L 13 R 91/20

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 R 695/19
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 91/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Tritt während der Laufzeit eines Altersteilzeitvertrages der Leistungsfall der Erwerbsminderung ein und wird daraufhin die passive Phase der Altersteilzeit vorzeitig beendet, stellen sowohl die monatlich laufend gezahlten Entgelte wie auch ein aufgrund der vorzeitigen Beendigung einmalig ausgezahltes Guthaben aus der Ansparphase Arbeitsentgelt im Sinne von § 96a Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 14 SGB IV und damit anrechenbaren Hinzuverdienst für eine zeitgleich zu zahlende Erwerbsminderungsrente dar.
2. Maßgebend für die Frage der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist in diesem Fall der Zeitpunkt, zu dem sich die Arbeitsvertragsparteien auf den beiderseitigen Wegfall der arbeitsvertraglichen Pflichten geeinigt haben, nicht der Zeitpunkt des Wegfalls der Arbeitsverpflichtung (passive Phase der Altersteilzeit).
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung der Auszahlung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitvertrag als Hinzuverdienst bei einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1957 geborene Klägerin war bei der V-Bank beschäftigt. Am 06.05.2013 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag über Altersteilzeit ab 01.02.2014 im Blockmodell mit Freistellungsphase ab 01.02.2017 bis 31.01.2020, wobei für die Dauer der Laufzeit des Vertrages als Arbeitszeit im Durchschnitt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden wöchentlich vereinbart wurde. Diese Arbeitszeit war im Zeitraum vom 01.02.2014 bis 31.01.2017 (3 Jahre Arbeits- und Ansparphase) abzuleisten (§ 3 des Vertrags). Für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hatte die Klägerin Anspruch auf Entgelt nach Maßgabe der Hälfte der gemäß § 3 reduzierten Arbeitszeit. § 6 Abs. 2 des Vertrags enthält eine Regelung, dass Zeiten des Krankengeldbezuges oder des Bezuges anderer Entgeltersatzleistungen (Fehlzeit) während der Arbeitsphase von der Klägerin im Umfang nachzuarbeiten sind, der der Hälfte der Fehlzeiten entspricht. Da die Klägerin während der Arbeitsphase am 02.08.2016 erkrankte und vom 13.09.2016 bis 31.01.2017 Krankengeld bezog, verlängerte sich die Arbeitsphase bis einschließlich 11.04.2017. Die Freistellungsphase begann mit dem 12.04.2017.

Auf ihren Antrag vom 08.05.2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.09.2017 ab 01.05.2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ausgehend von einem Eintritt des Leistungsfalles am 02.08.2016 (Monatsbetrag 1.050,87 EUR brutto). Dabei wurde das laufend gezahlte Arbeitsentgelt von 1.321,75 EUR monatlich auf die Rente angerechnet mit der Folge, dass diese nur in Höhe der Hälfte der eigentlich zustehenden Rente gezahlt wurde.

Aufgrund der Rentenbewilligung, die arbeitsrechtlich in Bezug auf das Altersteilzeitverhältnis als sog. Störfall mit der Folge der Rückabwicklung angesehen wurde, schloss die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber am 23.02.2018 einen Aufhebungsvertrag. Darin vereinbarten die Klägerin und ihr Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2018. Das im Rahmen der aktiven Phase der Altersteilzeit vom 01.02.2014 bis 11.04.2014 erworbene Arbeitszeitguthaben in Höhe von 30.401 EUR brutto sollte danach als Wertguthaben für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.01.2020 im Februar 2018 ausgezahlt werden. Tatsächlich ist das Bruttowertguthaben in Höhe von 30.401 EUR der Klägerin bereits am 15.02.2018 ausgezahlt worden. Bis dahin sind nach den Bestätigungen des Arbeitgebers noch die ursprünglich vereinbarten monatlichen Entgelte gezahlt worden. Diese wurden der Beklagten nachfolgend im Einzelnen mitgeteilt.

Mit dem streitigen Bescheid vom 13.12.2018 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.07.2017 neu fest. Vom 01.07.2017 bis 31.12.2018 wurde darin eine Nachzahlung von 6.968,39 EUR zugunsten der Klägerin festgestellt und ausgezahlt. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 wurde dabei das in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt von 10.637,47 EUR der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR gegenübergestellt und vom übersteigenden Betrag (4.337,47 EUR bzw. 361,46 EUR monatlich) ein Anteil von 40 % (144,58 EUR monatlich) von der Rente abgezogen. Für das Jahr 2018 wurde neben dem noch vom 01.01.2018 bis 28.02.2018 gezahlten laufenden Entgelt das Wertguthaben in Höhe von 30.401 EUR als Arbeitsentgelt berücksichtigt (33.294,50 EUR) und ebenfalls der jährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR gegenübergestellt. Vom dem übersteigenden Betrag von 26.994,50 EUR (2.249,54 EUR monatlich) wurde ein Anteil von 40 % (899,82 EUR monatlich) von der Rente abgezogen.

Mit ihrem Widerspruch vom 16.01.2019 machte die Klägerin geltend, das Wertguthaben stelle keinen Hinzuverdienst im Sinne von § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) dar, da es sich nicht um Arbeitsentgelt handle. Das Wertguthaben resultiere nicht aus einer Beschäftigung, die durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers definiert werde, die sich in der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers ausdrücke. Dies sei zum Zeitpunkt der Auszahlung des Wertguthabens nicht mehr der Fall gewesen, da das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 17.04.2017 beendet worden sei. § 96 SGB VI setze voraus, dass während des Bezuges von Rente wegen Erwerbsminderung Arbeitsentgelt erzielt werde, also dass während des Rentenbezuges eine Beschäftigung ausgeübt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach beendigter Beschäftigung nachträglich zufließe, stelle keinen Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 1 SGB VI dar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Bei der gezahlten Abfindung handele es sich um die Auszahlung eines Wertguthabens nach Eintritt eines Störfalles aufgrund des Rentenbezuges bzw. des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsentgelte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne seien auch angesparte Arbeitsentgelte nach § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Das Wertguthaben stelle insoweit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der § § 14, 23a SGB IV dar. Als Hinzuverdienst sei dabei das Brutto-Wertguthaben, gegebenenfalls vermindert um vom Arbeitgeber zurückgeforderte Aufstockungsleis-tungen, zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Beginn der Rente noch bestanden habe. Es sei dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Soweit das gezahlte Wertguthaben nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu werten sei, komme es auf ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses nicht an.

Mit ihrer Klage zum Sozialgericht München hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die angesparte Vergütung auf der von ihr bereits erbrachten Arbeitsleistung beruhe und bei beendetem Arbeitsverhältnis erst nach Rentenbeginn ausgezahlt worden sei. Sie hat auf verschiedene obergerichtliche Urteile sowie eine Entscheidung des BSG vom 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R - hingewiesen.

Mit Urteil vom 14.01.2020, das mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergangen ist, hat das Sozialgericht die auf Aufhebung des Bescheids vom 13.12.2018 gerichtete Klage abgewiesen. Das von der Klägerin während der Arbeits- und Ansparphase erarbeitete Wertguthaben aus dem Altersteilzeitvertrag sei als Hinzuverdienst auf die Rente wegen Erwerbsminderung anrechenbar. Arbeitsentgelt i.S.d. § 96a Abs. 2 Satz 1 SGB VI umfasse alle Einnahmen in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung. Dieser ursächliche Zusammenhang sei vorliegend gegeben, da das Beschäftigungsverhältnis noch während des Rentenbezuges ab 01.05.2017 bestanden habe. Es habe insbesondere nicht durch die Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung der Klägerin geendet. Zwar könne der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung im Sinne von § 96a SGB VI grundsätzlich auch vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses liegen (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R -). Eine Beschäftigung finde ihr Ende aber nicht bereits mit einem faktischen Ruhen. Dabei komme es nicht entscheidend auf die tatsächliche Erbringung der Arbeit an. Der von § 96 a SGB VI in Bezug genommene umfassende Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV, die Entgeltersatzfunktion der Rente und die bezweckte Verhinderung einer Übersicherung würden dafür sprechen, auch solche Entgeltansprüche zu berücksichtigen, die nicht in einem synallagmatischen Verhältnis mit einer tatsächlichen Arbeitsleistung stehen. Es genüge daher für die Annahme einer Beschäftigung im Sinne von § 96a SGB VI, dass die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsvertrag ungeachtet der schuldrechtlichen Leistungsfreistellung nicht suspendiert worden seien. Da der Arbeitgeber der Klägerin dieser das arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsentgelt bis einschließlich Februar 2018 bezahlt habe, hätten die Arbeitsvertragsparteien zumindest die arbeitsvertragliche Hauptpflicht des Arbeitgebers gerade nicht suspendiert. Damit habe die Auszahlung des Wertguthabens auch zu einer Übersicherung der Klägerin geführt, die § 96a SGB VI gerade verhindern solle. Im Ergebnis habe die Klägerin von Mai 2017 bis Februar 2018 sowohl das volle Entgelt für ihre Arbeitsleistung als auch Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen.

Mit ihrer Berufung zum Landessozialgericht hat die Klägerin beantragt, ihr die Rente ab 01.07.2017 ungekürzt in Höhe von 2.108,72 EUR brutto zu gewähren, da sie bereits seit 11.04.2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers über ihre Arbeitskraft entfallen. Anders als Urlaubsansprüche, die noch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fällig werden könnten, seien vorliegend die Entgeltansprüche vor Rentenbeginn in voller Höhe bereits erarbeitet worden.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.04.2020 zur Berufung Stellung genommen. Die Anrechnung des Hinzuverdienstes ab 01.07.2017 beruhe auf § 96a SGB VI i.d.F. ab 01.07.2017 (Flexirentengesetz). Nur nach dem bis 30.06.2017 geltenden Hinzuverdienstrecht (§ 96a SGB VI i.d.F. bis 30.06.2017) habe es sich um Hinzuverdienst aus einem Beschäftigungsverhältnis während des Rentenbezugs handeln müssen (BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 -). Auch damals sei es aber auf den Zeitpunkt der Erarbeitung der Entgeltansprüche nicht angekommen. Seit Inkrafttreten des Flexirentengesetzes komme es auch nicht mehr darauf an, ob die Zahlung einem bestimmten Monat des Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet werden könne. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der die bisherige Formulierung "aus einer Beschäftigung" oder "aus einer selbstständigen Tätigkeit" nicht mehr enthalte. Für die Annahme von Arbeitsentgelt genüge es, dass es aus einem Arbeitsverhältnis stamme. Das sei vorliegend der Fall.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt (Schriftsätze der Beklagten vom 06.05.2020 und der Bevollmächtigten der Klägerin vom 22.05.2020).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.01.2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 01.07.2017 Rente wegen Erwerbsminderung ohne Anrechnung von Einkommen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie des gerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren erneut ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden. Streitig ist ausschließlich die Auslegung von Rechtsvorschriften. Der Sachverhalt ist geklärt und zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2019 ist gegenüber der Klägerin rechtmäßig ergangen.

1.
Der Senat legt den Klageantrag der Klägerin zu ihren Gunsten (vgl. § 123 SGG) dahingehend aus, dass es ihr neben der Anfechtung des Bescheids vom 13.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2019 auch um die Zahlung höherer Leistungen geht. In der Sache geht es der Klägerin darum, über die bereits erfolgte Neuberechnung der Rente ab 01.07.2017 hinaus eine (noch) höhere Rente ohne Anrechnung eines Hinzuverdienstes zu erhalten. Der Leistungsantrag ist erforderlich, weil die Beklagte der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid bereits höhere Leistungen bewilligt hat als zuvor mit dem Rentenbescheid vom 28.09.2017. Die Umstellung des Klageantrags im Berufungsverfahren von der reinen Anfechtungsklage auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist zulässig.

2.
Rechtsgrundlage für die Neuberechnung ist § 96a SGB VI in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung vom 08.12.2016. Die Berechnung ist danach rechtmäßig erfolgt.

2.1.
§ 96a SGB VI in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung ist auf die Klägerin ab 01.07.2017 anwendbar (§ 300 SGB VI). Da sich danach eine höhere Rente als zuvor ergibt und die Neuregelung für die Klägerin begünstigend ist, sind die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften auch übergangsweise nicht mehr anwendbar (§ 313 Abs. 1 SGB VI). Bis zur Neuberechnung hatte die Klägerin unter Anwendung der bis 30.06.2017 geltenden Rechtsvorschriften nur Anspruch auf eine Rente in Höhe der Hälfte der vollen Rente. Nichts Anderes ergibt sich bei einer wie vorliegend begünstigenden Änderung aus allgemeinen Regelungen des Verfahrensrechts (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).

