Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 4 SF 92/12 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AS 578/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 1. Juli 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütung des Beschwerdeführers im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
Der Beschwerdeführer war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem am 22. Oktober 2010 anhängig gemachten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Fulda (S 10 AS 297/10). Streitig war die Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2009 in Höhe von 546,42 EUR. Mit Beschluss vom 30. Januar 2012 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung (7. Juli 2011).
Laut eidesstattlicher Versicherung des Beschwerdeführers erfolgte am 26. April 2012 ein Telefonat zwischen ihm und der Beklagten mit dem Ziel der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens S 10 AS 297/10. Der Vertreter der Beklagten habe sich während des Telefonats nicht in der Lage gesehen, einer Herabsetzung der Erstattungsforderung zuzustimmen, wollte die Frage aber intern noch einmal besprechen und sich dann wieder melden. Am 11. Mai 2012 sei der zugesagte Rückruf erfolgt mit der Mitteilung, eine Herabsetzung des Forderungsbetrages sei nicht möglich, für den Fall einer Klagerücknahme würden jedoch Zahlungserleichterungen zugesagt.
Die Verwaltungsakte der Beklagten enthält keinen Vermerk zu einem Telefonat am 26. April 2012.
Das Klageverfahren endete durch Klagerücknahme mit Schreiben vom 14. Mai 2012 vor dem Hintergrund der Vermeidung weiterer Konflikte zwischen der Klägerin und ihrem getrennt lebenden Ehemann.
Mit Kostenrechnung vom 14. Mai 2012 berechnete der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in dem Rechtsstreit S 10 AS 297/10 für den Leistungszeitraum vom 6. Oktober 2010 bis 14. Mai 2012 eine Vergütung von insgesamt 559,30 EUR. Dabei machte der Beschwerdeführer u.a. eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR geltend.
Der Kostenbeamte berechnete demgegenüber am 21. Mai 2012 die Vergütung mit lediglich 321,30 EUR. Zur Begründung führte er aus, eine Terminsgebühr sei im Verfahren nicht entstanden. Weder habe ein Termin stattgefunden, noch lägen die Voraussetzungen der Erläuterungen Ziff. 1-3 der Nr. 3106 VV RVG vor.
Gegen die Herabsetzung der Vergütung legte der Beschwerdeführer am 1. Juni 2012 sinngemäß Erinnerung ein und begründete sie damit, zwar habe kein Termin stattgefunden, er habe jedoch die Angelegenheit am 26. April 2012 sowie am 11. Mai 2012 telefonisch mit der Beklagten mit dem Ziel einen Vergleich abzuschließen erörtert. Wenngleich es auch nicht zu einer Einigung gekommen sei, handele es sich bei den Telefonaten um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung, Teil 3, Abs. 3 VV RVG, die eine Terminsgebühr ausgelöst habe. Nach Hinweis des Sozialgerichts auf die Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 20. April 2011, L 2 SF 311/09 E) ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung unter Bezugnahme auf eine Kommentierung in Mayer/Kroiß, RVG, Vorbemerkung VV 3, Rn. 51 ff.
