Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
58
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 58 KG 7/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2019 verurteilt, der Klägerin Kindergeld nach dem BKGG in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum April 2019 bis Juli 2020 zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für sich selbst.
Die Klägerin ist am 00.00.0000 in E im Niger geboren und war bis Ende 2019 nigrische Staatsangehörige. Sie floh im Jahr 2011 aufgrund drohender Zwangsheirat und Beschneidung sowie der Gewalttätigkeit ihres Vaters und reiste als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling am 24.09.2011 in das Bundesgebiet ein. Im Dezember 2011 stellte sie über ihren damaligen Vormund des Jugendamtes eine Suchanfrage beim Deutschen Roten Kreuz für ihre Mutter und wies darauf hin, dass ihre Mutter nach der Auseinandersetzung mit dem Vater bei ihrem Onkel untergekommen sei und ihr Vater Imam in E sei.
Am 28.11.2012 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 09.05.2014 erfolgte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin. Ein beigefügtes Merkblatt enthielt den Hinweis, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unter anderem ein Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BKGG bestünde. Die Klägerin erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit gestatteter Erwerbstätigkeit, seit dem 20.12.2019 hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin beantragte im September 2014 erstmals Kindergeld nach dem BKGG für sich selbst bei der Beklagten, woraufhin die Beklagte ihr fortlaufend Kindergeld bewilligte.
Nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Juni 2018 teilte die Klägerin im August 2018 den Beginn eines dualen Studiums an der Hochschule für Gesundheit in C in Kooperation mit der Caritas-Altenhilfe E2 GmbH mit. Die Beklagte forderte daraufhin unter anderem einen Weiterzahlungsantrag sowie den Fragebogen zum Aufenthalt der Eltern an.
Die Klägerin führte im Fragebogen aus, dass sie ihre Eltern 2011 in Afrika zurückgelassen habe aufgrund von Problemen mit ihrem Vater. Sie sei asylberechtigt in Deutschland. Als Anschriften der Eltern teilte sie O im Niger mit, als letzten Kontakt gab sie persönlichen Kontakt im Juni 2011 an.
Nach Erhalt der Unterlagen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2018 Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis März 2019.
Im März 2019 übersandte die Klägerin die Studienbescheinigung für März 2019 bis einschließlich August 2019. Die Beklagte forderte weitere Unterlagen an, unter anderem den Fragebogen zum Aufenthalt der Eltern. In dem Fragebogen gab die Klägerin an, dass ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder ein Aufgebot nach dem Verschollenheitsgesetz nicht beantragt worden seien. Es sei keine Behörde zur Feststellung des Aufenthalts eingeschaltet worden. Den Aufenthaltsort der Eltern kenne sie nicht. Die Familiensituation habe sich schwierig gestaltet, ihr Vater sei sehr gewalttätig gewesen, daher sei sie in Deutschland asylberechtigt. Im Übrigen entsprachen die Angaben dem vorherigen Fragebogen.
Mit Bescheid vom 04.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld ab April 2019 ab. Anspruch auf Kindergeld habe nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 BKGG, wer 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe, 2. Vollwaise sei oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kenne und 3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen sei. Die Klägerin habe keine Bemühungen nachgewiesen, den Aufenthalt der Eltern zu ermitteln.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 11.06.2019 Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.06.2019. Sie wohne seit November 2011 ohne ihre Eltern in Deutschland, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden. Der Aufenthalt der Eltern sei unbekannt, sie lebe allein in E2, habe ihre eigene Wohnung und studiere Pflege. Sie habe immer Kindergeld erhalten, laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe sie auch ein Recht auf dieses.
Die Beklagte bat um einen Nachweis des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes bezüglich der Angabe, dass der Aufenthalt der Eltern nicht habe ermittelt werden können, sowie um schriftliche Mitteilung, ob die Eltern sich noch im Niger aufhalten.
Die Klägerin antwortete, dass sie ihre Eltern im Jahr 2011 im Niger zurückgelassen habe. Ob sie sich dort noch aufhalten oder nicht, könne sie nicht sagen. Da sie ihre Eltern dort zurückgelassen habe, gehe sie davon aus, dass diese noch dort seien. Sie könne nicht zurück, da sie hier Asyl habe. Ihr Vater habe sie verheiraten wollen als sie 15 Jahre alt gewesen sei. Sie fügte dem Schreiben den Suchantrag für ihre Mutter beim Deutschen Roten Kreuz aus dem Jahr 2011 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2019 änderte die Beklagte die Begründung der Ablehnung dahingehend, dass der Aufenthaltsort der Eltern bekannt sei und jederzeit Kontakt aufgenommen werden könne, den Widerspruch wies sie als unbegründet zurück. Der Umstand, dass sich die Eltern im Ausland aufhielten, ohne dass eine konkrete Adresse bekannt, aber bei bestehendem Telefonkontakt erfragbar sei, sei nicht mit einer Unkenntnis vom Aufenthalt im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG gleichzusetzen. Eine erweiternde Auslegung komme im Hinblick auf den Ausnahmecharakter nicht in Betracht. Nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 05. Juli 2016 – L 3 KG 3/15 reiche es, wenn der allgemeine Aufenthaltsort bekannt sei und regelmäßiger Kontakt bestehe. Nach den Angaben der Klägerin hielten sich die Eltern in E im Niger auf. Der bloße Aufenthalt der Eltern im Ausland verbunden mit dem Unvermögen, Unterhalt zu leisten, begründe keinen Anspruch.
Dagegen hat die Klägerin am 31.07.2019 Klage erhoben.
Sie trägt vor, mit ihren Eltern keinen Kontakt zu haben seit sie in Deutschland lebe. Sie habe weitere Verwandte im Niger, aber auch zu denen bestünde kein Kontakt. Das Dorf, aus dem sie komme, sei nicht so entwickelt. Es habe bei ihren Eltern weder Internet noch ein Handy gegeben, weshalb sie auch keine Telefonnummern kenne. Bis sie nach Deutschland gekommen sei, habe sie noch nie ein Handy in der Hand gehabt. Auch kenne sie keine postalische Adresse ihrer Eltern. Sie könne sich nicht daran erinnern, jemals im Niger Post erhalten zu haben, die Schule habe die Post vor Ort ausgehändigt. Die Anfrage beim Deutschen Roten Kreuz habe nicht zu einer Antwort geführt. Diese habe sie beantragt, da sie minderjährig nach Deutschland gekommen sei und Angst gehabt habe, dass der Mutter etwas passiert sein könnte. Der Vater sei gewalttätig gegenüber ihr und ihrer Mutter gewesen. Ihre Mutter habe zu ihrem Onkel fliehen müssen, weil sie ihr bei der Flucht geholfen habe. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe damals entschieden, dass sie anspruchsberechtigt sei. Sie erfülle alle Voraussetzungen, absolviere ein duales Studium, wohne seit fast neun Jahren in Deutschland, sei deutsche Staatsbürgerin mit deutschem Pass und habe eine eigene Wohnung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2019 zu verurteilen, ihr Kindergeld nach dem BKGG in gesetzlicher Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht in Unkenntnis über den Aufenthaltsort der Eltern. Nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers sollten durch § 1 Abs. 2 BKGG ausschließlich alleinstehende Vollwaisen begünstigt werden, da es sozial ungerecht sei, dass für Kinder, bei denen nach dem Tod oder der Verschollenheit der Eltern niemand die Elternstelle im Sinne des Kindergeldrechts eingenommen habe, kein Kindergeld gezahlt werde, insbesondere wenn das Kind selbst für die jüngeren Geschwister die Rolle der Eltern eingenommen habe. Eine Gleichstellung der Unkenntnis des Aufenthalts mit dem Tod oder der Verschollenheit der Eltern erfolge, weil in derartigen Fällen ein Kindergeldanspruch der Eltern unter keinen Umständen denkbar sei. Es bestünde hingegen kein Anspruch, wenn die Eltern leben, aber aufgrund des ständigen Auslandsaufenthalts keinen Anspruch haben oder dem Kind keinen Unterhalt leisten können. In den Genuss des Kindergeldes sollten alle Kinder kommen, die mangels Kontaktes nicht wüssten, wo sich ihre Eltern aufhalten, und nicht wissen könnten, ob sie noch leben und die Elternstelle jemals wieder einnehmen können. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass die Eltern der Klägerin nicht mehr am Leben seien. Der Aufenthaltsort des Vaters sei E im Niger.
Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Insbesondere ist das Sozialgericht Dortmund nach § 15 BKGG sachlich zuständig. Der im Streit stehende Anspruch richtet sich nicht nach dem Einkommensteuergesetz (EStG), sondern nach dem BKGG. Allein § 1 Abs. 2 BKGG regelt die ausnahmsweise Kindergeldberechtigung von Kindern, deren Eltern dem Grunde nach nicht einkommensteuerpflichtig sind. Dies ist bei der Klägerin der Fall, da ihre Eltern nicht nach deutschem Recht steuerpflichtig sind.
Die Klage ist auch begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 04.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2019 ist rechtswidrig. Die Klägerin ist durch diesen beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Sie hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum April 2019 bis einschließlich Juli 2020 Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG für sich selbst. Dabei ist wegen des in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt gestellten Antrages und der vollständigen Leistungsablehnung ab April 2019 grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für das Ende des streitbefangenen Zeitraumes maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2013 – B 14 AS 58/12 R, juris mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R, juris). Da die mündliche Verhandlung am 29.07.2020 stattfand und das Kindergeld nach § 11 Abs. 1 BKGG monatlich sowie gem. § 5 Abs. 1 BKGG bis zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen, gewährt wird, endet der vorliegend erstinstanzlich streitgegenständliche Zeitraum im Juli 2020.
Der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für sich selbst ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und 3 BKGG i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6, 9, 11 BKGG.
Als Kind ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) BKGG unter anderem zu berücksichtigen, wer noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und in einem Beruf ausgebildet wird. Dies ist im Falle der am 00.00.0000 geborenen Klägerin, die fortlaufend ein duales Studium absolviert, gegeben.
Nach § 1 Abs. 2 S. 1 BKGG erhält ausnahmsweise das Kind selbst das Kindergeld, wenn es in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Nr. 1), Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt (Nr. 2) und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist (Nr. 3). Nicht freizügigkeitsberechtige Ausländer(innen) erhalten Kindergeld unter anderem nur, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die (für mindestens sechs Monate) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BKGG.
Die Klägerin hat gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BKGG ihren Wohnsitz durchgängig in Deutschland und ist nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BKGG. Sie war auch bis Dezember 2019 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte, § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BKGG. Seit Dezember 2019 ist die Klägerin deutsche Staatsangehörige und unterliegt dieser Einschränkung nicht mehr.
Die Klägerin ist nicht Vollwaise im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BKGG. Vollwaise ist, wessen Eltern tot sind oder für verschollen erklärt wurden. Die Eltern der Klägerin sind weder für tot noch für verschollen erklärt, jedenfalls ist dies nicht bekannt.
Die Klägerin ist jedoch in Unkenntnis über den Aufenthalt ihrer Eltern im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BKGG.
Das BKGG enthält keine Definition für die Kenntnis beziehungswiese Unkenntnis in Bezug auf den Aufenthaltsort der Eltern. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist allein der Wortlaut maßgebend, wobei in Abgrenzung zu den Vorschriften über die öffentliche Zustellung (vgl. u.a. § 33 SGG, § 203 Zivilprozessordnung (ZPO)) oder die Abwesenheitspflegschaft (vgl. u.a. § 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 1911 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), die einen objektiven Maßstab erfordern, die Kenntnis
oder Unkenntnis des Aufenthaltes allein nach subjektiven Maßstäben des Kindes selbst zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urteil vom 08. April 1992 – 10 RKg 12/91, juris).
§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BKGG erfordert grundsätzlich positive Kenntnis. Hingegen lässt sich § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BKGG, im Unterschied zu zahlreichen anderen Normen wie beispielsweise § 122 Abs. 2 BGB oder § 15 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB), kein Verschuldensgrad entnehmen, dessen Vorliegen zu einer Unterstellung positiver Kenntnis führen könnte (vgl. auch BSG, Urteil vom 08. April 1992 – 10 RKg 12/91, juris), ein "Kennenkönnen" oder "Kennenmüssen" genügt daher im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BKGG nicht. In Betracht gezogen wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung allenfalls eine Gleichstellung der missbräuchlichen Nichtkenntnis mit einer Kenntnis im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BKGG unter Bezugnahme auf die zivilrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Kenntnis der Person des Schädigers im Rahmen des § 852 BGB, wonach eine Kenntnis angenommen wird, wenn der Geschädigte eine sich ihm ohne Weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht, nicht wahrnimmt, was z.B. nicht mehr zutreffe, wenn lange und zeitraubende Telefonate oder umfangreicher Schriftwechsel erforderlich würden (vgl. BGH, Urteil vom 05. Februar 1985 – VI ZR 61/83, juris, m.w.N.).
Eine positive Kenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern bestand und besteht nicht. Die Klägerin ist im Jahr 2011 im Alter von 15 Jahren aus dem Niger nach Deutschland geflohen. Nach den Angaben der Klägerin ist auch die Mutter vor dem Vater der Klägerin geflohen, zunächst wohl zu dem Onkel der Klägerin. Was danach mit der Mutter geschehen ist, ob diese noch lebt, sich bei dem Onkel der Klägerin aufhält, zu dem Vater der Klägerin zurückgekehrt ist oder einen gänzlich anderen Aufenthaltsort hat, ist der Klägerin nicht bekannt. Eine entsprechende Suchanfrage beim Deutschen Roten Kreuz aus dem Jahr 2011 führte nach den glaubhaften Angaben der Klägerin nicht zum Erfolg. Was mit dem Vater nach der Flucht geschehen ist, ist der Klägerin ebenfalls nicht bekannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus dem Umstand, dass die Klägerin diesen in ihrem Heimatland zurückgelassen hat, gerade nicht gefolgert werden, dass die Klägerin weiß, dass er sich dort noch aufhält. Diese Schlussfolgerung beruht auf einer reinen Vermutung der Beklagten. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass der Vater der Klägerin sich noch immer dort aufhält, es ist jedoch ebenso möglich, dass dies nicht zutrifft. So kann der Vater mit selbiger Wahrscheinlichkeit inzwischen verzogen oder verstorben sein, ohne dass es der Klägerin bekannt geworden wäre. Nach der Definition des Dudens ist "Kenntnis" zu definieren als "das Wissen von etwas" (https://www.duden.de/node/77585/revision/77621, zuletzt abgerufen am 24.08.2020). Demnach kann eine Vermutung beziehungsweise eine Möglichkeit nicht mit Kenntnis im Sinne eines Wissens gleichgesetzt werden. Um aus einer reinen Vermutung Wissen zu generieren, müsste sich die Klägerin des vermuteten Aufenthaltes vergewissert haben, was nicht erfolgt ist.
Die fehlende Kenntnis vom Aufenthaltsort ihrer Eltern kann der Klägerin auch nicht im Sinne einer missbräuchlichen Unkenntnis vorgeworfen werden. Für die Klägerin lag im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine sich "ohne weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht" (BGH, Urteil vom 05. Februar 1985 – VI ZR 61/83, juris), vor.
Ab dem Zeitpunkt der Flucht war die Familie für die Klägerin nach deren glaubhaften Angaben nicht mehr erreichbar. Die Klägerin hat für die Kammer nachvollziehbar geschildert, dass bis zu ihrer Flucht weder sie selbst noch ihre Familie ein Telefon oder ein Handy besaßen. Folgerichtig konnte und kann der Klägerin auch keine Telefonnummer bekannt sein, über die sie ihre Familie telefonisch kontaktieren und den Aufenthaltsort erfragen könnte. Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Juli 2016 – L 3 KG 3/15 zugrunde lag und auf die sich die Beklagte beruft. Auch war und ist der Klägerin keine postalische Adresse bekannt, über die sie Kontakt zu ihrer Familie aufnehmen könnte. Die Klägerin hat dazu erklärt, dass es mit der Post im Niger schwierig sei und sie sich an den Erhalt von Post nicht erinnern könne. Die Schreiben der Schule habe sie dort direkt erhalten. Diese Äußerung steht auch im Einklang mit den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren, weder in der Suchanfrage an das Deutsche Rote Kreuz noch in den Fragebögen der Beklagten zum Aufenthaltsort der Eltern hat sie jemals eine Postadresse angegeben, sondern lediglich den Ort im Allgemeinen. Dies gilt auch für die Angaben im Asylverfahren.
Selbst unter Zugrundelegung der das Gericht nicht bindenden und deutlich über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehenden Durchführungsanweisung der Direktion der Familienkasse zum BKGG kann keine Kenntnis der Klägerin unterstellt werden. Nach der Durchführungsanweisung muss bei fehlendem Aufgebotsverfahren, wie es auch vorliegend der Fall ist, unterstellt werden können, dass es das Kind nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen hat, Hinweisen über den Aufenthalt der Eltern nachzugehen, wofür es die Umstände der Trennung von den Eltern sowie Bemühungen zur Ermittlung ihres Aufenthaltsortes darzulegen hat (vgl. https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-BKGG ba013283.pdf, zuletzt abgerufen am 24.08.2020). Die Umstände der Trennung von den Eltern hat die Klägerin der Beklagten mehrfach dargelegt. Die Klägerin hat im Jahr 2011 eine Suchanfrage beim Deutschen Roten Kreuz für ihre Mutter gestellt, die nicht zum Erfolg geführt hat. In dieser hat sie auch auf ihren Vater hingewiesen. Weitere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme waren ihr zum einen mangels postalischer oder telefonischer Erreichbarkeit ihrer Verwandten nicht möglich, was den Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, die vorliegt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (vgl. für viele: BGH, Urteil vom 29. September 1992 – XI ZR 265/91, juris), entfallen lässt. Zum anderen wäre der Klägerin eine Kontaktaufnahme zu ihrem Vater – bei unterstellter Möglichkeit – auch nicht zumutbar. Bei drohender Zwangsheirat, Beschneidung und Gewalttätigkeit kann nach Auffassung der Kammer nicht verlangt werden, dass zum Zwecke des Erhalts von Kindergeld der Versuch einer Kontaktaufnahme erfolgt.
Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers (historische Auslegung) sowie der Systematik des Gesetzes (systematische Auslegung) und dem Sinn und Zweck der Vorschrift (teleologische Auslegung).
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 BKGG wurde mit Wirkung zum 01.01.1986 durch das Elfte Gesetz zur Änderung des BKGG vom 27.06.1985 (BGBl. I S. 1251) in das BKGG eingefügt. Sinn und Zweck der Einführung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 BKGG sollte im Ausgangspunkt die Begünstigung alleinstehender Vollwaisen, die von ihren Eltern oder anderen keine Hilfe zu erwarten haben, durch den Erhalt von Kindergeld an Eltern statt sein. Der Ausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit hatte seinerseits den Gesetzesentwurf der Bundesregierung um eine Leistung eines Kindergeldes für alleinstehende Kinder ergänzt, weil es als sozial ungerecht empfunden wurde, dass für Kinder, bei denen nach dem Tod oder der Verschollenheit der Eltern niemand die Elternstelle im Sinne des Kindergeldrechts angenommen hatte, kein Kindergeld gezahlt werden sollte (BT-Drs. 10/3369, S. 11). Nach der grundlegenden Konzeption des BKGG sollte das Kindergeld der elterlichen Entlastung dienen und deshalb nur Personen zustehen, die als Eltern oder ähnlich wie Eltern mit dem Unterhalt von Kindern belastet sind, was dazu führte, dass haushaltsführende Kinder nur für ihre Geschwister Kindergeld erhielten. Die Einführung des Kindergeldes für die Kinder selbst stieß demnach auf "rechtssystematische Schwierigkeiten", die man aber im Hinblick auf den Gesetzentwurf zugunsten des "sehr begrenzten Personenkreises der alleinstehenden Vollwaisen" hintenanstellte (BT-Drs. 10/2563, S. 3).
Der Gesetzgeber wollte demnach eine Ausnahmeregelung für einen eng umgrenzten, rechtssystematisch benachteiligten Personenkreis schaffen. Dabei ist die Gruppe derjenigen, die in Unkenntnis hinsichtlich des Aufenthaltes ihrer Eltern sind, der Gruppe der Vollwaisen gegenüberzustellen. Die Variante der Unkenntnis vom Aufenthalt der Eltern stellt im Rahmen dessen eine Beweiserleichterung gegenüber den rechtlich gegebenenfalls schwierig zu erlangenden Feststellungen des Todes oder der Verschollenheit beider Eltern dar, im Übrigen muss jedoch eine Vergleichbarkeit der Stellung beider Gruppen gefordert werden.
Eine Vergleichbarkeit mit der Gruppe der Vollwaisen ist dann anzunehmen, wenn die Kinder mangels Kontaktes nicht wissen können, ob ihre Eltern noch am Leben sind und jemals wieder die Elternstelle einnehmen können und aufgrund der fehlenden Unterstützung sozial wie Vollwaisen dastehen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 25. Juni 2014 – L 6 KG 3/11, juris und LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Juli 2016 – L 3 KG 3/15, unveröffentlicht). Nicht ausreichend ist hingegen allein die Tatsache, dass die Eltern aufgrund eines ständigen Auslandsaufenthaltes keinen Anspruch auf Kindergeld haben oder dem Kind keinen Unterhalt leisten können (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 25. Juni 2014 – L 6 KG 3/11, juris und LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Juli 2016 – L 3 KG 3/15, unveröffentlicht).
Vorliegend fällt die Klägerin nach Überzeugung der Kammer in den engen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 BKGG, sie steht sozial wie eine Vollwaise dar. Die Klägerin kann gerade aufgrund des fehlenden Kontaktes zwischen ihr und ihrer Familie nicht wissen, ob ihre Eltern noch leben oder ob sie inzwischen verstorben sind. Es ist daher ungewiss beziehungsweise sogar nahezu ausgeschlossen, dass die Eltern – inzwischen nach neun Jahren der Trennung – jemals (wieder) die Stellung als Eltern im Sinne des BKGG einnehmen werden. Eine Unterstützung der Klägerin erfolgt nicht, eine solche kann diese auch nicht geltend machen. Über den Gesamtzeitraum von neun Jahren war die Klägerin – und ist es auch derzeit noch – auf sich allein gestellt, vergleichbar mit einem Kind, welches beide Elternteile verloren hat.
Die Höhe des monatlich zu gewährenden Kindergeldes ergibt sich aus § 6 BKGG in der jeweils gültigen Fassung.
Das Gericht konnte die Beklagte gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGG dem Grunde nach verurteilen, weil es sich um eine auf eine bestimmte Geldleistung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1, 4 SGG handelt und die Klägerin die begehrten Leistungen in ihrem Klageantrag nicht beziffert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Beklagten Rechnung.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für sich selbst.
