S 19 AS 1009/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 19 AS 1009/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach bereits erfolgter mündlicher Verhandlung entscheidet das Sozialgericht durch Beschluss.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Kläger haben am 28.09.2016 Klage vor dem Sozialgericht erhoben.

Am 04.09.2019 hat das Sozialgericht Darmstadt durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 11.09.2019 zugegangen.

Am 30.09.2019 haben die anwaltlich vertretenen Kläger "Berufung eingelegt, hilfsweise mündliche Verhandlung beantragt".

Die Berufung wurde vom Landessozialgericht Hessen unter dem Aktenzeichen L 6 AS 470/19 geführt. Am 15.07.2020 hat das Landessozialgericht Hessen in Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten und der Vertreterin der Beklagten mündlich verhandelt und auf die mündliche Verhandlung hin entschieden: "Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 04.09.2019 wird zurückgewiesen". In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass die Berufung wegen Nichterreichen des Berufungsstreitwerts nicht statthaft sei, da dies aber weder von den Beteiligten noch vom Gericht während des Berufungsverfahrens thematisiert worden sei, habe das Gericht die "Berufung als unbegründet zurückgewiesen".

Am 21.08.2020 erinnert die Prozessbevollmächtigte der Kläger an ihr Schreiben vom 30.09.2019 und beantragt wörtlich

"rein vorsorglich mündliche Verhandlung."

Hinsichtlich der Einzelheiten des Klageverfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (S 19 AS 1009/16 und L 6 AS 470/19) Bezug genommen.

II.

Über den Antrag entscheidet die Kammer per Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung. Bei dem Beschluss wirken die ehrenamtlichen Richter gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 SGG nicht mit.

Die Kammer entscheidet über den Antrag auf mündliche Verhandlung hier nicht nach mündlicher Verhandlung. Gemäß § 124 Abs. 3 SGG können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die mündliche Verhandlung ist in diesen Fällen fakultativ. Die Kammer übt ihr Ermessen dahingehend aus, dass über den Antrag auf mündliche Verhandlung nicht mündlich verhandelt wird. Vorliegend ist eine weitere Erörterung mit den Klägern über den Antrag auf mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Sachliche oder rechtliche Gründe, die einer mündliche Verhandlung über den Antrag bedürfen, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Vor dem Landessozialgericht hat bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden und die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren ist rechtskräftig beendet (§ 179 Abs. 1 SGG). Das Sozialgericht ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht und damit auch an die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 15.07.2020 gebunden (vgl. Hilbert, in: JZ 2013, 130,134), weshalb die Kammer des Sozialgerichts sogar gehindert wäre, eine der Entscheidung des Landessozialgerichts widersprechende Entscheidung zu treffen.
Rechtskraft
Aus
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