Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 KR 2081/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind durch die Beklagte nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 01.06.2016.
Die Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Dem vorliegenden Verfahren vorangegangen war ein gerichtliches Verfahren vor dem Sozialgericht Köln zum Aktenzeichen S 12 KR 1092/15. Darin hatten sich die Beteiligten im April 2016 darauf verständigt, dass insbesondere für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2014 die Beiträge in Höhe der jeweils gültigen Mindestbeiträge erhoben werden. Darüber hinaus hatte die Beklagte ab dem 01.06.2014 den Mindestbeitrag zur Krankenkasse festgesetzt. Im Mai 2016 übermittelte die Klägerin den am 12.05.2016 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014. Darin waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 409 EUR, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.212 EUR sowie sonstige Einkünfte aufgeführt. Die sonstigen Einkünfte setzten sich zusammen aus Einnahmen aus Unterhaltsleistungen i. H. v. 13.805 EUR abzüglich der Werbungskosten i. H. v. 5.836 EUR, so dass daraus Einkünfte i. H. v. 7.969 EUR verblieben. Hiernach errechnete sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte nach dem Steuerbescheid i. H. v. 9.590 EUR.
Mit Bescheid vom 07.06.2016 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.06.2016 neu fest. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die im Steuerbescheid aufgeführten Einnahmen ohne Berücksichtigung der bei den Unterhaltsleistungen abgesetzten Werbungskosten, d.h. monatliche Unterhaltszahlungen i. H. v. 1.154,42 EUR. Insgesamt ergebe sich somit ein Beitrag zur Krankenversicherung i. H. v. 196,00 EUR und zur Pflegeversicherung i. H. v. 30,30 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 08.07.2016 den Widerspruch. Darin monierte der Bevollmächtigte, dass ausweislich des vorgelegten Steuerbescheids Werbungskosten i. H. v. 5.836 EUR pro Jahr in Abzug gebracht worden seien, so dass sich aus den "sonstigen Einnahmen" nur ein Betrag i. H. v. 7.969 EUR pro Jahr ergeben würde.
Hierzu wies die Beklagte am 28.07.2016 darauf hin, dass bei der Ermittlungen der Einnahmen das Bruttoprinzip ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung anzuwenden sei. Insbesondere seien Werbungskosten, die das zu versteuernde Einkommen mindern können, bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Berechnung sei jedoch dahingehend zu korrigieren, dass bezüglich des Unterhalts als "sonstige Einnahme" nicht ein Betrag i. H. v. 1.154,42 EUR, sondern lediglich ein Betrag i. H. v. 1.150,42 EUR (13.805 EUR: 12) zu berücksichtigen sei, so dass sich eine Minderung der monatlichen Beitragslast um 0,69 EUR ergebe.
Am 12.08.2016 hielt die Klägerin an der von ihr schon dargelegten Auffassung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 30.10.2013 fest. Hiernach sei die Höhe der anzurechnenden Einnahmen allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Insbesondere gehe aus der Entscheidung hervor, dass sehr wohl die Werbungskosten bzw. Ausgaben bei Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht werden könnten. Daher finde nur der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Berücksichtigung. Bei den im vorliegenden Steuerbescheid ausgewiesenen Werbungskosten handele sich auch nicht um Altersvorsorgebeträge, sondern um die Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Unterhaltsleistungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Insbesondere führe das von der Klägerin benannte Urteil des BSG zu keinem anderen Ergebnis. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gewesen. Im Gegensatz dazu sei vorliegend die Verbeitragung von Unterhaltszahlungen der Höhe nach streitig. Bei den Unterhaltszahlungen seien jedoch die im Steuerbescheid aufgeführten Werbungskosten bei der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht abzugsfähig.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.09.2016 die Klage vor dem Sozialgericht Köln.
