S 46 SO 29/21 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
46
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 SO 29/21 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Kosten von FFP2-Masken rechtfertigen in der Regel keine abweichende Festsetzung des Regelsatzes gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII und es besteht auch kein Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII.
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die gesonderte Übernahme der Kosten von FFP2-Schutzmasken als Leistung der Sozialhilfe.

Der 1977 geborene Antragsteller bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Antragsgegner. Mit Schreiben vom 13.01.2021 beantragte der Antragsteller die Erhöhung des Regelbedarfs um 78,88 Euro monatlich ab dem 18.01.2021. Ab diesem Tag sei er in Bayern ohne nachvollziehbare Begründung auf unbestimmte Zeit verpflichtet, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie im Einzelhandel eine FFP2-Maske zu tragen. Nach Meinung von Sachverständigen sollten diese Masken an jedem zweiten Tag ausgewechselt werden, woraus sich ein Maskenbedarf von mindestens zwölf Stück pro Monat ergeben würde. Aufgrund seiner Behinderung habe er vermehrte Speichelproduktion, weswegen es zu einer schnelleren Durchfeuchtung der Maske komme. Laut dem beigefügten Angebot eines online-Anbieters koste eine Maske 5,99 Euro, zwölf Masken also 71,88 Euro. Beigefügt waren Kontoauszüge mit einem Kontostand am 08.01.2021 von 3.156,71 Euro nach Zahlung von 500,- Euro an seine Mutter, die Mieterin der gemeinsam bewohnten Wohnung ist.

Mit Bescheid vom 18.01.2021 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller von Januar 2021 bis einschließlich Februar 2022 Leistungen der Grundsicherung von monatlich 1.182,69 Euro. Neben den Kosten für Unterkunft und Heizung von 437,- Euro wurden der Regelbedarf mit 446,- Euro, ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung mit Merkzeichen G mit 75,82 Euro und die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf berücksichtigt. Einkommen wurde nicht angerechnet. Dagegen legte der Antragsteller umgehend Widerspruch ein. Der Regelbedarf sei wegen der FFP2-Masken um monatlich 71,88 Euro zu erhöhen oder entsprechende Leistungen als Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII zu erbringen.

Am 21.01.2021 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den er wie den Leistungsantrag und den Widerspruch begründete.

Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller entweder ab 18.01.2021 monatlich mindestens zwölf FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen oder den dafür erforderlichen Betrag von 71,88 Euro monatlich auszuzahlen.

Der Antragsgegner beantragt, den Eilantrag abzulehnen.

Der Antragsgegner habe jedem Leistungsempfänger bereits fünf FFP2-Masken unentgeltlich übersandt. Im Widerspruchsverfahren sei ein fachärztliches Attest angefordert worden zur Frage, ob ein erhöhter Bedarf an FFP2-Masken bestehe. Die FFP2-Masken seien zwischenzeitlich zu einem viel niedrigeren Preis zu erwerben.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anordnungsgrund ist offensichtlich nicht gegeben, ein Anordnungsanspruch ist nicht erkennbar.

1. Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).

Nach §§ 8, 12 Abs. 1 Satz 4 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15.12.2020 (Bay MBl. Nr. 737, zuletzt geändert am 28.01.2021) gilt in Bayern ab 18.01.2021 für den öffentlichen Personennahverkehr und die dazugehörigen Einrichtungen sowie in Verkaufsräumen von Ladengeschäften und den zugehörigen Flächen eine FFP2-Maskenpflicht. Das Gericht geht im Eilverfahren davon aus, dass der Antragsteller einen Bedarf von zwölf FFP2-Masken pro Monat hat.

2. Ein Anordnungsgrund im Sinne der Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung ist offensichtlich nicht gegeben. Eine FFP2-Maske ist aktuell in zahlreichen Geschäften des Einzelhandels und bei Erwerb über den Online-Handel für 1,- Euro zu kaufen. Bei dem vom Antragsteller geltend gemachtem Bedarf von zwölf FFP2-Masken pro Monat, beläuft sich der geltend gemachte Bedarf auf 12,- Euro monatlich. Das ist kein Fehlbetrag, der eine aktuelle Notlage verursacht. Darauf, dass der Antragsteller vom Antragsgegner bereits fünf Masken unentgeltlich erhalten hat und eine Untersuchung der Fachhochschule der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (siehe www.fh-muenster.de) die Wiederverwertbarkeit von FFP2-Masken nach siebentägiger Trocknung bei Raumluft oder einer Stunde Erwärmen im Backofen bei 80ºC bejaht hat, kommt es nicht an. Außerdem kann der Antragsteller mit seinem Kontoguthaben von über 3.000,- Euro neben dem laufenden Leistungsbezug noch 20 Jahre lang Masken aus eigenen Mitteln erwerben.

3. Ein Anordnungsanspruch ist nicht erkennbar.

a) Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII wird der Regelsatz im Einzelfall abweichend höher festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als nur geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Dies gilt wegen § 42 Nr. 1 SGB XII auch für die Regelsätze im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Krankenkasse auf FFP2-Masken ist nicht ersichtlich. Laut Nr. 54 des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V ist ein Mundschutz ein zum Verbrauch bestimmtes Pflegehilfsmittel, das jedoch nur zum Schutz der Pflegeperson bei Pflegebedürftigkeit gewährt werden kann, nicht also für den Antragsteller. Der Antragsteller erfüllt auch nicht die personenbezogenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf unentgeltliche bzw. verbilligte Schutzmasken nach § 1 Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SchutzmV) vom 14.12.2020 (Bundesanzeiger AT, 15.12.2020 V1), weil er das 60. Lebensjahr nicht vollendet hat und unter keiner der dort genannten Erkrankungen leidet.

Der Antragsteller müsste die FFP2-Masken aus dem Regelsatz bestreiten. Die aktuellen Regelbedarfe und deren Zusammensetzung sind im Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG vom 09.12.2020, BGBl 2020, S. 2855, festgelegt. Sie beruhen auf einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018, vgl. § 1 Abs. 1 RBEG. Der Bedarf an FFP2-Masken weicht von den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben nicht nur einmalig und voraussichtlich für mehr als einen Monat ab. Diesen zusätzlichen Bedarf für Masken gab es im Jahr 2018 noch nicht. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Bedarf den Bedarfen für Gesundheitspflege, bei Einpersonenhaushalten nach § 5 Abs. 1 RBEG monatlich 16,60 Euro bzw. hochgerechnet zum 01.01.2020 auf 17,02 Euro (vgl. Schwabe in Zeitschrift für das Fürsorgewesen - ZfF 2021, S. 3), oder den Bedarfen für andere Waren und Dienstleistungen von monatlich 34,71 Euro bzw. hochgerechnet 35,59 Euro zuzuordnen ist.

Ein Anspruch auf eine höhere Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII besteht nicht, weil der Mehrbedarf wegen FFP2-Masken nicht in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt und außerdem die Mehraufwendungen durch Minderausgaben in anderen Bedarfsbereichen ausgeglichen werden können.

Zur Bestimmung des Umfangs der mehr als geringen Abweichung des Bedarfs gibt es mehrere Anknüpfungspunkte. Ein Bezugspunkt wäre der Umfang der Abweichung von "den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben", also ein Vergleich des zusätzlichen Bedarfs mit den Einzelpositionen aus der Regelbedarfsermittlung. Der Regelbedarf ist insgesamt aber eine Pauschale. Der Hilfebedürftige, dem dieser pauschale Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, kann über seine Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, juris Rn. 205). Es geht hier um die Frage, ob das menschenwürdige Existenzminimum trotz der Mehraufwendungen noch gewährleistet werden kann oder über die Regelleistung hinausgehende Leistungen erforderlich sind (BSG, Urteil vom 11.02.2015, B 4 AS 27/14 R, juris Rn. 22, zur Erheblichkeit der zusätzlichen Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II).

Der zusätzliche Bedarf ist deshalb - unabhängig von der Frage anderweitiger Minderausgaben - mit dem gesamten Regelsatz, hier den 446,- Euro für Alleinstehende, zu vergleichen. Für dieses Verständnis spricht nicht nur die Pauschalierung des Regelbedarfs zur eigenverantwortlichen Verwendung, sondern auch die Bemessung der vom Gesetzgeber anerkannten typisierten Mehrbedarfe als Prozentsatz der maßgeblichen Regelbedarfsstufe gemäß § 30 Abs. 1 bis 3 SGB XII. In der Literatur werden als Anhaltspunkt 5 % des Regelbedarfs (Schneider in Schellhorn u.a., SGB XII, 20. Auflage 2020, § 27a Rn. 57 und 49.1) oder 15,- Euro als Faustformel genannt (Wrackmeyer-Schoene in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 27a Rn. 57). Weil mit der Dauer des zusätzlichen Bedarfs die Belastung zunimmt, ist außerdem zu berücksichtigen, ob dieser Bedarf voraussichtlich kurzfristig, mittelfristig oder dauerhaft anfällt (Gutzler in Juris-PK SGB XII, 3. Auflage 2020, § 27a Rn. 101).

Hier hat der zusätzliche Bedarf keinen mehr als geringen Umfang. Die 12,- Euro für zwölf FFP2-Masken sind nur 2,7 % des Regelsatzes von 446,- Euro für Alleinstehende. Der zusätzliche Bedarf für Masken besteht voraussichtlich nur wenige Monate.

Die Mehraufwendungen für Masken können durch Minderausgaben in anderen Bedarfsbereichen ausgeglichen werden. Einige der im Regelbedarf enthaltenen Bedarfspositionen fallen wegen den allgemeinen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus nur teilweise an, wie die in § 5 Abs. 1 RBEG angeführten Ausgaben für Verkehr von 39,01 Euro und für Freizeit, Unterhaltung und Kultur von 42,44 Euro (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2020, L 4 SO 92/20 B ER, juris Rn. 24). Die Ausgaben für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 11,36 Euro fallen nicht darunter, weil im RBEG dort nur der Wert des häuslichen Ersatzes von auswärtiger Verpflegung angesetzt wurde (Schwabe, ZfF, 2021, S. 23).

b) Es besteht auch kein Anspruch nach § 73 SGB XII. Nach § 73 Satz 1 SGB XII können Leistungen auch in besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Eine sonstige Lebenslage im Sinne dieser Vorschrift kann nur dann vorliegen, wenn sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist und damit einen Sonderbedarf, eine atypische Bedarfslage, darstellt (BSG, Urteil vom 29.05.2019, B 8 SO 8/17 R, juris Rn. 14). Eine Bedarfslage, die grundsätzlich vom Regelbedarf erfasst ist, beim Leistungsberechtigten aber in atypischem Umfang besteht, kann wegen der Möglichkeit, den Regelbedarf gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzusetzen, nicht zu einer Leistung nach § 73 SGB XII führen (BSG, a.a.O.). Wie dargelegt, handelt es sich bei dem zusätzlichen Bedarf für FFP2-Masken um Ausgaben für Gesundheitspflege oder für andere Waren und Dienstleistungen, die grundsätzlich im Regelbedarf berücksichtigt sind. Ein Anspruch nach § 73 SGB XII ist deshalb nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Noch eine abschließende Anmerkung: Die Schreiben des Antragstellers erwecken den Eindruck, dass er die FFP2-Maskenpflicht als solche ablehnt und dann zumindest die daraus entstehenden Kosten erstattet haben will. Dieser die Kostenübernahme ablehnende Beschluss bedeutet nicht, dass die Maskenpflicht für den Antragsteller nun nicht mehr besteht. Vorschriften sind verbindlich, egal ob man sie persönlich gut findet oder nicht. Ein Autofahrer, der bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erwischt wird, wird auch nicht gefragt, ob er Geschwindigkeitsbeschränkungen gut findet oder ob er dafür eine Entschädigung bekommt. Die Maskenpflicht dient dem Schutz des Antragstellers und dem Schutz anderer Personen. Der Schutz anderer Personen ist von vornherein nicht in das Belieben des Antragstellers gestellt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar. In der Hauptsache würde die Berufung der Zulassung bedürfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigen würde, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Es geht um monatlich 71,88 Euro für wenige Monate.
Rechtskraft
Aus
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