Der Beschwerdegegner trat dem im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei nicht entstanden. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr könnten nur Handlungen des Beschwerdeführers ab Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab dem 7. Juli 2011 berücksichtigt werden. Umfang und Schwierigkeit dieser Handlungen rechtfertigten lediglich eine Gebührenhöhe von 100,00 EUR. Sodann legte der Beschwerdegegner seinerseits Anschlusserinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 21. Mai 2012 mit dem Ziel der Festsetzung der Verfahrensgebühr auf lediglich 100,00 EUR ein.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2013 half das Sozialgericht Fulda der Erinnerung des Beschwerdeführers teilweise ab und setzte die Vergütung des Beschwerdeführers unter Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 21. Mai 2012 für das Verfahren S 10 AS 297/10 auf insgesamt 357,00 EUR fest. Im Übrigen wurden die Erinnerungen zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Sozialgericht im Wesentlichen aus, beide Erinnerungen seien teilweise begründet. Es sei gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG angefallen. Auszugehen sei zunächst davon, dass auch ein Telefonat allein geeignet sei, eine Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG auszulösen. Einer Beteiligung des Gerichts bedürfe es angesichts der ausdrücklichen Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus mit dem Beklagten die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung erörtert, womit er an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten (telefonischen) Besprechung teilgenommen habe. Auch wenn kein entsprechender Vermerk in der Beklagtenakte vorliege, habe die Kammer keine Veranlassung, den Vortrag des Beschwerdeführers als Organ der Rechtspflege gem. § 1 BRAO in Frage zu stellen. Der Voraussetzung aus der Rechtsprechung des Senates, dass ein außergerichtlicher Einigungstermin die Terminsgebühr nur dann auslöse, wenn er an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichstehe, so dass es sich "hierbei z.B. nicht lediglich um ein Telefonat handeln" dürfe, folge die Kammer nicht. Die genannten Kriterien seien lediglich für die Bestimmung der Gebührenhöhe nach § 14 RVG, also das "wie hoch", nicht jedoch für das "ob" der Gebührenauslösung, von Bedeutung. Der Gesetzgeber habe insofern keine inhaltlichen quantitativen Anforderungen an die Besprechung gestellt und dies auch de lege ferenda im Rahmen des 2. KostRModG beibehalten (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 120). Auch wenn die vom Senat vorgenommene Auslegung aus kostenrechtlichen Gesichtspunkten legitim erscheine, scheide sie als Differenzierungskriterium aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung aus. Zudem lasse sich auch ein Mindestumfang oder eine Mindestintensität eines Gerichtstermins nicht bestimmen. Auch werde die (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG bei Annahme eines Anerkenntnisses zur Vermeidung eines Termins gewährt, der nur der Protokollierung des Anerkenntnisses sowie der Annahmeerklärung dienen würde, d.h. an Umfang und Intensität völlig unterdurchschnittlich wäre. Daher könne für die Terminsgebühr im Falle einer außergerichtlichen Besprechung gem. Vorbemerkung 3 Nr. 3 eine (gesteigerte) Mindestintensität im Vergleich zum Gerichtstermin nicht verlangt werden. Auch im Anwaltsprozess der ZPO werde, selbst wenn der Bevollmächtigte nur zur rein formalen Antragstellung erscheine (sog. "Minutentermin") eine 1,2 Gebühr gem. Nr. 3104 VV RVG ausgelöst. Für die Frage des Entstehen der hier streitigen Terminsgebühr komme es daher allein darauf an, dass eine Besprechung des Erinnerungsführer mit einem Vertreter der Beklagten des Ausgangsverfahrens zur konkreten (vergleichsweisen) Erledigung des Rechtsstreits stattgefunden habe; eines besonderen oder gesteigerten Mindestumfangs bedürfe es nicht.
Mit am 9. Juli 2013 eingegangenen Schreiben hatte zunächst der Beschwerdegegner gegen den Beschluss des Sozialgerichts - zugestellt am 3. Juli 2013 - Beschwerde bei dem Hessischen Landessozialgericht mit dem Begehr eingelegt, die Verfahrensgebühr vor dem Hintergrund der erst ab dem 7. Juli 2011 erfolgten PKH-Bewilligung auf 100 EUR zu reduzieren. Nach erfolgter Teilabhilfe des Sozialgerichts durch Beschluss vom 24. Juli 2013 hat der Beschwerdegegner seine Beschwerde jedoch für erledigt erklärt.
Gegen den ihm am 4. Juli 2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts hat der Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 Beschwerde erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Erinnerungsverfahren und hält die Absetzung von 202,30 EUR weiterhin für nicht rechtmäßig. Bezüglich der Verfahrensgebühr ist er der Auffassung, dass ebenfalls die anwaltliche Tätigkeit vor PKH-Antragstellung zu berücksichtigen sei. Hierzu verweist er auf den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 19. März 2012 (Az. S 4 SF 51/ 11 E).
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 1. Juli 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juli 2013, abzuändern und die aus der Staatskasse an ihn zu zahlende Vergütung für das Ausgangsverfahren S 10 AS 297/10 auf insgesamt 559,30 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Beschwerdeakte sowie die Gerichtsakte S 10 AS 297/10, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zunächst statthaft, weil der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 1. Juli 2013, abgeändert durch Beschluss vom 24. Juli 2013, mit mehr als 200,00 EUR - konkret mit 297,50 EUR - beschwert ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 RVG). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG).
Die Vergütung des Beschwerdeführers ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem bis zum 31. Juli 2013 gültigen RVG zu berechnen, da der Rechtsanwalt vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 beigeordnet wurde.
Unstreitig ist im vorliegenden Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG angefallen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RG nicht geltend machen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den §§ 3, 14 RVG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anwendbar ist, Rahmengebühren. Dies gilt nach Absatz 2 entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) ist für das vom Sozialgericht zu Recht als deutlich unterdurchschnittlich bewertete Verfahren durch den geänderten Beschluss vom 24. Juli 2013 richterweise auf 100,00 EUR reduziert und damit angemessen festgesetzt worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Entscheidend ist hier ist von Bedeutung, dass Prozesskostenhilfe erst am 7. Juli 2011 beantragt und auch erst ab diesem Tage bewilligt worden war. Folglich kann die rechtsanwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers erst ab diesem Zeitpunkt bei der Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden. Dies hat das Sozialgericht Fulda in seinem Beschluss vom 19. März 2012 (Az.: S 4 SF 51/11 E) – den der Beschwerdeführer selbst zitiert – zutreffend bemerkt. Dass sich der sog. Wirkzeitraum der PKH grds. nicht auf Zeiten vor der Antragstellung erstreckt resp. erstrecken soll, wird im Übrigen auch durch § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung durch das 2. KostRMoG klargestellt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt indes vorliegend kein Ansatz der Terminsgebühr in Betracht. Ein Termin vor dem Sozialgericht hat im zugrundeliegenden Verfahren S 10 AS 297/10 nicht stattgefunden. Die Voraussetzungen der sog. fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Abs. 2 VV RVG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift entsteht die Terminsgebühr auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Das Verfahren endete weder durch Urteil ohne mündliche Verhandlung noch durch Gerichtsbescheid oder angenommenes Anerkenntnis, sondern durch Klagerücknahme.
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des VV RVG entsteht die Terminsgebu&776;hr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Ero&776;rterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht fu&776;r Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Mit Senatsbeschluss vom 20. April 2011 (L 2 SF 311/09 E) hat der erkennende Senat festgestellt, dass auch ein außergerichtlicher Besprechungstermin der Beteiligten die Terminsgebu&776;hr auslo&776;sen kann. In diesen Fa&776;llen entsteht eine Terminsgebu&776;hr nur dann, wenn ein außergerichtlicher Vergleichsschluss zur Erledigung des Rechtsstreits fu&776;hrt und diesem Vergleichsschluss eine Besprechung oder mehrere Besprechungen der Beteiligten vorausgegangen sind, ein Gerichtstermin jedoch nicht stattgefunden hat. An eine solche Besprechung sind allerdings gewisse Anforderungen zu stellen. Aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG ergibt sich die inhaltliche Gleichsetzung von Gerichtsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Einigung und Erledigung des Rechtsstreites. Daraus ist zu folgern, dass ein außergerichtlicher Einigungstermin, der zu einem außergerichtlichen Vergleichsschluss und zur vollsta&776;ndigen Erledigung des Rechtsstreites sowohl in der Haupt- als auch der Kostensache fu&776;hrt, an Umfang und Intensita&776;t einem Gerichtstermin gleichzustehen hat, sodass es sich hierbei in der Regel nicht lediglich um Telefonate handeln darf. Die zu fordernde Vergleichbarkeit mit der inhaltlichen Intensita&776;t und dem Umfang eines Gerichtstermins ist nur dann gegeben, wenn die außergerichtliche Einigung im Rahmen eines perso&776;nlichen Gespra&776;ches zwischen dem prozessbevollma&776;chtigten Rechtsanwalt und dem anderen Verfahrensbeteiligten erfolgt. Allein dies vermeidet eine Ausdehnung der Gebu&776;hrenziffer 3106 VV RVG auf jegliches noch so geringe Ta&776;tigwerden der Beteiligten, sei es am Telefon oder durch andere, nicht perso&776;nliche Arten der Kommunikation (ebenso Senatsbeschlüsse vom 17. November 2011, L 2 AS 152/11 B, vom 10. August 2012, L 2 SO 17/12 B, vom 18. Dezember 2012, L 2 AS 110/12 B, und vom 31. Juli 2013, L 2 AS 569/11 B).
