S 23 SB 180/11

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
23
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 23 SB 180/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 SB 31/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die durch die Begutachtung des Sachverständigen Dr. med. K. gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entstandenen Kosten trägt der Kläger.

Gründe:

Nach § 109 SGG können auf Antrag die Kosten der Begutachtung durch die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen hat und dadurch für die gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits wesentlich an Bedeutung gewonnen hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 11. Aufl. § 109 Rn. 16a).

Die Entscheidung über die Kostenübernahme für ein gemäß § 109 SGG auf Antrag des Klägers eingeholtes Gutachten ist nicht an strenge Rechtsgrundsätze gebunden, sondern steht im Ermessen des Gerichts.

Ausgang der Ermessensüberlegungen ist die Erwägung, dass im sozialgerichtlichen Verfahren alle notwendigen Beweise von Amts wegen auf Kosten der Staatskasse zu erheben sind. Daraus folgt, dass es sachgerecht ist, Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten ganz oder teilweise auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Gutachten von Amts wegen hätte eingeholt werden müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten das Gericht erkennen lässt, dass die bisherige Beweiserhebung ergänzungsbedürftig war und das Gutachten somit wesentlich zur Sachaufklärung des Rechtsstreites beigetragen hat.

Dies ist hier nicht der Fall. Die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist durch das Gutachten nicht wesentlich gefördert worden, da dieses nach Auffassung der Kammer keine nachvollziehbare und schlüssige Grundlage für die Bewertung des Grades der Behinderung des Klägers im vorliegenden Verfahren bildete. So haben auch die durch den Gutachter mitgeteilten Messwerte keine andere Beurteilung gerechtfertigt als die zuvor in den eingeholten Befundbericht bekannten Bewertungsgrundlagen. Das Verfahren erledigte sich vielmehr durch spätere Befunde, die eine Verschlechterung der Messwerte belegten.
Rechtskraft
Aus
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