Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 7 SO 113/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 37/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 4. Mai 2018 durch den Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30. April 2018 ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Vorliegend fehlt es am Anordnungsanspruch.
Der Antragsteller begehrt, wie sein Vater telefonisch gegenüber dem Berichterstatter näher erläutert hat, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vollständigen Kostenübernahme für den Umbau des beim Kfz-Händler bereits bestellten M. in Höhe von 10.000,- Euro.
Das Begehren des Antragstellers scheitert aber daran, dass sich die Antragsgegnerin in Ziffer 1 des im Berufungsverfahren L 4 SO 46/17 vor dem Senat abgeschlossenen Vergleichs vom 15. Januar 2018 verpflichtet hat, dem Antragsteller (lediglich) eine einmalige Beihilfe in Höhe von 4.750,- Euro zur Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs zu gewähren, sobald dieser nachgewiesen hat, einen solchen Kaufvertrag geschlossen zu haben. Dieser Vergleich bindet die Beteiligten, sodass ein darüber hinausgehender Anspruch des Antragstellers nicht besteht. Soweit der Antragsteller meint, die vereinbarte Summe sei zum Kauf eines handelsüblichen Kfz bestimmt gewesen, während der Umbau zu einer behindertengerechten Nutzung gesondert von der Antragsgegnerin zu tragen sei, findet dies im Wortlaut des Vergleichs keine Stütze und widerspräche auch den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung, die zum Vergleichsschluss geführt haben. Da die Zahlung vom Nachweis des Kaufs eines "behindertengerechten" Kfz abhängig gemacht wurde, kann sie für den Kauf eines handelsüblichen Kfz allein nicht geltend gemacht werden.
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses und die im vorliegenden Verfahren abgegebene Stellungnahme der Antragsgegnerin veranlassen den Senat aber in diesem Zusammenhang zu folgender Klarstellung, auch um weitere Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu vermeiden: Die Antragsgegnerin wird die Zahlung der 4.750,- Euro nicht mit dem Hinweis darauf ablehnen können, dass der Vater des Antragstellers nicht von vornherein ein behindertengerechtes Kfz gekauft hat – dies dürfte ohnehin nicht möglich, sondern vielmehr ein Umbau in diesen Fällen die Regel sein. Soweit im gerichtlichen Vergleich die Zahlungsverpflichtung vom Nachweis eines "solchen Kaufvertrag(s)" abhängig gemacht wurde, kann dies nach verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass der Antragsteller nachweist, den Umbau des zuvor in einem ersten Schritt gekauften handelsüblichen Kfz verbindlich in Auftrag gegeben zu haben. Bei der Erörterung des Sachverhalts vor dem Senat wurde zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Kauf und einem nötigen Umbau differenziert. Da die Antragsgegnerin auf die Aufnahme der genannten Bedingung in den Vergleichstext deshalb bestand, um sicherzustellen, dass die gewährte Beihilfe auch tatsächlich dazu verwendet wird, dem Antragsteller ein behindertengerechtes Fahrzeug zu verschaffen, wäre diesem Anliegen durch den Nachweis eines verbindlich in Auftrag gegebenen Umbaus hinreichend Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat auch telefonisch gegenüber dem Berichterstatter erklärt, die Zahlung aus dem Vergleich zu veranlassen, sobald der Vater des Antragstellers nachweist, den Umbau vertraglich vereinbart zu haben. Bislang liegt lediglich ein Kostenvoranschlag der A. GmbH vom 13. Februar 2018 über den beabsichtigten Umbau vor.
Das Sozialgericht hat auch zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Antragsverfahren abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zur Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt bereits eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Daran fehlt es aber vorliegend.
Aus denselben Gründen kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG bzw. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 4. Mai 2018 durch den Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30. April 2018 ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Vorliegend fehlt es am Anordnungsanspruch.
Der Antragsteller begehrt, wie sein Vater telefonisch gegenüber dem Berichterstatter näher erläutert hat, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vollständigen Kostenübernahme für den Umbau des beim Kfz-Händler bereits bestellten M. in Höhe von 10.000,- Euro.
Das Begehren des Antragstellers scheitert aber daran, dass sich die Antragsgegnerin in Ziffer 1 des im Berufungsverfahren L 4 SO 46/17 vor dem Senat abgeschlossenen Vergleichs vom 15. Januar 2018 verpflichtet hat, dem Antragsteller (lediglich) eine einmalige Beihilfe in Höhe von 4.750,- Euro zur Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs zu gewähren, sobald dieser nachgewiesen hat, einen solchen Kaufvertrag geschlossen zu haben. Dieser Vergleich bindet die Beteiligten, sodass ein darüber hinausgehender Anspruch des Antragstellers nicht besteht. Soweit der Antragsteller meint, die vereinbarte Summe sei zum Kauf eines handelsüblichen Kfz bestimmt gewesen, während der Umbau zu einer behindertengerechten Nutzung gesondert von der Antragsgegnerin zu tragen sei, findet dies im Wortlaut des Vergleichs keine Stütze und widerspräche auch den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung, die zum Vergleichsschluss geführt haben. Da die Zahlung vom Nachweis des Kaufs eines "behindertengerechten" Kfz abhängig gemacht wurde, kann sie für den Kauf eines handelsüblichen Kfz allein nicht geltend gemacht werden.
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses und die im vorliegenden Verfahren abgegebene Stellungnahme der Antragsgegnerin veranlassen den Senat aber in diesem Zusammenhang zu folgender Klarstellung, auch um weitere Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten zu vermeiden: Die Antragsgegnerin wird die Zahlung der 4.750,- Euro nicht mit dem Hinweis darauf ablehnen können, dass der Vater des Antragstellers nicht von vornherein ein behindertengerechtes Kfz gekauft hat – dies dürfte ohnehin nicht möglich, sondern vielmehr ein Umbau in diesen Fällen die Regel sein. Soweit im gerichtlichen Vergleich die Zahlungsverpflichtung vom Nachweis eines "solchen Kaufvertrag(s)" abhängig gemacht wurde, kann dies nach verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass der Antragsteller nachweist, den Umbau des zuvor in einem ersten Schritt gekauften handelsüblichen Kfz verbindlich in Auftrag gegeben zu haben. Bei der Erörterung des Sachverhalts vor dem Senat wurde zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Kauf und einem nötigen Umbau differenziert. Da die Antragsgegnerin auf die Aufnahme der genannten Bedingung in den Vergleichstext deshalb bestand, um sicherzustellen, dass die gewährte Beihilfe auch tatsächlich dazu verwendet wird, dem Antragsteller ein behindertengerechtes Fahrzeug zu verschaffen, wäre diesem Anliegen durch den Nachweis eines verbindlich in Auftrag gegebenen Umbaus hinreichend Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat auch telefonisch gegenüber dem Berichterstatter erklärt, die Zahlung aus dem Vergleich zu veranlassen, sobald der Vater des Antragstellers nachweist, den Umbau vertraglich vereinbart zu haben. Bislang liegt lediglich ein Kostenvoranschlag der A. GmbH vom 13. Februar 2018 über den beabsichtigten Umbau vor.
Das Sozialgericht hat auch zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Antragsverfahren abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zur Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt bereits eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Daran fehlt es aber vorliegend.
Aus denselben Gründen kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG bzw. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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