ihr von der Beklagten die Lehrgangskosten, die Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten bewilligt (Bescheid vom 06.07.2017).
Mit Prüfungszeugnis vom 26.06.2018 wurde der Klägerin von der Industrie – und Handelskammer zu L das Bestehen der in zwei Teilen erfolgten Abschlussprüfung bescheinigt.
Mit Bescheid vom 19.07.2018 lehnte die Beklagte auf einen Antrag der Klägerin aus Mai 2018 die Gewährung einer Prämie i.H.v. 1000 EUR nach Bestehen einer Zwischenprüfung ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2018 als unbegründet zurück, weil die Klägerin eine Maßnahme besucht habe, die auf eine externe Prüfung vorbereitet habe und Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen zur externen Prüfung nur eine Prämien für das Bestehen der Abschlussprüfung erhalten könnten.
Hiergegen richtet sich die erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorbringt, dass die Beklagte der Klägerin für das Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie i.H.v. 1500 EUR gewährt und ausgezahlt habe. Die Gewährung und Auszahlung für das Bestehen einer Zwischenprüfung i.H.v. 1000 EUR durch die angefochtenen Bescheide habe die Beklagte jedoch zu Unrecht verweigert. Die Klägerin habe an einer geförderten beruflichen Weiterbildung für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Kauffrau für Büromanagement teilgenommen und auch eine Zwischenprüfung absolviert. Denn nach dem Bundesbildungsgesetz ersetze der erste Teil der Abschlussprüfung die von der Beklagten als nicht vorgesehen bezeichnete Zwischenprüfung als gleichwertig, unabhängig davon, dass es eine Zwischenprüfung nach der Reform der Ausbildungsbedingungen für den Ausbildungsberuf Kauffrau Büromanagement nicht mehr gebe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2018 zu verurteilen, eine Prämien für eine abgelegte Zwischenprüfung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihren angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und auf die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Beklagte hat damit zu Recht die Gewährung einer Prämie nach Bestehen einer Zwischenprüfung in Höhe von 1000 EUR gem. § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III abgelehnt. Hierauf besteht kein Anspruch.
Nach § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III besteht dann ein Anspruch auf eine Zwischenprämie in Höhe von 1000 EUR nach Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn wie hier – unstreitig – die Teilnahme an einer gem. § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung erfolgt und nach den für den Ausbildungsberuf geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Zwischenprüfung geregelt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil für den Ausbildungsberuf Kauffrau Büromanagement unter Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (http://www.gesetze-im-internet.de/b romkfausbv/BJNR412500013.html) sowie der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/b romkfausbverprv/BJNR414100013.html) gerade eine Zwischenprüfung nicht – mehr – vorgesehen ist, sondern die Prüfung durch eine in zwei Teile erfolgende Abschlussprüfung zu absolvieren ist und damit gem. § 48 Abs. 2 BBiG auch nach dem Berufsbildungsgesetz gerade keine Zwischenprüfung mehr erforderlich ist. Eine solche, nach dem Berufsbildungsgesetz unter Berücksichtigung der Ausbildungsverordnungen nicht vorgeschriebene Zwischenprüfung kann auch nicht über die Regelung des § 44 Abs. 3 BBiG mit der Teilnahme am ersten Teil der Abschlussprüfung als gegeben angesehen werden. Denn zumindest unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Nichtteilnahme am ersten Teil der Abschlussprüfung im Gegensatz zu einer versäumten Zwischenprüfung im eigentlichen Sinne, die schon die Zulassung zur Abschlussprüfung als solche verhindert (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) der erste Teil zusammen mit dem zweiten Teil der Abschlussprüfung zusammen abgelegt werden (§ 44 Abs. 3 Satz 3 BBiG). Außerdem unterscheidet das Berufsbildungsgesetz gerade durch die Regelungen der §§ 43 Abs. 3, 44 und 48 BBiG klar und eindeutig zwischen Zwischenprüfungen und in Teilen auseinanderfallenden Abschlussprüfungen, was dem Gesetzgeber bei der Regelung des § 131 a Abs. 3 SGB III bekannt war, weswegen davon auszugehen ist, dass mit der Regelung des § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III nicht ein Teil der Abschlussprüfung, sondern eine Zwischenprüfung im Sinne des § 48 Abs. 1 BBiG – also eine solche die zur Ermittlung des Ausbildungsstandes während der Ausbildung dient – gemeint ist. Andernfalls würde die von der Klägerin wohl vertreten Auffassung dazu führen, dass für die eine wenn auch in Teilen auseinanderfallende Abschlussprüfung sowohl die Prämie nach § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III als die nach § 131 a Abs. 3 Nr. 2 SGB III zu zahlen wäre.
Soweit sich die Klägerin ggfls. zur Begründung ihres Anspruchs auf fachliche Weisungen der Beklagten stützt, so kann sich die Klägerin hierauf unabhängig davon, ob solche Weisungen überhaupt den geltend gemachten Anspruch begründen, nicht berufen. Denn solche Weisungen sind für das Gericht zum einen nicht bindend und wären unter Berücksichtigung obiger Ausführungen dann rechtswidrig, wenn sich hieraus ein Anspruch entgegen der rechtlichen Grundlagen herleiten ließe.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Prämie nach Bestehen einer Zwischenprüfung.
