L 3 RA 34/02

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 RA 314/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RA 34/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung (Vormerkung) von Kindererziehungs- und Berücksichtungszeiten.

Der Kläger ist Arzt. Er ist Vater dreier – am X.XXXX 1997, X.XXXXXXXX 1998 und XX.XXXX 2003 geborener – Kinder, deren Mutter die Beigeladene zu 1. – ebenfalls Ärztin – ist. Aufgrund einer am 1. Februar 1995 begonnenen Tätigkeit als Arzt in der Rheumaklinik Bad B. im Bundesland Schleswig-Holstein war er seit diesem Zeitpunkt Mitglied in der Ärztekammer Schleswig-Holstein und gleichzeitig auch Pflichtmitglied in deren Versorgungswerk. Seinen Wohnsitz hatte er in Hamburg. Auf seinen Antrag befreite ihn die Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 1995 nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In dem Bescheid heißt es:

"Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt."

Seit dem 1. Februar 1997 war der Kläger arbeitslos. Im Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein wurde er seitdem als freiwilliges Mitglied geführt. Die entsprechenden Beiträge wurden im Zeitraum vom 1. Februar bis 1. Oktober 1997 vom Arbeitsamt Hamburg und in der Folgezeit von ihm selbst getragen. Die unter dem 21. Oktober 1997 und 13. November 1998 von dem Kläger in einer gemeinsam mit der Beigeladenen zu 1. abgegebenen Erklärung begehrte Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die 1997 und 1998 geborenen Kinder lehnte die Beklagte mit dem vorliegend angegriffenen Bescheid vom 18. Dezember 1998 und dem Widerspruchsbescheid vom 27. April 1999 ab. Zur Begründung heißt es, der Kläger gehöre nicht zu dem versicherten Personenkreis da er von der Versicherungspflicht befreit sei. Die fristgerecht hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht ist der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung gefolgt und hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2002 – dem Kläger am 30. Mai 2002 zugestellt – als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am Montag, dem 1. Juli 2002, Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Übertragung der Kindererziehungszeiten arbeitslos und nicht medizinisch tätig gewesen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Beklagten gelte nur für die Beschäftigung als Mediziner. In seinem Falle sei im Hinblick auf seine Arbeitslosigkeit auch nicht von einer kurzen Übergangszeit auszugehen, denn seine Erwerbslosigkeit und der Zeitraum der Kindererziehung habe erst zum 1. Januar 2003 durch erneute Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit einer geendet. Da er in der Zwischenzeit keine Beschäftigung als Arzt ausgeübt habe, sei er auch ohne ausdrücklichen Widerruf der Befreiung der Rentenversicherung der Beklagten zuzurechnen. In dem Sicherungssystem der Ärztekammer gebe es erhebliche rentenrechtliche Einbußen durch Kindererziehungszeiten, denn das Versorgungswerk der Ärztekammer kenne keine rentenrelevanten Erziehungszeiten. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass er und seine Ehefrau am XX.XXXX 2003 ein drittes Kind bekommen hätten. Da seine Ehefrau zurzeit arbeitslos sei und sich im Erziehungsurlaub befinde, sei der zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag vom Arbeitsamt an die Beklagte überwiesen worden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Mai 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiträume vom 1. Juni 1997 bis zum 30. November 1998 und vom 1. bis 30. November 1998 als Kindererziehungszeiten und die Zeiträume vom X.XXXX 1997 bis 30. November 1998 sowie vom X.XXXXXXXX 1998 bis zum 30. November 1998 als Berücksichtungszeiten wegen Kindererziehung vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Mai 2002 zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf Ihre Bescheide und die Entscheidung des Sozialgerichts entgegen und trägt ergänzend vor, es komme zwar nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI für die Wirksamkeit einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht darauf an, dass eine berufsgruppenspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt werde. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Befreiung jeweils nur im Zusammenhang mit einer konkreten Beschäftigung im Kammerberuf Wirksamkeit entfalte. Eine solche enge Auslegung würde bedeuten, dass nur Beschäftigungszeiten im Kammerberuf in der berufsständischen Versorgung abgesichert würden und sämtliche anderen Zeiten – also auch beschäftigungslose Zeiten – im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegen eine solche Auslegung spreche insbesondere die mit dem Befreiungsrecht verfolgte Regelungsabsicht, den Angehörigen der Kammerberufe den kontinuierlichen Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung unabhängig von der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen. Gerade der vorliegende Fall mache deutlich, dass allein die Nichtausübung einer Beschäftigung im Kammerberuf nicht zu einem Systemwechsel führe. Nach § 207 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) hätten nämlich von der Rentenversicherungspflicht befreite Empfänger von Arbeitslosengeld gegenüber dem Arbeitsamt Anspruch auf Übernahme der Beiträge an ihre berufsständische Versorgungseinrichtung. Demzufolge seien auch für den Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1997 bis zum 1. Oktober 1997 aus dem Arbeitslosengeld Beiträge an die Ärzteversorgung und nicht an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden. Zu einem Systemwechsel von der berufsständischen Versorgung zur gesetzlichen Rentenversicherung komme es bei von der Versicherungspflicht befreiten Personen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) allenfalls wenn und solange ausschließlich eine andere, unbefristete Beschäftigung außerhalb des Kammerberufs ausgeübt werde. Nur in diesem Falle komme nach dieser Rechtsprechung dem Befreiungsbescheid keine weitergehende Rechtswirkung zu mit der Folge, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen seien und gegebenenfalls Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bestehe. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, da der Versicherte seine Tätigkeit im Kammerberuf lediglich unterbrochen und nicht eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des Kammerberufs aufgenommen habe. Im Übrigen hätten auch die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit ab 1997 vorgelegen. Der Kläger sei nämlich Mitglied der Ärztekammer Hamburg und damit auch der dortigen Ärzteversorgung geworden. Hiervon habe er sich befreien lassen und sei weiterhin freiwilliges Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Versorgungseinrichtung gewesen. Der Charakter der Mitgliedschaft bleibe damit unverändert und es hätten die Befreiungsvoraussetzungen weiter vorgelegen.

