Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 R 197/19
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 88/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Zuschläge oder Abschläge sind von dem Kalendermonat an zu berücksichtigen, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist.
2. Abzustellen ist dabei auf die Rechtskraft der Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den Regelungen des FamFG.
3. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann auch im Falle einer Teilanfechtung nur insgesamt wirksam werden und in Rechtskraft erwachsen.
2. Abzustellen ist dabei auf die Rechtskraft der Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den Regelungen des FamFG.
3. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann auch im Falle einer Teilanfechtung nur insgesamt wirksam werden und in Rechtskraft erwachsen.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist vorliegend, ab wann zugunsten des Klägers die Regelungen zum Versorgungsausgleich aus der mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - C-Stadt vom 28.08.2017 (Az.: 003 F 24/17) geschiedenen Ehe des Klägers bei seiner Altersrente zu berücksichtigen sind. Der Kläger macht geltend, bereits ab 01.12.2017 und nicht erst ab dem 01.08.2018 einen Anspruch auf höhere Altersrente zu haben.
Der 1954 geborene Kläger bezieht seit 01.12.2017 Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten (Bescheid vom 07.09.2017: 1.189,14 EUR monatlicher Zahlbetrag; persönliche Entgeltpunkte: 42,9860).
1.
Mit dem streitigen Bescheid vom 30.08.2018 berechnete die Beklagte die Altersrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs neu (Zahlbetrag nunmehr 1.327,01 EUR; Nachzahlung für August 2018: 98,18 EUR; persönliche Entgeltpunkte: 46,4201). Die Beklagte nahm dabei auf die Mitteilung des Amtsgerichts C-Stadt Bezug, wonach die Regelungen über den Versorgungsausgleich nach Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens mit dem Eintritt der Rechtskraft des abschließenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 04.06.2018 am 17.07.2018 wirksam und rechtskräftig geworden seien.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, bereits mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs einen Anspruch auf höhere Rente zu haben. Das anschließend gegen den Versorgungsausgleich durchgeführte Rechtsmittelverfahren habe sich nur auf Ansprüche aus einer Lebensversicherung, nicht aber auf Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Dazu hat er den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - C-Stadt vom 28.08.2017 vorgelegt, der in Ziffer 1 den Scheidungsausspruch enthält und in Ziffer 2 folgende Regelungen zum Versorgungsausgleich:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. xxx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 19,3601 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd, bezogen auf den 28.02.2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (Vers. Nr. xxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 15,9260 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.02.2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C. Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. xxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8174,79 EUR, bezogen auf den 28.02.2017, übertragen."
Der Beschluss ist nach der Mitteilung des Amtsgerichts C-Stadt in Ziffer 1 seit 19.01.2018 rechtskräftig, nachdem am 28.11.2017 ein weiterer Beschluss ergangen ist, mit dem der Endbeschluss vom 28.08.2017 in den Gründen, dort Ziffer 2 "Versorgungsausgleich", berichtigt und zu Klarstellungszwecken neu gefasst wurde. Im Wesentlichen ist darin die dem Beschluss vom 28.08.2017 versehentlich nicht beigefügte Begründung nachgeholt worden.
Auf die Beschwerde des Klägers ist am 04.06.2018 durch das Oberlandesgericht Nürnberg ein weiterer Beschluss ergangen, mit dem der Endbeschluss vom 28.08.2017 in Ziffer 2 (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) abgeändert und neu gefasst wurde (Az.: 7 UF 1484/17). Die Regelungen zum Ausgleich der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind darin unverändert übernommen und wiedergegeben worden. Die weiteren Regelungen lauten wie folgt:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - (Vers. Nr. xxx) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 42,48 Versorgungspunkten, bezogen auf den 28.02.2017, übertragen.
...
Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt."
Die Entscheidung folgt der Beschwerde des Klägers, mit der geltend gemacht wurde, dass anstelle der Übertragung des Anrechts aus der Lebensversicherung an die Antragstellerin eine Übertragung an den Kläger aus der Versorgung der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer zu erfolgen habe. Der Beschluss ist ferner auf der Grundlage einer zuvor erfolgten Einigung der Eheleute zustande gekommen, in der unter anderem eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Lebensversicherung bei der C. getroffen wurde, die anschließend mit Beschluss vom 30.05.2018 gerichtlich festgestellt wurde. Der Beschluss vom 04.06.2018 und damit Ziffer 2 des Beschlusses vom 28.08.2017 sind nach der Mitteilung des Amtsgerichts C-Stadt am 17.07.2018 rechtskräftig geworden. Die abgeänderte Regelung wurde seitens der Bayerischen Versorgungskammer zunächst zum 01.06.2018 umgesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie wies auf die Regelungen in § 101 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 52 Abs. 1 Satz 3 SGB VI und §§ 224 Abs. 1, 45 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hin. Danach sei die Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst mit dem seit 17.07.2018 rechtskräftigen Beschluss vom 04.06.2018 wirksam geworden.
2.
Anschließend erfolgte eine Neuberechnung wegen der Höhe des ab Februar 2016 bezogenen Arbeitslosengeldes, das nach Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens zugunsten des Klägers neu berechnet wurde. Die Umsetzung erfolgte mit zwei Bescheiden vom 25.03.2019 und 27.03.2019. Mit dem Bescheid vom 25.03.2019 berechnete die Beklagte die Rente ab 01.12.2017 zunächst nur unter Berücksichtigung des höheren Arbeitslosengeldes, aber ohne Anwendung des Versorgungsausgleichs neu (Überzahlung danach: 313,14 EUR vom 01.12.2017 bis 31.03.2019). Mit dem weiteren Bescheid vom 27.03.2019 berechnete die Beklagte die Rente ab 01.08.2018 sowohl unter Berücksichtigung des höheren Arbeitslosengeldes als auch unter Anwendung des Versorgungsausgleichs neu (Nachzahlung danach: 883,55 EUR vom 01.08.2018 bis 30.04.2019). Der Kläger wurde in einem gesonderten Schreiben vom 02.04.2019 darauf hingewiesen, dass dies technisch nicht anders möglich gewesen sei und sich in der Summe eine Nachzahlung in Höhe von 570,41 EUR zu seinen Gunsten ergebe. Ab Mai werde die Rente nunmehr in Höhe 1.357,70 EUR gezahlt. Gegen beide Bescheide wurde vom Kläger Widerspruch eingelegt.
3.
Am 12.03.2019 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 erhoben. Nach Erlass der Änderungsbescheide hat er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 in der Gestalt des Bescheides vom 25.03.2019, in der Gestalt des Bescheides vom 27.03.2019 aufzuheben und die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Versorgungsausgleichsregelung laut Berichtigungsbeschluss des Familiengerichtes C-Stadt vom 28.11.2017 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Nürnberg vom 04.06.2018 ab 01.12.2017 neu zu berechnen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Regelungen zum Versorgungsausgleich, soweit es den Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung betreffe, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden und damit bereits ab 01.12.2017 umzusetzen seien. Die Regelungen in den Bescheiden vom 25.03.2019 und 27.03.2019 seien nach Erläuterung durch die Beklagte plausibel.
Mit Urteil vom 16.12.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 sowie (in der Fassung) der weiteren Bescheide vom 25.03.2019 und vom 27.03.2019 sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werde die Rente in den Fällen, in denen nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt werde, von dem Kalendermonat an um die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt sei. Nach § 52 Abs. 1 Satz 3 SGB VI sei dies der Fall, wenn die Entscheidung des Familiengerichtes wirksam sei, was nach § 224 FamFG erst mit Eintritt der Rechtskraft der Fall ist. Eine gedankliche Aufsplittung des Versorgungsausgleiches in mehrere Einzelregelungen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die streitgegenständliche Versorgungsausgleichsregelung sei laut Mitteilung des Amtsgerichtes C-Stadt an die Beklagte vom 24.08.2018 infolge des abschließenden Beschlusses des OLG Nürnberg vom 04.06.2018 am 17.07.2018 rechtskräftig geworden. Damit sei der August 2018 derjenige Kalendermonat, zu dessen Beginn erstmals die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorgelegen habe.
Mit seiner Berufung hat der Kläger unter Darstellung der Chronologie erklärt, dass sich die Rechtskraft sowohl hinsichtlich der Übertragung der Versorgungsanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Zusatzversorgungskasse bereits aus dem Berichtigungsbeschluss vom 28.11.2017 ergebe. Dies habe auch die Bayerische Versorgungskammer, deren Entscheidung eigentlich der der Rentenversicherung folge, mit Schreiben vom 26.09.2018 so festgestellt. Dabei sei auch der Vergleich vom 30.05.2018 zu beachten.
Mit Schreiben vom 26.09.2018 hat die Bayerische Versorgungskammer dem Kläger mitgeteilt, dass seine Rente aus dem bei der Bayerischen Versorgungskammer bestehenden eigenen Versicherungsverhältnis erst ab dem Ersten des auf die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung folgenden Monats, somit ab dem 01.08.2018 vorzunehmen sei.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.05.2020 zur Berufung Stellung genommen und erklärt, dass an der Frage der Rechtskraft keinerlei Zweifel bestehen könnten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausdrücklich einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 07.08.2020 und 21.08.2020).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16.12.2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 sowie in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.03.2019 und 27.03.2019 aufzuheben und die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Versorgungsausgleichsregelung ab 01.12.2017 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann vorliegend mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Sachverhalt ist vollständig geklärt. Die Beteiligten haben ihre rechtliche Einschätzung mitgeteilt.
Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist aber unbegründet. Die Neuberechnung der Altersrente des Klägers mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 sowie in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.03.2019 und 27.03.2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, vor dem 01.08.2018 eine Rente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich zu erhalten.
Der Kläger ist vorliegend durch Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - C-Stadt vom 28.08.2017 (Az.: 003 F 24/17) geschieden worden. Die Entscheidung über die Scheidung der Ehe (Ziffer 1 des Beschlusses) ist nach der Feststellung des Familiengerichts seit 09.01.2018 rechtskräftig, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Beschlusses) seit 17.07.2018. Die sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Zuschläge oder Abschläge waren beim Kläger, der seit 01.12.2017 Altersrentner ist, daher erst von dem Kalendermonat an zu berücksichtigen, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), das war vorliegend der 01.08.2018.
1.
Die Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs beruht im Wesentlichen auf der Regelung in § 1587 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.d.F. vom 03.04.2009. Danach findet zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Dabei ist im Fall des Klägers, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, mit Endbeschluss vom 28.08.2017 im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der geschiedenen Ehefrau des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund (Vers. Nr. xxx) zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 19,3601 Entgeltpunkten (EP) auf das vorhandene Konto xxx bei der beklagten DRV Bayern-Süd, bezogen auf den 28.02.2017, übertragen worden. Umgekehrt ist zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten und zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 15,9260 EP auf deren Konto bei der DRV Bund, ebenfalls bezogen auf den 28.02.2017, übertragen worden. Das bedeutet, dass der Kläger im Ergebnis mit einem Anwartschaftsrecht in Höhe von 3,4341 EP Begünstigter des Ausgleichs der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung war. An diese Entscheidung ist die Beklagte gebunden.
Allerdings waren im weiteren auch andere Anwartschaften auszugleichen, wobei das Familiengericht zunächst ein Teil des Anrechts des Klägers bei der C. -Lebensversicherung zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau übertragen hat (Endbeschluss vom 28.08.2017). Auf die Beschwerde des Klägers und nachdem hinsichtlich der Lebensversicherung eine gütliche Regelung zwischen den Eheleuten getroffen worden ist, ist schließlich anstelle dieser Regelung eine Regelung getroffen worden, wonach vom Anrecht der geschiedenen Ehefrau des Klägers bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ein Anrecht in Höhe von 42,48 Versorgungspunkten übertragen worden ist (Beschluss vom 04.06.2018). Auch hieran ist die Beklagte jedenfalls insoweit gebunden, als damit der Versorgungsausgleich insgesamt erst mit der Rechtskraft des Beschlusses vom 04.06.2008 wirksam geworden ist.
1.1.
Wann eine gerichtlich getroffene Entscheidung über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs wirksam wird, bestimmt sich nach den Regelungen des FamFG, hier insbesondere §§ 40 und 45 FamFG. Gemäß § 40 Abs. 1 FamFG wird ein Beschluss wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Gemäß § 45 FamFG tritt die Rechtskraft eines Beschlusses nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird. Das VersAusglG regelt demgegenüber in §§ 7, 8 lediglich die Wirksamkeit außergerichtlich getroffener Regelungen und Vergleiche.
