S 5 AS 1/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 1/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 1/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1959 geborene Antragstellerin begehrt Arbeitslosengeld II. Sie lebt mit dem 1958 geborenen E in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammen. E ist Vater zweier 1988 und 1992 geborener Kinder, die aus einer vorausgegangenen gescheiterten Ehe stammen, nicht im Haushalt der Antragstellerin leben und denen E monatlichen Unterhalt in Höhe von 495, 44 EURO gewährt. E erzielt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.270, 19 EURO. Eine Titulierung der Unterhaltsansprüche liegt nicht vor.

Am 07.10.04 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Arbeitslosengeld II.

Mit Bescheid vom 02.12.04 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab und führte zur Begründung aus, die Antragstellerin sei nicht hilfebedürftig. Aus dem beigefügten Berechnungsbogen geht hervor, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Einkommens von E zur Verneinung der Bedürftigkeit gelangte.

Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, E sei seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht habe das Jugendamt festgestellt und die Unterhaltsansprüche auch der Höhe nach beziffert. Die demnach von E gezahlten monatlichen Zuwendungen an seine Kinder in Höhe von 495, 44 EURO seien von seinem Einkommen in Abzug zu bringen und dürften bei der Berechnung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden.

Am 03.01.05 hat die Antragstellerin bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, ihr stünden die notwendigen Mittel nicht zur Verfügung, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das von der Antragsgegnerin angerechnete Einkommen des E stehe nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, weil E hiervon noch die Unterhaltsansprüche seiner Kinder befriedige.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Januar 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 249, 59 EURO zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. Zuständig für das Antragsverfahren sei der Beigeladene zu 1.).

Der Beigeladene zu 1.) vertritt die Auffassung, er sei für die Bearbeitung der Leistungsangelegenheit noch nicht zuständig. Die Zuständigkeit liege vielmehr bei der Antragsgegnerin. Im übrigen liege eine Delegationssatzung vor, wonach u. a. die Prozessvertretung auf die Beigeladene zu 2.) übertragen worden sei.

II.

Richtiger Antragsgegner ist nicht die Bundesagentur für Arbeit, sondern die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zuständige kommunale Gebietskörperschaft. Grundsätzlich treffen die Verpflichtungen zur Zahlung des Arbeitslosengeldes II den Beigeladenen zu 1.), der zugelassener Träger i.S.d. § 6a Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) ist. Dieser hat jedoch die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen einer Delegationssatzung an die Beigeladene zu 2.) delegiert, so dass die Beigeladene zu 2.) richtiger Antragsgegner ist. Die Beigeladene zu 2.) hat den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid zwar nicht erlassen. Sie ist seit dem 01.01.05 aber allein zuständiger Träger für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II und damit materiell verpflichtet, entsprechende Ansprüche zu befriedigen. Dies ergibt sich daraus, dass der Beigeladene zu 1.) sich für die Option entschieden hat, seit dem 01.01.2005 zugelassener Träger i.S.d. Experimentierklausel in § 6a SGB II ist und die o.g. Delegation vorgenommen hat.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 65a SGB II.

Nach § 65a SGB II wird Arbeitslosengeld II von der Bundesagentur für Arbeit bewilligt, wenn in der Zeit vom 01.Oktober bis zum 31.Dezember 2004 nicht für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen wurde. Nach den Angaben der Antragstellerin hat sie zunächst 6 Monate Arbeitslosengeld bezogen und stand seitdem im Arbeitslosenhilfebezug. Hilfe zum Lebensunterhalt hat sie demnach im maßgeblichen Zeitraum nicht bezogen. Über den Wortlaut hinaus findet § 65a SGB II nicht nur Anwendung auf die Bewilligung, sondern auch auf die Teilversagung und Ablehnung von Anträgen auf Arbeitslosengeld II (so auch Brühl in LPK-SGB II § 65a Rndr 7).

