L 3 B 170/04 PKH U

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 261/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 170/04 PKH U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 16. August 2004 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens S 24 U 261/04 abgelehnt. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren lediglich erforderlichen summarischen Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es auch zur Überzeugung des Senats zumindest an der guten Möglichkeit, dass der Kläger mit seiner auf Gewährung von Verletztengeld im Wege der Neufeststellung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch � Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz � (SGB X) gerichteten Klage durchdringen wird. Die Beklagte hat die begehrte Neufeststellung mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2004 rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil gegenüber dem Sachverhalt, welcher Gegenstand der ursprünglichen, in Gestalt des Bescheides vom 12. März 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 erfolgten Entscheidung, Änderungen nicht ersichtlich sind und sich zumal im Hinblick auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid in dem Verfahren S 25 U 186/01 keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung ergeben.

Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger keine - neuen - Tatsachen oder rechtlichen Argumente vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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