Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 133/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 86/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A. A., A-Straße, A-Stadt
Kläger, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. B., B-Straße, B-Stadt
gegen
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe vertreten durch die Bezirksverwaltung, Dynamostraße 7 - 9, 68165 Mannheim Beklagte,
hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Gießen ohne mündliche Verhandlung am 16. März 2018 durch den Vorsitzenden, Direktor des Sozialgerichts Grüner, sowie die ehrenamtliche Richterin Weiß und den ehrenamtlichen Richter Pfeffer für Recht erkannt:
Kläger, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. B., B-Straße, B-Stadt
gegen
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe vertreten durch die Bezirksverwaltung, Dynamostraße 7 - 9, 68165 Mannheim Beklagte,
hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Gießen ohne mündliche Verhandlung am 16. März 2018 durch den Vorsitzenden, Direktor des Sozialgerichts Grüner, sowie die ehrenamtliche Richterin Weiß und den ehrenamtlichen Richter Pfeffer für Recht erkannt:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der 1954 geborene Kläger ist Gastwirt und betreibt die Gaststätte "C." in A-Stadt. In dieser Tätigkeit ist er bei der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Am 19. Februar 2016 ging bei der Beklagten eine Arbeitgeberunfallanzeige vom selben Tag ein. Darin wird ausgeführt, dass sich der Versicherte am 28. Januar 2016 schwere Verletzungen des Schädels und ein Hirntrauma zugezogen habe. Als Unfallhergang wird geschildert, der Geschädigte sei bei der Müllentsorgung am frühen Morgen vor dem Eingang des Restaurants gestürzt und von einer unbekannten Person bewusstlos aufgefunden worden. Der Notdienst sei um 6:50 Uhr eingetroffen. Von dort sei der Versicherte in das Wetzlarer Krankenhaus überführt und anschließend weiter in die Universitätsklinik Gießen, Station Intensiv-Neurochirurgie, eingeliefert worden. Aufgrund dieser Unfallanzeige hat die Beklagte ein Verwaltungsverfahren aufgenommen und zum Hergang ermittelt. Zunächst hat sie den Durchgangsarztbericht des Prof. E., Universitätsklinikum Gießen und Marburg (UKGM), beigezogen. Dort ist zum Ereignis festgehalten:
"Unfallort: Uhrzeit des Unfalles unklar, Parkplatz des Restaurants. Auf dem Außengelände/Parkplatz des Restaurants in alkoholisiertem Zustand mutmaßlich gestürzt. Genauer Hergang seitens des UV nicht erinnerlich. Ereignis war unbeobachtet. Von Passant gefunden (ca. 06:15 Uhr)."
Weiterhin wird in diesem Durchgangsarztbericht ausgeführt, dass der Patient deutlich alkoholisiert war und Hergang/Uhrzeit des Unfalls völlig unklar sei. In einem Arztbrief des UKGM vom 19. Februar 2016 ist zur Anamnese ausgeführt, dass fremdanamnestisch zu erfahren gewesen sei, dass der Patient am Aufnahmetag gegen 6:15 Uhr auf der Straße liegend in A-Stadt vor dem griechischen Spezialitätenrestaurant "C." mit einer Platzwunde aufgefunden worden sei. Er sei nicht ansprechbar gewesen und habe genestelt. In einem initialen cCT hätten sich eine Fraktur okzipital rechts und eine Kontusionsblutung gezeigt. Weiterhin habe er 2,1 Promille Alkoholgehalt im Blut gehabt. Der begleitende Notarzt habe ihm aufgrund der Unruhe 1 mg Midazolam verabreicht. Durch die Ehefrau sei zu erfahren gewesen, dass es keine Patientenverfügung gebe und der Patient öfter trinke. Es solle alles medizinisch Notwendige getan werden. In einem Arztbrief der erstbehandelnden Klinik, Lahn-Dill Kliniken in Wetzlar, vom 15. März 2016 wird ausgeführt, der Patient sei mit dem Rettungsdienst gekommen. Dieser sei von Passanten gerufen worden, nachdem diese ihn vor der "C." in A-Stadt auf dem Boden liegend durchgenässt vorgefunden hätten. Der Patient nestelt, ist bei Berührung sehr unruhig, kein Name eruierbar. Er habe mehrere Kontoauszüge, auf denen der Namen A. A. stehe, dabei gehabt. Außerdem habe er 533,00 EUR in bar bei sich gehabt. Im weiteren Verfahren hat die Beklagte versucht, über die Polizeistation Wetzlar zu ermitteln, hier war jedoch kein Vorgang vorhanden. Die Polizei sei nur zur Personalienüberprüfung und zur Unterrichtung der Angehörigen eingebunden gewesen (vgl. Bl. 51 der