S 15 AS 1684/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 15 AS 1684/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 20/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 26. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2012 sowie die Bescheide vom 6. Februar 2007 und 30. April 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, die aus dem Bescheid vom 30. April 2008 einbehaltenen Leistungen von 124,00 EUR wieder an die Klägerin auszuzahlen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsantrags über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, mit denen die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) die der Klägerin gewährten Leistungen für November 2006 bis Januar 2007 in Höhe von 235,06 EUR und für April 2008 in Höhe von 124,00 EUR aufgehoben und Erstattung verlangt hat. Die am ... 1954 geborene Klägerin und der am ... 1955 geborene Kläger bezogen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten, dies teilweise in Bedarfsgemeinschaft mit dem am ... 1984 geborenen Sohn der Klägerin und der am ... 1988 geborenen Tochter des Klägers. Mit Bescheid vom 6. Februar 2007 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 teilweise auf und verlangte von der Klägerin die Erstattung von 235,06 EUR. Dabei ging er davon aus, dass die Regelleistung der Tochter des Klägers um 35 Prozent wegen eines stationären Aufenthaltes zu mindern sei. Mit weiterem Bescheid vom 30. April 2008 hob er die Leistungsbewilligung für April 2008 teilweise auf und verlangte von der Klägerin die Erstattung von 124,00 EUR. Dabei ging er davon aus, dass die Klägerin Einkommen in Form von Kindergeld für ihren Sohn erzielt habe. Der Sohn verfügte zu diesem Zeitpunkt nicht über weiteres Einkommen. Die Überzahlung von 124,00 EUR verrechnete der Beklagte mit einer Nachzahlung in gleicher Höhe für Mai 2008, die er mit weiterem Bescheid vom 30. April 2008 gewährt hatte.

Am 31. Dezember 2010 stellte der damalige Bevollmächtigte der Kläger für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) rückwirkend bis zum 1. Januar 2006. Der Antrag gelte für sämtliche Bescheide. Eine Aufforderung zur Konkretisierung entfalle, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 wies der Beklagte den Antrag zurück. Der Überprüfungsantrag sei unzulässig, weil die Entscheidungen, die überprüft werden sollen, nicht benannt worden seien. Dagegen legte der damalige Bevollmächtigte der Kläger am 23. August 2011 Widerspruch ein. Am 19. September 2011 legitimierte sich die jetzige Bevollmächtigte der Kläger und beantragte Akteneinsicht zu Händen ihres Büros. Eine Begründung des Widerspruchs werde unmittelbar nach Akteneinsicht erfolgen. Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 27. September 2011 mit, dass eine Übersendung der Akten in Kopie erfolgen könne. Hierfür seien jedoch 0,50 EUR je Kopie für die ersten 50 Seiten sowie 0,15 EUR für jede weitere Kopie in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus sei Akteneinsicht in den Räumen des Beklagten möglich. Daraufhin machte die Bevollmächtigte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und begründete den Widerspruch nicht weiter. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der gestellte Überprüfungsantrag genüge den Anforderungen von § 44 SGB X nicht. Da die Kläger keine Gründe vorgetragen hätten, die eine erneute Überprüfung rechtfertigen würden, habe er gar nicht erst in die Sachprüfung einsteigen können.

Dagegen haben die Kläger am 21. Mai 2012 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und begehren nach der vom Gericht durch Aktenübersendung an ihre Bevollmächtigte gewährten Akteneinsicht die Aufhebung der Bescheide vom 6. Februar 2007 und 30. April 2008 sowie die Auszahlung der aus dem Bescheid vom 30. April 2008 einbehaltenen Leistungen. Sie verweisen zunächst darauf, dass der frühere Bevollmächtigte in zahlreichen Verfahren Überprüfungsanträge gestellt und diese in einem Schreiben vom 1. April 2011 näher begründet habe. Hierzu haben sie das Schreiben vom 1. April 2011 eingereicht, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 52 bis 54 der Gerichtsakte). Im Übrigen hätten sie bereits durch die Beantragung der Akteneinsicht im Vorverfahren versucht, die gestellten Anträge zu konkretisieren. Die Akteneinsicht sei aber nicht gewährt worden, so dass eine Begründung des Widerspruchs nicht habe erfolgen können.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 26. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2012 sowie die Bescheide vom 6. Februar 2007 und 30. April 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die aus dem Bescheid vom 30. April 2008 einbehaltenen Leistungen wieder an die Klägerin auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass der Überprüfungsantrag im Verwaltungsverfahren nicht konkretisiert worden ist. Ein Anspruch auf Übersendung der Akten bestehe nicht.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Vorschrift gilt auch für Rückforderungsbescheide (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R, Rn. 14).

