L 3 B 192/04 ER RJ

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 16 RJ 922/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 192/04 ER RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 97,49 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zulässig. Der Antragstellerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des ge-gen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruches zur Seite, weil nach ihrem unwider-sprochenen Vortrag Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Einzugsstelle drohen.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt, hat das Sozialgericht die Gewährung einstweili-gen Rechtschutzes abgelehnt. Dem Beschwerdevorbringen sind keine (neuen) Gesichts-punkte zu entnehmen, die eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen würden. Es ist namentlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides uner-heblich, ob die Antragsteller durch die BKK für Heilberufe im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung fehlerhaft beraten wurden. Maßstab für die Überprüfung des Beitrags-bescheides sind ausschließlich die bei der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen. Diese bestreiten die Antragsteller indessen nicht. Vielmehr machen sie der Sache nach einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung geltend. Es liegt aber auf der Hand, dass ein solcher Anspruch – sein Bestehen vorausgesetzt – auf die Rechtmä-ßigkeit der Heranziehung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag keine Auswirkung hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsge-richtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskos-tengesetz.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.

Eidel Dr. Feuchte Wagner
Rechtskraft
Aus
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