L 5 EG 7/19

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 6 EG 5/18
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 7/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 3/20 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).

Die 1993 geborene Klägerin ist mit dem 1982 geborenen C. A. verheiratet. Beide sind die Eltern der 2017 geborenen D. A. In der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 war die Klägerin befristet bei dem E. E-Stadt beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Mai 2017 wechselte sie ihre Lohnsteuerklasse von I nach III. Vom 18. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld und vom 1. Januar 2018 bis 24. Januar 2018 Krankengeld von ihrer Krankenkasse.

Am 15. Februar 2018 beantragte sie auf dem formularmäßigen Vordruck die Gewährung von Elterngeld aus Erwerbseinkommen vor der Geburt für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter bei dem Beklagten. Ergänzend führte sie aus, dass seit dem 1. Mai 2017 die Steuerklasse III für sie gelte und sie ausdrücklich beantrage, den Monat Oktober 2017 in die Elterngeldberechnung einzubeziehen. Sie verzichte auf den Verschiebetatbestand des Mutterschaftsgeldbezuges.

Mit Bescheid vom 16. März 2018 gewährte der Beklagte der Klägerin Elterngeld wie folgt:

&61485; 1. Lebensmonat (26. November 2017 bis 25. Dezember 2017) i.H.v. 0 EUR &61485; 2. Lebensmonat (26. Dezember 2017 bis 25. Januar 2018) i.H.v. 300 EUR &61485; 3. bis 12. Lebensmonat (26. Januar 2018 bis 25. November 2018) i.H.v. 1.004,07 EUR monahatlich.

Das Mutterschaftsgeld sei auf das Elterngeld nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG anzurechnen. Unter Berücksichtigung dieses Verschiebetatbestandes ergebe sich ein Bemessungszeitraum von Oktober 2016 bis September 2017. Das Krankengeld sei ebenfalls auf das zustehende Elterngeld nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BEEG anzurechnen. Die Lohnsteuerklasse I komme zur Anwendung.

Hiergegen erhob die Klägerin am 11. April 2018 Widerspruch und beantragte erneut, den Bemessungszeitraum auf November 2016 bis Oktober 2017 festzulegen und Elterngeld nach der Lohnsteuerklasse III zu berechnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Regelung des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG zwingend anzuwenden sei. Ein Verzicht auf diese Regelung sei grundsätzlich nicht möglich. Da die Klägerin vor der Geburt ihrer Tochter ausschließlich nichtselbstständig erwerbstätig gewesen sei und ab dem 18. Oktober 2017 Mutterschaftsgeld bezogen habe, sei ein Verzicht auf die Ausklammerung des Monats Oktober 2017 nicht möglich. Maßgebend sei somit der Bemessungszeitraum von Oktober 2016 bis September 2017. Unter Zugrundelegung dieses Bemessungszeitraums sei festzustellen, dass die Steuerklasse I für 7 Monate (Oktober 2016 bis April 2017) und die Lohnsteuerklasse III für 5 Monate (Mai 2017 bis September 2017) anzuwenden sei. Deshalb sei nach § 2c Abs. 3 BEEG insgesamt die Lohnsteuerklasse I für den Bemessungszeitraum zu berücksichtigen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Mai 2018 Klage bei dem Sozialgericht Wiesbaden. Es obliege dem berechtigten Elternteil mit der Verzichtsoption schriftlich über die Anwendung des Verschiebetatbestandes zu entscheiden. Hieraus folge, dass die Lohnsteuerklasse I für den Bemessungszeitraum von November 2016 bis April 2017 (6 Monate) und die Lohnsteuerklasse III für die Zeit von Mai 2017 bis Oktober 2017 (6 Monate) anzuwenden sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2019 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Beklagte habe den Bemessungszeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 zutreffend ermittelt. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeldbezugs seien zwingend bei der Festlegung des Bemessungszeitraums auszuklammern. Dies zugrunde gelegt sei auch die Bestimmung der Steuerklasse in zutreffender Weise erfolgt.