Die Klägerin trägt vor, dass - ebenso wie bei der Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – bei der Beitragsbemessung auch die im hier maßgeblichen Steuerbescheid ausgewiesenen Werbungskosten Berücksichtigung finden müssten. Hierzu werde auf die Entscheidung des BSG vom 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R hingewiesen, wonach sämtliche im Einkommensteuerbescheid aufgeführten Abzüge zu berücksichtigen seien und sich hieraus die Gesamteinkünfte ermitteln ließen. Insofern sei der Abzug von Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anders zu bewerten als der Abzug von Werbungskosten bei Unterhaltsleistungen. Im Übrigen werde von der Beklagten nicht berücksichtigt, dass in der monatlichen Unterhaltszahlung auch ein Versicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 419,19 EUR für die Altersvorsorge der Klägerin (rechnerisch) erhalten sei. Insofern stehe auch dieser Betrag der Klägerin für ihren Lebensunterhalt nicht zur Verfügung. Ergänzend werde hierzu auf den geschlossenen Vergleich vor dem OLG Köln, Aktenzeichen 25 UF 11/14 hingewiesen. Darüber hinaus werde auf die Hintergründe und Hinweise im Verfahren S 12 KR 1092/15 verwiesen, welches letztlich mit einem Vergleich in der Weise geändert habe, dass die Beklagte die Mindestbeiträge festgesetzt habe.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2016 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auch für die Zeit vom 01.06.2016 nur die Beiträge jeweils in Höhe des niedrigeren monatlichen Mindestbeitrages zu erheben.
Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat die Klägerin am 03.01.2017 den am 02.01.2017 erstellten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 vorgelegt. Darin waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 42 EUR, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.264 EUR sowie sonstige Einkünfte aufgeführt. Die sonstigen Einkünfte setzten sich zusammen aus Einnahmen aus Unterhaltsleistungen i. H. v. 12.000 EUR abzüglich der Werbungskosten i. H. v. 724 EUR, so dass hieraus Einkünfte i. H. v. 11.276 EUR verblieben. Nach dem Steuerbescheid ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 12.852 EUR. Mit Bescheid vom 19.01.2017 hat die Beklagte ab dem 01.02.2017 die Beiträge neu berechnet, ausgehend von einem monatlichen Arbeitseinkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3,50 EUR (42 EUR: 12), monatlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 105,33 EUR (1.264 EUR: 12) sowie Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.000 EUR (12.000 EUR: 12). Ein Abzug der im Steuerbescheid 2015 aufgeführten Werbungskosten erfolgte hierbei nicht, so dass sich ein Beitrag in Höhe von monatlich 196,83 EUR (Krankenversicherung = 168,55 EUR und Pflegeversicherung = 28,28 EUR) ergab. Auch hiergegen erhob die Klägerin den Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 24.04.2017 zurückwies
Die Beklagte beantragt nunmehr im Rahmen der Klageerweiterung am 26.05.2017,
1. den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2016 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auch für die Zeit vom 01.06.2016 nur die Beiträge jeweils in Höhe des niedrigeren monatlichen Mindestbeitrages zu erheben.
2. den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2017 der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auch für die Zeit vom 01.01.2017 die Beiträge jeweils in Höhe des niedrigeren monatlichen Mindestbeitrags zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowie auf die aus Sicht der Beklagten maßgeblichen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, nach denen die Absetzung von Werbungskosten im Falle von Unterhaltszahlungen bei der Beitragsbemessung nicht zulässig sei. Im Übrigen habe das Verfahren S 12 KR 1092/15 lediglich die rückwirkende Aufhebung bzw. Änderung der Beitragsfestsetzung zum Gegenstand gehabt und könne somit keine Auswirkungen auf die Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des neu ausgestellten Einkommenssteuerbescheid 2014 ab dem 01.06.2016 haben. Nach Übermittlung der Klageerweiterung hat die Beklagte im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen.
Die Parteien haben sich im Rahmen des Erörterungstermins am 10.01.2017 in Bezug auf die streitige Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren bezüglich der Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zum Az.: S 23 KR 2081/16 unterworfen.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2017 bzw. vom 25.07.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten wird ergänzend vollumfänglich Bezug genommen. Alle Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die mit Schriftsatz vom 26.05.2017 erfolgte Klageerweiterung war sachdienlich und somit auch im Hinblick auf die rügelose Einlassung der Beklagten vom 20.06.2017 auch zulässig.
Die Bescheide der Beklagten vom 07.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2016 sowie 19.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24.04.2017 halten einer gerichtlichen Überprüfung stand; die Klägerin wird hierdurch nicht beschwert (§ 54 SGG). Die Klägerin hat ab dem 01.06.2016 die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zutreffend festgesetzt, ohne hierbei die im Steuerbescheid aufgeführten Werbungskosten bei den Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.
Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) geschaffen. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler enthalten neben Grundsätzen zur Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern und bei anderen Personengruppen, auf die der persönliche Anwendungsbereich des § 240 SGB V ausgedehnt worden ist, Regelungen zu beitragspflichtigen bzw. beitragsfreien Einnahmen und zur Beitragsbemessung. Darüber hinaus enthalten sie Vorschriften über den Nachweis von Einnahmen, die Beitragsberechnung, die Erhebung und Fälligkeit sowie die Zahlung von Beiträgen. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die als solche im Einklang mit höherrangigem Recht stehen (vgl. BSG 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R).
Als beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen.
Bei den Unterhaltszahlungen in Höhe von 13.805 EUR im Jahr 2014 und in Höhe von 12.000 EUR im Jahr 2015 handelt es sich – unstreitig – um Versorgungsbezüge, welche der Klägerin zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Insofern ist nach Auffassung der Kammer auch unerheblich, auf welche Weise die Beträge im Rahmen des familiengerichtlichen Vergleichs berechnet bzw. vereinbart worden sind. Insbesondere findet eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen nicht statt. Sofern die Klägerin diese Beträge für die Altersvorsorge bzw. einen Versicherungsvertrag und somit für eine besondere Zwecksetzung verwendet, führt dies daher nicht dazu, dass dieser Betrag nicht mehr als Einnahmen zu qualifizieren wäre, da auch dieser in dieser Weise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin widerspiegelt und entsprechend auch zur Versteuerung herangezogen wird.
Von diesen Einkünften sind im Rahmen der aufgeführten Unterhaltszahlungen keine Werbungskosten in Abzug zu bringen. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden die Beiträge der sonstigen freiwillig Versicherten im Wesentlichen nach den Bruttoeinnahmen bemessen (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V; vgl. BSGE 78, 224 (226)); auf das zu versteuernde Einkommen kommt es daher nicht an. Insbesondere Werbungskosten (vgl. § 9 EStG), die das zu versteuernde Einkommen mindern können, werden bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, SozR 2200 § 385 Nr. 15). Es gilt daher das sogenannte Bruttoprinzip (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 1 BvL 4/96 –, Rn. 29, juris). Hierzu findet sich auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin aufgeführten Rechtsprechung des BSG, Urteil 30.10.2013 (Az.: B 12 KR 21/12 R) allein in § 3 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine Ausnahme im Rahmen der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie bei Kapitalvermögen. So sind gem. § 3 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Letztlich lässt sich somit auch hierauf für den Grundsatz des Bruttoprinzips im Hinblick auf die hier maßgeblichen Unterhaltszahlungen kein weiterer Ausnahmefall für eine Verpflichtung der Beklagten herleiten, dass die im Steuerbescheid aufgeführten Werbungskosten als Abzüge bei den sonstigen Einnahmen aus Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen wären.
Auch aus den erteilten Hinweisen und dem Verfahrensgang zum Verfahren S 12 KR 1092/15 ergibt sich keine anderweitige Beurteilung. Dieses Verfahrens betraf gerade nicht die Festsetzung der (neuen) Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Einkommenssteuerbescheide 2014 und 2015 ab dem 01.06.2016. Vielmehr war insbesondere die Änderung der Beitragshöhe rückwirkend für den streitigen Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2014 streitig. Auch ausgehend von dem geschlossenen Vergleich war die Beklagte nach Vorlage neuer Einkommenssteuerbescheide nicht gehindert, die Beiträge ab auf der Grundlage dieser neu eingereichten Einkommenssteuerbescheid neu anzupassen bzw. festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 01.06.2016.
