L 2 AL 2/19

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 44 AL 298/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 2/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2018, soweit er den Zeitraum ab 9. Mai 2017 betrifft, aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Die am xxxxx 1988 geborene Klägerin meldete sich am 2. Mai 2017 persönlich arbeitslos. Noch am gleichen Tag sowie am nächsten Tag meldete sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten. Sie wies jeweils darauf hin, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und einen Ablehnungsbescheid haben wolle.

Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 8. Mai 2017 Arbeitslosengeld ab dem 2. Mai 2017 für 112 Kalendertage bewilligt.

Laut eines telefonischen Gesprächsvermerks der Beklagten vom 9. Mai 2017 teilte die Klägerin mit, keine Vermittlungsvorschläge zu wollen und auf einer Ablehnungsentscheidung zu bestehen. Sie verstehe nicht, warum sie den Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2017 erhalten habe. Ihr wäre persönlich und telefonisch immer wieder gesagt worden, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Sie möchte ihren Antrag zurückziehen oder eine Ablehnung. Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass sie ihren Antrag nur schriftlich zurückziehen könne. Die Klägerin sei damit nicht einverstanden gewesen und habe das Gespräch beendet.

Mit E-Mail vom gleichen Tag, bat die Klägerin darum, ihr keine Vermittlungsvorschläge mehr zukommen zu lassen. Sie beziehe sich dabei auf den Aufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2016, zumal ihr weiterhin keine Leistungen von Seiten der Beklagten zustünden. Daher sei sie nicht verpflichtet, irgendwelchen Aufforderungen nachzukommen, dies betreffe auch terminliche Aufforderungen. Sie werde Beschwerde einreichen, wenn weiterhin ihre Adressdaten an Zeitarbeitsfirmen weitergegeben würden.

Am 10. Mai 2017 meldete sich die Klägerin noch einmal telefonisch bei der Beklagten. Laut Gesprächsvermerk bat die Klägerin um Abmeldung. Sie ziehe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld zurück. Sie bitte auch um Löschung ihrer kompletten Daten. Sie werde sich einen neuen Arbeitgeber suchen und die Post ab sofort nicht mehr öffnen. Sie könne vom Arbeitslosengeld nicht leben und werde die Termine nicht mehr wahrnehmen.

Die Beklagte hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 11. Mai 2017 ab 2. Mai 2017 auf, weil sich die Klägerin aus dem Leistungsbezug abgemeldet habe.

Die Klägerin legte hiergegen am 11. Mai 2017 Widerspruch ein. Sie sei seit ihrer Kündigung zum 31. Juli 2016 sehr wohl um Arbeit bemüht. Sie habe gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2016 auch Widerspruch eingelegt, aber keine Nachricht bekommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin habe am 9. Mai 2017 telefonisch mitgeteilt, dass sie ihren Antrag auf Arbeitslosengeld ab 2. Mai 2017 zurückziehe bzw. ausschließlich eine ablehnende Entscheidung haben wolle. Sie habe ebenfalls am 9. Mai 2017 mitgeteilt, dass sie keine Vermittlungsvorschläge haben wolle und zu Meldeaufforderungen nicht erscheinen werde. Sie habe sich selbst abgemeldet und damit ihr Bewerberangebot gegenüber der Beklagten aufgegeben. Die Klägerin sei zwar weiterhin ohne Arbeit gewesen, sie habe jedoch den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung gestanden und nicht mehr die Anforderungen der Arbeitsbereitschaft erfüllt. Zudem liege auch die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosmeldung nicht mehr vor. Teile ein Arbeitsloser unzweideutig und ohne Vorbehalt den Zeitpunkt einer Abmeldung mit, so habe er damit gegenüber der Agentur für Arbeit die Tatsache angezeigt, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos zu sein. Mit dem Zugang dieser Tatsachenerklärung liege folglich eine persönliche Arbeitslosmeldung im Sinne des § 141 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht mehr vor und eine vorausgegangene Arbeitslosmeldung habe damit ihre Wirkung verloren. § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bestimme, dass die Leistungsbewilligung ab der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden solle, wenn der Betroffene bei Beachtung seiner Sorgfaltspflicht zumindest hätte wissen müssen, dass der Leistungsanspruch ganz oder teilweise weggefallen sei. Die Klägerin habe wissen müssen, dass mit der Mitteilung der eigenen Abmeldung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld weggefallen seien. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme die Klägerin mit ihrer Unterschrift im Antragsformular bestätigt habe, enthalte verständliche Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen und Mitteilungspflichten. Es liege grobe Fahrlässigkeit vor, weil die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe.

