L 1 AL 51/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AL 38/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 51/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 4/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Pflicht zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung setzt Kenntnis und Pflicht voraus!
Die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nach § 37 b SGB III ist eine Obliegenheit.
Ihre Verletzung setzt ein zurechenbares Fehlverhalten des Verpflichteten voraus. Das bedeutet, dass eine Minderung des Leistungsanspruchs nach § 140 SGB III nur stattfinden darf, wenn der Arbeitssuchende wusste oder in vorwerfbarer Weise nicht wusste, dass er sich gemäß § 37 b SGB III unverzüglich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden musste.
Schon wegen dieser extensiven Auslegung der §§ 140, 37 b SGB III kann eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften nicht begründet angenommen werden.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.04.2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der 1961 geborene Kläger wehrt sich gegen die Minderung seines Leistungsanspruchs nach § 140 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung nach § 37 b SGB III. Der Kläger, der zuvor 14 Jahre beim gleichen Arbeitgeber als Maler und Lackierer tätig gewesen war, meldete sich am 06.01.2004 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Aus der Arbeitsbescheinigung vom 07.01.2004 ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis durch den Kläger am 29.12.2003 zum 31.12.2003 gekündigt worden ist. Als Kündigungsgrund gab der Kläger offene Gehaltsforderungen für die Monate 0ktober bis Dezember 2003 an. In seinem der Beklagten vorliegenden Kündigungsschreiben vom 29.12.2003 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung zum 31.12.2003. Durchschriften dieser Erklärung sollen für die Arbeitsagentur sowie die IG-C bestimmt gewesen sein.

Mit Bescheid vom 13.01.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe sich nach § 37 b SGB III unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen. Dieser Pflicht sei er nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Frist sei am 05.01.2004 abgelaufen. Tatsächlich habe er sich erst am 06.01.2004 gemeldet. Damit sei seine Meldung einen Tag zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld somit um 35,00 EUR. Mit Bescheid vom 15.01.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 06.01.2004 mit einem Anrechnungsbetrag i.H. von 35,00 EUR und mit Änderungsbescheid vom 29.01.2004 den ungekürzten Leistungssatz nach Abschluss der Minderung ab dem 09.01.2004.

Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass er seit dem 01.10.1989 durchgängig bei der Fa. I als Maler und Lackierer beschäftigt gewesen sei. Die letzten 14 Jahre habe er keine Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit geltend gemacht. Die Vorgehensweise der Beklagten gegenüber einem Arbeitnehmer, der seit 3 Monaten keinen Lohn erhalten habe und nur deshalb sein Arbeitsverhältnis fristlos beenden mußte, sei nicht nachvollziehbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie wiederholte ihr Vorbringen, der Kläger habe sich unverzüglich nach Kenntnis vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitssuchend melden müssen. Dabei sei es unerheblich, ob ihm die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei oder nicht. Da sich der Kläger entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet habe, mindere sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 140 SGB III. Die Minderung betrage in seinem Fall bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR für jeden Tag der Verspätung. Da der Kläger am 29.12.2003 sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 gekündigt habe, hätte die Meldung spätestens am 05.01.2004 erfolgen müssen. Tatsächlich sei sie erst einen Tag später erfolgt. Deshalb müsse der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 35,00 EUR gemindert werden.

Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2004 Klage erhoben und ausgeführt, er habe keine Kenntnis von der frühzeitigen Meldepflicht gehabe und diese deshalb auch nicht schuldhaft verletzt. Es liege auch keine Verzögerung vor, da er sich am 3. Werktag nach Kenntnis von der Beendigung gemeldet habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2004 aufzuheben und den Bescheid vom 15.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2004 insoweit abzuändern, als bei ihm ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 35,00 EUR in Abzug gebracht worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger erst mehr als eine Woche nach seiner Kündigung arbeitssuchend gemeldet habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Unkenntnis der Meldepflicht berufen, weil die Einführung der Regelungen nach §§ 37 b, 140 SGB III im Sommer 2003 durch eine große Informationskampagne der Beklagten in den Medien begleitet worden sei. Da der Kläger sein Arbeitsverhältnis auf Anraten der Gewerkschaft beendet habe, sei davon auszugehen, dass er dort umfassend über seine Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert und beraten worden sei.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 26.04.2004 den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2004 aufgehoben und den Bescheid vom 13.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2004 insoweit abgeändert, als ein Anrechnungsbetrag in Abzug gebracht wurde. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 28.05.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.06.2004 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung erhoben und die Auffassung vertreten, der Kläger müsse die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs gegen sich gelten lassen, auch wenn er keine Kenntnis von der Vorschrift des § 37 b oder des § 140 SGB III gehabt habe. Darauf komme es nicht an. Es gelte der Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen. Schließlich habe der Kläger sein Arbeitsverhältnis durch eigene Kündigung vom 29.12. beendet. Damit habe er Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt am 29.12.2003 gehabt. Da er sich erst am 06.01.2004 bei der Beklagten gemeldet habe, sei die Meldung zu spät erfolgt. Einen anerkennenswerten Hinderungsgrund habe er nicht vorgetragen. Die Untätigkeit des Klägers sei grundlos gewesen und könne ihn nicht vor den vom Gesetzgeber vorgesehenen Konsequenzen schützen. Im Übrigen habe die Beklagte in großzügiger Handhabung des Gesetzes jedem Betroffenen eine Reaktionszeit von 7 Tagen eingeräumt, in der er sich fristwahrend arbeitssuchend melden konnte. Diese Frist habe der Kläger nicht eingehalten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.04.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, er könne den genauen Zeitpunkt seiner Kündigung nicht mehr angeben. Er weise aber darauf hin, dass ihm der Schritt, das immerhin 16 Jahre bestehende Arbeitsverhältnis zu kündigen, außerordentlich Leid getan habe. Er habe den Schritt lange Zeit hinausgezögert. Nach dreimonatiger Nichtzahlung durch den Arbeitgeber habe er aber keine andere Möglichkeit gesehen. Deswegen sei er schließlich am 05.01.2004 zu seiner Gewerkschaft gegangen. Dort habe man ihm gesagt, er müsse sich beim Arbeitsamt melden. Das habe er auch am gleichen Tag versucht. Er sei etwa gegen 14.00 Uhr beim Arbeitsamt in H gewesen. Dort sei aber für den Normalverkehr geschlossen gewesen. Er sei weder von seinem Arbeitgeber, den er längere Zeit vor der Kündigung nicht gesehen habe, noch von seiner Fachgewerkschaft vor dem 05.01.2004 darauf hingewiesen worden, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden. Er habe nicht gewusst, dass er sich unverzüglich melden mußte. Er meine nicht, dass er die Frist versäumt habe. Die Beklagte räume nämlich jedem Betroffenen einen Zeitraum von 7 Tagen ein, in dem er sich arbeitssuchend melden könne. Dieser Zeitraum umfasse üblicherweise 5 Kalendertage, an denen die Beklagte dienstbereit sei. In seinem Fall sei aber neben dem Wochenende auch noch der 01.01.2004 zu berücksichtigen, so dass sich die 7-Tage-Frist um einen Tag verlängere. Auf jeden Fall könne ihm sein Verhalten nicht vorgeworfen werden. Er habe die Pflicht zur unverzüglichen Meldung nicht gekannt. Es handele sich auch nicht um eine Erwartung der Versichertengemeinschaft, die offensichtlich oder allgemein bekannt gewesen sei.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten über den Kläger (000) vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.04.2004 ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Minderung des klägerischen Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 35,00 EUR ist rechtswidrig. Sie kann weder auf § 140 SGB III noch auf § 37 b SGB III gestützt werden. § 140 SGB III setzt für die Minderung des Arbeitslosengeldes voraus, dass sich der Arbeitslose "entsprechend § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat". Der Kläger hat sich zwar nicht unverzüglich - und damit zu spät - i.S. des § 37 b SGB III bei der Arbeitsagentur gemeldet; dieses Verhalten ist ihm aber nicht vorzuwerfen. Die Meldung des Klägers am 06.01.2004 ist verspätet erfolgt. Der Umstand, dass der 01.01.2004 innerhalb der 7-Tages-Frist lag, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine Meldung ist dann unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch), d.h. im Allgemeinen sofort, erfolgt. Wenn die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis die Unverzüglichkeit auch noch bejaht, wenn der Arbeitslose sich innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen meldet, stellt dies eine extensive und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sehr wohlwollende Auslegung des § 37 b SGB III dar. Eine Verlängerung dieses Zeitraumes - aus welchen Gründen auch immer - kann von Gesetzes wegen, das eigentlich die sofortige Meldung fordert, demgemäß nicht in Betracht gezogen werden.

Die Meldung ist auch nicht etwa dadurch rechtzeitig erfolgt, dass der Kläger am 05.01. - und damit innerhalb des von der Beklagten akzeptierten Zeitraums - gegen 14.00 Uhr sich vor der Arbeitsagentur H eingefunden hat. Er hätte sich nicht nur dorthin begeben, sondern vielmehr auch dort eine Meldung abgeben müssen. Dies hat er unterlassen. Wenn eine Meldung um 14.00 Uhr nicht mehr möglich gewesen sein sollte, weil der allgemeine Publikumsverkehr nur bis 13.00 Uhr zugelassen war, muss der Kläger diese Verspätung gegen sich gelten lassen, weil er außerhalb der Bürozeiten vorsprechen wollte. War die Arbeitsagentur allerdings noch dienstbereit, hätte er dessen Ausmaß durch eine persönliche Nachfrage bei der Information in Erfahrung bringen müssen. Dieses Unterlassen wäre dem Kläger ebenfalls vorzuwerfen.

Die verspätete Meldung des Klägers vom 06.01.2004 ist ihm allerdings aus anderen Gründen nicht vorzuwerfen. Der Kläger besaß nämlich keine Kenntnis von der Verpflichtung, sich unverzüglich nach dem 29.12.2003 bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Die sich aus § 37 b SGB III ergebende Verpflichtung war auch nicht allgemein bekannt, so dass ihre Nichtkenntnis jedem Arbeitslosen vorgeworfen werden könnte.

Die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit (BA), die in § 140 enthaltene Sanktion der Verletzung der Pflicht aus § 37 b müsse auch eintreten, wenn der Betroffene nicht gewusst habe, dass eine entsprechende Pflicht zur unverzüglichen Meldung bestand (DA 140.17), findet weder im Wortlaut der Norm noch in den Materialien (BT-Drucks 15/25 S 27) eine Stütze (so im Ergebnis SG Duisburg 29. 6. 2004 - S 12 AL 369/03 nv; SG Mannheim 14. 5. 2004 - S 11 AL 3775/03 nv; SG Freiburg 15. 4. 2004 - S 9 AL 3989/03 jurisPR - SozR 27/2004; SG Berlin info also 2004, 111 ff; Geiger SGb 2004, 342; aA LSG BaWü 9. 6. 2004 - L 3 AL 1276/04 nv; Kruse in Gagel § 37 b, Anm 8). Der Senat sieht die Pflicht zur unverzüglichen Meldung allerdings als eine Obliegenheit an. Obliegenheiten haben sich aus den als Nebenpflichten des Sozialrechtsverhältnisses angesehenen Mitwirkungspflichten entwickelt. Diese hat das BSG als Ausdruck des Grundsatzes, dass Sozialleistungsträger und Sozialleistungsberechtigte gleichermaßen das ihnen Zumutbare tun müssen, um einander vor vermeidbarem Schaden zu bewahren, bezeichnet (BSG BSGE 34, 124). Es war bisher in Rechtsprechung (BSG BSGE 86, 147 = info also 2001, 30; BSG NZS 2004, 275) und Literatur (ua Mrozynski, SGB I, § 60 RdNr 1 ff mwN) nicht umstritten, dass eine Obliegenheitsverletzung ein dem Leistungsbewerber - allerdings ggf typisierend - zurechenbares Fehlverhalten voraussetzt (BSG info also 2001, 30) und dies zu verneinen ist, wenn der Leistungsbewerber in nicht vorwerfbarer Unkenntnis der Obliegenheit handelt, er also nicht in zurechenbarer Weise gegen die Obliegenheitspflicht verstößt (BSG aaO). Das LSG NRW (Urt v 4. 10. 2001 - L 9 AL 70/00) hat es sogar für erforderlich gehalten, dass die Obliegenheitsverletzung auf einem erheblichen Verschulden beruhen müsse. Hieran ist festzuhalten.

Bei der Prüfung der Zurechenbarkeit sind deshalb alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierbei ist ua darauf abzustellen, ob eine besondere Beratung des Betroffenen durch die Arbeitsagentur stattgefunden hat, ggf in einem früheren Verfahren. Die allgemeinen Aufklärungskampagnen der BA bzw des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Verabschiedung des 1. und 2. Hartz-Gesetzes dürften den einzelnen Bürger nur in geringem Maße erreicht haben, so dass hieraus für den Normalfall nicht auf eine Kenntnis der Pflicht zur unverzüglichen Meldung geschlossen werden kann. Dazu waren die Änderungen zu vielgestaltig und die Materie zu komplex. Die unverzügliche Meldepflicht gehört auch nicht zu dem allgemein präsenten Wissen eines Arbeitnehmers. Zum einen ist § 37 b SGB III erst nach Jahrzehnten als vorgelagerte Pflicht in das Arbeitsförderungsrecht aufgenommen worden, nachdem bis zum 30. 06. 2003 lediglich die Arbeitslosmeldung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erforderlich war. Weder im AFG noch im SGB III fand sich eine dem § 37 b SGB III entsprechende Verpflichtung. Dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Arbeitnehmer iA keine Kenntnis von einer Pflicht zur unverzüglichen Meldung besitzen, kommt auch in der in § 2 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB III normierten Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zum Ausdruck. Es ist in dem allgemein als hochkomplex und außerordentlich unübersichtlich bezeichneten Recht der sozialen Sicherheit üblich, Bürgerinnen und Bürger über ihre sozialen Rechte und Pflichten in vielfältiger Hinsicht zu beraten und aufzuklären (BVerfG NJW 1991, 555). Da in Fällen des § 37 b SGB III - jedenfalls soweit es sich um eine erste Arbeitslosmeldung seit dem 01.07.2003 handelt - die Arbeitsagentur keine persönlichen Beratungs- und Aufklärungsmöglichkeiten des Betroffenen besitzen, hat der Gesetzgeber diese zT auf die Arbeitgeber verlagert. Auch hieraus erschließt sich, dass der Gesetzgeber nicht das bisherige System verlassen wollte, wonach Pflicht- bzw Obliegenheitsverletzungen nur bei vorwerfbarem Verhalten Sanktionen auslösen. Hierbei ist auch § 2 Abs 2 2. HS SGB I zu beachten, nach dem ua bei der Auslegung des SGB die sozialen Rechte des Arbeitnehmers möglichst weitgehend verwirklicht werden sollen. Da die von der BA vorgenommene Auslegung nicht eindeutig ist, kann auf die vg Vorschrift zurückgegriffen und müssen die Folgen der Verletzung der Obliegenheit auf vorwerfbares schuldhaftes Handeln beschränkt werden. Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Kläger von seinem Arbeitgeber nicht, von der Industrie-Gewerkschaft C erst am 05.01.2004 von der Meldepflicht in Kenntnis gesetzt worden ist und er auch - wie er glaubhaft versichert hat - keine entsprechende Kenntnis durch Dritte (z.B. durch die Medien) erlangt hat. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Kenntnis der Meldepflicht kein ausdrücklich aufgeführtes Tatbestandsmerkmal des § 37 b SGB III oder des § 140 SGB III ist. Aus den vg. Gründen muss die Vorschrift aber entsprechend ausgelegt werden. Wenn der Senat die im Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 01.04.2004 (anhängig beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 6/04) aufgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken als durchaus erwägenswert ansieht, hat er sich mit diesem Komplex nicht weiter beschäftigt, weil durch die oben dargelegte ausweitende Auslegung der §§ 37 b, 140 SGB III die Vorschriften mit dem Grundgesetz in Einklang stehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved