S 6 AS 3736/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 3736/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 749/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 123/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Versagung von Leistungen zur Grundsicherung auf ihren Antrag hin für den Leistungszeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.01.2012.

Die 1950 geborene Klägerin stellte mit Datum vom 29.04.2010 bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung.

Mit Bescheid vom 25.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2010 wurden der Klägerin für den in Rede stehenden Leistungszeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.01.2012 Leistungen zur Grundsicherung versagt, da die Klägerin Vermögen einsetzen könne, welches sie auch verwerten könne. Die Vermögenswerte setzten sich dabei zusammen aus einem Girokonto mit einem Guthabenbetrag von damals 914,25 Euro, einem Geldmarktkonto mit einem Guthaben von rund 38.000,00 Euro sowie Bargeld. Unter Berücksichtigung der der Klägerin zustehenden Freibeträge kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass bis zu dem Zeitraum vom 31.01.2012 ein Anspruch nicht bestehe, da die Klägerin ihr Vermögen einsetzen könne.

Im Rahmen eines von der Klägerin angestrengten Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen 23 AS 2452/10 wehrte sich die Klägerin gegen die Versagung der Leistungen und vertrat die Auffassung, dass jede Geldanlage immer verwertbar sei und dementsprechend auch das Vermögen auf ihrem Geldmarkkonto von damals 38.000,00 Euro der Altersvorsorge gedient habe und im Übrigen die Klägerin die Auffassung vertritt, dass jedes Geldvermögen verwertbar sei.

In dem benannten Vorprozess erschien die Klägerin nicht zu einem Erörterungstermin am 11.01.2011. Trotz Hinweises des Gerichtes auf die Bestimmung des § 102 Abs. 2 SGG (Blatt 26 der Akte 23 AS 2452/10) sowie die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (Blatt 21 der Akte 23 AS 2452/10) erledigte sich das vorbenannte Verfahren durch fiktive Klagerücknahme gem. der zitierten Bestimmung im Sozialgerichtsgesetz.

Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die Gerichtsakte 23 AS 2452/10 verwiesen.

Mit Datum vom 20.12.2013, bei dem Beklagten am 27.12.2013 eingegangen, stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag gegen die ablehnenden Bescheide für die Versagung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.01.2012.

Mit Bescheid vom 01.04.2014 lehnte der Beklagte die Aufhebung der Bescheide ab, da seitens der Klägerin keinerlei Gesichtspunkte vorgetragen seien, welche eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

Auf den Widerspruch der Klägerin erließ die Beklagte den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 15.05.2014. Die Voraussetzungen nach § 44 SGB X würden weiterhin nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 284 und 285 der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Mit ihrer am 31.12.2014 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt sich die Klägerin wohl weiterhin gegen die Versagung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.01.2012. Ausweislich der Begründung für ihre Klage begehrt die Klägerin erneut eine Überprüfung nach § 44 SGB X für die Versagung von Leistungen.

Sie ist zunächst der Auffassung, dass Klagefristen auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.05.2015 nicht gelten würden, da die Bescheide des Beklagten von Anfang an nichtig seien wegen der groben Gesetzesverstöße des Beklagten. Sie ist der Meinung, dass ihr weitere Freibeträge für ihr damaliges Vermögen in Höhe von ca. 39.000,00 Euro zugestanden hätten und somit ein Leistungsanspruch für den in Rede stehenden Leistungszeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.01.2012 bestanden habe.

Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass jedes Geldvermögen verwertbar sei und somit auch die Bestimmung in § 12 SGB II so zu lesen sei, dass jeder Betrag, welcher für die private Altersvorsorge angelegt sei, zu berücksichtigen sei. Dementsprechend, da die Klägerin ihr damaliges Vermögen für die private Altersvorsorge vorgesehen habe, stünden ihr auch die weiteren Freibeträge zu, so dass sich nach ihrer Auffassung ein Leistungsanspruch ergeben würde.

Die Klägerin behauptet, dass sie auch vor dem 01.04.2011 einen Überprüfungsantrag bei dem Beklagten direkt gestellt habe. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 77 Abs. 3 SGB II sei somit auch nicht von einer Verfristung auszugehen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 01.04.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2014 aufzuheben und der Klägerin einen neuen Leistungsbescheid für den hier in Rede stehenden Leistungszeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.01.2012 zu erteilen unter Anrechnung der zutreffenden Freibeträge.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist darauf, dass ausweislich der Verwaltungsakte nur die jeweiligen Leistungsanträge der Klägerin für die jeweiligen Leistungszeiträume vorliegen würden, welche jeweils auch durch den Beklagten beschieden worden seien.

Die vorliegende Klage sei verfristet.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Parteivorbringen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.05.2014 richtet bereits unzulässig.

Ausweislich der Verwaltungsakte ist der Widerspruchsbescheid vom 15.05.2014 am 15.05.2014 an die Klägerin versandt worden, so dass jedenfalls den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen von einer Zustellung in der Woche darauf, d. h. spätestens am 22.05. bzw. drei Tage nach Aufgabe am 18.05.2014 auszugehen ist. Ein Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid kann ausweislich der Rechtsmittelbelehrung binnen eines Monats nach Zustellung bei dem zuständigen Sozialgericht eingelegt werden.

Dies ist unstreitig durch die Klägerin nicht erfolgt. Eine Klage ist hier am 31.12.2014 eingegangen. Diese richtet sich zwar nicht ausdrücklich gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.05.2014, sondern die Klägerin begehrt eine erneute Überprüfung der Versagung von Leistungen für den bereits mehrfach benannten Leistungszeitraum.

Soweit man also die Klage dergestalt auslegt, dass hier die Klägerin sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.05.2014 wendet, hat sie die Klagefrist gem. § 87 SGG versäumt. Gründe, welche eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Soweit sich demnach die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.05.2014 richtet ist diese bereits verfristet.

Soweit die Klägerin mit der Klageschrift die erneute Überprüfung der Versagung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.01.2012 begehrt, ist zunächst festzustellen, dass ein entsprechendes Vorverfahren dazu nicht stattgefunden hat. Dementsprechend wäre auch diese Klage als unzulässig zurückzuweisen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei einer erneuten Überprüfung mit Datum von Dezember 2014 nur der Zeitraum ab dem 01.01.2013 zu überprüfen wäre ausweislich der Bestimmungen in § 44 SGB X i. V. m. § 40 SGB II.

Schließlich greift auch nicht die Bestimmung des § 77 Abs. 13 SGB II, wonach für Überprüfungsanträge, welche vor dem 01.04.2011 gestellt worden sind, weiterhin der Vier-Jahres-Zeitraum gelten würde.

Zwar hat die Klägerin behauptet, dass sie auch vor dem 01.04.2011 ein Überprüfungsantrag bei dem Beklagten gestellt hat. Ausweislich der herbeigezogenen Verwaltungsakte ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vor Dezember 2013 ausdrücklich einen Überprüfungsantrag bei dem Beklagten gestellt hätte. Insofern sei auch auf das Vorverfahren der Parteien mit dem Aktenzeichen 23 AS 2452/10 verwiesen, in welchem die Klägerin bereits Klage gegen die Versagung der Leistungen ab dem 01.04.2010 erhoben hatte. Unstreitig ist dieses Verfahren durch fiktive Klagerücknahme gem. § 102 Abs. 2 SGG im Januar 2012 rechtskräftig beendet worden.

Dies hat zur Folge, dass jedenfalls, soweit die vorliegende Klage als erneuter Überprüfungsantrag zu werten wäre, ein Leistungszeitraum erst ab dem 01.01.2013 überhaupt zu prüfen wäre.

Schließlich hat der Beklagte auch zutreffend die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.01.2012 abgelehnt. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2010 Vermögen in Höhe von rund 39.000,00 Euro zur Verfügung, welches sie auch einsetzen und verwerten konnte. Die Klägerin hat trotz des gerichtlichen Hinweises in dem benannten Vorverfahren keinerlei Belege dafür vorgelegt, dass das Geld auf ihrem Geldmarkkonto nur eingeschränkt verfügbar gewesen wäre. Es liegt somit keine unwiderrufliche, vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vor, welche es rechtfertigen würde, für das Vermögen der Klägerin weitere Freibeträge ein- und abzusetzen.

Soweit die Klägerin dazu die Auffassung vertritt, dass jedes Vermögen grundsätzlich verwertbar sei und sie sehr wohl eine entsprechende Vereinbarung mit dem zuständigen Bankinstitut getroffen habe, wonach das Geld auf dem Geldmarktkonto für die private Altersvorsorge sei, mag das vielleicht zutreffend sein, führt jedoch nicht dazu, dass hier dieses Vermögen besonders geschützt wäre im Sinne des § 12 SGB II und somit der Klägerin weitere Freibeträge dazu anzurechnen gewesen wären. Die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung findet keinerlei Grundlage in irgendwelchen gesetzlichen Vorschriften. Dementsprechend hat der Beklagte auch zutreffend auf Grund des von der Klägerin einzusetzenden Vermögens unter Abzug der ihr zustehenden Freibeträge entschieden, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung jedenfalls bis zum 31.01.2012 für die Klägerin nicht bestanden haben.

Aus den genannten Gründen ist daher die Klage sowohl unzulässig als auch unbegründet und war daher in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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