2.2.
§ 96a SGB VI (Fassung vom 08.12.2016, gültig ab 01.07.2017) lautet auszugsweise:
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.
(1a) 1Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. 2Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. 3Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 1b, wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. 4Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.
(1b) 1Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vervielfältigt wird. 2Er beträgt mindestens
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Summe aus einem Zwölftel des nach Absatz 1c Satz 1 Nummer 1 berechneten Betrags und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe,
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Summe aus einem Zwölftel von 6 300 Euro und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe,
3. bei einer Rente für Bergleute die Summe aus einem Zwölftel des nach Absatz 1c Satz 1 Nummer 3 berechneten Betrags und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe.
...
(2) 1Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. 2Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. 3Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,
1. das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2. das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

Bis 30.06.2017 lautete § 96a Abs. 1 SGB VI:
Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet.

Durch die Änderung zum 01.07.2017 wurde u.a. der Hinzuverdienstdeckel als neuer Begriff eingeführt. Die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen sind entfallen. Der Gesetzgeber hat sich für kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenzen mit stufenloser Anrechnung entschieden und damit der Tatsache Rechnung getragen, dass ältere Menschen in der Arbeitswelt unverzichtbar sind und wegen des anhaltenden Fachkräftemangels grundsätzlich möglichst lange im Erwerbsleben gehalten werden sollen (Jentsch in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 96a SGB VI, Rn. 4). Die Möglichkeiten, eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente zu ergänzen, sollten verbessert werden (BT -Drucksache 18/9787, S. 23). Die bisherigen, auf teilweise zu leistende Erwerbsminderungsrenten in Höhe von einem Viertel, einem Drittel, der Hälfte, zwei Dritteln oder drei Viertel der Rente in voller Höhe abgestimmten Hinzuverdienstgrenzen wurden durch eine jeweilige kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze ersetzt. Bei deren Überschreiten wird der Hinzuverdienst unter Zugrundelegung einer Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet. Durch die jahresdurchschnittliche Betrachtung ergeben sich für die Versicherten Verbesserungen, da unterjährige Hinzuverdienstschwankungen besser ausgeglichen werden können. Höhere monatliche Hinzuverdienstmöglichkeiten als bisher sind mit den Änderungen im Regelfall allerdings nicht verbunden, da eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unverändert nur dann zu leisten ist, wenn aufgrund der Einschränkung der Leistungsfähigkeit verminderte Erwerbsfähigkeit weiterhin vorliegt (a.a.O., S. 43). Zugleich wurde die Formulierung, wonach das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit stammen muss, aufgegeben. Im Übrigen ist bei der Frage, welches Einkommen als Hinzuverdienst anzurechnen ist, in der Gesetzesbegründung auf die ebenfalls und im Wesentlichen gleichlautend überarbeiteten Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf Altersrenten (§ 34 Abs. 3b SGB VI) abgestellt worden. Als Hinzuverdienst berücksichtigt werden danach wie bisher Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Mit dem Entfallen der bisherigen Formulierung "aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit" sollte klargestellt werden, dass es für die Frage, ob Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als rentenrechtlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, nicht darauf ankommt, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Entscheidend ist - wie schon nach der bisherigen Rechtsauslegung - ausschließlich, dass Einkünfte im Sinne von § 14 oder § 15 SGB IV beziehungsweise vergleichbares Einkommen nach Rentenbeginn vorliegen (a.a.O., Rn. 39).

2.3.
Die ab 01.07.2017 von ihrem früheren Arbeitgeber monatlich laufend an die Klägerin gezahlten Entgelte stellen wie auch das am 15.02.2018 einmalig ausgezahlte Guthaben aus der Ansparphase Arbeitsentgelt im Sinne von § 96a Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 14 SGB IV und damit anrechenbaren Hinzuverdienst dar.

§ 14 Abs. 1 SGB IV enthält die Begriffsbestimmung (Definition) des Arbeitsentgelts für die Sozialversicherung. Arbeitsentgelte sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Wortlaut und die weite Fassung des Arbeitsentgelts unterstreichen die Intention des Gesetzgebers, jede Einnahme mit Bezug zur Beschäftigung vollständig und lückenlos dem Arbeitsentgelt unterzuordnen. Arbeitsentgelt liegt daher unabhängig von den Modalitäten der Auszahlung oder der Art und Weise, wie es gewährt wird, vor. Arbeitsentgelt ist kurz gesagt das, was der Beschäftigte zu beanspruchen hat oder was ihm sonst aufgrund seiner Beschäftigung zufließt (Werner in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 14 SGB IV, Rn. 31). Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang, wie er aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis von Arbeit und Entlohnung folgt, oder ein zumindest mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung (BSG, Urteil vom 29.01.2004 - B 4 RA 19/03 R -). Der Zusammenhang zur versicherten Beschäftigung entfällt dabei nur bei Einnahmen, die für eine Zeit nach dem rechtlichen Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt werden (BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R -). Auch Nachzahlungen von Lohnansprüchen an den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen bleiben hingegen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie von dem Beschäftigten noch zu Lebzeiten verdient wurden (Werner, a.a.O., Rn. 89).

Für die vorliegend streitige Zeit ab 01.07.2017 hat mit dem Wegfall der bisherigen Formulierung in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung des § 96a Abs. 1 Satz 2 ("aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit") der Gesetzgeber darüber hinaus klargestellt, dass es für die Frage, ob Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als rentenrechtlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, nicht darauf ankommt, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich noch ausgeübt wird. Entscheidend ist ausschließlich, dass Einkünfte im Sinne von § 14 oder § 15 SGB IV beziehungsweise vergleichbares Einkommen nach Rentenbeginn vorliegen (BT-Drs. 18/9787, S. 39, 44; KassKomm/Schumacher SGB VI § 96a Rn. 17). Zudem hat das BSG noch mit Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R - auch zur früheren Rechtslage entschieden, dass es für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses und des Bezugs der Zahlung zu einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht darauf ankommt, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Dass vorliegend die Zahlungen der Klägerin als Gegenleistung für die bis 11.04.2017 im Rahmen der aktiven Phase ihrer Altersteilzeit erbrachten Arbeitsleistung zugeflossen sind und es sich deshalb bei ihnen um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV handelt, steht aufgrund ihres eigenen Vortrags und der vorgelegten Verträge fest. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der im Vertrag vom 06.05.2013 vereinbarten laufenden Entgelte bis zum Ablauf der Vereinbarung (ursprünglich 31.01.2020) ergibt sich aus § 3 des Vertrages, in der die Zahlungen ausdrücklich als Arbeitsentgelt bezeichnet werden. Auch die im Rahmen der Alterszeitregelung vereinbarte abweichende Erbringung der Arbeitsleistung durch die Klägerin im Rahmen des sog. Blockmodells berührt nicht die Einordnung des gezahlten Entgelts als Arbeitsentgelt. Das gilt auch für das ab dem 12.04.2017 während der sog. Freistellungsphase noch gezahlte Arbeitsentgelt einschließlich des am 15.02.2018 ausgezahlten Ansparguthabens.

Allerdings hat auch das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin nicht schon am 11.04.2017 geendet, sondern ist ausweislich des Aufhebungsvertrags vom 23.02.2018 einvernehmlich zum 28.02.2018 beendet worden. Zuvor war als Ende der 31.01.2020 vereinbart. Zwar ist die Beschäftigung nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Sie findet i.S. von § 96a SGB VI ihr Ende aber nicht bereits mit einem "faktischen Ruhen". Vielmehr sprechen der von § 96a SGB VI in Bezug genommene umfassende Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV, die Entgeltersatzfunktion der Rente und die bezweckte Verhinderung einer Übersicherung dafür, auch solche Entgeltansprüche zu berücksichtigen, die nicht in einem synallagmatischen Verhältnis mit einer tatsächlichen Arbeitsleistung stehen. Ihnen kommt gerade in Zeiten der fehlenden tatsächlichen Erbringung von Arbeit dieselbe das Entgelt ersetzende und Unterhalt sichernde Funktion zu wie der funktionsgleichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Klägerin und ihr früherer Arbeitgeber haben vorliegend ausdrücklich eine durchschnittliche Arbeitszeit in Höhe der Hälfte der letzten Arbeitszeit der Klägerin auch über die aktive Altersteilzeitphase hinaus vereinbart, ohne die wechselseitigen Verpflichtungen ab diesem Zeitpunkt vollständig aufzuheben.

Soweit das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18.09.2019 (Az. L 16 R 74/18) entschieden hat, bei der Auszahlung von Wertguthaben aus einer vorzeitig beendeten Altersteilzeitbeschäftigung handle es sich nicht um einen rentenschädlichen Hinzuverdienst i.S. § 96a SGB VI, hat es diese Auffassung im Urteil nicht begründet. Eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BSG vom 12.03.2019 findet nicht statt. In Bezug genommen werden ausschließlich Entscheidungen vor dem 12.03.2019. Allerdings bezieht sich auch diese Entscheidung auf die bis 30.06.2017 geltende Rechtslage.

2.4.
Selbst wenn man aber weiterhin voraussetzen würde, dass das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung noch bestanden hat, was nach der ab 01.07.2017 geltenden Fassung nicht mehr der Fall ist, wäre diese Voraussetzung gegeben. Auch das angesparte Guthaben ist nach der vorzeitigen Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses noch während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, nämlich am 15.02.2018, ausgezahlt worden. Allerdings hat das BSG schon zu der bis 30.06.2017 geltenden Rechtslage zuletzt mit Urteil vom 12.03.2019 (a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass es hierauf nicht ankommt, sondern entscheidend für die Anrechnung der Monat der Anspruchsentstehung ist. Die davon abweichende Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 22.05.2014 - L 1 R 419/12 -), in der auf den Zeitpunkt der Auszahlung abgestellt worden ist, kann deshalb ebenfalls nicht gefolgt werden.

Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin hervorhebt, dass diese die zustehenden Entgelte, also auch das Guthaben, schon vor Beginn der Rentenzahlung und vor Beginn des streitigen Anrechnungszeitraums erworben hätte, vermag auch diese Argumentation nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Denn die Parteien haben sich ausdrücklich auf eine davon abweichende Fälligkeit geeinigt. Dass die Altersteilzeitvereinbarung nichtig und damit unbeachtlich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Wenn man also mit dem BSG (Urteil vom 12.03.2019 a.a.O.) für den maßgebenden Anrechnungszeitraum darauf abstellt, wann die Ansprüche auf das Arbeitsentgelt bzw. die Auszahlung des Wertguthabens entstanden bzw. fällig geworden sind, ist hinsichtlich der laufend gezahlten Entgelte auf die Monate Januar und Februar 2018 abzustellen. Denn der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der monatlichen Arbeitsentgelte ist laut Vertrag vom 06.05.2013 laufend monatlich entstanden. Der Anspruch auf Auszahlung des Ansparguthabens ist nach dem Aufhebungsvertrag vom 23.02.2018 im Februar 2018, also noch vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, entstanden.

2.5.
Fehler in der Berechnung im Einzelnen sind ebenfalls nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2018 zu Recht auf die im jeweiligen Kalenderjahr gezahlten Entgelte abgestellt und diese dem jeweiligen "Hinzuverdienstdeckel" gegenübergestellt, wobei die Klägerin bis 31.12.2017 von der nunmehr geltenden Jahreshinzuverdienstgrenze im Jahr 2017 ganz erheblich profitiert hat. Sie hat auch keinen Anspruch darauf so gestellt zu werden, als wären ihr auch ab 01.02.2018 die monatlichen Entgelte nur anteilig zugeflossen. Denn die ursprüngliche Auszahlungsverfügung im Arbeitsteilzeitvertrag ist mit dem Aufhebungsvertrag vom 23.02.2018 einvernehmlich und ausdrücklich dahingehend abgeändert worden, dass die noch zustehenden Beträge nunmehr in einer Summe auszubezahlen sind. Die Berechnung im Einzelnen folgt den Vorgaben in § 96a SGB VI.

Eine davon abweichende Berechnung ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 96a Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 3c bis 3g SGB VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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