Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 21 AS 700/20 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 554/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid v. 07.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 26.08.2020 anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall ist in § 39 Nr. 2 SGB II vorgeschrieben. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung. Mit Bescheiden vom 07.08.2020 und 26.08.2020 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente aufgefordert; die hiergegen fristgerecht erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann in diesem Fall auf Antrag gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung anordnen.
Im Rahmen der Prüfung des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung an, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist; demgegenüber wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet, wenn die Klage aussichtslos ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 12f). Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden können. Es gilt der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer werden die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers sein (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 12f). Bei der Interessenabwägung ist in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG zudem zu berücksichtigen, dass aufgrund der vom Gesetzgeber in diesen Fällen grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehung ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten des Vollziehungsinteresses gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers abzuleiten ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 12f). Die aufschiebende Wirkung kann daher in diesen Fällen nur angeordnet werden, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist.
Die genannten Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind hier nicht erfüllt. Die Aufforderung an den Antragsteller, zum 01.11.2020 eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist § 12 a iVm. § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II. Nach § 12 a S. 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, wobei nach § 12 a S. 2 Nr. 1 SGB II keine Verpflichtung besteht, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag nicht, können nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II die Leistungsträger nach dem SGB II den Antrag stellen.
Der Anwendungsbereich der Vorschriften ist zunächst eröffnet. Denn der Antragsteller ist Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II und er könnte mit Vollendung seines 63. Lebensjahres am 30.10.2020 ab dem 01.11.2020 eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI in Anspruch nehmen und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit vermindern. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gehört grundsätzlich zu den vorrangigen Leistungen - trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R - Juris Rn. 14).
Der Antragsteller ist auch nicht nach § 1 UnbilligkeitsV von seiner Verpflichtung zur Rentenantragstellung befreit, weil die Inanspruchnahme unbillig wäre. Die auf die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 2 SGB II gestützte Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (UnbilligkeitsV vom 14.4.2008, BGBl I 734, idF. der Änderung vom 4.10.2016, BGBl. I 2210) regelt abschließend die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -Juris Rn. 23 f.; BSG, Urteil vom 09. August 2018 - B 14 AS 1/18 R - Juris Rn. 17).
Die Tatbestände der §§ 2 – 6 UnbilligkeitsV sind hier nicht erfüllt.
Insbesondere ist die Inanspruchnahme nicht deshalb unbillig, weil der Antragsteller in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen könnte (§ 3 UnbilligkeitsV). Denn abschlagsfrei könnte er die Altersrente für langjährig Versicherte gemäß der Rentenauskunft v. 13.08.2018 erst bei einem Rentenbeginn ab dem 01.10.2023 in Anspruch nehmen. Auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen könnte er sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen – frühestens ab dem 01.10.2021 abschlagsfrei erhalten.
Auch eine Unbilligkeit nach § 6 UnbilligkeitsV liegt hier nicht vor. Nach § 6 S. 1 UnbilligkeitsV ist die Inanspruchnahme unbillig, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. Dies ist gemäß Satz 2 insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Zwar sind die Voraussetzungen des Regelbeispiels aus Satz 2 der Vorschrift hier offensichtlich erfüllt, da der Antragsteller laut der genannten Rentenauskunft lediglich eine Regelaltersrente i.H.v. 568,46 EUR zu erwarten hat und 70 % hiervon seinen aktuellen Bedarf nach dem SGB II i.H.v. 945,34 EUR nicht einmal zur Hälfte abdecken würden.
Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung für eine Unbilligkeit aus Satz 1 der Vorschrift, wonach die Inanspruchnahme nur dann unbillig ist, wenn hierdurch eine Hilfebedürftigkeit im Alter verursacht wird. Dies ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller prognostisch, d.h. unter Berücksichtigung des erwartbaren Geschehensablaufs, auch mit seiner (abschlagsfreien) Regelaltersrente noch bedürftig und auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII angewiesen sein wird. Dass die Rentenabschläge bei einer "erzwungenen" vorzeitigen Beantragung von Altersrente für die Entstehung der Bedürftigkeit ursächlich sein müssen, folgt zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift ("dadurch"), der ein Kausalitätserfordernis zum Ausdruck bringt. Zweitens ergibt sich dies aus dem Willen des Verordnungsgebers, wonach Ziel der Vorschrift sein soll, Hilfebedürftigkeit im Alter zu vermeiden, die "allein durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente und die damit verbundenen Abschläge in der Höhe der Altersrente resultiert" (Begründung zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung, Bearbeitungsstand 19.09.2016, S. 6). Dieses Ziel kann aber nur dann überhaupt erreicht werden, wenn eine Hilfebedürftigkeit im Alter bei abschlagsfreier Rente voraussichtlich gerade nicht eintreten würde.