Ein Prüfanliegen "im Einzelfall" ist zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird (BSG, a. a. O., Rn. 15). Wenn dagegen nicht ein einzelner oder mehrere konkrete, ihrer Zahl nach bestimmbare Verfügungssätze von Verwaltungsakten, sondern das Verwaltungshandeln ohne jede Differenzierung insgesamt zur Überprüfung durch die Verwaltung gestellt wird, stellt dies kein Prüfbegehren im Einzelfall dar (BSG, a. a. O., Rn. 14). Trotz des Vorliegens eines Antrags löst ein solches Begehren keine inhaltliche Prüfpflicht des Leistungsträgers aus (BSG, a. a. O.). Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (BSG, a. a. O., Rn. 16). Es genügt nicht, wenn eine Nachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren erfolgt (BSG, a. a. O.). Auch bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hat die Verwaltung allerdings den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X zu beachten (BSG, a. a. O., Rn. 15). Insofern kann es je nach den konkreten Umständen der Antragstellung erforderlich sein, dass der Träger auf eine Konkretisierung des Überprüfungsbegehrens hinwirkt (BSG, a. a. O.). Wenn dann auf Nachfrage des SGB II-Trägers bei dem vertretenden Rechtsanwalt keine Angaben gemacht werden, die eine Konkretisierung für den Einzelfall ermöglichen, ist der Leistungsträger objektiv nicht in der Lage, seinen Prüfauftrag zu bestimmen (BSG, a. a. O.).

Vorliegend ist eine Konkretisierung des Überprüfungsantrags im Verwaltungsverfahren nicht erfolgt. Ob das erst im Klageverfahren eingereichte allgemeine Schreiben des vormaligen Bevollmächtigten vom 1. April 2011, das dieser in anderen Verfahren dem Beklagten bereits übersendet hatte, zur Konkretisierung ausreichend ist, kann die Kammer offen lassen.

Denn im vorliegenden Fall ist aus Sicht der Kammer die Konkretisierung des Überprüfungsantrags ausnahmsweise auch noch im Klageverfahren möglich. Die Bevollmächtigte hatte mit dem Schreiben vom 19. September 2011 angegeben, dass eine Begründung des Widerspruchs nach Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an ihre Kanzlei erfolgen solle. Damit hat sie deutlich gemacht, dass eine Konkretisierung beabsichtigt ist. Indem der Beklagte die Akteneinsicht nur durch Übersendung von kostenpflichtigen Kopien oder vor Ort gewährt, also die Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an die Kanzlei der Bevollmächtigten abgelehnt hat, hat er das rechtliche Gehör der Kläger verletzt und damit die Konkretisierung des Überprüfungsantrags in unzumutbarer Weise erschwert.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Akteneinsicht erfolgt zwar nach § 25 Abs. 4 Satz 1 SGB X bei der Behörde, die die Akten führt. Diese Vorschrift gilt allerdings nach § 84 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht für das Vorverfahren. Damit soll das Recht auf Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren wie im Gerichtsverfahren gewährt werden, insbesondere soll eine Aktenversendung ermöglicht werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 84 a Rn. 1). Der Leistungsträger kann nach seinem Ermessen die Akten wie im Gerichtsverfahren Rechtsanwälten zur Einsicht übersenden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rn. 2). Ein Anspruch darauf besteht zwar nicht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O.). Die Akten sollten aber versandt werden, wenn dies nicht im Einzelfall untunlich ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O.).

Danach hätte der Beklagte vorliegend die Akten übersenden müssen, sein Ermessen war auf Null reduziert. Denn zunächst sind schon keine Umstände ersichtlich, warum die Übersendung vorliegend hätte untunlich sein können. Darüber hinaus hatten die Akten vorliegend aber auch einen Umfang von mehr als 800 Blatt. Das Schreiben vom 19. September 2011 befindet sich auf Blatt 832 der Verwaltungsakte. Zudem war ein Zeitraum von 4 Jahren streitig. Bei einem derartigen Umfang sowohl der Akten als auch des Zeitraums ist die Akteneinsicht durch Übersendung von kostenpflichtigen Kopien oder vor Ort in zumutbarer Weise nicht mehr möglich. Hier mussten die Akten der Bevollmächtigten übersendet werden, damit sie ausreichend Zeit hat, diese durchzusehen und sodann notwendige Kopien selbst anzufertigen. Soweit der Beklagte auf den Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2010 - L 8 B 6/07 SO verwiesen hat, führt das nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn im dortigen Verfahren hat der Bevollmächtigte eingeräumt, dass für die Akteneinsicht vor Ort lediglich 30 Minuten (20 Minuten Hin- und Rückfahrt, 10 Minuten für die Akteneinsicht selbst) notwendig gewesen wären (LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O., zitiert nach juris Rn. 8). Mit einem solch geringen Zeitaufwand wäre hier die Akteneinsicht nicht möglich gewesen. Allein die Durchsicht der Akten erforderte bei realistischer Betrachtung einen Aufwand von mehreren Stunden. Und der Sitz der Bevollmächtigten war im vorliegenden Fall auch nicht lediglich 10 Minuten Fahrt vom Sitz des Beklagten entfernt.

Die zu Unrecht abgelehnte Akteneinsicht durch Übersendung hat nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass eine Konkretisierung des Überprüfungsantrags auch noch im Klageverfahren möglich ist. Das folgt schon daraus, dass der Beklagte nach dem oben gesagten im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre, auf eine Konkretisierung des Überprüfungsantrags hinzuwirken. Erschwert er diese dann unzumutbar, kann ihn die fehlende Konkretisierung nicht von einer inhaltlichen Prüfung entbinden.

Im Klageverfahren haben die Kläger eine Konkretisierung des Überprüfungsantrags dahingehend vorgenommen, dass die Bescheide vom 6. Februar 2007 und 30. April 2008 aufgehoben und die aus dem Bescheid vom 30. April 2008 einbehaltenen Leistungen von 124,00 EUR wieder an die Klägerin ausgezahlt werden sollen. Nur die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide war daher von der Kammer zu überprüfen.

Die Bescheide vom 6. Februar 2007 und 30. April 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Die Rechtswidrigkeit der Bescheide ergibt sich bereits aus einem Verstoß gegen den so genannten Individualisierungsgrundsatz. Bei der Leistungsbewilligung nach dem SGB II besteht kein Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft, vielmehr handelt es sich um Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, zitiert nach juris Rn. 12). Das hat für die Rückabwicklung von Leistungen zur Folge, dass diese im jeweiligen individuellen Leistungsverhältnis zu erfolgen hat (z. B. Sächsisches LSG, Urteil vom 18. September 2008 - L 3 AS 40/08, zitiert nach juris Rn. 65 mit weiteren Nachweisen). Der Grund für den Erlass sowohl des Bescheides vom 6. Februar 2007 als auch des Bescheides vom 30. April 2008 war aber nicht eine Reduzierung des Leistungsanspruchs der Klägerin. Vielmehr ging der Beklagte mit dem Bescheid vom 6. Februar 2007 davon aus, dass sich die Regelleistung der Tochter des Klägers reduziert habe. Der sich daraus ergebende Rückforderungsbetrag hätte nur gegenüber der Tochter des Klägers geltend gemacht werden können. Das Kindergeld für ihren Sohn hat zwar die Klägerin bezogen. Bei der Leistungsberechnung war dieses allerdings nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen des Sohnes zu berücksichtigen, so dass sich nur dessen Leistungsanspruch dadurch reduzierte. Entsprechend hätte sich der Beklagte mit der daraus folgenden Forderung auch an den Sohn der Klägerin halten müssen.

Auf den Überprüfungsantrag durfte die Kammer die Bescheide vom 6. Februar 2007 und 30. April 2008 selbst aufheben, einer Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide bedurfte es nicht (siehe BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R, zitiert nach juris Rn. 9). Dass ein Verwaltungsakt nach Eintritt der Bindungswirkung nicht mehr vor Gericht angefochten, sondern nur noch im Zugunstenverfahren zurückgenommen werden kann und dass hierüber nach § 44 Abs 3 SGB X die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, rechtfertigt nicht den Schluss, dass auch im Prozess über die Ablehnung des Zugunstenantrags die Rücknahmeentscheidung nicht vom Gericht ersetzt werden kann (BSG, a. a. O.).

Da der Bescheid vom 30. April 2008 rechtswidrig ist, war der Beklagte auch zu verurteilen, die hieraus einbehaltenen Leistungen von 124,00 EUR wieder an die Klägerin auszuzahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers in vollem Umfang auferlegt, obwohl für diesen keine Konkretisierung des Überprüfungsantrags vorgenommen worden ist. Denn der Beklagte hat im Widerspruchsverfahren auch für diesen die Akteneinsicht zu Unrecht nicht durch Übersendung gewährt, so dass eine Prüfung der Konkretisierung des Überprüfungsbegehrens erst nach der Akteneinsicht im Klageverfahren möglich war. Damit hat der Beklagte Veranlassung für das Klageverfahren gegeben, so dass es billig erscheint, ihm auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht bereits kraft Gesetzes zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Kläger den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt. Denn mit den beiden zuletzt noch streitigen Bescheiden vom 6. Februar 2007 und 30. April 2008 forderte der Beklagte die Rückzahlung von insgesamt (235,06 EUR + 124,00 EUR =) 359,06 EUR.

Die Kammer hat die Berufung aber nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil sie der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst. Nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG ist ungeklärt, ob eine Konkretisierung des Überprüfungsantrags auch noch im Klageverfahren möglich ist, wenn der Leistungsträger Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren ermessensfehlerhaft nicht durch Übersendung der Akten gewährt hat.
Rechtskraft
Aus
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