Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AL 331/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 176/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Zurückverweisung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren stellt gegenüber dem Zurückgewiesenen einen selbständigen Verwaltungsakt dar, der von diesem mit dem entsprechenden
Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) angefochten werden kann.
2.a) Bei dem Tätigwerden eines Steuerberaters als Bevollmächtigter im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld handelt es sich um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG.
2.b) Bei dieser Rechtsdienstleistung des Steuerberaters handelt es sich nicht um eine Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG
Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) angefochten werden kann.
2.a) Bei dem Tätigwerden eines Steuerberaters als Bevollmächtigter im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld handelt es sich um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG.
2.b) Bei dieser Rechtsdienstleistung des Steuerberaters handelt es sich nicht um eine Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. Oktober 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 536,10 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung eines Steuerberaters als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit aufzutreten.
Der als Steuerberater für die Y ... GmbH tätige Kläger beantragte am 5. Januar 2016 bei der Beklagten für fünf in Betrieben der Y ... GmbH beschäftigte Arbeitnehmer die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld in Höhe von insgesamt 1.497,85 EUR für Dezember 2015. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 forderte die Beklagte die Y ... GmbH auf, die Personalunterlagen einzureichen und Nachfragen zu beantworten. Der Kläger stellte für die Y ... GmbH mit Formblatt vom 2. Februar 2016 einen weiteren Antrag auf Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld für den Monat Januar 2016 in Höhe von insgesamt 2.706,08 EUR. Er reichte Rechnungsunterlagen einschließlich Arbeitszeitübersichten ein. Am 5. Februar 2016 stellte der Kläger einen Korrekturantrag für den Monat Januar 2016 in Höhe von jetzt noch 2.596,41 EUR. Am 12. Februar 2016 stellte der Kläger einen Korrekturantrag für Dezember 2015 in Höhe von jetzt noch 1.075,70 EUR.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 lehnte die Beklagte die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 mit der Begründung ab, dass die Anträge und die vorgelegten Unterlagen nicht stimmig seien.
Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 26. Februar 2016 weitere Korrekturanträge für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 an die Beklagte und beantragte am 4. März 2016 die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld für den Monat Februar 2016 in Höhe von 970,76 EUR.
Mit Bescheid vom 9. März 2016 lehnte die Beklagte gegenüber der Y ... GmbH die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld für alle beantragten Monate ab. Die Berechnung des Soll- und Ist-Entgeltes sei bei den Arbeitnehmern mit Saison-Kurzarbeitergeld nicht korrekt. Überstunden seien gegen Ausfallstunden anzurechnen. Zuschuss-Wintergeld werde in Höhe von bis zu 2,50 EUR je ausgefallene Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden werde. Ein erheblicher auf witterungsbedingten Gründen beruhender Arbeitsausfall sei dann anzunehmen, wenn dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht sei und am Tag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfalle.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 15. März 2016 mit Vollmacht der Y ... GmbH Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Als Anlage fügte er die Lohnabrechnung der Mitarbeiter für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 bei. Außerdem habe man für jeden Monat eine Übersicht der Saison-Kurzarbeitergeld-Stunden sowie des Ausgleichskontos für jeden Mitarbeiter ergänzt. Die jeweiligen Abrechnungslisten seien gleichfalls beigelegt.
Mit Schreiben vom 5. April 2016 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er in einer sozialrechtlichen Angelegenheit Widerspruch eingelegt habe und sie nicht erkennen könne, dass diese Tätigkeit nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) erlaubt sei. Er sei gemäß § 13 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –(SGB X) als Bevollmächtigter, der geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorge, zurückzuweisen. Ermessen bestehe insofern nicht. Der Kläger erhalte die Möglichkeit, zur beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. Der Widerspruch gelte auch im Falle der Zurückweisung als rechtmäßig erhoben. Die Y ... GmbH werde entsprechend informiert.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 wies der Kläger darauf hin, dass eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig sei.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 wies die Beklagte den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten zurück. Allein die Befugnis für geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen nach § 3 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) reiche nicht aus. Die bis zur Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen blieben wirksam.
Die Beklagte informierte die Y ... GmbH mit Schreiben vom 3. Mai 2016 über die Zurückweisung und gab Gelegenheit, den eingelegten Widerspruch weiter zu begründen.
Der Kläger wandte sich mit Widerspruch vom 6. Mai 2016 gegen seine Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter. Er sei gemäß § 5 Abs. 1 RDG im konkreten Einzelfall als Verfahrensbevollmächtigter zuzulassen, da das hier strittige Widerspruchsverfahren lediglich eine Nebenleistung seines Berufs- und Tätigkeitsbildes darstelle. Er erstelle für die Y ... GmbH die Lohnabrechnung und habe in diesem Zusammenhang auch die Anträge auf Saison-Kurzarbeitergeld gestellt. Die Ablehnung der Anträge sei allein wegen der Berechnungshöhe erfolgt. Es gehe somit nicht um die Überprüfung einer juristischen Frage, für das die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes noch nicht einmal sachgerecht sei, da dieser für die Berechnung wieder auf ihn zurückgreifen müsse.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 den Widerspruch zurück. Der Kläger betreibe mit der Führung eines Vorverfahrens nach dem Sozialgerichtsgesetz geschäftsmäßig eine fremde Angelegenheit. Das Tätigwerden in einer sozialrechtlichen Angelegenheit sei keine Nebenleistung zur erlaubten Tätigkeit in Steuersachen.
Der Kläger hat am 3. Juni 2016 Klage erhoben.
Nach Vorlage korrigierter Abrechnungsunterlagen durch den Geschäftsführer der Y ... GmbH hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2016 für die Monate Dezember bis Februar 2016 Saison-Kurzarbeitergeld in Höhe von insgesamt 4.482,85 EUR bewilligt. Ferner hat sie mit Bescheid vom 30. Juni 2016 den Bescheid vom 9. März 2016 auf den Widerspruch hin aufgehoben und erklärt, die im Widerspruchsverfahren entstanden Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig gewesen seien und nachgewiesen würden.
Der Kläger hat mit Kostenrechnung vom 27. Juli 2017 für seine Vertretung 536,10 EUR geltend gemacht. Mit Schreiben vom gleichen Tag und mit Schreiben vom 11. Januar 2019 hat die Y ... GmbH gegenüber der Beklagten bestätigt, dass der Kläger ihr Verfahrensbevollmächtigter gewesen sei und die erteilte Vollmacht vom 17. April 2014 ihn dazu berechtigt habe, sie im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten zu vertreten.
Die Beklagte hat den Antrag auf Kostenerstattung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zurückweisung zurückgestellt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 26. Oktober 2017 hat der Kläger angegeben, dass die Lohnabrechnung mit Hilfe eines einschlägigen EDV-Programms für Steuerberater namens "edlohn" vorgenommen worden sei. Dieses Programm enthalte auch Module für die Berechnung von Kurzarbeitergeld. Der jeweilige Arbeitgeber überlasse ihm für die Lohnabrechnung die monatlichen Stundenzettel sowie die weiteren für die Lohnabrechnung benötigten Unterlagen, insbesondere die Arbeitsverträge der Beschäftigten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 2017 den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Mai 2016 aufgehoben. Es hat den Streitwert auf 536,10 EUR festgesetzt und die Berufung zugelassen. Die Entscheidung, ob ein Widerspruch eingelegt und wie dieser gegebenenfalls. begründet werde, erfordere zwar eine echte rechtliche Prüfung des Bevollmächtigten und sei eine Rechtsdienstleistung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Zu dieser sei der Kläger als Steuerberater jedoch befugt gewesen. Denn wesentlich sei vorliegend, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber in § 320 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) im Antragsverfahren auf Bewilligung von Saison-Kurzarbeitergeld umfangreiche Mitwirkungspflichten auferlegt habe. Welches Gewicht dieser Mitwirkung zukomme, zeige der Umstand, dass, sofern dem im Antragsverfahren vorgelegten Zahlenwerk gefolgt werde, nicht einmal ein positiver Bescheid erteilt werde. Dem Steuerberater müsse es als logische Konsequenz dann auch erlaubt sein, seine Mitarbeit im Verwaltungsverfahren zu vervollständigen. Auch verfahrensökonomische Gesichtspunkte, den Hauptansprechpartner dann auch mit den notwendigen Kompetenzen zur Führung dieser Verhandlungen auszugestalten und nicht den Umweg über den Arbeitgeber nehmen zu müssen, würden dies gebieten. Es erscheine gerechtfertigt, den Kläger als Bevollmächtigten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zuzulassen, indem die Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren als Bestandteil einer zulässigen Nebentätigkeit der ihm übertragenen Lohnbuchhaltung bewertet werde. Die vorhandene Sachnähe und Sachkunde werde durch den Umstand unterstrichen, dass das verwendete Buchführungsprogramm auch Module zur Berechnung von Saison-Kurzarbeitergeld enthalte. Ein Arbeitgeber dürfe erwarten, dass der mit der Lohnbuchführung beauftragte Steuerberater entsprechende Dienstleistungen (mit-)erbringt. Dass ein solches Auftreten im Antrags- und Widerspruchsverfahren mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters nicht in Einklang zu bringen sei, sei schwerlich zu begründen. An Steuerberater würden nicht nur in Steuersachen in vielfältiger Hinsicht hohe rechtliche Anforderungen gestellt. Eine Differenzierung der Befugnis zur eigenständigen Mitwirkung im Verwaltungsverfahren einerseits und im Widerspruchsverfahren andererseits sei, jedenfalls wenn das Widerspruchsverfahren wie im vorliegenden Fall als Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens erscheine, nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 17. November 2017 Berufung eingelegt. Der Kläger sei auch im Verwaltungsverfahren nicht als Bevollmächtigter betrachtet worden. So sei ihm der Ablehnungsbescheid nicht zur Kenntnis gegeben worden. Das Vorverfahren beginne mit der Erhebung des Widerspruchs. Es sei zwischen dem Betreiben des Antragsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens zu differenzieren. Der von der angefragten Steuerberaterkammer geäußerten Rechtsauffassung, dass die Vertretung im Widerspruchsverfahren als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Lohnbuchhaltung hinzutrete, könne nicht gefolgt werden. Der Steuerberater sei in der Ausübung seiner Hauptaufgaben nicht gehindert, wenn die Firma Saison-Kurzarbeitergeld selbst beantrage. Ihm komme allein eine typische erfassungs- und datentechnische Vorbereitungsaufgabe zu. Nicht die individuelle Qualifikation des Klägers, sondern die allgemeine berufstypische juristische Qualifikation sei maßgebend, welche bei Sterberatern fehle. Dass alle rechtlichen Gesichtspunkte, die nicht standardmäßig in den Antragsformularen und Abrechnungslisten abgefragt würden, durch einen Steuerberater kommuniziert werden könnten, sei nicht ersichtlich. Die Frage der Nettoentgeltdifferenz nach § 6 SGB III sei gerade nur ein Teilaspekt. Auch im konkreten Verfahren habe zudem allein eine Mitarbeiterin des Klägers das Widerspruchsschreiben erstellt und unterschrieben und als Anlage wiederum nur geänderte Abrechnungslisten und Lohnunterlagen beigefügt. Eine Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand sei nicht erfolgt. Die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit sehe daher zutreffend die generelle Zurückweisung von Steuerberatern in Widerspruchsverfahren zu Lohnersatzleistungen nach dem SGB III vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Hilfeleistung in Steuersachen erfasse die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und gehe damit über rein steuerliche Angelegenheiten hinaus. Die Lohnbuchhaltung sei in der Buchführungspflicht gemäß § 238 des Handelsgesetzbuches (HGB) wesentlicher Bestandteil des Berufsbildes eines Steuerberaters. Der Gesetzgeber räume dem Steuerberater weitaus größere Befugnisse ein, als nur die der "laufenden Lohnabrechnung". Da die Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes ausschließlich auf den Daten der Lohn- und Gehaltsabrechnung basiere, wäre jede andere Handhabung nicht zweckmäßig. Im Rahmen der auf ihn zulässig übertragenen Lohnbuchhaltung habe er, der Kläger, eine einheitliche Abrechnung und Auszahlung sowohl des vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsentgeltes als auch des von der Beklagten geschuldeten Saison-Kurzarbeitergeldes vorgenommen. Die Lohnbuchhaltung sei derart komplex, dass deren Abwicklung vornehmlich nur noch rein elektronisch an Hand eigens entwickelter Softwareprogramme erfolge. Da somit die Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld dem beruflichen Tätigkeitsfeld eines Steuerberaters zuzuordnen sei, könne nichts anderes für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gelten. Dieses diene als reines internes Verfahren dem Rechtsschutz des Bürgers sowie der Entlastung der Gerichte. Die Gefahr einer unqualifizierten Rechtsdienstleistung habe im konkreten Fall auch nicht bestanden. Auf Grund seiner beruflichen Qualifikation und regelmäßigen Befassung mit der Materie verfüge er, der Kläger, über die notwendigen Fachkenntnisse.
Auf das Auskunftsersuchen des Senates hat die Steuerberaterkammer des Freistaates mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 zu den erworbenen Qualifikationen eines Steuerberaters und der Vermittlung von Rechtskenntnissen zu sozialrechtlichen Streitigkeiten Stellung genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.
II. Die aufgrund der erfolgten Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und zudem form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) und begründet.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 2017 der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016, gegen den sich der Kläger zutreffend mit einer isolierten Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) wendet (dazu unter 1), ist rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger ausgehend von den dafür einschlägigen Rechtsgrundlagen (dazu unter 2) zutreffend als Verfahrensbevollmächtigen im Widerspruchsverfahren zurückgewiesen. Die Tätigkeit des Klägers ist als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG einzustufen (dazu unter 3) und stellt auch keine zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG dar (dazu unter 4). Eine Vertretungsbefugnis kann auch nicht aus § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG hergeleitet werden (dazu unter 5). Verfassungsrecht steht der gewonnenen Auslegung nicht entgegen (dazu unter 6). Im Rahmen der Entscheidung kommt der Beklagten kein Ermessen zu (dazu unter 7).
1. Die isolierte Anfechtungsklage ist statthaft. Die Zurückverweisung stellt gegenüber dem Zurückgewiesenen einen selbständigen Verwaltungsakt dar, der von diesem mit dem entsprechenden Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) angefochten werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 – L 8 SB 3970/19 – juris Rdnr. 23, Pitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X [2. Aufl., 2020], § 13 Rdnr. 27;).
Es fehlt auch nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Zwar bezieht sich die Zurückweisung immer nur auf das konkrete Verwaltungsverfahren, welches vorliegend mit dem Abhilfebescheid vom 20. Juni 2016 endete. Jedoch entfaltet die Zurückweisung aufgrund der noch offenen Vergütungsansprüche weiterhin eine für den Kläger nachteilige Rechtswirkung, so dass sich der Verwaltungsakt noch nicht im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat.
Lediglich hilfsweise wird daher – wie bereits erstinstanzlich vom Sozialgericht – ausgeführt, dass, wollte man dies anders sehen, die als minus mit der Anfechtungsklage erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) statthaft wäre. Das notwendige Feststellungsinteresse folgt aus der bestehenden Widerholungsgefahr und dem berechtigten Interesse des Klägers an der zukunftsgerichteten Klärung seiner Berechtigung, in seiner Eigenschaft als Steuerberater für seine Mandanten als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld auftreten und damit effektiv das von ihm angeschaffte Softwaremodul nutzen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 9 SB 5/12 R – BSGE 115, 18 ff. = SozR 4-1300 § 13 Nr 1 = juris, jeweils Rdnr. 25).
3. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich ein Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens (dort) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 13 Abs. 5 SGB X (hier anzuwenden in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008 [BGBl I S. 2418]) sind Bevollmächtigte und Beistände jedoch zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. Nach § 3 RDG wiederum ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze (z. B. für Steuerberater durch § 3 Nr. 1 StBerG) erlaubt wird. Als Rechtsdienstleistung ist nach der in § 2 Abs. 1 RDG enthaltenen Legaldefinition "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten" anzusehen, sobald sie eine "rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert". Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 RDG sind in § 2 Abs. 2 und 3 RDG weitere konkrete – hier nicht relevante – Sonderfälle geregelt, in denen eine Rechtsdienstleistung vorliegt oder nicht vorliegt.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Nach § 5 Abs. 2 RDG gelten als erlaubte Nebenleistungen Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung oder Fördermittelberatung erbracht werden.
Zudem dürfen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen unter anderem in den im Gesetz konkret umschriebenen Bereichen (Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) und Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen.
3. Danach ist das von der Beklagten zurückgewiesene Tätigwerden des Klägers als Bevollmächtigter im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld als Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG zu werten.
a) Das Tätigwerden des Klägers im Widerspruchsverfahren stellt eine "konkrete fremde" Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar. Denn sie erfolgte im Einzelfall und lag im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten, konkret der Y ... GmbH, einer Mandantin des Klägers, die als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III geltend macht.
b) Auch erfordert dieses Tätigwerden in einer fremden Angelegenheit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine "rechtliche Prüfung des Einzelfalls".
(1) Insofern kann der Senat, wie bereits das Bundessozialgericht im Urteil vom 14. November 2013 (a. a. O., Rdnr. 31) und im Urteil vom 5. März 2014 (Az. B 12 R 7/12 R, BSGE 115, 171 ff. = SozR 4-1300 § 13 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 15 m. w. N.), dahinstehen lassen, ob eine "rechtliche Prüfung" – in Anlehnung an die Gesetzesmaterialien zu § 2 RDG (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 46) – (erst) dann vorliegt, wenn der vertretene Rechtsuchende eine "besondere" rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwartet oder eine solche Betreuung oder Aufklärung nach der Verkehrsanschauung erforderlich ist (so z. B. Deckbrock/Henssler, RDG [4. Aufl. 2015], § 2 Rdnr. 34 ff.; Dreyer/A., in: Dreyer/Lamm/A., RDG [2009], § 2 Rdnr. 21; Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz [3. Aufl., 2014], § 2 Rdnr. 26 ff. und 46 ff.) oder ob insoweit – wegen der Nichtaufnahme eines Tatbestandsmerkmals "besondere" in den Gesetzestext – (auch schon) alle Tätigkeiten erfasst sind, die über eine einfache rechtliche Prüfung und bloße Rechtsanwendung hinausgehen und die (nur) einer gewissen Sachkunde bedürfen (so z. B. Krenzler, in: Krenzler [Hrsg.], Rechtsdienstleistungsgesetz [2. Aufl., 2017], § 2 Rdnr. 16).
Nach beiden Auffassungen ist aber jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht, erforderlich. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 14. November 2013 (a. a. O., Rdnr. 32) unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt: "Der Begriff der rechtlichen Prüfung verlangt jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht. Dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien. Das RBerG sollte durch das inhaltlich und strukturell neu gestaltete RDG abgelöst werden. Das RDG betrifft allein die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, während die gerichtliche Vertretung in den jeweiligen Verfahrensordnungen getrennt geregelt ist (vgl bereits Gesetzentwurf der Bundesregierung in BR-Drucks 623/06 S 1). Dabei sollten auch nach Auffassung der Bundesregierung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG und mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht (s umfassende Darstellung in: BR-Drucks 623/06 S 47 bis 52) von Beginn an durch § 2 RDG nur solche Dienstleistungen dem Verbotsbereich des RDG unterstellt sein, die eine substantielle Rechtsprüfung erfordern und sich nicht auf die bloße Anwendung des Rechts beschränken (vgl BR-Drucks aaO, S 2). Auch durch den Wegfall des Wortes "besondere", das im ersten Entwurf noch vor dem Begriff "rechtliche Prüfung" stand, sollte an dieser Konzeption nichts Wesentliches geändert werden. So führt der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung mit Bericht zu § 2 Abs 1 RDG in seiner Gesetz gewordenen Fassung aus, dass die sprachliche Straffung der Legaldefinition im § 2 Abs 1 RDG durch Streichung des Wortes "besondere" vermeiden wolle, "dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden". Weiter heißt es dort: "Um klar hervorzuheben, dass es im Rahmen von § 2 Abs 1 RDG nur um die Abgrenzung von bloßer Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung und nicht um die Unterscheidung von einfachem und schwierigem Rechtsrat geht, hält der Rechtsausschuss die Streichung des Wortes besondere für geboten" (vgl BT-Drucks 16/6634 S 50 f). Dem ist letztlich der Bundesrat gefolgt, insbesondere im Hinblick auf das in § 1 Abs 1 S 2 RDG festgeschriebene gesetzgeberische Anliegen, Rechtsuchende vor nicht hinreichend qualifizierten Dienstleistungen zu schützen (s Niederschrift der 855. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates – R0055 – Nr 32/07 vom 24.10.2007 unter II zu Art 1 § 2 Abs 1 RDG (Begriff der Rechtsdienstleistung) und BR-Drucks 705/07)."
(2) Jedenfalls im Widerspruchsverfahren ist eine rechtliche Betreuung oder Aufklärung nach der Verkehrsanschauung erforderlich. Es handelt sich um keine bloße Rechtsanwendung. Das Widerspruchsverfahren verlangt gerade aufgrund von Sinn und Zweck als Vorverfahren zur Entlastung der Gerichte (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1963 – 9 RV 262/59 – NJW 1963, 1374 = juris Rdnr. 9) eine "besondere" Prüfung der Rechtslage im Sinne eines juristischen Subsumtionsvorgangs. Ob dieser einfach oder schwierig ist, ist für die Bewertung ohne Relevanz. Jedenfalls umfasst dieser Subsumtionsvorgang nicht allein die Berechnung auf der Grundlage von § 320 SGB III, sondern auch die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 101 SGB III. Ohne dass es darauf im Ergebnis ankommt - denn zu bewerten ist nicht, ob die Tatbestandsvoraussetzungen im konkreten Fall streitig waren - hatte auch vorliegend die Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2016 die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld gegenüber der Y ... GmbH nicht allein wegen der unstimmigen Berechnung, sondern auch wegen der Auswirkungen von Überstunden und Arbeitszeitguthaben abgelehnt, da ein erheblicher auf witterungsbedingten Gründen beruhender Arbeitsausfall nur dann anzunehmen sei, wenn dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht sei und am Tag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfalle.
(3) Dahinstehen kann, ob bereits die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens in Bezug auf Saison-Kurzarbeitergeld bis zu einer Entscheidung über den Antrag eine solche "rechtliche Prüfung" erforderlich macht. Denn weder aus der nicht erfolgten Zurückweisung im Antragsverfahren noch aus einer etwaigen bestehenden Berechtigung, im Antragsverfahren auftreten zu dürfen, folgt, dass – wie klägerseits zur verfahrensökonomischen Beendigung der Tätigkeit geltend gemacht– auch hinsichtlich Tätigkeit im Widerspruchsverfahren keine Rechtsdienstleitung vorliegt oder diese zumindest als Nebenleistung (hierzu unter 4) erlaubt ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens tatsächlich allein ein korrigierter Antrag eingereicht wurde und keine weitere rechtliche Prüfung vorgenommen wurde. Denn entscheidend für die Frage der Zurückweisung sind nicht die individuellen Verhältnisse im konkreten Einzelfall (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014 a. a. O., Rdnr. 31 m. w. N.).
Lediglich Ergänzend wird ausgeführt, dass auch der Senat entsprechend der offensichtlichen Handhabung der Beklagten das Tätigwerden eines Bevollmächtigten im Antragsverfahren schwerpunktmäßig als eine im außerrechtlichen Bereich liegende technische Leistung im Rahmen der Umsetzung von Rechtsvorschriften und somit als bloße Rechtsanwendung bewertet (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 a. a. O., juris Rdnr. 29; Pitz, a. a. O., Rdnr. 24;), so dass es sich insofern nicht um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt. Vielmehr kann der Arbeitgeber zur Erfüllung der nach § 320 SGB III zu erbringenden Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten die Hilfe des Steuerberaters in Anspruch nehmen. Die kostenlose Inanspruchnahme des Arbeitgebers bei der Errechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ist gerechtfertigt, da die Leistungsgewährung mittelbar auch ihn begünstigt. Das Kurzarbeitergeld dient nicht zuletzt in seinem Interesse der Stabilität der Arbeitsverhältnisse und des Betriebes (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1989 – 11/7 RAr 127/87 – SozR 4100 § 63 Nr. 5 = juris Rdnr. 17). Zudem steht die Indienstnahme des Arbeitgebers in einem engen Zusammenhang mit seiner Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1976 – 12/7 RAr 80/74 – SozR 4100 § 72 Nr. 2 = juris Rdnr. 12; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand: 10/20], § 320, Rdnr. 18a). Der Arbeitgeber ist hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes, soweit ihn aufgrund einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen keine eigene Zahlungspflicht trifft, allein Auszahlungsstelle hinsichtlich der ihm von der Bundesagentur für Arbeit – gegebenenfalls als Abschlag (vgl. § 337 Abs. 4 SGB III) – gezahlten Beträge (vgl. Voelzke, a. a. O., Rdnr. 20). Bis zur Entscheidung über den Antrag muss im Wesentlichen das von der Behörde vorgefertigte Formular ausgefüllt und die angeforderten Unterlagen eingereicht werden. Es handelt sich schwerpunktmäßig (noch) um eine bloße tatsächliche Mitwirkung, die keine rechtliche Prüfung erfordert. In diesem Sinne hat sich auch das Bundessozialgericht im Urteil vom 14. November 2013 in Bezug auf die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 8 SGB X zur Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) bis zur Bescheidung des Antrages positioniert (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013, a. a. O., Rdnr. 33). Demgegenüber hat das Bundessozialgericht in der Antragstellung und dem Betreiben des Verwaltungsverfahrens zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung nach § 7a Abs. 1 des Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) das Erbringen einer Rechtsdienstleistung gesehen (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014, a. a. O., Rdnr. 14).
4. Die somit als "Rechtsdienstleistung" im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG zu qualifizierende Tätigkeit des Klägers im Widerspruchsverfahren nach § 101 SGB III ist auch nicht als "Nebenleistung" im Sinne des § 5 RDG als erlaubt anzusehen.
a) Nach § 5 Abs. 1 RDG ist die Frage, ob eine konkrete Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört und daher erlaubt ist, nach ihrem Inhalt, Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Dabei stellt § 5 RDG einen Ausnahmetatbestand zu § 3 RDG, der die gesetzliche Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen enthält, gegenüber dem grundsätzlichen Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dar. Auf diesen Ausnahmetatbestand können sich auch Angehörige der steuerberatenden Berufe berufen, die Rechtsdienstleistungen in einem speziellen Bereich des Rechts als Hauptleistung erbringen, soweit sie darüber hinaus andere Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung erbringen (so die Gesetzesbegründung der Bundesregierung: BT-Drucks 16/3655 S. 51 [zu § 5]).
Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht zum Steuerberater bereits im Urteil vom 5. März 2014 (a. a. O., juris Rdnr. 28 f.) ausführt: "Die Kern- und Haupttätigkeit eines Steuerberaters besteht in der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. § 2, § 3 Nr. 1, §§ 32, 33 StBerG). Gemäß § 33 S 1 StBerG haben Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Die steuerliche Beratung ist danach eine auf dieses spezielle Fachgebiet beschränkte Rechtsberatung (BSG Urteil vom 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R, aaO., Juris RdNr. 39; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 3 S 8; vgl. BVerfGE 80, 269, 280; Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl. 2009, § 33 RdNr. 13; Henssler/Deckenbrock, DB 2008, 41, 43). Zwar hat die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten häufig Bezugspunkte hin zu außersteuerrechtlichen Regelungen; denn vielfach ist das außersteuerliche Recht Bestandteil eines steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandes. Soweit es im Hinblick auf die steuerrechtlichen Gegebenheiten geboten ist, erstreckt sich die Beratungspflicht eines Steuerberaters in solchen Fällen auch auf diese – der Tätigkeit eines Steuerberaters an sich grundsätzlich fremden – Rechtsgebiete (BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R, aaO., Juris RdNr. 39; vgl. BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 3 S 8 mwN.). Dies bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit auf außersteuerlichen Rechtsgebieten bereits deshalb dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters zuzuordnen ist, nur weil bestimmte Tatbestände überhaupt für die steuerliche Beratung relevant sind (so aber Draf/Beyer-Petz, DStR 2013, 280). Das Steuerrecht erfasst eine Vielzahl von Vorgängen, für welche auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten bedeutsam sein können. Nähme man schon allein deswegen einen Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters an, wären Steuerberater letztlich annähernd unbeschränkt berechtigt, auf allen Rechtsgebieten berufliche Aktivitäten zu entfalten."
Nach § 1 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) umfasst die Hilfeleistung in Steuersachen 1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, 2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, 3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.
b) Dies auf die Beratung und Vertretung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld gemäß § 101 SGB III übertragen, handelt es sich bei der insofern zu erbringenden Rechtsdienstleistung um keine erlaubte "Nebenleistung" im Sinne des § 5 RDG. Es fehlt nach ihrem Inhalt und Umfang unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, am sachlichen Zusammenhang zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters und somit am Nebenleistungscharakter.
Der für eine Qualifizierung als zulässige Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG notwendige sachliche Zusammenhang mit einer anderen erlaubten Tätigkeit kann nicht schon durch die zwischen einem Steuerberater und seinem Auftraggeber getroffene Mandatsvereinbarung hergestellt werden. Das Vorliegen eines Zusammenhangs kann sich vielmehr nur nach objektiven Kriterien richten (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014, a. a. O., Rdnr. 38). Eine innere beziehungsweise inhaltliche Verbindung der zu beurteilenden (Neben-)Tätigkeit zu einer Haupttätigkeit wäre vor allem dann anzunehmen, wenn die Nichterledigung der Nebenleistung auch die sachgerechte Erfüllung der (zulässigen) Hauptleistung des Steuerberaters beeinträchtigen würde. Zwar kann ein Steuerberater für Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG und § 6 Nr. 4 StBerG die Lohnbuchführung, das heißt die Erfassung, Abrechnung und Buchung der Arbeitsentgelte sowie der gesetzlichen Abzüge, erstellen. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine im Rahmen der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu erbringende Rechtsdienstleistung. Zwar liegt es nahe, dass ein beauftragter Steuerberater im Bedarfsfall auch im Rahmen der Antragstellung und Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 320 SGB III von Arbeitgebern einbezogen wird. Im Ergebnis beschränkt sich jedoch seine Tätigkeit auf bloße unterstützende Leistungen im Antragsverfahren. Weder die Prüfung der Anspruchsgrundlage nach § 101 SGB III noch die Berechnung und Erfüllung der Nebenpflichten nach § 320 SGB III sind eine notwendige, vom Steuerberater zu erbringende Vorleistung im Rahmen der Erstellung der Lohnbuchhaltung. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld muss nicht zwingend im Zusammenhang mit der Erledigung der Aufgaben der Lohnbuchführung erfolgen, sondern kann auch isoliert davon betrieben werden. Auch unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses des Auftraggebers kann die hier konkret streitbefangene Nebenleistung somit selbstständig von einem dafür qualifizierten Dritten (hier einem Rechtsanwalt) erbracht werden, ohne dass der Steuerberater insoweit an der sachgerechten Erfüllung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Hauptaufgabe gehindert oder merklich beeinträchtigt wäre.
Um die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu erbringende Rechtsdienstleistung als Nebenleistung bewerten zu können, müsste es sich zudem in der konkreten Fallkonstellation, hier dem Betreiben eines Widerspruchsverfahren betreffend einen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, um eine Tätigkeit handeln, die ein Steuerberater mit seiner beruflichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des in § 1 RDG genannten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, miterledigen kann. Maßgebend ist insoweit jedoch nicht – wie der Kläger zu meinen scheint – die individuelle Qualifikation des Rechtsdienstleistenden oder der Umfang der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern die allgemeine berufstypische juristische Qualifikation des Betroffenen im Rahmen seiner Haupttätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014 a. a. O., juris Rdnr. 31 m. w. N.).
Vorliegend bleiben die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse hinter denjenigen für die Erbringung der (vermeintlichen) Nebenleistung erforderlichen Kenntnissen zurück, so dass die Nebenleistung nicht erlaubnisfrei erbracht werden kann. Das Sozialversicherungsrecht zählt, wie auch von der Steuerberaterkammer des Freistaates bestätigt, nicht zu denjenigen Prüfungsgebieten, welche im Rahmen einer den Zugang zum Beruf eröffnenden, erfolgreich zu absolvierenden Steuerberaterprüfung bedeutsam sind. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG gehören zu den Prüfungsgebieten neben dem steuerlichen Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht (Nummer 1), die Steuern vom Einkommen und Ertrag (Nummer 2), Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer (Nummer 3), Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts (Nummer 4), Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union (Nummer 5), Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (Nummer 6), Volkswirtschaft (Nummer 7) und das Berufsrecht (Nummer 8). Eine Regelung zum Sozial- und Sozialverfahrensrecht oder auch nur zum Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht findet sich nicht.
Der Umstand, dass für die Erstellung der Lohnbuchführung sozialversicherungsrechtliche Grundkenntnisse unverzichtbar sind, ändert hieran nichts. Das Prüfungs- und Beratungsrecht des Steuerberaters in sozialversicherungsrechtlichen Fragen erfasst im unmittelbaren Zusammenhang mit der Lohnbuchhaltung, nur die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge oder die Frage, inwiefern auf bestimmte Bezüge Sozialabgaben überhaupt anfallen. Bereits bei der Prüfung der Sozialversicherungspflicht handelt es sich jedoch um eine juristische Vorfrage, die allein die Grundlage für die nachfolgende Tätigkeit des Steuerberaters insgesamt bildet. Zudem bestehen verfahrensrechtliche Abweichungen des Sozialversicherungs- und Sozialverwaltungsrechts gegenüber dem Steuerverfahrensrecht (vgl. nur § 44 SGB X). Danach bleiben die bei Steuerberatern unterstellten und zu erwartenden Rechtskenntnisse hinter denen eines umfassend ausgebildeten und in rechtlichen Angelegenheiten allgemein vertretungsbefugten Rechtsanwalts zurück. Auch wenn Rechtsanwälte nicht zwingend über spezifisch sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse verfügen, insbesondere keine entsprechend ausgewiesenen Fachanwälte sein müssen, beruht die Befugnis zum Auftreten bei ihnen darauf, dass aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen wird. Vergleichbares fehlt bei Steuerberatern (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014, a. a. O., Rdnr. 32).
5. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren vorliegend auch nicht aus § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 SGG, wonach die dort genannten Personen zur Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren und damit auch in den vorgeschalteten Verwaltungsverfahren befugt sind. Denn Steuerberater sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG nur in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV, insbesondere also in Verfahren wegen der Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen), befugt, gerichtlich als Bevollmächtigter aufzutreten.
6. Die gesetzlichen Vorschriften zur Zurückweisung und die hier erfolgte Auslegung sind auch mit den Anforderungen des Grundgesetzes vereinbar. Zwar liegt ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers als Steuerberater nach Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor. Dieser Eingriff erfasst jedoch allenfalls Randbereiche des Berufes (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013, a. a. O., Rdnr. 49 f.; BSG, Urteil vom 5. März 2014, a. a. O., Rdnr. 48; so auch BSG, Urteil vom 28. März 2019 – B 10 KG 1/18 R – BSGE 128, 15 ff. = SozR 4-1300 § 13 Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 45 in Bezug auf das Auftreten eines Lohnsteuerhilfevereins im Antragsverfahren wegen sozialrechtlichen Kindergelds gegenüber der Familienkasse als Verfahrensbevollmächtigte). Er lässt das Berufsbild im Kernbereich und die durch den Beruf gesicherte Existenz unbeeinträchtigt und ist durch den legitimen Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Rechtsuchende, Rechtsverkehr und Rechtsordnung vor nicht adäquaten Rechtsdienstleistungen zu schützen, gedeckt (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014, a. a. O.; siehe auch BSG, Urteil vom 28. März 2019, a. a. O., Rdnr. 46).
7. Danach war der Kläger vorliegend als Bevollmächtigter nach § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen. Die Vorschrift räumt der Beklagten diesbezüglich kein Ermessen im Einzelfall ein.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Maßgebend ist danach die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus dessen Antrag ergibt. Nach dem Vorbringen und dem mit der Anfechtungsklage verfolgten erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers erschöpft sich die kostenrechtlich zu beachtende Bedeutung des Verfahrens vorliegend in seinem Gebührenanspruch als Bevollmächtigter für das Auftreten für einen seiner Mandanten in einem einzigen Verwaltungsverfahren.
V. Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 536,10 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung eines Steuerberaters als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit aufzutreten.
Der als Steuerberater für die Y ... GmbH tätige Kläger beantragte am 5. Januar 2016 bei der Beklagten für fünf in Betrieben der Y ... GmbH beschäftigte Arbeitnehmer die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld in Höhe von insgesamt 1.497,85 EUR für Dezember 2015. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 forderte die Beklagte die Y ... GmbH auf, die Personalunterlagen einzureichen und Nachfragen zu beantworten. Der Kläger stellte für die Y ... GmbH mit Formblatt vom 2. Februar 2016 einen weiteren Antrag auf Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld für den Monat Januar 2016 in Höhe von insgesamt 2.706,08 EUR. Er reichte Rechnungsunterlagen einschließlich Arbeitszeitübersichten ein. Am 5. Februar 2016 stellte der Kläger einen Korrekturantrag für den Monat Januar 2016 in Höhe von jetzt noch 2.596,41 EUR. Am 12. Februar 2016 stellte der Kläger einen Korrekturantrag für Dezember 2015 in Höhe von jetzt noch 1.075,70 EUR.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 lehnte die Beklagte die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 mit der Begründung ab, dass die Anträge und die vorgelegten Unterlagen nicht stimmig seien.
Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 26. Februar 2016 weitere Korrekturanträge für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 an die Beklagte und beantragte am 4. März 2016 die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld für den Monat Februar 2016 in Höhe von 970,76 EUR.
Mit Bescheid vom 9. März 2016 lehnte die Beklagte gegenüber der Y ... GmbH die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld für alle beantragten Monate ab. Die Berechnung des Soll- und Ist-Entgeltes sei bei den Arbeitnehmern mit Saison-Kurzarbeitergeld nicht korrekt. Überstunden seien gegen Ausfallstunden anzurechnen. Zuschuss-Wintergeld werde in Höhe von bis zu 2,50 EUR je ausgefallene Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden werde. Ein erheblicher auf witterungsbedingten Gründen beruhender Arbeitsausfall sei dann anzunehmen, wenn dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht sei und am Tag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfalle.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 15. März 2016 mit Vollmacht der Y ... GmbH Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Als Anlage fügte er die Lohnabrechnung der Mitarbeiter für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 bei. Außerdem habe man für jeden Monat eine Übersicht der Saison-Kurzarbeitergeld-Stunden sowie des Ausgleichskontos für jeden Mitarbeiter ergänzt. Die jeweiligen Abrechnungslisten seien gleichfalls beigelegt.
Mit Schreiben vom 5. April 2016 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er in einer sozialrechtlichen Angelegenheit Widerspruch eingelegt habe und sie nicht erkennen könne, dass diese Tätigkeit nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) erlaubt sei. Er sei gemäß § 13 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –(SGB X) als Bevollmächtigter, der geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorge, zurückzuweisen. Ermessen bestehe insofern nicht. Der Kläger erhalte die Möglichkeit, zur beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen. Der Widerspruch gelte auch im Falle der Zurückweisung als rechtmäßig erhoben. Die Y ... GmbH werde entsprechend informiert.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 wies der Kläger darauf hin, dass eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig sei.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 wies die Beklagte den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten zurück. Allein die Befugnis für geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen nach § 3 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) reiche nicht aus. Die bis zur Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen blieben wirksam.
Die Beklagte informierte die Y ... GmbH mit Schreiben vom 3. Mai 2016 über die Zurückweisung und gab Gelegenheit, den eingelegten Widerspruch weiter zu begründen.
Der Kläger wandte sich mit Widerspruch vom 6. Mai 2016 gegen seine Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter. Er sei gemäß § 5 Abs. 1 RDG im konkreten Einzelfall als Verfahrensbevollmächtigter zuzulassen, da das hier strittige Widerspruchsverfahren lediglich eine Nebenleistung seines Berufs- und Tätigkeitsbildes darstelle. Er erstelle für die Y ... GmbH die Lohnabrechnung und habe in diesem Zusammenhang auch die Anträge auf Saison-Kurzarbeitergeld gestellt. Die Ablehnung der Anträge sei allein wegen der Berechnungshöhe erfolgt. Es gehe somit nicht um die Überprüfung einer juristischen Frage, für das die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes noch nicht einmal sachgerecht sei, da dieser für die Berechnung wieder auf ihn zurückgreifen müsse.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 den Widerspruch zurück. Der Kläger betreibe mit der Führung eines Vorverfahrens nach dem Sozialgerichtsgesetz geschäftsmäßig eine fremde Angelegenheit. Das Tätigwerden in einer sozialrechtlichen Angelegenheit sei keine Nebenleistung zur erlaubten Tätigkeit in Steuersachen.
Der Kläger hat am 3. Juni 2016 Klage erhoben.
Nach Vorlage korrigierter Abrechnungsunterlagen durch den Geschäftsführer der Y ... GmbH hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2016 für die Monate Dezember bis Februar 2016 Saison-Kurzarbeitergeld in Höhe von insgesamt 4.482,85 EUR bewilligt. Ferner hat sie mit Bescheid vom 30. Juni 2016 den Bescheid vom 9. März 2016 auf den Widerspruch hin aufgehoben und erklärt, die im Widerspruchsverfahren entstanden Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig gewesen seien und nachgewiesen würden.
Der Kläger hat mit Kostenrechnung vom 27. Juli 2017 für seine Vertretung 536,10 EUR geltend gemacht. Mit Schreiben vom gleichen Tag und mit Schreiben vom 11. Januar 2019 hat die Y ... GmbH gegenüber der Beklagten bestätigt, dass der Kläger ihr Verfahrensbevollmächtigter gewesen sei und die erteilte Vollmacht vom 17. April 2014 ihn dazu berechtigt habe, sie im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten zu vertreten.
Die Beklagte hat den Antrag auf Kostenerstattung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zurückweisung zurückgestellt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 26. Oktober 2017 hat der Kläger angegeben, dass die Lohnabrechnung mit Hilfe eines einschlägigen EDV-Programms für Steuerberater namens "edlohn" vorgenommen worden sei. Dieses Programm enthalte auch Module für die Berechnung von Kurzarbeitergeld. Der jeweilige Arbeitgeber überlasse ihm für die Lohnabrechnung die monatlichen Stundenzettel sowie die weiteren für die Lohnabrechnung benötigten Unterlagen, insbesondere die Arbeitsverträge der Beschäftigten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 2017 den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Mai 2016 aufgehoben. Es hat den Streitwert auf 536,10 EUR festgesetzt und die Berufung zugelassen. Die Entscheidung, ob ein Widerspruch eingelegt und wie dieser gegebenenfalls. begründet werde, erfordere zwar eine echte rechtliche Prüfung des Bevollmächtigten und sei eine Rechtsdienstleistung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Zu dieser sei der Kläger als Steuerberater jedoch befugt gewesen. Denn wesentlich sei vorliegend, dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber in § 320 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) im Antragsverfahren auf Bewilligung von Saison-Kurzarbeitergeld umfangreiche Mitwirkungspflichten auferlegt habe. Welches Gewicht dieser Mitwirkung zukomme, zeige der Umstand, dass, sofern dem im Antragsverfahren vorgelegten Zahlenwerk gefolgt werde, nicht einmal ein positiver Bescheid erteilt werde. Dem Steuerberater müsse es als logische Konsequenz dann auch erlaubt sein, seine Mitarbeit im Verwaltungsverfahren zu vervollständigen. Auch verfahrensökonomische Gesichtspunkte, den Hauptansprechpartner dann auch mit den notwendigen Kompetenzen zur Führung dieser Verhandlungen auszugestalten und nicht den Umweg über den Arbeitgeber nehmen zu müssen, würden dies gebieten. Es erscheine gerechtfertigt, den Kläger als Bevollmächtigten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zuzulassen, indem die Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren als Bestandteil einer zulässigen Nebentätigkeit der ihm übertragenen Lohnbuchhaltung bewertet werde. Die vorhandene Sachnähe und Sachkunde werde durch den Umstand unterstrichen, dass das verwendete Buchführungsprogramm auch Module zur Berechnung von Saison-Kurzarbeitergeld enthalte. Ein Arbeitgeber dürfe erwarten, dass der mit der Lohnbuchführung beauftragte Steuerberater entsprechende Dienstleistungen (mit-)erbringt. Dass ein solches Auftreten im Antrags- und Widerspruchsverfahren mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters nicht in Einklang zu bringen sei, sei schwerlich zu begründen. An Steuerberater würden nicht nur in Steuersachen in vielfältiger Hinsicht hohe rechtliche Anforderungen gestellt. Eine Differenzierung der Befugnis zur eigenständigen Mitwirkung im Verwaltungsverfahren einerseits und im Widerspruchsverfahren andererseits sei, jedenfalls wenn das Widerspruchsverfahren wie im vorliegenden Fall als Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens erscheine, nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 17. November 2017 Berufung eingelegt. Der Kläger sei auch im Verwaltungsverfahren nicht als Bevollmächtigter betrachtet worden. So sei ihm der Ablehnungsbescheid nicht zur Kenntnis gegeben worden. Das Vorverfahren beginne mit der Erhebung des Widerspruchs. Es sei zwischen dem Betreiben des Antragsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens zu differenzieren. Der von der angefragten Steuerberaterkammer geäußerten Rechtsauffassung, dass die Vertretung im Widerspruchsverfahren als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Lohnbuchhaltung hinzutrete, könne nicht gefolgt werden. Der Steuerberater sei in der Ausübung seiner Hauptaufgaben nicht gehindert, wenn die Firma Saison-Kurzarbeitergeld selbst beantrage. Ihm komme allein eine typische erfassungs- und datentechnische Vorbereitungsaufgabe zu. Nicht die individuelle Qualifikation des Klägers, sondern die allgemeine berufstypische juristische Qualifikation sei maßgebend, welche bei Sterberatern fehle. Dass alle rechtlichen Gesichtspunkte, die nicht standardmäßig in den Antragsformularen und Abrechnungslisten abgefragt würden, durch einen Steuerberater kommuniziert werden könnten, sei nicht ersichtlich. Die Frage der Nettoentgeltdifferenz nach § 6 SGB III sei gerade nur ein Teilaspekt. Auch im konkreten Verfahren habe zudem allein eine Mitarbeiterin des Klägers das Widerspruchsschreiben erstellt und unterschrieben und als Anlage wiederum nur geänderte Abrechnungslisten und Lohnunterlagen beigefügt. Eine Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand sei nicht erfolgt. Die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit sehe daher zutreffend die generelle Zurückweisung von Steuerberatern in Widerspruchsverfahren zu Lohnersatzleistungen nach dem SGB III vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Hilfeleistung in Steuersachen erfasse die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und gehe damit über rein steuerliche Angelegenheiten hinaus. Die Lohnbuchhaltung sei in der Buchführungspflicht gemäß § 238 des Handelsgesetzbuches (HGB) wesentlicher Bestandteil des Berufsbildes eines Steuerberaters. Der Gesetzgeber räume dem Steuerberater weitaus größere Befugnisse ein, als nur die der "laufenden Lohnabrechnung". Da die Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes ausschließlich auf den Daten der Lohn- und Gehaltsabrechnung basiere, wäre jede andere Handhabung nicht zweckmäßig. Im Rahmen der auf ihn zulässig übertragenen Lohnbuchhaltung habe er, der Kläger, eine einheitliche Abrechnung und Auszahlung sowohl des vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsentgeltes als auch des von der Beklagten geschuldeten Saison-Kurzarbeitergeldes vorgenommen. Die Lohnbuchhaltung sei derart komplex, dass deren Abwicklung vornehmlich nur noch rein elektronisch an Hand eigens entwickelter Softwareprogramme erfolge. Da somit die Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld dem beruflichen Tätigkeitsfeld eines Steuerberaters zuzuordnen sei, könne nichts anderes für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gelten. Dieses diene als reines internes Verfahren dem Rechtsschutz des Bürgers sowie der Entlastung der Gerichte. Die Gefahr einer unqualifizierten Rechtsdienstleistung habe im konkreten Fall auch nicht bestanden. Auf Grund seiner beruflichen Qualifikation und regelmäßigen Befassung mit der Materie verfüge er, der Kläger, über die notwendigen Fachkenntnisse.
Auf das Auskunftsersuchen des Senates hat die Steuerberaterkammer des Freistaates mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 zu den erworbenen Qualifikationen eines Steuerberaters und der Vermittlung von Rechtskenntnissen zu sozialrechtlichen Streitigkeiten Stellung genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht entscheidet gemäß § 153 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung.
II. Die aufgrund der erfolgten Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und zudem form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) und begründet.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 2017 der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016, gegen den sich der Kläger zutreffend mit einer isolierten Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) wendet (dazu unter 1), ist rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger ausgehend von den dafür einschlägigen Rechtsgrundlagen (dazu unter 2) zutreffend als Verfahrensbevollmächtigen im Widerspruchsverfahren zurückgewiesen. Die Tätigkeit des Klägers ist als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG einzustufen (dazu unter 3) und stellt auch keine zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG dar (dazu unter 4). Eine Vertretungsbefugnis kann auch nicht aus § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG hergeleitet werden (dazu unter 5). Verfassungsrecht steht der gewonnenen Auslegung nicht entgegen (dazu unter 6). Im Rahmen der Entscheidung kommt der Beklagten kein Ermessen zu (dazu unter 7).
1. Die isolierte Anfechtungsklage ist statthaft. Die Zurückverweisung stellt gegenüber dem Zurückgewiesenen einen selbständigen Verwaltungsakt dar, der von diesem mit dem entsprechenden Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) angefochten werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2020 – L 8 SB 3970/19 – juris Rdnr. 23, Pitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X [2. Aufl., 2020], § 13 Rdnr. 27;).
Es fehlt auch nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Zwar bezieht sich die Zurückweisung immer nur auf das konkrete Verwaltungsverfahren, welches vorliegend mit dem Abhilfebescheid vom 20. Juni 2016 endete. Jedoch entfaltet die Zurückweisung aufgrund der noch offenen Vergütungsansprüche weiterhin eine für den Kläger nachteilige Rechtswirkung, so dass sich der Verwaltungsakt noch nicht im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat.
Lediglich hilfsweise wird daher – wie bereits erstinstanzlich vom Sozialgericht – ausgeführt, dass, wollte man dies anders sehen, die als minus mit der Anfechtungsklage erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) statthaft wäre. Das notwendige Feststellungsinteresse folgt aus der bestehenden Widerholungsgefahr und dem berechtigten Interesse des Klägers an der zukunftsgerichteten Klärung seiner Berechtigung, in seiner Eigenschaft als Steuerberater für seine Mandanten als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld auftreten und damit effektiv das von ihm angeschaffte Softwaremodul nutzen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 9 SB 5/12 R – BSGE 115, 18 ff. = SozR 4-1300 § 13 Nr 1 = juris, jeweils Rdnr. 25).
3. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich ein Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens (dort) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 13 Abs. 5 SGB X (hier anzuwenden in der Fassung von Artikel 2 Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008 [BGBl I S. 2418]) sind Bevollmächtigte und Beistände jedoch zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. Nach § 3 RDG wiederum ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze (z. B. für Steuerberater durch § 3 Nr. 1 StBerG) erlaubt wird. Als Rechtsdienstleistung ist nach der in § 2 Abs. 1 RDG enthaltenen Legaldefinition "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten" anzusehen, sobald sie eine "rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert". Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 RDG sind in § 2 Abs. 2 und 3 RDG weitere konkrete – hier nicht relevante – Sonderfälle geregelt, in denen eine Rechtsdienstleistung vorliegt oder nicht vorliegt.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Nach § 5 Abs. 2 RDG gelten als erlaubte Nebenleistungen Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung oder Fördermittelberatung erbracht werden.
Zudem dürfen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen unter anderem in den im Gesetz konkret umschriebenen Bereichen (Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) und Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen.
3. Danach ist das von der Beklagten zurückgewiesene Tätigwerden des Klägers als Bevollmächtigter im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld als Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG zu werten.
a) Das Tätigwerden des Klägers im Widerspruchsverfahren stellt eine "konkrete fremde" Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar. Denn sie erfolgte im Einzelfall und lag im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten, konkret der Y ... GmbH, einer Mandantin des Klägers, die als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III geltend macht.
b) Auch erfordert dieses Tätigwerden in einer fremden Angelegenheit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine "rechtliche Prüfung des Einzelfalls".
(1) Insofern kann der Senat, wie bereits das Bundessozialgericht im Urteil vom 14. November 2013 (a. a. O., Rdnr. 31) und im Urteil vom 5. März 2014 (Az. B 12 R 7/12 R, BSGE 115, 171 ff. = SozR 4-1300 § 13 Nr. 2 = juris, jeweils Rdnr. 15 m. w. N.), dahinstehen lassen, ob eine "rechtliche Prüfung" – in Anlehnung an die Gesetzesmaterialien zu § 2 RDG (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 46) – (erst) dann vorliegt, wenn der vertretene Rechtsuchende eine "besondere" rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwartet oder eine solche Betreuung oder Aufklärung nach der Verkehrsanschauung erforderlich ist (so z. B. Deckbrock/Henssler, RDG [4. Aufl. 2015], § 2 Rdnr. 34 ff.; Dreyer/A., in: Dreyer/Lamm/A., RDG [2009], § 2 Rdnr. 21; Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz [3. Aufl., 2014], § 2 Rdnr. 26 ff. und 46 ff.) oder ob insoweit – wegen der Nichtaufnahme eines Tatbestandsmerkmals "besondere" in den Gesetzestext – (auch schon) alle Tätigkeiten erfasst sind, die über eine einfache rechtliche Prüfung und bloße Rechtsanwendung hinausgehen und die (nur) einer gewissen Sachkunde bedürfen (so z. B. Krenzler, in: Krenzler [Hrsg.], Rechtsdienstleistungsgesetz [2. Aufl., 2017], § 2 Rdnr. 16).
Nach beiden Auffassungen ist aber jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht, erforderlich. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 14. November 2013 (a. a. O., Rdnr. 32) unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt: "Der Begriff der rechtlichen Prüfung verlangt jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht. Dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien. Das RBerG sollte durch das inhaltlich und strukturell neu gestaltete RDG abgelöst werden. Das RDG betrifft allein die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, während die gerichtliche Vertretung in den jeweiligen Verfahrensordnungen getrennt geregelt ist (vgl bereits Gesetzentwurf der Bundesregierung in BR-Drucks 623/06 S 1). Dabei sollten auch nach Auffassung der Bundesregierung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG und mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht (s umfassende Darstellung in: BR-Drucks 623/06 S 47 bis 52) von Beginn an durch § 2 RDG nur solche Dienstleistungen dem Verbotsbereich des RDG unterstellt sein, die eine substantielle Rechtsprüfung erfordern und sich nicht auf die bloße Anwendung des Rechts beschränken (vgl BR-Drucks aaO, S 2). Auch durch den Wegfall des Wortes "besondere", das im ersten Entwurf noch vor dem Begriff "rechtliche Prüfung" stand, sollte an dieser Konzeption nichts Wesentliches geändert werden. So führt der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung mit Bericht zu § 2 Abs 1 RDG in seiner Gesetz gewordenen Fassung aus, dass die sprachliche Straffung der Legaldefinition im § 2 Abs 1 RDG durch Streichung des Wortes "besondere" vermeiden wolle, "dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden". Weiter heißt es dort: "Um klar hervorzuheben, dass es im Rahmen von § 2 Abs 1 RDG nur um die Abgrenzung von bloßer Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung und nicht um die Unterscheidung von einfachem und schwierigem Rechtsrat geht, hält der Rechtsausschuss die Streichung des Wortes besondere für geboten" (vgl BT-Drucks 16/6634 S 50 f). Dem ist letztlich der Bundesrat gefolgt, insbesondere im Hinblick auf das in § 1 Abs 1 S 2 RDG festgeschriebene gesetzgeberische Anliegen, Rechtsuchende vor nicht hinreichend qualifizierten Dienstleistungen zu schützen (s Niederschrift der 855. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates – R0055 – Nr 32/07 vom 24.10.2007 unter II zu Art 1 § 2 Abs 1 RDG (Begriff der Rechtsdienstleistung) und BR-Drucks 705/07)."
(2) Jedenfalls im Widerspruchsverfahren ist eine rechtliche Betreuung oder Aufklärung nach der Verkehrsanschauung erforderlich. Es handelt sich um keine bloße Rechtsanwendung. Das Widerspruchsverfahren verlangt gerade aufgrund von Sinn und Zweck als Vorverfahren zur Entlastung der Gerichte (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1963 – 9 RV 262/59 – NJW 1963, 1374 = juris Rdnr. 9) eine "besondere" Prüfung der Rechtslage im Sinne eines juristischen Subsumtionsvorgangs. Ob dieser einfach oder schwierig ist, ist für die Bewertung ohne Relevanz. Jedenfalls umfasst dieser Subsumtionsvorgang nicht allein die Berechnung auf der Grundlage von § 320 SGB III, sondern auch die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 101 SGB III. Ohne dass es darauf im Ergebnis ankommt - denn zu bewerten ist nicht, ob die Tatbestandsvoraussetzungen im konkreten Fall streitig waren - hatte auch vorliegend die Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2016 die Zahlung von Saison-Kurzarbeitergeld gegenüber der Y ... GmbH nicht allein wegen der unstimmigen Berechnung, sondern auch wegen der Auswirkungen von Überstunden und Arbeitszeitguthaben abgelehnt, da ein erheblicher auf witterungsbedingten Gründen beruhender Arbeitsausfall nur dann anzunehmen sei, wenn dieser ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht sei und am Tag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfalle.
(3) Dahinstehen kann, ob bereits die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens in Bezug auf Saison-Kurzarbeitergeld bis zu einer Entscheidung über den Antrag eine solche "rechtliche Prüfung" erforderlich macht. Denn weder aus der nicht erfolgten Zurückweisung im Antragsverfahren noch aus einer etwaigen bestehenden Berechtigung, im Antragsverfahren auftreten zu dürfen, folgt, dass – wie klägerseits zur verfahrensökonomischen Beendigung der Tätigkeit geltend gemacht– auch hinsichtlich Tätigkeit im Widerspruchsverfahren keine Rechtsdienstleitung vorliegt oder diese zumindest als Nebenleistung (hierzu unter 4) erlaubt ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens tatsächlich allein ein korrigierter Antrag eingereicht wurde und keine weitere rechtliche Prüfung vorgenommen wurde. Denn entscheidend für die Frage der Zurückweisung sind nicht die individuellen Verhältnisse im konkreten Einzelfall (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014 a. a. O., Rdnr. 31 m. w. N.).
Lediglich Ergänzend wird ausgeführt, dass auch der Senat entsprechend der offensichtlichen Handhabung der Beklagten das Tätigwerden eines Bevollmächtigten im Antragsverfahren schwerpunktmäßig als eine im außerrechtlichen Bereich liegende technische Leistung im Rahmen der Umsetzung von Rechtsvorschriften und somit als bloße Rechtsanwendung bewertet (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 a. a. O., juris Rdnr. 29; Pitz, a. a. O., Rdnr. 24;), so dass es sich insofern nicht um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt. Vielmehr kann der Arbeitgeber zur Erfüllung der nach § 320 SGB III zu erbringenden Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten die Hilfe des Steuerberaters in Anspruch nehmen. Die kostenlose Inanspruchnahme des Arbeitgebers bei der Errechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ist gerechtfertigt, da die Leistungsgewährung mittelbar auch ihn begünstigt. Das Kurzarbeitergeld dient nicht zuletzt in seinem Interesse der Stabilität der Arbeitsverhältnisse und des Betriebes (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1989 – 11/7 RAr 127/87 – SozR 4100 § 63 Nr. 5 = juris Rdnr. 17). Zudem steht die Indienstnahme des Arbeitgebers in einem engen Zusammenhang mit seiner Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1976 – 12/7 RAr 80/74 – SozR 4100 § 72 Nr. 2 = juris Rdnr. 12; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand: 10/20], § 320, Rdnr. 18a). Der Arbeitgeber ist hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes, soweit ihn aufgrund einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen keine eigene Zahlungspflicht trifft, allein Auszahlungsstelle hinsichtlich der ihm von der Bundesagentur für Arbeit – gegebenenfalls als Abschlag (vgl. § 337 Abs. 4 SGB III) – gezahlten Beträge (vgl. Voelzke, a. a. O., Rdnr. 20). Bis zur Entscheidung über den Antrag muss im Wesentlichen das von der Behörde vorgefertigte Formular ausgefüllt und die angeforderten Unterlagen eingereicht werden. Es handelt sich schwerpunktmäßig (noch) um eine bloße tatsächliche Mitwirkung, die keine rechtliche Prüfung erfordert. In diesem Sinne hat sich auch das Bundessozialgericht im Urteil vom 14. November 2013 in Bezug auf die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 8 SGB X zur Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) bis zur Bescheidung des Antrages positioniert (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013, a. a. O., Rdnr. 33). Demgegenüber hat das Bundessozialgericht in der Antragstellung und dem Betreiben des Verwaltungsverfahrens zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung nach § 7a Abs. 1 des Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) das Erbringen einer Rechtsdienstleistung gesehen (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014, a. a. O., Rdnr. 14).
4. Die somit als "Rechtsdienstleistung" im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG zu qualifizierende Tätigkeit des Klägers im Widerspruchsverfahren nach § 101 SGB III ist auch nicht als "Nebenleistung" im Sinne des § 5 RDG als erlaubt anzusehen.
a) Nach § 5 Abs. 1 RDG ist die Frage, ob eine konkrete Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört und daher erlaubt ist, nach ihrem Inhalt, Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Dabei stellt § 5 RDG einen Ausnahmetatbestand zu § 3 RDG, der die gesetzliche Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen enthält, gegenüber dem grundsätzlichen Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dar. Auf diesen Ausnahmetatbestand können sich auch Angehörige der steuerberatenden Berufe berufen, die Rechtsdienstleistungen in einem speziellen Bereich des Rechts als Hauptleistung erbringen, soweit sie darüber hinaus andere Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung erbringen (so die Gesetzesbegründung der Bundesregierung: BT-Drucks 16/3655 S. 51 [zu § 5]).
Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht zum Steuerberater bereits im Urteil vom 5. März 2014 (a. a. O., juris Rdnr. 28 f.) ausführt: "Die Kern- und Haupttätigkeit eines Steuerberaters besteht in der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. § 2, § 3 Nr. 1, §§ 32, 33 StBerG). Gemäß § 33 S 1 StBerG haben Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Die steuerliche Beratung ist danach eine auf dieses spezielle Fachgebiet beschränkte Rechtsberatung (BSG Urteil vom 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R, aaO., Juris RdNr. 39; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 3 S 8; vgl. BVerfGE 80, 269, 280; Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl. 2009, § 33 RdNr. 13; Henssler/Deckenbrock, DB 2008, 41, 43). Zwar hat die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten häufig Bezugspunkte hin zu außersteuerrechtlichen Regelungen; denn vielfach ist das außersteuerliche Recht Bestandteil eines steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandes. Soweit es im Hinblick auf die steuerrechtlichen Gegebenheiten geboten ist, erstreckt sich die Beratungspflicht eines Steuerberaters in solchen Fällen auch auf diese – der Tätigkeit eines Steuerberaters an sich grundsätzlich fremden – Rechtsgebiete (BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R, aaO., Juris RdNr. 39; vgl. BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 3 S 8 mwN.). Dies bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit auf außersteuerlichen Rechtsgebieten bereits deshalb dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters zuzuordnen ist, nur weil bestimmte Tatbestände überhaupt für die steuerliche Beratung relevant sind (so aber Draf/Beyer-Petz, DStR 2013, 280). Das Steuerrecht erfasst eine Vielzahl von Vorgängen, für welche auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten bedeutsam sein können. Nähme man schon allein deswegen einen Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters an, wären Steuerberater letztlich annähernd unbeschränkt berechtigt, auf allen Rechtsgebieten berufliche Aktivitäten zu entfalten."
Nach § 1 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) umfasst die Hilfeleistung in Steuersachen 1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, 2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, 3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.
b) Dies auf die Beratung und Vertretung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld gemäß § 101 SGB III übertragen, handelt es sich bei der insofern zu erbringenden Rechtsdienstleistung um keine erlaubte "Nebenleistung" im Sinne des § 5 RDG. Es fehlt nach ihrem Inhalt und Umfang unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, am sachlichen Zusammenhang zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters und somit am Nebenleistungscharakter.
Der für eine Qualifizierung als zulässige Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG notwendige sachliche Zusammenhang mit einer anderen erlaubten Tätigkeit kann nicht schon durch die zwischen einem Steuerberater und seinem Auftraggeber getroffene Mandatsvereinbarung hergestellt werden. Das Vorliegen eines Zusammenhangs kann sich vielmehr nur nach objektiven Kriterien richten (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014, a. a. O., Rdnr. 38). Eine innere beziehungsweise inhaltliche Verbindung der zu beurteilenden (Neben-)Tätigkeit zu einer Haupttätigkeit wäre vor allem dann anzunehmen, wenn die Nichterledigung der Nebenleistung auch die sachgerechte Erfüllung der (zulässigen) Hauptleistung des Steuerberaters beeinträchtigen würde. Zwar kann ein Steuerberater für Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG und § 6 Nr. 4 StBerG die Lohnbuchführung, das heißt die Erfassung, Abrechnung und Buchung der Arbeitsentgelte sowie der gesetzlichen Abzüge, erstellen. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine im Rahmen der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu erbringende Rechtsdienstleistung. Zwar liegt es nahe, dass ein beauftragter Steuerberater im Bedarfsfall auch im Rahmen der Antragstellung und Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 320 SGB III von Arbeitgebern einbezogen wird. Im Ergebnis beschränkt sich jedoch seine Tätigkeit auf bloße unterstützende Leistungen im Antragsverfahren. Weder die Prüfung der Anspruchsgrundlage nach § 101 SGB III noch die Berechnung und Erfüllung der Nebenpflichten nach § 320 SGB III sind eine notwendige, vom Steuerberater zu erbringende Vorleistung im Rahmen der Erstellung der Lohnbuchhaltung. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld muss nicht zwingend im Zusammenhang mit der Erledigung der Aufgaben der Lohnbuchführung erfolgen, sondern kann auch isoliert davon betrieben werden. Auch unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses des Auftraggebers kann die hier konkret streitbefangene Nebenleistung somit selbstständig von einem dafür qualifizierten Dritten (hier einem Rechtsanwalt) erbracht werden, ohne dass der Steuerberater insoweit an der sachgerechten Erfüllung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Hauptaufgabe gehindert oder merklich beeinträchtigt wäre.
Um die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu erbringende Rechtsdienstleistung als Nebenleistung bewerten zu können, müsste es sich zudem in der konkreten Fallkonstellation, hier dem Betreiben eines Widerspruchsverfahren betreffend einen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, um eine Tätigkeit handeln, die ein Steuerberater mit seiner beruflichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des in § 1 RDG genannten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, miterledigen kann. Maßgebend ist insoweit jedoch nicht – wie der Kläger zu meinen scheint – die individuelle Qualifikation des Rechtsdienstleistenden oder der Umfang der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern die allgemeine berufstypische juristische Qualifikation des Betroffenen im Rahmen seiner Haupttätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014 a. a. O., juris Rdnr. 31 m. w. N.).
Vorliegend bleiben die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse hinter denjenigen für die Erbringung der (vermeintlichen) Nebenleistung erforderlichen Kenntnissen zurück, so dass die Nebenleistung nicht erlaubnisfrei erbracht werden kann. Das Sozialversicherungsrecht zählt, wie auch von der Steuerberaterkammer des Freistaates bestätigt, nicht zu denjenigen Prüfungsgebieten, welche im Rahmen einer den Zugang zum Beruf eröffnenden, erfolgreich zu absolvierenden Steuerberaterprüfung bedeutsam sind. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StBerG gehören zu den Prüfungsgebieten neben dem steuerlichen Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht (Nummer 1), die Steuern vom Einkommen und Ertrag (Nummer 2), Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer (Nummer 3), Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts (Nummer 4), Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union (Nummer 5), Betriebswirtschaft und Rechnungswesen (Nummer 6), Volkswirtschaft (Nummer 7) und das Berufsrecht (Nummer 8). Eine Regelung zum Sozial- und Sozialverfahrensrecht oder auch nur zum Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht findet sich nicht.
Der Umstand, dass für die Erstellung der Lohnbuchführung sozialversicherungsrechtliche Grundkenntnisse unverzichtbar sind, ändert hieran nichts. Das Prüfungs- und Beratungsrecht des Steuerberaters in sozialversicherungsrechtlichen Fragen erfasst im unmittelbaren Zusammenhang mit der Lohnbuchhaltung, nur die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge oder die Frage, inwiefern auf bestimmte Bezüge Sozialabgaben überhaupt anfallen. Bereits bei der Prüfung der Sozialversicherungspflicht handelt es sich jedoch um eine juristische Vorfrage, die allein die Grundlage für die nachfolgende Tätigkeit des Steuerberaters insgesamt bildet. Zudem bestehen verfahrensrechtliche Abweichungen des Sozialversicherungs- und Sozialverwaltungsrechts gegenüber dem Steuerverfahrensrecht (vgl. nur § 44 SGB X). Danach bleiben die bei Steuerberatern unterstellten und zu erwartenden Rechtskenntnisse hinter denen eines umfassend ausgebildeten und in rechtlichen Angelegenheiten allgemein vertretungsbefugten Rechtsanwalts zurück. Auch wenn Rechtsanwälte nicht zwingend über spezifisch sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse verfügen, insbesondere keine entsprechend ausgewiesenen Fachanwälte sein müssen, beruht die Befugnis zum Auftreten bei ihnen darauf, dass aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen wird. Vergleichbares fehlt bei Steuerberatern (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014, a. a. O., Rdnr. 32).
5. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren vorliegend auch nicht aus § 13 Abs. 6 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 SGG, wonach die dort genannten Personen zur Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren und damit auch in den vorgeschalteten Verwaltungsverfahren befugt sind. Denn Steuerberater sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG nur in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV, insbesondere also in Verfahren wegen der Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen), befugt, gerichtlich als Bevollmächtigter aufzutreten.
6. Die gesetzlichen Vorschriften zur Zurückweisung und die hier erfolgte Auslegung sind auch mit den Anforderungen des Grundgesetzes vereinbar. Zwar liegt ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers als Steuerberater nach Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor. Dieser Eingriff erfasst jedoch allenfalls Randbereiche des Berufes (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013, a. a. O., Rdnr. 49 f.; BSG, Urteil vom 5. März 2014, a. a. O., Rdnr. 48; so auch BSG, Urteil vom 28. März 2019 – B 10 KG 1/18 R – BSGE 128, 15 ff. = SozR 4-1300 § 13 Nr. 3 = juris, jeweils Rdnr. 45 in Bezug auf das Auftreten eines Lohnsteuerhilfevereins im Antragsverfahren wegen sozialrechtlichen Kindergelds gegenüber der Familienkasse als Verfahrensbevollmächtigte). Er lässt das Berufsbild im Kernbereich und die durch den Beruf gesicherte Existenz unbeeinträchtigt und ist durch den legitimen Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Rechtsuchende, Rechtsverkehr und Rechtsordnung vor nicht adäquaten Rechtsdienstleistungen zu schützen, gedeckt (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014, a. a. O.; siehe auch BSG, Urteil vom 28. März 2019, a. a. O., Rdnr. 46).
7. Danach war der Kläger vorliegend als Bevollmächtigter nach § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen. Die Vorschrift räumt der Beklagten diesbezüglich kein Ermessen im Einzelfall ein.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Maßgebend ist danach die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus dessen Antrag ergibt. Nach dem Vorbringen und dem mit der Anfechtungsklage verfolgten erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers erschöpft sich die kostenrechtlich zu beachtende Bedeutung des Verfahrens vorliegend in seinem Gebührenanspruch als Bevollmächtigter für das Auftreten für einen seiner Mandanten in einem einzigen Verwaltungsverfahren.
V. Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
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