In der Berufungsinstanz ist zusätzlich ermittelt worden, dass der Kläger im Oktober 2001 seinen Wohnsitz nach Schleswig-Holstein verlegt hat. Seit dem 1. Januar 2002 wird er auf seine entsprechende Meldung hin von der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein wieder als Pflichtmitglied geführt und es werden die entsprechenden Beiträge entrichtet. Diese wurden zunächst von dem Kläger selbst getragen. Zum 1. Januar 2003 hat der Kläger wieder eine Tätigkeit als Arzt in Schleswig-Holstein aufgenommen. Seitdem werden aus dieser Beschäftigung einkommensabhängige Beiträge zum Versorgungswerk entrichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nach §§ 105 Abs. 2, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 56 Abs. 1 SGB VI werden Kindererziehungszeiten auf Pflichtbeitragszeiten angerechnet bzw. im Rahmen des § 149 Abs. 5 SGB VI zur Anrechnung vorgemerkt, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Von der Anrechnung ausgeschlossen sind nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI diejenigen Elternteile, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehören, die eine Teilrente wegen Alters beziehen oder die von der Versicherungspflicht befreit waren und nach dieser Zeit nicht nachversichert worden sind. Die gleichen Voraussetzungen gelten nach § 57 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI für die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung.

Für den Kläger kommt eine Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtungszeiten wegen Kindererziehung nicht in Betracht, weil er während der geltend gemachten Zeiträume von der Versicherungspflicht bei der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer Schleswig-Holstein befreit war. Diese Befreiung galt nach dem Wortlaut des Befreiungsbescheides auch für Zeiträume einer freiwilligen Mitgliedschaft, soweit Beiträge in einer Höhe abgeführt wurden, die der Beitragspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten entspricht.

So liegt es hier. Zwar war der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum nach Geburt seiner ersten beiden Kinder am X.XXXX 1997 und am X.XXXXXXXX 1998 nicht (mehr) Pflichtmitglied dieser Versorgungseinrichtung. Vielmehr endete seine Pflichtmitgliedschaft mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit. Nach § 14 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein sind alle diejenigen Ärzte Mitglieder der Versorgungseinrichtung, die im Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Schleswig-Holstein und ihrer Versorgungseinrichtung ihren Beruf ausüben oder, ohne ihren Beruf auszuüben, dort ihren Wohnsitz haben. Gleiches gilt für die Mitgliedschaft in der Ärztekammer Schleswig-Holstein nach § 14 der Hauptsatzung der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Nach § 14 Abs. 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung scheiden diejenigen Mitglieder aus der Versorgungseinrichtung aus, die der Ärztekammer Schleswig-Holstein nicht mehr angehören. An der Ausübung des Berufs fehlte es im Erziehungszeitraum, weil der Kläger arbeitslos war. Seinen Wohnsitz hatte er seinerzeit ebenfalls nicht in Schleswig-Holstein. Damit war der Kläger mit Beginn der Arbeitslosigkeit aus der Ärztekammer Schleswig-Holstein ausgeschieden und es endete nach § 14 Abs. 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung gleichzeitig auch die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk.

Der Kläger war entgegen der Auffassung der Beklagten in dieser Zeit allerdings auch nicht Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Ärztekammer Hamburg. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 des Versorgungsstatutes der Ärztekammer Hamburg. Danach sind grundsätzlich alle Pflichtmitglieder der Ärztekammer Hamburg gleichzeitig Pflichtmitglieder deren Versorgungswerkes. Mitglieder der Ärztekammer Hamburg sind nach § 14 des Hamburgischen Ärztegesetzes indessen nur diejenigen Ärzte, die in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht nur gelegentlich ihren ärztlichen Beruf ausüben und diejenigen, die vor der Aufnahme dieses Berufes im Anschluss an die Erteilung der Approbation ihren Wohnsitz in Hamburg beibehalten. Keine dieser für eine Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer Hamburg erforderlichen Voraussetzungen erfüllte der Kläger. Gleichwohl war der Kläger weiterhin von der Versicherungspflicht befreit. Denn nach dem im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt war der Kläger weiterhin freiwilliges Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein und es wurden für ihn die entsprechenden Beiträge zunächst durch das Arbeitsamt und nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes durch ihn selbst abgeführt. Dass diese Beiträge – wie im Befreiungsbescheid vorausgesetzt – den in der Rentenversicherung der Angestellten zu entrichtenden Beiträgen jeweils entsprachen, folgt aus der in § 30 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein wegen der Höhe der Versorgungsabgaben enthaltenen Bezugnahme auf §§ 157, 159 SGB VI, die nach § 30 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein auch für die freiwillige Mitgliedschaft Geltung hat. Die Erstreckung der die Vormerkung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten letztlich ausschließenden Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht auf Zeiten der nur freiwilligen Mitgliedschaft im Versorgungswerk steht auch nicht im Widerspruch zu § 6 Abs. 1 SGB VI. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gesetz nicht dahingehend zu verstehen, dass die Befreiung nur "materiell" d.h. nur für eine tatsächliche Tätigkeit als Arzt gilt und Zeiten der Arbeitslosigkeit generell ausgenommen sind. Dies ergibt die an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Vorschrift. Zwar wird die Befreiung nach ihrem Wortlaut "für die Beschäftigung" (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erteilt, sie ist ferner auf die "jeweilige Beschäftigung" beschränkt (§ 6 Abs. 5 SGB VI). Aus diesem Tätigkeitsbezug der Befreiung folgt im Grundsatz eine Einschränkung der Befreiung auf die Zeiten, in denen Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht und es erfüllt im Hinblick auf diesen Bezug zur Tätigkeit eine lediglich freiwillige Mitgliedschaft in einer solchen Versorgungseinrichtung die Voraussetzungen der Befreiung (anders als nach der zu § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ergangenen Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 18. September 1963 – 1 RA 202/62BSGE 20, 37) regelmäßig nicht (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – B 5/4 RA 80/97 R –).

Von diesem Grundsatz ist im Hinblick auf die systemabgrenzende Funktion der Befreiung von der Versicherungspflicht aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn – wie hier – im Anschluss an die Zeit der Arbeitslosigkeit und der freiwilligen Mitgliedschaft wieder eine die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung begründende Beschäftigung aufgenommen werden soll und auch wird, wenn die Tätigkeit, für die befreit wird, mithin nur zeitlich begrenzt unterbrochen wird, und wenn überdies der Versicherte im Ergebnis einen den Regelungen des SGB VI prinzipiell gleichwertigen Schutz genießt (zu letzterem vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Ausnahme sogar für die Fälle vorgesehen, in denen während einer gewährten Befreiung eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird, diese aber von vornherein zeitlich begrenzt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).

Die Voraussetzungen für einen derartigen Ausnahmefall liegen vor. Der Kläger hat seine die Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk begründende Tätigkeit lediglich zur Erziehung seiner Kinder unterbrochen, um sie dann wieder aufzunehmen. Während des ganzen streitigen Zeitraumes hat er eine berufsgruppenfremde Tätigkeit nicht ausgeübt; ein Systemwechsel hat nicht stattgefunden. Auch während der Zeit seiner freiwilligen Mitgliedschaft galten die Regelungen der Satzung des Versorgungswerkes über die Versorgungsabgabe für Pflichtmitglieder sinngemäß (vgl. § 30 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerkes), die ihm einen prinzipiell gleichwertigen Schutz gewähren. So erhöht sich etwa das Ruhegeld für Mitglieder mit Kindern um den Kinderzuschuss (§ 23 der Satzung des Versorgungswerks). Dies rechtfertigt es nach der Auffassung des Senats, die Wirkung der Befreiung auf den Zeitraum der lediglich freiwilligen Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu erstrecken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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