L 14 AS 563/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 5616/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 563/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Soweit § 180 Abs 4 S 2 SGB III auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II anzuwenden ist, muss ich die finanzielle Absicherung für die gesamte Dauer der Maßnahme nicht auf den Lebensunterhalt erstrecken.

2. Zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils, das die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Weiterbildungsmaßnahme nach § 16 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB II i.V.m. § 81 SGB III bejaht.
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2018 und der Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2016 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren zu 2/3 zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der vom beklagten Grundsicherungsträger laufend Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, begehrt die Umschulung zum Physiotherapeuten.

Den am 2013 eingegangenen Antrag des Klägers, ihn aus gesundheitlichen Gründen zum Physiotherapeuten um zu Schulen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2013, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2013, ab. Im anschließenden Klageverfahren verpflichtete das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung dieser Bescheide, den oben genannten Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Bildungsgutscheins erneut unter Beachtung der Rechtserfassung des Gerichts zu bescheiden (vom Beklagten nicht angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13. November 2015). Zur Begründung führte das Sozialgericht aus: Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der Kläger könne seinen Ausbildungsberuf (Fachkraft für Lagerlogistik) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Das Entschließungsermessen des Beklagten sei bei einer notwendigen Weiterbildung regelmäßig auf Null reduziert. Das bestehende Auswahlermessen nach Art, Umfang und Höhe der Förderungsleistungen habe der Beklagte bisher nicht ausgeübt.

Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom März 2013 (erneut) ab, weil die Voraussetzungen für eine Übernahme der Weiterbildungskosten nicht vorlägen die Voraussetzungen für eine Übernahme der Weiterbildungskosten nicht vorlägen. Ein Bildungsgutschein könne nur für eine maximale Teilnahmedauer von 24 Monaten ausgestellt werden die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Berufsabschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führe, sei u.a. angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzten sei. Für Bildungsziele, für die eine Verkürzung der Ausbildungsdauer aufgrund Bundes-oder landesrechtliche Regelungen nicht möglich sei, könne ein Bildung Gutschein nur ausgestellt werden, wenn im Einzelfall eine Verkürzungsmöglichkeit aufgrund von Vorquartal rechtlich möglich sei oder die Finanzierung des letzten Drittels der Ausbildung außerhalb der Arbeitsförderung nicht durch Bundes – oder landesgesetzliche Regelung bereits zu Beginn der Weiterbildung sichergestellt sei eine Ausbildung zum Physiotherapeuten sei auf eine Dauer von drei Jahren angelegt und könne im Falle des Klägers nicht verkürzt werden auch enthalte der Antrag des Klägers vom März 2013 keine Angaben, dass die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sichergestellt sei. Der vom Kläger gewählten beruflichen Weiterbildung könne daher nicht zugestimmt und ein Bildungsgutschein nicht ausgestellt werden. Über eine mögliche Weiterbildung in einem anderen Berufsfeld sei damit nicht entschieden worden (Bescheid vom 8. Februar 2016, Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016).

Die anschließende Klage, zu deren Begründung der Kläger auf die Bereitschaft seiner Mutter verwies, Schulgebühren für ein Ausbildungsjahr zu übernehmen, wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 8. März 2018 ab, weil es sich bei der vom Kläger anvisierten Förderung nicht um eine förderfähige Weiterbildung i.S.v. § 81 SGB III, sondern um eine Ausbildung i.S.v. § 74 SGB III handele. Überdies fehle es an einer zugelassenen Maßnahme bzw. Einen zugelassenen Maßnahmeträger i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Die Zusage der Mutter des Klägers sei als private Ausbildungsförderung nicht ausreichend. Die Ausbildung des Klägers zum Physiotherapeuten könne auch nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 SGB II gefördert werden.