Vorliegend sind die Regelungen über den Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des Beschlusses vom 28.08.2017 in der Fassung der weiteren Beschlüsse vom 28.11.2017 und 04.06.2018 insgesamt und nicht nur hinsichtlich des zunächst unterbliebenen Ausgleichs der Anwartschaften der Ehefrau des Klägers bei der Zusatzversorgung erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 04.06.2018 wirksam geworden. Das war ausgehend von einer Bekanntgabe an die Beteiligten bis spätestens 15.06.2018 erst im Laufe des Juli 2018 der Fall. Ein Beschluss ist nach den Regelungen des FamFG erst dann formell rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs abgelaufen ist. Auch wenn ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, wird der Beschluss erst dann rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels abgelaufen ist (Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 45 FamFG, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 06.08.2008 - XII ZB 25/07 -). Es ist daher vorliegend unerheblich, dass das OLG im Beschluss vom 04.06.2018 die Rechtsbeschwerde, die binnen eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses einzulegen gewesen wäre, nicht zugelassen hat.
Eine Teilanfechtung der Entscheidung in Ziffer 2 des Beschlusses vom 28.08.2017 hinsichtlich der Regelung zur internen Teilung des Anrechts aus der Lebensversicherung bei der C. Lebensversicherung AG ist weder vom Amtsgericht noch vom OLG Nürnberg angenommen worden. Andernfalls wäre der Ausspruch über die Durchführung des Versorgungsausgleichs in dem das Beschwerdeverfahren abschließenden Beschluss vom 04.06.2018 nicht insgesamt neu gefasst worden.
1.2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits hieraus eine Bindungswirkung für die Beklagte und den Senat folgt. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Auslegung ergibt, dass der Kläger selbst seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.08.2017 in der Fassung des klarstellenden weiteren Beschlusses vom 28.11.2017 auf die Regelung zur internen Teilung des Anrechts aus der Lebensversicherung bei der C. Lebensversicherung AG beschränkt hat (zu Möglichkeit und Grenzen der Teilanfechtung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13 -, juris mwH und Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1587 BGB Rn. 25f, ebenfalls mwH). Denn auch in diesem Fall wäre die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils nicht vorzeitig in Rechtskraft erwachsen. Dies wird damit begründet, dass sich zumindest die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind, auch wenn sich das Hauptrechtsmittel nicht darauf bezieht (BGH, a.a.O., vgl. auch Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 66 FamFG, Rn. 4). Teilweise wird sogar die Auffassung vertreten, dass das Beschwerdegericht auch im Falle einer Teilanfechtung ohnehin zu einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.08.2012 - 14 UF 22/11 -, juris). Vorliegend ist mit dem Beschluss vom 04.06.2018 erstmals eine Regelung zur Aufteilung der Versorgungsbezüge der geschiedenen Ehefrau des Klägers zu deren Lasten getroffen worden, gegen den diese bis zur Rechtskraft noch hätte Rechtsmittel einlegen können. Damit konnte auch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur insgesamt wirksam werden und in Rechtskraft erwachsen.
2.
Der Rentenbescheid war daher mit Beginn des Folgemonats aufzuheben, in dem die Rechtskraft eingetreten ist. Das war vorliegend ab dem 01.08.2018 der Fall. Die Einschränkungen der Regelungen in §§ 24 und 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) finden dabei keine Anwendung.
Die Ausführungen zur Bindung der Beklagten an die Umsetzung des Versorgungsausgleichs durch die Bayerische Versorgungskammer sind schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese dem Kläger mit Schreiben vom 26.09.2018 mitgeteilt hat, dass seine Rente aus dem bei der Bayerischen Versorgungskammer bestehenden Versicherungsverhältnis ebenfalls mit dem auf die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung folgenden Monat, also dem 01.08.2018 zu erhöhen ist. Allerdings trifft jeder Versorgungsträger die Entscheidung über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund der jeweils geltenden Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung.