Gegen den am 5. Juni 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 1. Juli 2019 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus der Vorinstanz bezieht.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Mai 2019 und unter Abänderung des Bescheides vom 16. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 zu verurteilen, ihr Elterngeld für ihre Tochter D. A. unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums von November 2016 bis Oktober 2017 sowie der Steuerklasse III zu gewähren,
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. Mai 2019 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Wiesbaden zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat durch Beschluss vom 10. Dezember 2019 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben sodann ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von dem Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 10. Dezember 2019 gemäß § 153 Abs. 5 SGG über den Rechtsstreit in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist allerdings unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 16. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höheren Elterngeldes für ihre Tochter D. A. Die von ihr begehrte Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums von November 2016 bis Oktober 2017 sowie der Steuerklasse III ist nicht möglich.

Anspruch auf Elterngeld hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Voraussetzungen sind für die am 26. November 2017 geborene D. A. bezogen auf den streitgegenständlichen Bezugszeitraum vom 26. November 2017 bis 25. November 2018 erfüllt, was sich aus den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren ergibt und unstreitig ist. Streitig ist zunächst die Frage, ob eine Ausklammerung des Monats Oktober 2017 bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums für die Gewährung von Elterngeld möglich ist. Dies ist auch nach Auffassung des Senats zu verneinen.

Elterngeld wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Nach Satz 2 der Vorschrift wird es bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 EUR gezahlt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG).

Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG hat.

Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG vor der Geburt sind nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG in der Fassung vom 18. Dezember 2014 (a.F.) die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1. im Zeitraum nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, 2. während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder 4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat

und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F.).

Orientiert am familienfördernden Schutzzweck des Elterngelds klammert § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F. Monate mit Verdienstausfällen oder -minderung wegen bestimmter Ursachen aus dem Bemessungszeitraum aus. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person für mindestens einen Tag einen Ausklammerungstatbestand erfüllt, werden übersprungen. Der Bemessungszeitraum verschiebt sich stattdessen um die Zahl der übersprungenen Monate in die Vergangenheit (BeckOK ArbR/Röhl, 54. Ed. 1. September 2019, BEEG § 2b Rdnr. 3).

Die Klägerin verlangt unter Bezugnahme auf diese Regelung, dass bei ihr der Kalendermonat Oktober 2017 zum Bemessungszeitraum zählt und eine entsprechende Verlagerung des Referenzzeitraums erfolgt. Wurde - wie hier - vor der Geburt des Kindes nur Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG bezogen, erstreckt sich der Bemessungszeitraum gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F. auf die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Dabei bleiben aber bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG a.F. Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld - hier also der Oktober 2017 - unberücksichtigt. Diese Regelung ist zwingend. Von ihrer Anwendung kann nicht einmal dann abgesehen werden, wenn die Verlängerung des Bemessungszeitraums in die Vergangenheit zu einem geringeren Elterngeldanspruch führt (BSG, Urteil vom 27. Juni 2019, Az. B 10 EG 1/18 R = SozR 4-7837 § 2 Nr. 33; BSG, Urteil vom 16. März 2017, Az. B 10 EG 9/15 R, BSGE 123, 1 = SozR 4-7837 § 2b Nr. 4 in dem das BSG seine anderslautende Rechtsprechung im Urteil vom 18. August 2011, Az. B 10 EG 7/10 R, BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 10 zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG nicht fortgeführt hat).

Das bedeutet für die Klägerin, dass die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld vor der Geburt von D. A. - also die Zeit ab xx. Oktober 2017 - gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG a.F. zu einer entsprechenden Verschiebung des Bemessungszeitraums führt. Der Beklagte hat demnach zutreffend den Monat Oktober 2017 aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert. Zur Berechnung des Einkommens in den maßgebenden 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes unter Berücksichtigung des gesetzlichen Ausklammerungstatbestandes ist somit der Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 zugrunde zu legen.

Der unter Zugrundelegung der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG a.F. vom Beklagten so zutreffend bestimmte Bemessungszeitraum für die Gewährung von Elterngeld lässt sich sodann auch nicht im Wege der Auslegung zugunsten der Klägerin verschieben.

Die bei unklarem oder nicht eindeutigem Wortlaut zur Auslegung gesetzlicher Bestimmungen heranzuziehenden Gesichtspunkte des Bedeutungszusammenhanges, der Regelungsabsicht, des Sinnes und Zweckes des Gesetzes, der Gesetzeshistorie oder des Gebotes einer verfassungskonformen Auslegung sind hier nicht zu erörtern, denn der eindeutige Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift ist die Grenze jeder Auslegung (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage 1995, 143 m.w.N., BVerfGE 54, 277, 299 f.; 59, 330, 334; 93, 37, 81). § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG a.F. lautet: "Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums ... bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld ... bezogen hat ...". Eine Auslegung gegen diesen klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung dahingehend, dass die Anwendung zur Disposition des betroffenen Antragstellers steht, ist nicht möglich. Es existiert keine gesetzliche Ausnahme von der Regelung, keine Härtefallklausel und kein der Elterngeldstelle eingeräumtes Ermessen. Die Auslegung einer Norm gegen ihren klaren Wortlaut ist nicht zulässig, jedenfalls, wenn wie hier, kein Anhaltspunkt für ein gesetzgeberisches Versehen besteht.

Eine teleologische Reduktion der Vorschrift kommt gleichfalls nicht in Betracht. § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG a.F. zielt ausdrücklich auf eine Regelung des "häufig vorkommenden" Falls ab, dass unmittelbar vor der Geburt kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld und ggf. ein Arbeitgeberzuschuss bezogen wurde (BT-Drucks. 16/1889 Seite 20). Der Gesetzgeber verstand diesen typischen Fall als regelungsbedürftige Ausnahme zu dem Regelfall eines Bemessungszeitraums von 12 Monaten vor der Geburt, der "die durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr vor der Geburt am besten abbildet". Diese klare gesetzgeberische Absicht einer vom Regelfall des § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F. abweichenden Regelung für Monate des Bezuges von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, die sich unmissverständlich im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen hat, schließt eine teleologische Reduktion des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG a.F. aus. Daher hält der erkennende Senat insbesondere auch unter Verweis auf die o.g. Entscheidung des BSG vom 27. Juni 2019 nicht mehr an der vormals hierzu vertretenen Rechtsauffassung fest.

Darüber hinaus hat der Beklagte gleichfalls in zutreffender Weise bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum für den vorzunehmenden Steuerabzug die Steuerklasse I bei der Berechnung des Elterngeldes zur Anwendung gebracht. Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f BEEG erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach § 2c Abs. 1 BEEG erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG gilt entsprechend.

So liegt es bei der Klägerin mit der Lohnsteuerklasse I, in die sie für die 7 Monate von Oktober 2016 bis April 2017 im Bemessungszeitraum eingereiht war. Die Antwort auf die Frage, ob ein Abzugsmerkmal in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, ergibt sich aus einer wertenden Vergleichsbetrachtung unter Berücksichtigung des Norminhalts (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018, Az. B 10 EG 10/17 R m.w.N. = SozR 4-7837 § 2c Nr. 4). Bei einem mehrmaligen Wechsel eines Abzugsmerkmals gilt die abweichende Angabe überwiegend, wenn sie in mehr Monaten gegolten hat, als jedes andere Merkmal für sich genommen. Das folgt ausweislich der umfassenden und überzeugenden Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 13. Dezember 2018 (Az. B 10 EG 10/17 R) und vom 28. März 2019 (Az. B 10 EG 8/17 R) aus dem Wortlaut und der Systematik sowie aus Sinn und Zweck von § 2c Abs. 3 BEEG, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung umfassend an.

Der Beklagte hat somit die zutreffende Bemessungsgrundlage für das Elterngeld der Klägerin gewählt. Gegen seine auf dieser Grundlage durchgeführte Elterngeldberechnung sind Bedenken ansonsten weder vorgetragen noch ersichtlich.

Damit erweist sich der Bescheid vom 16. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 insgesamt als rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin war somit zurückzuweisen.

Gründe für die hilfsweise beantragte Zurückverweisung an das Sozialgericht sind weder ersichtlich, noch werden solche behauptet oder geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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