Die Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Dem vorliegenden Verfahren vorangegangen war ein gerichtliches Verfahren vor dem Sozialgericht Köln zum Aktenzeichen S 12 KR 1092/15. Darin hatten sich die Beteiligten im April 2016 darauf verständigt, dass insbesondere für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2014 die Beiträge in Höhe der jeweils gültigen Mindestbeiträge erhoben werden. Darüber hinaus hatte die Beklagte ab dem 01.06.2014 den Mindestbeitrag zur Krankenkasse festgesetzt. Im Mai 2016 übermittelte die Klägerin den am 12.05.2016 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014. Darin waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 409 EUR, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.212 EUR sowie sonstige Einkünfte aufgeführt. Die sonstigen Einkünfte setzten sich zusammen aus Einnahmen aus Unterhaltsleistungen i. H. v. 13.805 EUR abzüglich der Werbungskosten i. H. v. 5.836 EUR, so dass daraus Einkünfte i. H. v. 7.969 EUR verblieben. Hiernach errechnete sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte nach dem Steuerbescheid i. H. v. 9.590 EUR.
Mit Bescheid vom 07.06.2016 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.06.2016 neu fest. Hierbei berücksichtigte die Beklagte die im Steuerbescheid aufgeführten Einnahmen ohne Berücksichtigung der bei den Unterhaltsleistungen abgesetzten Werbungskosten, d.h. monatliche Unterhaltszahlungen i. H. v. 1.154,42 EUR. Insgesamt ergebe sich somit ein Beitrag zur Krankenversicherung i. H. v. 196,00 EUR und zur Pflegeversicherung i. H. v. 30,30 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 08.07.2016 den Widerspruch. Darin monierte der Bevollmächtigte, dass ausweislich des vorgelegten Steuerbescheids Werbungskosten i. H. v. 5.836 EUR pro Jahr in Abzug gebracht worden seien, so dass sich aus den "sonstigen Einnahmen" nur ein Betrag i. H. v. 7.969 EUR pro Jahr ergeben würde.
Hierzu wies die Beklagte am 28.07.2016 darauf hin, dass bei der Ermittlungen der Einnahmen das Bruttoprinzip ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung anzuwenden sei. Insbesondere seien Werbungskosten, die das zu versteuernde Einkommen mindern können, bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Berechnung sei jedoch dahingehend zu korrigieren, dass bezüglich des Unterhalts als "sonstige Einnahme" nicht ein Betrag i. H. v. 1.154,42 EUR, sondern lediglich ein Betrag i. H. v. 1.150,42 EUR (13.805 EUR: 12) zu berücksichtigen sei, so dass sich eine Minderung der monatlichen Beitragslast um 0,69 EUR ergebe.
Am 12.08.2016 hielt die Klägerin an der von ihr schon dargelegten Auffassung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 30.10.2013 fest. Hiernach sei die Höhe der anzurechnenden Einnahmen allein mit Hilfe von Einkommensteuerbescheiden zu führen. Insbesondere gehe aus der Entscheidung hervor, dass sehr wohl die Werbungskosten bzw. Ausgaben bei Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht werden könnten. Daher finde nur der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Berücksichtigung. Bei den im vorliegenden Steuerbescheid ausgewiesenen Werbungskosten handele sich auch nicht um Altersvorsorgebeträge, sondern um die Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Unterhaltsleistungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Insbesondere führe das von der Klägerin benannte Urteil des BSG zu keinem anderen Ergebnis. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gewesen. Im Gegensatz dazu sei vorliegend die Verbeitragung von Unterhaltszahlungen der Höhe nach streitig. Bei den Unterhaltszahlungen seien jedoch die im Steuerbescheid aufgeführten Werbungskosten bei der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht abzugsfähig.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.09.2016 die Klage vor dem Sozialgericht Köln.
Die Klägerin trägt vor, dass - ebenso wie bei der Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – bei der Beitragsbemessung auch die im hier maßgeblichen Steuerbescheid ausgewiesenen Werbungskosten Berücksichtigung finden müssten. Hierzu werde auf die Entscheidung des BSG vom 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R hingewiesen, wonach sämtliche im Einkommensteuerbescheid aufgeführten Abzüge zu berücksichtigen seien und sich hieraus die Gesamteinkünfte ermitteln ließen. Insofern sei der Abzug von Werbungskosten im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anders zu bewerten als der Abzug von Werbungskosten bei Unterhaltsleistungen. Im Übrigen werde von der Beklagten nicht berücksichtigt, dass in der monatlichen Unterhaltszahlung auch ein Versicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 419,19 EUR für die Altersvorsorge der Klägerin (rechnerisch) erhalten sei. Insofern stehe auch dieser Betrag der Klägerin für ihren Lebensunterhalt nicht zur Verfügung. Ergänzend werde hierzu auf den geschlossenen Vergleich vor dem OLG Köln, Aktenzeichen 25 UF 11/14 hingewiesen. Darüber hinaus werde auf die Hintergründe und Hinweise im Verfahren S 12 KR 1092/15 verwiesen, welches letztlich mit einem Vergleich in der Weise geändert habe, dass die Beklagte die Mindestbeiträge festgesetzt habe.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2016 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auch für die Zeit vom 01.06.2016 nur die Beiträge jeweils in Höhe des niedrigeren monatlichen Mindestbeitrages zu erheben.
Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat die Klägerin am 03.01.2017 den am 02.01.2017 erstellten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 vorgelegt. Darin waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 42 EUR, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.264 EUR sowie sonstige Einkünfte aufgeführt. Die sonstigen Einkünfte setzten sich zusammen aus Einnahmen aus Unterhaltsleistungen i. H. v. 12.000 EUR abzüglich der Werbungskosten i. H. v. 724 EUR, so dass hieraus Einkünfte i. H. v. 11.276 EUR verblieben. Nach dem Steuerbescheid ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 12.852 EUR. Mit Bescheid vom 19.01.2017 hat die Beklagte ab dem 01.02.2017 die Beiträge neu berechnet, ausgehend von einem monatlichen Arbeitseinkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3,50 EUR (42 EUR: 12), monatlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 105,33 EUR (1.264 EUR: 12) sowie Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.000 EUR (12.000 EUR: 12). Ein Abzug der im Steuerbescheid 2015 aufgeführten Werbungskosten erfolgte hierbei nicht, so dass sich ein Beitrag in Höhe von monatlich 196,83 EUR (Krankenversicherung = 168,55 EUR und Pflegeversicherung = 28,28 EUR) ergab. Auch hiergegen erhob die Klägerin den Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 24.04.2017 zurückwies
Die Beklagte beantragt nunmehr im Rahmen der Klageerweiterung am 26.05.2017,
1. den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2016 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auch für die Zeit vom 01.06.2016 nur die Beiträge jeweils in Höhe des niedrigeren monatlichen Mindestbeitrages zu erheben.
2. den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2017 der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24.04.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auch für die Zeit vom 01.01.2017 die Beiträge jeweils in Höhe des niedrigeren monatlichen Mindestbeitrags zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowie auf die aus Sicht der Beklagten maßgeblichen Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, nach denen die Absetzung von Werbungskosten im Falle von Unterhaltszahlungen bei der Beitragsbemessung nicht zulässig sei. Im Übrigen habe das Verfahren S 12 KR 1092/15 lediglich die rückwirkende Aufhebung bzw. Änderung der Beitragsfestsetzung zum Gegenstand gehabt und könne somit keine Auswirkungen auf die Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des neu ausgestellten Einkommenssteuerbescheid 2014 ab dem 01.06.2016 haben. Nach Übermittlung der Klageerweiterung hat die Beklagte im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen.
Die Parteien haben sich im Rahmen des Erörterungstermins am 10.01.2017 in Bezug auf die streitige Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren bezüglich der Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zum Az.: S 23 KR 2081/16 unterworfen.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2017 bzw. vom 25.07.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten wird ergänzend vollumfänglich Bezug genommen. Alle Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die mit Schriftsatz vom 26.05.2017 erfolgte Klageerweiterung war sachdienlich und somit auch im Hinblick auf die rügelose Einlassung der Beklagten vom 20.06.2017 auch zulässig.
