L 16 KR 89/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 4 Kr 155/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 89/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 3/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. März 1998 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Tätigkeit des Klägers als Sprachlehrer Sozialversicherungsbeiträge nachzuerheben sind.

Der Kläger war vom 01.09.1974 bis zum 31.05.1993 für die Beigeladene zu 1) als Sprachlehrer für die englische Sprache tätig. Er unterrichtete zum einen in Abendkursen, die regelmässig zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr in K ... in Räumen der Beigeladenen zu 1), die ihren Beschäftigten den Unterricht als allgemeine Weiterbildungsmaßnahme anbot, stattfanden und an denen bis zu 20 Belegschaftsmitglieder teilnahmen. Die Kurse waren in aufeinander aufbauenden Grund-, Mittel- und Oberstufen untergliedert. Seit 1982 unterrichtete der Kläger nach einem von der Beigeladenen zu 1) entwickelten audio-visuellen Programm in einem Sprachlabor. Zum anderen vermittelte der Kläger einzelnen oder kleinen Gruppen von Beschäftigten aus dem Bereich der Leitenden Angestellten der Beigeladenen zu 1) Sprachkenntnisse. Die Tätigkeit erfolgte bis 1991 aufgrund mündlicher Absprachen. Für die Jahre 1991 bis 1993 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1) folgende schriftliche Vereinbarungen:

"§ 1

Herr N ... erteilt englischen Sprachunterricht. Den Unterrichtsinhalt sowie Umfang, Dauer, Ort und Zeit des Unterrichtes stimmen Herr N ... und die Abteilung PS-PA .../Bildung der ... AG unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen ab. Die Vereinbarung darüber gilt als Ergänzung dieses Vertrages.

Die Vereinbarung gilt für das Jahr. Der Unterricht erfolgt nach Bedarf.

§ 2

Herr N ... erhält für jede durchgeführte Unterrichtsstunde (à 45 Minuten) DM 50,00. Mit dem Honorar sind sämtliche Aufwendungen, insbesondere Unterrichtsvor- und Unterrichtsnachbereitung, abgegolten.

Das Honorar wird monatlich nachträglich gezahlt. Herr N ... hat anfallende Einkommenssteuer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbst abzuführen.

I.

Sofern im Verhinderungsfall von Herr N ... kein qualifizierter Vertreter gestellt werden kann, zeigt er der Abteilung PS-PA .../Bildung dies unverzüglich an, um zu gewährleisten, daß die zu Unterrichtenden rechtzeitig informiert werden.

II.

Vor der Beschaffung von Lernmitteln für die zu Unterrichtenden holt Herr N ... die Einwilligung der ... AG ein, sofern der ... AG Kosten entstehenden können.

§ 4

I.

Während der Laufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten spätestens am 15. eines Monats für den Schluß des Kalendermonats gekündigt werden.

II.

Der Vertrag kann unbeschadet von Ziff. 1 von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung außerordentlich gekündigt werden.

III.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 5

Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksam der Schriftform.

§ 6

Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt."

Als ergänzende Vereinbarung im Sinne des § 1 dieses Vertrags wurde folgende Unterrichtsabstimmung vereinbart:

Unterrichtsabstimmung: "Unterrichtsinhalt: Englischer Sprachunterricht

Unterrichtsstunden: nach Absprache zwischen Herrn N ... und der Abteilung PS-PA .../Bildung

Die Vergütung, die nach den Angaben des Klägers zwischen 40,-- DM pro Stunde bis zum 28.02.1982 und sodann 50,-- DM betrug, richtete sich nach den jeweils erteilten Unterrichtsstunden und wurde monatlich abgerechnet. Die Beigeladene zahlte dem Kläger als Honorar im Jahre 1978 21.200,-- DM, 1979 26.480,-- DM, 1980 26.196,-- DM, 1981 36.760,-- DM, 1982 40,603,-- DM, 1983 32.170,-- DM, 1984 44.200,-- DM, 1985 41.642,-- DM, 1986 32.175,00 DM, 1987 48.400,-- DM, 1988 33.075,-- DM, 1989 43.960,-- DM, 1990 39.300,-- DM, 1991 28.700,-- DM, 1992 29.000,-- DM und 1993 ca. 14.000,-- DM.

Die am 17.12.1992 vor dem Arbeitsgericht Krefeld (Az.: 2 Ca 3203/92) erhobene Klage des Klägers auf Feststellung, dass er als Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 1) über den 31.12.1992 hinaus weiter beschäftigt sei, blieb erfolglos (rechtskräftiges Urteil vom 06.07.1993). Ebenso hatte eine weitere Klage des Klägers gegen die Beigeladene zu 1) vor dem Arbeitsgericht Krefeld (Az.: 1 Ca 3380/94) auf Schadensersatz und Nachentrichtung von Arbeitgeberanteilen der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von 1974 bis zum 31.05.1993 keinen Erfolg (rechtskräftiges Urteil vom 22.03.1995).

Mit Schreiben vom 09.01.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die entsprechende Nachentrichtung der Beiträge unter Hinweis auf seinen Vortrag in den arbeitsgerichtlichen Verfahren. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beigeladenen zu 1), die auf die für sie erfolgreichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts verwies, lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 18.05. und 03.07.1995 den Antrag ab, weil der Kläger nach der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld nicht als persönlich abhängiger Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 1) anzusehen sei. Es habe keine fachliche Weisungsgebundenheit bestanden und die Arbeitszeit sei vertraglich festgelegt und damit dem Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1) entzogen worden.

Der Kläger legte am 02.08.1995 Widerspruch ein und machte geltend, dass dem arbeitsgerichtlichen Urteil keine hinreichende Aussagekraft zukomme, weil es sich nur mit den letzten 12 Monaten seiner Beschäftigung befaßt habe. Zahlreiche Sprachlehrer, die im ...-Sprachzentrum L ... beschäftigt gewesen seien, seien vor den Arbeitsgerichten in Streitigkeiten gegen die Beigeladene zu 1) erfolgreich gewesen. Zeit, Ort und Dauer der Ausführung des Unterrichts seien ihm durch die Beigeladene zu 1) vorgegeben worden. Auch hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts hätten präzise Vorgaben bezüglich des Lernstoffs und der Unterrichtsphasen bestanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.1995 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 25.10.1995 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Er hat behauptet, die Beigeladene zu 1) oder die Einzelschüler hätten jeweils den Ort des Unterrichts einseitig festgelegt. Dasselbe gelte bezüglich der Unterrichtszeiten. Für ihn habe praktisch eine Einsatzbereitschaft in der Zeit von 8.00 Uhr bis 23.00 Uhr täglich bestanden. Bezüglich der Durchführung des Unterrichts seien ihm durch die Beigeladene zu 1) bestimmte Lehrmaterialien wie z.B. das Buch "English in Commerce and Industry" vorgegeben oder er sei angewiesen worden, das umfangreiche IBM-Handbuch durchzuarbeiten. Die Leitenden Angestellten, denen er Unterricht erteilt habe, hätten die Arbeit mit bestimmten Werken wie z.B. einem Text zum Verhalten von Molekular-Ketten verlangt. Soweit Unterrichtszeiten ausgefallen seien, habe er Übersetzungsarbeiten für die Beigeladene zu 1) anfertigen müssen. Zudem seien ihm wiederholt Zusatzaufgaben, wie beispielsweise das Kontrollieren von Unterrichtsmedien und der Transport von Lehrmaterial, übertragen worden. Auch die Art einer monatlichen Vergütung spreche gegen seine selbständige Tätigkeit, wobei ihm Kosten für die Fahrten zu Privatwohnungen von Leitenden Angestellten, soweit der Unterricht in deren häuslichem Umfeld erfolgt sei, nicht erstattet worden seien. Das Verhalten der Beigeladenen zu 1), die schriftliche Verträge mit ihm zunächst nicht und später rückwirkend geschlossen habe, habe darauf abgezielt, das unternehmerische Risiko ihm aufzubürden.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1), die sich zusätzlich auf die Einrede der Verjährung berufen hat, haben sich demgegenüber auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts bezogen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.03.1998 abgewiesen.

Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 02.07.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.07.1998 Berufung eingelegt. Er macht geltend, Ort und Termine der Abendkurse seien durch die Beigeladene zu 1) festgelegt und Terminwünsche nur dann berücksichtigt worden, wenn eine Kollision mit einem sogenannten Tages- bzw. Werkunterricht vorgelegen habe. Der Unterricht habe nach einem speziellen audio-visuellen Programm durchgeführt werden müssen, wobei es sich um einen programmierten Sprachunterricht handele, der die einzelnen Unterrichtsschritte zwingend vorgebe. Durch die Mitarbeiter der Fortbildungsabteilung der Beigeladenen zu 1) sei er regelmässig kontrolliert worden, die bei Änderungswünschen und Beschwerden seitens der Teilnehmer ihm und anderen Sprachlehrern Anweisungen erteilt hätten. Darüber hinaus sei er häufig mit dem Transport von Unterrichtsmedien beauftragt worden. Der Einzelunterricht für Leitende Angestellte habe entsprechend deren Wünschen auch außerhalb des Geländes des ...-Werks ... und außerhalb der normalen Arbeitszeit abgehalten werden müssen. Zusätzlich seien die entsprechenden Termine häufig verschoben und die geänderte Unterrichtszeit kurzfristig angewiesen worden. Der Jahresurlaub sei einseitig festgelegt worden. Einmal sei er sogar aus dem Urlaub zurückgerufen worden, zwecks Prüfung von Unterrichtsmaterialien.

Er ist der Auffassung, durch die arbeitsgerichtlichen Prozesse gegen die Beigeladene zu 1) sei die Verjährung der Beitragsansprüche unterbrochen worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Düsseldorf vom 10.03.1998 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.05.1995 und 03.07.1995, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1995, zu verurteilen, Beiträge zur Sozialversicherung von der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01.01.1978 bis 31.12.1993 bezüglich seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in diesem Zeitraum einzuziehen.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erachtet das Begehren des Klägers aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren für unbegründet.

Die Beigeladene zu 1) äußert Zweifel an der fristgerechten Einlegung der Berufung, weil sie es nicht für wahrscheinlich erachtet, dass das angefochtene Urteil dem Kläger erst am 02.07.1998 zugestellt worden ist.

Sie ist der Ansicht, aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 22.03.1995 - 1 Ca 3380/94 - stehe rechtskräftig fest, dass sie zugunsten des Klägers für den streitigen Zeitraum keine Beiträge nachzuentrichten habe. Die Rechtskraft dieses Urteils stehe einer Sachentscheidung im vorliegenden Rechtsstreit entgegen. Dem könne die Nichtbeteiligung der Beklagten am arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen gehalten werden, da es dem Kläger freigestanden habe, der Beklagten dort den Streit zu verkünden. Dem Kläger fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die rückwirkende Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Die arbeitsgerichtlichen Verfahren hätten auch nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können, so dass die Ansprüche im wesentlichen verjährt seien.

Es sei unzutreffend, dass der Kläger keinen Einfluss auf die Lage und Verteilung der Sprachkurse gehabt habe. Er sei auch nicht angewiesen worden, eine bestimmte audio-visuelle Methode zu verwenden. Ebenso wenig seien ihm bestimmte Termine vorgegeben, sondern diese vereinbart worden. Auch seien Termine nicht beliebig verändert worden, sondern deren Verlegung sei in Absprache mit dem Kläger erfolgt. Ebenso wenig sei seine Tätigkeit regelmässig kontrolliert und er beauftragt worden, seine Unterrichtsmaterialien selbst zu tragen, oder er aus dem Urlaub zurückgerufen worden, um Unterrichtsmedien zu überprüfen.

Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben sich in der Sache nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N ..., W ..., Dr. W ... und M ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 27.03.2001 und 18.04.2002 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Akten des Arbeitsgerichts Krefeld - 2 Ca 3203/92, 2 Ca 1927/91 und 2 Ca 2006/91 - Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht, erhoben. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 02.07.1998 zugestellt worden. Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Zivilprozessordnung (ZPO), der gemäss § 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch für das sozialgerichtliche Verfahren Geltung hat (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl., Rdn. 13/13a zu § 118), so dass der Zustellungszeitpunkt durch sie als bewiesen gilt. Für den möglichen Gegenbeweis reichen daher die von der Beigeladenen zu 1) geäußerten Zweifel bezüglich des Zustellungszeitpunkts nicht aus.

Die Berufung ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses teilweise bezüglich der Nacherhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung unzulässig. Denn die Einzugsstelle hat auf Antrag des Versicherten uneingeschränkt über die Versicherungspflicht und die Erhebung von Beiträgen zu entscheiden (vgl. BSG SozR 3-2400 § 28 h Nr. 5), denn Beitragsansprüche entstehen gemäss § 22 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) unabhängig von der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. Krauskopf, Soziale Kranken- und Pflegeversicherung - Kommentar -, Rdn. 4 zu § 22 SGB IV).

Die Berufung ist aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger von 1978 bis zum 31.05.1993 nicht abhängig und infolge dessen nicht versicherungspflichtig - die Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, jetzt § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [Gesetzliche Rentenversicherung] - SGB VI) ist vorliegend nicht Streitgegenstand - beschäftigt gewesen ist. Die Beklagte, die nach § 28 i Satz 1 SGB IV als Kasse, bei der die gesetzliche (freiwillige) Krankenversicherung des Klägers durchgeführt wird, zur Entscheidung über den Beitragseinzug berufen ist, hat daher zu Recht eine Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgelehnt.

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 165 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO - bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V [Gesetzliche Krankenversicherung] gültig ab 01.01.1989), in der Rentenversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG) sowie die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (§ 168 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -) setzen jeweils voraus, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung (a.F.), jetzt § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, der gemäss § 173 a AFG auch für die Beitragspflicht gilt, die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (st. Rspr. des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. Sozialrecht [SozR] 3-2400 § 7 Nrn. 4, 13, 15; zuletzt Urteile vom 18.12.2001 - B 12 KR 8 und 10/01 = SozR 3 - 2400 § 7 Nrn 19 und 20). Die selbständige Tätigkeit wird demgegenüber vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 22; SozR 3-2400 § 7 Nr. 15, 19). Die abhängige Beschäftigung grenzt sich von der selbständigen Tätigkeit danach ab, welche dieser Merkmale überwiegen, wobei das Gesamtbild der Arbeitsleistung und die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend sind, sofern sie von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen (BSG a.a.O.; BSG SozR 3-2400 § 7 Abs. 4 Nr. 13; zur Verfassungsmäßigkeit die ser Abgrenzung BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

Diese Grundsätze gelten auch für Lehrkräfte. Maßgeblich ist insoweit, wie stark die Lehrkraft im Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann (Bundesarbeitsgericht [BAG], Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht [NAZ], 1997, 194, 195; 600, 602 m.w.N.). Lehrkräfte, die außerhalb allgemein bildender Schulen unterrichten, können daher auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, selbst wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (vgl. BAG, NZA 98, 595, 597). Maßgeblich bleibt der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Dieser war im Rahmen der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) nicht der Art, dass sich seine Tätigkeit als weisungsabhängig darstellt, wobei dahinstehen kann, inwieweit dies zwischen den Beteiligten schon aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 06.07.1993 feststeht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladenen zu 1) kein Weisungsrecht bezüglich Zeit, Ort, Dauer und Ausführung der Tätigkeit derart oblag, dass sie diese einseitig bestimmen konnte.

Die Verteilung der Arbeitszeit wurde nach übereinstimmender Bekundung der gehörten Zeugen einvernehmlich zwischen der Fortbildungsabteilung der Beigeladenen zu 1) bzw. den einzelnen Schülern und den Sprachlehrern geregelt. Dies galt sowohl bezüglich der Abendkurse wie auch der Einzelunterrichtsstunden. Dies haben nicht nur die in der entsprechenden Abteilung der Beigeladenen zu 1) beschäftigten Zeugen N ... und Dr. W ... bekundet, sondern dies entspricht den Angaben der vom Kläger selbst als Zeugen benannten Sprachlehrern M ... und W ... Ersterer hat angegeben, dass die Verteilung der Seminiarzeiten nicht einseitig durch die Beigeladene vorgegeben worden ist, sondern in Abstimmung mit den Wünschen der einzelnen Lehrer erfolgt ist. Wenn der Zeuge W ... nur von Angeboten zur Kursübernahme mit festen Zeitvorgaben gesprochen hat, so hat er gleichzeitig betont, dass ihm die Annahme oder Ablehnung freistand, so dass folglich kein einseitiges Weisungsrecht bestand. Die Zeugen M ... und W ... haben des weiteren geäußert, dass sie sich hinsichtlich des Einzelunterrichts möglichst nach den Wünschen ihrer Schüler gerichtet haben, diesen aber im Einzelfall nicht entsprochen haben, was jedoch zeigt, dass es dem Lehrer jedenfalls in dem Werk der Beigeladenen zu 1), in dem der Kläger tätig geworden ist, freigestanden hat, seine Arbeitszeit einzuplanen. Die Verteilung der Arbeitszeit beruhte daher auf einer vertraglichen Vereinbarung, die nicht einseitig durch die Beigeladene zu 1) verändert werden konnte (vgl. dazu BAG, NZA 92, 407, 409).

Auch die Abhaltung der Abendkurse in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1) beruhte auf einer vertraglichen Absprache und konnte nicht einseitig von ersterer verändert werden. Den Wünschen der Einzelschüler hinsichtlich des Unterrichtsorts konnte, musste der Lehrer aber nicht nachkommen. Allein das Risiko, dass bei einer Ablehnung des entsprechenden Wunsches der Unterricht nicht zustande kam und demzufolge ein Verdienstausfall eintreten konnte, begründet kein Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1).

Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführung des Unterrichts. Nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen bestanden keine Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden Lehrmittel und der Art der Gestaltung des Unterrichts, auch wenn der Zeuge M ... vor dem Arbeitsgericht Krefeld ausgesagt hat, dass ihm einmal zusammen mit dem Kläger in L ... eine Lehrmethode vorgestellt worden sei, von der eine Abweichung nicht zu tolerieren sei (vgl. Sitzungsniederschrift vom 06.07.1993 im Verfahren 2 Ca 3203/92). Entsprechend der Angaben des Zeugen vor dem Berichterstatter bezog sich dies auf die audio-visuelle Methode. Bei einer Entscheidung für die Verwendung dieser Lehrmethode ist es naheliegend, dass die hierdurch vorgeschriebenen Unterrichtsschritte genau eingehalten werden mussten, was schon das Arbeitsgericht Krefeld im genannten Urteil festgestellt hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Weisungsabhängigkeit des Klägers ist dabei aber, ob er einseitig verpflichtet worden ist, diese Lehrmethode zu verwenden. Dies hat jedoch keiner der gehörten Zeugen bestätigt. Vielmehr beruhte auch dieses auf einer freien Vereinbarung des Klägers mit der Beigeladenen zu 1), wobei es ihm unbenommen war, alternative Unterrichtsmethoden zu verwenden. Allein der Umstand, dass ein entsprechendes für ein Sprachlabor geeignetes Unterrichtsmedium 1982 wohl noch nicht zur Verfügung stand, wie sich aus den Angaben des Zeugen M ... ergibt, begründet keine einseitige Weisungsbefugnis der Beigeladenen zu 1).

Dass der Kläger durch letztere angewiesen worden ist, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, ist von den gehörten Zeugen nicht bestätigt worden. Die vom Kläger im ersten Rechtszug vorgelegten Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 28.08.1986 und 20.03.1991 enthalten lediglich den Wunsch, bestimmte Teilnehmer zu melden bzw. die Unterrichtsräume in einem bestimmten Zustand zu verlassen. Abgesehen davon, das es sich insoweit um lediglich untergeordnete Nebentätigkeiten handelt, lassen diese Schreiben nicht erkennen, dass der Beigeladenen zu 1) insoweit ein Weisungsrecht zustand.

Dass letztere außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit und Einsatzzeiten einseitig über den Kläger verfügen konnte (dazu BAG a.a.O.), haben die Zeugen ebenfalls nicht bestätigt. Dies entspricht auch schon der früheren Angaben der Zeugen N ... und M ... vor dem Arbeitsgericht Krefeld.

Die Bitte um Ausgabe von Lehrmaterial beruhte ebenfalls nicht auf einem solchen Weisungsrecht; im Übrigen ist ein solches einseitiges Verlangen der Beklagten durch die Beweisaufnahme ebenfalls nicht belegt worden. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, die durch das Tragen der Arbeitsmaterialien entstandene Belastung habe zu erheblichen Wirbelsäulenschäden bei ihm geführt, erscheint lebensfremd (zur Entstehung von Wirbelsäulenschäden durch schweres Heben und Tragen vgl. Mehrtens/Perlebach, Kommentar zur Berufskrankheiten-Verordnung, Anmerkungen zur Berufskrankheit Nr. 2108).

Wenn der Kläger schließlich darauf verweist, er habe das Risiko des Ausfalls von Unterrichtsstunden und die Kosten für Anfahrtswege tragen müssen, so weist ihm dies gerade ein unternehmerisches Risiko zu und spricht gegen eine abhängige Beschäftigung. Dies entspricht dem Umstand, dass der Kläger nach den vertraglichen Vereinbarungen auch für andere Unternehmen tätig werden konnte, wie dies auch bei den Zeugen M ... und W ... der Fall gewesen ist. Wenn der Kläger behauptet, er habe sich in ständiger Bereitschaft allein für die Wahrnehmung der Aufgaben für die Beigeladene zu 1) befunden und deren Anweisungen entsprochen, um Repressalien zu entgehen, mag dies seiner subjektiven Vorstellung entsprochen haben, findet aber in den objektiven Verhältnissen und Bekundungen der gehörten Zeugen keine Bestätigung.

Schließlich deutet auch die Art der Vergütung nicht auf eine abhängige Beschäftigung. Abgesehen davon, dass diesem Umstand für die Abgrenzung selbständiger von fremdbestimmter Tätigkeit keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 19; BAG NZA 92 407, 409) ist die Vereinbarung eines Stundenlohns von 40,-- bzw. 50,-- DM als pauschale Abgeltung sämtlicher Auslagen nicht typisch für abhängige Arbeitsverhältnisse.

Der Kläger kann demgegenüber nichts aus dem Umstand herleiten, dass andere bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigte Sprachlehrer in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gewesen sind bzw. in zweiter Instanz erhebliche Abfindungszahlungen erstritten haben, wie die beigezogenen Verfahren der Arbeitsgerichte Düsseldorf und Solingen (Az.: 2 Ca 1927/91 und 2 Ca 2006/91) zeigen. Den Beschäftigungen dieser Lehrer, die in anderen Städten und Werken der Beigeladenen zu 1) unterrichtet haben, lagen schriftliche Arbeitsverträge zugrunde, die der Beigeladenen zu 1) weitgehende Weisungsbefugnisse einräumten. An einer solchen Vereinbarung fehlt es aber vorliegend gerade.

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, inwieweit die geltend gemachten Beitragsansprüche auch der Verjährung unterliegen (zur Unterbrechung der Verjäh rung durch arbeitsgerichtliche Prozesse vgl. BSG SozR 2200 § 29 Nr. 9; See wald, Kasseler Kommentar, Rdn. 7 zu § 25 SGB IV).

Zu weiteren Ermittlungen hat der Senat aufgrund der eindeutigen Bekundungen der gehörten Zeugen sowie der beigezogenen Unterlagen keinen Anlass gesehen. Auf die Vernehmung der weiteren von ihm benannten Zeugen hat der Kläger wirksam verzichtet (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 399 ZPO).

Die Berufung musste daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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