Zwar werden in anderen Teilen der Verordnungsbegründung durchaus auch Argumente referiert, die generell gegen die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen bei fortbestehender ergänzender Hilfebedürftigkeit sprechen. So heißt es dort auf Seite 3: "Unnötige Bürokratie ergibt sich aber auch dann, wenn die Altersrente bereits ohne Abschläge nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ausreicht. In diesem Fall erfolgt durch die Inanspruchnahme lediglich ein (früherer) Wechsel der Leistungsträger, ohne dass die Hilfebedürftigkeit überwunden wird. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen zur Antragstellung auffordern, die tatsächliche Antragstellung überwachen und ggf. selbst einen Antrag stellen." Jedoch haben diese Erwägungen in der konkreten Formulierung der Vorschrift des § 6 UnbilligkeitsV letztlich keinen Niederschlag gefunden. Dort ist gerade nicht davon die Rede, dass schon eine Vergrößerung der Bedürftigkeit im Alter durch die Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente zu einer Unbilligkeit führten soll. Zudem spricht die Begründung zur konkreten Vorschrift des § 6 S. 1 Unbilligkeitsverordnung dezidiert von alleiniger Ursächlichkeit des vorzeitig erzwungenen Renteneintritts für die Hilfebedürftigkeit.
Auch im Übrigen ist die Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Aufforderung ihr Entschließungsermessen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R , BSGE 119, 271-286, SozR 4-4200 § 12a Nr. 1) erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Dass dies erst im Widerspruchsbescheid erfolgte, ist unschädlich, da die Ermessensausübung bis dahin nachgeholt werden kann. Das Gericht kann zudem bereits nicht erkennen, weshalb hier ein atypischer Fall im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen werden sollte, der erst das Erfordernis zur umfangreichen Ermessensabwägung auslöst. Trotzdem hat die Antragsgegnerin die relevanten Belange im Widerspruchsbescheid umfassend und unter Berücksichtigung des Ermessenszwecks abgewogen.
Das Gericht kann in der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung, eine abschlagsbehaftete Altersrente zu beantragen, auch keinen Verfassungsverstoß erkennen. Insofern wird zunächst vollumfänglich auf die umfassenden Ausführungen in der Entscheidung der zuletzt genannten Entscheidung des BSG Bezug genommen. Zum Vorbringen der Antragstellerseite ist auszuführen, dass der bemängelte Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG schon deshalb nicht vorliegen kann, weil dieses nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG auf Einschränkungen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG im Rahmen von Inhalts- und Schrankenbestimmungen keine Anwendung findet (s. schon BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 – 1 BvR 168/64 –, BVerfGE 21, 92-93). Die o.g. Entscheidung des BSG enthält im Übrigen auch Ausführungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit des aufgeforderten Leistungsempfängers, die sich nach Auffassung des Gerichts auf die Rechtfertigung des Eingriffs in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG übertragen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde ergibt sich aus § 172 Abs. 1 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid v. 07.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 26.08.2020 anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solcher Fall ist in § 39 Nr. 2 SGB II vorgeschrieben. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung. Mit Bescheiden vom 07.08.2020 und 26.08.2020 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente aufgefordert; die hiergegen fristgerecht erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann in diesem Fall auf Antrag gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung anordnen.
Im Rahmen der Prüfung des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung an, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist; demgegenüber wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet, wenn die Klage aussichtslos ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 12f). Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden können. Es gilt der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer werden die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers sein (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 12f). Bei der Interessenabwägung ist in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG zudem zu berücksichtigen, dass aufgrund der vom Gesetzgeber in diesen Fällen grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehung ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten des Vollziehungsinteresses gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers abzuleiten ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 12f). Die aufschiebende Wirkung kann daher in diesen Fällen nur angeordnet werden, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist.
Die genannten Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind hier nicht erfüllt. Die Aufforderung an den Antragsteller, zum 01.11.2020 eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist § 12 a iVm. § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II. Nach § 12 a S. 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, wobei nach § 12 a S. 2 Nr. 1 SGB II keine Verpflichtung besteht, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag nicht, können nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II die Leistungsträger nach dem SGB II den Antrag stellen.
Der Anwendungsbereich der Vorschriften ist zunächst eröffnet. Denn der Antragsteller ist Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II und er könnte mit Vollendung seines 63. Lebensjahres am 30.10.2020 ab dem 01.11.2020 eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI in Anspruch nehmen und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit vermindern. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gehört grundsätzlich zu den vorrangigen Leistungen - trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R - Juris Rn. 14).
Der Antragsteller ist auch nicht nach § 1 UnbilligkeitsV von seiner Verpflichtung zur Rentenantragstellung befreit, weil die Inanspruchnahme unbillig wäre. Die auf die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 2 SGB II gestützte Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (UnbilligkeitsV vom 14.4.2008, BGBl I 734, idF. der Änderung vom 4.10.2016, BGBl. I 2210) regelt abschließend die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -Juris Rn. 23 f.; BSG, Urteil vom 09. August 2018 - B 14 AS 1/18 R - Juris Rn. 17).
Die Tatbestände der §§ 2 – 6 UnbilligkeitsV sind hier nicht erfüllt.
Insbesondere ist die Inanspruchnahme nicht deshalb unbillig, weil der Antragsteller in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen könnte (§ 3 UnbilligkeitsV). Denn abschlagsfrei könnte er die Altersrente für langjährig Versicherte gemäß der Rentenauskunft v. 13.08.2018 erst bei einem Rentenbeginn ab dem 01.10.2023 in Anspruch nehmen. Auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen könnte er sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen – frühestens ab dem 01.10.2021 abschlagsfrei erhalten.
Auch eine Unbilligkeit nach § 6 UnbilligkeitsV liegt hier nicht vor. Nach § 6 S. 1 UnbilligkeitsV ist die Inanspruchnahme unbillig, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. Dies ist gemäß Satz 2 insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Zwar sind die Voraussetzungen des Regelbeispiels aus Satz 2 der Vorschrift hier offensichtlich erfüllt, da der Antragsteller laut der genannten Rentenauskunft lediglich eine Regelaltersrente i.H.v. 568,46 EUR zu erwarten hat und 70 % hiervon seinen aktuellen Bedarf nach dem SGB II i.H.v. 945,34 EUR nicht einmal zur Hälfte abdecken würden.
Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung für eine Unbilligkeit aus Satz 1 der Vorschrift, wonach die Inanspruchnahme nur dann unbillig ist, wenn hierdurch eine Hilfebedürftigkeit im Alter verursacht wird. Dies ist hier nicht der Fall, da der Antragsteller prognostisch, d.h. unter Berücksichtigung des erwartbaren Geschehensablaufs, auch mit seiner (abschlagsfreien) Regelaltersrente noch bedürftig und auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII angewiesen sein wird. Dass die Rentenabschläge bei einer "erzwungenen" vorzeitigen Beantragung von Altersrente für die Entstehung der Bedürftigkeit ursächlich sein müssen, folgt zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift ("dadurch"), der ein Kausalitätserfordernis zum Ausdruck bringt. Zweitens ergibt sich dies aus dem Willen des Verordnungsgebers, wonach Ziel der Vorschrift sein soll, Hilfebedürftigkeit im Alter zu vermeiden, die "allein durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente und die damit verbundenen Abschläge in der Höhe der Altersrente resultiert" (Begründung zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung, Bearbeitungsstand 19.09.2016, S. 6). Dieses Ziel kann aber nur dann überhaupt erreicht werden, wenn eine Hilfebedürftigkeit im Alter bei abschlagsfreier Rente voraussichtlich gerade nicht eintreten würde.
Zwar werden in anderen Teilen der Verordnungsbegründung durchaus auch Argumente referiert, die generell gegen die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen bei fortbestehender ergänzender Hilfebedürftigkeit sprechen. So heißt es dort auf Seite 3: "Unnötige Bürokratie ergibt sich aber auch dann, wenn die Altersrente bereits ohne Abschläge nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit ausreicht. In diesem Fall erfolgt durch die Inanspruchnahme lediglich ein (früherer) Wechsel der Leistungsträger, ohne dass die Hilfebedürftigkeit überwunden wird. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen zur Antragstellung auffordern, die tatsächliche Antragstellung überwachen und ggf. selbst einen Antrag stellen." Jedoch haben diese Erwägungen in der konkreten Formulierung der Vorschrift des § 6 UnbilligkeitsV letztlich keinen Niederschlag gefunden. Dort ist gerade nicht davon die Rede, dass schon eine Vergrößerung der Bedürftigkeit im Alter durch die Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente zu einer Unbilligkeit führten soll. Zudem spricht die Begründung zur konkreten Vorschrift des § 6 S. 1 Unbilligkeitsverordnung dezidiert von alleiniger Ursächlichkeit des vorzeitig erzwungenen Renteneintritts für die Hilfebedürftigkeit.
Auch im Übrigen ist die Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Aufforderung ihr Entschließungsermessen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R , BSGE 119, 271-286, SozR 4-4200 § 12a Nr. 1) erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Dass dies erst im Widerspruchsbescheid erfolgte, ist unschädlich, da die Ermessensausübung bis dahin nachgeholt werden kann. Das Gericht kann zudem bereits nicht erkennen, weshalb hier ein atypischer Fall im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen werden sollte, der erst das Erfordernis zur umfangreichen Ermessensabwägung auslöst. Trotzdem hat die Antragsgegnerin die relevanten Belange im Widerspruchsbescheid umfassend und unter Berücksichtigung des Ermessenszwecks abgewogen.
Das Gericht kann in der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung, eine abschlagsbehaftete Altersrente zu beantragen, auch keinen Verfassungsverstoß erkennen. Insofern wird zunächst vollumfänglich auf die umfassenden Ausführungen in der Entscheidung der zuletzt genannten Entscheidung des BSG Bezug genommen. Zum Vorbringen der Antragstellerseite ist auszuführen, dass der bemängelte Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG schon deshalb nicht vorliegen kann, weil dieses nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG auf Einschränkungen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG im Rahmen von Inhalts- und Schrankenbestimmungen keine Anwendung findet (s. schon BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 – 1 BvR 168/64 –, BVerfGE 21, 92-93). Die o.g. Entscheidung des BSG enthält im Übrigen auch Ausführungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit des aufgeforderten Leistungsempfängers, die sich nach Auffassung des Gerichts auf die Rechtfertigung des Eingriffs in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG übertragen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde ergibt sich aus § 172 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved