Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
SG Mainz (RPF)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 3 KR 120/18
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KR 189/20 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrages
1. Das Sonderkündigungsrecht bei der Erhebung eines Zusatzbeitrages ermöglicht einen Wechsel der Krankenkasse ohne Einhaltung der Mindestbindungsdauer
2. Der Kassenwechsel erfolgt nach der Kündigung mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats
1. Das Sonderkündigungsrecht bei der Erhebung eines Zusatzbeitrages ermöglicht einen Wechsel der Krankenkasse ohne Einhaltung der Mindestbindungsdauer
2. Der Kassenwechsel erfolgt nach der Kündigung mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.09.2020 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen.
Der Kläger war Mitglied der beklagten Krankenkasse. Mit Schreiben vom 08.06.2017 kündigte die Beklagte eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 01.07.2017 an. Mit Schreiben vom 12.06.2017 kündigte daraufhin der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 30.06.2017. Mit Bescheid vom 12.06.2017 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf insgesamt 811,28 EUR fest. Mit
E- Mail vom 17.06.2017 wies der Kläger darauf hin, er habe bei der Beklagten seine Mitgliedschaft bereits gekündigt; das Schreiben der Beklagten vom 12.06.2017 sei damit gegenstandslos. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 21.06.2017 mit, der Zusatzbeitrag sei bis zum Ablauf der Mitgliedschaft am 31.08.2017 zu entrichten. Daraufhin forderte der Kläger mit E Mail vom 24.11.2017 die Erstattung des monatlichen Differenzbetrags von monatlich 13,05 EUR für die Monate Juli und August 2017. Diesen Betrag habe sein Arbeitgeber auf der Grundlage des Bescheids vom 12.06.2017 an die Beklagte aufgrund der Erhöhung des Zusatzbeitrages abgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur (vgl. § 65a SGG) genüge für die Einlegung eines formgerechten Widerspruchs zwar nicht. Dennoch werte sie zu Gunsten des Klägers die E-Mail als formgerechten Widerspruch. In der Sache sei der Widerspruch jedoch nicht begründet. Die Beklagte könne von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben (vgl. § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Höhe des Zusatzbeitrages sei nach § 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V in der Satzung der Krankenkasse zu regeln. Nach § 18 der Satzung der Beklagten erhebe sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag ab dem 01.07.2017 in Höhe von 1,5 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen. Die Satzung sei durch Schreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien (MSGFF) in Saarbrücken mit Schreiben vom 23.05.2017 genehmigt worden. Die Erhöhung des Zusatzbeitrages sei deshalb rechtmäßig.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung am 22.03.2018 Klage vor dem Sozialgericht Mainz erhoben. Er habe von seinem Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V mit Schreiben vom 12.06.2017 wirksam zum 30.06.2017 Gebrauch gemacht. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Kündigung erst zum 31.08.2017 wirksam geworden sei. Auch sei die Beklagte der nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V geforderten Hinweispflicht nicht nachgekommen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, einen erhöhten Zusatzbeitrag trotz erklärter Kündigung bis zum Ende der Mitgliedschaft einzufordern.
Demgegenüber hat die Beklagte ausgeführt, der Kläger verkenne, dass § 175 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB V lediglich die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts regele. Die genannten Vorschriften enthielten keine Aussagen zum Wirksamwerden der Kündigung. Auch im Falle eines Sonderkündigungsrechts greife § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Danach sei eine Kündigung der Mitgliedschaft erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat an, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt habe. Der Kläger habe am 12.06.2017 die Kündigung erklärt. Zutreffend habe sie daraufhin die Mitgliedschaft zum 31.08.2017 beendet. Ihrer Informationspflicht sei sie nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V nachgekommen. Sie habe ihren Zusatzbeitrag zum 01.07.2017 erhoben. Der Hinweis auf die Erhöhung des Zusatzbeitrages sei mit Schreiben vom 08.06.2017 und damit rechtzeitig erfolgt. Bis zur Wirksamkeit des Kassenwechsels seien deshalb die kassenindividuellen Zusatzbeiträge zu entrichten.
Durch Urteil vom 23.09.2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2018 sei rechtmäßig. Streitig sei zwischen den Beteiligten allein die Frage, ob die Beklagte trotz Kündigung des Klägers zum 30.06.2017 berechtigt gewesen sei, die erhöhten Zusatzbeiträge für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 zu erheben. Entgegen der Auffassung des Klägers ende seine Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht zum 30.06.2017. Nach dem Wortlaut ("abweichend von Satz 1") dispensiere § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ausschließlich die gesetzlich in § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V normierte 18 monatige Bindungsfrist nach ausgeübter Wahl der Krankenkasse durch den Versicherten. Eine von der ordentlichen Kündigungsfrist (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGG) abweichende Regelung enthalte die Vorschrift nicht. Bis zur Wirksamkeit des Kassenwechsels bleibe der Versicherte verpflichtet, die (höheren) kassenindividuellen (Zusatz ) Beiträge zu zahlen. Die Frage, ob die Beklagte den Kläger nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V ordnungsgemäß über die Erhöhung des Zusatzbeitrags informiert habe, könne dahingestellt bleiben. Ausweislich der Vorschrift des § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V hätte ein etwaiger Verstoß lediglich zur Folge, dass eine fristgemäße Kündigung fingiert werde. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 08.06.2017 – und somit fristgemäß im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ("bis zum Ablauf des Monats [ ], für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitrag erhöht wird") – gekündigt hat, erübrigten sich weitere Ausführungen zu dieser Frage. Die Berufung werde nicht zugelassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich seien.
Der Kläger hat gegen das ihm am 02.10.2020 zugestellte Urteil am 30.10.2020 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Der Kläger trägt vor, das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V und damit auch die Vermeidung von Zusatzbeiträgen bzw. deren Erhöhung sei obsolet, wenn es faktisch die Berechtigung der Krankenkasse beinhalte, die erstmalig eingeführten oder erhöhten Zusatzbeiträge bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu beanspruchen und einzufordern. Eine solche Gesetzesauslegung stehe in diametralem Widerspruch zu allen gesetzlich geregelten oder vertraglich zulässig vereinbarten Sonderkündigungsrechten bei einseitiger Vertrags- oder Leistungsanpassung. Es entspreche einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass ein (Sonder) Kündigungsrecht für den Fall der einseitigen Vertragsanpassung durch eine der Parteien so ausgestaltet sein müsse, dass die andere Seite das Vertragsverhältnis bzw. die Mitgliedschaft spätestens zum Eintritt dieser Anpassung beenden könne. Die Beklagte sei nicht berechtigt, den Zusatzbeitrag bei fristgerechter Kündigung weiter einzufordern. Lediglich in Kommentierungen, nicht aber durch gerichtliche bzw. höchstrichterliche Entscheidungen, werde die Einschätzung vertreten, dass die Einführung und Erhebung (alleine) eines Zusatzbeitrages seit der Gesetzesänderung ab dem 01.01.2015 kein generelles Sonderkündigungsrecht für alle betroffenen Mitglieder einer Kasse mehr begründe, weil der so berechnete Zusatzbeitrag bei allen Krankenkassen gleich sei und von Dritten getragen keine Belastung für das Mitglied beinhalte. Der Zusatzbeitrag werde aber nicht von Dritten getragen, sondern lediglich im Namen und für Rechnung des eigentlichen Beitragsschuldners durch den Arbeitgeber – so jedenfalls im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung – abgeführt und dabei vom Bruttolohn abgezogen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.09.2020 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, die Rechtslage sei eindeutig, weshalb kein Grund für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliege. Die Rechtslage sei eindeutig und vom Gesetzgeber auch so gewollt. Das Sonderkündigungsrecht befreie den Kläger von der 18 monatigen Bindungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V, nicht aber von der Tragung des erhöhten Zusatzbeitrages im Zeitraum bis zum Krankenkassenwechsel (Hinweis auf BT-Drucksache 151/14 Seite 41).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Akteninhalt war Gegenstand der Beratung.
II.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Beschwerdewert 750,00 EUR nicht übersteigt. Vorliegend streiten die Beteiligten über einen Zusatzbeitrag in Höhe von 13,05 EUR für die Monate Juli und August 2017 und damit einen Gesamtbetrag in Höhe von 26,10 EUR. Der Beschwerdewert wird damit nicht erreicht.
Die Berufung ist aber zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vorliegend kommt allein ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG in Betracht. Die Rechtssache hat aber keine grundsätzliche Bedeutung, weil die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage eindeutig durch den Gesetzeswortlaut sowie die Begründung durch den Gesetzgeber geklärt ist. Mit Wirkung vom 01.01.2015 wurde § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V im Hinblick auf die Umstellung von einkommensunabhängigen Zusatzbeiträgen zu einkommensabhängigen Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung neu gefasst. Das Sonderkündigungsrecht, das seit Einführung des Gesundheitsfonds ab 01.01.2009 bis 31.12.2014 bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages und bei Verringerung einer Prämienzahlung und nunmehr seit 01.01.2015 bei der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages und bei Erhöhung des Zusatzbeitrages gilt, dient dazu, Wirtschaftlichkeitsanreize zu verstärken (vgl. BT-Drucksache 13/7264 Seite 70). Seit 2009 werden die Beitragssätze für Arbeitgeber und Mitglieder der Krankenkassen nach § 241 SGB V festgeschrieben. Dadurch kann eine unterschiedliche Beitragshöhe nur noch durch die (Nicht ) Erhebung eines Zusatzbeitrags nach § 242 Abs. 1 SGB V erreicht werden. Dieser Zusatzbeitrag ist einkommensabhängig als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben. Bei Deckungslücken ist die Krankenkasse nach § 242 Abs. 2 SGB V verpflichtet, den Zusatzbeitragssatz zu erhöhen. Sofern eine Krankenkasse einen solchen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht, kann die Mitgliedschaft nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ohne Einhaltung der 18 monatigen Mindestbindungsdauer gekündigt werden. Die Kündigung muss der Krankenkasse bis zum Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder für den der Zusatzbeitrag erhöht wird, zugegangen sein. Der Kassenwechsel vollzieht sich dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Bis zum Kassenwechsel ist der neu erhobene oder erhöhte Zusatzbeitrag vom Mitglied zu zahlen (vgl. BT-Drucksache 18/1307 Seite 38 f). Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt, wie in dem vor 2009 geltenden Recht befreie das Sonderkündigungsrecht von der 18 monatigen Bindungsfrist nach Satz 1, nicht aber von der Tragung des erhöhten Zusatzbeitrags im Zeitraum bis zum Krankenkassenwechsel (vgl. auch BR-Drucksache 151/14 Seite 40). Diese Rechtslage ergibt sich auch eindeutig aus dem Wortlaut des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V, der eine Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 (18 monatige Bindungsfrist an die Wahl der Krankenkasse) ermöglicht, aber nicht die Anwendung des § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V ausschließt. Danach ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Der Kläger ist deshalb sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch nach der Gesetzesbegründung verpflichtet, den erhöhten Zusatzbeitrag bis zum Krankenkassenwechsel zu tragen. Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage hat demnach keine grundsätzliche Bedeutung. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nämlich dann, wenn sie durch Auslegung der Rechtsvorschriften wie hier – eindeutig zu beantworten ist (vgl. hierzu MKLS/Keller SGG § 144 Rn. 28).
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen.
Der Kläger war Mitglied der beklagten Krankenkasse. Mit Schreiben vom 08.06.2017 kündigte die Beklagte eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 01.07.2017 an. Mit Schreiben vom 12.06.2017 kündigte daraufhin der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten zum 30.06.2017. Mit Bescheid vom 12.06.2017 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf insgesamt 811,28 EUR fest. Mit
E- Mail vom 17.06.2017 wies der Kläger darauf hin, er habe bei der Beklagten seine Mitgliedschaft bereits gekündigt; das Schreiben der Beklagten vom 12.06.2017 sei damit gegenstandslos. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 21.06.2017 mit, der Zusatzbeitrag sei bis zum Ablauf der Mitgliedschaft am 31.08.2017 zu entrichten. Daraufhin forderte der Kläger mit E Mail vom 24.11.2017 die Erstattung des monatlichen Differenzbetrags von monatlich 13,05 EUR für die Monate Juli und August 2017. Diesen Betrag habe sein Arbeitgeber auf der Grundlage des Bescheids vom 12.06.2017 an die Beklagte aufgrund der Erhöhung des Zusatzbeitrages abgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur (vgl. § 65a SGG) genüge für die Einlegung eines formgerechten Widerspruchs zwar nicht. Dennoch werte sie zu Gunsten des Klägers die E-Mail als formgerechten Widerspruch. In der Sache sei der Widerspruch jedoch nicht begründet. Die Beklagte könne von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben (vgl. § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Höhe des Zusatzbeitrages sei nach § 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V in der Satzung der Krankenkasse zu regeln. Nach § 18 der Satzung der Beklagten erhebe sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag ab dem 01.07.2017 in Höhe von 1,5 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen. Die Satzung sei durch Schreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familien (MSGFF) in Saarbrücken mit Schreiben vom 23.05.2017 genehmigt worden. Die Erhöhung des Zusatzbeitrages sei deshalb rechtmäßig.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung am 22.03.2018 Klage vor dem Sozialgericht Mainz erhoben. Er habe von seinem Kündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V mit Schreiben vom 12.06.2017 wirksam zum 30.06.2017 Gebrauch gemacht. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Kündigung erst zum 31.08.2017 wirksam geworden sei. Auch sei die Beklagte der nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V geforderten Hinweispflicht nicht nachgekommen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, einen erhöhten Zusatzbeitrag trotz erklärter Kündigung bis zum Ende der Mitgliedschaft einzufordern.