Die Bundesagentur für Arbeit durfte demnach den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne hierdurch zuständiger Leistungsträger zu werden. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des § 65a Abs.1 S.3 SGB II. Hiernach übermittelt der Leistungsträger, der den ersten Bescheid erlassen hat, dem zuständigen Leistungsträger unverzüglich eine Ausfertigung des Leistungsbescheides und die vollständigen Antragsunterlagen. Der Gesetzgeber hatte demnach die Vorstellung, dass über einen vor dem 01.01.05 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld II ein Sozialleistungsträger entscheidet, der nicht für die Zeit ab dem 01.01.05 zuständig ist. Damit sollte offenbar vermieden werden, dass Leistungsansprüche nur deshalb nicht befriedigt werden, weil die erforderlichen Organisationsstrukturen zum 01.01.05 noch nicht vorhanden waren. Dieses Problem wurde so gelöst, dass die Bundesagentur mit § 65a SGB II gesetzlich ermächtigt wurde, den Erstbescheid zu erlassen, wobei ein Fall gesetzlicher Vertretung vorliegen dürfte (so die Überlegungen in Bundesrats-Drucks. 483/04 S.6). Dies bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit bei dem Erlass des Erstbescheides als Vertreter des Beigeladenen zu 1.) handelte, nicht im Auftrag des Beigeladenen (Bundesrats-Drucks. aaO). Die Bundesagentur für Arbeit wurde hierdurch nicht zum richtigen Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren, die Rechte und Pflichten aus dem Ausgangsbescheid treffen vielmehr den materiell zuständigen Träger, hier also die Beigeladene zu 2.) (so wohl auch Hengelhaupt in Hauck- Noftz SGB II § 65a Rndr 9).

Die Bundesagentur für Arbeit ist auch nicht die zuständige Widerspruchsbehörde. Nach § 85 Abs.2 S.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist in Angelegenheiten des SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruchsverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Schon nach seinem Wortlaut setzt § 85 Abs.2 S.2 SGG aber voraus, dass der Ausgangsbescheid von dem zuständigen Träger" erlassen hat. Zuständiger Träger für das Arbeitslosengeld II ist aber wie oben ausgeführt vorliegend die Beigeladene zu 2.) , nicht die Bundesagentur für Arbeit. Die Widerspruchsstelle der Beigeladenen wird daher auch über die Widersprüche gegen die Bescheide über das Arbeitslosengeld II zu entscheiden haben, die die Bundesagentur für Arbeit mit Wirkung für die Beigeladene erlassen hat (in diesem Sinne für den Fall des Wechsels der Zuständigkeit wohl auch BSG, Urteil vom 07.10.1976, AZ: 6 RKA 5/76 = BSGE 42, 276 f).

Nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgeht, dass § 65a SGB II von vornherein nicht im Verhältnis zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger gilt, der sich für die Ausübung der Option i.S.d. § 6a SGB II entschieden hat (so wohl Herold-Tews in Löns/Herold-Tews SGB II § 65a Rndr 2). Denn auch dann bleibt es dabei, dass der Beigeladene zu 1.) durch die Ausübung der Option die Zuständigkeit für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II an sich gezogen hat, und gemäß § 6a Abs.5 SGB II mit Wirkung vom 01.01.05 allein zuständiger Träger wurde mit der Möglichkeit, die Aufgaben an die kreisangehörigen Gemeinden zu delegieren.

III.

Die in § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 86b Abs.2 S.2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies im Interesse des Antragstellers unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage 2002, § 86b Rndr 31 mwN).

Hierfür reicht es jedenfalls aus, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden, so dass bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Begehrens in der Hauptsache zu erwarten ist. Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht beansprucht werden, wenn im Rahmen der im einstweiligen Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.

So liegt der Fall hier.

Nach § 19 S.1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfsbedürftige als Arbeitslosengeld II unter anderem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Aus § 19 S.2 SGB II ergibt sich weiter, dass zu berücksichtigendes Einkommen die Geldleistungen mindert. Als Einkommen sind gemäß § 11 SGB II jedenfalls auch Einnahmen in Geld und Geldeswert zu berücksichtigen, wobei auch das Einkommen der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Lebenspartner zu berücksichtigen ist. In § 11 Abs.2 SGB II sind Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen Absetzungen vorgenommen werden können. Diese Aufzählung ist schon nach ihrem Wortlaut abschließend (Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rndr 39). Eine Absetzung für Unterhaltsansprüche, denen ein Mitglied der Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft ausgesetzt ist, ist hiernach nicht vorgesehen. Es dürfte daher an einer gesetzlichen Grundlage dafür fehlen, die Unterhaltsansprüche der Kinder des E von dessen Einkommen abzusetzen. Dies führt allerdings zu der sozialpolitisch zumindest fragwürdigen Situation, dass der Lebenspartner - wie hier - nicht in der Lage ist, seinen minderjährigen Kindern Unterhalt zu gewähren, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass er die arbeitslose Antragstellerin unterstützt.