Die Bescheide der Beklagten vom 07.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2016 sowie 19.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24.04.2017 halten einer gerichtlichen Überprüfung stand; die Klägerin wird hierdurch nicht beschwert (§ 54 SGG). Die Klägerin hat ab dem 01.06.2016 die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zutreffend festgesetzt, ohne hierbei die im Steuerbescheid aufgeführten Werbungskosten bei den Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.
Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) geschaffen. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler enthalten neben Grundsätzen zur Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern und bei anderen Personengruppen, auf die der persönliche Anwendungsbereich des § 240 SGB V ausgedehnt worden ist, Regelungen zu beitragspflichtigen bzw. beitragsfreien Einnahmen und zur Beitragsbemessung. Darüber hinaus enthalten sie Vorschriften über den Nachweis von Einnahmen, die Beitragsberechnung, die Erhebung und Fälligkeit sowie die Zahlung von Beiträgen. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die als solche im Einklang mit höherrangigem Recht stehen (vgl. BSG 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R).
Als beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen.
Bei den Unterhaltszahlungen in Höhe von 13.805 EUR im Jahr 2014 und in Höhe von 12.000 EUR im Jahr 2015 handelt es sich – unstreitig – um Versorgungsbezüge, welche der Klägerin zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Insofern ist nach Auffassung der Kammer auch unerheblich, auf welche Weise die Beträge im Rahmen des familiengerichtlichen Vergleichs berechnet bzw. vereinbart worden sind. Insbesondere findet eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen nicht statt. Sofern die Klägerin diese Beträge für die Altersvorsorge bzw. einen Versicherungsvertrag und somit für eine besondere Zwecksetzung verwendet, führt dies daher nicht dazu, dass dieser Betrag nicht mehr als Einnahmen zu qualifizieren wäre, da auch dieser in dieser Weise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin widerspiegelt und entsprechend auch zur Versteuerung herangezogen wird.
Von diesen Einkünften sind im Rahmen der aufgeführten Unterhaltszahlungen keine Werbungskosten in Abzug zu bringen. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden die Beiträge der sonstigen freiwillig Versicherten im Wesentlichen nach den Bruttoeinnahmen bemessen (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V; vgl. BSGE 78, 224 (226)); auf das zu versteuernde Einkommen kommt es daher nicht an. Insbesondere Werbungskosten (vgl. § 9 EStG), die das zu versteuernde Einkommen mindern können, werden bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, SozR 2200 § 385 Nr. 15). Es gilt daher das sogenannte Bruttoprinzip (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 1 BvL 4/96 –, Rn. 29, juris). Hierzu findet sich auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin aufgeführten Rechtsprechung des BSG, Urteil 30.10.2013 (Az.: B 12 KR 21/12 R) allein in § 3 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine Ausnahme im Rahmen der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie bei Kapitalvermögen. So sind gem. § 3 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten zuzurechnen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Letztlich lässt sich somit auch hierauf für den Grundsatz des Bruttoprinzips im Hinblick auf die hier maßgeblichen Unterhaltszahlungen kein weiterer Ausnahmefall für eine Verpflichtung der Beklagten herleiten, dass die im Steuerbescheid aufgeführten Werbungskosten als Abzüge bei den sonstigen Einnahmen aus Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen wären.
Auch aus den erteilten Hinweisen und dem Verfahrensgang zum Verfahren S 12 KR 1092/15 ergibt sich keine anderweitige Beurteilung. Dieses Verfahrens betraf gerade nicht die Festsetzung der (neuen) Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Einkommenssteuerbescheide 2014 und 2015 ab dem 01.06.2016. Vielmehr war insbesondere die Änderung der Beitragshöhe rückwirkend für den streitigen Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.05.2014 streitig. Auch ausgehend von dem geschlossenen Vergleich war die Beklagte nach Vorlage neuer Einkommenssteuerbescheide nicht gehindert, die Beiträge ab auf der Grundlage dieser neu eingereichten Einkommenssteuerbescheid neu anzupassen bzw. festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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