Die Klägerin nahm zwischen Juli 2017 und April 2018 an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme – Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement – teil. Diesbezüglich wurden ihr von der Beklagten die Lehrgangskosten, die Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten bewilligt (Bescheid vom 06.07.2017).
Mit Prüfungszeugnis vom 26.06.2018 wurde der Klägerin von der Industrie – und Handelskammer zu L das Bestehen der in zwei Teilen erfolgten Abschlussprüfung bescheinigt.
Mit Bescheid vom 19.07.2018 lehnte die Beklagte auf einen Antrag der Klägerin aus Mai 2018 die Gewährung einer Prämie i.H.v. 1000 EUR nach Bestehen einer Zwischenprüfung ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2018 als unbegründet zurück, weil die Klägerin eine Maßnahme besucht habe, die auf eine externe Prüfung vorbereitet habe und Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen zur externen Prüfung nur eine Prämien für das Bestehen der Abschlussprüfung erhalten könnten.
Hiergegen richtet sich die erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorbringt, dass die Beklagte der Klägerin für das Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie i.H.v. 1500 EUR gewährt und ausgezahlt habe. Die Gewährung und Auszahlung für das Bestehen einer Zwischenprüfung i.H.v. 1000 EUR durch die angefochtenen Bescheide habe die Beklagte jedoch zu Unrecht verweigert. Die Klägerin habe an einer geförderten beruflichen Weiterbildung für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Kauffrau für Büromanagement teilgenommen und auch eine Zwischenprüfung absolviert. Denn nach dem Bundesbildungsgesetz ersetze der erste Teil der Abschlussprüfung die von der Beklagten als nicht vorgesehen bezeichnete Zwischenprüfung als gleichwertig, unabhängig davon, dass es eine Zwischenprüfung nach der Reform der Ausbildungsbedingungen für den Ausbildungsberuf Kauffrau Büromanagement nicht mehr gebe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2018 zu verurteilen, eine Prämien für eine abgelegte Zwischenprüfung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihren angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und auf die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Beklagte hat damit zu Recht die Gewährung einer Prämie nach Bestehen einer Zwischenprüfung in Höhe von 1000 EUR gem. § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III abgelehnt. Hierauf besteht kein Anspruch.
Nach § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III besteht dann ein Anspruch auf eine Zwischenprämie in Höhe von 1000 EUR nach Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn wie hier – unstreitig – die Teilnahme an einer gem. § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung erfolgt und nach den für den Ausbildungsberuf geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Zwischenprüfung geregelt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil für den Ausbildungsberuf Kauffrau Büromanagement unter Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (http://www.gesetze-im-internet.de/b romkfausbv/BJNR412500013.html) sowie der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/b romkfausbverprv/BJNR414100013.html) gerade eine Zwischenprüfung nicht – mehr – vorgesehen ist, sondern die Prüfung durch eine in zwei Teile erfolgende Abschlussprüfung zu absolvieren ist und damit gem. § 48 Abs. 2 BBiG auch nach dem Berufsbildungsgesetz gerade keine Zwischenprüfung mehr erforderlich ist. Eine solche, nach dem Berufsbildungsgesetz unter Berücksichtigung der Ausbildungsverordnungen nicht vorgeschriebene Zwischenprüfung kann auch nicht über die Regelung des § 44 Abs. 3 BBiG mit der Teilnahme am ersten Teil der Abschlussprüfung als gegeben angesehen werden. Denn zumindest unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Nichtteilnahme am ersten Teil der Abschlussprüfung im Gegensatz zu einer versäumten Zwischenprüfung im eigentlichen Sinne, die schon die Zulassung zur Abschlussprüfung als solche verhindert (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) der erste Teil zusammen mit dem zweiten Teil der Abschlussprüfung zusammen abgelegt werden (§ 44 Abs. 3 Satz 3 BBiG). Außerdem unterscheidet das Berufsbildungsgesetz gerade durch die Regelungen der §§ 43 Abs. 3, 44 und 48 BBiG klar und eindeutig zwischen Zwischenprüfungen und in Teilen auseinanderfallenden Abschlussprüfungen, was dem Gesetzgeber bei der Regelung des § 131 a Abs. 3 SGB III bekannt war, weswegen davon auszugehen ist, dass mit der Regelung des § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III nicht ein Teil der Abschlussprüfung, sondern eine Zwischenprüfung im Sinne des § 48 Abs. 1 BBiG – also eine solche die zur Ermittlung des Ausbildungsstandes während der Ausbildung dient – gemeint ist. Andernfalls würde die von der Klägerin wohl vertreten Auffassung dazu führen, dass für die eine wenn auch in Teilen auseinanderfallende Abschlussprüfung sowohl die Prämie nach § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III als die nach § 131 a Abs. 3 Nr. 2 SGB III zu zahlen wäre.
Soweit sich die Klägerin ggfls. zur Begründung ihres Anspruchs auf fachliche Weisungen der Beklagten stützt, so kann sich die Klägerin hierauf unabhängig davon, ob solche Weisungen überhaupt den geltend gemachten Anspruch begründen, nicht berufen. Denn solche Weisungen sind für das Gericht zum einen nicht bindend und wären unter Berücksichtigung obiger Ausführungen dann rechtswidrig, wenn sich hieraus ein Anspruch entgegen der rechtlichen Grundlagen herleiten ließe.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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