Am 30. Mai 2017 meldete sich die Klägerin erneut arbeitsuchend und erklärte dann wiederum laut eines Gesprächsvermerks der Beklagten, ihren Antrag auf Arbeitslosengeld zurückzuziehen und auf Leistungen der Beklagten zu verzichten. Die nächste Arbeitslosmeldung der Klägerin erfolgte am 6. Juni 2017. In einer E-Mail vom 9. Juni 2017, warf die Klägerin der Beklagten vor, seit Monaten zu Unrecht zu behaupten, dass ihr Leistungen zustünden, was nicht der Wahrheit entspreche.

Gegen den Bescheid vom 11. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2017 hat die Klägerin am 16. Juni 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten abgemeldet. Sie habe nach einer Weiterbildung gefragt, da sie wegen einer fehlenden Weiterbildung nur Absagen erhalten habe. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld werde ihr seit Monaten verwehrt.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2018 den Bescheid vom 11. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2017 aufgehoben. Grundlage der Entscheidung sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 SGB III gewesen. Eine hierfür erforderliche wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Bewilligungsbescheids vom 8. Mai 2017 für die Zeit ab dem 2. Mai 2017 vorgelegen hätten, sei nicht gegeben. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld hätten weiterhin vorgelegen. Die Beklagte gehe davon aus, dass die Klägerin den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit ab dem 2. Mai 2017 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, da sie sich aus dem Leistungsbezug abgemeldet habe und nicht mehr arbeitsbereit gewesen sei. Hiervon habe sich das Gericht trotz und auch gerade wegen des widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin nicht überzeugen können. Die Klägerin habe sich mit ihrer Arbeitslosmeldung vom 2. Mai 2017 vorbehaltlos der Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Sie habe erklärt, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und die Frage nach Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit verneint. Zwar habe die Klägerin auf die Einladung der Beklagten vom 2. Mai 2017 zu einem Termin am 15. Dezember 2017 zwecks Besprechung der aktuellen beruflichen Situation erklärt, aufgrund des Aufhebungsbescheids vom 19. Dezember 2016 stünden ihr keine Leistungen des Arbeitsamtes zu, weswegen sie nicht verpflichtet sei, der Aufforderung nachzukommen. Auch habe sie nach Übersendung der sieben Vermittlungsvorschläge für eine Tätigkeit als Altenpflegerin am 9. Mai 2017 angerufen und erklärt, keine Vermittlungsvorschläge mehr haben zu wollen; ihr sei persönlich und telefonisch immer gesagt worden, sie habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und wolle daher ihren Antrag zurückziehen oder eine ablehnende Entscheidung haben. Dies habe sie nochmals per E-Mail vom 9. Mai 2017 untermauert, stets unter Hinweis darauf, keine Vermittlungsvorschläge mehr haben zu wollen, da ihr laut Aufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2016 keine Leistungen des Arbeitsamtes zustünden. Dies habe die Beklagte jedoch nicht zum Anlass nehmen dürfen, die Leistungen aufzuheben. Die Klägerin habe nicht "unzweideutig und ohne Vorbehalt" erklärt, nicht verfügbar zu sein. Aufgrund der konfusen Angaben, die sich in der Verwaltungsakte befänden, könne nicht mit letztendlicher Sicherheit festgestellt werden, worauf diese Irritationen der Klägerin beruhten. Jedenfalls scheine sie unter Berücksichtigung der Widersprüche des Vortrags nicht zu verstehen, was sie damit erkläre. Der Klägerin könne auch kein grob fahrlässiges und schon gar kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden. Denn ausschlaggebend für die zu beurteilende Erkennbarkeit eines Fehlers sei der individuelle Verständnishorizont des Begünstigten. Das Gericht gehe davon aus, dass angesichts der konkreten Gesamtsituation mangels umfassender und der objektiven Sachlage entsprechender, mithin ausreichender und zutreffender Beratung der Klägerin die abgegebenen Erklärungen dieser nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden könnten.