Unfallakte). Auch die Ermittlungen über die zentrale Notrufleitstelle des Lahn-Dill-Kreises blieben erfolglos. Hier hat der Lahn-Dill-Kreis mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 (vgl. Bl. 74 der Unfallakte) mitgeteilt, dass für Herrn A. A. zu der von der Beklagten genannten Zeit von hier kein Rettungsdiensteinsatz disponiert worden sei. Im Einsatzleitrechnersystem sei unter der genannten Anschrift am 28. Januar 2016 um 6:50 Uhr ein Hilfeersuchen für den Rettungsdienst erfasst. Die Personalien der bei diesem Einsatz transportierten Person würden jedoch nicht im Ansatz mit den von der Beklagten genannten Daten übereinstimmen. Letztlich hat die Beklagte zur weiteren Ermittlung noch die Ehefrau des Klägers und eine weitere Beschäftigte schriftlich angehört, die am selben Tag in der Gaststätte beschäftigt waren. Beide mussten einräumen, dass sie die Gaststätte vor dem Kläger verlassen hatten und nicht wussten, was danach vorgefallen sei. Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses mit der Begründung ab, dass der Hergang des Ereignisses und sein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht im Vollbeweis gesichert seien. Hiergegen legte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte aus, eindeutige Beobachtungen der Arbeitgeberin, Frau F. A., und die Auffindesituation sprächen für einen Arbeitsunfall. Üblicherweise schließe das Restaurant zwischen 0:00 Uhr und 1:00 Uhr, je nachdem, ob sich noch Gäste im Lokal befinden würden. Danach sei das verbliebene Personal noch mit Aufräumarbeiten beschäftigt. Dazu gehöre auch die Abfallentsorgung. Nach dieser hätte der Kläger immer wieder die Eimer in das Lokal zurück gebracht und dann das Lokal von außen abgeschlossen. Schon dieser übliche Ablauf spreche für einen Arbeitsunfall, denn Herr A. pflegte nicht, sich nach Verrichtung noch freizeitmäßig im Lokal aufzuhalten. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2016 zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28. Oktober 2016 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage. Er ist der Ansicht, das Ereignis sei als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Er könne sich zwar immer noch nicht erinnern, was am besagten Tag geschehen sei, seines Erachtens spräche aber alles dafür, dass das Ereignis im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eingetreten sei.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2016 zu verurteilen, das Ereignis vom 27. Januar 2016/28. Januar 2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles eine Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VII zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer im angegriffenen Verwaltungsakt und dem Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2016 geäußerten Rechtsansicht fest. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin. Wegen des Inhalts dieser Zeugenaussage wird ausdrücklich auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 9. Juni 2017 verwiesen (vgl. Bl. 85 bis 88 Gerichtsakte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakte der Beklagten über das streitige Ereignis Bezug genommen, die Gegenstand der Beratungen der Kammer vom 16. März 2018 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die form- und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sachlich ist die Klage unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2016 die Gewährung von Entschädigungsleistungen abgelehnt, denn das streitige Ereignis war nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 RdNr. 9 m. w. N.; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31).
Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls in diesem Sinne ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht werden, nachgewiesen sind (BSGE 61, 127, 128; 45, 285, 287). Dagegen genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (BSGE 61, 128; 58, 78). Der Vollbeweis ist dann geführt, wenn die beweisbedürftige Tatsache mit Gewissheit nachgewiesen ist. Gewissheit bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keine Zweifel hat (BSGE 32, 203, 207). Der bzw. die Richter dürfen und müssen sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 255). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen (BSGE 8, 61; 48, 285; 58, 83).