Demgegenüber hat die Beklagte ausgeführt, der Kläger verkenne, dass § 175 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB V lediglich die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts regele. Die genannten Vorschriften enthielten keine Aussagen zum Wirksamwerden der Kündigung. Auch im Falle eines Sonderkündigungsrechts greife § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Danach sei eine Kündigung der Mitgliedschaft erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat an, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt habe. Der Kläger habe am 12.06.2017 die Kündigung erklärt. Zutreffend habe sie daraufhin die Mitgliedschaft zum 31.08.2017 beendet. Ihrer Informationspflicht sei sie nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V nachgekommen. Sie habe ihren Zusatzbeitrag zum 01.07.2017 erhoben. Der Hinweis auf die Erhöhung des Zusatzbeitrages sei mit Schreiben vom 08.06.2017 und damit rechtzeitig erfolgt. Bis zur Wirksamkeit des Kassenwechsels seien deshalb die kassenindividuellen Zusatzbeiträge zu entrichten.
Durch Urteil vom 23.09.2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2018 sei rechtmäßig. Streitig sei zwischen den Beteiligten allein die Frage, ob die Beklagte trotz Kündigung des Klägers zum 30.06.2017 berechtigt gewesen sei, die erhöhten Zusatzbeiträge für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 zu erheben. Entgegen der Auffassung des Klägers ende seine Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht zum 30.06.2017. Nach dem Wortlaut ("abweichend von Satz 1") dispensiere § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ausschließlich die gesetzlich in § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V normierte 18 monatige Bindungsfrist nach ausgeübter Wahl der Krankenkasse durch den Versicherten. Eine von der ordentlichen Kündigungsfrist (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGG) abweichende Regelung enthalte die Vorschrift nicht. Bis zur Wirksamkeit des Kassenwechsels bleibe der Versicherte verpflichtet, die (höheren) kassenindividuellen (Zusatz ) Beiträge zu zahlen. Die Frage, ob die Beklagte den Kläger nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V ordnungsgemäß über die Erhöhung des Zusatzbeitrags informiert habe, könne dahingestellt bleiben. Ausweislich der Vorschrift des § 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V hätte ein etwaiger Verstoß lediglich zur Folge, dass eine fristgemäße Kündigung fingiert werde. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 08.06.2017 – und somit fristgemäß im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ("bis zum Ablauf des Monats [ ], für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitrag erhöht wird") – gekündigt hat, erübrigten sich weitere Ausführungen zu dieser Frage. Die Berufung werde nicht zugelassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich seien.
Der Kläger hat gegen das ihm am 02.10.2020 zugestellte Urteil am 30.10.2020 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Der Kläger trägt vor, das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V und damit auch die Vermeidung von Zusatzbeiträgen bzw. deren Erhöhung sei obsolet, wenn es faktisch die Berechtigung der Krankenkasse beinhalte, die erstmalig eingeführten oder erhöhten Zusatzbeiträge bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu beanspruchen und einzufordern. Eine solche Gesetzesauslegung stehe in diametralem Widerspruch zu allen gesetzlich geregelten oder vertraglich zulässig vereinbarten Sonderkündigungsrechten bei einseitiger Vertrags- oder Leistungsanpassung. Es entspreche einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass ein (Sonder) Kündigungsrecht für den Fall der einseitigen Vertragsanpassung durch eine der Parteien so ausgestaltet sein müsse, dass die andere Seite das Vertragsverhältnis bzw. die Mitgliedschaft spätestens zum Eintritt dieser Anpassung beenden könne. Die Beklagte sei nicht berechtigt, den Zusatzbeitrag bei fristgerechter Kündigung weiter einzufordern. Lediglich in Kommentierungen, nicht aber durch gerichtliche bzw. höchstrichterliche Entscheidungen, werde die Einschätzung vertreten, dass die Einführung und Erhebung (alleine) eines Zusatzbeitrages seit der Gesetzesänderung ab dem 01.01.2015 kein generelles Sonderkündigungsrecht für alle betroffenen Mitglieder einer Kasse mehr begründe, weil der so berechnete Zusatzbeitrag bei allen Krankenkassen gleich sei und von Dritten getragen keine Belastung für das Mitglied beinhalte. Der Zusatzbeitrag werde aber nicht von Dritten getragen, sondern lediglich im Namen und für Rechnung des eigentlichen Beitragsschuldners durch den Arbeitgeber – so jedenfalls im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung – abgeführt und dabei vom Bruttolohn abgezogen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.09.2020 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, die Rechtslage sei eindeutig, weshalb kein Grund für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliege. Die Rechtslage sei eindeutig und vom Gesetzgeber auch so gewollt. Das Sonderkündigungsrecht befreie den Kläger von der 18 monatigen Bindungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V, nicht aber von der Tragung des erhöhten Zusatzbeitrages im Zeitraum bis zum Krankenkassenwechsel (Hinweis auf BT-Drucksache 151/14 Seite 41).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Akteninhalt war Gegenstand der Beratung.
II.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Beschwerdewert 750,00 EUR nicht übersteigt. Vorliegend streiten die Beteiligten über einen Zusatzbeitrag in Höhe von 13,05 EUR für die Monate Juli und August 2017 und damit einen Gesamtbetrag in Höhe von 26,10 EUR. Der Beschwerdewert wird damit nicht erreicht.
Die Berufung ist aber zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vorliegend kommt allein ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG in Betracht. Die Rechtssache hat aber keine grundsätzliche Bedeutung, weil die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage eindeutig durch den Gesetzeswortlaut sowie die Begründung durch den Gesetzgeber geklärt ist. Mit Wirkung vom 01.01.2015 wurde § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V im Hinblick auf die Umstellung von einkommensunabhängigen Zusatzbeiträgen zu einkommensabhängigen Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung neu gefasst. Das Sonderkündigungsrecht, das seit Einführung des Gesundheitsfonds ab 01.01.2009 bis 31.12.2014 bei Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages und bei Verringerung einer Prämienzahlung und nunmehr seit 01.01.2015 bei der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages und bei Erhöhung des Zusatzbeitrages gilt, dient dazu, Wirtschaftlichkeitsanreize zu verstärken (vgl. BT-Drucksache 13/7264 Seite 70). Seit 2009 werden die Beitragssätze für Arbeitgeber und Mitglieder der Krankenkassen nach § 241 SGB V festgeschrieben. Dadurch kann eine unterschiedliche Beitragshöhe nur noch durch die (Nicht ) Erhebung eines Zusatzbeitrags nach § 242 Abs. 1 SGB V erreicht werden. Dieser Zusatzbeitrag ist einkommensabhängig als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben. Bei Deckungslücken ist die Krankenkasse nach § 242 Abs. 2 SGB V verpflichtet, den Zusatzbeitragssatz zu erhöhen. Sofern eine Krankenkasse einen solchen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht, kann die Mitgliedschaft nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ohne Einhaltung der 18 monatigen Mindestbindungsdauer gekündigt werden. Die Kündigung muss der Krankenkasse bis zum Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder für den der Zusatzbeitrag erhöht wird, zugegangen sein. Der Kassenwechsel vollzieht sich dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Bis zum Kassenwechsel ist der neu erhobene oder erhöhte Zusatzbeitrag vom Mitglied zu zahlen (vgl. BT-Drucksache 18/1307 Seite 38 f). Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt, wie in dem vor 2009 geltenden Recht befreie das Sonderkündigungsrecht von der 18 monatigen Bindungsfrist nach Satz 1, nicht aber von der Tragung des erhöhten Zusatzbeitrags im Zeitraum bis zum Krankenkassenwechsel (vgl. auch BR-Drucksache 151/14 Seite 40). Diese Rechtslage ergibt sich auch eindeutig aus dem Wortlaut des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V, der eine Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 (18 monatige Bindungsfrist an die Wahl der Krankenkasse) ermöglicht, aber nicht die Anwendung des § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V ausschließt. Danach ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Der Kläger ist deshalb sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch nach der Gesetzesbegründung verpflichtet, den erhöhten Zusatzbeitrag bis zum Krankenkassenwechsel zu tragen. Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage hat demnach keine grundsätzliche Bedeutung. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nämlich dann, wenn sie durch Auslegung der Rechtsvorschriften wie hier – eindeutig zu beantworten ist (vgl. hierzu MKLS/Keller SGG § 144 Rn. 28).
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
RPF
Saved