Mit Senatsbeschluss vom 9. November 2011 (L 2 SO 192/11 B) hat der Senat an dieser Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten (Juris-Rn. 21). In dem konkreten Fall hat der Senat entschieden, dass eine bloße telefonische Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten diesen Anforderungen zwar regelmäßig nicht genüge, ein qualifiziertes Telefonat zwischen dem Kammervorsitzenden und den Verfahrensbeteiligten, das über die Erörterung der Sach- und Rechtslage hinaus auch konkrete Vergleichsvorschläge zum Inhalt hat, aber ausreichend für die Entstehung einer Terminsgebühr sei. Denn in diesem Fall ersetzt ein solches Telefonat einen Gerichtstermin und kann auf einfacherem und kostengünstigerem Weg die umfassende Erledigung des Rechtsstreits ermöglichen (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 21. April 2011 - L 2 SF 311/09 E, vom 9. November 2011 - L 2 SO 192/11 B, vom 10. August 2012 - L 2 SO 17/12 und 28. Januar 2013 - L 2 AS 36/12).
Gemessen an diesen Anforderungen liegen die Voraussetzungen des Entstehens einer Terminsgebu&776;hr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des VV RVG nicht vor. Der Beschwerdefu&776;hrer hat lediglich ein telefonisches Gespra&776;ch mit dem zusta&776;ndigen Sachbearbeiter der Klägerin geführt. Eine Einbeziehung des Kammervorsitzenden fand nicht statt.
Aber auch selbst wenn man das bloße Führen eines Telefonates als ausreichend für eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG ansähe (so z.B. SG Fulda, Beschluss vom 1. Juli 2013 - S 4 SF 92/12 E), mangelte es vorliegend bereits an einer notwendigen Vergleichsbereitschaft der Beklagtenseite im Telefonat. Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 14. Mai 2012 im Hauptsacheverfahren selbst ausführt, ist es in dem Telefonat vom 26. April 2012 nicht gelungen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Aus diesem Grund wurde die Klage zurückgenommen. In Fällen, in denen der Vertreter der Beklagtenseite sich in einem Telefonat auf ein Rechtsgespräch mit dem Ziel einer einvernehmlichen Verfahrensbeilegung überhaupt nicht einlässt und an seiner Rechtsauffassung festhält, kommt eine Terminsgebühr bereits nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des VV RVG nicht in Betracht. Eine andere Auslegung würde zur Folge haben, dass jedes Telefonat des Prozessvertreters mit der Gegenseite vor einer - möglicherweise schon zu diesem Zeitpunkt intendierten - Klagerücknahme und sei es auch nur zur nochmaligen Darlegung der Rechtsauffassung, den Gebührentatbestand auszulösen könnte.
Im Ergebnis folgt daraus, dass die Terminsgebühr in dem Verfahren S 10 AS 297/10 von dem Sozialgericht zu Unrecht in Ansatz gebracht wurde. Da nach Erledigterklärung der Beschwerde des Beschwerdegegners zwischen den Parteien nur noch im Streit ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine höhere als die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 1. Juli 2013, geändert durch den Beschluss vom 24. Juli 2013, festgesetzte Vergütung hat, sind die Grundsätze der reformatio in peius zu beachten. Der Senat kann daher die von dem Sozialgericht festgesetzten Beträge nicht nach unten korrigieren. Er darf sich insoweit nur (noch) mit der Frage befassen, ob die anwaltliche Vergütung zu erhöhen ist (Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe § 56 RVG, Rz. 29).
Vor diesem Hintergrund ist folgende Vergütungsfestsetzung vorzunehmen:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR Terminsgebühr: 100,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 220,00 EUR Umsatzsteuer 19 % 41,80 EUR 261,80 EUR
Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
II. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütung des Beschwerdeführers im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
Der Beschwerdeführer war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem am 22. Oktober 2010 anhängig gemachten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Fulda (S 10 AS 297/10). Streitig war die Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2009 in Höhe von 546,42 EUR. Mit Beschluss vom 30. Januar 2012 bewilligte das Sozialgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung (7. Juli 2011).
Laut eidesstattlicher Versicherung des Beschwerdeführers erfolgte am 26. April 2012 ein Telefonat zwischen ihm und der Beklagten mit dem Ziel der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens S 10 AS 297/10. Der Vertreter der Beklagten habe sich während des Telefonats nicht in der Lage gesehen, einer Herabsetzung der Erstattungsforderung zuzustimmen, wollte die Frage aber intern noch einmal besprechen und sich dann wieder melden. Am 11. Mai 2012 sei der zugesagte Rückruf erfolgt mit der Mitteilung, eine Herabsetzung des Forderungsbetrages sei nicht möglich, für den Fall einer Klagerücknahme würden jedoch Zahlungserleichterungen zugesagt.
Die Verwaltungsakte der Beklagten enthält keinen Vermerk zu einem Telefonat am 26. April 2012.
Das Klageverfahren endete durch Klagerücknahme mit Schreiben vom 14. Mai 2012 vor dem Hintergrund der Vermeidung weiterer Konflikte zwischen der Klägerin und ihrem getrennt lebenden Ehemann.
Mit Kostenrechnung vom 14. Mai 2012 berechnete der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in dem Rechtsstreit S 10 AS 297/10 für den Leistungszeitraum vom 6. Oktober 2010 bis 14. Mai 2012 eine Vergütung von insgesamt 559,30 EUR. Dabei machte der Beschwerdeführer u.a. eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR geltend.
Der Kostenbeamte berechnete demgegenüber am 21. Mai 2012 die Vergütung mit lediglich 321,30 EUR. Zur Begründung führte er aus, eine Terminsgebühr sei im Verfahren nicht entstanden. Weder habe ein Termin stattgefunden, noch lägen die Voraussetzungen der Erläuterungen Ziff. 1-3 der Nr. 3106 VV RVG vor.
Gegen die Herabsetzung der Vergütung legte der Beschwerdeführer am 1. Juni 2012 sinngemäß Erinnerung ein und begründete sie damit, zwar habe kein Termin stattgefunden, er habe jedoch die Angelegenheit am 26. April 2012 sowie am 11. Mai 2012 telefonisch mit der Beklagten mit dem Ziel einen Vergleich abzuschließen erörtert. Wenngleich es auch nicht zu einer Einigung gekommen sei, handele es sich bei den Telefonaten um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung, Teil 3, Abs. 3 VV RVG, die eine Terminsgebühr ausgelöst habe. Nach Hinweis des Sozialgerichts auf die Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 20. April 2011, L 2 SF 311/09 E) ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung unter Bezugnahme auf eine Kommentierung in Mayer/Kroiß, RVG, Vorbemerkung VV 3, Rn. 51 ff.
Der Beschwerdegegner trat dem im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei nicht entstanden. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr könnten nur Handlungen des Beschwerdeführers ab Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab dem 7. Juli 2011 berücksichtigt werden. Umfang und Schwierigkeit dieser Handlungen rechtfertigten lediglich eine Gebührenhöhe von 100,00 EUR. Sodann legte der Beschwerdegegner seinerseits Anschlusserinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 21. Mai 2012 mit dem Ziel der Festsetzung der Verfahrensgebühr auf lediglich 100,00 EUR ein.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2013 half das Sozialgericht Fulda der Erinnerung des Beschwerdeführers teilweise ab und setzte die Vergütung des Beschwerdeführers unter Abänderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 21. Mai 2012 für das Verfahren S 10 AS 297/10 auf insgesamt 357,00 EUR fest. Im Übrigen wurden die Erinnerungen zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Sozialgericht im Wesentlichen aus, beide Erinnerungen seien teilweise begründet. Es sei gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG angefallen. Auszugehen sei zunächst davon, dass auch ein Telefonat allein geeignet sei, eine Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG auszulösen. Einer Beteiligung des Gerichts bedürfe es angesichts der ausdrücklichen Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus mit dem Beklagten die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung erörtert, womit er an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten (telefonischen) Besprechung teilgenommen habe. Auch wenn kein entsprechender Vermerk in der Beklagtenakte vorliege, habe die Kammer keine Veranlassung, den Vortrag des Beschwerdeführers als Organ der Rechtspflege gem. § 1 BRAO in Frage zu stellen. Der Voraussetzung aus der Rechtsprechung des Senates, dass ein außergerichtlicher Einigungstermin die Terminsgebühr nur dann auslöse, wenn er an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichstehe, so dass es sich "hierbei z.B. nicht lediglich um ein Telefonat handeln" dürfe, folge die Kammer nicht. Die genannten Kriterien seien lediglich für die Bestimmung der Gebührenhöhe nach § 14 RVG, also das "wie hoch", nicht jedoch für das "ob" der Gebührenauslösung, von Bedeutung. Der Gesetzgeber habe insofern keine inhaltlichen quantitativen Anforderungen an die Besprechung gestellt und dies auch de lege ferenda im Rahmen des 2. KostRModG beibehalten (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 120). Auch wenn die vom Senat vorgenommene Auslegung aus kostenrechtlichen Gesichtspunkten legitim erscheine, scheide sie als Differenzierungskriterium aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung aus. Zudem lasse sich auch ein Mindestumfang oder eine Mindestintensität eines Gerichtstermins nicht bestimmen. Auch werde die (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG bei Annahme eines Anerkenntnisses zur Vermeidung eines Termins gewährt, der nur der Protokollierung des Anerkenntnisses sowie der Annahmeerklärung dienen würde, d.h. an Umfang und Intensität völlig unterdurchschnittlich wäre. Daher könne für die Terminsgebühr im Falle einer außergerichtlichen Besprechung gem. Vorbemerkung 3 Nr. 3 eine (gesteigerte) Mindestintensität im Vergleich zum Gerichtstermin nicht verlangt werden. Auch im Anwaltsprozess der ZPO werde, selbst wenn der Bevollmächtigte nur zur rein formalen Antragstellung erscheine (sog. "Minutentermin") eine 1,2 Gebühr gem. Nr. 3104 VV RVG ausgelöst. Für die Frage des Entstehen der hier streitigen Terminsgebühr komme es daher allein darauf an, dass eine Besprechung des Erinnerungsführer mit einem Vertreter der Beklagten des Ausgangsverfahrens zur konkreten (vergleichsweisen) Erledigung des Rechtsstreits stattgefunden habe; eines besonderen oder gesteigerten Mindestumfangs bedürfe es nicht.
Mit am 9. Juli 2013 eingegangenen Schreiben hatte zunächst der Beschwerdegegner gegen den Beschluss des Sozialgerichts - zugestellt am 3. Juli 2013 - Beschwerde bei dem Hessischen Landessozialgericht mit dem Begehr eingelegt, die Verfahrensgebühr vor dem Hintergrund der erst ab dem 7. Juli 2011 erfolgten PKH-Bewilligung auf 100 EUR zu reduzieren. Nach erfolgter Teilabhilfe des Sozialgerichts durch Beschluss vom 24. Juli 2013 hat der Beschwerdegegner seine Beschwerde jedoch für erledigt erklärt.
Gegen den ihm am 4. Juli 2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts hat der Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 Beschwerde erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Erinnerungsverfahren und hält die Absetzung von 202,30 EUR weiterhin für nicht rechtmäßig. Bezüglich der Verfahrensgebühr ist er der Auffassung, dass ebenfalls die anwaltliche Tätigkeit vor PKH-Antragstellung zu berücksichtigen sei. Hierzu verweist er auf den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 19. März 2012 (Az. S 4 SF 51/ 11 E).
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 1. Juli 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Juli 2013, abzuändern und die aus der Staatskasse an ihn zu zahlende Vergütung für das Ausgangsverfahren S 10 AS 297/10 auf insgesamt 559,30 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Beschwerdeakte sowie die Gerichtsakte S 10 AS 297/10, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zunächst statthaft, weil der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 1. Juli 2013, abgeändert durch Beschluss vom 24. Juli 2013, mit mehr als 200,00 EUR - konkret mit 297,50 EUR - beschwert ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 RVG). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG).
Die Vergütung des Beschwerdeführers ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem bis zum 31. Juli 2013 gültigen RVG zu berechnen, da der Rechtsanwalt vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 beigeordnet wurde.
Unstreitig ist im vorliegenden Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG angefallen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RG nicht geltend machen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den §§ 3, 14 RVG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anwendbar ist, Rahmengebühren. Dies gilt nach Absatz 2 entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3103 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) ist für das vom Sozialgericht zu Recht als deutlich unterdurchschnittlich bewertete Verfahren durch den geänderten Beschluss vom 24. Juli 2013 richterweise auf 100,00 EUR reduziert und damit angemessen festgesetzt worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Gründe in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Entscheidend ist hier ist von Bedeutung, dass Prozesskostenhilfe erst am 7. Juli 2011 beantragt und auch erst ab diesem Tage bewilligt worden war. Folglich kann die rechtsanwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers erst ab diesem Zeitpunkt bei der Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden. Dies hat das Sozialgericht Fulda in seinem Beschluss vom 19. März 2012 (Az.: S 4 SF 51/11 E) – den der Beschwerdeführer selbst zitiert – zutreffend bemerkt. Dass sich der sog. Wirkzeitraum der PKH grds. nicht auf Zeiten vor der Antragstellung erstreckt resp. erstrecken soll, wird im Übrigen auch durch § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung durch das 2. KostRMoG klargestellt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt indes vorliegend kein Ansatz der Terminsgebühr in Betracht. Ein Termin vor dem Sozialgericht hat im zugrundeliegenden Verfahren S 10 AS 297/10 nicht stattgefunden. Die Voraussetzungen der sog. fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Abs. 2 VV RVG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift entsteht die Terminsgebühr auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Das Verfahren endete weder durch Urteil ohne mündliche Verhandlung noch durch Gerichtsbescheid oder angenommenes Anerkenntnis, sondern durch Klagerücknahme.
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des VV RVG entsteht die Terminsgebu&776;hr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Ero&776;rterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht fu&776;r Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Mit Senatsbeschluss vom 20. April 2011 (L 2 SF 311/09 E) hat der erkennende Senat festgestellt, dass auch ein außergerichtlicher Besprechungstermin der Beteiligten die Terminsgebu&776;hr auslo&776;sen kann. In diesen Fa&776;llen entsteht eine Terminsgebu&776;hr nur dann, wenn ein außergerichtlicher Vergleichsschluss zur Erledigung des Rechtsstreits fu&776;hrt und diesem Vergleichsschluss eine Besprechung oder mehrere Besprechungen der Beteiligten vorausgegangen sind, ein Gerichtstermin jedoch nicht stattgefunden hat. An eine solche Besprechung sind allerdings gewisse Anforderungen zu stellen. Aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG ergibt sich die inhaltliche Gleichsetzung von Gerichtsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Einigung und Erledigung des Rechtsstreites. Daraus ist zu folgern, dass ein außergerichtlicher Einigungstermin, der zu einem außergerichtlichen Vergleichsschluss und zur vollsta&776;ndigen Erledigung des Rechtsstreites sowohl in der Haupt- als auch der Kostensache fu&776;hrt, an Umfang und Intensita&776;t einem Gerichtstermin gleichzustehen hat, sodass es sich hierbei in der Regel nicht lediglich um Telefonate handeln darf. Die zu fordernde Vergleichbarkeit mit der inhaltlichen Intensita&776;t und dem Umfang eines Gerichtstermins ist nur dann gegeben, wenn die außergerichtliche Einigung im Rahmen eines perso&776;nlichen Gespra&776;ches zwischen dem prozessbevollma&776;chtigten Rechtsanwalt und dem anderen Verfahrensbeteiligten erfolgt. Allein dies vermeidet eine Ausdehnung der Gebu&776;hrenziffer 3106 VV RVG auf jegliches noch so geringe Ta&776;tigwerden der Beteiligten, sei es am Telefon oder durch andere, nicht perso&776;nliche Arten der Kommunikation (ebenso Senatsbeschlüsse vom 17. November 2011, L 2 AS 152/11 B, vom 10. August 2012, L 2 SO 17/12 B, vom 18. Dezember 2012, L 2 AS 110/12 B, und vom 31. Juli 2013, L 2 AS 569/11 B).
Mit Senatsbeschluss vom 9. November 2011 (L 2 SO 192/11 B) hat der Senat an dieser Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten (Juris-Rn. 21). In dem konkreten Fall hat der Senat entschieden, dass eine bloße telefonische Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten diesen Anforderungen zwar regelmäßig nicht genüge, ein qualifiziertes Telefonat zwischen dem Kammervorsitzenden und den Verfahrensbeteiligten, das über die Erörterung der Sach- und Rechtslage hinaus auch konkrete Vergleichsvorschläge zum Inhalt hat, aber ausreichend für die Entstehung einer Terminsgebühr sei. Denn in diesem Fall ersetzt ein solches Telefonat einen Gerichtstermin und kann auf einfacherem und kostengünstigerem Weg die umfassende Erledigung des Rechtsstreits ermöglichen (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 21. April 2011 - L 2 SF 311/09 E, vom 9. November 2011 - L 2 SO 192/11 B, vom 10. August 2012 - L 2 SO 17/12 und 28. Januar 2013 - L 2 AS 36/12).
Gemessen an diesen Anforderungen liegen die Voraussetzungen des Entstehens einer Terminsgebu&776;hr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des VV RVG nicht vor. Der Beschwerdefu&776;hrer hat lediglich ein telefonisches Gespra&776;ch mit dem zusta&776;ndigen Sachbearbeiter der Klägerin geführt. Eine Einbeziehung des Kammervorsitzenden fand nicht statt.
Aber auch selbst wenn man das bloße Führen eines Telefonates als ausreichend für eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG ansähe (so z.B. SG Fulda, Beschluss vom 1. Juli 2013 - S 4 SF 92/12 E), mangelte es vorliegend bereits an einer notwendigen Vergleichsbereitschaft der Beklagtenseite im Telefonat. Wie der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 14. Mai 2012 im Hauptsacheverfahren selbst ausführt, ist es in dem Telefonat vom 26. April 2012 nicht gelungen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Aus diesem Grund wurde die Klage zurückgenommen. In Fällen, in denen der Vertreter der Beklagtenseite sich in einem Telefonat auf ein Rechtsgespräch mit dem Ziel einer einvernehmlichen Verfahrensbeilegung überhaupt nicht einlässt und an seiner Rechtsauffassung festhält, kommt eine Terminsgebühr bereits nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des VV RVG nicht in Betracht. Eine andere Auslegung würde zur Folge haben, dass jedes Telefonat des Prozessvertreters mit der Gegenseite vor einer - möglicherweise schon zu diesem Zeitpunkt intendierten - Klagerücknahme und sei es auch nur zur nochmaligen Darlegung der Rechtsauffassung, den Gebührentatbestand auszulösen könnte.
Im Ergebnis folgt daraus, dass die Terminsgebühr in dem Verfahren S 10 AS 297/10 von dem Sozialgericht zu Unrecht in Ansatz gebracht wurde. Da nach Erledigterklärung der Beschwerde des Beschwerdegegners zwischen den Parteien nur noch im Streit ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine höhere als die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 1. Juli 2013, geändert durch den Beschluss vom 24. Juli 2013, festgesetzte Vergütung hat, sind die Grundsätze der reformatio in peius zu beachten. Der Senat kann daher die von dem Sozialgericht festgesetzten Beträge nicht nach unten korrigieren. Er darf sich insoweit nur (noch) mit der Frage befassen, ob die anwaltliche Vergütung zu erhöhen ist (Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe § 56 RVG, Rz. 29).
Vor diesem Hintergrund ist folgende Vergütungsfestsetzung vorzunehmen:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR Terminsgebühr: 100,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 220,00 EUR Umsatzsteuer 19 % 41,80 EUR 261,80 EUR
Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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