Die Klägerin ist am 00.00.0000 in E im Niger geboren und war bis Ende 2019 nigrische Staatsangehörige. Sie floh im Jahr 2011 aufgrund drohender Zwangsheirat und Beschneidung sowie der Gewalttätigkeit ihres Vaters und reiste als minderjähriger unbegleiteter Flüchtling am 24.09.2011 in das Bundesgebiet ein. Im Dezember 2011 stellte sie über ihren damaligen Vormund des Jugendamtes eine Suchanfrage beim Deutschen Roten Kreuz für ihre Mutter und wies darauf hin, dass ihre Mutter nach der Auseinandersetzung mit dem Vater bei ihrem Onkel untergekommen sei und ihr Vater Imam in E sei.
Am 28.11.2012 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 09.05.2014 erfolgte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin. Ein beigefügtes Merkblatt enthielt den Hinweis, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unter anderem ein Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BKGG bestünde. Die Klägerin erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit gestatteter Erwerbstätigkeit, seit dem 20.12.2019 hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin beantragte im September 2014 erstmals Kindergeld nach dem BKGG für sich selbst bei der Beklagten, woraufhin die Beklagte ihr fortlaufend Kindergeld bewilligte.
Nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Juni 2018 teilte die Klägerin im August 2018 den Beginn eines dualen Studiums an der Hochschule für Gesundheit in C in Kooperation mit der Caritas-Altenhilfe E2 GmbH mit. Die Beklagte forderte daraufhin unter anderem einen Weiterzahlungsantrag sowie den Fragebogen zum Aufenthalt der Eltern an.
Die Klägerin führte im Fragebogen aus, dass sie ihre Eltern 2011 in Afrika zurückgelassen habe aufgrund von Problemen mit ihrem Vater. Sie sei asylberechtigt in Deutschland. Als Anschriften der Eltern teilte sie O im Niger mit, als letzten Kontakt gab sie persönlichen Kontakt im Juni 2011 an.
Nach Erhalt der Unterlagen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2018 Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis März 2019.
Im März 2019 übersandte die Klägerin die Studienbescheinigung für März 2019 bis einschließlich August 2019. Die Beklagte forderte weitere Unterlagen an, unter anderem den Fragebogen zum Aufenthalt der Eltern. In dem Fragebogen gab die Klägerin an, dass ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder ein Aufgebot nach dem Verschollenheitsgesetz nicht beantragt worden seien. Es sei keine Behörde zur Feststellung des Aufenthalts eingeschaltet worden. Den Aufenthaltsort der Eltern kenne sie nicht. Die Familiensituation habe sich schwierig gestaltet, ihr Vater sei sehr gewalttätig gewesen, daher sei sie in Deutschland asylberechtigt. Im Übrigen entsprachen die Angaben dem vorherigen Fragebogen.
Mit Bescheid vom 04.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld ab April 2019 ab. Anspruch auf Kindergeld habe nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 BKGG, wer 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe, 2. Vollwaise sei oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kenne und 3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen sei. Die Klägerin habe keine Bemühungen nachgewiesen, den Aufenthalt der Eltern zu ermitteln.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 11.06.2019 Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.06.2019. Sie wohne seit November 2011 ohne ihre Eltern in Deutschland, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden. Der Aufenthalt der Eltern sei unbekannt, sie lebe allein in E2, habe ihre eigene Wohnung und studiere Pflege. Sie habe immer Kindergeld erhalten, laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe sie auch ein Recht auf dieses.
Die Beklagte bat um einen Nachweis des Suchdienstes des Deutschen Roten Kreuzes bezüglich der Angabe, dass der Aufenthalt der Eltern nicht habe ermittelt werden können, sowie um schriftliche Mitteilung, ob die Eltern sich noch im Niger aufhalten.
Die Klägerin antwortete, dass sie ihre Eltern im Jahr 2011 im Niger zurückgelassen habe. Ob sie sich dort noch aufhalten oder nicht, könne sie nicht sagen. Da sie ihre Eltern dort zurückgelassen habe, gehe sie davon aus, dass diese noch dort seien. Sie könne nicht zurück, da sie hier Asyl habe. Ihr Vater habe sie verheiraten wollen als sie 15 Jahre alt gewesen sei. Sie fügte dem Schreiben den Suchantrag für ihre Mutter beim Deutschen Roten Kreuz aus dem Jahr 2011 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2019 änderte die Beklagte die Begründung der Ablehnung dahingehend, dass der Aufenthaltsort der Eltern bekannt sei und jederzeit Kontakt aufgenommen werden könne, den Widerspruch wies sie als unbegründet zurück. Der Umstand, dass sich die Eltern im Ausland aufhielten, ohne dass eine konkrete Adresse bekannt, aber bei bestehendem Telefonkontakt erfragbar sei, sei nicht mit einer Unkenntnis vom Aufenthalt im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BKGG gleichzusetzen. Eine erweiternde Auslegung komme im Hinblick auf den Ausnahmecharakter nicht in Betracht. Nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 05. Juli 2016 – L 3 KG 3/15 reiche es, wenn der allgemeine Aufenthaltsort bekannt sei und regelmäßiger Kontakt bestehe. Nach den Angaben der Klägerin hielten sich die Eltern in E im Niger auf. Der bloße Aufenthalt der Eltern im Ausland verbunden mit dem Unvermögen, Unterhalt zu leisten, begründe keinen Anspruch.
Dagegen hat die Klägerin am 31.07.2019 Klage erhoben.
Sie trägt vor, mit ihren Eltern keinen Kontakt zu haben seit sie in Deutschland lebe. Sie habe weitere Verwandte im Niger, aber auch zu denen bestünde kein Kontakt. Das Dorf, aus dem sie komme, sei nicht so entwickelt. Es habe bei ihren Eltern weder Internet noch ein Handy gegeben, weshalb sie auch keine Telefonnummern kenne. Bis sie nach Deutschland gekommen sei, habe sie noch nie ein Handy in der Hand gehabt. Auch kenne sie keine postalische Adresse ihrer Eltern. Sie könne sich nicht daran erinnern, jemals im Niger Post erhalten zu haben, die Schule habe die Post vor Ort ausgehändigt. Die Anfrage beim Deutschen Roten Kreuz habe nicht zu einer Antwort geführt. Diese habe sie beantragt, da sie minderjährig nach Deutschland gekommen sei und Angst gehabt habe, dass der Mutter etwas passiert sein könnte. Der Vater sei gewalttätig gegenüber ihr und ihrer Mutter gewesen. Ihre Mutter habe zu ihrem Onkel fliehen müssen, weil sie ihr bei der Flucht geholfen habe. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe damals entschieden, dass sie anspruchsberechtigt sei. Sie erfülle alle Voraussetzungen, absolviere ein duales Studium, wohne seit fast neun Jahren in Deutschland, sei deutsche Staatsbürgerin mit deutschem Pass und habe eine eigene Wohnung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2019 zu verurteilen, ihr Kindergeld nach dem BKGG in gesetzlicher Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht in Unkenntnis über den Aufenthaltsort der Eltern. Nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers sollten durch § 1 Abs. 2 BKGG ausschließlich alleinstehende Vollwaisen begünstigt werden, da es sozial ungerecht sei, dass für Kinder, bei denen nach dem Tod oder der Verschollenheit der Eltern niemand die Elternstelle im Sinne des Kindergeldrechts eingenommen habe, kein Kindergeld gezahlt werde, insbesondere wenn das Kind selbst für die jüngeren Geschwister die Rolle der Eltern eingenommen habe. Eine Gleichstellung der Unkenntnis des Aufenthalts mit dem Tod oder der Verschollenheit der Eltern erfolge, weil in derartigen Fällen ein Kindergeldanspruch der Eltern unter keinen Umständen denkbar sei. Es bestünde hingegen kein Anspruch, wenn die Eltern leben, aber aufgrund des ständigen Auslandsaufenthalts keinen Anspruch haben oder dem Kind keinen Unterhalt leisten können. In den Genuss des Kindergeldes sollten alle Kinder kommen, die mangels Kontaktes nicht wüssten, wo sich ihre Eltern aufhalten, und nicht wissen könnten, ob sie noch leben und die Elternstelle jemals wieder einnehmen können. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass die Eltern der Klägerin nicht mehr am Leben seien. Der Aufenthaltsort des Vaters sei E im Niger.
Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig. Insbesondere ist das Sozialgericht Dortmund nach § 15 BKGG sachlich zuständig. Der im Streit stehende Anspruch richtet sich nicht nach dem Einkommensteuergesetz (EStG), sondern nach dem BKGG. Allein § 1 Abs. 2 BKGG regelt die ausnahmsweise Kindergeldberechtigung von Kindern, deren Eltern dem Grunde nach nicht einkommensteuerpflichtig sind. Dies ist bei der Klägerin der Fall, da ihre Eltern nicht nach deutschem Recht steuerpflichtig sind.
Die Klage ist auch begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 04.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2019 ist rechtswidrig. Die Klägerin ist durch diesen beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Sie hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum April 2019 bis einschließlich Juli 2020 Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG für sich selbst. Dabei ist wegen des in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt gestellten Antrages und der vollständigen Leistungsablehnung ab April 2019 grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für das Ende des streitbefangenen Zeitraumes maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2013 – B 14 AS 58/12 R, juris mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R, juris). Da die mündliche Verhandlung am 29.07.2020 stattfand und das Kindergeld nach § 11 Abs. 1 BKGG monatlich sowie gem. § 5 Abs. 1 BKGG bis zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen, gewährt wird, endet der vorliegend erstinstanzlich streitgegenständliche Zeitraum im Juli 2020.
Der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für sich selbst ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und 3 BKGG i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6, 9, 11 BKGG.
Als Kind ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) BKGG unter anderem zu berücksichtigen, wer noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und in einem Beruf ausgebildet wird. Dies ist im Falle der am 00.00.0000 geborenen Klägerin, die fortlaufend ein duales Studium absolviert, gegeben.
Nach § 1 Abs. 2 S. 1 BKGG erhält ausnahmsweise das Kind selbst das Kindergeld, wenn es in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Nr. 1), Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt (Nr. 2) und nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist (Nr. 3). Nicht freizügigkeitsberechtige Ausländer(innen) erhalten Kindergeld unter anderem nur, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die (für mindestens sechs Monate) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BKGG.
Die Klägerin hat gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BKGG ihren Wohnsitz durchgängig in Deutschland und ist nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BKGG. Sie war auch bis Dezember 2019 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte, § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BKGG. Seit Dezember 2019 ist die Klägerin deutsche Staatsangehörige und unterliegt dieser Einschränkung nicht mehr.
Die Klägerin ist nicht Vollwaise im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 BKGG. Vollwaise ist, wessen Eltern tot sind oder für verschollen erklärt wurden. Die Eltern der Klägerin sind weder für tot noch für verschollen erklärt, jedenfalls ist dies nicht bekannt.
Die Klägerin ist jedoch in Unkenntnis über den Aufenthalt ihrer Eltern im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BKGG.
Das BKGG enthält keine Definition für die Kenntnis beziehungswiese Unkenntnis in Bezug auf den Aufenthaltsort der Eltern. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist allein der Wortlaut maßgebend, wobei in Abgrenzung zu den Vorschriften über die öffentliche Zustellung (vgl. u.a. § 33 SGG, § 203 Zivilprozessordnung (ZPO)) oder die Abwesenheitspflegschaft (vgl. u.a. § 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 1911 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), die einen objektiven Maßstab erfordern, die Kenntnis
oder Unkenntnis des Aufenthaltes allein nach subjektiven Maßstäben des Kindes selbst zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urteil vom 08. April 1992 – 10 RKg 12/91, juris).
§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BKGG erfordert grundsätzlich positive Kenntnis. Hingegen lässt sich § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BKGG, im Unterschied zu zahlreichen anderen Normen wie beispielsweise § 122 Abs. 2 BGB oder § 15 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB), kein Verschuldensgrad entnehmen, dessen Vorliegen zu einer Unterstellung positiver Kenntnis führen könnte (vgl. auch BSG, Urteil vom 08. April 1992 – 10 RKg 12/91, juris), ein "Kennenkönnen" oder "Kennenmüssen" genügt daher im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BKGG nicht. In Betracht gezogen wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung allenfalls eine Gleichstellung der missbräuchlichen Nichtkenntnis mit einer Kenntnis im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BKGG unter Bezugnahme auf die zivilrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Kenntnis der Person des Schädigers im Rahmen des § 852 BGB, wonach eine Kenntnis angenommen wird, wenn der Geschädigte eine sich ihm ohne Weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht, nicht wahrnimmt, was z.B. nicht mehr zutreffe, wenn lange und zeitraubende Telefonate oder umfangreicher Schriftwechsel erforderlich würden (vgl. BGH, Urteil vom 05. Februar 1985 – VI ZR 61/83, juris, m.w.N.).
Eine positive Kenntnis vom Aufenthaltsort der Eltern bestand und besteht nicht. Die Klägerin ist im Jahr 2011 im Alter von 15 Jahren aus dem Niger nach Deutschland geflohen. Nach den Angaben der Klägerin ist auch die Mutter vor dem Vater der Klägerin geflohen, zunächst wohl zu dem Onkel der Klägerin. Was danach mit der Mutter geschehen ist, ob diese noch lebt, sich bei dem Onkel der Klägerin aufhält, zu dem Vater der Klägerin zurückgekehrt ist oder einen gänzlich anderen Aufenthaltsort hat, ist der Klägerin nicht bekannt. Eine entsprechende Suchanfrage beim Deutschen Roten Kreuz aus dem Jahr 2011 führte nach den glaubhaften Angaben der Klägerin nicht zum Erfolg. Was mit dem Vater nach der Flucht geschehen ist, ist der Klägerin ebenfalls nicht bekannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus dem Umstand, dass die Klägerin diesen in ihrem Heimatland zurückgelassen hat, gerade nicht gefolgert werden, dass die Klägerin weiß, dass er sich dort noch aufhält. Diese Schlussfolgerung beruht auf einer reinen Vermutung der Beklagten. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass der Vater der Klägerin sich noch immer dort aufhält, es ist jedoch ebenso möglich, dass dies nicht zutrifft. So kann der Vater mit selbiger Wahrscheinlichkeit inzwischen verzogen oder verstorben sein, ohne dass es der Klägerin bekannt geworden wäre. Nach der Definition des Dudens ist "Kenntnis" zu definieren als "das Wissen von etwas" (https://www.duden.de/node/77585/revision/77621, zuletzt abgerufen am 24.08.2020). Demnach kann eine Vermutung beziehungsweise eine Möglichkeit nicht mit Kenntnis im Sinne eines Wissens gleichgesetzt werden. Um aus einer reinen Vermutung Wissen zu generieren, müsste sich die Klägerin des vermuteten Aufenthaltes vergewissert haben, was nicht erfolgt ist.
Die fehlende Kenntnis vom Aufenthaltsort ihrer Eltern kann der Klägerin auch nicht im Sinne einer missbräuchlichen Unkenntnis vorgeworfen werden. Für die Klägerin lag im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine sich "ohne weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht" (BGH, Urteil vom 05. Februar 1985 – VI ZR 61/83, juris), vor.
Ab dem Zeitpunkt der Flucht war die Familie für die Klägerin nach deren glaubhaften Angaben nicht mehr erreichbar. Die Klägerin hat für die Kammer nachvollziehbar geschildert, dass bis zu ihrer Flucht weder sie selbst noch ihre Familie ein Telefon oder ein Handy besaßen. Folgerichtig konnte und kann der Klägerin auch keine Telefonnummer bekannt sein, über die sie ihre Familie telefonisch kontaktieren und den Aufenthaltsort erfragen könnte. Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Juli 2016 – L 3 KG 3/15 zugrunde lag und auf die sich die Beklagte beruft. Auch war und ist der Klägerin keine postalische Adresse bekannt, über die sie Kontakt zu ihrer Familie aufnehmen könnte. Die Klägerin hat dazu erklärt, dass es mit der Post im Niger schwierig sei und sie sich an den Erhalt von Post nicht erinnern könne. Die Schreiben der Schule habe sie dort direkt erhalten. Diese Äußerung steht auch im Einklang mit den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren, weder in der Suchanfrage an das Deutsche Rote Kreuz noch in den Fragebögen der Beklagten zum Aufenthaltsort der Eltern hat sie jemals eine Postadresse angegeben, sondern lediglich den Ort im Allgemeinen. Dies gilt auch für die Angaben im Asylverfahren.
Selbst unter Zugrundelegung der das Gericht nicht bindenden und deutlich über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehenden Durchführungsanweisung der Direktion der Familienkasse zum BKGG kann keine Kenntnis der Klägerin unterstellt werden. Nach der Durchführungsanweisung muss bei fehlendem Aufgebotsverfahren, wie es auch vorliegend der Fall ist, unterstellt werden können, dass es das Kind nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen hat, Hinweisen über den Aufenthalt der Eltern nachzugehen, wofür es die Umstände der Trennung von den Eltern sowie Bemühungen zur Ermittlung ihres Aufenthaltsortes darzulegen hat (vgl. https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-BKGG ba013283.pdf, zuletzt abgerufen am 24.08.2020). Die Umstände der Trennung von den Eltern hat die Klägerin der Beklagten mehrfach dargelegt. Die Klägerin hat im Jahr 2011 eine Suchanfrage beim Deutschen Roten Kreuz für ihre Mutter gestellt, die nicht zum Erfolg geführt hat. In dieser hat sie auch auf ihren Vater hingewiesen. Weitere Möglichkeiten der Kontaktaufnahme waren ihr zum einen mangels postalischer oder telefonischer Erreichbarkeit ihrer Verwandten nicht möglich, was den Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, die vorliegt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (vgl. für viele: BGH, Urteil vom 29. September 1992 – XI ZR 265/91, juris), entfallen lässt. Zum anderen wäre der Klägerin eine Kontaktaufnahme zu ihrem Vater – bei unterstellter Möglichkeit – auch nicht zumutbar. Bei drohender Zwangsheirat, Beschneidung und Gewalttätigkeit kann nach Auffassung der Kammer nicht verlangt werden, dass zum Zwecke des Erhalts von Kindergeld der Versuch einer Kontaktaufnahme erfolgt.
Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers (historische Auslegung) sowie der Systematik des Gesetzes (systematische Auslegung) und dem Sinn und Zweck der Vorschrift (teleologische Auslegung).
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 BKGG wurde mit Wirkung zum 01.01.1986 durch das Elfte Gesetz zur Änderung des BKGG vom 27.06.1985 (BGBl. I S. 1251) in das BKGG eingefügt. Sinn und Zweck der Einführung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 BKGG sollte im Ausgangspunkt die Begünstigung alleinstehender Vollwaisen, die von ihren Eltern oder anderen keine Hilfe zu erwarten haben, durch den Erhalt von Kindergeld an Eltern statt sein. Der Ausschuss für Jugend, Familie und Gesundheit hatte seinerseits den Gesetzesentwurf der Bundesregierung um eine Leistung eines Kindergeldes für alleinstehende Kinder ergänzt, weil es als sozial ungerecht empfunden wurde, dass für Kinder, bei denen nach dem Tod oder der Verschollenheit der Eltern niemand die Elternstelle im Sinne des Kindergeldrechts angenommen hatte, kein Kindergeld gezahlt werden sollte (BT-Drs. 10/3369, S. 11). Nach der grundlegenden Konzeption des BKGG sollte das Kindergeld der elterlichen Entlastung dienen und deshalb nur Personen zustehen, die als Eltern oder ähnlich wie Eltern mit dem Unterhalt von Kindern belastet sind, was dazu führte, dass haushaltsführende Kinder nur für ihre Geschwister Kindergeld erhielten. Die Einführung des Kindergeldes für die Kinder selbst stieß demnach auf "rechtssystematische Schwierigkeiten", die man aber im Hinblick auf den Gesetzentwurf zugunsten des "sehr begrenzten Personenkreises der alleinstehenden Vollwaisen" hintenanstellte (BT-Drs. 10/2563, S. 3).
Der Gesetzgeber wollte demnach eine Ausnahmeregelung für einen eng umgrenzten, rechtssystematisch benachteiligten Personenkreis schaffen. Dabei ist die Gruppe derjenigen, die in Unkenntnis hinsichtlich des Aufenthaltes ihrer Eltern sind, der Gruppe der Vollwaisen gegenüberzustellen. Die Variante der Unkenntnis vom Aufenthalt der Eltern stellt im Rahmen dessen eine Beweiserleichterung gegenüber den rechtlich gegebenenfalls schwierig zu erlangenden Feststellungen des Todes oder der Verschollenheit beider Eltern dar, im Übrigen muss jedoch eine Vergleichbarkeit der Stellung beider Gruppen gefordert werden.
Eine Vergleichbarkeit mit der Gruppe der Vollwaisen ist dann anzunehmen, wenn die Kinder mangels Kontaktes nicht wissen können, ob ihre Eltern noch am Leben sind und jemals wieder die Elternstelle einnehmen können und aufgrund der fehlenden Unterstützung sozial wie Vollwaisen dastehen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 25. Juni 2014 – L 6 KG 3/11, juris und LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Juli 2016 – L 3 KG 3/15, unveröffentlicht). Nicht ausreichend ist hingegen allein die Tatsache, dass die Eltern aufgrund eines ständigen Auslandsaufenthaltes keinen Anspruch auf Kindergeld haben oder dem Kind keinen Unterhalt leisten können (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 25. Juni 2014 – L 6 KG 3/11, juris und LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Juli 2016 – L 3 KG 3/15, unveröffentlicht).
Vorliegend fällt die Klägerin nach Überzeugung der Kammer in den engen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 BKGG, sie steht sozial wie eine Vollwaise dar. Die Klägerin kann gerade aufgrund des fehlenden Kontaktes zwischen ihr und ihrer Familie nicht wissen, ob ihre Eltern noch leben oder ob sie inzwischen verstorben sind. Es ist daher ungewiss beziehungsweise sogar nahezu ausgeschlossen, dass die Eltern – inzwischen nach neun Jahren der Trennung – jemals (wieder) die Stellung als Eltern im Sinne des BKGG einnehmen werden. Eine Unterstützung der Klägerin erfolgt nicht, eine solche kann diese auch nicht geltend machen. Über den Gesamtzeitraum von neun Jahren war die Klägerin – und ist es auch derzeit noch – auf sich allein gestellt, vergleichbar mit einem Kind, welches beide Elternteile verloren hat.
Die Höhe des monatlich zu gewährenden Kindergeldes ergibt sich aus § 6 BKGG in der jeweils gültigen Fassung.
Das Gericht konnte die Beklagte gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 SGG dem Grunde nach verurteilen, weil es sich um eine auf eine bestimmte Geldleistung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1, 4 SGG handelt und die Klägerin die begehrten Leistungen in ihrem Klageantrag nicht beziffert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Beklagten Rechnung.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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