Dass die Beklagte die sich aus der Durchführung des Versorgungsausgleichsausgleichs ergebenden Zuschläge unzutreffend umgesetzt hat, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Gleiches gilt für die Neuberechnung aufgrund des nachgezahlten Arbeitslosengeldes (Änderungsbescheide vom 25.03.2019 und 27.03.2019).
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist vorliegend, ab wann zugunsten des Klägers die Regelungen zum Versorgungsausgleich aus der mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - C-Stadt vom 28.08.2017 (Az.: 003 F 24/17) geschiedenen Ehe des Klägers bei seiner Altersrente zu berücksichtigen sind. Der Kläger macht geltend, bereits ab 01.12.2017 und nicht erst ab dem 01.08.2018 einen Anspruch auf höhere Altersrente zu haben.
Der 1954 geborene Kläger bezieht seit 01.12.2017 Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten (Bescheid vom 07.09.2017: 1.189,14 EUR monatlicher Zahlbetrag; persönliche Entgeltpunkte: 42,9860).
1.
Mit dem streitigen Bescheid vom 30.08.2018 berechnete die Beklagte die Altersrente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs neu (Zahlbetrag nunmehr 1.327,01 EUR; Nachzahlung für August 2018: 98,18 EUR; persönliche Entgeltpunkte: 46,4201). Die Beklagte nahm dabei auf die Mitteilung des Amtsgerichts C-Stadt Bezug, wonach die Regelungen über den Versorgungsausgleich nach Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens mit dem Eintritt der Rechtskraft des abschließenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 04.06.2018 am 17.07.2018 wirksam und rechtskräftig geworden seien.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, bereits mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs einen Anspruch auf höhere Rente zu haben. Das anschließend gegen den Versorgungsausgleich durchgeführte Rechtsmittelverfahren habe sich nur auf Ansprüche aus einer Lebensversicherung, nicht aber auf Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Dazu hat er den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - C-Stadt vom 28.08.2017 vorgelegt, der in Ziffer 1 den Scheidungsausspruch enthält und in Ziffer 2 folgende Regelungen zum Versorgungsausgleich:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. xxx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 19,3601 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd, bezogen auf den 28.02.2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd (Vers. Nr. xxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 15,9260 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.02.2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C. Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. xxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8174,79 EUR, bezogen auf den 28.02.2017, übertragen."
Der Beschluss ist nach der Mitteilung des Amtsgerichts C-Stadt in Ziffer 1 seit 19.01.2018 rechtskräftig, nachdem am 28.11.2017 ein weiterer Beschluss ergangen ist, mit dem der Endbeschluss vom 28.08.2017 in den Gründen, dort Ziffer 2 "Versorgungsausgleich", berichtigt und zu Klarstellungszwecken neu gefasst wurde. Im Wesentlichen ist darin die dem Beschluss vom 28.08.2017 versehentlich nicht beigefügte Begründung nachgeholt worden.
Auf die Beschwerde des Klägers ist am 04.06.2018 durch das Oberlandesgericht Nürnberg ein weiterer Beschluss ergangen, mit dem der Endbeschluss vom 28.08.2017 in Ziffer 2 (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) abgeändert und neu gefasst wurde (Az.: 7 UF 1484/17). Die Regelungen zum Ausgleich der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind darin unverändert übernommen und wiedergegeben worden. Die weiteren Regelungen lauten wie folgt:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - (Vers. Nr. xxx) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 42,48 Versorgungspunkten, bezogen auf den 28.02.2017, übertragen.
...
Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt."
Die Entscheidung folgt der Beschwerde des Klägers, mit der geltend gemacht wurde, dass anstelle der Übertragung des Anrechts aus der Lebensversicherung an die Antragstellerin eine Übertragung an den Kläger aus der Versorgung der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer zu erfolgen habe. Der Beschluss ist ferner auf der Grundlage einer zuvor erfolgten Einigung der Eheleute zustande gekommen, in der unter anderem eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Lebensversicherung bei der C. getroffen wurde, die anschließend mit Beschluss vom 30.05.2018 gerichtlich festgestellt wurde. Der Beschluss vom 04.06.2018 und damit Ziffer 2 des Beschlusses vom 28.08.2017 sind nach der Mitteilung des Amtsgerichts C-Stadt am 17.07.2018 rechtskräftig geworden. Die abgeänderte Regelung wurde seitens der Bayerischen Versorgungskammer zunächst zum 01.06.2018 umgesetzt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie wies auf die Regelungen in § 101 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 52 Abs. 1 Satz 3 SGB VI und §§ 224 Abs. 1, 45 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hin. Danach sei die Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst mit dem seit 17.07.2018 rechtskräftigen Beschluss vom 04.06.2018 wirksam geworden.
2.
Anschließend erfolgte eine Neuberechnung wegen der Höhe des ab Februar 2016 bezogenen Arbeitslosengeldes, das nach Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens zugunsten des Klägers neu berechnet wurde. Die Umsetzung erfolgte mit zwei Bescheiden vom 25.03.2019 und 27.03.2019. Mit dem Bescheid vom 25.03.2019 berechnete die Beklagte die Rente ab 01.12.2017 zunächst nur unter Berücksichtigung des höheren Arbeitslosengeldes, aber ohne Anwendung des Versorgungsausgleichs neu (Überzahlung danach: 313,14 EUR vom 01.12.2017 bis 31.03.2019). Mit dem weiteren Bescheid vom 27.03.2019 berechnete die Beklagte die Rente ab 01.08.2018 sowohl unter Berücksichtigung des höheren Arbeitslosengeldes als auch unter Anwendung des Versorgungsausgleichs neu (Nachzahlung danach: 883,55 EUR vom 01.08.2018 bis 30.04.2019). Der Kläger wurde in einem gesonderten Schreiben vom 02.04.2019 darauf hingewiesen, dass dies technisch nicht anders möglich gewesen sei und sich in der Summe eine Nachzahlung in Höhe von 570,41 EUR zu seinen Gunsten ergebe. Ab Mai werde die Rente nunmehr in Höhe 1.357,70 EUR gezahlt. Gegen beide Bescheide wurde vom Kläger Widerspruch eingelegt.
3.
Am 12.03.2019 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 erhoben. Nach Erlass der Änderungsbescheide hat er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 in der Gestalt des Bescheides vom 25.03.2019, in der Gestalt des Bescheides vom 27.03.2019 aufzuheben und die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Versorgungsausgleichsregelung laut Berichtigungsbeschluss des Familiengerichtes C-Stadt vom 28.11.2017 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Nürnberg vom 04.06.2018 ab 01.12.2017 neu zu berechnen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Regelungen zum Versorgungsausgleich, soweit es den Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung betreffe, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden und damit bereits ab 01.12.2017 umzusetzen seien. Die Regelungen in den Bescheiden vom 25.03.2019 und 27.03.2019 seien nach Erläuterung durch die Beklagte plausibel.
Mit Urteil vom 16.12.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 sowie (in der Fassung) der weiteren Bescheide vom 25.03.2019 und vom 27.03.2019 sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werde die Rente in den Fällen, in denen nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt werde, von dem Kalendermonat an um die Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt sei. Nach § 52 Abs. 1 Satz 3 SGB VI sei dies der Fall, wenn die Entscheidung des Familiengerichtes wirksam sei, was nach § 224 FamFG erst mit Eintritt der Rechtskraft der Fall ist. Eine gedankliche Aufsplittung des Versorgungsausgleiches in mehrere Einzelregelungen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die streitgegenständliche Versorgungsausgleichsregelung sei laut Mitteilung des Amtsgerichtes C-Stadt an die Beklagte vom 24.08.2018 infolge des abschließenden Beschlusses des OLG Nürnberg vom 04.06.2018 am 17.07.2018 rechtskräftig geworden. Damit sei der August 2018 derjenige Kalendermonat, zu dessen Beginn erstmals die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorgelegen habe.
Mit seiner Berufung hat der Kläger unter Darstellung der Chronologie erklärt, dass sich die Rechtskraft sowohl hinsichtlich der Übertragung der Versorgungsanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Zusatzversorgungskasse bereits aus dem Berichtigungsbeschluss vom 28.11.2017 ergebe. Dies habe auch die Bayerische Versorgungskammer, deren Entscheidung eigentlich der der Rentenversicherung folge, mit Schreiben vom 26.09.2018 so festgestellt. Dabei sei auch der Vergleich vom 30.05.2018 zu beachten.
Mit Schreiben vom 26.09.2018 hat die Bayerische Versorgungskammer dem Kläger mitgeteilt, dass seine Rente aus dem bei der Bayerischen Versorgungskammer bestehenden eigenen Versicherungsverhältnis erst ab dem Ersten des auf die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung folgenden Monats, somit ab dem 01.08.2018 vorzunehmen sei.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.05.2020 zur Berufung Stellung genommen und erklärt, dass an der Frage der Rechtskraft keinerlei Zweifel bestehen könnten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausdrücklich einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 07.08.2020 und 21.08.2020).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16.12.2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 sowie in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.03.2019 und 27.03.2019 aufzuheben und die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Versorgungsausgleichsregelung ab 01.12.2017 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann vorliegend mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Sachverhalt ist vollständig geklärt. Die Beteiligten haben ihre rechtliche Einschätzung mitgeteilt.
Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist aber unbegründet. Die Neuberechnung der Altersrente des Klägers mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2019 sowie in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.03.2019 und 27.03.2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, vor dem 01.08.2018 eine Rente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich zu erhalten.
Der Kläger ist vorliegend durch Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - C-Stadt vom 28.08.2017 (Az.: 003 F 24/17) geschieden worden. Die Entscheidung über die Scheidung der Ehe (Ziffer 1 des Beschlusses) ist nach der Feststellung des Familiengerichts seit 09.01.2018 rechtskräftig, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Beschlusses) seit 17.07.2018. Die sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Zuschläge oder Abschläge waren beim Kläger, der seit 01.12.2017 Altersrentner ist, daher erst von dem Kalendermonat an zu berücksichtigen, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), das war vorliegend der 01.08.2018.
1.
Die Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs beruht im Wesentlichen auf der Regelung in § 1587 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.d.F. vom 03.04.2009. Danach findet zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Dabei ist im Fall des Klägers, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, mit Endbeschluss vom 28.08.2017 im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der geschiedenen Ehefrau des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund (Vers. Nr. xxx) zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 19,3601 Entgeltpunkten (EP) auf das vorhandene Konto xxx bei der beklagten DRV Bayern-Süd, bezogen auf den 28.02.2017, übertragen worden. Umgekehrt ist zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten und zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 15,9260 EP auf deren Konto bei der DRV Bund, ebenfalls bezogen auf den 28.02.2017, übertragen worden. Das bedeutet, dass der Kläger im Ergebnis mit einem Anwartschaftsrecht in Höhe von 3,4341 EP Begünstigter des Ausgleichs der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung war. An diese Entscheidung ist die Beklagte gebunden.
Allerdings waren im weiteren auch andere Anwartschaften auszugleichen, wobei das Familiengericht zunächst ein Teil des Anrechts des Klägers bei der C. -Lebensversicherung zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau übertragen hat (Endbeschluss vom 28.08.2017). Auf die Beschwerde des Klägers und nachdem hinsichtlich der Lebensversicherung eine gütliche Regelung zwischen den Eheleuten getroffen worden ist, ist schließlich anstelle dieser Regelung eine Regelung getroffen worden, wonach vom Anrecht der geschiedenen Ehefrau des Klägers bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ein Anrecht in Höhe von 42,48 Versorgungspunkten übertragen worden ist (Beschluss vom 04.06.2018). Auch hieran ist die Beklagte jedenfalls insoweit gebunden, als damit der Versorgungsausgleich insgesamt erst mit der Rechtskraft des Beschlusses vom 04.06.2008 wirksam geworden ist.
1.1.
Wann eine gerichtlich getroffene Entscheidung über die Durchführung eines Versorgungsausgleichs wirksam wird, bestimmt sich nach den Regelungen des FamFG, hier insbesondere §§ 40 und 45 FamFG. Gemäß § 40 Abs. 1 FamFG wird ein Beschluss wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Gemäß § 45 FamFG tritt die Rechtskraft eines Beschlusses nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird. Das VersAusglG regelt demgegenüber in §§ 7, 8 lediglich die Wirksamkeit außergerichtlich getroffener Regelungen und Vergleiche.
Vorliegend sind die Regelungen über den Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des Beschlusses vom 28.08.2017 in der Fassung der weiteren Beschlüsse vom 28.11.2017 und 04.06.2018 insgesamt und nicht nur hinsichtlich des zunächst unterbliebenen Ausgleichs der Anwartschaften der Ehefrau des Klägers bei der Zusatzversorgung erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 04.06.2018 wirksam geworden. Das war ausgehend von einer Bekanntgabe an die Beteiligten bis spätestens 15.06.2018 erst im Laufe des Juli 2018 der Fall. Ein Beschluss ist nach den Regelungen des FamFG erst dann formell rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs abgelaufen ist. Auch wenn ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf, wird der Beschluss erst dann rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels abgelaufen ist (Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 45 FamFG, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 06.08.2008 - XII ZB 25/07 -). Es ist daher vorliegend unerheblich, dass das OLG im Beschluss vom 04.06.2018 die Rechtsbeschwerde, die binnen eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses einzulegen gewesen wäre, nicht zugelassen hat.
Eine Teilanfechtung der Entscheidung in Ziffer 2 des Beschlusses vom 28.08.2017 hinsichtlich der Regelung zur internen Teilung des Anrechts aus der Lebensversicherung bei der C. Lebensversicherung AG ist weder vom Amtsgericht noch vom OLG Nürnberg angenommen worden. Andernfalls wäre der Ausspruch über die Durchführung des Versorgungsausgleichs in dem das Beschwerdeverfahren abschließenden Beschluss vom 04.06.2018 nicht insgesamt neu gefasst worden.
1.2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits hieraus eine Bindungswirkung für die Beklagte und den Senat folgt. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Auslegung ergibt, dass der Kläger selbst seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.08.2017 in der Fassung des klarstellenden weiteren Beschlusses vom 28.11.2017 auf die Regelung zur internen Teilung des Anrechts aus der Lebensversicherung bei der C. Lebensversicherung AG beschränkt hat (zu Möglichkeit und Grenzen der Teilanfechtung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13 -, juris mwH und Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1587 BGB Rn. 25f, ebenfalls mwH). Denn auch in diesem Fall wäre die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils nicht vorzeitig in Rechtskraft erwachsen. Dies wird damit begründet, dass sich zumindest die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind, auch wenn sich das Hauptrechtsmittel nicht darauf bezieht (BGH, a.a.O., vgl. auch Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 66 FamFG, Rn. 4). Teilweise wird sogar die Auffassung vertreten, dass das Beschwerdegericht auch im Falle einer Teilanfechtung ohnehin zu einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.08.2012 - 14 UF 22/11 -, juris). Vorliegend ist mit dem Beschluss vom 04.06.2018 erstmals eine Regelung zur Aufteilung der Versorgungsbezüge der geschiedenen Ehefrau des Klägers zu deren Lasten getroffen worden, gegen den diese bis zur Rechtskraft noch hätte Rechtsmittel einlegen können. Damit konnte auch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur insgesamt wirksam werden und in Rechtskraft erwachsen.
2.
Der Rentenbescheid war daher mit Beginn des Folgemonats aufzuheben, in dem die Rechtskraft eingetreten ist. Das war vorliegend ab dem 01.08.2018 der Fall. Die Einschränkungen der Regelungen in §§ 24 und 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) finden dabei keine Anwendung.
Die Ausführungen zur Bindung der Beklagten an die Umsetzung des Versorgungsausgleichs durch die Bayerische Versorgungskammer sind schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese dem Kläger mit Schreiben vom 26.09.2018 mitgeteilt hat, dass seine Rente aus dem bei der Bayerischen Versorgungskammer bestehenden Versicherungsverhältnis ebenfalls mit dem auf die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung folgenden Monat, also dem 01.08.2018 zu erhöhen ist. Allerdings trifft jeder Versorgungsträger die Entscheidung über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund der jeweils geltenden Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung.
Dass die Beklagte die sich aus der Durchführung des Versorgungsausgleichsausgleichs ergebenden Zuschläge unzutreffend umgesetzt hat, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Gleiches gilt für die Neuberechnung aufgrund des nachgezahlten Arbeitslosengeldes (Änderungsbescheide vom 25.03.2019 und 27.03.2019).
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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