Gegen diesen ihm am 16. März 2018 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 26. März 2018, zu deren Begründung er vorträgt: Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2013 seinen Antrag nur mit der Begründung abgelehnt habe, seine Erkrankung stelle keinen Hinderungsgrund "für seine bereits erlernte Ausbildung" dar. Die damals für ihn zuständige Mitarbeiterin des Beklagten (Frau K) habe ihm gegenüber im März/April 2013 unstreitig erklärt, dass er grundsätzlich eine Förderung für die Ausbildung zum Physiotherapeuten erhalten könne. Letztlich sei durch die Beklagte die Kostenübernahme für den Fall zugesichert worden, dass er aufgrund seiner Gesundheit seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne. Schon damals hätte man ihn im Übrigen darauf hinweisen können und müssen, dass man die Übernahme der Weiterbildungskosten aus einem ganz anderen Grund ablehnen würde. Hierdurch sei bei ihm ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, an dem sich der Beklagte jetzt festhalten lassen müsse. Für die Umschulung umzuziehen (z.B. in ein anderes Bundesland), könne er sich schlecht vorstellen, weil seine Familie in Berlin lebe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Weiterbildung des Klägers zum Physiotherapeuten zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, damit dieser mit den ehrenamtlichen Richtern entscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, die dem Senat vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Das Sozialgericht hätte die Klage nicht insgesamt abweisen dürfen. Die angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtwidrig. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Neubescheidung.

I. Streitgegenstand sind neben dem Gerichtsbescheid vom 8. März 2018, dessen Aufhebung der Kläger sinngemäß ebenfalls begehrt, die Bescheide vom 8. Februar 2016 und 16. März 2016, durch die der Beklagte eine Umschulung des Klägers zum Physiotherapeuten abgelehnt hat.

II. Die Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch findet sich in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II (in der seit dem 19. März 2013 unverändert geltenden Fassung) i.V.m. § 81 SGB III.

1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II kann die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III und Leistungen nach den §§ 131a und 131b SGB III erbringen. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II gelten, soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt, für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen – bis zum 28. Mai 2020 (ohne hier wesentlichen inhaltlichen Unterschied): Voraussetzungen und Rechtsfolgen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (GFöbWB), Bundestags-Drs. 19/18753, S.28) – des SGB III mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 SGB III sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.

Bestandteil des o.g. Vierten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB III ist § 81 SGB Abs. 1, 2 und 4 III, hier jeweils in der vom 1. April 2012 bis zum 31. Juli 2016 geltenden alten Fassung (aF). Die mit Wirkung zum 29. Mai 2020 durch das GFöbWB vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044) in Kraft getretenen Änderungen dieser Bestimmungen sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da sie die Verbesserung der Weiterbildungsmöglichkeiten dienen (vgl. Bundestags-Drs. 19/17740, S. 24, 39).

Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III aF können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III aF). Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung wird durch einen Bildungsgutschein bescheinigt, der zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden kann (§ 81 Abs. 4 Satz 2 SGB III).

2. Die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung, d.h. für die Erteilung eines Bildungsgutscheins, liegen dem Grunde nach vor. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheids vom 13. November 2015 und dem Umstand, dass der Kläger nach wie vor leistungsberechtigt gemäß § 7 SGB II ist, weil er zwischen 15 und 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

a. Gemäß § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, u.a. die Beteiligten; dies gilt für Gerichtsbescheide entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG). Diese Bindungswirkung gilt nicht nur für die Beteiligten, sondern erfasst auch die Gerichte in einem späteren Prozess dieser Beteiligten über denselben Gegenstand. Denn im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens – zweier Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips – darf eine sachlich abweichende Entscheidung zwischen denselben Beteiligten nicht mehr ergehen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2007 – B 6 KA 27/06 R –; Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 – B 6 KA 23/18 B –, und vom 10. Mai 2017 – B 6 KA 58/16 B –; jeweils juris). Die Bindungswirkung nach § 141 Abs. 1 SGG erstreckt sich im Regelfall nur auf den Urteilstenor (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13.A., § 141 Rn. 7 m.w.N.). Im Sonderfall eines Bescheidungsurteils bestimmt aber auch die in den Entscheidungsgründen des Urteils als maßgeblich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts die Reichweite von dessen Rechtskraft. Die Bindungswirkung eines Bescheidungsurteils umfasst dabei sowohl die Gründe, aus denen das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt als rechtswidrig aufhebt, als auch alle Rechtsauffassungen, die das Bescheidungsurteil der Behörde bei Erlass des neuen Verwaltungsakts zur Beachtung vorschreibt (BSG a.a.O.).

b. Aufgrund dessen hatte der Beklagte bei Erlass der angefochtenen Bescheide und haben die zu deren Überprüfung angerufenen Gerichte im Hinblick auf den Bescheidungstenor im Gerichtsbescheid vom 13. November 2015 zugrunde zu legen, dass bei Entscheidungen über den Antrag des Klägers vom März 2013 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 SGB III vorliegen. Hiervon ist das Sozialgericht in diesem Gerichtsbescheid ausgegangen, weil es das Entschließungsermessen des Beklagten bei Ansprüchen auf eine notwendige Weiterbildung als regelmäßig auf Null reduziert angesehen und dem Beklagten nur noch ein – noch auszuübendes – Auswahlermessen, bezogen auf Art, Umfang und Höhe der Förderleistungen, zugebilligt hat.

Daher ist der Einwand des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 8. März 2018, der Kläger strebe keine Weiterbildung i.S.v. § 81 SGB III, sondern eine Ausbildung i.S.v. § 74 SGB III an, verfehlt. Das Sozialgericht setzt sich insoweit in Widerspruch zu der die auch die nachfolgenden Gerichte bindenden Entscheidung im Gerichtsbescheid vom 13. November 2015, dass die Anspruchsvoraussetzungen von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 SGB III, mithin auch die Erforderlichkeit einer Weiterbildung, gegeben seien.

c. Wesentliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die ggf. zu einem Wegfall der Bindungswirkung führen könnten (hierzu allgemein: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13.A., § 141 Rn. 8c m.w.N.), sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Nach wie vor steht er beim Beklagten im Leistungsbezug.

3. Das dem Beklagten nach dem Gerichtsbescheid vom 13. November 2015 eröffnete Auswahlermessen hat er fehlerhaft ausgeübt. Denn er hätte die Ausstellung eines Bildungsgutscheins für eine Umschulung des Klägers zum Physiotherapeuten nicht mit dem Hinweis auf die Maßnahmedauer bzw. die fehlende Finanzierung des dritten Maßnahmejahres ablehnen dürfen.

a. Nähere Bestimmungen zu der nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III aF erforderlichen Zulassung von Maßnahmen und Trägern enthält das Fünfte Kapitel des SGB III (§ 176 ff. SGB III). Gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III gilt:

(1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung. (2) [ ] Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180.

Gemäß § 179 Abs. 1 (bis zum 30. September 2020: Satz 1) SGB III ist eine Maßnahme von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie 1. nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist, 2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und die räumliche, personelle und technische Ausstattung die Durchführung der Maßnahme gewährleisten und 3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind; die Dauer ist angemessen, wenn sie sich auf den Umfang beschränkt, der notwendig ist, um das Maßnahmeziel zu erreichen.

Ergänzend hierzu sehen gemäß § 180 Abs. 1 SGB III (in der seit dem 1. April 2012 unverändert geltenden Fassung) die nachfolgenden Absätze für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den § 81 und § 82 SGB III weitere Anforderungen für die Zulassung durch die fachkundige Stelle vor. Bezüglich der Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, gilt, dass sie angemessen i.S.v. § 179 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist (§ 180 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist ein Maßnahmeteil von bis zu zwei Dritteln nur förderungsfähig, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gesichert ist (§ 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden (§ 180 Abs. 4 Satz 3 SGB III, angefügt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 durch das Pflegeberufe-Reformgesetz vom 17. Juli 2017, BGBl. I 2581).

b. Diesen Vorgaben entsprechen die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten nur teilweise.

aa. Zutreffend ist der Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger begehrten Umschulung zum Physiotherapeuten um eine Vollzeitmaßnahme i.S.v. § 180 Abs. 4 Satz 1 SGB III handelt, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt. Diese Ausbildung dauert drei Jahre (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) und kann im Falle des Klägers nach keine der gesetzlich eröffneten Möglichkeiten verkürzt werden. Weder hat er eine Prüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MPhG im Rahmen einer Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister abgelegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 MPhG), noch darf er diese Berufsbezeichnung führen (§ 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MPhG). Seine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik kann auch mangels Gleichwertigkeit nicht gemäß § 12 Abs. 3 MPhG auf die o.g. dreijährige Ausbildungsdauer angerechnet werden. Eine Angemessenheit nach § 180 Abs. 4 Satz 3 SGB III ist ausgeschlossen, weil das Pflegeberufegesetz den Beruf des Physiotherapeuten nicht erfasst.

bb. Zu Unrecht ist der Beklagte indes pauschal davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen von § 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III nicht erfüllt sind, obwohl im Falle des Klägers nach dem o.G. eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist.

Dass unter diesen Bedingungen das dritte Maßnahmejahr im voraus finanziell abgesichert sein soll, beruht auf der Überlegung des Gesetzgebers, andernfalls wäre der Erfolg der durch die Bundesagentur für Arbeit finanzierten beiden ersten Jahre der Weiterbildungsmaßnahme wegen eines möglichen Abbruchs aus finanziellen Gründen nicht gewährleistet (vgl. Entwurf des Job-AQTIV-Gesetzes, Bundestags-Drs. 14/6944, S. 35 zur Vorgängerregelung im damaligen § 92 SGB III). Weil eine Eigenfinanzierung durch die Teilnehmenden vom Gesetzgeber nicht gewollt war, in der Vergangenheit solche individuellen Finanzierungsformen zu Problemen geführt haben und mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden waren, ist die finanzielle Absicherung des dritten Maßnahmejahres auf bundes- oder landesrechtliche Regelungen begrenzt (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Bundestags-Drs. 17/6277, S. 108). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im Falle des Klägers eine solche finanzielle Absicherung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen möglich.

(1) Die Auffassung, dass die nach § 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III zu sichernde Finanzierung auch den Lebensunterhalt erfassen müsse, mag für Leistungsberechtigte nach dem SGB III zutreffen (Schaumberg, in: jurisPraxiskommentar-SGB III, 2.A., § 180 (Stand: 15.01.2019), Rn. 57; Baar, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch III, 6.A., § 180 Rn. 22; Kühl, in: Hauck/Noftz, SGB III, K § 180 Rn. 18). Für eine Übertragung auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II – wie den Kläger – sieht der Senat indes keinen Anlass (ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2016 – L 25 AS 1611/16 B ER –; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 01. November 2016 – S 137 AS 14835/16 ER –; jeweils juris).

Die o. g. Sorge vor dem Abbruch der Maßnahme aus finanziellen Gründen bei Ende der auf zwei Jahre angelegten Förderung erscheint bei einem Leistungsbezieher nach dem SGB III berechtigt. Für Bezieher der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld kann auch nicht im Normallfall davon ausgegangen werden, dass sie bedürftig sind und daher ohnehin Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II hingegen folgt der Verweis auf die Eingliederungsleistungen des SGB III in § 16 SGB II der Systematik, dass die Finanzierung des Lebensunterhaltes grundsätzlich durch die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist bei nach dem SGB II leistungsberechtigten Personen mit Anspruch auf berufliche Weiterbildung – wie dem Kläger – kein sachlicher Grund ersichtlich, § 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III dahingehend auszulegen, dass für das letzte Drittel der Weiterbildung auch die Finanzierung des Lebensunterhaltes aufgrund der genannten Vorschriften sichergestellt worden sein muss. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bei einer Weiterbildungsmaßnahme nach Sinn und Zweck der Regelung nicht ein (BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 97/09 R –, juris). Die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ist systematisch nicht Teil der Förderung der Weiterbildungsmaßnahme, sondern richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen des SGB II (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

(2) Auch die Übernahme der Maßnahmekosten (z.B. Schulgeld) ist gesichert.

(a) Insofern ist zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren bundesweit in nahezu allen Bundesländern politische Initiativen zur Schulgeldfreiheit (oder auch zu Förderzuschüssen bezüglich des Schulgeldes) eingeleitet wurden. Aufgrund dessen verlangen zahlreiche Ausbildungsstätten für Physiotherapie inzwischen kein Schulgeld mehr (eine aktuelle Übersicht – Stand: August 2020 – hierzu findet sich auf der Website des Deutschen Verbands für Physiotherapie (ZVK) e.V., vgl. https://www.physio-deutschland.de/fileadmin/data/bund/Dateien oeffentlich/Beruf und Bildung/Ausbildung/Webliste-Schulen-fur-PT-2020.pdf); bestimmte Ausbildungsstätten – nach den Angaben des ZVK z.B. die tarifvertraglich gebundenen Universitätskliniken oder auch kommunale Krankenhäuser – zahlen sogar eine Ausbildungsvergütung (die den Aufwand des Beklagten für Leistungen zur Grundsicherung senken dürfte). Ist die Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme jedoch mit keinen Kosten für den Maßnahmeträger verbunden, steht dies insoweit einer finanziellen Absicherung auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gleich.

(b) Der Senat darf und muss hierbei die aktuellen Umständen berücksichtigen, auch wenn er Ermessensentscheidungen des Beklagten aus dem Jahr 2016 zu überprüfen hat.

(aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage nach der finanziellen Absicherung des dritten Maßnahmejahres ist – wie bei kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage üblich (hierzu: BSG, Urteile vom 18. Februar 2016 – B 3 P 2/14 R –, vom 28. Januar 1998 – B 6 KA 44/96 R –, vom 30. Juli 2019 – B 1 A 2/18 R –, vom 17. April 2013 – B 9 SB 6/12 R – und vom 05. Juli 2007 – B 9/9a SB 2/07 R –; jeweils juris und m.w.N.) – die letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz, ggf. modifiziert durch das materielle Recht (BSG, Urteil vom 30. Juli 2019 – B 1 A 2/18 R – und vom 18. Dezember 2018 – B 1 KR 11/18 R –; vgl. auch BSG, Urteil vom 02. Mai 2012 – B 11 AL 18/11 R –; jeweils juris und m.w.N.; Rennert, DVBl. 2019, 593). Dies gilt auch, soweit der Behörde ein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist (für den Beurteilungsspielraum: BSG, Urteile vom 30. Juli 2019 – B 1 A 2/18 R –, vom 18. Dezember 2018 – B 1 KR 11/18 R –, vom 02. September 2009 – B 6 KA 34/08 R –, vom 05. November 2003 – B 6 KA 52/02 R – und vom 26. Juni 2001 – B 2 U 28/00 R –; jeweils juris und m.w.N.; für den Ermessensspielraum: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13.A., § 54 Rn. 34a, m.w.N; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1.A. (Stand: 30.06.2020), § 54 Rn. 51, 58). Die Gegenauffassung, die bei Ermessensentscheidungen grundsätzlich auf die letzte Behördenentscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt abstellt (beck-online.Großkommentar/Bieresborn, SGG, Stand: 01.09.2019; § 54 Rn. 162; Böttiger, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3.A., § 54 Rn. 98), berücksichtigt aus Sicht des Senats Aspekte der Verfahrens- bzw. Prozessökonomie nicht hinreichend. Dürfte das Gericht nach der letzten Behördenentscheidung neu auftretende Tatsachen nicht berücksichtigen, obwohl diese offenkundig sind und in eine erneute Ermessensausübung einzustellen wären, müsste es die Beteiligten insoweit auf ein neues Verwaltungsverfahren verweisen. Dies stünde im Widerspruch zur Aufgabe der Gerichte, Folgeverfahren zu vermeiden (vgl. Söhngen a.a.O.) und dadurch Rechtsfrieden zu schaffen. Darüber hinaus würden sie in ihrer verfassungsrechtlich determinierten Rechtsschutzfunktion (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) ohne Not beschnitten (vgl. Rennert a.a.O.).

(bb) Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall, dass es das materielle Recht des SGB II und SGB III gebietet, tatsächliche Änderungen bis zur (letzten) mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1, 2 und 6 SGB III sind die Leistungen der Grundsicherung insbesondere darauf auszurichten, dass 1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, 2. die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird, [ ] 6. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst demnach insbesondere Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Zu den Leistungsgrundsätzen des Grundsicherungsrecht zählt somit auch, dass bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden sollen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II), wobei die Träger der Leistungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützen (§ 14 Abs. 1 SGB II) und alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbringen (§ 14 Abs. 4 SGB II). Mit den darin zum Ausdruck gebrachten Prinzipien der unverzüglichen und umfassenden Unterstützung bei gleichzeitiger Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wäre es unvereinbar, die Beteiligten auf ein neues, zwangsläufig mit zusätzlichem Zeitverzug verbundenen Verwaltungsverfahren zu verweisen. Weitere gesetzliche Vorgaben stützen diesen Befund. Der beschleunigten Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Arbeit dienen auch die Verpflichtungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB II. Danach soll die Agentur für Arbeit unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Ferner soll die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 2 SGB II regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Außerdem ist bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen (§ 7 Satz 1 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die darin liegende Verpflichtung zu regelmäßiger Aktualisierung und Optimierung zwingt daher zur Berücksichtigung tatsächlicher Veränderung auch während des sozialgerichtlichen Verfahrens.

(3) Inwieweit aufgrund der Maßnahme an einer der schulgeldfreien Ausbildungsstätten für Physiotherapie Fahrkosten entstehen, die der Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 85, § 63 Abs. 1 und 3 SGB III zu tragen hätte, lässt sich derzeit nicht beurteilen, sondern hängt von den konkreten Umständen ab. Denkbar wäre insofern einerseits, dass der Kläger aus den ihm gewährten Grundsicherungsleistungen ohnehin eine Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr finanziert, die er dann – ohne zusätzliche Kostenbelastung für den Beklagten – auch für die Fahrten von und zur Ausbildungsstätte in Berlin oder Potsdam einsetzen kann, andererseits aber auch, dass die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und der Ausbildungsstätte von ihm mit dem Fahrrad bewältigt werden kann (so ist die eine Ausbildungsvergütung zahlende Wschule für Gesundheitsberufe von der Wohnung des Klägers weniger als 10 km Fahrstrecke entfernt).

c. Der Beklagte hat daher das ihm eingeräumte Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang des klägerischen Weiterbildungsanspruchs erneut auszuüben und dabei die Rechtsauffassung des Senats zugrunde zu legen. Er hat somit im Rahmen seines Auswahlermessens (s.o.) zu berücksichtigen, dass z.B. in Berlin und im Berliner Umland (etwa in Brandenburg an der Havel) mehrere Aus-/Weiterbildungsstätten diese Umschulung schulgeldfrei, z.T. sogar verbunden mit einer Ausbildungsvergütung anbieten, und zu prüfen, inwiefern in Betracht kommende Bildungsträger die in § 176 ff. SGB III genannten Voraussetzungen erfüllen.

d. Soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren seinen über eine Neubescheidung hinausgehenden Antrag auf Kostenübernahme weiter verfolgt hat, ist die Berufung indes unbegründet. Dass das Auswahlermessen des Beklagten auf Null reduziert ist, ist weder dem klägerischen Vorbringen zu entnehmen noch anderweitig ersichtlich. Auf die vom Kläger angeführten mündlichen Aussagen einer Mitarbeiterin des Beklagten kann ein Anspruch auf Kostenübernahme nicht gestützt werden, weil eine in diesen Aussagen u.U. enthalten Leistungszusage zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Schriftform bedürfte. Daran fehlt es hier.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreit.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Saved