Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 (2) KR 112/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 85/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 8. Mai 1998 wird als unzulässig verworfen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen ein zu seinen Gunsten ergangenes Anerkenntnis-Urteil (§ 307 der Zivilprozeßordnung (ZPO)).
Er ist 1940 geboren, seit Ende 1995 nicht mehr aktiv in der deutschen Seeschiffahrt als Arbeitnehmer beschäftigt und seit 1992 aufgrund des Bezugs von Rente wegen Berufsunfähigkeit Mitglied der beklagten Seekrankenkasse. Vom 10.8. bis zum 18.8.1994, vom 17.7. bis zum 28.7.1995 und vom 4.9. bis zum 21.10.1995 mußte er sich stationärer Krankenhausbehandlung unterziehen. Unter Anrechnung von ca. 1300.- DM Rente hatte er Mitte 1995 Anspruch auf ca. 20 DM Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Mit Hinweis darauf, daß ihm Sozialhilfe zustehe, die er nicht in Anspruch nehme, wandte sich der Kläger gegen die ihm mit Bescheid vom 16.1.1996 in Höhe von 168 DM abverlangte Zuzahlung zu den Kosten seiner stationären Behandlung im Jahre 1994 (§ 39 Abs 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) V). Die Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 12.3.1996, das SGB sehe eine Befreiung von der Zuzahlung für Personen unter 18 Jahren, nicht aber für die Empfänger von Sozialhilfe vor; er könne aber nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30.9.1993 (VGH 6 S 2941/90) die Übernahme der Zuzahlung beim Sozialamt beantragen.
Mit Bescheid vom 3.5.1996 und den erneuten Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 11.11.1996 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von weiteren 168 DM Zuzahlung aus Anlaß der stationären Aufenthalte im Krankenhaus im Jahre 1995 auf und entschied, die Forderung werde auch nicht nach § 76 SGB IV niedergeschlagen oder erlassen.
Mit Schriftsatz vom 2.12. hat der Kläger am 3.12.1996 Klage gegen den Bescheid vom 11.11.1996 erhoben. Er hat vorgetragen: laut SeemannsG - Abschnitt Krankenfürsorge - hätten alle Seeleute auf dem Schiff und an Land Anspruch auf freie Heilfürsorge; ihm sei nicht bekannt, daß dieses Gesetz geändert worden sei; soweit die Beklagte darauf hinweise, daß die Vorschriften des SeemannsG für ihn nicht gelten, weil er nicht mehr aktiv in der deutschen Seeschiffahrt als Arbeitnehmer beschäftigt sei, übersehe die Kasse, daß er Alleinelektriker der Berufsgruppe 07 gewesen sei, und daß sie die Beiträge ohne große Gegenleistung bekommen habe; zu rügen sei auch, daß die Seekrankenkasse als Beigeladene im Verfahren S 4 (10) Ar 56/94 zum Termin nicht erschienen sei; er befürchte, daß er im hier streitigen Verfahren wieder "ausgehebelt" werden solle. Für den Kläger, unter Anordnung seines Erscheinens zum Termin geladen, ist zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 8.5.1998 niemand erschienen.
Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung am 8.5.1998 bereit erklärt, den Bescheid vom 3.5.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.1.1996 aufzuheben. Das SG Detmold hat mit Urteil vom 8.5.1998 entschieden, auf das Anerkenntnis der Beklagten vom 8.5.1998 werde der Bescheid vom 3.5.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1996 aufgehoben.
Der Kläger hat gegen das Urteil - ihm zugestellt am 9.6.1998 - am 7.7.1998 Berufung eingelegt und erklärt, die Begründung werde nachgereicht. Auf den Hinweis des Gerichts, nach dem Inhalt der Akte sei er durch das angefochtene Urteil nicht belastet, weshalb seine Berufung nach dem bisherigen Stand der Sache als unzulässig verworfen werden müsse, hat der Kläger geantwortet, er wisse, daß er blind werde; er sei bereits in die Augenklinik eingewiesen und die anliegenden ärztlichen Bescheinigungen belegten, daß er jetzt schon praktisch blind sei.
Für beide Beteiligten ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist dem Kläger ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde in seiner und eines Empfangsberechtigten Abwesenheit am 19.2.2000 durch Niederlegung bei der Postanstalt und Hinterlassen einer Nachricht von der Niederlegung zugestellt worden. Der Beklagten ist die Benachrichtigung vom Termin ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 23.2.2000 übergeben worden. Mit der Terminsnachricht ist darauf hingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit von Beteiligten und eines Bevollmächtigten oder Terminsvertreters verhandelt und entschieden werden könne.
Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der vor bereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Obgleich für die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden, denn die Beteiligten sind - mit Hinweis auf diese Möglichkeit - ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 9.3.2000 geladen worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 126 SGG; Bundessozialgericht (BSG) in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Die Beteiligten haben um eine Verlegung des Termins nicht ersucht und sie hatten hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Der Senat mußte die Berufung,wie bereits mit Schreiben vom 16.7.1998 in Aussicht gestellt, als unzulässig verwerfen, weil das Urteil des SG vom 8.5.1998 hinter dem erstinstanzlichen Begehren des Klägers nicht zurückgeblieben ist; ihm fehlt die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche formelle Beschwer. Der Kläger hat mit seinem erstinstanzlich Begehren verlangt, daß die Beklagte davon abläßt, ihm die mit Bescheid vom 3.5.1996 und Widerspruchsbescheid vom 11.11.1996 festgesetzten Zuzahlungen abzuverlangen. Dies Ziel hat der Kläger dadurch erreicht, daß die Beklagte diese Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem SG aufgehoben hat. Damit war die materiell-rechtliche Beschwer des Klägers durch diese Bescheide entfallen, und das SG hat mit seinem Anerkenntnis-Urteil eben diesem Tatbestand und dem erstinstanzlichen Begehren des Klägers Rechnung getragen. Es ist auch nach der Antwort des Klägers auf den Hinweis des Gerichts vom 16.7.1998 nicht ersichtlich, was der Senat darüber hinaus in dieser Sache für den Kläger hätte tun sollen oder können. Die vom Kläger geschilderte, beklagenswerte Verschlechterung seines Sehvermögens mag wie die o.a. stationären Behandlungen in Zusammenhang mit sei ner Erkrankung an Diabetes stehen. Das ist aber ohne Bedeutung für die Tatsache, daß er mit dem Anerkenntnis-Urteil des SG ein Urteil anficht, das ihn nicht beschwert, sondern seinem Klageerfolg Rechnung trägt.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Erörterungen, ob die Berufung auch deshalb unzulässig ist, weil sie bei einem Beschwerdewert von nur 168 DM schon deshalb unzulässig ist, weil sie vom SG nicht ausdrücklich zugelassen worden ist (vgl. §§ 143, 144 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), noch beruht das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen ein zu seinen Gunsten ergangenes Anerkenntnis-Urteil (§ 307 der Zivilprozeßordnung (ZPO)).
Er ist 1940 geboren, seit Ende 1995 nicht mehr aktiv in der deutschen Seeschiffahrt als Arbeitnehmer beschäftigt und seit 1992 aufgrund des Bezugs von Rente wegen Berufsunfähigkeit Mitglied der beklagten Seekrankenkasse. Vom 10.8. bis zum 18.8.1994, vom 17.7. bis zum 28.7.1995 und vom 4.9. bis zum 21.10.1995 mußte er sich stationärer Krankenhausbehandlung unterziehen. Unter Anrechnung von ca. 1300.- DM Rente hatte er Mitte 1995 Anspruch auf ca. 20 DM Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Mit Hinweis darauf, daß ihm Sozialhilfe zustehe, die er nicht in Anspruch nehme, wandte sich der Kläger gegen die ihm mit Bescheid vom 16.1.1996 in Höhe von 168 DM abverlangte Zuzahlung zu den Kosten seiner stationären Behandlung im Jahre 1994 (§ 39 Abs 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) V). Die Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 12.3.1996, das SGB sehe eine Befreiung von der Zuzahlung für Personen unter 18 Jahren, nicht aber für die Empfänger von Sozialhilfe vor; er könne aber nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30.9.1993 (VGH 6 S 2941/90) die Übernahme der Zuzahlung beim Sozialamt beantragen.
Mit Bescheid vom 3.5.1996 und den erneuten Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 11.11.1996 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von weiteren 168 DM Zuzahlung aus Anlaß der stationären Aufenthalte im Krankenhaus im Jahre 1995 auf und entschied, die Forderung werde auch nicht nach § 76 SGB IV niedergeschlagen oder erlassen.
Mit Schriftsatz vom 2.12. hat der Kläger am 3.12.1996 Klage gegen den Bescheid vom 11.11.1996 erhoben. Er hat vorgetragen: laut SeemannsG - Abschnitt Krankenfürsorge - hätten alle Seeleute auf dem Schiff und an Land Anspruch auf freie Heilfürsorge; ihm sei nicht bekannt, daß dieses Gesetz geändert worden sei; soweit die Beklagte darauf hinweise, daß die Vorschriften des SeemannsG für ihn nicht gelten, weil er nicht mehr aktiv in der deutschen Seeschiffahrt als Arbeitnehmer beschäftigt sei, übersehe die Kasse, daß er Alleinelektriker der Berufsgruppe 07 gewesen sei, und daß sie die Beiträge ohne große Gegenleistung bekommen habe; zu rügen sei auch, daß die Seekrankenkasse als Beigeladene im Verfahren S 4 (10) Ar 56/94 zum Termin nicht erschienen sei; er befürchte, daß er im hier streitigen Verfahren wieder "ausgehebelt" werden solle. Für den Kläger, unter Anordnung seines Erscheinens zum Termin geladen, ist zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 8.5.1998 niemand erschienen.
Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung am 8.5.1998 bereit erklärt, den Bescheid vom 3.5.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.1.1996 aufzuheben. Das SG Detmold hat mit Urteil vom 8.5.1998 entschieden, auf das Anerkenntnis der Beklagten vom 8.5.1998 werde der Bescheid vom 3.5.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1996 aufgehoben.
Der Kläger hat gegen das Urteil - ihm zugestellt am 9.6.1998 - am 7.7.1998 Berufung eingelegt und erklärt, die Begründung werde nachgereicht. Auf den Hinweis des Gerichts, nach dem Inhalt der Akte sei er durch das angefochtene Urteil nicht belastet, weshalb seine Berufung nach dem bisherigen Stand der Sache als unzulässig verworfen werden müsse, hat der Kläger geantwortet, er wisse, daß er blind werde; er sei bereits in die Augenklinik eingewiesen und die anliegenden ärztlichen Bescheinigungen belegten, daß er jetzt schon praktisch blind sei.
Für beide Beteiligten ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist dem Kläger ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde in seiner und eines Empfangsberechtigten Abwesenheit am 19.2.2000 durch Niederlegung bei der Postanstalt und Hinterlassen einer Nachricht von der Niederlegung zugestellt worden. Der Beklagten ist die Benachrichtigung vom Termin ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 23.2.2000 übergeben worden. Mit der Terminsnachricht ist darauf hingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit von Beteiligten und eines Bevollmächtigten oder Terminsvertreters verhandelt und entschieden werden könne.
Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der vor bereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Obgleich für die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden, denn die Beteiligten sind - mit Hinweis auf diese Möglichkeit - ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 9.3.2000 geladen worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 126 SGG; Bundessozialgericht (BSG) in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Die Beteiligten haben um eine Verlegung des Termins nicht ersucht und sie hatten hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Der Senat mußte die Berufung,wie bereits mit Schreiben vom 16.7.1998 in Aussicht gestellt, als unzulässig verwerfen, weil das Urteil des SG vom 8.5.1998 hinter dem erstinstanzlichen Begehren des Klägers nicht zurückgeblieben ist; ihm fehlt die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche formelle Beschwer. Der Kläger hat mit seinem erstinstanzlich Begehren verlangt, daß die Beklagte davon abläßt, ihm die mit Bescheid vom 3.5.1996 und Widerspruchsbescheid vom 11.11.1996 festgesetzten Zuzahlungen abzuverlangen. Dies Ziel hat der Kläger dadurch erreicht, daß die Beklagte diese Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem SG aufgehoben hat. Damit war die materiell-rechtliche Beschwer des Klägers durch diese Bescheide entfallen, und das SG hat mit seinem Anerkenntnis-Urteil eben diesem Tatbestand und dem erstinstanzlichen Begehren des Klägers Rechnung getragen. Es ist auch nach der Antwort des Klägers auf den Hinweis des Gerichts vom 16.7.1998 nicht ersichtlich, was der Senat darüber hinaus in dieser Sache für den Kläger hätte tun sollen oder können. Die vom Kläger geschilderte, beklagenswerte Verschlechterung seines Sehvermögens mag wie die o.a. stationären Behandlungen in Zusammenhang mit sei ner Erkrankung an Diabetes stehen. Das ist aber ohne Bedeutung für die Tatsache, daß er mit dem Anerkenntnis-Urteil des SG ein Urteil anficht, das ihn nicht beschwert, sondern seinem Klageerfolg Rechnung trägt.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Erörterungen, ob die Berufung auch deshalb unzulässig ist, weil sie bei einem Beschwerdewert von nur 168 DM schon deshalb unzulässig ist, weil sie vom SG nicht ausdrücklich zugelassen worden ist (vgl. §§ 143, 144 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), noch beruht das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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