Gegen den ihr am 28. Dezember 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 10. Januar 2019 Berufung eingelegt. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten unzweideutige und vorbehaltlose Erklärungen abgegeben, die zum Wegfall der Verfügbarkeit und damit zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit führten. Soweit das Sozialgericht seine Auffassung damit begründe, dass die Klägerin bei Abgabe ihrer Erklärung im Irrtum über die Wirkung vorhergehender Entscheidungen der Beklagten und vorhergehender eigener Erklärungen gewesen sei, verkenne das Gericht, dass solche Umstände bei der Auslegung von Tatsachenerklärungen unberücksichtigt bleiben müssen. Auf das Vorliegen etwaiger Beratungsfehler komme es auch ansonsten nicht an, da das Fehlend er Tatbestandsvoraussetzung Verfügbarkeit als Teil der Voraussetzung Arbeitslosigkeit jedenfalls im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht fingiert werden könne. Soweit das Sozialgericht das Vorliegen von Verschuldensgründen geprüft habe, könnten diese nur für die Zeit bis zum Zugang der streitgegenständlichen Aufhebungsentscheidung von Bedeutung sein. Für die Zukunft erfolge die Aufhebungsentscheidung unabhängig vom Vorliegen von Verschuldensgründen.

Im Erörterungstermin am 4. September 2019 hat die Beklagte anerkannt, den Bescheid vom 11. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2017 insoweit aufzuheben als auch die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 2. Mai bis 8. Mai 2017 aufgehoben worden sind.

Die Beklagte beantragt nach Aktenlage, unter Berücksichtigung ihres Teilanerkenntnisses vom 4. September 2019 den Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2018 für den Zeitraum ab 9. Mai 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt nach Aktenlage, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, dass sie nicht wisse, warum das Sozialgericht von ihr überhaupt eine Antwort erwarte. Nur weil bei ihr eine psychische Erkrankung vorliege, werde zugunsten der Beklagten entschieden. Es bestünde keine Gesprächsbereitschaft mehr. Sie wolle aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung austreten und ihre eingezahlten Gelder zurückerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die beigezogene Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschriften vom 4. September 2019 und 11. November 2020 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Die Berufung ist auch begründet, soweit sie nicht schon von der Beklagten anerkannt worden ist. Die Beklagte durfte den Bescheid vom 11. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2017 für die Zeit ab dem 9. Mai 2017 aufheben.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 SGB III. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u. a. aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei.

Es ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten, da die Klägerin ab dem 9. Mai 2017 nicht mehr arbeitslos war. Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Die Klägerin war nach dem 8. Mai 2017 nicht mehr verfügbar. Verfügbar ist nach § 138 Abs. 5 SGB III, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1), den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3), und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Die Klägerin hat am 9. Mai 2017 sowohl telefonisch als auch per E-Mail mitgeteilt, keine Vermittlungsvorschläge zu wollen. Sie wolle auch keinen terminlichen Aufforderungen nachkommen und widerspreche der Weiterreichung ihrer Adressdaten an Zeitarbeitsfirmen. Damit hat sie unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung steht. Sie hat dabei keine Einschränkung auf bestimmte Tätigkeiten, wie z. B. in der Pflege, vorgenommen, sondern generell mitgeteilt, keine Vermittlungsvorschläge mehr zu wollen. In einem solchen Fall ist die Beklagte nicht darauf zu verweisen, jeweils einzelne Sperrzeiten festzusetzen, sondern kann davon ausgehen, dass die Klägerin nicht länger verfügbar ist. Das Verhalten der Klägerin ist insoweit auch nicht widersprüchlich. Da die Klägerin auch immer wieder mitgeteilt hat, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, ist auch nicht ersichtlich, dass sie über die Folgen ihrer Erklärung im Unklaren gewesen sein könnte. Am 10. Mai wiederholte sie erneut ihren Wunsch nach Abmeldung und Löschung aller Daten. Auch dies bestätigt, dass sie den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung stand. Erst mit ihrem erneuten Antrag auf Arbeitslosengeld hat sie sich auch den Vermittlungsbemühungen der Beklagten wieder umfassend zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin wusste, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Dies hat sie immer wieder selbst geäußert. Auch wenn sie sich vermutlich über den Grund ihrer Anspruchslosigkeit getäuscht hat, hat sie jedenfalls nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut. Am 10. Mai 2017 meldete sich die Klägerin noch einmal telefonisch bei der Beklagten. Laut Gesprächsvermerk bat die Klägerin um Abmeldung. Sie ziehe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld zurück. Sie bitte auch um Löschung ihrer kompletten Daten. Sie werde sich einen neuen Arbeitgeber suchen und die Post ab sofort nicht mehr öffnen. Sie könne vom Arbeitslosengeld nicht leben und werde die Termine nicht mehr wahrnehmen.

Auch die Fristen für die Rücknahme des Verwaltungsaktes wurden gewahrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved