L 13 SB 119/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 SB 295/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 SB 119/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 SB 1/20 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahr 1983 geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Widerspruchsbescheids über die Merkzeichen "G", "B" und "RF".

Der Kläger leidet insbesondere unter psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Auf seinen am 21.07.2015 bei dem Amt für Versorgung und Soziales E eingegangenen Antrag stellte dieses mit Bescheid vom 11.11.2015 einen GdB von 30 fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2015 Widerspruch ein, dem das Amt für Versorgung und Soziales E mit Änderungsbescheid vom 02.03.2016 teilweise abhalf und einen GdB von 40 feststellte. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2016 teilte der Kläger dem Amt für Versorgung und Soziales E mit, dass auch ein GdB von 40 zu niedrig bemessen sei. Mit weiterem Abhilfebescheid vom 15.04.2016 stellte das Amt für Versorgung und Soziales E einen GdB von 50 fest und lehnte das Vorliegen von Merkzeichen ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.11.2015 unter Einbeziehung der Bescheide vom 02.03.2016 und vom 15.04.2016 zurück. Auf die hiergegen erhobene Klage vom 26.08.2016 änderte das Gericht mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2019 den Bescheid vom 11.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.03.2016 und vom 15.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2016 ab und verurteilte den Beklagten, bei dem Kläger ab dem 21.07.2015 einen GdB von 60 festzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab (S 3 U 733/16). Der Kläger legte gegen den Gerichtsbescheid Berufung beim LSG NRW ein (S 13 SB 167/19).

Der Kläger hat am 17.04.2019 die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe über seinen Widerspruch hinsichtlich des Vorliegens der Merkzeichen "G", "RF" und "B" nicht entschieden.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.04.2016 bezüglich des Vorliegens der Merkzeichen "G", "RF" und "B" zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, mit Bescheid vom 15.04.2016 sei das Vorliegen von Merkzeichen abgelehnt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2016 habe er über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.11.2015 unter Einbeziehung der Bescheide vom 02.03.2016 und vom 15.04.2016 entschieden.

Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte wird in vollem Umfang Bezug genommen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2020 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:

"Die Klage, über die das Gericht mit Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg.

Die Untätigkeitsklage ist unzulässig, denn es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis. Hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der konkreten Umstände des Falls die Klage deshalb nicht erfolgreich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel dann, wenn unzweifelhaft ist, dass die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (Keller in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, vor § 51, Rn. 16 a). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers vollständig beschieden. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2016 wies er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.03.2016 und vom 15.04.2016, mit dem er unter anderem das Vorliegen von Merkzeichen ablehnte, zurück. Der Rechtsstreit ist daher in der Hauptsache erledigt (vgl. hierzu auch LSG Bayern, Urteil vom 06.08.2009 - L 7 AS 134/09; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 88, Rn. 11). Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse des Klägers ist nicht ersichtlich.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG."

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers

Der Senat hat den Kläger auf die mögliche Verhängung von Mutwillenskosten hingewiesen und den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Es ist kein Grund für eine rechtliche oder tatsächliche Falschbehandlung der Sache in erster Instanz ersichtlich. Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und § 192 SGG.

Die Rechtsverfolgung durch den Kläger ist mutwillig. Es war die Mindesthöhe gemäß § 184 SGG zu verhängen, weil der Kläger nur geringes Einkommen hat.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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