Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 142/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 3/99 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.10.1998 geändert. Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit Wirkung ab 21.08.1998 bewilligt und dazu Rechtsanwalt A. B., N.-L., beigeordnet.
Gründe:
I.
Der 1972 geborene, einkommens- und vermögenslose Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht. Im Hauptsacheverfahren verfolgt er einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld (KrG) für die Zeit ab dem 04.03.1996.
Nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von 1993 bis März 1995 leistete der Kläger von April 1995 bis 20.02.1996 als Wehrpflichtiger Dienst in der Deutschen Bundeswehr. Im Januar 1996 stach er, wohl unter dem Einfluß einer Psychose, einen Reisebegleiter nieder. Anschließend stimmte er einer freiwilligen stationären (truppenärztlichen) Behandlung in einer psychiatrischen Klinik in I. zu; die Behandlung brach er am 20.02.1996 ab und begab sich nach Hause. Ausweislich einer Dienstzeitbescheinigung (Bl. 4 Akte der Bundesanstalt für Arbeit) war seine Entlassung aus dem Wehrdienst für den 01.02.1996 verfügt; infolge seiner stationären Behandlung verlängerte sich sein Wehrdienst kraft Gesetzes bis zum 20.02.1996 (§ 29 a WPflG).
Am 04.03.1996 meldete er sich beim Arbeitsamt (AA) Krefeld arbeitslos, das ihm für die Zeit bis zum 23.04.1996 Arbeitslosengeld (Alg) bewilligte und ihn als krankenversicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten anmeldete.
Am 11.03.1196 war der Kläger jedoch schon aufgrund eines Unterbringungsbefehls (Amtsgericht Duisburg vom 04.03.1996) gemäß § 126 a StPO festgenommen worden; er wurde zunächst ab dem 12.03.1996 in der Rheinischen Landesklinik K. (Fachklinik für Psychiatrie) untergebracht. Mit Urteil vom 11.06.1996 ordnete das Landgericht Duisburg (Schwurgericht; Az.: 55 Ks 14 Js 94/96) die weitere Unterbringung des Klägers in einer psychiatrischen Anstalt an; derzeit ist er (seit September 1996) in der Rheinischen Landesklinik V. untergebracht.
Anschließend hob das AA die Alg-Bewilligung auf und machte gegenüber der Beklagten einen Ersatzanspruch in Höhe des dem Kläger zustehenden KrG geltend. Nachdem die Beklagte darauf verwiesen hatte, daß der Kläger bereits bei seiner Arbeitslosmeldung und in der Zeit davor arbeitsunfähig gewesen und deshalb auch nicht als Arbeitsloser gesetzlich krankenversichert gewesen sei, machte die Arbeitsverwaltung Rückzahlungsansprüche (Alg und Krankenversicherungsbeiträge) nunmehr gegen den Kläger geltend.
Diese Entscheidungen wiederum hob sie mit Bescheid vom 29.09.1997 teilweise auf und stellte einen Anspruch des Klägers auf Alg (§ 105 a des damals noch geltenden Arbeitsförderungsgesetzes -AFG- ) für die Zeit vom 04.03. bis zum 14.04.1996 fest. Für die Zeit vom 15.04. - 23.04.1996 behielt sie sich einen Rückzahlunganspruch gegen den Kläger vor, meldete allerdings einen entsprechenden Ersatzanspruch auf KrG bei der Beklagten an.
Mit Bescheid vom 20.11.1997 und Widerspruchsbescheid vom 17.06.1998 lehnte die Beklagte ihrerseits gegenüber dem Kläger dessen Antrag (vom 03.05.1996) auf KrG für die Zeit ab 15.04.1996 mit der Begründung ab, schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit sei der Kläger arbeitsunfähig, mithin auch nicht verfügbar, gewesen; bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) jedenfalls habe keine Mitgliedschaft des Klägers bei ihr bestanden. Während einer Unterbringung bestehe darüber hinaus kein KrG-Anspruch, weil ein zwangsweise Untergebrachter schon wegen der Freiheitsentziehung keine Arbeit aufnehmen könne.
Gegen diese Entscheidungen hat der Kläger am 03.07.1998 Klage erhoben und am 21.08.1998 PKH beantragt. Den PKH-Antrag hat das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 13.10.1998 abgewiesen, weil einem Arbeitslosen KrG nach §§ 155 ff. AFG nur zu gewähren sei, wenn die den KrG-Anspruch auslösende Arbeitsunfähigkeit erstmals nach Beginn des Leistungsbezugs i.S.d. AFG eingetreten sei.
Mit der am 09.11.1998 eingelegten Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, macht der Kläger geltend, sein behandelnder Arzt Dr. H. habe ihn Ende Februar 1996 für gesund angesehen. Deshalb stehe ihm wegen der erst später eingetretenen AU KrG zu.
Das SG hat eine Auskunft von Dr. H. eingeholt. Dieser hat geäußert, er habe den Kläger vom 22.02. bis 01.03.1996 behandelt. Am 01.03.1996 sei er nicht in der Lage gewesen, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der des weiteren gehörte Psychiater Dr. Sch. vom Krankenhaus I. hat gemeint, angesichts des im Februar 1996 bekanntgewordenen Beschwerdebildes sei es hoch wahrscheinlich, daß der Kläger auch über den 04.03.1996 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei.
Der Senat hat des weiteren einen Bericht des Psychiaters Dr. P. entgegengenommen. Dieser hat gemeint, sicherlich sei der Kläger bis zum 20.02.1996 nicht arbeitsfähig gewesen. Für die Zeit danach sei keine klare Aussage zu treffen. Es könne nur vermutet werden, daß der Kläger bis etwa Ende 1997, als sich sein Zustand gebessert habe, durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei.
Der Senat hat das Land NRW als Träger der Versorgungsverwaltung gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen, weil dem Kläger statt des Anspruchs auf KrG ein solcher auf Versorgungskrankengeld gemäß § 83 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i.V.m. §§ 16 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zustehen könnte.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Dem Kläger steht PKH gem. § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu, weil die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Dahinstehen mag dabei allerdings die Auffassung des SG, daß dem Kläger bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten deshalb kein Anspruch auf KrG gegenüber der Beklagten zustehe, weil er bereits zu Beginn der Mitgliedschaft bei der Beklagten (Meldung als Arbeitsloser) arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.
Zu beachten ist aber, daß dem Kläger statt des von SG verneinten KrG-Anspruches ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld zustehen kann. Nach § 82 Abs. 1 SVG erhält ein ehemaliger Grundwehrdienstleistender wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstes heilbehandlungsbedürftig ist, in der Regel für die Zeit von 3 Jahren Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11, 11 a und 13 bis 24 a BVG, mithin auch Leistungen nach §§ 16 bis 16 f. BVG (Versorgungskrankengeld). Eine Leistungsbeschränkung für den Fall einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, wie sie noch in § 216 Abs. 1 Nr. 1 RVO vorgesehen war, und die (dort) zum Ruhen eines (Krankengeld-) Anspruchs geführt hatte, ist in §§ 16 ff. BVG - ebenso wie in § 49 SGB V - nicht vorgesehen. Der Anspruch ist gegenüber Leistungen von Versicherungsträgern und privaten Versicherern nachrangig (§ 82 Abs. 3 Buchst. a und b). Er besteht auch dann nicht, wenn der Berechtigte ein über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegendes Einkommen hat oder er die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat (Buchst. c und d). Die Vorschriften schließen typischerweise auftretende Versorgungslücken, wie sie bei Beendigung des Wehrdienstes auftreten können, wie der vorliegende Fall belegt. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen erscheinen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, zumal der bei der Beklagten gestellte, auf eine gleichartige Leistung gerichtete Antrag vom 03.05.1996 auch gegenüber der Versorgungsverwaltung wirkt. Dabei mag dahinstehen, ob und inwieweit der erst im Mai 1996 gestellte Leistungsantrag nicht erst einen Leistungsbeginn ab diesem Zeitpunkt bewirkt (vgl. § 60 Abs. 1 BVG).
Zweifelsfrei dürfte feststehen, daß der Kläger während der Bundeswehrdienstzeit an einer behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung erkrankt war. Zwar hat der zuletzt gehörte Arzt Dr. P. keine eindeutige Aussage treffen können, ob bei dem Kläger zwischen Januar 1996 und Ende 1997 Phasen der Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben könnten. Er hat dies aber für unwahrscheinlich gehalten. Angesichts dieser Einschätzung ist bei summarischer Prüfung mit den vorher behandelnden Ärzten eher davon auszugehen, daß der Kläger auch schon in der Zeit bis zum 04.03.1996, dem Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung beim AA und dem Beginn seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten, arbeitsunfähig erkrankt war. Dieser Zustand ist bis heute - im wesentlichen - unverändert geblieben. Die Ausschlußvorschriften des § 82 Abs. 3 SVG erscheinen nicht erfüllt, wobei die Frage, ob die Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 Buchst. a SVG erfüllt sind (kein anderweitiger gesetzlicher Versicherungsschutz) im Hauptsacheverfahren abschließend geprüft und entschieden werden müssen. Bei summarischer Prüfung jedenfalls spricht mehr für einen Anspruch gegen den beigeladenen als dagegen. Dementsprechend kommt in Betracht, daß jedenfalls der Beigeladene zur Leistung von Versorgungskrankengeld zu verurteilen ist. Dies rechtfertigt die Bewilligung von PKH.
Der Kläger ist auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist angesichts der Schwierigkeit des Streitstoffes einerseits und des erkennbar beeinträchtigten Auffassungsvermögens des Klägers erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der 1972 geborene, einkommens- und vermögenslose Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht. Im Hauptsacheverfahren verfolgt er einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld (KrG) für die Zeit ab dem 04.03.1996.
Nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von 1993 bis März 1995 leistete der Kläger von April 1995 bis 20.02.1996 als Wehrpflichtiger Dienst in der Deutschen Bundeswehr. Im Januar 1996 stach er, wohl unter dem Einfluß einer Psychose, einen Reisebegleiter nieder. Anschließend stimmte er einer freiwilligen stationären (truppenärztlichen) Behandlung in einer psychiatrischen Klinik in I. zu; die Behandlung brach er am 20.02.1996 ab und begab sich nach Hause. Ausweislich einer Dienstzeitbescheinigung (Bl. 4 Akte der Bundesanstalt für Arbeit) war seine Entlassung aus dem Wehrdienst für den 01.02.1996 verfügt; infolge seiner stationären Behandlung verlängerte sich sein Wehrdienst kraft Gesetzes bis zum 20.02.1996 (§ 29 a WPflG).
Am 04.03.1996 meldete er sich beim Arbeitsamt (AA) Krefeld arbeitslos, das ihm für die Zeit bis zum 23.04.1996 Arbeitslosengeld (Alg) bewilligte und ihn als krankenversicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten anmeldete.
Am 11.03.1196 war der Kläger jedoch schon aufgrund eines Unterbringungsbefehls (Amtsgericht Duisburg vom 04.03.1996) gemäß § 126 a StPO festgenommen worden; er wurde zunächst ab dem 12.03.1996 in der Rheinischen Landesklinik K. (Fachklinik für Psychiatrie) untergebracht. Mit Urteil vom 11.06.1996 ordnete das Landgericht Duisburg (Schwurgericht; Az.: 55 Ks 14 Js 94/96) die weitere Unterbringung des Klägers in einer psychiatrischen Anstalt an; derzeit ist er (seit September 1996) in der Rheinischen Landesklinik V. untergebracht.
Anschließend hob das AA die Alg-Bewilligung auf und machte gegenüber der Beklagten einen Ersatzanspruch in Höhe des dem Kläger zustehenden KrG geltend. Nachdem die Beklagte darauf verwiesen hatte, daß der Kläger bereits bei seiner Arbeitslosmeldung und in der Zeit davor arbeitsunfähig gewesen und deshalb auch nicht als Arbeitsloser gesetzlich krankenversichert gewesen sei, machte die Arbeitsverwaltung Rückzahlungsansprüche (Alg und Krankenversicherungsbeiträge) nunmehr gegen den Kläger geltend.
Diese Entscheidungen wiederum hob sie mit Bescheid vom 29.09.1997 teilweise auf und stellte einen Anspruch des Klägers auf Alg (§ 105 a des damals noch geltenden Arbeitsförderungsgesetzes -AFG- ) für die Zeit vom 04.03. bis zum 14.04.1996 fest. Für die Zeit vom 15.04. - 23.04.1996 behielt sie sich einen Rückzahlunganspruch gegen den Kläger vor, meldete allerdings einen entsprechenden Ersatzanspruch auf KrG bei der Beklagten an.
Mit Bescheid vom 20.11.1997 und Widerspruchsbescheid vom 17.06.1998 lehnte die Beklagte ihrerseits gegenüber dem Kläger dessen Antrag (vom 03.05.1996) auf KrG für die Zeit ab 15.04.1996 mit der Begründung ab, schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit sei der Kläger arbeitsunfähig, mithin auch nicht verfügbar, gewesen; bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) jedenfalls habe keine Mitgliedschaft des Klägers bei ihr bestanden. Während einer Unterbringung bestehe darüber hinaus kein KrG-Anspruch, weil ein zwangsweise Untergebrachter schon wegen der Freiheitsentziehung keine Arbeit aufnehmen könne.
Gegen diese Entscheidungen hat der Kläger am 03.07.1998 Klage erhoben und am 21.08.1998 PKH beantragt. Den PKH-Antrag hat das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 13.10.1998 abgewiesen, weil einem Arbeitslosen KrG nach §§ 155 ff. AFG nur zu gewähren sei, wenn die den KrG-Anspruch auslösende Arbeitsunfähigkeit erstmals nach Beginn des Leistungsbezugs i.S.d. AFG eingetreten sei.
Mit der am 09.11.1998 eingelegten Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, macht der Kläger geltend, sein behandelnder Arzt Dr. H. habe ihn Ende Februar 1996 für gesund angesehen. Deshalb stehe ihm wegen der erst später eingetretenen AU KrG zu.
Das SG hat eine Auskunft von Dr. H. eingeholt. Dieser hat geäußert, er habe den Kläger vom 22.02. bis 01.03.1996 behandelt. Am 01.03.1996 sei er nicht in der Lage gewesen, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der des weiteren gehörte Psychiater Dr. Sch. vom Krankenhaus I. hat gemeint, angesichts des im Februar 1996 bekanntgewordenen Beschwerdebildes sei es hoch wahrscheinlich, daß der Kläger auch über den 04.03.1996 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei.
Der Senat hat des weiteren einen Bericht des Psychiaters Dr. P. entgegengenommen. Dieser hat gemeint, sicherlich sei der Kläger bis zum 20.02.1996 nicht arbeitsfähig gewesen. Für die Zeit danach sei keine klare Aussage zu treffen. Es könne nur vermutet werden, daß der Kläger bis etwa Ende 1997, als sich sein Zustand gebessert habe, durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei.
Der Senat hat das Land NRW als Träger der Versorgungsverwaltung gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen, weil dem Kläger statt des Anspruchs auf KrG ein solcher auf Versorgungskrankengeld gemäß § 83 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i.V.m. §§ 16 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zustehen könnte.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Dem Kläger steht PKH gem. § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu, weil die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Dahinstehen mag dabei allerdings die Auffassung des SG, daß dem Kläger bei der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten deshalb kein Anspruch auf KrG gegenüber der Beklagten zustehe, weil er bereits zu Beginn der Mitgliedschaft bei der Beklagten (Meldung als Arbeitsloser) arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.
Zu beachten ist aber, daß dem Kläger statt des von SG verneinten KrG-Anspruches ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld zustehen kann. Nach § 82 Abs. 1 SVG erhält ein ehemaliger Grundwehrdienstleistender wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstes heilbehandlungsbedürftig ist, in der Regel für die Zeit von 3 Jahren Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 11, 11 a und 13 bis 24 a BVG, mithin auch Leistungen nach §§ 16 bis 16 f. BVG (Versorgungskrankengeld). Eine Leistungsbeschränkung für den Fall einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, wie sie noch in § 216 Abs. 1 Nr. 1 RVO vorgesehen war, und die (dort) zum Ruhen eines (Krankengeld-) Anspruchs geführt hatte, ist in §§ 16 ff. BVG - ebenso wie in § 49 SGB V - nicht vorgesehen. Der Anspruch ist gegenüber Leistungen von Versicherungsträgern und privaten Versicherern nachrangig (§ 82 Abs. 3 Buchst. a und b). Er besteht auch dann nicht, wenn der Berechtigte ein über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegendes Einkommen hat oder er die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat (Buchst. c und d). Die Vorschriften schließen typischerweise auftretende Versorgungslücken, wie sie bei Beendigung des Wehrdienstes auftreten können, wie der vorliegende Fall belegt. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen erscheinen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, zumal der bei der Beklagten gestellte, auf eine gleichartige Leistung gerichtete Antrag vom 03.05.1996 auch gegenüber der Versorgungsverwaltung wirkt. Dabei mag dahinstehen, ob und inwieweit der erst im Mai 1996 gestellte Leistungsantrag nicht erst einen Leistungsbeginn ab diesem Zeitpunkt bewirkt (vgl. § 60 Abs. 1 BVG).
Zweifelsfrei dürfte feststehen, daß der Kläger während der Bundeswehrdienstzeit an einer behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung erkrankt war. Zwar hat der zuletzt gehörte Arzt Dr. P. keine eindeutige Aussage treffen können, ob bei dem Kläger zwischen Januar 1996 und Ende 1997 Phasen der Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben könnten. Er hat dies aber für unwahrscheinlich gehalten. Angesichts dieser Einschätzung ist bei summarischer Prüfung mit den vorher behandelnden Ärzten eher davon auszugehen, daß der Kläger auch schon in der Zeit bis zum 04.03.1996, dem Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung beim AA und dem Beginn seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten, arbeitsunfähig erkrankt war. Dieser Zustand ist bis heute - im wesentlichen - unverändert geblieben. Die Ausschlußvorschriften des § 82 Abs. 3 SVG erscheinen nicht erfüllt, wobei die Frage, ob die Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 Buchst. a SVG erfüllt sind (kein anderweitiger gesetzlicher Versicherungsschutz) im Hauptsacheverfahren abschließend geprüft und entschieden werden müssen. Bei summarischer Prüfung jedenfalls spricht mehr für einen Anspruch gegen den beigeladenen als dagegen. Dementsprechend kommt in Betracht, daß jedenfalls der Beigeladene zur Leistung von Versorgungskrankengeld zu verurteilen ist. Dies rechtfertigt die Bewilligung von PKH.
Der Kläger ist auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist angesichts der Schwierigkeit des Streitstoffes einerseits und des erkennbar beeinträchtigten Auffassungsvermögens des Klägers erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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