Anders würde die Sachlage sich jedenfalls dann darstellen, wenn die Unterhaltsansprüche tituliert und gepfändet wären. Denn dann stünden der Bedarfsgemeinschaft in Höhe der Unterhaltsansprüche keine bereiten Mittel mehr zur Verfügung und es würde dann schon an einem entsprechenden Einkommen fehlen. Damit sind jedoch wiederum weitere Kosten verbunden. Außerdem wird eine ohnehin schwierige Lebenssituation dadurch weiter belastet, dass die Eltern der Kinder - wie hier - gezwungen werden, weiter gegeneinander vorzugehen, während es an sich wünschenswert erscheint, dass jedenfalls die Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder möglichst in gegenseitigem Einvernehmen befriedigt werden. Denn zu Recht hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Leistung von Unterhalt an ein minderjähriges Kind nicht mit der Erfüllung einer beliebigen schuldrechtlichen Verbindlichkeit gleichgesetzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 AZ 5 C 35.77 = FEVS 26, 99). Dies hat seinen Grund darin, dass Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft (BVerwG aaO S. 153).

Das Gericht sieht jedoch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Möglichkeit, auf der Basis der vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen diesen Bedenken Rechnung zu tragen. Insbesondere auch deshalb, weil eine § 194 Abs.1 S. 3 SGB III a. F. entsprechende Regelung im SGB II völlig fehlt. Nach § 194 Abs.1 S.3 SGB III erhöhte sich ein vorgesehener Freibetrag u.a. um Unterhaltsleistungen, die der Lebenspartner des Arbeitslosen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hatte.

Daraus, dass eine solche Regelung im SGB II nicht enthalten ist, dürfte jedenfalls bei summarischer Prüfung der Schluss zu ziehen sein, dass der Gesetzgeber die o.g. Unbilligkeiten hinzunehmen bereit war. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die Folgen des Wegfalles einer § 194 Abs.1 S.3 SGB III a.F. entsprechenden Regelung bekannt waren. Zudem wird auch davon ausgegangen werden können, dass die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Sozialhilfesachen bekannt war, wonach die Verpflichtung zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen auch im Sozialhilferecht wohl nicht dazu führte, Abzüge vom Einkommen der Lebenspartner vornehmen zu können, solange keine Titulierung vorlag (BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 AZ 5 C 35.77 = FEVS 26, 99; OVG Schleswig, Urteil vom 16.02.2002, AZ: 2 L 137/01 = Info also 2002, S. 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.1996 AZ: 6 S 1678/95 = info also 1997, S. 212, Münder SGB II § 11 Rndr 39).

Hinweise auf ein Redaktionsversehen sind im Rahmen der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich.

Soweit in der Literatur der Ansatz unternommen worden ist, auch nicht titulierte Unterhaltsansprüche von Berechtigten außerhalb der Bedarfsgemeinschaft als nicht bedarfsbezogen verwendbar" anzusehen (so Brühl aaO § 11 Rndr 12 für Unterhaltszahlungen an Berechtigte, die unterhaltsrechtlich mindestens im gleichen Rang wie der Lebenspartner stehen), kann dem jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gefolgt werden. Eine solche Auslegung liefe im Ergebnis auf die Schaffung eines weiteren Absetzungstatbestandes hinaus und sie würde dazu führen, dass nicht die sachnäheren Zivilgerichte die Unterhaltsforderungen dem Grunde und der Höhe nach feststellen würden, sondern die Sozialgerichte. Dies dürfte jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht sachgerecht sein.

Die o.g. Auslegung des Einkommensbegriffes in § 11 SGB II dürfte auch nicht im Einklang mit der o.g. ständigen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte (so wohl auch BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 6/02 R = info also 2004, S. 19) stehen.

Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird daher zu fordern sein, dass die Unterhaltsforderungen zumindest tituliert sind. Ob eine darüber hinausgehende weitere Verfügungseinschränkung der Lohn- und Gehaltsforderungen im Sinne einer Pfändung und Überweisung zu verlangen ist, erscheint demgegenüber zweifelhaft, weil bei bestehender Titulierung jederzeit eine Vollstreckung durchgeführt werden kann. Dies dürfte ausreichen, um eine Verfügbarkeit im Sinne bereiter Mittel" zu verneinen. Würde man demgegenüber auch noch eine Pfändung fordern, würde dies auch dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis des an sich leistungswilligen Elternteiles belastet würde. Dies muss im Interesse aller Beteiligten vermieden werden und es muss daher ausreichen, wenn nachgewiesen ist, dass die Unterhaltsforderungen tituliert sind und darüber hinaus auch eine regelmäßige tatsächliche Zahlung feststeht.

Dies bedurfte jedoch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, weil schon keine Titulierung vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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