Im Vollbeweis ist hier die Gesundheitsstörung gesichert und die zumindest ursprünglich dem Ereignis zugrunde liegende versicherte Tätigkeit. Dennoch kann das Ereignis nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden, denn die Unfallkausalität (vgl. hierzu grundsätzlich BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R) liegt nicht vor. Der Begriff der Unfallkausalität kennzeichnet die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis. Insoweit gilt ebenso wie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R). Die Unfallkausalität ist danach notwendigerweise in den Fällen einer inneren Ursache, einer gemischten Tätigkeit, einer unerheblichen Unterbrechung oder einer eingebrachten Gefahr zu klären, da bei diesen Fallgestaltungen gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben der im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine weitere, nicht versicherten Zwecken zuzurechnende Ursache hinzugetreten ist (vgl. BSG, a. a. O.). Insgesamt hat das Bundessozialgericht hier den Begriff der "Handlungstendenz" geprägt und damit nur diejenigen Handlungen dem Unfall zugerechnet, die auf eine versicherte Tätigkeit hinsteuern.
Die Verrichtung zum Zeitpunkt des Ereignisses, also die Tätigkeit, die letztlich wahrscheinlich zum Sturz des Klägers geführt hat, kann nach allen versuchten und durchgeführten Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht im Vollbeweis gesichert werden. Der Kläger hat hierzu selbst wiederholt angegeben, er erinnere sich an nichts. Es bleiben somit mehrere Möglichkeiten offen. Für eine versicherte Verrichtung spricht, dass die Mülleimer für das Restaurant vor diesem standen und für die Kammer voll nachvollziehbar nach Ende einer Schicht der Müll aus der Gaststätte jeweils in die Mülleimer entsorgt werden muss und tatsächlich auch zumeist entsorgt wird. Dies stellt aber nur eine Möglichkeit dar. Warum es dabei zum Stolpern und Hinfallen gekommen ist, steht auch nicht fest. Es kommen jedoch noch mehrere alternative Möglichkeiten infrage. So kann es sein, dass der Kläger schon auf dem Nachhauseweg war, ohne dass es sich dabei um einen versicherten Weg handelte, da eine wesentliche zeitliche Unterbrechung stattgefunden hat. Die Ehefrau des Klägers als Zeugin hat insoweit erklärt, dass sie die Gaststätte gegen 22:00 Uhr verlassen hatte und nur noch wenige Gäste dort gewesen seien. Zu dieser Zeit seien noch ca. zwei bis fünf Gäste in der Gaststätte gewesen, Freunde der Familie seien nicht dabei gewesen. Dies spricht dafür, dass auch diese Gäste die Gaststätte in absehbarer Zeit nach dieser Beobachtung verlassen haben. Tatsächlich ist der Kläger am nächsten Morgen gegen 6:15 Uhr aufgefunden worden, wann sich der Unfall zugetragen hat, war nicht mehr feststellbar. Es spricht jedoch nach den Ermittlungen viel dafür, dass zwischen dem Verlassen der Gaststätte durch die Ehefrau gegen 22:00 Uhr und dem Ereignis viele Stunden lagen. Die Ehefrau hat insoweit angegeben, ihres Wissens nach habe ihr Mann bis zum Verlassen noch keinen Alkohol getrunken. Nachweislich wurde aber bei der Einlieferung ins Krankenhaus eine Alkoholkonzentration von 2,1 Promille festgestellt. Geht man davon aus, dass der Versicherte um 22:00 Uhr noch nichts getrunken hatte, so muss er danach noch längere Zeit in der Gaststätte verbracht und getrunken haben, um die nachgewiesene Promillekonzentration zu erreichen. Möglich ist weiterhin, dass sich der Versicherte irgendwann im Verlauf der Nacht auf den Nachhauseweg gemacht hat. Hierfür spricht, dass bei ihm 533,00 EUR Bargeld gefunden wurden. Die Ehefrau hat insoweit angegeben, dass sie am nächsten Tag nur den Geldbeutel für das Wechselgeld vorgefunden habe. Auch das Handy habe noch in der Gaststätte gelegen. Auch dies spricht zwanglos dafür, dass der Versicherte in seinem hoch alkoholisierten Zustand weder das Handy mitgenommen noch die Gaststätte verschlossen hat.
All diese unterschiedlichen versicherten oder nicht versicherten Möglichkeiten des Ablaufs der Handlungen, die zu dem Gesundheitsschaden geführt haben, stehen zur Überzeugung der Kammer etwa gleichwertig nebeneinander. Keine kann im Vollbeweis gesichert werden. Die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, also insbesondere hier die Verrichtung, die zum Sturz geführt hat, hat jedoch der Kläger zu tragen. Dies hat das BSG ausdrücklich mit Urteil vom 17. Dezember 2017 (Az.: B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 55) nochmals klar und deutlich bestätigt. Damit war die hier vorliegende Klage bei Beweislosigkeit wegen der dem Kläger obliegenden Beweislast abzuweisen. Andere und weitere Ermittlungsmöglichkeiten hat die Kammer nicht gesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
2) Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der 1954 geborene Kläger ist Gastwirt und betreibt die Gaststätte "C." in A-Stadt. In dieser Tätigkeit ist er bei der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Am 19. Februar 2016 ging bei der Beklagten eine Arbeitgeberunfallanzeige vom selben Tag ein. Darin wird ausgeführt, dass sich der Versicherte am 28. Januar 2016 schwere Verletzungen des Schädels und ein Hirntrauma zugezogen habe. Als Unfallhergang wird geschildert, der Geschädigte sei bei der Müllentsorgung am frühen Morgen vor dem Eingang des Restaurants gestürzt und von einer unbekannten Person bewusstlos aufgefunden worden. Der Notdienst sei um 6:50 Uhr eingetroffen. Von dort sei der Versicherte in das Wetzlarer Krankenhaus überführt und anschließend weiter in die Universitätsklinik Gießen, Station Intensiv-Neurochirurgie, eingeliefert worden. Aufgrund dieser Unfallanzeige hat die Beklagte ein Verwaltungsverfahren aufgenommen und zum Hergang ermittelt. Zunächst hat sie den Durchgangsarztbericht des Prof. E., Universitätsklinikum Gießen und Marburg (UKGM), beigezogen. Dort ist zum Ereignis festgehalten:
"Unfallort: Uhrzeit des Unfalles unklar, Parkplatz des Restaurants. Auf dem Außengelände/Parkplatz des Restaurants in alkoholisiertem Zustand mutmaßlich gestürzt. Genauer Hergang seitens des UV nicht erinnerlich. Ereignis war unbeobachtet. Von Passant gefunden (ca. 06:15 Uhr)."
Weiterhin wird in diesem Durchgangsarztbericht ausgeführt, dass der Patient deutlich alkoholisiert war und Hergang/Uhrzeit des Unfalls völlig unklar sei. In einem Arztbrief des UKGM vom 19. Februar 2016 ist zur Anamnese ausgeführt, dass fremdanamnestisch zu erfahren gewesen sei, dass der Patient am Aufnahmetag gegen 6:15 Uhr auf der Straße liegend in A-Stadt vor dem griechischen Spezialitätenrestaurant "C." mit einer Platzwunde aufgefunden worden sei. Er sei nicht ansprechbar gewesen und habe genestelt. In einem initialen cCT hätten sich eine Fraktur okzipital rechts und eine Kontusionsblutung gezeigt. Weiterhin habe er 2,1 Promille Alkoholgehalt im Blut gehabt. Der begleitende Notarzt habe ihm aufgrund der Unruhe 1 mg Midazolam verabreicht. Durch die Ehefrau sei zu erfahren gewesen, dass es keine Patientenverfügung gebe und der Patient öfter trinke. Es solle alles medizinisch Notwendige getan werden. In einem Arztbrief der erstbehandelnden Klinik, Lahn-Dill Kliniken in Wetzlar, vom 15. März 2016 wird ausgeführt, der Patient sei mit dem Rettungsdienst gekommen. Dieser sei von Passanten gerufen worden, nachdem diese ihn vor der "C." in A-Stadt auf dem Boden liegend durchgenässt vorgefunden hätten. Der Patient nestelt, ist bei Berührung sehr unruhig, kein Name eruierbar. Er habe mehrere Kontoauszüge, auf denen der Namen A. A. stehe, dabei gehabt. Außerdem habe er 533,00 EUR in bar bei sich gehabt. Im weiteren Verfahren hat die Beklagte versucht, über die Polizeistation Wetzlar zu ermitteln, hier war jedoch kein Vorgang vorhanden. Die Polizei sei nur zur Personalienüberprüfung und zur Unterrichtung der Angehörigen eingebunden gewesen (vgl. Bl. 51 der Unfallakte). Auch die Ermittlungen über die zentrale Notrufleitstelle des Lahn-Dill-Kreises blieben erfolglos. Hier hat der Lahn-Dill-Kreis mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 (vgl. Bl. 74 der Unfallakte) mitgeteilt, dass für Herrn A. A. zu der von der Beklagten genannten Zeit von hier kein Rettungsdiensteinsatz disponiert worden sei. Im Einsatzleitrechnersystem sei unter der genannten Anschrift am 28. Januar 2016 um 6:50 Uhr ein Hilfeersuchen für den Rettungsdienst erfasst. Die Personalien der bei diesem Einsatz transportierten Person würden jedoch nicht im Ansatz mit den von der Beklagten genannten Daten übereinstimmen. Letztlich hat die Beklagte zur weiteren Ermittlung noch die Ehefrau des Klägers und eine weitere Beschäftigte schriftlich angehört, die am selben Tag in der Gaststätte beschäftigt waren. Beide mussten einräumen, dass sie die Gaststätte vor dem Kläger verlassen hatten und nicht wussten, was danach vorgefallen sei. Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses mit der Begründung ab, dass der Hergang des Ereignisses und sein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht im Vollbeweis gesichert seien. Hiergegen legte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte aus, eindeutige Beobachtungen der Arbeitgeberin, Frau F. A., und die Auffindesituation sprächen für einen Arbeitsunfall. Üblicherweise schließe das Restaurant zwischen 0:00 Uhr und 1:00 Uhr, je nachdem, ob sich noch Gäste im Lokal befinden würden. Danach sei das verbliebene Personal noch mit Aufräumarbeiten beschäftigt. Dazu gehöre auch die Abfallentsorgung. Nach dieser hätte der Kläger immer wieder die Eimer in das Lokal zurück gebracht und dann das Lokal von außen abgeschlossen. Schon dieser übliche Ablauf spreche für einen Arbeitsunfall, denn Herr A. pflegte nicht, sich nach Verrichtung noch freizeitmäßig im Lokal aufzuhalten. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2016 zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28. Oktober 2016 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage. Er ist der Ansicht, das Ereignis sei als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Er könne sich zwar immer noch nicht erinnern, was am besagten Tag geschehen sei, seines Erachtens spräche aber alles dafür, dass das Ereignis im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit eingetreten sei.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2016 zu verurteilen, das Ereignis vom 27. Januar 2016/28. Januar 2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles eine Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB VII zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer im angegriffenen Verwaltungsakt und dem Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2016 geäußerten Rechtsansicht fest. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin. Wegen des Inhalts dieser Zeugenaussage wird ausdrücklich auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 9. Juni 2017 verwiesen (vgl. Bl. 85 bis 88 Gerichtsakte).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakte der Beklagten über das streitige Ereignis Bezug genommen, die Gegenstand der Beratungen der Kammer vom 16. März 2018 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die form- und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sachlich ist die Klage unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2016 die Gewährung von Entschädigungsleistungen abgelehnt, denn das streitige Ereignis war nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 RdNr. 9 m. w. N.; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31).
Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls in diesem Sinne ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht werden, nachgewiesen sind (BSGE 61, 127, 128; 45, 285, 287). Dagegen genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (BSGE 61, 128; 58, 78). Der Vollbeweis ist dann geführt, wenn die beweisbedürftige Tatsache mit Gewissheit nachgewiesen ist. Gewissheit bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keine Zweifel hat (BSGE 32, 203, 207). Der bzw. die Richter dürfen und müssen sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 255). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen (BSGE 8, 61; 48, 285; 58, 83).
Im Vollbeweis ist hier die Gesundheitsstörung gesichert und die zumindest ursprünglich dem Ereignis zugrunde liegende versicherte Tätigkeit. Dennoch kann das Ereignis nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden, denn die Unfallkausalität (vgl. hierzu grundsätzlich BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R) liegt nicht vor. Der Begriff der Unfallkausalität kennzeichnet die Kausalität zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im inneren Zusammenhang stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis. Insoweit gilt ebenso wie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R). Die Unfallkausalität ist danach notwendigerweise in den Fällen einer inneren Ursache, einer gemischten Tätigkeit, einer unerheblichen Unterbrechung oder einer eingebrachten Gefahr zu klären, da bei diesen Fallgestaltungen gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben der im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine weitere, nicht versicherten Zwecken zuzurechnende Ursache hinzugetreten ist (vgl. BSG, a. a. O.). Insgesamt hat das Bundessozialgericht hier den Begriff der "Handlungstendenz" geprägt und damit nur diejenigen Handlungen dem Unfall zugerechnet, die auf eine versicherte Tätigkeit hinsteuern.
Die Verrichtung zum Zeitpunkt des Ereignisses, also die Tätigkeit, die letztlich wahrscheinlich zum Sturz des Klägers geführt hat, kann nach allen versuchten und durchgeführten Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht im Vollbeweis gesichert werden. Der Kläger hat hierzu selbst wiederholt angegeben, er erinnere sich an nichts. Es bleiben somit mehrere Möglichkeiten offen. Für eine versicherte Verrichtung spricht, dass die Mülleimer für das Restaurant vor diesem standen und für die Kammer voll nachvollziehbar nach Ende einer Schicht der Müll aus der Gaststätte jeweils in die Mülleimer entsorgt werden muss und tatsächlich auch zumeist entsorgt wird. Dies stellt aber nur eine Möglichkeit dar. Warum es dabei zum Stolpern und Hinfallen gekommen ist, steht auch nicht fest. Es kommen jedoch noch mehrere alternative Möglichkeiten infrage. So kann es sein, dass der Kläger schon auf dem Nachhauseweg war, ohne dass es sich dabei um einen versicherten Weg handelte, da eine wesentliche zeitliche Unterbrechung stattgefunden hat. Die Ehefrau des Klägers als Zeugin hat insoweit erklärt, dass sie die Gaststätte gegen 22:00 Uhr verlassen hatte und nur noch wenige Gäste dort gewesen seien. Zu dieser Zeit seien noch ca. zwei bis fünf Gäste in der Gaststätte gewesen, Freunde der Familie seien nicht dabei gewesen. Dies spricht dafür, dass auch diese Gäste die Gaststätte in absehbarer Zeit nach dieser Beobachtung verlassen haben. Tatsächlich ist der Kläger am nächsten Morgen gegen 6:15 Uhr aufgefunden worden, wann sich der Unfall zugetragen hat, war nicht mehr feststellbar. Es spricht jedoch nach den Ermittlungen viel dafür, dass zwischen dem Verlassen der Gaststätte durch die Ehefrau gegen 22:00 Uhr und dem Ereignis viele Stunden lagen. Die Ehefrau hat insoweit angegeben, ihres Wissens nach habe ihr Mann bis zum Verlassen noch keinen Alkohol getrunken. Nachweislich wurde aber bei der Einlieferung ins Krankenhaus eine Alkoholkonzentration von 2,1 Promille festgestellt. Geht man davon aus, dass der Versicherte um 22:00 Uhr noch nichts getrunken hatte, so muss er danach noch längere Zeit in der Gaststätte verbracht und getrunken haben, um die nachgewiesene Promillekonzentration zu erreichen. Möglich ist weiterhin, dass sich der Versicherte irgendwann im Verlauf der Nacht auf den Nachhauseweg gemacht hat. Hierfür spricht, dass bei ihm 533,00 EUR Bargeld gefunden wurden. Die Ehefrau hat insoweit angegeben, dass sie am nächsten Tag nur den Geldbeutel für das Wechselgeld vorgefunden habe. Auch das Handy habe noch in der Gaststätte gelegen. Auch dies spricht zwanglos dafür, dass der Versicherte in seinem hoch alkoholisierten Zustand weder das Handy mitgenommen noch die Gaststätte verschlossen hat.
All diese unterschiedlichen versicherten oder nicht versicherten Möglichkeiten des Ablaufs der Handlungen, die zu dem Gesundheitsschaden geführt haben, stehen zur Überzeugung der Kammer etwa gleichwertig nebeneinander. Keine kann im Vollbeweis gesichert werden. Die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, also insbesondere hier die Verrichtung, die zum Sturz geführt hat, hat jedoch der Kläger zu tragen. Dies hat das BSG ausdrücklich mit Urteil vom 17. Dezember 2017 (Az.: B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 55) nochmals klar und deutlich bestätigt. Damit war die hier vorliegende Klage bei Beweislosigkeit wegen der dem Kläger obliegenden Beweislast abzuweisen. Andere und weitere Ermittlungsmöglichkeiten hat die Kammer nicht gesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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